Bis vor wenigen Jahren war die Haftung des Arztes als auch des Krankenhausträgers kein Thema von großer praktischer Relevanz im österreichischen Recht. In Zeiten der Enttabuisierung der „Götter in Weiß“ rückt vor allem das zivilrechtliche Arzthaftungsrecht immer mehr in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Dies zeigt sich in der Praxis zum einen in zunehmenden Prozessen und zivilrechtlichen Judikaten, zum anderen in dem Umstand, dass es bereits seit 2001 die Möglichkeit für verschuldensunabhängige Zahlungen an Patienten gibt, die im Spital Schäden erlitten haben. Auch zeigt sich die wachsende Bedeutung dieses Rechtsbereiches in der Einführung eines eigenen Wahlfachkorbes an der rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien namens „Medizinrecht“.
Während sich mittlerweile eine Vielzahl von Autoren mit der schadenersatzrechtlichen Problematik des Arzthaftungsrechtes auseinandergesetzt haben, gibt es im Verhältnis hiezu relativ wenig umfassende Literatur zum strafrechtlichen Bereich. Dies zum Anlass genommen, soll die vorliegende Arbeit zunächst kurz einen Überblick über das Arztstrafrecht geben, vertiefend aber den Behandlungsfehler – sohin die Fahrlässigkeitsdelikte der Körperverletzung bzw. Tötung – behandeln und die damit verbundenen Kausalitätsprobleme näher untersuchen.
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG
II. ABGRENZUNG ZUR ZIVILRECHTLICHEN HAFTUNG
III. UNTERSCHIEDE ZUM DEUTSCHEN ARZTSTRAFRECHT
IV. DIE BEGRIFFE „KÖRPERVERLETZUNG“, „GESUNDHEITSSCHÄDIGUNG“ UND „HEILBEHANDLUNG“
A. Die Begriffe der „Körperverletzung“ und der „Gesundheitsschädigung“
1. Substanzbeeinträchtigung als Körperverletzung
2. Herbeiführen und Aufrechterhaltung von Schmerzen als Gesundheitsschädigung?
B. Tatbestands- oder Rechtfertigungslösung
C. Begriff der „Heilbehandlung“
(1) ärztliche Eingriffe mit herkömmlichen und bewährten Methoden und Mitteln zum Zwecke der Heilung des Patienten:
(2) forschende Behandlungen (therapeutische Versuche):
(3) wissenschaftlich/experimentelle Versuche
V. STRAFBARKEIT DES ARZTES BEI DER DURCHFÜHRUNG VON HEILBEHANDLUNGEN - DER ÄRZTLICHE „KUNSTFEHLER“
A. Tatbestand – die objektive Sorgfaltswidrigkeit
1. Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit
a) Verstoß gegen eine Rechtsnorm
b) Verstoß gegen eine Verkehrsnorm
c) Abweichung vom Verhalten einer Maßfigur
2. Sorgfaltspflichtverletzung durch Tun oder Unterlassung
a) Begriff der Unterlassung
b) Garantenstellung
(1) Garantenstellung infolge freiwilliger Pflichtenübernahme
(2) Garantenstellung unmittelbar aufgrund des Gesetzes
(3) Garantenstellung aufgrund eines gefahrenbegründenden Vorverhaltens
3. Typische Sorgfaltsverstöße – der Behandlungsfehler im weiten Sinn
a) Der Behandlungsfehler im engeren Sinn
(1) Diagnosefehler
(2) Fehlerhafte Medikation
(3) Falsche Wahl der Heilmethode – das Prinzip der Methodenfreiheit?
(4) Weitere typische Behandlungsfehler
b) Organisationsfehler
(1) Horizontale Pflichtenaufteilung
(2) Vertikale Pflichtenaufteilung
(a) Vertikale Arbeitsteilung zwischen Ärzten und medizinischem Personal
(b) Vertikale Arbeitsteilung unter den Ärzten
c) Aufklärungsfehler
(1) Unterlassene Aufklärung
(a) Therapeutische Aufklärung
(b) Risikoaufklärung
(c) Diagnoseaufklärung
(2) Übermäßige Aufklärung
(3) Schonende Aufklärung
B. Objektive Zurechnung des Erfolges zum Handeln – Die Kausalität
1. Allgemeines zur Kausalitätsprüfung
2. Quasikausalität
a) An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit?
b) Kausalität der Lebensverkürzung?
C. Adäquanz
D. Risikozusammenhang
1. Grenzen des sachlichen Schutzzwecks
2. Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
a) Schwache körperliche Konstitution
b) Folgeerkrankungen
3. Nachträgliches Fehlverhalten des Geschädigten bzw. eines Dritten
4. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten
E. Rechtswidrigkeit
1. Pflichtenkollision
a) Zusammentreffen mehrerer Handlungspflichten
b) Zusammentreffen einer Handlungs- und Unterlassungspflicht
2. Rechtfertigung eines Behandlungsfehlers durch Einwilligung (§ 90 StGB)?
3. Rechtfertigung von Unterlassungen durch Einwilligung? – Grenzen der ärztliche Behandlungspflicht
F. Schuld
1. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
2. Verbotsirrtum (§ 9)
a) Irrtümliche Annahme, keine Behandlung vornehmen zu dürfen
b) Irrtümliche Annahme, kein Garant zu sein
c) Irrtümliche Annahme, zu keiner (weiteren) Behandlung verpflichtet zu sein
3. Besondere Entschuldigungsgründe
a) Entschuldigender Notstand (§ 10)
VI. DIE EINWILLIGUNG DES PATIENTEN IN HEILBEHANDLUNGEN UND SONSTIGE MEDIZINISCHE EINGRIFFE
A. Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110)
B. Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
1. Die Einwilligungserklärung
a) Zivilrechtliche Aspekte
b) Anwendung im Strafrecht
2. Aufklärung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung
a) Reichweite der Aufklärungspflicht
3. Die Einwilligungsfähigkeit
4. Möglichkeit der Substitution der Einwilligung
a) bei einwilligungsfähigen Minderjährigen
(1) Weigerung der Obsorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter
(2) Weigerung des Minderjährigen
b) bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen
c) bei psychisch kranken Personen
(1) Weigerung des Sachwalters
(2) Weigerung der Person, die unter Sachwalterschaft steht
d) bei Bewusstlosen
(1) Die mutmaßliche Einwilligung nach § 110 Abs 2 StGB
(2) Vorausverfügungen – Patiententestamente
5. Irrtümliche Annahme einer wirksamen Einwilligung
C. Das Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 90
VII. SCHLUSSWORT
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten für Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung nach österreichischem Recht. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, einen Überblick über das Arztstrafrecht zu geben, vertiefend jedoch die Fahrlässigkeitsdelikte der Körperverletzung bzw. Tötung sowie die damit verbundenen Kausalitätsprobleme zu analysieren.
- Strafrechtliche Einordnung ärztlicher Behandlungsfehler und Kunstfehler.
- Die Problematik der Körperverletzung, Gesundheitsschädigung und Heilbehandlung.
- Die Voraussetzungen und Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht.
- Kausalitätsprüfung und Zurechnungskriterien im ärztlichen Haftungsstrafrecht.
- Strafrechtliche Aspekte der Einwilligung des Patienten in medizinische Eingriffe.
Auszug aus dem Buch
1. Substanzbeeinträchtigung als Körperverletzung
Der OGH stellte klar, dass zur Annahme des Vorliegens einer Köperverletzung mit dieser nicht notwendig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergehen muss. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei kurz wiedergegeben:17
Dr. Peter B. wurde vom Erstgericht des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Zuge einer coronaren Bypass-Operation fahrlässig Ing. M. am Körper dadurch schwer verletzt hat, dass er „unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt eine von ihm vorher angebrachte Klemme am Gefäßtransplantat für die rechte Herzkranzarterie nach Beendigung der Operation nicht entfernte, wodurch das regelrecht situierte Bypassgefäß verschlossen blieb und dessen beabsichtigte Funktion als Ersatz der rechten Herzkranzarterie verhindert wurde, wobei die Klemme als Fremdkörper im Brustraum zurückblieb“.
Der beschuldigte Arzt hat drei Gefäßtransplantate operativ eingesetzt, wobei eines davon aufgrund der gesetzten Klemme funktionslos blieb, sodass die Blutversorgung in diesem Bereich postoperativ ca dem Zustand vor der Operation entsprach. Die Klemme führte zu keiner Infektion, schon gar nicht zu dem nach sechs Tagen postoperativ eingetretenen Tod des Patienten. Aufgrund der relativ kantigen Beschaffenheit der Klemme bestand lediglich die Gefahr einer mechanischen Schädigung bzw. Irritation des umgebenden Gewebes. Eine solche Schädigung trat tatsächlich jedoch nicht ein.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EINLEITUNG: Die Arbeit beleuchtet die zunehmende praktische Relevanz des zivilrechtlichen Arzthaftungsrechts und setzt sich zum Ziel, das entsprechende Defizit an umfassender strafrechtlicher Literatur zu verringern.
II. ABGRENZUNG ZUR ZIVILRECHTLICHEN HAFTUNG: Es wird erörtert, wie sich das strafrechtliche Vorgehen von zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen unterscheidet, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und des Verschuldensmaßstabs.
III. UNTERSCHIEDE ZUM DEUTSCHEN ARZTSTRAFRECHT: Der Abschnitt arbeitet die spezifischen Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem Recht, besonders im Hinblick auf das Delikt der eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110 StGB, heraus.
IV. DIE BEGRIFFE „KÖRPERVERLETZUNG“, „GESUNDHEITSSCHÄDIGUNG“ UND „HEILBEHANDLUNG“: Hier werden die zentralen dogmatischen Grundbegriffe definiert, die für die Beurteilung ärztlichen Handelns im Strafrecht konstitutiv sind.
V. STRAFBARKEIT DES ARZTES BEI DER DURCHFÜHRUNG VON HEILBEHANDLUNGEN - DER ÄRZTLICHE „KUNSTFEHLER“: Dieser Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für die objektive Sorgfaltswidrigkeit, die Kausalität, Zurechnungskriterien wie den Risikozusammenhang sowie die Schuldfrage bei Behandlungsfehlern.
VI. DIE EINWILLIGUNG DES PATIENTEN IN HEILBEHANDLUNGEN UND SONSTIGE MEDIZINISCHE EINGRIFFE: Es wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung des Patienten strafrechtliche Relevanz entfaltet und welche Rolle Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit dabei spielen.
VII. SCHLUSSWORT: Zusammenfassung der Erkenntnisse über die strafrechtliche Entwicklung und die Bedeutung des ärztlichen Berufsethos.
Schlüsselwörter
Arztstrafrecht, Behandlungsfehler, Körperverletzung, Heilbehandlung, Einwilligung, Aufklärungspflicht, Kausalität, Sorgfaltswidrigkeit, Risikozusammenhang, Quasikausalität, Patiententestament, Fahrlässigkeit, Garantenstellung, Organisationsfehler, Verbotsirrtum.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Dissertation befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern und mangelnder Patientenaufklärung im österreichischen Rechtssystem.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den zentralen Themen gehören die dogmatische Einordnung ärztlicher Eingriffe, die Kausalitätsprüfung bei Behandlungsfehlern, die Bedeutung der Patientenaufklärung sowie die Wirksamkeit von Einwilligungen und Vorausverfügungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, einen fundierten Überblick über das Arztstrafrecht zu geben und vertiefend die Fahrlässigkeitsdelikte sowie die damit verknüpften Kausalitätsprobleme bei medizinischen Behandlungen zu analysieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine dogmatische Analyse der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen, der herrschenden Lehre sowie einer umfangreichen Auswertung der höchstgerichtlichen Judikatur (OGH und deutsches Recht).
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil widmet sich intensiv den Sorgfaltsverstößen (Behandlungsfehler), der objektiven Zurechnung, dem Risikozusammenhang bei medizinischen Eingriffen sowie den komplexen Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird wesentlich durch Begriffe wie Arztstrafrecht, Behandlungsfehler, Körperverletzung, Heilbehandlung, Aufklärungspflicht und Einwilligung charakterisiert.
Wie wird mit der Problematik der "eigenmächtigen Heilbehandlung" umgegangen?
Die Arbeit analysiert ausführlich den § 110 StGB und stellt dar, dass dieser in Österreich eine spezifische strafrechtliche Lücke schließt, um die medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heilbehandlung nicht unter den Tatbestand der Körperverletzung fallen zu lassen.
Welche Rolle spielt der Vertrauensgrundsatz bei der Arbeitsteilung zwischen Ärzten?
Die Arbeit erläutert, dass der Vertrauensgrundsatz die Zusammenarbeit bei vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung ermöglicht, jedoch dort seine Schranken findet, wo konkrete Anhaltspunkte für Sorgfaltswidrigkeiten des Teammitglieds vorliegen.
- Citar trabajo
- Dr. Martina Haag (Autor), 2003, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118865