Das häusliche Arbeitszimmer


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

25 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Urteilsverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

2. Das häusliche Arbeitszimmer
2.1 Begriff
2.2 Lage
2.3 Ausstattung
2.4 Abgrenzung zur Betriebstätte
2.5 Ausgaben (Ansatz der Kosten)

3. Der Gesetzestext
3.1 Unbegrenzte Abzugsfähigkeit
3.1.1 Einzelne berufliche Tätigkeit
3.1.2 Mehrere berufliche Tätigkeiten
3.2 Beschränkte Abzugsfähigkeit
3.2.1 Nutzung „Mehr als 50 vom Hundert“
3.2.2 Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes
3.2.2.1 Ein Arbeitsverhältnis
3.2.2.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse
3.3 Abzugsverbot
3.4 Sonstiges
3.4.1 Vorab entstandene Werbungskosten
3.4.2 Objektbezogener Kostenansatz
3.4.3 Mehrere Personen
3.4.4 Mehrere Räume
3.5 Prüfungsschema

4. Das Steueränderungsgesetz 2007

5. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das häusliche Arbeitszimmer

1. Einleitung

Im § 9 EStG werden Werbungskosten als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“[1] definiert. Des Weiteren werden im Absatz 1 S. 3 EStG verschiedene Arten von Werbungskosten aufgezählt und damit gesetzlich verankert.[2]

Das häusliche Arbeitszimmer wird seit dem Jahr 1996 in anderer Weise berücksichtigt. Es wird nicht über die Werbungskosten gesetzlich festgelegt, sondern in den nicht abziehbaren Betriebsausgaben in § 4 Absatz 5 EStG berücksichtigt. Somit wird der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer faktisch als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Über die Ausnahmen zur Regelung in § 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG (häusliches Arbeitszimmer) wird eine mögliche Anrechnung auf die Gewinne der entsprechenden Einkunftsarten wieder zugelassen.[3]

In dieser Arbeit soll zuerst das häusliche Arbeitszimmer an sich erläutert werden. Hier werden Begriff, Ausstattung und Lage sowie die absetzbaren Kosten und die Abgrenzung zur Betriebstätte näher aufgezeigt. Im weiteren Verlauf wird der Gesetzestext des § 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG auf die unterschiedlichen Möglichkeiten hin untersucht und die verschiedenen Fälle erläutert. Die volle Abzugsfähigkeit der Kosten, die sehr enge Vorgaben hat, sowie die auf 1.250 € begrenzte Abzugsfähigkeit dieses Paragraphen sollen näher behandelt werden. Zum häuslichen Arbeitszimmer liegen sehr umfangreiche und vielfältige Gerichtsurteile und Fälle vor, die in dieser Arbeit nicht alle bis ins Detail ausgeführt werden können.

Einige ausgewählte Sachverhalte werden anhand von Beispielen verdeutlicht. In einem Prüfungsschema soll der gesamte Sachverhalt zusätzlich anschaulich dargestellt werden. Im vorletzten Kapitel ist einen Ausblick auf die aktuellen Entscheidungen und die zukünftig gültigen Regelungen dieses Thema betreffend behandelt. Am Ende der Arbeit werden kurz die Erkenntnisse zusammengefasst.

2. Das häusliche Arbeitszimmer

2.1 Begriff

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Begriff aus der Rechtsprechung. Aus dem Gesetzestext geht keine Definition hervor. Ein Arbeitszimmer ist laut Rechtsprechung ein Raum, der nach seiner Ausstattung und Funktion vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten eingerichtet ist.[4]

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die räumlichen Voraussetzungen vorliegen und eine private Mitbenutzung aufgrund der Ausstattungsmerkmalen zu vernachlässigen ist, da eine überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt. Somit wird die Verbindung zur privaten Lebenssphäre geprüft. Gibt es diese Verbindung nicht, handelt es sich um eine Betriebsstätte und somit sind alle Kosten des Arbeitszimmers voll abziehbar. Ist der Raum zu eng mit der privaten Lebenssphäre verbunden fällt das Zimmer unter § 12 Nr. 1 EStG und gehört somit zu den Ausgaben der privaten Lebensführung, die vom Abzug ausgeschlossen sind.[5]

2.2 Lage

Ein Arbeitszimmer muss einen eigenständigen Charakter haben. Es muss von der übrigen Wohnung getrennt sein und darf zusätzlich nicht als Durchgang dienen.[6] Ein Arbeitszimmer sollte also durch Wände und Türen separat von der Wohnung abgrenzbar sein. Raumteiler, die in einen Raum optisch das Arbeitszimmer vom Rest der Wohnung abgrenzen sowie Räume die zum Flur hin offen sind, werden von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt.[7] Dient das Arbeitszimmer als Durchgang, d.h. nur über dieses Zimmer können andere Bereiche der Wohnung erreicht werden, gibt es vom BFH unterschiedliche Meinungen.

Beispiel: So urteilte der BFH in verschiedenen Fällen, dass beim Durchqueren des Arbeitszimmers zu Schlafzimmer, Nebenräumen und zu Bad sowie der Toilette, die Abzugsfähigkeit der Kosten weiterhin gegeben ist. Andererseits wird der Kostenabzug des Arbeitszimmers bei angrenzender Terrasse, Garten bzw. dem einzigen Balkon gänzlich versagt.

Liegt das Arbeitszimmer im Keller oder Dachgeschoss, gilt es vorrangig, die Häuslichkeit zu untersuchen. Hier wird der Begriff Häuslichkeit im Allgemeinen sehr plastisch ausgelegt. Ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der Hausaußenwände wird im Allgemeinen akzeptiert. Bei der Abgrenzung zur Betriebstätte werden hier strengere Maßstäbe angelegt.[8] In unsicheren Fällen sollte die Lage dem entsprechenden Finanzamt per Lageplan mitgeteilt werden, um vorab Klarheit zu erhalten.

2.3 Ausstattung

Das häusliche Arbeitszimmer dient der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit. Eine büromäßige Ausstattung mit Schreibtisch, Aktenschränken, Bücherregalen und elektronischen Hilfsmitteln wie Computer, Drucker und Telefon wird von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt.[9] Hat die Ausstattung allerdings keinen häuslichen Charakter, so kann die Typisierung eines „häusliches Arbeitszimmers“ nicht verwendet werden, da hier der betriebliche Bereich den privaten eindeutig verdrängt.[10]

Beispiel: Ein Kellerraum wurde komplett zur Werkstatt umgebaut, der mit dem häuslichen Privatbereich nichts mehr zu tun hat.

Hier handelt es sich um eine Betriebsstätte, die nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG unterliegt. Die Einstufung als Betriebstätte hängt bei büromäßig ausgestatteten Räumen von der Verwendung ab. Gibt es z.B. starken Publikumsverkehr, so wird nach der Funktion zu beurteilen, wohl kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen.[11]

2.4 Abgrenzung zur Betriebsstätte

Ob eine Betriebsstätte in einem Wohnhaus vorliegt kann nur im Einzelfall anhand der gesamten Umstände entschieden werden. Hinweise hierzu sind vor allem die Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche und die Art der Nutzung im Hinblick auf die dort ausgeführte Tätigkeit. Stehen diese Merkmale einer wohnlichen Privatsphäre entgegen, bspw. bei einer Werkstatt, kann hier nach Prüfung des Einzelfalles durch die Finanzbehörden eine Betriebstätte angenommen werden.[12]

2.5 Ausgaben (Ansatz der Kosten)

Um die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ansetzen zu können, muss dieses zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer (beliebigen) Einkunftsart genutzt werden.[13] In welcher Höhe die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden können, hängt hauptsächlich von der vollen oder begrenzten Abzugsfähigkeit ab. Bei der begrenzten Abzugsfähigkeit wird der Kostenansatz auf 1.250 € pro Arbeitszimmer begrenzt. Die Grundlage dieser Aufwendungen sind die Raumkosten und die Ausstattung. Allerdings sind Arbeitsmittel wie Schreibtisch und Computer nach § 9 Absatz 1 Nr. 6 EStG voll abzugsfähig und werden somit nicht unter den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erfasst. Zu den Raumkosten zählen unter anderem Miete, Heizung, Reinigung (bei steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis), Hausratversicherung, Renovierungskosten, Strom und Wasser. Diese werden jeweils anteilig im Verhältnis zur Wohnungsgröße berücksichtigt. Handelt es sich um ein Arbeitszimmer im eigenen Gebäude, können zusätzlich anteilige Schuldzinsen, Gebäude AfA, Reparaturen, Haftpflicht-, Feuer-, sowie Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Wassergeld, Müllabfuhrgebühren und Schornsteinfegergebühren usw. angesetzt werden.[14] Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen haben muss. Zur Ausstattung gehören Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen, Lampen und Teppiche.[15] Wird ein Arbeitszimmer also nur zu 20% der gesamten Tätigkeit benutzt und fällt somit unter die Abzugsbeschränkung, können die anrechenbaren anteiligen Kosten zu 20% maximal aber bis 1.250 € angesetzt werden.

3. Der Gesetzestext

Laut § 4 Absatz 5 Nr. 6b Satz 1 EStG wird das häusliche Arbeitszimmer vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. In den Sätzen 2 und 3 werden dann die relevanten Ausnahmen aufgeführt, welche im Folgenden näher erläutert werden.

3.1 Unbegrenzte Abzugsfähigkeit

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Ausgaben für dieses Zimmer nach § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 6b Satz 3 zweiter Hs. des EStG unbegrenzt absetzbar. Hier handelt es sich um den qualitativen Inhalt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der den Werbungskostenabzug geltend machen will. Allerdings gilt das nur, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst geleistet hat. Um den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit beurteilen zu können, wird die gesamte Erwerbssituation geprüft und bei mehreren Verdiensten ins Verhältnis gesetzt.

[...]


[1] § 9 EStG

[2] Auszug aus dem EStG im Anhang.

[3] Vgl. Lippross O. / Kreft V. (2003), S.156.

[4] Vgl. BFH, Urteil v. 14.12.2004, XI r 13/04; BStBl 2005 II, S. 344.

[5] Vgl. Rick u.a., (2005), S. 442.

[6] Vgl. BFH, Urteil v. 18.10.1983, VI R 180/82, BStBl 1984 II, S. 110.

[7] Vgl. Haufe Index, (2006), S.7f.

[8] Siehe dazu Kapitel 2.4.

[9] Vgl. BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 89/00, BStBl 2003 II, S. 185.

[10] Vgl. HaufeIndex, (2006), S. 2f.

[11] Vgl. BFH, Urteil v. 14.01.2004, VI R 55/03, BFH/NV 2004, S. 944.

[12] Vgl. HaufeIndex, (2006), S. 6f.

[13] Vgl. Stobbe, T.(2005), S. 141.

[14] Vgl. BFH, Urteil v. 18.10.1983, VI R 68/83, BStBl 1984 II, S. 112.

[15] Vgl. Dommermuth, T. (2002), S. 191.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Das häusliche Arbeitszimmer
Université
Pforzheim University
Note
2,3
Auteur
Année
2006
Pages
25
N° de catalogue
V118951
ISBN (ebook)
9783640225354
Taille d'un fichier
473 KB
Langue
allemand
Mots clés
Arbeitszimmer
Citation du texte
Alexander Dietz (Auteur), 2006, Das häusliche Arbeitszimmer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118951

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