Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7


Trabajo, 2008

45 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Sukzessives Vorrücken internationaler Bilanzierungsrichtlinien

2. Finanzinstrumente nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7
2.1 Definition
2.2 Ansatz und Ausbuchung
2.3 Erst- und Folgebewertung sowie Umklassifizierung
2.4 Gewinne und Verluste sowie Wertminderungen
2.5 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
2.6 Ausweisfragen und Anhangangaben

3. Spezifische Unterschiede zwischen HGB und IFRS
3.1 Zwischen Gläubigerschutz und Informationsfunktion
3.2 Finanzielle Vermögenswerte
3.3 Finanzielle Verbindlichkeiten
3.4 Eigenkapitalinstrumente
3.5 Sicherungsbeziehungen

4. Prüfung der Überleitungsrechnung
4.1 Prüfungsziele und ihre Relevanz für das Prüfprogramm
4.2 Allgemeine Fragen
4.3 Finanzielle Vermögenswerte
4.4 Finanzielle Verbindlichkeiten
4.5 Eigenkapitalinstrumente
4.6 Sicherungsbeziehungen

5. Schleichender Abschied von der traditionellen handelsrechtlichen Rechnungslegung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Originäre und derivative Finanzinstrumente

Abbildung 2: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

Abbildung 3: Ausgestaltung des Klassifizierungswahlrechts nach IAS 39

Abbildung 4: Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Abbildung 5: Anhangangaben nach IFRS 7

Abbildung 6: Finanzinstrumente gemäß HGB

Abbildung 7: Gliederung des Eigenkapitals nach HGB

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Sukzessives Vorrücken internationaler Bilanzierungsricht­linien

Das Bestreben zur Vereinheitlichung der Rechnungslegungsstandards auf internationaler Ebene bewirkt ständige Reformen und stellt somit nicht nur die bilanzierenden Unternehmen, sondern auch die jeweiligen Abschlussprüfer vor große Herausforderungen. Während bis April 1998 sämtliche Abschlüsse von Unternehmen in Deutschland gemäß HGB angefertigt werden mussten, bestand mit dem Inkrafttreten des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetztes für kapitalmarktorientierte Konzerne ein Wahlrecht auch nach IFRS oder anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards bilanzieren zu können. Dieses Wahlrecht wurde wiederum 2007 im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes endgültig durch ein Gebot zur Bilanzierung nach IFRS für o. g. Konzerne abgelöst und zusätzlich ein solches Wahlrecht für nicht-kapitalmarktorientierte Konzerne eingeführt. Zur Ermittlung der Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsgrundlage sind allerdings weiterhin die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Einzelabschlüsse zu verwenden.[1] Somit besteht für diese Unternehmen die Notwendigkeit stets nach zwei Rechnungslegungsvorschriften zu bilanzieren. Auch wenn durch die geplante Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMoG) zum 01.01.2009 dieser Umstand teilweise vereinfacht werden soll, ist zurzeit eine Überleitungsrechnung vom HGB- zum IFRS-Abschluss die Regel. Durch diese soll erreicht werden, dass ein zweiter Jahresabschluss nicht in seiner Gesamtheit neu erstellt werden muss, sondern lediglich eine Anpassung der abweichenden Positionen vorgenommen wird. Die notwendige Prüfung beider Abschlüsse kann analog aufgebaut werden.

Einen besonderen Unterschied stellt in diesem Zusammenhang die Handhabung von Finanzinstrumenten dar. Beginnend bei der Begrifflichkeit, die nach HGB in dieser Art nicht existiert, über Differenzen hinsichtlich Ausweis, Ansatz und Bewertung wird die besondere bilanzielle Behandlung dieser Positionen nach IFRS durch ihre hohen Wertschwankungen und dem damit verbundenen Risikopotential begründet.

Demnach ergibt sich die Zielsetzung im Rahmen des zweiten Teils der praxisbezogenen Studienform (PbSf) „Der Jahresabschluss und die sich anschließende Prüfung“ ein Programm zur „Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7“ auf Basis einer Überleitungsrechnung zu entwickeln. Ausgehend von einer Darstellung der Finanzinstrumente hinsichtlich Ansatz, Ausweis, Ausbuchung, Erst- und Folgebewertung, Behandlung von Wertänderungen, Umgang mit Sicherungsbeziehungen sowie Anhangangaben wird anschließend auf die für die Prüfung der Überleitungsrechnung relevanten Unterschiede eingegangen. Hierbei werden finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalinstrumente und Sicherungsbeziehungen jeweils separat betrachtet und die Differenzen anhand der Abfolge Ausweis, Bilanzierung, Bewertung aufgeführt. Dies bildet die Grundlage für das abschließend zu erstellende Prüfprogramm.

2. Finanzinstrumente nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7

2.1 Definition

IAS 32.11 definiert ein Finanzinstrument als einen „Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt“. Wie diese Finanzinstrumente nach der internationalen Rechnungslegung zu bilanzieren sind, wird durch die Rechnungslegungsstandards IAS 32[2], IAS 39[3] und IFRS 7[4] geregelt. Diese besondere bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten wird durch ihre hohen Wertschwankungen begründet, welche erhöhte Risiken (in positiver wie auch in negativer Hinsicht) darstellen.[5] Der Anwendungsbereich umfasst finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten[6], Eigenkapitalinstrumente sowie Derivate und Sicherungsge­schäfte.[7]

Nachfolgend werden die zentralen Begriffe der Definition näher erläutert:

Als finanzielle Vermögenswerte gelten Barmittel des Unternehmens (Kassenbestand und andere flüssige Mittel), Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen[8] (z. B. Aktien) sowie vertragliche Rechte auf flüssige Mittel (z. B. Anleihen), auf Eigenkapitaltitel anderer Unternehmen (z. B. gekaufte Aktienoptionen) oder auf einen vorteilhaften Austausch von Finanzinstrumenten (z. B. Terminkauf, bei dem der Terminkurs niedriger ist als der Kassakurs).

Finanzielle Verbindlichkeiten basieren auf einer vertraglichen Verpflichtung und lassen bei deren Erfüllung einen Abfluss von Ressourcen erwarten. Dieser beinhaltet die Lieferung flüssiger Mittel oder weiterer Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen (z. B. emittierte Anleihen) oder den Tausch von Finanzinstrumenten mit einem Dritten zu ungünstigen Bedingungen (z. B. Terminkauf, bei dem der Terminkurs höher ist als der Kassakurs oder Stillhalterpositionen bei Optionsgeschäften).

Eigenkapitalinstrumente verkörpern einen vertraglichen Residualanspruch an die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten (z. B. Aktien, bestimmte Arten von Vorzugsaktien, Optionsscheine, Bezugsrechte aus Kapitalerhöhungen).[9]

Neben originären werden somit nach IFRS auch derivative Finanzinstrumente bilanziert (vgl. Abbildung 1), welche Kontrakte darstellen, deren Preis von der Entwicklung eines anderen Preises (Basiswert) abgeleitet wird.[10] Den letzten Anwendungsbereich der genannten Standards stellt die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften dar, deren Definition in Abschnitt 2.5 erfolgt.

2.2 Ansatz und Ausbuchung

Der bilanzielle Ansatz finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hat nur dann zu erfolgen, wenn das Unternehmen Vertragspartei zu den vertraglichen Regeln des Finanzinstruments wird.[11] Durch das Kriterium der vertraglichen Regelung wird ausgeschlossen, dass bereits die Erwartung einer zukünftigen Transaktion fälschlicherweise zu einem Bilanzansatz führt. Darüber hinaus impliziert dies, dass alle vertraglichen Rechte und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit Derivaten stehen, bilanziell als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen sind. Da sich die Bilanzierung dem Grunde nach nicht mit der Höhe des Bilanzansatzes beschäftigt, spielt die Wahrscheinlichkeit der Vertragserfüllung oder die zuverlässige Bewertbarkeit in diesem Zusammenhang keine Rolle.[12]

Je nach Kategorisierung eines Finanzinstruments besteht das Wahlrecht zwischen dem Ansatz am Handelstag oder am Erfüllungstag. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb einer Kategorie von Finanzinstrumenten der Ansatz stetig zu halten ist. Wird ein Finanzinstrument zum Erfüllungstag angesetzt, so werden die zwischen Handels- und Erfüllungstag auftretenden Wertänderungen gemäß den Folgebewertungsvorschriften der jeweiligen Kategorie beachtet. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Wertänderungen als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst werden. Analog gilt dieser Sachverhalt für Finanzinstrumente, welche die Bilanz zum Erfüllungstag verlassen.[13]

Die Ausbuchung beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Finanzinstrument für das bilanzierende Unternehmen endgültig erloschen ist. IAS 39 behandelt diesen Aspekt für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unterschiedlich. Sind Rechte an einer Forderung ausgelaufen oder erloschen, so ist eine Ausbuchung des Vermögenswerts vorzunehmen. Entsprechend dem in Abbildung 2 dargestellten Prüfungsschema von finanziellen Vermögenswerten ergibt sich ein detailliertes Vorgehen, falls die Rechte auf einen Zahlungsstrom bzw. eine Forderung nicht erloschen sind. Hat ein Unternehmen die Rechte aus einem Zahlungsstrom an einen konzernexternen Dritten übertragen bzw. sich dazu verpflichtet dies zu tun, und sind zugleich alle positiven und negativen Risiken aus diesem übertragen, hat eine Ausbuchung zu erfolgen. Ist das Unternehmen hingegen noch im Besitz aller Risiken, so ist der Vermögenswert weiter zu bilanzieren. Ist dies nicht der Fall und hat das bilanzierende Unternehmen zudem keine Kontrolle mehr über den Vermögenswert, ist eine Ausbuchung vorzunehmen. Ist die Kontrolle hingegen noch gegeben, ist der Vermögenswert in dem Umfang weiter so zu bilanzieren, wie das Unternehmen an seiner Wertentwicklung partizipiert.[14]

Die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit hat nur dann zu erfolgen, wenn die im Vertrag bezeichneten Verpflichtungen beglichen bzw. aufgehoben sind oder auslaufen und die finanzielle Verbindlichkeit somit getilgt ist.[15] Sollte sich bei der Ausbuchung ein Unterschiedsbetrag zwischen dem auszubuchenden Buchwert der Schuld und der Gegenleistung ergeben, so ist diese Differenz ergebniswirksam zu erfassen.[16] Bei einer Teiltilgung ist die Restschuld mit ihrem anteiligen beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Darüber hinaus sind Umschuldungen bei wesentlichen Änderungen der Konditionen als eine Tilgung der alten Schuld und eine Aufnahme einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. An dieser Stelle ist zudem zu erwähnen, dass trotz des geltenden Grundsatzes der Einzelbewertung in bestimmten Fällen eine Saldierung von Vermögenswerten und Schulden vorzunehmen ist. Diese Sonderfälle sind in IAS 32.42 geregelt (vgl. hierzu Abschnitt 2.6).[17]

2.3 Erst- und Folgebewertung sowie Umklassifizierung

Bei der Erstbewertung sind nach IAS 39.43 alle Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Zusätzlich werden bei Finanzinstrumenten, die anschließend nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden, Transaktionskosten angesetzt, die direkt mit dem Erwerb bzw. dem Abgang in Verbindung stehen.[18] Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts hängt von dem Vorhandensein eines aktiven Marktes ab. Ist dieser existent, wird der beizulegende Zeitwert über die aktuellen bzw. letzten verfügbaren Preise bestimmt. Ist kein aktiver Markt vorhanden, so muss ein geeignetes Bewertungsverfahren angewendet werden (z. B. zeitliche und sachliche Vergleichspreise sowie das Barwertverfahren).[19] Falls der Vermögenswert in den folgenden Perioden zu Anschaffungskosten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, fordert IAS 39.44, dass das bilanzierende Unternehmen den Erstansatz zum Handelstag vornimmt.

Bei der Folgebewertung wird zwischen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten differenziert. Die finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht als Handelsbestand angesetzt werden und für die nicht das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird, werden in einer gesonderten Gruppe zusammengefasst und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.[20] Auf Seite der finanziellen Vermögenswerte sind eingeflossene „Eigenkapitaltitel von anderen Unternehmen, für die kein aktiver Markt vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich gemessen werden kann, sowie Derivate auf solche Eigenkapitaltitel [...] zu Anschaffungskosten zu bewerten.“[21] Alle weiteren Finanzinstrumente werden in vier verschiedene Kategorien eingeordnet, die den Charakter und die Aufgabe des jeweiligen Instrumentes widerspiegeln sollen und entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode folgebewertet werden.[22] In der ersten Kategorie finden sich Finanzinstrumente, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden. Es besteht ein Klassifizierungszwang für Finanzinstrumente des Handelsbestandes, wozu neben Finanzinstrumenten mit kurzfristiger Veräußerungsabsicht auch solche gehören, die Teil eines speziellen Portfolios sind, sowie Derivate.[23] Außerdem gibt es ein Klassifizierungswahlrecht,[24] das den folgenden Restriktionen unterworfen ist (vgl. Abbildung 3): So können einzig hybride Finanzinstrumente, „[…] deren eingebettetes Derivat die Zahlungsreihe wesentlich beeinflusst […]“[25] und solche, bei denen es ansonsten zu bewertungsbedingten Verzerrungen kommen kann, sowie Finanzinstrumente, die ein Portfolio bilden und auf Basis des Barwerts gesteuert werden, ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden.[26] Die zweite Kategorie, folgebewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten, beinhaltet bis zur Endfälligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte. Dieser Gruppe sind Finanzinstrumente zuzuordnen, die eine feste Laufzeit vorweisen und deren Zahlungen fest bzw. klar determiniert sind. Des Weiteren müssen die Fähigkeit und die Absicht des Unternehmens bestehen, den Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten. Ein Vermögenswert, der diese Bedingungen erfüllt, kann dennoch als zur Veräußerung verfügbar deklariert werden oder, sofern dieser die Bedingungen des Wahlrechts erfüllt, ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden.[27] In die dritte Kategorie sind Ausleihungen und Forderungen einzuordnen, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden und zu fortgeführten Anschaffungskosten folgezubewerten sind. Auch hier besteht ggf. das o. g. Wahlrecht bezüglich der ergebniswirksamen Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert oder die Möglichkeit, diese als zur Veräußerung verfügbar zu klassifizieren. Die vierte Kategorie besteht aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten. In diese Gruppe werden alle finanziellen Vermögenswerte einbezogen, die nicht in die anderen drei Kategorien eingeordnet werden können oder bei denen das bilanzierende Unternehmen die Möglichkeit zur entsprechenden Kategorisierung genutzt hat. In dieser Kategorie wird ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet, da die Wertänderungen bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts in der Neubewertungsrücklage erfasst werden.[28] In den anderen Kategorien entstehen durch die Folgebewertung Wertschwankungen, die zu Gewinnen bzw. Verlusten führen (vgl. Abschnitt 2.4).[29]

Zu einer Umklassifizierung von Finanzinstrumenten kann es bei einer Änderung der Verwendungsabsicht im Zeitablauf kommen.[30] Um das Wahlrecht bei der Bilanzierung einzuschränken und damit den erfolgswirksamen Ansatz von vorher erfolgsneutralen Wertänderungen zu verhindern[31], sind Umklassifizierungen in den seltensten Fällen erlaubt und teilweise mit Sanktionen[32] belegt. Somit sind Umklassifizierungen der ergebniswirksamen zum beizulegenden Zeitwert folgebewerteten Finanzinstrumente grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme ist z. B. die Umklassifizierung von Vermögenswerten in eine Kategorie, in der zu fortgeführten Anschaffungskosten folgebewertet wird, sofern der bisher zur Veräußerung verfügbare Vermögenswert wider Erwarten bis zur Endfälligkeit gehalten wird.[33]

[...]


[1] Vgl. Fülbier u. Gassen (2007), S. 2605ff.; Herzig (2008), S. 1ff.; Müller (2007), S. 38; Buchholz (2007), S. 15ff.

[2] IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, bekannt gemacht durch ÄVO (EG) 2237/2004 vom 29.12.2004, zuletzt geändert am durch ÄVO (EG) 108/2006 vom 11.01.2006.

[3] IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bekannt gemacht durch ÄVO (EG) 2086/2004 vom 19.11.2004, zuletzt geändert durch ÄVO (EG) 108/2006 vom 11.01.2006.

[4] IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, bekannt gemacht durch ÄVO (EG) 108/2006 vom 11.01.2006.

[5] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 510.

[6] Die Bezeichnung „finanzielle Schulden“ sei zutreffender, da somit auch solche Posten mit Rückstellungscharakter berücksichtigt werden, die z. B. bei Derivaten mit negativer Kursentwicklung auftreten. Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 511.

[7] Vgl. Grünberger (2006), S. 114.

[8] Dies bedeutet, dass gehaltene Wertpapiere aus eigener Emission kein Finanzinstrument darstellen. Vgl. Grünberger (2006), S. 115.

[9] Vgl. Ernst & Young UK (2006), S. 1051ff.; Federmann (2006), S. 375f.; Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 511f.; Grünberger (2006), S. 114ff., 154ff. u. 184ff.; IAS 32.11; Kuhn u. Scharpf (2006), S. 81ff.; Niemeyer (2003), S. 39ff.; PricewaterhouseCoopers (2005), S. 242ff.; Zingel (2006), S. 152ff.

[10] Zur Definition von Derivaten vgl. § 2 Abs. 2 WpHG; Richard, Mühlmeyer, Wefers u. Bergmann (2002), S. 380; Grill u. Perczynski (2002), S. 294ff.; Megginson u. Smart (2006), S. 603. IAS 39 legt den Begriff der Derivate sehr weitgehend aus. IAS 39.10 legt fest, dass ein Derivat dann vorliegt, sofern bei einem Finanzinstrument, dessen Wert von einem Basiswert (Zinssatz, Aktie, Fremdwährung, etc.) abhängt, keine oder nur eine kleine Nettoinvestition notwendig ist im Vergleich zu anderen Finanzinstrumenten, deren Wert sich jedoch absolut ähnlich verändert und die Fälligkeit in der Zukunft liegt.

[11] Vgl. IAS 39.14.

[12] Vgl. Kuhn u. Scharpf (2006), S. 177.

[13] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 515f.

[14] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 540ff.

[15] Vgl. IAS 39.39.

[16] Vgl. IAS 39.41.

[17] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 546f.

[18] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 234.

[19] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 517.

[20] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 244.

[21] Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 525.

[22] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 525.

[23] Vgl. Kuhn u. Scharpf (2006), S. 102f.

[24] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 519.

[25] Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 520.

[26] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 520.

[27] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 235.

[28] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 521ff.

[29] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 526.

[30] Vgl. Lüdenbach u. Hoffmann (2005), § 28 Rz. 100.

[31] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 239.

[32] So führt z. B. eine Umklassifizierung, bei der von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Vermögenswerten ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert in die Kategorie zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte neubewertet werden, dazu, dass auch alle weiteren Vermögenswerte der erstgenannten Kategorie ebenfalls umklassifiziert werden müssen und alle Finanzinvestitionen der Unternehmung der folgenden zwei Jahre nicht in dieser Kategorie angesetzt werden dürfen. Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 529.

[33] Vgl. Pellens, Fülbier u. Gassen (2006), S. 528f.

Final del extracto de 45 páginas

Detalles

Título
Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7
Universidad
University of Trier
Curso
PbSf im Hauptstudium: Der Jahresabschluss und die sich anschließende Prüfung
Calificación
2,0
Autor
Año
2008
Páginas
45
No. de catálogo
V118892
ISBN (Ebook)
9783640220137
ISBN (Libro)
9783640223503
Tamaño de fichero
1412 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Prüfung, Finanzinstrumenten, IFRS, PbSf, Hauptstudium, Jahresabschluss, Prüfung
Citar trabajo
Björn Kirsten et al. (Autor), 2008, Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7 , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118892

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