Bilanzierung von Mezzanine-Kapital nach HGB, IFRS und US-GAAP

Kritische Analyse unter besonderer Beachtung von Wandel- und Optionsanleihen


Tesis, 2008

122 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I. EINLEITUNG
A. Aktualität des Themas
B. Zielsetzung und Gang der Arbeit

II. GRUNDLAGEN DES MEZZANINE-KAPITALS
A. Begriff des Mezzanine-Kapitals
B. Gegenüberstellung der verschiedenen Finanzierungsformen
C. Grundlegende Kategorisierung mezzaniner Finanzinstrumente
D. Einsatzmöglichkeiten von Mezzanine-Kapital

III. GRUNDLEGENDE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
A. Rechnungslegungsvorschriften nach HGB
1. Funktionen des Jahresabschlusses nach HGB
2. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung
B. Rechnungslegungsvorschriften nach IAS/IFRS
1. Funktionen des Jahresabschlusses nach IAS/IFRS
2. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung
C. Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP
1. Funktionen des Jahresabschlusses nach US-GAAP
2. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung
D. Synoptische Gegenüberstellung

IV. BILANZIELLE BEHANDLUNG AUSGEWÄHLTER FINANZINSTRUMENTE
A. Vorzugsaktien
1. Charakterisierung
2. Vorzugsaktien nach HGB
3. Vorzugsaktien nach IAS/IFRS
4. Vorzugsaktien nach US-GAAP
5. Steuerliche Aspekte in Deutschland
B. Stille Gesellschaften
1. Charakterisierung
2. Stille Gesellschaften nach HGB
3. Stille Gesellschaften nach IAS/IFRS
4. Stille Gesellschaften nach US-GAAP
5. Steuerliche Aspekte in Deutschland
C. Genussrechte
1. Charakterisierung
2. Genussrechte nach HGB
3. Genussrechte nach IAS/IFRS
4. Genussrechte nach US-GAAP
5. Steuerliche Aspekte in Deutschland
D. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen
1. Charakterisierung
2. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen nach HGB
a) Bilanzierungsvorschriften
b) Bilanzierungsbeispiel
3. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen nach IAS/IFRS
4. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen nach US-GAAP
5. Steuerliche Aspekte in Deutschland
E. Wandel- und Optionsanleihen
1. Charakterisierung
2. Wandel- und Optionsanleihen nach HGB
a) Bilanzierungsvorschriften
b) Bilanzierungsbeispiel
3. Wandel- und Optionsanleihen nach IAS/IFRS
a) Bilanzierungsvorschriften
b) Bilanzierungsbeispiel
4. Wandel- und Optionsanleihen nach US-GAAP
5. Trennungspflicht bei Wandel- und Optionsanleihen
6. Steuerliche Aspekte in Deutschland
F. Gegenüberstellung der Bilanzierungsvorschriften
V. LÖSUNGSVORSCHLÄGE ZUR ABGRENZUNGSPROBLEMATIK
A. Konzepte zur Gliederung der Passivseite
B. Sonderposten im deutschen Handelsrecht
1. Argumente für einen Sonderposten
2. Argumente gegen einen Sonderposten
3. Zusammenfas sung und Wertung
C. Internationale Reformansätze
1. Reformansätze des IASB
2. Reformansätze des FASB
D. Bilanzierung mittels Punktbewertungsverfahren

VI. FAZIT

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS

SONSTIGE QUELLEN

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Konzeptionelle Bilanzstruktur mit Mezzanine-Kapital

Abbildung 2: Typologie der Finanzinstrumente

Abbildung 3 : Einsatzmöglichkeiten von Mezzanine-Kapital

Abbildung 4: Rekapitalisierung eines Familienunternehmens

Abbildung 5: Funktionen des Jahresabschlusses nach HGB

Abbildung 6: Eigenkapitalkriterien nach HGB

Abbildung 7: Kapitalabgrenzung nach IAS 32

Abbildung 8: Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

Abbildung 9: Ausgestaltungsmöglichkeiten von Genussrechten

Abbildung 10: Nachrangdarlehen in der Bilanz (2008)

Abbildung 11: Nachrangdarlehen in der Bilanz (2009)

Abbildung 12: Nachrangdarlehen in der Bilanz (2010)

Abbildung 13: Grundstruktur von Wandel- und Optionsanleihen

Abbildung 14: Wandelanleihe mit verdecktem Agio

Abbildung 15: Wandelanleihe in der Bilanz (2008)

Abbildung 16: Wandelanleihe in der Bilanz (2009a)

Abbildung 17: Wandelanleihe in der Bilanz (2009b)

Abbildung 18: Prüfungsprozess für eingebettete Derivate

Abbildung 19: Relative-fair-value method

Abbildung 20: Konzepte zur Kapitalgliederung

Abbildung 21: Kapitalabgrenzung nach ownership-settlement approach

Abbildung 22: Kapitalabgrenzung nach IAS 32 (rev. 2008) XVI

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 : Merkmale von Eigen-, Mezzanine- und Fremdkapital

Tabelle 2: Synopse von HGB, IAS/IFRS und US-GAAP

Tabelle 3: Preferred Shares vs. Genussrechte

Tabelle 4: Rangrücktritt beim Darlehensnehmer

Tabelle 5: Fortgeführte Anschaffungskosten der Wandelanleihe

Tabelle 6: Vergleich der Finanzinstrumente (Teil I)

Tabelle 7: Vergleich der Finanzinstrumente (Teil II)

Tabelle 8: Argumente für und gegen einen Sonderposten

Tabelle 9: Beispielhafte Bewertung einer Vorzugsaktie

Tabelle 10: Beispielhafte Bewertung einer typisch stillen Gesellschaft

Tabelle 11: Musterrechnung zur Gesamtkapitalverzinsung

Tabelle 12: Grundstruktur einer IFRS-Bilanz

Tabelle 13: Beispielhafte Bewertung von redeemable preferred shares

Tabelle 14: Beispielhafte Bewertung einer atypisch stillen Gesellschaft

Tabelle 15: Beispielhafte Bewertung eines Genussrechts

Tabelle 16: Beispielhafte Bewertung eines Nachrangdarlehens

Tabelle 17: Beispielhafte Bewertung eines partiarischen Darlehens

Tabelle 18: Beispielhafte Bewertung einer Options- bzw. Wandelanleihe

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

A. Aktualität des Themas

Die Art der Finanzierung erlebt zurzeit in Deutschland einen Umbruch. Mezzanine-Kapital gewinnt im Vergleich zu den traditionellen Finanzierungsformen immer mehr an Bedeutung.[1] Dabei handelt es sich genau genommen nicht um einen neuen Trend, sondern es ist eine Wiederentdeckung einer Finanzie­rungsform - sozusagen die Renaissance des Mezzanine-Kapitals, da schon vor mehr als 100 Jahren mez­zanine Finanzinstrumente bekannt waren.[2] Bei Mezzanine-Kapital handelt es sich grundsätzlich um Fi­nanzinstrumente, die Merkmale von Eigen- und Fremdkapital aufweisen.[3] In der wissenschaftlichen Dis­kussion und in der Finanzierungspraxis ist Mezzanine-Kapital inzwischen nahezu allgegenwärtig. Beson­ders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind die Formen mezzaniner Finanzierung wegen der verschärften Bewertung von Kapitalrisiken im Zuge der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über die „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ (Basel II) immer wichtiger geworden.[4] Die Banken stellen für eine Kreditaufnahme höhere Anforderungen an die Unter­nehmen; vor allem wird durch die Einführung eines Ratingsystems, das im Rahmen von Basel II seit Anfang 2007 verpflichtend ist, die Vergabe der Kredite durch Banken an die Bonität bzw. Eigenkapital­basis des Kreditnehmers geknüpft.[5] Dies stellt den Mittelstand respektive die KMU vor große Probleme.[6] Die „Kreditklemme“ wird beispielsweise noch durch den wachsenden internationalen Wettbewerb zwi­schen den Banken, durch den Wegfall der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung bei Sparkassen und Landesbanken im Jahre 2005 und durch die seit Februar 2007 andauernde Finanzkrise noch verstärkt,[7] denn besonders deutsche Unternehmen weisen deutlich niedrigere Eigenkapitalquoten im internationalen Vergleich auf. Laut einer Studie von Siemens Financial Services wiesen größere mittelständische Unter­nehmen aus Deutschland eine Eigenkapitalquote von 29% auf; Unternehmen in Frankreich, den USA und Großbritannien verfügten dagegen über Eigenkapitalquoten von ungefähr 50%.[8] Vor diesem Hintergrund geraten immer mehr alternative Arten der Unternehmensfinanzierung in den Fokus der Unternehmen, um die Kapitalstruktur zu verbessern und die niedrige Eigenkapitalquote zu erhöhen. Für diese Zwecke kommt neben Leasing und Factoring vor allem Mezzanine-Kapital in Betracht.[9] Mezzanine-Kapital kann also dabei helfen, die Ratingergebnisse von Unternehmen zu verbessern, soweit es wegen seiner Nach­rangigkeit wirtschaftlich zum Eigenkapital zählt.[10] Auch können bestimmte Formen von Mezzanine­Kapital in steuerlichen Belangen als Fremdkapital behandelt werden, d.h. es besteht die Möglichkeit, Fremdkapitalzinsen steuerlich abzusetzen.[11] Außerdem brauchen die Eigentümer durch die Verwendung von Mezzanine-Kapital nicht ihre unternehmerische Führung teilen und keine Sicherheiten für Banken bereitstellen.[12]

In der heutigen Zeit spielt Mezzanine-Kapital als Alternative bei der Unternehmensfinanzierung vor al­lem in entwickelten Risikokapitalmärkten wie zum Beispiel USA oder Großbritannien eine substantielle Rolle.[13] Im Vergleich dazu hat Mezzanine-Kapital in Deutschland eine geringere Bedeutung.[14] Seit Mitte der 1990er Jahre ist aber ein deutliches Wachstum in Deutschland, aber auch im restlichen Europa zu beobachten.[15] Allein das Segment der großen Mezzanine-Finanzierungen in Europa wird für das Jahr 2006 auf ein Transaktionsvolumen von ungefähr 7 Mrd. Euro geschätzt.[16] So können in Deutschland sowohl institutionelle als auch private Anleger mittlerweile zwischen Angeboten Mezzanine-Kapitals wählen, die von Banken, Beteiligungsgesellschaften, Mezzanine-Fonds, Versicherungsgesellschaften oder privaten Personen (Private Placements[17] ) angeboten werden.[18] Der derzeitige Trend in der deutschen Bankenlandschaft geht dahin, die Kapazitäten im Bereich der Mezzanine-Finanzierung auszubauen,[19] um den Kunden alle Finanzierungsformen aus einer Hand anbieten zu können (One-stop-shop-Lösung).[20]

B. Zielsetzung und Gang der Arbeit

Wegen dieser hohen praktischen Relevanz sollen in dieser Arbeit die einzelnen Möglichkeiten der Aus­gestaltungsarten des Mezzanine-Kapitals vorgestellt werden. Außerdem stellt sich aufgrund der vielfälti­gen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen die Frage, wie die hybriden Finanzinstrumen­te bilanziell behandelt werden und welche Folgen sich in der Bilanz daraus ergeben. In diesem Zusam­menhang sollen die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), der International Financial Reporting Standards (IFRS) und der United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) auf ihre Funktionen hin untersucht und veranschaulicht werden, wie in den jeweiligen Rech­nungslegungssystemen die Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung geregelt ist. Darüber hinaus soll die bi­lanzielle Behandlung ausgewählter Finanzinstrumente nach HGB, IFRS und US-GAAP dargelegt wer­den. Prinzipiell wird dabei gezeigt, ob die verschieden Arten Mezzanine-Kapitals der bilanziellen Katego­rie des Eigen- oder Fremdkapitals zuzuordnen sind. Außerdem sollen die verschiedenen nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften gegenübergestellt und verglichen werden. Da besonders die Behandlung des Mezzanine-Kapitals auf der Passivseite der Bilanz Probleme aufwirft, beschränken sich die Ausführungen prinzipiell auf die Perspektive des Kapitalnehmers. Abschließend werden aktuelle Reformvorschläge und alternative Bilanzierungsmöglichkeiten für Mezzanine-Kapital aufgezeigt.

Im folgenden zweiten Abschnitt werden die grundlegenden Merkmale und Zusammenhänge für Mezza- nine-Kapital herausgearbeitet. Dabei wird zum einen der Begriff des Mezzanine-Kapitals erklärt und abgegrenzt. Zum anderen werden die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten der Mezzanine-Finanzierung anhand von Rekapitalisierung und Bilanzstrukturmanagement näher beschrieben. Bei der Gegenüberstel­lung der Finanzierungsformen werden die idealtypischen Merkmale von Eigen- und Fremdkapital im Vergleich zu den Merkmalen des Mezzanine-Kapitals behandelt. Weiterhin wird im zweiten Abschnitt eine grundlegende Kategorisierung von Finanzinstrumenten vorgenommen. Dabei kann man im Bereich des Mezzanine-Kapitals zwischen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten (Vorzugsaktien, redeemable preferred shares und atypisch stille Gesellschaften), fremdkapitalähnlichen Finanzinstrumenten (typisch stille Gesellschaften, Genussrechte, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen) sowie zusammenge­setzten Finanzinstrumenten (Wandel- und Optionsanleihen) unterscheiden.

Im dritten Abschnitt werden die Funktionen der Rechnungslegung nach HGB, IAS/FRS und US-GAAP dargestellt und die jeweilige Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung beschrieben. Im vierten Abschnitt wer­den die eigenkapitalähnlichen, fremdkapitalähnlichen und zusammengesetzten Finanzinstrumente bzgl. ihrer Bilanzierung nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP vorgestellt. Das beschränkt sich hier auf die wichtigsten Finanzinstrumente respektive Grundtypen. Auf die Angaben bzgl. der einzelnen Finanz­instrumente, die im Anhang gemacht werden müssen, wird nicht näher eingegangen. Zu jedem Finanz­instrument werden auch noch einige ausgewählte steuerliche Aspekte erläutert, ohne dabei einen ganz­heitlichen Überblick über die Besteuerung geben zu wollen, da dies auch nicht im Mittelpunkt dieser Arbeit steht. Eine Gegenüberstellung, die die bilanzielle Einordnung der Finanzinstrumente zu Eigen­oder Fremdkapital zeigt, erfolgt am Ende des vierten Abschnitts. Die Lösungsvorschläge zur Abgren­zungsproblematik werden im fünften Abschnitt thematisiert. Zunächst werden die grundsätzlichen Mög­lichkeiten, wie man die Passivseite gliedern kann, vorgestellt. Weiterhin wird in Bezug auf die Reform­vorschläge oft die Forderung nach einem Sonderposten, d.h. einem Bilanzposten zwischen Eigen- und Fremdkapital, für Mezzanine-Kapital laut. Dieser Vorschlag soll ausführlich dargelegt werden; dabei werden Argumente für und gegen einen Sonderpostens aufgezeigt. Im Anschluss werden noch internatio­nale Reformansätze vorgestellt und gezeigt, wie man das Punktbewertungsverfahren für die Bilanzierung verwenden kann. Der sechste Abschnitt stellt das Ergebnis der Arbeit dar.

II. Grundlagen des Mezzanine-Kapitals

A. Begriff des Mezzanine-Kapitals

Aus dem italienischen Wort mezzano leitet sich der Begriff Mezzanin ab, der besonders in der Baukunst von der Renaissance bis zum Klassizismus ein Halb- oder Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstock­werken bezeichnet.[21] Dieser Begriff wird auch in der Unternehmensfinanzierung verwendet, wo er, aus­gehend von der dichotomen Struktur der Kapitalgliederung, Finanzinstrumente mit einer Stellung zwi­schen Eigen- und Fremdkapital bezeichnet.[22] Wenn man das Bild eines Gebäudes auf den Sprach­gebrauch der Finanzierung und der Rechnungslegung überträgt, dann könnte man die Passivseite sinn­bildlich als ein Haus auffassen. In diesem Fall würde das Eigenkapital das Fundament repräsentieren und das Fremdkapital ein Obergeschoss darstellen.[23] Für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss erst ein­mal eine solide Basis in Form von Eigenkapital vorhanden sein. Die Aufgabe der Haftung, des Verlust­ausgleichs sowie der Gewinnbeteiligung übernimmt das Kapital während der Geschäftstätigkeit, und im Falle der Insolvenz wird das Fundament zuletzt abgerissen bzw. das Eigenkapital erst am Ende, nach Befriedigung aller Gläubiger, ausgezahlt.[24] Nur wenn man über ein solides Fundament verfügt und der Fortbestand gesichert ist (Kontinuitätsfunktion), kann man auch ein Obergeschoss errichten. Sinnbildlich bedeutet dies, dass ein Unternehmen über eine solide Eigenkapitalbasis verfügen muss, bevor die Banken bereit sind, Fremdkapital zur Verfügung zu stellen.[25] Diesbezüglich nimmt Mezzanine-Kapital eine Zwi­schenstellung[26] [27] ein und würde, wenn man das Gebäude von oben betrachtet, einem Obergeschoss respek­tive dem Fremdkapital ähneln und von unten gesehen einem Fundament respektive dem Eigenkapital gleichen. In der Abbildung 1 wird dieser Zwischenstellungscharakter des Mezzanine-Kapitals in Bezug auf das Eigen- und Fremdkapital innerhalb der Bilanzstruktur dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Konzeptionelle Bilanzstruktur mit Mezzanine-Kapital

Außerdem sind in der Abbildung die verschiedenen Ausgestaltungsformen des Mezzanine-Kapitals - eigenkapitalähnlich, fremdkapitalähnlich und zusammengesetzt - verdeutlicht. Dabei handelt es sich je­doch nur um eine konzeptionelle Darstellung, denn nach geltendem Recht existiert solch ein Bilanzpos­ten[28] für Mezzanine-Kapital nicht.[29]

Grundsätzlich gibt es aber sowohl in der Literatur der Ökonomie als auch der Rechtswissenschaft keine einheitliche Definition, was Mezzanine-Kapital eigentlich ist und welche Finanzinstrumente zum Mezza­nine-Kapital hinzuzurechnen sind.[30] Finanzinstrumente aus dem Bereich des Mezzanine-Kapitals sind somit keine klar definierten Rechtskonstruktionen, sondern vielmehr Formen, die der Gestaltung unterlie- gen.[31] Man kann Mezzanine-Kapital auch als Sammelbegriff auffassen, zu dem alle Finanzinstrumente gezählt werden, die nicht nur Eigen-, sondern auch Fremdkapitalmerkmale aufweisen.[32] Neben den am Anfang dieses Abschnittes sinnbildlich verdeutlichten Funktionen von Eigen- und Fremdkapital werden im Folgenden die idealtypischen Merkmale von Eigenkapital, Mezzanine-Kapital und Fremdkapital ge­reiht.

B. Gegenüberstellung der verschiedenen Finanzierungsformen

Im Schrifttum gibt es vielfältige Versuche das Eigen- und Fremdkapital bzw. die Eigen- und Fremdfinan­zierung voneinander abzugrenzen; dabei kann es aber keine „richtigen“ oder „falschen“ Definitionen geben, sondern nur zweckmäßige und unzweckmäßige. Trotz der zahlreichen Probleme, die Zweckmä­ßigkeit zu wahren,[33] haben sich gewisse Idealtypen von Eigen- und Fremdkapital herausgebildet.[34] In diesem Abschnitt werden diese Idealtypen aus finanzwirtschaftlicher Sicht unabhängig von Rechtsdefini­tionen präsentiert, so wie sie in der deutschen Literatur häufig zu finden sind.[35] Da aber in der Realität diese Idealtypen selten anzutreffen sind,[36] wird darüber hinaus versucht, den entstehenden Raum zwi­schen Eigen- und Fremdkapital mit einem Idealtyp des Mezzanine-Kapitals auszufüllen (vgl. Tab. 1). Es wird später aus bilanzieller Sicht noch auf die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital zurückzu­kommen sein.[37]

Die Stellung des Kapitalgebers, wenn er Eigenkapital zur Verfügung stellt, ist die eines Gesellschafters. Dies bedeutet, dass er an der Unternehmensleitung partizipieren darf.[38] Wenn der Kapitalgeber dagegen

Fremdkapital zur Verfügung stellt, dann gilt er als Gläubiger.[39] Bei Mezzanine-Kapital ist der Kapitalge­ber regelmäßig Gläubiger, je nach Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses kann er aber auch Gesell­schafterstellung erlangen. Es besteht beispielsweise bei einer Wandelanleihe die Möglichkeit, dass der Gläubiger sein Wandlungsrecht ausübt und so zum Gesellschafter wird.[40] Weiterhin stehen einem Eigen­kapitalgeber grundsätzlich Informations-, Leitungs- und Kontrollrechte zu.[41] Dagegen begründet Fremd­kapital grundsätzlich keine Rechte für den Gläubiger; faktisch werden aber gesellschafterähnliche Rechte gewährt, wenn die Bedeutung des Kreditgebers dies rechtfertigt.[42] Bei Mezzanine-Kapital hängt die Ein­räumung von Rechten stark von der Ausgestaltung der Vertragsbedingungen ab, wobei Leitungs-, Infor­mations- und Kontrollrechte möglich sind.[43] Oft werden von Seiten des Unternehmens für den Kapitalge­ber aber keine Mitspracherechte vorgesehen, um die Gesellschafterstruktur nicht zu beeinträchtigen.[44] Ein weiteres Merkmal für Eigenkapital ist, dass der Kapitalgeber grundsätzlich anteilig an Gewinn und Verlust teilnimmt. Bei Fremdkapital hat man dagegen einen fixen und ertragsunabhängigen Zinsan- spruch.[45] Je nach Ausgestaltungsform kann Mezzanine-Kapital fixe und erfolgsabhängige Vergütungs­modelle aufweisen.[46] Die Bestandteile der Vergütung setzen sich i.d.R aus einer laufenden Vergütung und einer möglichen Partizipation am Unternehmenserfolg (Equity Kicker) zusammen.[47] Die verschiedenen Formen des Equity Kickers sind bspw. das Recht auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bzw. Wandlungs­und Optionsrechte („echter“ Equity Kicker) oder Prämienzahlung bzw. Sonderzahlungen, die am Unter­nehmenserfolg orientiert („virtueller“ Equity Kicker) oder unabhängig davon sind (Non Equity Kicker).[48] Der Vorteil eines „virtuellen“ Equity Kickers ist, dass er nicht die Besitzverhältnisse verwässert. Ferner haftet ein Gesellschafter mindestens in Höhe seiner Einlage, ggf. haftet er aber auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dagegen ist ein Fremdkapitalgeber von der Haftung ausgeschlossen, wenn man vom Kreditrisiko absieht.[49] Die Haftung eines Mezzanine-Kapitalgebers hängt wiederum davon ab, ob seine Position einem Gesellschafter oder Gläubiger entspricht. Weiterhin finden Vermögensansprüche eines Eigenkapitalgebers im Insolvenzfall nur Berücksichtigung, wenn der Liquidationserlös die Schulden übersteigt; die Ansprüche sind folglich nachrangig gegenüber dem Fremdkapital.[50] Das Fremdkapital zeichnet sich im Gegensatz dazu durch seine Vorrangigkeit aus; darüber hinaus besteht der Vermögens­anspruch nominal (nur) in Höhe der Forderung.[51] In Hinblick auf den Vermögensanspruch ist das Mezza- nine-Kapital typischerweise nachrangig gegenüber dem besicherten Fremdkapital, aber es ist gleichzeitig vorrangig in Bezug auf das Eigenkapital.[52] Diese Rangfolge ist der Grund dafür, dass ein Gläubiger bei Mezzanine-Kapital einem größeren Risiko ausgesetzt ist als bei Fremdkapital. Deshalb ist die Vergütung, die ein Gläubiger Mezzanine-Kapitals erhält i.d.R. auch höher.[53] Die Gesamtkosten des Mezzanine­Kapitals für das emittierende Unternehmen hängen im Endeffekt aber maßgeblich vom Rating bzw. der Bonität ab. Hier gilt die Regel, dass die Finanzierungskosten umso höher sind, je schlechter die Bonität eines Unternehmens eingestuft wird.[54] Idealtypisch beträgt die zu erwartende Rendite des Fremdkapitals ca. 5-9% p.a., bei Mezzanine-Kapital ungefähr 10-30% p.a. und bei Eigenkapital ca. 25-30% p.a. (vgl.

Tab. 1).[55]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Merkmale von Eigen-, Mezzanine- und Fremdkapital[56]

Fernerhin hat Eigenkapital üblicherweise eine unbefristete Laufzeit, dagegen hat Fremdkapital eine feste Laufzeit für die Rückführung des Kapitals.[57] Die zeitliche Verfügbarkeit Mezzanine-Kapitals indessen ähnelt dem Fremdkapital und ist üblicherweise auf drei bis zehn Jahre befristet.[58] Es gibt aber auch Kon-trakte mezzaninen Charakters, die unbefristet überlassen werden, wie zum Beispiel Hybridanleihen.[59] Bezüglich der steuerlichen Behandlung kann Mezzanine-Kapital bei einer entsprechenden Ausgestaltung dem Fremdkapital angenähert werden; daher können gezahlte Zinsen als Betriebsausgabe anerkannt wer­den.[60] Im Gegensatz dazu sind die Eigenkapitalzinsen steuerlich nicht absetzbar, und der Gewinn wird voll belastet.[61] [62]

C. Grundlegende Kategorisierung mezzaniner Finanzinstrumente

Nachdem die grundsätzlichen Merkmale und typischen Eigenschaften von Mezzanine-Kapital geklärt sind, werden in diesem Abschnitt die einzelnen Finanzinstrumente, die in dieser Arbeit behandelt werden, in eine grundlegende Kategorisierung eingeordnet. Wie oben beschrieben, stellt Mezzanine-Kapital einen Sammelbegriff dar, und es gibt keine eindeutige Klarheit darüber, welche Finanzinstrumente als mezza­nine zu bezeichnen sind. Aber gerade weil es sich um einen sehr heterogenen Bereich handelt, der nicht klar umgrenzt ist, gibt es Bestrebungen, Mezzanine-Kapital nach seinen Eigenschaften und Merkmalen zu ordnen. Generell kann man zwischen mezzaninen, originären und derivativen Finanzinstrumenten unter­scheiden (vgl. Abb. 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Typologie der Finanzinstrumente62

Die originären Finanzinstrumente kann man auch als die klassischen Finanzinstrumente bezeichnen. Sie sind unterteilbar in eigenkapitalbezogene (z.B. Stammaktien und Venture Capital) und fremdkapitalbezo­gene Finanzinstrumente (z.B. Verbindlichkeiten und Anleihen).[63] Dagegen ist ein Derivat ein Finanzin­strument, dessen Wert in einem bestimmten Verhältnis von einem originären Finanzinstrument, dem Referenzwert, abhängt.[64] Man kann die Derivate noch nach ihrer Erfüllungsart in bedingte (z.B. Future und Forwards) und unbedingte Termingeschäfte (z.B. Optionen und Zinsbegrenzungen) unterscheiden.[65] Darüber hinaus klassifiziert das Schrifttum üblicherweise das Mezzanine-Kapital in eigenkapitalähnliche, fremdkapitalähnliche und zusammengesetzte Finanzinstrumente.[66] Zusammengesetzte Finanzinstrumente - z.B. Wandel- und Optionsanleihen - bestehen mindestens aus zwei eigenständigen Komponenten, wobei als Basiskomponenten derivative und originäre Finanzinstrumente dienen.[67] Die eigenkapitalähnlichen[68] Finanzinstrumente - z.B. Vorzugsaktien oder atypisch stille Gesellschaften - und die fremdkapitalähn­lichen Finanzinstrumente - z.B. Genussrechte, partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen - bestehen dagegen in der Grundform nur aus einer Komponente. Diese kann man folglich auch als elementar be­zeichnen. Der mezzanine Charakter zusammengesetzter Finanzinstrumentente ergibt sich aus der Ver­knüpfung verschiedenartiger Finanzinstrumente; dagegen wird der mezzanine Charakter bei elementar mezzaninen Finanzinstrumenten durch die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen erreicht.[69]

D. Einsatzmöglichkeiten von Mezzanine-Kapital

Die Einsatzmöglichkeiten von Mezzanine-Kapital im Unternehmen sind vielfältig. In der Abbildung 3 werden die verschieden Optionen dafür skizziert:[70]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Einsatzmöglichkeiten von Mezzanine-Kapital[71]

Mezzanine-Finanzinstrumente sind aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer flexiblen Ausgestaltungsmög­lichkeiten gut geeignet, um Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen zu befriedigen.71 [72] In diesem Rahmen kann Mezzanine-Kapital bei Rekapitalisierungsmaßnahmen eine wichtige Rolle spielen. Wenn Gesellschafter, z.B. aus Altersgründen, aus dem Unternehmen ausscheiden, steht dieses oft vor der Zer­schlagung oder vor dem Verkauf.[73] Die verbleibenden Gesellschafter können oft die Anteile nicht erwer­ben, da ihr Vermögen im Unternehmen gebunden ist. Darüber hinaus würde eine Fremdkapitalaufnahme die Eigenkapital- und damit die Haftungsbasis schmälern. Als Ausweg kann Mezzanine-Kapital dienen und so die Fortführung des Unternehmens sichern.[74] [75]. Das Familienunternehmen A-GmbH in Abbildung 4 besteht aus Anlagevermögen i.H.v. 75 Geldeinheiten (GE) und aus dem Eigenkapital (EK) dreier Gesell­schafter jeweils i.H.v. 25 GE. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters C erhält dieser für seine Anteile eine Abfindung von 25 GE. Diese wird durch die Aufnahme von Mezzanine-Kapital finanziert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Rekapitalisierung eines Familienunternehmens75

Die Bilanzstrukturpolitik stellt für Mezzanine-Kapital eine weitere Einsatzmöglichkeit dar. Die Abgren­zung von Eigen- und Fremdkapital in der Bilanz ist deshalb so wichtig, da diese Bilanzgrößen in wich­tigen Bilanzkennzahlen Berücksichtigung finden.[76] Die Bilanzkennzahlen sind innerhalb der Bilanzanaly­se ein wichtiges Werkzeug bei der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unter- nehmens.[77] Das Ziel einer Bilanzanalyse ist dabei, die gewonnen Daten für verschiedene Entscheidungs­träger nutzbar zu machen. Mögliche Adressaten sind z.B. Investoren vor einem Unternehmenskauf bzw. - verkauf, Unternehmenseigentümer hinsichtlich einer Beurteilung ihres Managements[78] oder Banken, die bei einer Kreditvergabe neben den Sicherheiten besonders die Kapitalstruktur des Unternehmens zur Einschätzung der Bonität nutzen.[79] Durch die Verwendung von Mezzanine-Kapital kann man in diesem Zusammenhang die Kennzahlen respektive das Rating positiv beeinflussen. Auf der einen Seite erreicht man durch eine entsprechende Ausgestaltung bei den mezzaninen Finanzinstrumenten, bspw. bei Genuss­rechten oder stillen Beteiligungen, dass sie als bilanzielles Eigenkapital ausgewiesen werden.[80] Dies führt dann zu einer Erhöhung der Eigenkapitalquote und einer Verringerung des Verschuldungsgrades;[81] gleichzeitig kommt es dadurch zu einer Verbesserung des Ratings des Unternehmens. Auf der anderen Seite kann man Mezzanine-Kapital verwenden, das zum wirtschaftlichen Eigenkapital gezählt wird. Im Gegensatz zum bilanziellen Eigenkapital erfüllt das wirtschaftliche Eigenkapital nicht die Ansatzvoraus­setzungen für die Bilanz.[82] Dies bedeutet, dass es im Jahresabschluss nicht als Eigenkapital bilanziert wird; doch in Hinblick auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wird es wie Eigenkapital angesehen, was bspw. bei Bonitätsprüfungen eines Unternehmens durch Banken zum Tragen kommt.[83] Das Eigenkapital erhöht sich folglich im Rahmen solch einer Prüfung und hat positive Effekte auf das Rating. Sowohl die Auswei­tung des bilanziellen als auch des wirtschaftlichen Eigenkapitals durch Mezzanine-Kapital haben folglich positive Effekte in Hinblick auf die Bilanzstruktur.

III. Grundlegende Rechnungslegungsvorschriften A. Rechnungslegungsvorschriften nach HGB 1. Funktionen des Jahresabschlusses nach HGB

Bevor die Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung vorgestellt wird, sollen zunächst die Funktionen, die der Jahresabschluss im Sinne des Standardsetzers erfüllen muss, erläutert werden. Nach allgemeiner Ansicht hat der handelsrechtliche Abschluss in Deutschland mehrere Zwecke zu erfüllen: Er hat vor allem die Aufgaben der Dokumentation, der Information und der Zahlungsbemessung (vgl. Abb. 5).[84]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[85]

Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aus dem Gesetz; hierbei ist nach § 238 Abs. 1 HGB jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen, um über seine Handelsgeschäfte und sein Vermögen einen Überblick zu geben. Die Dokumentation der Geschäftsvorfälle bildet die Grundvoraussetzung für alle anderen Jahresabschlusszwecke.[86]

Die Informationsfunktion bzw. der Jahresabschlusszweck der Rechenschaft kann dem Gesetz nur mittel­bar entnommen werden.[87] Es finden sich hier nur Anhaltspunkte für eine Informationsfunktion; z.B. ver­pflichtet § 242 HGB zur Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), und die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB schreibt vor, dass der Jahresabschluss unter Beachtung ord­nungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö­gens-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln soll.[88] Im Ersten Abschnitt des Dritten Buches des HGB (§§ 238-263 HGB) existiert keine Regelung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Dies bedeutet, dass die Informationen über die Lage des Unternehmens erst einmal dem Kaufmann selbst als Adressaten dienen sollen; mittelbar werden dadurch natürlich auch Dritte geschützt. Eine Fremdinformation gegen­über Externen ergibt sich für Kaufleute,[89] „die unter die rechtsformspezifischen Vorschriften der §§ 264 ff. HGB oder die größenabhängigen Vorschriften des Publizitätsgesetzes fallen“[90].

Darüber hinaus hat der Jahresabschluss die Funktion der Zahlungsbemessung für Residualberechtigte wie z.B. Gesellschafter oder Fiskus.[91] Um das Haftungsvermögen und den Unternehmensbestand zu sichern, unterliegt die Gewinnermittlung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalerhaltung.[92] Mit dieser Rege-
lung sollen vor allem die Gläubiger geschützt[93] werden. Erreicht werden soll dies mit gesetzlichen Vor­schriften wie z.B. dem Ansatzverbot für originäre, immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagever­mögens nach § 248 Abs. 2 HGB oder dem Vorsichtsprinzip bzw. dem Imparitäts- und Realisationsprin­zip[94] gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Im Rahmen der Zahlungsbemessung ist noch anzumerken, dass das deutsche Steuerrecht im Rahmen der Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. Satz 1 EStG prinzipiell handelsrecht­liche Vorschriften[95] anwendet, um die Zahlungen an den Fiskus zu ermitteln.[96] Es kann in diesem Zu­sammenhang sogar zu Auswirkungen von der Steuerbilanz auf die Handelsbilanz durch die sog. umge­kehrte Maßgeblichkeit, die im § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG gesetzlich verankert ist, kommen.[97] Die GoB haben bei der Durchsetzung der Jahresabschlusszwecke für alle Kaufleute eine große Bedeu­tung. Sie geben vor, „wie Jahresabschlüsse beschaffen sein müssen“[98] und können „dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht angehören“[99]. Sie kommen immer dann zur Anwendung, wenn es Gesetzes­lücken bezüglich eines Sachverhalts gibt. [100] Jedoch sind die GoB im Gesetz nicht näher definiert und bedürfen einer näheren Bestimmung durch Rechtsprechung und Praktiker.[101] Durch die laufende Weiter­entwicklung der GoB kann mit den Entwicklungen des betrieblichen Rechnungswesens Schritt gehalten werden, und es müssen nicht ständig neue Gesetze erlassen werden.[102]

2. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung

Die bilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ist besonders in Hinblick auf das Mezzanine­Kapital sehr wichtig, da sich diese Finanzinstrumente im Grenzbereich von Eigen- und Fremdkapital befinden, aber eindeutig in der Bilanz dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet werden müssen.[103] Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ergibt sich das Eigenkapital als Residuum aus der Summe der Aktiva ab­züglich der Summe der Schulden sowie der passivischen Rechnungsabgrenzungsposten.[104] Aus handels­bilanzieller Sicht sind auf der Passivseite der Bilanz gem. §247 Abs. 1 HGB Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen. Doch es bestehen keine gesetzlichen Abgren­zungskriterien, die festlegen, was als Eigenkapital auszuweisen ist.[105] Es hat sich im Schrifttum die Mei­nung herausgebildet, dass die Funktionen des Kapitals und nicht der zivilrechtliche Charakter entschei-dend für die Qualifizierung als Eigenkapital sind; die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital erfolgt folglich auf der Grundlage des sog. materiellen Eigenkapitalbegriffs (vgl. Abb. 6).[106] Nach h.M. müssen für einen bilanziellen Eigenkapitalausweis folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Nachrangig­keit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe und die Län­gerfristigkeit der Kapitalüberlassung.[107]

Eigenkapitalkriterien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Eigenkapitalkriterien nach HGB[108]

Das Kriterium der Nachrangigkeit bezüglich des überlassenen Kapitals ist erfüllt, wenn der Kapitalgeber im Liquidationsfall seinen Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller anderen Kapitalgeber, die bilanzielles Fremdkapital überlassen haben, geltend machen kann.[109] Es kann also nur solches Kapital als Eigenkapital ausgewiesen werden, das im Liquidationsfall als Haftungssubstanz verfügbar ist.[110] Diese Regelung der Reihenfolge dient also der Haftungsfunktion und damit dem Schutz jener Gläubiger „die funktional als vornehmlich den Gläubigerschutz suchende Kapitalgeber klassifiziert worden sind“[111]. Gesetzestypisches Eigenkapital ist immer zwingend nachrangig zu behandeln. Die Nachrangigkeit kann aber auch durch entsprechende Gestaltungen, z.B. Rangrücktrittserklärungen, vertraglich vereinbart wer­den.[112] Damit können mezzanine Finanzinstrumente vertraglich die Haftungsfunktion von Eigenkapital einnehmen. Im Schrifttum ist die Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals ein unumstrittenes Kriteri-um[113]

Die erfolgsabhängige Vergütung und die Teilnahme am Verlust werden ebenfalls in der Literatur als ein notwendiges Kriterium angesehen, doch herrscht bezüglich seiner Ausgestaltung keine einheitliche Mei- nung.[114] Erfolgsabhängigkeit der Vergütung bedeutet prinzipiell, dass die Vergütung für die Kapitalüber­lassung nicht fest vereinbart ist, sondern vom Erfolg des Unternehmens abhängt. Einerseits wird die Er­ folgsabhängigkeit als eine Gewinnabhängigkeit verstanden und die Vergütung für die Kapitalüberlassung nur aus den erwirtschafteten Gewinnen gefordert.[115] Dagegen besteht andererseits die h.M. darin, dass die Vergütung nur aus Eigenkapitalbestandteilen geleistet werden kann, die nicht gegen eine Ausschüttung bspw. nach § 225 AktG und § 58 GmbHG besonders geschützt sind.[116] In diesem Sinne ist m.E. eine erfolgsabhängige Vergütung gegeben, wenn sie nicht aus dem gezeichneten Kapital oder besonders ge­schützten Rücklagen erfolgt. Das Teilkriterium der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe besagt, dass Verluste des Unternehmens zu einer Minderung des Rückzahlungsanspruchs führen. Das Kriterium ist nicht so auszulegen, dass Verluste durch Eigenkapitalgeber auszugleichen sind.[117] Die Verrechnung der Verluste mit besonders geschützten Eigenkapitalbestandteilen darf erst dann erfolgen, wenn die Rückla­gen zur Verlustverrechnung und/oder Finanzinstrumente, die im Eigenkapital bilanziert werden (z.B. Genussrechte), aufgebraucht sind.[118]

Das Kriterium der Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung wird teilweise auch kontrovers diskutiert.[119] Ziel einer langfristigen Kapitalüberlassung ist es, die Fortführung des Unternehmens (Going-Concern- Prinzip) zu ermöglichen. Das Kapital soll dauerhaft für die Unternehmensfinanzierung bereit stehen und nicht der Gefahr eines schnellen Abzugs unterliegen.[120] Die Konkretisierungen im Schrifttum für dieses Kriterium sind sehr vielfältig. Während vor allem das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) von einer nicht näher konkretisierten Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung ohne kapitalgeber­seitiger Kündbarkeit[121] ausgeht, reichen die Meinungen von unbefristeter Kapitalüberlassung mit kapital­geberseitiger Kündbarkeit[122] bis hin zu Mindestlaufzeiten von 5-25 Jahren zum Teil mit Mindestkündi­gungsfristen[123]. Es werden auch Einzelfallentscheidungen[124] gefordert oder das Kriterium für irrelevant[125] erklärt. Gesetzestypisches Eigenkapital wird grundsätzlich unbefristet überlassen[126]. Dies kann man ana­log m.E. auch für mezzanine Finanzinstrumente fordern, wenn man sie als Eigenkapital bilanzieren will.

Darüber hinaus ist fraglich, ob das mezzanine Finanzinstrument kündbar sein darf. Da Rücklagen unter Einhaltung gewisser gesellschaftsrechtlicher Vorschriften aufgelöst werden dürfen, muss auch eine Kün­digung z.B. eines im Eigenkapital erfassten Genussrechts unter bestimmten Bedingungen möglich sein. In Bezug auf §§ 159 f. HGB und § 10 Abs. 5 Nr. 4 KWG wird in der Literatur eine Kündigungsfrist von zwei bis fünf Jahren gefordert.[127] Dieser Argumentation ist m.E. zu folgen, wobei eine Kündigungs- oder Nachhaftungsfrist von mindestens zwei Jahren zu fordern ist.

B. Rechnungslegungsvorschriften nach IAS/IFRS

1. Funktionen des Jahresabschlusses nach IAS/IFRS

Die Zwecke, die das International Accounting Standards Board (IASB) mit dem Jahresabschluss nach IAS/IFRS verfolgt, sind nicht deckungsgleich mit dem deutschen Handelsrecht. Nicht der Gläubiger­schutz steht im Vordergrund, vielmehr soll der Jahresabschluss relevante Informationen über die Vermö­gens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens für wirtschaftliche Entscheidungen (decision useful­ness) geben.[128] Die Aufgabe der entscheidungsrelevanten Informationen soll sein, den Zeitpunkt und die Sicherheit der Cashflows eines Unternehmens vorherzusagen.[129] Diese Informationsfunktion lässt sich im konzeptionellen Rahmen, dem Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements (F),[130] und im IAS 1 finden.[131] Der Adressatenkreis für die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen umfasst Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, Regierungen und die Öffentlichkeit.[132] Die Eigenkapitalgeber bzw. die Investoren sind aber die primären Adressaten; das IASB begründet dies damit, dass nicht allen Bedürfnissen entsprochen werden kann und dass die Informationsbedürfnisse der Investoren den Informationsbedürfnissen der meisten anderen Adressaten gerecht werden.[133]

Es könnte neben der Informationsfunktion noch die Zahlungsbemessung eine Rolle spielen. Doch weder im Framework noch in den IAS/IFRS finden sich Hinweise auf eine Zahlungsbemessungsfunktion; folg­lich kommt formal dem IFRS-Jahresabschluss dieser Zweck nicht zu.[134] Für eine Zahlungsbemessung ist die Einbindung von Ausschüttungsrestriktionen notwendig. Diesbezüglich sind die IFRS-Regelungen auf die Zahlungsbemessung nicht zugeschnitten, doch dies heißt nicht zwingend, dass sie dafür ungeeignet sind.[135] In den IFRS-Standards sind indirekte Hinweise auf eine Zahlungsbemessungsfunktion zu fin- den.[136] Die Möglichkeit zur Bildung einer Neubewertungsrücklage (revaluation reserve) kann dafür als Beispiel gelten. Für Wertsteigerungen über die Anschaffungs- oder Herstellkosten kann eine Rücklage, z.B. bei Sachanlagevermögen oder immateriellen Vermögenswerten, erfolgsneutral im Eigenkapital ge­bildet werden.[137] Die IFRS-Verordnung (IFRS-VO)[138] vom 19.07.2002 - durch das Bilanzrechtsreformge­setz (BilReG)[139] ins deutsche Gesetzt transformiert - schreibt seit 01.01.2005 für kapitalmarkorientierte Konzerne die Anwendung der IFRS-Regelungen vor. Dabei ist es den Mitgliedsstaaten freigestellt, ob sie die Anwendung der IAS/IFRS auch im Konzernabschluss nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie im Einzelabschluss von Unternehmen im Rahmen eines Wahlrechts zulassen oder vorschreiben.[140] Da in Deutschland die Handels- für die Steuerbilanz maßgeblich ist, besteht die Befürchtung, dass die in einem IFRS-Einzelabschluss ermittelten unrealisierten Gewinne zu einer Erhöhung der Steuerbelastung und zu weiteren Schwierigkeiten wie Liquiditäts- oder Vermögensproblemen führen werden.[141]

2. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung

Das Eigenkapital im Rahmen der IAS/IFRS ist laut Framework der Residualbetrag aus der Differenz aller Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities).[142] Weiterhin sind gem. dem Framework Verbind­lichkeiten als eine gegenwärtige Verpflichtung eines Unternehmens definiert, die aufgrund eines vergan­genen Ereignisses entstanden ist und deren Erfüllung voraussichtlich zu einem Abfluss von Ressourcen führt.[143] Diese Begriffsbestimmungen dienen als Basis für speziellere Definitionen wie Finanzinstrumen­te, finanzielle Vermögenswerte[144] Eigenkapitalinstrumente[145] sowie finanzielle Verbindlichkeiten[146], die bei der Kapitalabgrenzung sowie der Bilanzierung mezzaniner Finanzinstrumente von Bedeutung sind.[147] Bei Finanzinstrumenten handelt es sich gem. IAS 32.11 um vertragliche Vereinbarungen zwischen Ver­tragpartnern bzw. Unternehmen, die bei einer Vertragspartei zu einem finanziellen Vermögenswert und der anderen Vertragspartei zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder zu einem Eigenkapitalinstrument führen.[148] Weiterhin ist nach IAS 32.15 das Finanzinstrument bei der erstmaligen Bilanzierung als finan­zieller Vermögenswert, als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Dieser dichotome Charakter lässt einen Posten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital nicht zu.[149] Bei der Klassifizierung ist nicht die rechtliche Ausgestaltung der Vereinbarung relevant, sondern der in IAS F.35, 51 i.V.m. IAS 32.18 verankerte Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form).[150]

Das wesentliche Abgrenzungskriterium nach IAS 32.16(a), 17 ist dabei, ob eine Rückzahlungsverpflich­tung des bilanzierenden Unternehmens besteht.[151] Das IDW hat ein Prüfschema zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten in die Kategorien Eigen- und Fremdkapital entwickelt, das in Abbildung 7 dargestellt ist. Ein Kassa-Instrument - also ein nicht-derivatives Finanzinstrument - kann demzufolge nur dann als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn keine vertraglichen oder faktischen Rückzahlungsverpflichtungen bestehen.[152] Wenn die Rückzahlungsverpflichtung von unsicheren, künftigen Ereignissen, die nicht beein­flussbar sind, abhängt, dann hat dies einen Fremdkapitalausweis zur Folge,[153] es sei denn, die Bedingung ist gem. IAS 32.25(a) realitätsfern (not genuine), oder der Emittent kann nur im Falle seiner Liquidation gem. IAS 32.25(b) zur Erfüllung gezwungen werden.[154]

Ein derivatives Finanzinstrument kann durch ein net cash settlement (cash for cash)[155], ein net share settlement (shares for shares)[156] oder ein gross physical settlement (cash for shares)[157] erfüllt werden.[158] Ein Fremdkapitalausweis erfolgt bei einem net cash settlement und einem net share settlement. Nur ein gross physical settlement führt zu einem Eigenkapitalausweis, wenn gem. IAS 32.16(b)(ii) die zu liefern- de Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente und der Betrag der Gegenleistung feststehen. Ein Derivat, das einer Vertragspartei ein Wahlrecht gewährt, muss bei allen Erfüllungsalternativen als Eigenkapitalinstru­ment klassifiziert werden, sonst ist es als Schuld auszuweisen.

Abbildung 7: Kapitalabgrenzung nach IAS 32 [159]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die „einseitige“ Konzentration der IAS/IFRS auf eine evtl. Rückzahlungsverpflichtung für das bilanzie­rende Unternehmen als Abgrenzungskriterien hat auch Schattenseiten. Dieses Abgrenzungskriterium kann dazu führen, dass auch Finanzinstrumente, die einen Residualwert am Unternehmen darstellen und als Verlustdeckungspotential dienen, als Fremdkapital bilanziert werden. Dies ist z.B. bei Einlagen von Gesellschaftern deutscher Personengesellschaften, die nach IFRS-Regelungen ihre Bilanz aufstellen, der Fall, was von Wirtschaft, Wissenschaft und Wirtschaftsprüfung kritisiert wurde.[160]

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 62. Auf diese Problematik wir detailliert im Abschnitt V.C.1. eingegangen.

C. Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP

1. Funktionen des Jahresabschlusses nach US-GAAP

Europäische Unternehmen, die am US-amerikanischen Kapitalmarkt teilnehmen oder Kapital aufnehmen wollen, müssen grundsätzlich einen US-GAAP-Jahresabschluss erstellen.[161] Die US-GAAP sowie die IAS/IFRS stehen im Gegensatz zum HGB dem Kapitalmarktrecht näher als dem Gesellschaftsrecht. Diese Charakteristik ist in der traditionellen Finanzierung US-amerikanischer Unternehmen über den Kapital­markt begründet. Die Finanzierung deutscher Unternehmen stützt sich hingegen meist auf Kredite der Hausbank.[162] Ergänzend zu den Rechnungslegungsstandards bezüglich der einzelnen Sachverhalte, den Statements of Financial Accounting Standards (SFAS), hat das Financial Accounting Standards Board (FASB) ein Rahmenkonzept (conceptual framework) entwickelt, das in sieben einzelne Statements of Financial Accounting Concepts (SFAC) untergliedert ist.[163] Dieses Rahmenkonzept ist notwendig, da es unmöglich ist, jeden erdenklichen Sachverhalt zu erfassen.[164] Neben diesen Regelungen zählen im Rah­men des sog. House of GAAP auch andere Verlautbarungen, z.B. der Emergent Issues Task Force (EITF), des American Institute of Certified Public Accountants (AICPA), des Accounting Principles Board (APB) oder des Committee on Accounting Procedures (CAP) zu den US-GAAP.[165]

Der Jahresabschluss nach US-GAAP soll gem. SFAC 1.34 insbesondere entscheidungsrelevante Informa­tionen (decision usefulness) über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Außerdem soll über die Nachhaltigkeit und Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Zahlungsströmen informiert werden.[166] Neben dieser Entscheidungsunterstützung bei Investitionen und Desinvestitionen soll der Jahresabschluss und die darin vermittelten Informationen gem. SFAC 1.50 zur Kontrolle und Lenkung des Managements dienen (stewardship function)}[167] Damit verfolgen die US-GAAP den gleichen Zweck wie die IFRS- Regelungen.Als potentielle Nutzer (potential users) nennt SFAC 1.24 unter anderem Anteilseigner, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Gewerkschaften und die Öffentlichkeit. Es werden generell alle Perso­nen mit einem wirtschaftlichen Interesse am jeweiligen Unternehmen als mögliche Adressaten angesehen.

Doch besonders wichtige Abschlussadressaten sind gem. SFAC 1.30 Eigen- und Fremdkapitalgeber.[169] Der Gläubigerschutz und die Zahlungsbemessungsfunktion haben in der US-amerikanischen Rechnungs­legung keine Bedeutung. Die steuerliche Gewinnermittlung ist, abgesehen von einer Ausnahme[170], unab­hängig von der externen Rechnungslegung; es besteht folglich keine (formelle) Maßgeblichkeit.[171] Da aber in praxi die Ausschüttungen zumindest mittelbar nach dem Konzernergebnis bemessen werden und Überschneidungen in Grundsätzen beim Vorgehen bestehen, kann von einer sog. faktischen Zahlungsbe­messungsfunktion gesprochen werden.[172] Weiterhin unterliegen die Ausschüttungssperren im Gesell­schaftsrecht der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten; für die jeweiligen Ausschüttungsregeln einer Gesellschaft ist somit ihr Sitzstaat entscheidend.[173] Hierbei lassen sich prinzipiell zwei Regelungsmodelle gesetzlicher Ausschüttungssperren unterscheiden: die surplus statues sowie die insolvency statues.[174] Da die Gläubigerschutzregelungen aber oft für ungenügend erachtet werden, haben sich zahlreiche privat­rechtliche Ausschüttungsrestriktionen (covenants) etabliert.[175]

2. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung

Derzeit sieht sich die Welt der US-GAAP dynamischen Entwicklungen gegenüber. Neben der Konver­genz von US-GAAP und IAS/IFRS, der Wiedergewinnung von Vertrauen in die Qualität der US- Bilanzierungsvorschriften und der Neuordnung des House of GAAP ist die Reform der Kapitalabgrenzung ein wichtiger Bereich der Neuerung.[176] Grundsätzlich sind gem. SFAC 6.36 Verbindlichkeiten (liabilities)

- künftige Belastungen aus gegenwärtigen Verpflichtungen, die zu einem Abfluss von Vermö­gensgegenständen führen,
- die unter fast keinen Umständen verhindert werden können und
- deren Ursachen in der Vergangenheit liegen.[177]

Hierbei ist die gegenwärtige Verpflichtung (present obligation) das wesentliche Merkmal der liabilities. Ein bloßer Entschluss zum Erwerb eines Vermögenswertes begründet alleine noch keine gegenwärtige Verpflichtung. Darüber hinaus ändert jedoch die Unsicherheit über den Umfang der Verpflichtung nichts am Bestehen einer liability.[178] Dass bei Unsicherheiten darüber, ob Fremdkapital vorliegt, die Verpflich­tung das entscheidende Kriterium ist, lässt sich z.B. auch aus SFAS 150.8 ableiten: „The objective of this Statement is to require issuers to classify as liabilities ... three classes of freestanding financial instru­ments that embody obligations for the issuer“.

Das Eigenkapital (equity) wird gem. SFAC 6.49 als residualer Anspruch der Anteilseigner aus Vermögen abzüglich der Schulden festgelegt.[179] Im Eigenkapital werden normalerweise gezeichnetes Kapital (capi­tal stock), Vorzugsaktien (preferred stock), Stammaktien (common stock), Kapitalrücklagen (additional paid-in capital), Gewinnrücklagen, Ergebnisvortrag und Jahresergebnis (retained earnings), kumulierte sonstige Eigenkapitalveränderungen (accumulated other comprehensive income) sowie eigene Anteile (treasury stock) einzeln ausgewiesen.[180] Die Bilanzierung von Eigen- und Fremdkapital hat nach US- GAAP einen dichotomen Charakter, da das Eigenkapital in SFAC 6.49 als Residualgröße definiert ist. Trotzdem traten in der Vergangenheit bei den bilanzierenden Unternehmen, insbesondere bei mezzaninen Finanzinstrumenten wie Vorzugsaktien (redeemable preferred stock[181] ), Probleme auf. Jene Finanz­instrumente wurden teilweise zwischen Eigen- und Fremdkapital in einem Sonderposten (mezzanine) ausgewiesen.[182] Das FASB arbeitet deswegen schon seit ungefähr Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts im Rahmen des „project on financial instruments“ an der verbesserten Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die Merkmale von Eigen- und Fremdkapital haben.[183] Das FASB hat als Reformvor­schläge den ownership-settlement approach sowie den reassessed expected outcomes approach und den basic ownership approach vorgestellt. Ausführlich werden diese Ansätze im Abschnitt V.C.2. behandelt.

D. Synoptische Gegenüberstellung

Bevor im Abschnitt IV die bilanzielle Behandlung ausgewählter Finanzinstrumente vorgestellt wird, wird in folgender Tabelle dieser Abschnitt III bzgl. der Funktionen der Rechnungslegung und der Eigenkapi­talabgrenzung in den verschiednen Bilanzierungswelten HGB, IAS/IFRS und US-GAAP noch einmal zusammengefasst. Ergänzt wird die Tabelle mit allgemeinen Informationen, wer der jeweilige Standard­setzer ist, wie die Verlautbarungen bezeichnet werden, wer die Zielgruppe ist und ob Steuereinflüsse in der Rechnungslegung vorhanden sind.[154]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Synopse von HGB, IAS/IFRS und US-GAAP[184]

IV. Bilanzielle Behandlung ausgewählter Finanzinstrumente

A. Vorzugsaktien

1. Charakterisierung

Die Vorzugsaktie ohne Stimmrecht wurde mit dem Aktiengesetz im Jahre 1937 eingeführt, um die Unter­nehmensfinanzierung zu erleichtern; für diese speziellen Aktien dienten Vorbilder aus dem anglo- amerikanischen Recht.[185] Die Vorzugsaktien sind grundsätzlich vergleichbar mit Stammaktien, doch in vielen Fällen ist das mitgliedschaftsrechtliche Stimmrecht gem. § 139 Abs. 1 AktG ausgeschlossen. In Hinblick auf die vermögensrechtliche Komponente besteht Gestaltungsfreiheit; oftmals weisen Vorzugs­aktien eine gewinnabhängige Vergütung auf, die gegenüber anderen Anteilseignern bevorrechtigt ist.[186] Durch Vorzugsaktien kann also Eigenkapital beschafft werden, ohne dass sich die Stimmrechtsverhält­nisse im Unternehmen verändern.[187] Handelt es sich um sog. kumulative Vorzugsaktien, so hat der Aktio­när auch in evtl. Verlustjahren einen Anspruch auf Dividende, der in den folgenden Jahren wieder ausge­glichen werden muss. Soweit ein zeitlich unbegrenzter Nachzahlungsanspruch vereinbart wurde, hat die Vergütung ökonomisch den Charakter einer Mindestverzinsung.[188] Nach §140 Abs. 2 AktG lebt aber bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien das Stimmrecht bei rückständigen Dividendenzahlungen wieder auf.[189] Die Vorzugsaktien sind im Grunde dem Eigenkapital zuzurechnen, doch sie können dem Fremdkapital durch die Gewährung einer quasi fixen Vergütung und durch den Ausschluss des Stimmrechts angenähert werden. Deshalb zählt man die Vorzugsaktien zum eigenkapitalähnlichen Mezzanine-Kapital.

Das Äquivalent zu Vorzugsaktien in den USA sind sog. preferred shares.[190] Besonders rückkaufbare Vorzugsaktien, sog. redeemable preferred shares, haben dort stark an Bedeutung gewonnen, da immer mehr dieser Aktien emittiert wurden. In Deutschland haben diese Finanzinstrumente praktisch keine Be- deutung.[167] Der Emittent geht bei Ausgabe der redeemable preferred shares die Verpflichtung ein, die Aktien nach einer gewissen Frist oder bei Eintritt von vorher bestimmten Ereignissen zurückzukaufen (redemption feature).[192] Die redeemable preferred shares habe durch die Rückzahlungsverpflichtung Fremdkapitalcharakter, wobei sie zivilrechtlich Eigenkapital darstellen. Diese Charakteristika führen dazu, dass man sie auch zum eigenkapitalähnlichen Mezzanine-Kapital zuordnen kann.

2. Vorzugsaktien nach HGB

Die Vorzugsaktien gem. §§ 139 ff. AktG schließen ein Stimmrecht für die Aktionäre aus und geben im Vergleich zu gewöhnlichen Aktien dem Anteilseigner eine vermögensrechtliche Vorzugsstellung hin­sichtlich des Dividendenrechts. Mit dem Ausschluss des Stimmrechts weichen die Vorzugaktien vom idealtypischen Eigenkapital ab. Der Ausschluss eines mitgliedschaftlichen Rechts ist aber i.S.d. bilanziel­len Eigenkapitalkriterien des HGB[193] nicht relevant. Folglich werden in diesem Fall die Vorzugsaktien wie Stammaktien behandelt. Fraglich ist, ob stimmrechtslose Vorzugsaktien, für die eine kumulative Vergütung vereinbart wurde, dem Eigen- oder Fremdkapital zuzurechen sind. Solche Vorzugsaktien ge­währen regelmäßig eine feste kumulative Mindestdividende, die damit Ähnlichkeit mit einem gläubiger­rechtsähnlichen Anspruch haben. Dabei ist aber zu beachten, dass unter den Aktionäre gem.

[...]


[1] Vgl. o.V., Entwicklungen des Mezzanine-Marktes (Die Bank 2007), S. 55; BayernLB Group (Hrsg.), Annual Report (2006), S. 46; Plankensteiner, D./Rehbock, T., Mezzanine-Finanzierungen (ZfgK 2005), S. 790.

[2] Vgl. hierzu die Charakterisierungen der Finanzinstrumente im Abschnitten IV.

[3] Vgl. z.B. Dürr, U. L., Mezzanine-Kapital (2007), S.4; Sigloch, J., Rechnungslegung (2007), S. 328; Rudolph, B., Unternehmensfinanzierung (2006), S. 341; Golland, F. u.a., Mezzanine-Kapital (BB 2005), S. 5 ff.; Weber, T., Mezzanine Finanzierung (2005), S. 14; Brokamp, J. u.a., Mezzanine­Finanzierung (2004), S. 9.

[4] Vgl. Brockmann H./Hommel, Ulrich, Kreditklemme (ZfgK 2007), S. 718.

[5] Vgl. Hartmann-Wendels, T. u.a., Bankbetriebslehre (2007), S. 372 f.

[6] Vgl. Volk, G., Neue Finanzierungsmöglichkeiten (BB 2003), S. 1224; Schmalen, H., Betriebswirt­schaft (2002), S. 618.

[7] Vgl. Ackermann, R. u.a., Wer muss büßen? (WiWo 2008), S. 24; Achleitner, A.-K./Wahl, S., Finan­zierungsalternative (BB 2004), S. 1323.

[8] Vgl. Siemens Financial Services (Hrsg.), Unternehmensfinanzierung (2003), S. 22.

[9] Vgl. Brezski, E. u.a., Mezzanine-Kapital (2006), S. 2.

[10] Vgl. Häger, M./Elkmann-Reusch, M., Finanzierungsinstrumente (2007), Rn. 5 f.

[11] Vgl. Chwallek, C./Felden, B., Wachstumsfinanzierung (FB 2006), S. 674.

[12] Vgl. Brezski, E. u.a., Mezzanine-Kapital (2006), S. 22.

[13] Vgl. KfW Bankengruppe (Hrsg.), Der Markt ist in Bewegung (2005), S. 4, http://www.kfw.de/DE_Home/.../WOb_Juli_2005.pdf (01.05.08).

[14] Vgl. Brokamp, J. u.a., Mezzanine-Finanzierung (2004), S. 14.

[15] Vgl. KfW Bankengruppe (Hrsg.), Deutschland vor großem Sprung (2004), S. 5, http://www.kfw.de/.../DV_Observer_14.pdf (01.05.08).

[16] Vgl. Suhlrie, D., Mezzanine-Finanzierungen (Stbg 2005), S. 259.

[17] Ein Private Placement ist eine nicht öffentliche bzw. außerbörsliche Emission eines Unternehmens. Vgl. Brealey, R. A. u.a., Corporate Finance (2006), S. 403; Werner, H. S., Kapitalbeschaffung (2006), S. 42 f.

[18] Vgl. Werner, H. S., Mezzanine-Kapital (2007), S. 75.

[19] Vgl. BayernLB Group (Hrsg.), Annual Report (2006), S. 38; Commerzbank Group (Hrsg.), Annual Report (2006), S. 42; Deutsche Bank Group (Hrsg.), Annual Review (2006), S. 30 f.; HypoVereins­bank Group (Hrsg.), Annual Report (2006), S. 26.

[20] Vgl. Brokamp, J. u.a., Mezzanine-Finanzierung (2004), S. 11.

[21] Vgl. o.V., Brockhaus Enzyklopädie (1991), S. 558.

[22] Vgl. Dörscher, M./Hinz, H., Finanzinstrument für KMU (FB 2003), S. 606; Kampmann, H., Die Kapitalstruktur (2001), S. 120 ff.

[23] Vgl. Weber, T., Mezzanine Finanzierung (2005), S. 29; Müller-Känel, O., Mezzanine Finance (2004), S. 13.

[24] Vgl. Hager, A., Mezzanine Capital (2007), S. 4 ff.; Pollert, A. u.a., Wirtschaft (2004), S. 267.

[25] Vgl. Werner, H. S., Kapitalbeschaffung (2006), S. 25 f.

[26] Vgl. Chwallek, C./Felden, B., Wachstumsfinanzierung (FB 2006), S. 674.

[27] Quelle: Eigene Darstellung.

[28] Der Sonderposten für Mezzanine-Kapital ist Gegenstand der Abschnitte V.B. und V.C.1.

[29] Vgl. Bordt, K., Stammkapital, in: Wysocki, K. v. u.a. (Hrsg.), Handbuch (2007), Rn. 253 f.

[30] Vgl. Nölling, P./Jendruschewitz, B., Hybrid-Anleihen (FB 2006), S. 435; Küting, K./Dürr, U. L., Mezzanine-Kapital (DB 2005), S. 1531; Plankensteiner, D./Rehbock, T., Mezzanine-Finanzierungen (ZfgK 2005), S. 790.

[31] Vgl. Brokamp, J. u.a., Mezzanine-Finanzierung (2004), S. 16.

[32] Vgl. Nölling, P./Jendruschewitz, B., Hybrid-Anleihen (FB 2006), S. 435.

[33] Eine Definition muss z.B. zu einer erleichterten Verständigung über verschiedene Typen von Fi­nanzinstrumenten beitragen. Vgl. Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 36.

[34] Vgl. Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 34 ff.

[35] Vgl. Dürr, U. L., Mezzanine-Kapital (2007), S. 128.

[36] Vgl. Tebroke, H.-J./Laurer, T., Finanzmanagement (2005), S. 110.

[37] Vgl. insbesondere Abschnitt III.

[38] Vgl. Schmalen, H., Betriebswirtschaft (2002), S. 604.

[39] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung (2002), S. 178.

[40] Vgl. Golland, F. u.a., Mezzanine-Kapital (BB 2005), S. 2; Dörscher, M./Hinz, H., Finanzinstrument für KMU (FB 2003), S. 606 f.

[41] Vgl. Olfert, K./Reichel, C., Finanzierung (2003), S. 26.

[42] Vgl. Schäfer, H., Unternehmensfinanzen (2002), S. 15; Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinan­zierung (2002), S. 178.

[43] Vgl. Werner, H. S., Mezzanine-Kapital (2007), S. 26.

[44] Vgl. Plankensteiner, D./Rehbock, T., Mezzanine-Finanzierungen (ZfgK 2005), S. 791 f.

[45] Vgl. Perridon, L./Steiner, M., Finanzwirtschaft (2007), S. 348; Olfert, K./Reichel, C., Finanzierung (2003), S. 26.

[46] Vgl. Häger, M./Elkmann-Reusch, M., Finanzierungsinstrumente (2007), Rn. 7 f.; Plankensteiner, D./Rehbock, T., Mezzanine-Finanzierungen (ZfgK 2005), S. 791.

[47] Vgl. Knaier, H., Mezzanine-Kapital (ZfgK 2004), S. 33.

[48] Vgl. Einem, C. v. u.a., Private Debt (BB 2005), S. 11; Link, G./Reichling, P, Mezzanine Money (Die Bank 2000), S. 266.

[49] Vgl. Hager, A., Mezzanine Capital (2007), S. 8 f.; Schmalen, H., Betriebswirtschaft (2002), S. 613.

[50] Vgl. Drukarczyk, J., Finanzierung (2003), S. 262 f.

[51] Vgl. Perridon, L./Steiner, M., Finanzwirtschaft (2007), S. 348; Olfert, K./Reichel, C., Finanzierung (2003), S. 26.

[52] Vgl. Dörscher, M., Mezzanine Capital (FB 2004), S. 161.

[53] Vgl. Rudolph, B., Unternehmensfinanzierung (2006), S. 354 f.

[54] Vgl. Perridon, L./Steiner, M., Finanzwirtschaft (2007), S. 176 f.

[55] Vgl. Häger, M./Elkmann-Reusch, M., Finanzierungsinstrumente (2007), Rn. 7.

[56] Quelle: Eigene Darstellung.

[57] Vgl. Schäfer, H., Unternehmensfinanzen (2002), S. 15.

[58] Vgl. Werner, H. S., Mezzanine-Kapital (2007), S. 22 f.; Golland, F. u.a., Mezzanine-Kapital (BB 2005), S. 2.

[59] Vgl. Nölling, P./Jendruschewitz, B., Hybrid-Anleihen (FB 2006), S. 435.

[60] Vgl. Golland, F. u.a., Mezzanine-Kapital (BB 2005), S. 2 f.

[61] Vgl. Olfert, K./Reichel, C., Finanzierung (2003), S. 27.

[62] Quelle: Eigene Darstellung.

[63] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluss (2005), S. 225.

[64] Vgl. Ross, S. A. u.a., Modern Financial Management (2008), S. 714 f.

[65] Vgl. Rudolph, B./Schäfer, K., Derivative Finanzmarktinstrumente (2005), S. 13 ff.

[66] Vgl. Häger, M./Elkmann-Reusch, M., Finanzierungsinstrumente (2007), Rn. 9 ff.; Werner, H. S., Mezzanine-Kapital (2007), S. 56 ff.; Briesemeister, S., Hybride Finanzinstrumente (2006), S. 20 ff.

[67] Vgl. Briesemeister, S., Hybride Finanzinstrumente (2006), S. 23.

[68] Eigenkapitalähnliche Finanzierungsformen sind zivilrechtlich dem Eigenkapital angenähert, haben aber aus wirtschaftlicher Sicht auch Fremdkapitaleigenschaften. Mit fremdkapitalähnlichen Finan­zierungsformen verhält es sich vice versa.

[69] Vgl. Briesemeister, S., Hybride Finanzinstrumente (2006), S. 21.

[70] Im Rahmen dieser Arbeit kann nur kurz auf einzelne Einsatzmöglichkeiten eingegangen werden. Für umfassende Informationen vgl. z.B. Schulz, M., Leistungsanreizmechanismus (ZfbF 2007), S. 333 ff.; Briesemeister, S., Hybride Finanzinstrumente (2006), S. 33 ff.; Chwallek, C./Felden, B., Wachs­tumsfinanzierung (FB 2006), S. 674 ff.; Sureth, C., Steuerliche und finanzwirtschaftliche Aspekte (FB 2006), S. 677 ff.; Golland, F. u.a., Mezzanine-Kapital (BB 2005), S. 5 ff.; Harrer, H. u.a., Mit­telstandsfinanzierung (FB 2005), S. 1 ff.; Brokamp, J. u.a., Mezzanine-Finanzierung (2004), S. 10 ff.

[71] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Briesemeister, S., Hybride Finanzinstrumente (2006), S. 32.

[72] Vgl. Plankensteiner, D./Rehbock, T., Mezzanine-Finanzierungen (ZfgK 2005), S. 790.

[73] Vgl. Werner, H. S., Mezzanine-Kapital (2007), S. 69 f.

[74] Vgl. König, J., Leveraged Buyout-Finanzierungen (ZfgK 2006), S. 184 f.; Golland, F. u.a., Mezzani­ne-Kapital (BB 2005), S. 10.

[75] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Golland, F. u.a., Mezzanine-Kapital (BB 2005), S. 10.

[76] Vgl. Küting, K./Weber, C-P., Bilanzanalyse (2006), S. 111 ff.

[77] Vgl. Küting, K./Weber, C-P., Bilanzanalyse (2006), S. 12; Born, K., Bilanzanalyse (2001), S. 12 f.; Weber, M., Kennzahlen (2001), S. 54 ff.

[78] Vgl. Born, K., Bilanzanalyse (2001), S. 5, 39 ff.

[79] Vgl. Weber, M., Kennzahlen (2001), S. 62.

[80] Vgl. Briesemeister, S., Hybride Finanzinstrumente (2006), S. 48.

[81] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzanalyse (2004), S. 228 ff.

[82] Der Begriff des wirtschaftlichen Eigenkapitals ist nicht definiert und wird auch nicht vom Gesetz verwendet. Vgl. Brezski, E. u.a., Mezzanine-Kapital (2006), S. 21.

[83] Vgl. Anhang 1; Brezski, E. u.a., Mezzanine-Kapital (2006), S. 22.

[84] Die Informationsfunktion wird auch als Rechenschaftsfunktion und die Ausschüttungsbemessungs­funktion auch als Kapitalerhaltungsfunktion bezeichnet. Vgl. Dürr, U. L., Mezzanine-Kapital (2007), S. 141 f.; Sigloch, J., Rechnungslegung (2007), S. 25 ff.; Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 56; Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 93 ff.; Leffson, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh­rung (1987), S. 63 ff.

[85] Quelle: Eigene Darstellung.

[86] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 62.

[87] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 97; Leffson, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (1987), S. 63 ff.

[88] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 98 ff.

[89] Eine Veröffentlichung schreibt der Gesetzgeber gem. § 325 HGB bzw. §§ 9, 15 PublG vor.

[90] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 63 f.

[91] Vgl. Sigloch, J., Rechnungslegung (2007), S. 27.

[92] Vgl. Blomeyer, W./Peemöller, V. H., Internationale Rechnungslegung (2000), S. 20 f.

[93] Der durch den Gesetzgeber geförderte Gläubigerschutz leitet sich aus der traditionell hohen Fremd­kapitalquote unter deutschen Unternehmen ab. Vgl. Dangel, P. u.a., Analyse (2001), S. 20.

[94] Vgl. Winnefeld, R., Bilanzhandbuch (2006), Kapitel E, Rz. 210.

[95] Die handelsbilanziellen GoB sind für die steuerbilanzielle Gewinnermittlung maßgeblich. Vgl. Sigloch, J., Maßgeblichkeitsprinzip (BFuP 2000), S. 161 ff.

[96] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 104.

[97] Vgl. Sigloch, J., Rechnungslegung (2007), S. 86 f.; Wagner, F. W., Die umgekehrte Maßgeblichkeit (StuW 1990), S. 3 ff.

[98] Moxter, A., Rechnungslegung (2003), S. 9.

[99] Moxter, A., Rechnungslegung (2003), S. 9.

[100] Vgl. Leffson, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (1987), S. 21 ff.

[101] Vgl. Moxter, A., Rechnungslegung (2003), S. 9 ff.

[102] Vgl. Wöhe, G./Döring, U., Bilanzierung (1997), S. 176.

[103] Vgl. Küting, K./Kessler, H., Eigenkapitalähnliche Mittel (BB 1994), S. 2103.

[104] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 469; Behr, G., Rechnungslegung (2005), S. 410.

[105] Vgl. Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil I) (KoR 2004), S. 347.

[106] Vgl. Winnefeld, R., Bilanzhandbuch (2006), Kapitel D, Rz. 1665 f.; Emmerich, G./Naumann, K.-P., Jahresabschluss (WPg 1994), S. 678; BGH-Urteil v. 21.3.1988, II ZR 238/87 (BB 1988), S.1084.

[107] Vgl. IDW (Hrsg.), WP-Handbuch 2008, Band II (2007), S. 905 f.; Bordt, K., Stammkapital, in: Wy- socki, K. v. u.a. (Hrsg.), Handbuch (2007), Rn. 250; Adler, H. u.a., Rechnungslegung (1997), § 266 Rn. 195; IDW (Hrsg.), HFA 1/1994 (WPg 1994), S. 420.

[108] Quelle: Eigene Darstellung.

[109] Vgl. Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 81; Emmerich, G./Naumann, K.-P., Jahresabschluss (WPg 1994), S. 678.

[110] Vgl. IDW (Hrsg.), HFA 1/1994 (WPg 1994), S. 420.

[111] Emmerich, G./Naumann, K.-P., Jahresabschluss (WPg 1994), S. 678.

[112] Vgl. Groh, M., Eigenkapitalersatz (BB 1993), S. 1882.

[113] Vgl. Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 81.

[114] Vgl. Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil I) (KoR 2004), S. 348; Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 82 f.; Lutter, M., Bilanzierung (DB 1993), S. 2442.

[115] Vgl. Schweitzer, R./Volpert, V., Behandlung von Genußrechten (BB 1994), S. 824.

[116] Vgl. Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 83; IDW (Hrsg.), HFA 1/1994 (WPg 1994), S. 420.

[117] Vgl. Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil I) (KoR 2004), S. 348.

[118] Vgl. Emmerich, G./Naumann, K.-P., Jahresabschluss (WPg 1994), S. 682; IDW (Hrsg.), HFA 1/1994 (WPg 1994), S. 420;

[119] Vgl. Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 81 f.

[120] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 472 f.

[121] Vgl. z.B. Bordt, K., Stammkapital, in: Wysocki, K. v. u.a. (Hrsg.), Handbuch (2007), Rn. 251; IDW (Hrsg.), HFA 1/1994 (WPg 1994), S. 420.

[122] Vgl. z.B. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 520; Baetge, J./Brüggemann, B., Ausweis (DB 2005),S. 2148; Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil I) (KoR 2004), S. 349; Thiele, S., Eigenkapital (1998), S. 140.

[123] Vgl. z.B. Plankensteiner, D./Rehbock, T., Mezzanine-Finanzierungen (ZfgK 2005), S. 791; Müller, T. /Reinke, R., Bestandsaufnahme (WPg 1995), S. 570 ff.; Emmerich, G./Naumann, K.-P., Jahresab­schluss (WPg 1994), S. 683; BGH-Urteil v. 5.10.1992, II ZR 172/91 (NJW 1993), S. 57 ff.

[124] Vgl. z.B. Küting, K./Dürr, U. L., Mezzanine-Kapital (DB 2005), S. 1530; Küting, K. u.a., Eigenkapi­tal, in: Küting, K./Weber, C.-P., Handbuch (2004), § 272 HGB Rn. 195 ff.; Adler, H. u.a., Rech­nungslegung (1997), § 266 Rn. 195.

[125] Vgl. z.B. Schweitzer, R./Volpert, V., Behandlung von Genußrechten (BB 1994), S. 824 f.; Lutter, M., Bilanzierung (DB 1993), S. 2444.

[126] Vgl. Schneider, D., Messung des Eigenkapitals (DB 1987), S. 187.

[127] Vgl. Baetge, J./Brüggemann, B., Ausweis (DB 2005), S. 2148; Kratzsch, A., Das Genussrecht (2005), S. 107 f.

[128] Vgl. IAS F.12.

[129] Vgl. IAS 1.7.

[130] Das Framework enthält konzeptionelle Rechnungslegungsprinzipien. Vgl. Mirza, A. A. u.a., IFRS (2006), S. 7.

[131] Vgl. IAS F.12 ff.; IAS 1.3, 7; Ruhnke, K., IFRS und HGB (2005), S. 16.

[132] Vgl. IAS F.9.

[133] Vgl. IAS F.10.

[133] Vgl. Hayn, S./Waldersee, G. G., Vergleich (2006), S. 45.

[135] Vgl. Kahle, H., Internationale Rechnungslegungsstandards (ZfB 2002), S. 707.

[136] Vgl. Sigloch, J., Rechnungslegung (2007), S. 111.

[137] Vgl. IAS 16.31 ff.; IAS 38.75 ff.; IAS 39.95(a).

[138] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002.

[139] Vgl. § 315a Abs. 1 u. 2 HGB i.V.m. Art. 4 IFRS-VO.

[140] Vgl. Art. 5 IFRS-VO; Pellens, B. u.a., Rechnungslegung (2006), S. 49 f.

[141] Für umfassende Informationen vgl. Pellens, B. u.a., Solvenztest (ZfbF 2007), S. 265; Herzig, N., Gewinnermittlung, in: Baetge, J. (Hrsg.), HGB zu den IFRS (2004), S. 52 ff.; Sigloch, J., Steuerbi­lanz und Rechnungslegung, in: Gäbel, S./Heni, B. (Hrsg.), Unternehmensrechnung (2004), S. 333 ff.

[142] Vgl. IAS F.49(c) i.V.m. IAS F.65-68.

[143] Vgl. IAS F.49(b) i.V.m. IAS F.60-64.

[144] Finanzielle Vermögenswerte gem. IAS 32.11 sind: a) flüssige Mittel, b) ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens, c) vertragliche Rechte, flüssige Mittel oder an­dere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten oder zu vorteilhaften Bedingungen auszutauschen, d) Verträge über derivative oder nicht-derivative Finanzinstrumente, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden können. Vgl. Rauch, I. u.a., Stille Beteiligungen, in: Bösl, K./Sommer, M. (Hrsg.), Mezzanine Finanzierung (2006), S. 151.

[145] Ein Eigenkapitalinstrument ist nach IAS 32.11 ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Ver­mögenswerten nach Abzug aller Verbindlichkeiten, also am Nettovermögen des Unternehmens, be­gründet. Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u.a., IAS 32, in: Baetge, J. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2006), Tz. 27 ff.

[146] Eine finanzielle Verbindlichkeit resultiert nach IAS 32.11 aus: a) einer vertraglichen Verpflichtung, flüssige Mittel bzw. andere finanzielle Vermögenswerte an den anderen Vertragspartner zu übertra­gen oder finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten unter ungünstigen Bedin­gungen zu tauschen, b) einem Vertrag über derivative oder nicht-derivative Finanzinstrumente, die in eigene Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden können. Vgl. Bellavite- Hövermann, Y. u.a., IAS 32, in: Baetge, J. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2006), Tz. 22 ff.

[147] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 524.

[148] Vgl. Schubert, A., HGB-Bilanzrecht und IAS 32 (WM 2006), S. 1035.

[149] Vgl. Clemens, R./Hebestreit, G., § 12, in: Bohl, W. u.a. (Hrsg.), Handbuch (2006), Rz. 4.

[150] Vgl. Lüdenbach, N., § 20, in: Lüdenbach, N. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2007), Rz. 4; IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 4; Kurz, S., Finanzierungsinstrumente (2006), S. 10.

[151] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2007), S. 524; KPMG (Hrsg.), Eigenkapital versus Fremdkapital (2006), S. 5.

[152] Vgl. IAS 32.13, 16(a), 20; Bigus, J., Zur bilanziellen Abgrenzung (DBW 2007), S. 10; Lüdenbach, N., § 20, in: Lüdenbach, N. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2007), Rz. 18; IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 8 ff.

[153] Vgl. Clemens, R./Hebestreit, G., § 12, in: Bohl, W. u.a. (Hrsg.), Handbuch (2006), Rz. 6.

[154] Vgl. IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 12.

[155] Die Erfüllung der Liefer- bzw. Zahlungsverpflichtung erfolgt durch Nettoausgleich in Zahlungsmit­teln.

[156] Die Erfüllung der Liefer- bzw. Zahlungsverpflichtung erfolgt durch Nettoausgleich in eigenen Ei­genkapitalinstrumenten.

[157] Es erfolgt kein Nettoausgleich. Der Ausübungs- bzw. Terminkurs wird bezahlt. Die vereinbarte Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten wird geliefert.

[158] Vgl. IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 24.

[159] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 62.

[160] Auf diese Problematik wir detailliert im Abschnitt V.C.1. eingegangen.

[161] Das erste deutsche gelistete Unternehmen an der NYSE war die Daimler Benz AG im Jahre 1993. Vgl. Erchinger, H./Melcher, W., Anerkennung der IFRS durch die SEC (KoR 2001), S. 245; Pellens, B. u.a., Rechnungslegung (2006), S. 46.

[162] Vgl. Abschnitt I.A.; Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil II) (KoR 2004), S. 395 f.

[163] Vgl. Bonham, M. u.a., International GAAP (2006), S. 84 f.; Weygandt, J. J., Accounting Principles (2005), S. 489 f.

[164] Vgl. Alves, W., Reporting nach US-GAAP (2001), S. 18; Kieso, D. E. u.a., Intermediate Accounting (2001), S. 28 f.

[165] Für umfassende Informationen vgl. KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2001), S. 22; Sigloch, J., Rech­nungslegung (2001), S. 101.

[166] Vgl. KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2001), S. 15; Weygandt, J. J., Accounting Principles (2005), S. 490.

[167] Vgl. KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2001), S. 15; Sigloch, J., Rechnungslegung (2001), S. 103; Adler, H. u.a., Nach Internationalen Standards (2005), Abschnitt 1: Rn. 55.

[169] Vgl. Adler, H. u.a., Nach Internationalen Standards (2005), Abschnitt 1: Rn. 54.

[169] Vgl. KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2007), S. 15; Pfitzer, N./Oser, P., Zwecke, in: Küting, K./Weber,C. -P., Handbuch (2004), Rn. 16.

[170] Bei der Anwendung der Lifo-Methode besteht die umgekehrte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Lifo conformity requirement). Vgl Born, K., Rechnungslegung (2007), S. 385.

[171] Vgl. Born, K., Rechnungslegung (2007), S. 385; KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2007), S. 15.

[172] Vgl. Sigloch, J., Rechnungslegung (2007), S. 103 f.; Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil II) (KoR 2004), S. 396; Dietz, X., Bedeutung der US-GAAP (IStR 2001), S. 29; Herzig, N./Watrin, C., Rech­nungslegung und Marktkontrolle (ZfbF 2000), S.144; Wüstemann, J., US-GAAP (WPg 1996), S. 430.

[173] Vgl. Herzig, N./Watrin, C., Rechnungslegung und Marktkontrolle (ZfbF 2000), S.148 f.

[174] Für umfassende Informationen vgl. Herzig, N./Watrin, C., Rechnungslegung und Marktkontrolle (ZfbF 2000), S.148 ff.; Wüstemann, J., US-GAAP (WPg 1996), S. 424 ff.

[175] Vgl. Schildbach, T., Rechnungslegung nach US-GAAP (ZfbF 1998), S. 78 f.

[176] Für umfassende Informationen vgl. Bigus, J., Zur bilanziellen Abgrenzung (DBW 2007), S. 11; Born, K., Rechnungslegung (2007), S. 325 ff.; Erchinger, H./Melcher, W., Anerkennung der IFRS durch die SEC (KoR 2007), S. 245 ff.; Erchinger, H./Melcher, W., Die Fair Value-Option (KoR 2007), S. 541 ff.; Pawelzik, K. U., Ownership approach (KoR 2006), S. 153 ff.; Vater, H., Anatomie der Rechnungslegung (WPg 2006), S. 941 ff.; Breker, N. u.a., IASB-Ansatz und Verbesserungsvor­schläge (KoR 2005), S. 474.

[177] Vgl. Brüggemann, B. u.a., Vergleich (Teil II) (KoR 2004), S. 397.

[178] Vgl. KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2007), S. 21.

[179] Vgl. Pellens, B. u.a., Rechnungslegung (2006), S. 473.

[180] Vgl. Reg. S-X Rule 5.02.29 ff.; SFAS 130.26; KPMG (Hrsg.), US-GAAP (2007), S. 145; Alves, W., Reporting nach US-GAAP (2007), S. 148 f.

[171] Vgl. insbesondere Abschnitte IV.A.1. und IV.A.4.

[182] Vgl. SFAS 150, Appendix B2; Kieso, D. E. u.a., Intermediate Accounting (2007), S. 739 f.; Brüg­gemann, B. u.a., Vergleich (Teil II) (KoR 2004), S. 397.

[183] Vgl. SFAS 150, Appendix B4; Epstein, B. J. u.a., GAAP 2008 (2007), S. 975 f.

[184] Quelle: Eigene Darstellung.

[185] Vgl. Siebel, U. R., Vorzugsaktien (ZHR 1997), S. 644 f.

[186] Vgl. Haun, J., Hybride Finanzierungsinstrumente (1996), S. 11.

[187] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung (2002), S. 47.

[188] Vgl. Perridon, L./Steiner, M., Finanzwirtschaft (2007), S. 360.

[189] Vgl. Siebel, U. R., Vorzugsaktien (ZHR 1997), S. 651.

[190] Vgl. Baum, H., Vorzüge und Genussrechte (ZBB 2003), S. 13.

[181] Vgl. Dürr, U. L., Mezzanine-Kapital (2007), S. 250.

[192] Vgl. Kieso, D. E. u.a., Intermediate Accounting (2007), S. 739 f.

[193] Vgl. Abschnitt III.A.2.

Final del extracto de 122 páginas

Detalles

Título
Bilanzierung von Mezzanine-Kapital nach HGB, IFRS und US-GAAP
Subtítulo
Kritische Analyse unter besonderer Beachtung von Wandel- und Optionsanleihen
Universidad
University of Bayreuth
Calificación
1,7
Autor
Año
2008
Páginas
122
No. de catálogo
V118504
ISBN (Ebook)
9783640212972
ISBN (Libro)
9783640213115
Tamaño de fichero
2211 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bilanzierung, Mezzanine-Kapital, IFRS, US-GAAP
Citar trabajo
Dipl.-Kfm. Christian Bächer (Autor), 2008, Bilanzierung von Mezzanine-Kapital nach HGB, IFRS und US-GAAP, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118504

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Bilanzierung von Mezzanine-Kapital nach HGB, IFRS und US-GAAP



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona