Arbeitskampf und Europarecht

Zukunft des Streikrechts vor dem Hintergrund der Viking- und Laval-Urteile


Trabajo de Seminario, 2007

18 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung und Problemstellung

II Kollektivverhandlungen nach Art. 137, 138 und 139 des EG-Vertrages (EGV).

III Ausgewählte Entscheidungen mit maßgeblicher Tragweite
1 Das Viking-Urteil
2 Das Laval-Urteil

IV Überblick über das Arbeitskampfrecht des BAG
1 Tarifautonomie als Kollektivgrundrecht
2 Rechtmäßigkeit des Streiks.
2.1 Ausrichtung auf die tarifvertraglichen Ziele
2.2 Rechtmäßigkeit des Unterstützungsstreiks.
2.3 Verbot der Tarifzensur

V Die „feinen Unterschiede“ – Eine kritische Beleuchtung der Vikingund Laval-Urteile
1 Unausgewogener Eingriff in die Tarifautonomie
2 Die Selbstermächtigung des EuGH

VI Zusammenfassung

I Einleitung und Problemstellung

„Den EuGH also durch die Politik zu korrigieren ist in der bisherigen Struktur der EU ein Ding der Unmöglichkeit. Genau aus diesem Grund ist für mich die nationale Nichtbefolgung der einzige Weg.“

Fritz Scharpf, Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung[1]

Die neuere EuGH-Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts erhitzt die Gemüter. Während die Urteile in der Vergangenheit oft auch von arbeitnehmernahen Kreisen als Fortschritt verstanden wurden,[2] haben die Streikrechtsentscheidungen zu Viking und Laval, aber auch die Rüffert -Entscheidung zu scharfer Kritik geführt.[3] Die Gegner dieser Entscheidungen sehen darin zum einen nicht weniger als einen Paradigmenwechsel. Insbesondere werden massive Auswirkungen auf das im Laufe der Jahrzehnte durch die Rechtsprechung fein austarierte deutsche Arbeitskampf befürchtet. Lagerübergreifend werden Bedenken geäußert angesichts der Sprengkraft, die diese Rechtsprechung u. U. für die deutsche Tariflandschaft mit sich bringt. Welche Konsequenzen sind für die Geltung koalitionsrechtlicher Grundsätze auf lange Sicht zu erwarten, die sich immerhin aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ableiten lassen? Auch wenn sich deshalb noch lange nicht alle zu skurrilen Vorschlägen verleiten lassen, wie etwa der oben zitierte Fritz Scharpf, denken womöglich viele zumindest in eine ähnliche Richtung.[4]

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand eines Rechtsprechungsvergleichs aufzuarbeiten, inwieweit die Viking- und Laval- Urteile einen Paradigmenwechsel gegenüber dem Arbeitskampfrecht deutscher Prägung bedeuten. In diesem Rahmen wird notwendig auch das Verhältnis der sozialen zu den Marktgrundfreiheiten Gegenstand der Betrachtung sein, denn das war auch ein Ausgangspunkt für das EuGH. Eine Prognose darüber, wie sich die beiden Entscheidungen auf das Arbeitskampfgeschehen in der Bundesrepublik auswirken werden, scheint naheliegend. Das in der Literatur bislang kaum jemand den Versuch unternimmt, eine solche Voraussage zu wagen ist allerdings ebenso naheliegend – die Rechtsprechung des EuGH ist im Moment noch zu unausgegoren und konfus, um seriöserweise Voraussagen wagen zu können. Zu solchen Prognosen kann es daher auch in der vorliegenden Arbeit nicht kommen.

II Kollektivverhandlungen nach Art. 137, 138 und 139 des EG-Vertrages (EGV)

Die wichtigsten Normen, die die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auf EU-Ebene regeln sollen, finden sich in Art. 137, 138 und 139 des EGV. Eine besondere Bedeutung – zumindest bisher – hatte in diesem Zusammenhang Art. 137 Abs. 5 EGV. Darin verpflichtet sich die Gemeinschaft, von Eingriffen in die Arbeitsentgeltsgestaltung, sowie das Koalitions-, Streikund Aussperrungsrecht abzusehen. Diese Bestimmung hatte auch einen praktischen Hintergrund – auf Grund der Unterschiede im Verständnis des Tarifrechts unter den Mitgliedstaaten ging man davon aus, dass eine einheitliche Regulierung durch die EU wenig sinnvoll wäre.[5] Deshalb beziehen sich Art. 138, 139 EGV auf Sozialpartner auf europäischer Ebene, etwa den Europäischen Betriebsrat. Die Kollektivpartner auf nationaler Ebene unterliegen demnach lediglich den jeweiligen arbeitsrechtlichen Normengerüsten der Mitgliedstaaten.

Auf indirekte Weise nimmt das EG-Recht dennoch zunehmend Einfluss auf nationale Tarifvereinbarungen. Die Gemeinschaft zieht nämlich immer wieder Konsequenzen aus Kollektivvereinbarungen auf europäischer Ebene, indem sie diese als Richtlinienrecht den Mitgliedstaaten zur Umsetzung vorlegt.[6] Ferner machen die Umwälzungen in transnationalen Unternehmen, die immer größere Dimensionen einnehmen, eine enge Zusammenarbeit der Sozialpartner auf eu-ropäischer Ebene nötig.[7]

Mit den Urteilen zu Viking und Laval durchbricht der EuGH – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die Grenze des Art. 137 Abs. 5 EGV indem es in genau den Regelungsbereich eingreift, der eigentlich dem Normsetzungsvorbehalt der nationalen Akteure unterliegt.

Wo es dem Europäischen Gerichtshof obliegt, der durch Gemeinschaftsrecht garantierten Marktfreiheit Geltung zu verschaffen, wird sich mitunter aus praktischen Gründen ein Eingriff in diesen Bereich, direkt oder indirekt, kaum vermeiden lassen.

Insoweit ergibt sich die Notwendigkeit einer Abwägung. Die allerorten aufkeimende Kritik bezieht sich nun vor allem darauf, dass dem Gericht diese Abwä- gung besonders unvollkommen gelungen ist.

III Ausgewählte Entscheidungen mit maßgeblicher Tragweite

Zieht man in Betracht, dass der EuGH in vergangenen Entscheidungen durchaus die Gewichtung der Tarifautonomie zu den Marktfreiheiten vornahm, freilich mit anderen Ergebnissen,[8] werden auch die Reaktionen derer verständlicher, die hinter den Viking- und Laval- Urteilen einen Bruch mit der bisheriger Rechtsprechung sehen. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob Arbeitskampfmaß- nahmen, die nach nationalem Recht rechtswirksam waren, diese Geltung auch nach europäischem Recht beanspruchen können.[9] [10]

1 Das Viking-Urteil

Die finnische Reederei Viking Line beantragte im Oktober 2003 für seine auf einer nach eigenen Angaben wirtschaftlich unrentablen Verkehrslinie (zwischen Finnland und Estland) fahrende Fähre „Rosalla“ eine Umflaggung nach Estland. Der Hintergrund dieser Aktion war die Absicht des Unternehmens, daraufhin estnische Arbeitnehmer auf der Fähre zu beschäftigen. Zu diesem Zweck wollte Viking Line Verhandlungen mit estnischen Gewerkschaften aufnehmen, was auf Grund eines allgemein niedrigeren Lohnniveaus in diesem Land mit offensichtlichen finanziellen Vorteilen für das Unternehmen verbunden war. Die finnische Besatzung der Fähre, welche der Finnish Seamen's Union (FSU) angehörte, hat sich gegen die Ausflaggung aufgelehnt und Arbeitskampfmaßnahmen angedroht. Die International Transport Workers' Federation (ITF), dessen Mitglied FSU ist, schickte im November 2003 ein Rundschreiben an alle Gewerkschaften unter ihrem Dach mit der Aufforderung, keine Verhandlungen mit der Viking Line zu führen. Damit hat die ITF kein neues Terrain betreten, da der Kampf gegen Ausflaggungen in Billigflaggenländer ein zentrales Ziel ihrer Politik darstellt. Nach Streikandrohungen hat sich Viking Line zu einer Vergrößerung der Besatzung auf der Fähre durchgerungen und sich außerdem bereit erklärt, keine Ausflaggung bis Februar 2005 durchzuführen. Am 01.04.2004 trat jedoch Estland der EU bei, was für den weiteren Verlauf des Streits weitreichende Konsequenzen haben sollte. Denn nun klagte die Viking Line im August 2004 beim zuständigen High Court of Justice in London auf Feststellung, dass die Maßnahmen der FSU und der ITF gegen Art. 43 EGV und der darin garantierten Niederlassungsfreiheit[11] verstoßen. Die Schifffahrtslinie gewann den Rechtsstreit. Daraufhin gingen ITF und FSU in Berufung und betonten ihrerseits das Recht der Gewerkschaften zur Durchführung kollektiver Maßnahmen zwecks Erhaltung der Arbeitsplätze, wie dieses im Art. 136 EGV und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte verankert ist. Das britische Court of Appeal kam zum Schluß, dass für den Fall der EuGH zuständig ist, da das Ergebnis von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängig ist und legte dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Im Wesentlichen beschränkte sich die Abwägung auf die Auslegung des Art. 43 EGV. Konkret wollte das Gericht vom EuGH wissen, ob kollektive Maßnahmen, die geeignet sind, einen Unternehmer vom Gebrauch seiner Niederlassungsfrei-heit abzubringen, mit Art.

[...]


[1] Ehem. Direktor des MPI. Zitat aus Mitbestimmung, Heft 7+8, 2008, S. 23.

[2] Stellvertretend für andere Urteile denke man nur an die Ausdauer, mit der das Gericht die immer wieder ungenügende Ausgestaltung des Gleichstellungsrechts durch den deutschen Gesetzgeber korrigierte, bis schlussendlich das AGG implementiert wurde. Vgl. historische Betrachtung: Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 162 ff.

[3] Für eine besonders gelungene Übersicht aller „problematischen“ EuGH-Urteile siehe Buchner, BB Beilage Nr. 4, 2008, S. 6-11. Vgl. ferner Wolter, AuR 2005, Heft 6, S. 142. Vgl. auch Kocher, DB 2008, Heft 19, S. 1042.

[4] So rief angesichts der EuGH-Urteile auch Florian Rödl zu einem „prinzipiengeleiteten Rechtsungehorsam“ auf, während Otto Ernst Kempen es für aussichtsreicher hält, die Bundesregierung zur Änderung der EU-Richtlinien zu bewegen. Vgl. Mitbestimmung, Heft. 9, 2008, S. 51.

[5] Vgl. Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 13.

[6] So auch Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 13.

[7] Vgl. Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 14.

[8] Besondere Erwähnung an dieser Stelle verdienen die Urteile „Albany“ (EuGH vom 21.9.1999, Rs.C- 67/99) und „Schmidberger“(EuGH vom 12.6.2003, Rs. C-112/00). Im ersten Fall räumte das Gericht den sozialen Grundrechten eine höhere Stellung als dem Wettbewerbsfreiheit ein; diese ist jedoch anders einzustufen als die Niederlassungsfreiheit. Im zweiten Fall sprach der EuGH sich immerhin für eine Einzelfallabwägung gegenüber der Dienstleistungsfreiheit aus. Vgl. Reich: EuZW 2007, Heft 13, S. 392.

[9] Siehe auch Blanke, AuR, 2007, Heft 7-8, S. 249.

[10] EuGH v. 11.12.2007 - C-438/05.

[11] Die Fähre kann man als einen Betrieb der Viking Line ansehen, deshalb käme eine Umflaggung ins Ausland einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat gleich. Siehe Kocher, AuR, 2008, Heft 1-2, S. 14.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Arbeitskampf und Europarecht
Subtítulo
Zukunft des Streikrechts vor dem Hintergrund der Viking- und Laval-Urteile
Universidad
University of Hamburg  (Department Wirtschaft und Politik)
Curso
Arbeitskampf und Tarifvertragsrecht II
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
18
No. de catálogo
V119026
ISBN (Ebook)
9783640225637
ISBN (Libro)
9783640227235
Tamaño de fichero
524 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Arbeitskampf, Europarecht, Arbeitskampf, Tarifvertragsrecht
Citar trabajo
Sarah von Leiden (Autor), 2007, Arbeitskampf und Europarecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119026

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Título: Arbeitskampf und Europarecht



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