Die Funktionen staatlicher Strafe in Deutschland unter Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

30 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhalt

1 Einleitung

2 Die beiden großen Straftheorien
2.1 Die relative Straftheorie
2.1.1 Darstellung
2.1.2 Kritik
2.2 Die absolute Straftheorie
2.2.1 Darstellung
2.2.2 Kritik

3 Straffunktionen in Deutschland
3.1 Die Regelung des § 46 Absatz 1 Strafgesetzbuch
3.2 Die Spielraumtheorie
3.2.1 Darstellung
3.2.2 Kritik
3.3 Schuldausgleich
3.4 Generalprävention
3.5 Spezialprävention
3.6 Fazit

4 Sicherungsverwahrung
4.1 Rechtfertigung
4.2 Der verfassungsrechtliche Rahmen
4.2.1 Gesellschaftsschutz
4.2.2 Eingriffsschranken
4.3 Einfachgesetzliche Voraussetzungen
4.4 Kritik
4.5 Fazit

5 Literatur

1 Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit soll einen Überblick über die verschiedenen Funktionen staatlicher Strafe geben und beleuchten, welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben. Dabei soll im folgenden Teil zunächst auf den Streit zwischen den Vertretern der absoluten und der relativen Straf- theorie eingegangen werden. Anschließend wird dann aufgezeigt, welche Funktionen staatliche Strafe gegenwärtig in der Bundesrepublik hat. In diesem Zusammenhang wird auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedin- gungen, die wichtigste einfachgesetzliche Norm des § 46 Absatz 1 Straf- gesetzbuch und die in der Rechtsprechung herrschende Spielraumtheorie eingegangen. Im letzten Abschnitt soll dann vor diesem Hintergrund das um- strittene Instrument der Sicherungsverwahrung als Teil des zweispurigen deutschen Strafrechts untersucht werden.

2 Die beiden großen Straftheorien

Die Aufgabe von Straftheorien ist die Rechtfertigung des Instituts der staatli- chen Strafe als Ganzes und in seinen einzelnen Teilaspekten: Strafan- drohung, Strafverhängung und Strafvollzug (vgl. Hoffmann 1992: 105).

Bei den Straftheorien sind zwei große Gruppen zu unterscheiden: Einerseits die Vertreter der relativen Straftheorie, die der Strafe präventive Zwecke zu- weisen und andererseits die Vertreter der absoluten Straftheorie, die Vergeltung als den zentralen Strafzweck ansehen.

2.1 Die relative Straftheorie

2.1.1 Darstellung

Die Vertreter der relativen Straftheorie sehen den Zweck staatlicher Strafe darin, künftige Straftaten zu verhüten. Strafe um der Strafe selbst willen wird von ihnen insgesamt nicht als legitimer Strafzweck anerkannt und als grund- lose Zufuhr von Übel abgelehnt. Entscheidend für die Strafzumessung ist der öffentliche Nutzen, wobei die Befriedigung der Rachsucht nicht als solcher zu werten ist. Die Strafe soll nun nach Art und Höhe so beschaffen sein, dass die Verletzung des Gesetzes für alle sichtbar ein größeres Übel nach sich zieht als seine Befolgung. Eine darüber deutlich hinausgehende Strafe wird als überflüssig und tyrannisch angesehen. Strafe wird in diesem Zusam- menhang als Quelle der Sicherheit für alle begriffen (vgl. Jakobs 2004: 6 ff.). Es kann bei den präventiven Zwecken zwischen Spezial- und Generalprä- vention unterschieden werden. Die Spezialprävention ist auf den Straftäter selbst gerichtet, die Generalprävention dagegen auf die Allgemeinheit – also auf den potentiellen Täter. Da General- und Spezialprävention nicht gleichgerichtet realisiert werden können, liegt es auf der Hand, dass die einzelnen Vertreter der relativen Strafrechtstheorie die beiden Präventions- zwecke unterschiedlich stark akzentuieren. Denn es ist einleuchtend, dass die Betonung des einen Prinzips zu einem anderen Ergebnis führt, als sich bei Betonung des anderen Prinzips ergeben würde (vgl. Hönig 2004: 29 ff.), wobei sich beide Prinzipien aber keinesfalls vollständig ausschließen (vgl. Strasser 1979: 1 ff.).

Je nachdem, ob das Ziel die Abschreckung und Sicherung oder die Resozialisierung des Täters ist, kann weiter nach negativer und positiver Spezialprävention unterschieden werden (vgl. Hönig 2004: 138 f.). Auch bei der Generalprävention kann zwischen einem positivem und einem negativem Ansatz unterschieden werden. Wenn die Generalprävention auf reine Ab- schreckung zielt, spricht man von negativer, wenn sie jedoch darauf ausge- richtet ist, die Rechtsordnung zu stabilisieren und sozial-ethisch erwünschte Verhaltensweisen aufzubauen, spricht man von positiver Generalprävention (vgl. Hoffmann 1992: 157 ff.).

Diese Unterscheidung ist nicht nur rein dogmatischer Natur. Denn die Strafe begründet nach der Idee der positiven Generalprävention einen Vertrauensef- fekt, wenn der Bürger sehe, dass sich das Recht durchsetze und einen Befrie- dungseffekt, wenn begangenes Unrecht durch eine staatliche Sanktion belegt und der Rechtsfrieden wiederhergestellt werde. Dadurch hebt sich die positi- ve von der negativen Generalprävention ab, die zu drakonischen Strafen tendiert (vgl. Hönig 2004: 135 f.).

2.1.2 Kritik

Die relative Straftheorie – insbesondere der Zweck der negativen Generalprävention - hat sich mit Kritik auseinandersetzen müssen. So ist es ethisch höchst fraglich, dem Täter Übel zuzufügen und ihn leiden zu lassen, um die Allgemeinheit abzuschrecken. Denn dadurch wird er zum Objekt gesellschaftlichen Nutzens gemacht (vgl. Eisenberg 1967: 43). Es sei das

höchste Unrecht, dass jemand zum Heile eines anderen leiden solle. Da der Verbrecher die Deliktsneigung der anderen nicht zu verantworten hat, verletzt jede Strafeinheit, die zur Abschreckung anderer angedroht, verhängt oder vollzogen wird, das Recht des Täters, nur nach Maßgabe seiner Verant- wortlichkeit bestraft zu werden. Es handelt sich damit um die Bestrafung anlässlich der Schuld des Täters für etwas, an dem er keine Schuld trägt – also um die Bestrafung eines insoweit Unschuldigen, der wie eine zweckvoll eingesetzte Sache behandelt wird (vgl. Jakobs 2004: 36).

Des Weiteren wird gegen die negative Generalprävention eingewandt, dass das ihr zugrunde liegende Menschenbild nicht zutreffe. So würde der Ein- fluss der abwägenden Überlegungen bei antisozialem Verhalten überschätzt (vgl. Hoffmann 1992: 158). Affektverbrechen und Verbrechen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss beispielsweise sind unter der Annahme rational-abwägenden Verhaltens genauso wenig zu erklären, wie eine Erhö- hung der Strafhärte eine bedeutsame Wirkung auf die Begehung dieser De- likte hätte (vgl. Göppinger 1997: 146 f; s.a. Schwind 2005: 116). Zudem werden dem potentiellen Täter erhebliche kognitive Fähigkeiten zuge- sprochen. Er kennt das Strafrecht und ist in der Lage, Glaubwürdigkeitsvor- stellungen über den Eintritt von unsicheren Ereignissen zu formulieren, die die Gewinnung und Verarbeitung verschiedenster Informationen vorausset- zen. Ob diese Fähigkeiten in der Breite unterstellt werden können, ist zumin- dest fraglich (vgl. Lippert 1997: 293 f.).

Der Kritik am unzutreffenden Menschenbild halten die Vertreter der negati- ven Generalprävention allerdings entgegen, dass sie die Abschreckungswir- kung gar nicht für jeden Einzelfall behaupten, sondern lediglich davon aus- gingen, dass es Menschen gibt, die sich durch Strafrechtsnormen von der Begehung von Delikten abschrecken lassen. Dies sei ausreichend, da nicht jeder einzelne Bestrafungsakt, sondern die staatliche Strafe als Institution gerechtfertigt werden müsse (vgl. Hoffmann 1992: 158 f.).

Fraglich ist auch, welcher Personenkreis durch Strafe überhaupt abge- schreckt werden kann. So wird davon ausgegangen, dass die Gruppe der be- reits kriminell Gewordenen nicht dazu zählt, weil die begangene Straftat die fehlende Abschreckungswirkung bereits dokumentiert hat. Bei den anderen Mitgliedern der Gesellschaft lässt sich die Abschreckungswirkung nur schwerlich erforschen, da es sich bei ihnen schließlich nur um potentielle Tä- ter handelt. Insgesamt wird aber angenommen, dass der Mehrheit der Bevöl- kerung die Normen des Strafgesetzes als Forderungen der Gesellschaft zu einem Teil ihres eigenen Gewissens geworden sind, und dass für diejenigen ohne ausgeprägten Sinn für Moral, die Abschreckungswirkung der Strafe im Vergleich zur Gefahr des Verlustes von sozialer Anerkennung eine eher geringe Rolle spielt (vgl. Eisenberg 1967: 43 f.).

Neuere empirische Untersuchungen stellten keinen signifikanten Zusammen- hang zwischen der Höhe der Strafe und der realen Abschreckungswirkung auf die Allgemeinheit fest (vgl. Hörnle 1999: 79 ff.). Es erscheint auch unab- hängig davon einleuchtend, dass die Gewissheit der Überführung eine größe- re Abschreckungswirkung entfaltet als die Höhe des Strafmaßes. Ein abwägender potentieller Täter – und nur bei ihm ist eine Allgemein- abschreckung möglich – ist voller Hoffnung, nicht gefasst zu werden. Wenn er auch nur ein wenig davon überzeugt wäre, gefasst zu werden, so würde er die Tat in der Regel nicht begehen (vgl. Eisenberg 1965: 44 f.). Deshalb hat das Ausmaß der Strafe insgesamt nur einen verschwindend geringen Einfluss auf das Entscheidungskalkül des potentiellen Täters (vgl. Hörnle 1999: 79 ff.).

Der positive Generalprävention wird entgegengehalten, dass sie zwar grund- sätzlich eine wichtige Funktion in einer modernen Strafzwecklehre hat, ihre Bedeutung jedoch größtenteils außerhalb des Strafrechts – beispielsweise im Rahmen der präventiven Kriminalitätsbekämpfung durch die Polizei – zu suchen ist (vgl. Roxin 2001: 701). Zudem sieht es alles in allem mit der em- pirischen Validierung der positiven Generalprävention sehr schlecht aus (vgl. Hörnle 1999: 90).

Auch der spezialpräventive Strafzweck – insbesondere die Resozialisierung - sah sich Kritik ausgesetzt. Zunächst wurden fiskalische Einwände erhoben. Solche Einwände erscheinen jedoch eher vorgeschoben, wenn man sieht, dass der Anteil der vollstreckten Freiheitsstrafen, die einen Behand- lungsvollzug erforderlich machen, durch die Zunahme der Strafaussetzung zur Bewährung, auf unter zehn Prozent aller Verurteilungen zurückgegangen ist. Entscheidender für die Vorbehalte gegen die Resozialisierung dürfte die Befürchtung sein, sich in weiten Teilen der Bevölkerung unbeliebt zu machen (vgl. Hönig 2004: 141 f.). Zudem wurde der Erfolg von Resoziali- sierungsmaßnahmen in Frage gestellt und der Grund für Kriminalität in der Person des Täters, sprich seinem unveränderbaren Charakteransatz gesehen (vgl. Hoffmann 142 ff.). Allerdings sind die empirischen Ergebnisse insge- samt nicht eindeutig. Keinesfalls dürfe davon ausgegangen werden, dass die Resozialisierung insgesamt gescheitert ist. Es müsse vielmehr die Frage be- antwortet werden, auf welchen Typ von Gefangenen unter welchen Voraus- setzungen mit welchem Resozialisierungsangeboten bessernd eingewirkt werden kann (vgl. Hönig 2004: 142 ff.).

Ferner führten empirische Untersuchungen dazu, dass der behauptete Zu- sammenhang zwischen einer hohe Strafe und der Abschreckung des einzelnen Straftäters widerlegt wurde (vgl. Hörnle 1999: 333).

Auch der Sicherungszweck wurde teilweise als illegitim angesehen. So habe das Leiden des Freiheitsentzugs keine Beziehung zu dem Zweck der Ver- wahrung - dem Gesellschaftsschutz. Litte der Täter nicht, so wäre dem Sicherungszweck damit nicht weniger gedient. Somit sei es sinnlos, einen Täter lediglich deshalb leiden zu lassen, damit die Gesellschaft vor ihm ge- schützt ist (vgl. Fiebig 1928: 66). Im Endeffekt erniedrige die Verwahrung den Einzelnen zum Objekt staatlicher Tätigkeit, das heißt sie behandelt ihn wie eine gefährliche Sache, deren nachteilige Wirkung auf das Leben der Gesellschaft zu verhindern sei (vgl. Wacker 1966: 66).

2.2 Die absolute Straftheorie

2.2.1 Darstellung

Die Vertreter der absoluten Straftheorie sehen die einzige Funktion staat- licher Strafe darin, begangenes Unrecht zu vergelten und somit einen Schuldausgleich zu erreichen. Es soll das durch die Straftat hervorgerufene Übel vergolten werden. Dabei unterscheidet sich die Vergeltung von der - als unsittlich angesehenen - Rache dadurch, dass sie nicht von einer „egoistisch- leidenschaftlichen Triebfeder“ geleitet wird, sondern „kühlen Kopfes und gerechtigkeit-erfüllten Herzens“ erfolgt (Fiebig 1928: 37 f.). Im Vergel- tungsgedanken erfüllt sich zugleich der Gedanke der Gerechtigkeit (vgl. Radbruch 1973: 265). Die begangene Straftat soll um der Gerechtigkeit selbst willen objektiv ausgeglichen werden. Der etwaige präventive Nutzen einer Strafe ist lediglich Nebenwirkung, aber nicht selbst Strafzweck (vgl. Eisenberg 1967: 48; s.a. Hoffmann 1992: 167). Die Strafe wird also nur wegen der Tat als solcher angedroht, verhängt und vollzogen (vgl. Müller- Steinhauer 2001: 235).

Das Strafmaß wird dementsprechend über das Ausmaß der Rechtsguts- verletzung – das heißt über das Maß des Leides, welches der Täter ange- richtet hat – und über die Schwere der Schuld bestimmt. Die individuellen Umstände beim Täter bleiben dagegen weitgehend unberücksichtigt (vgl. Hoffmann 1992: 88 ff.; s.a. Eisenberg 1967: 48).

Ein über die vergeltende Funktion der Strafe hinausgehender präventiver Zweck der Strafe wird kategorisch abgelehnt. Denn wenn beispielsweise die Generalprävention – also die Abschreckung der Allgemeinheit - zum Strafzweck erhoben würde, so würde der verurteilte Straftäter zur Sache de- gradiert. Dem Straftäter würde nun nicht mehr nur ein Übel im Sinne des Schuldausgleichs und der Gerechtigkeit zugeführt, sondern er würde da- hingehend instrumentalisiert, dass die an ihm verhängte Strafe dazu dienen soll, andere von der Begehung ähnlicher Verbrechen abzuhalten (vgl. Fiebig 1928: 54; s.a. Hoffmann 1992: 165).

Ebenso wird die Erhebung der Spezialprävention – also die Abschreckung, Sicherung und Besserung des Straftäters - zum Strafzweck abgelehnt. Dies betrifft insbesondere auch die Resozialisierung als Teil der Spezialpräven- tion. Abgelehnt wird dabei allerdings nur der Zwang zur Resozialisierung und deren Verknüpfung mit der Strafe. Denn eine Besserung der Gesinnung könne nur in Folge einer autonomen Änderung erfolgen. Eine freiwillige Selbsterziehung des Täters wird also nicht ausgeschlossen, solange er auch die Möglichkeit hat, ein Besserungsangebot abzulehnen, ohne dass dies Kon- sequenzen für seine weitere Inhaftierung hat. Eine so verstandene Resoziali- sierung würde nicht zu einer Relativierung der Straftheorie führen, da die Resozialisierung selbst nicht Zweck der Strafe ist (vgl. Müller- Steinhauer 2001: 234 ff.).

2.2.2 Kritik

Auch an dieser vergeltenden absoluten Straftheorie entzündete sich große Kritik. So kann gegen sie - auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Schuldprinzips – eingewandt werden, dass eine gerechte Bestimmung der Schwere der Schuld sachlich schlicht nicht möglich ist. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der unvollständigen Kenntnis von der unbewussten Moti- vation. Ebenso ist es schwierig, die Vergeltungsstrafzumessung bei Verfah- ren über Massenvernichtungsaktionen – wie beispielsweise den KZ-Prozes- sen – anzuwenden. Es ist leicht zu sehen, dass hier die Tatschuld und insbesondere die Schwere der Rechtsverletzung nicht in einem bestimmten Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden können (vgl. Eisenberg 1967: 48 f.).

Zudem wird kritisiert, dass durch die Verurteilung des Straftäters das in die Welt gebrachte Leiden nicht behebbar ist, begangenes Unrecht also nicht rückgängig gemacht werden kann. Auch entspricht der Ausgleich in Bezug auf das Opfer der Straftat keinesfalls einem realen, sondern lediglich einem eingebildeten Ausgleich. Denn das Opfer fühlt sich nur deshalb nicht mehr verletzt, weil sein Rachebedürfnis befriedigt wurde. Die Vergeltung am Verbrecher könne auch nicht das verletzte Recht wiederherstellen. Denn wenn dem so wäre, dann müsste das Institut der Verjährung zwangsläufig dazu führen, dass das Recht auf Ewigkeit verletzt bleibt. Strafe kann mithin lediglich weitere Rechtsverletzungen verhindern, aber nicht verletztes Recht wiederherstellen (vgl. Fiebig 1928: 44 f.).

Kriminologisch und prophylaktisch ist die Vergeltungsstrafzumessung des- halb unangebracht. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Wieder- herstellung der verletzten Rechtsordnung grundsätzlich möglich ist, ergeben sich ganz praktische Einwände. So entsprechen auch in den Staaten, die die modernsten Strafverfolgungssysteme besitzen, die gefassten Täter nur einem kleinen Bruchteil aller Kriminellen. Deshalb ist der von der Vergeltungs- theorie suggerierte Ausgleich allen begangenen Unrechts reine Utopie (vgl. Hörnle 1999: 179; s.a. Eisenberg 1967: 50 f.). Außerdem wird von den Ver- treter der absoluten Straftheorie nicht begründet, warum es zur Wiederher- stellung eines gestörten Rechtsverhältnisses einer konkreten Übelszufügung bedarf (vgl. Hörnle 1999: 104 f.).

[...]

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Die Funktionen staatlicher Strafe in Deutschland unter Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung
Université
University of Münster  (Institut für Politikwissenschaft )
Cours
Forschungsseminar: Kommunale Sicherheitspolitik
Note
2,7
Auteur
Année
2006
Pages
30
N° de catalogue
V119093
ISBN (ebook)
9783640225880
Taille d'un fichier
862 KB
Langue
allemand
Mots clés
Funktionen, Strafe, Deutschland, Berücksichtigung, Sicherungsverwahrung, Forschungsseminar, Kommunale, Sicherheitspolitik, Thema Sicherungsverwahrung
Citation du texte
M.A. Carsten Bobe (Auteur), 2006, Die Funktionen staatlicher Strafe in Deutschland unter Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119093

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