Betriebswirtschaftliche und juristische Anforderungen an den Inhalt einer Website - Leitfaden für die Gestaltungspraxis


Diploma Thesis, 2003

111 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

TABELLEN- UND ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG UND BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE
1.1 ZIEL DIESER ARBEIT
1.2 VON DER IDEE ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER WEBSITE
1.2.1 Die "Make or Buy"- Entscheidung
1.2.2 Ideenfindung und Zieldefinition
1.2.3 Konzeption und Umsetzung des Internetauftritts

2. RECHTSFOLGEN UND ANWENDBARES RECHT
2.1 VERANTWORTLICHKEIT IM INTERNET
2.2 HAFTUNG NACH ALLGEMEINEN GESETZEN UND RECHTSFOLGEN
2.3 FOLGEN BEI VERSTOß GEGEN INFORMATIONSPFLICHTEN
2.4 HERKUNFTSLANDPRINZIP UND ANWENDBARES RECHT
2.4.1 Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips
2.4.2 Kollisionsrecht und Herkunftslandprinzip

3. JURISTISCHE VORGABEN FÜR DEN WEBSITEINHALT
3.1 TELEDIENSTE VS. MEDIENDIENSTE
3.2 FERNABSATZANGEBOTE VS. VERTRÄGE ZWISCHEN UNTERNEHMERN
3.3 MINDESTANFORDERUNGEN BEIM ONLINE-MARKETING
3.3.1 Allgemeine Informationspflichten nach TDG
3.3.1.1 Anforderungen an den Websiteinhalt
3.3.1.2 Anforderungen an die Websitegestaltung
3.3.2 Mindestanforderungen an bestimmte Werbemaßnahmen
3.3.2.1 Begriff der kommerziellen Kommunikation
3.3.2.2 Online-Marketing als kommerzielle Kommunikation
3.3.2.3 Gestaltungsanforderungen an Textbeiträge & Werbeangaben ..
3.3.2.4 Gestaltungsanforderungen an Banner, Interstitials & Pop-ups..
3.3.2.5 Gestaltungsanforderungen bei Preisangaben
3.3.2.6 Besonderheiten bei Hyperlinks
3.3.2.7 Festlegen von Meta-Tags bzw. Keywords
3.4 M INDESTANFORDERUNGEN BEI E C OMMERCE -W EBSITES 51
3.4.1 Allgemeine Unternehmensinformationen
3.4.1.1 Anforderungen an den Websiteinhalt
3.4.1.2 Anforderungen an die Websitegestaltung
3.4.1.3 Zwangsführung
3.4.2 Produktinformationen
3.4.3 Bereitstellung eines Bestellformulars
3.4.3.1 Wirkung der Willenserklärung und Vertragsschluss
3.4.3.2 Übersicht der Pflichteninformationen zum Vertragsabschluss
3.4.3.3 Informationspflichten vor Absendung des Online-Formulars
3.4.3.4 Informationspflichten bei Absendung des Online-Formulars
3.4.3.4.1 Elektronische AGB und deren wirksame Einbeziehung
3.4.3.4.2 Empfehlung für AGB-Klauseln
3.4.3.4.3 Abruf- und Speichermöglichkeit bei Vertragsschluss
3.4.3.4.4 Korrekturmöglichkeit und Willensmängel
3.4.3.5 Informationspflichten nach Absendung des Online-Formulars
3.4.3.5.5 Die Textform und deren Beweiskraft
3.4.3.5.6 Unverzügliche Empfangsbestätigung
3.4.4 Besonderheiten bei Downloadangeboten

4. R ESÜMEE UND PRAKTISCHE H INWEISE
4.1 G ESTALTER -C HECKLISTE NACH ZEITLICHER A BFOLGE
4.1.1 Ständig verfügbare Informationen
4.1.2 Einrichtungen bei Vertragsschluss
4.1.3 Einrichtungen und Informationen nach Vertragsschluss
4.2 R ESÜMEE

L ITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1: Möglichkeiten des eMarketings im Rahmen des AIDA-Konzepts

Tabelle 2: Allgemeine Pflichtinformationen nach § 6 TDG

Tabelle 3: Unternehmensbezogene Informationen im B2C

Tabelle 4: Produktbezogene Informationen im B2C

Tabelle 5: Informationen über den Vertragsschluss im B2C

Abbildung 1: Kritik an IT-Dienstleistern (Jahr 2001)

Abbildung 2: Konsequenzen abgemahnter Internetprovider

Abbildung 3: Anwendbarkeit der §§ 312b – 312c BGB im eCommerce

Abbildung 4: Kontaktaufnahme über Online-Formular

Abbildung 5: Angaben eines deutschen Rechtsanwalts (Internetauszug)

Abbildung 6: Ungenügende Angaben eines HP-Drucker-Angebots

Abbildung 7: Vertragstext zum Ausdruck nach Vertragsschluss

Abbildung 8: Wirksame Einbeziehung von Internet-AGB

Abbildung 9: Beispiel eines Online-Bestellsystems mit Hinweis auf AGB

Abbildung 10: Hinweis zum Ausdruck bei Pop-up-Fenster mit AGB

Abbildung 11: Zwangsgeführte AGB-Einverständniserklärung bei Web.de

Abbildung 12: Abruf- und Speichermöglichkeit bei elektronischen AGB

Abbildung 13: Beispiel eine Korrektureinrichtung nach § 312e I Nr. 1 BGB

Abbildung 14: Optionen zur Lesebestätigung in MS Outlook Express

1. Einleitung und betriebswirtschaftliche Aspekte

1.1 Ziel dieser Arbeit

Im März 1989 wurde von dem Physiker Tim Berners-Lee die Grundlage für das heutige WWW entwickelt. Er schuf die Softwarevoraussetzungen, um das Inter- net für die Nutzung über das WWW auszurüsten. Bereits im November 1992 waren weltweit 26 Computer über das Internet miteinander vernetzt und stellten Informationen bereit. Im Oktober 1993 waren es immerhin schon 200 Compu- ter. Heute sind es weit über eine Millionen Beteiligte, die Informationen über das Internet verbreiten und über 100 Millionen, die diese Inhalte aus dem WWW ab- rufen können.[1]

Diese unerwartete und überaus rasante Entwicklung des Internets stellte eine Herausforderung an Ökonomie und Recht dar. Neue Ansätze und Möglichkei- ten für Unternehmen entwickelten sich, die bis dahin undenkbar waren. So war es nun möglich, Waren durch die einmalige Darbietung im Internet weltweit an- zubieten und zu umwerben. Informationen konnten durch einmaliges Bereitstel- len von jedem Kontinent der Welt ins Internet eingespeist und gelesen werden. Das Medium Internet durch die uneingeschränkte globale Erreichbarkeit sorgte für zunehmendes Interesse der am Geschäftsverkehr Beteiligten. Bald war es möglich, Serviceleistungen oder Produkte direkt über das Internet zu ordern.

Die Vielfältigkeit des Internets und die innovative Nutzungsweise führten jedoch gleichzeitig zu scheinbar kaum zu überwindenden Problemen. Durch die bisher nicht bedachten Möglichkeiten im virtuellen Geschäftsverkehr und unbekannten Strukturen ergaben sich insbesondere juristische Regelungslücken, die weitrei- chende Diskussionen auslösten. Die Informationen des Internets schienen sich in einem rechtsfreien Raum zu verbreiten. Für die neuen Formen der Kommu- nikation und Information des Handels durch den Cyberspace war der Gesetz- geber gefordert, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

In den vergangenen Jahren wurden in verschiedenen Bereichen Gesetze erlas- sen, um Regelungslücken zu schließen und die Gesetze dem zu Anfang schei- nenden rechtsfreien Raum Internet anzugleichen. U.a. wurde im Juli 2000 die E-Commerce-Richtlinie erlassen, die speziell für den elektronischen Handel auf europäischer Ebene Rahmenbedingungen vorsah.[2] Diese sollte bis zum 17.1.2002 in nationales Recht umgesetzt werden, wofür zu Anfang dieses Jah- res zwei Umsetzungsgesetze erlassen wurden. Zum einen das Gesetz zur Mo- dernisierung des Schuldrechts[3], wodurch ein Teil der E-Commerce-Richtlinie in

das BGB[4] integriert und gleichzeitig das Fernabsatzgesetz[5] in das BGB einge-

gliedert wurde (§§ 312e, 312b – 312d BGB; BGB-InfoV[6]). Daneben wurde das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz[7] erlassen, das u.a. Änderungen des Teledienstegesetzes[8] auslöste.

Insbesondere durch diese zwei Gesetzte (SMG und EGG) wurden einige neue Anforderungen an die Gestaltung von Websites erschaffen bzw. modifiziert. So wurden besondere Informationspflichten erlassen, die bei der Erstellung von privaten wie auch kommerziellen Internetseiten für Werbung oder auch Verkauf von Waren beachtet werden müssen. Auf diese gesetzlichen Anforderungen konzentrieren sich nachfolgende Ausführungen. Es wird ein kurzer Überblick über die betriebswirtschaftlichen Anforderungen gegeben. Hierbei steht die Er- stellung der Website im Vordergrund; beginnend bei der Idee bis hin zur Um- setzung der Internetseite.

Im zweiten Teil der Arbeit werden mögliche, in Betracht zu ziehende Rechtsfol- gen bei Verletzung der gesetzlichen Anforderungen aufgezeigt. Speziell die Fragen der Verantwortlichkeit, Haftung und Folgen aufgrund der unterschiedli- chen Gesetzesgrundlagen werden herausgesellt.

Der dritte Teil befasst sich mit den speziellen juristischen Vorgaben unter Ab- grenzung der Dienste und Internetangebote, wodurch sich herausstellt, dass speziell im Fernabsatzhandel umfangreiche Normen bestehen, die einer ge- nauen Beleuchtung und Darstellung bedürfen.

Durch die Arbeit soll für die einzelnen Inhaltselemente einer Website eine Art Mustergestaltung aufgezeigt werden, die für die Praxis als Leitfaden herangezo- gen werden kann. Die neuen Vorgaben und Bestimmungen sollen transparent gemacht werden, ob nun für den gewerblichen Internetauftritt, oder den privaten Online-Repräsentant. Zur besseren Veranschaulichung der erarbeiteten Gestal- tungsansätze dient eine Checkliste im vierten Teil der Arbeit, nach der Internet- seiten auf juristische Richtigkeit analysiert werden.

Unbeachtet mussten die Vorschriften des Urheberrechts, des Datenschutz- rechts und Domainrechts bleiben, da die Aufnahme dieser Bereiche das Volu- men der Arbeit zu weit ausgedehnt hätten.

1.2 Von der Idee zur Veröffentlichung der Website

Um erfolgreich im Netz aufzutreten bedarf es einer ausgereiften Planung und Erstellung einer Website-Konzeption. Jedes Unternehmen, auch klein- und mit- telständische, muss bei seinem geplanten Internetauftritt strategisch vorgehen und dabei zwei Dinge beachten:

- die Idee und
- deren Umsetzung.

Wird eine gute Idee nicht ausreichend umgesetzt, führt die Website nicht zum gewünschten Erfolg. Andererseits kann auch die beste Umsetzung, d.h. die am besten gestaltete Website, ohne eine gute Idee nicht wirken.[9]

1.2.1 Die "Make or Buy"- Entscheidung

Je nach Ressourcen im eigenen Unternehmen und Umfang des geplanten In- ternetauftritts muss vorab entschieden werden, ob der Internetauftritt von pro- fessionellen Agenturen, oder durch Mitarbeiter des eigenen Unternehmens kreiert werden soll. Die Entscheidung hängt in der Regel davon ab, ob die be- auftragende Instanz des Unternehmens (z.B. Unternehmensleitung) eine Vor- stellung davon hat, was zur Planung und Konzeption einer guten, strukturierten und Nutzen bringenden Website gehört. Bei einem umfangreichen Projekt ist es nicht ratsam, den hauseigenen IT-Spezialisten mit dieser nicht einfachen Auf- gabe zu betrauen. Zum einen soll die Internetpräsenz nicht nur ein 'zusammen- geschustertes' Produkt eines Hobby-Websitegestalters sein, zum anderen be- nötigt eine Internetseite viel Know-how, das das Wissen vieler Experten vor- aussetzt. Ein IT-Fachmann hat sich meist auf einem Gebiet, eher dem techni- schen Teil der Informatik spezialisiert. Eine Website zu kreieren fordert jedoch Kenntnisse in mehreren Bereichen wie Grafik-, Webdesign, Informatik und Mar-

keting.[10] Die Ergebnisseite eines ungeübten Websitegestalters liefert grundsätz-

lich eher dürftige Informationen bzw. Lösungen. Besonders im Bereich eCom- merce ist davon abzuraten, etwas hausintern entstehen zu lassen. Hier werden Komponenten benötigt, die einen reibungslosen Ablauf und Kommunikation bei Angebot, Bestellungen, Service usw. gewährleisten. Hierzu sind Datenbankan- bindungen nötig und Fachwissen in den unterschiedlichsten IT-Sprachen und Anwendungen (u.a. in HTML, DHTML, XML, Java, Java-Script, ASP, SQL, O- racle, Flash, Serveradministration, Grafik). Die Agentur ist auf diese Problema- tik eingestellt. Sie hält bereits Lösungen bzw. professionelle Grundgerüste be- reit, die die Anbindung an interne Datenbanken und Applikationen einerseits und das Internet andererseits erleichtern und eine sichere und effiziente Websi- te gewährleisten. Befindet sich im Unternehmen jedoch das benötigte Know- how, steht einer 'selbst gemachten' Website nichts entgegen.[11]

Dass die Beanspruchung externer Dienstleister unter Umständen einen hohen Aufwand bedeutet, ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch sollte hier eine Kosten-Nutzen-Abwägung stattfinden. Ein eventueller Imageverlust durch un-

professionelle, selbst erstellte Websites kann zu größeren Unternehmensein- bußen führen, als die Aufwendungen für eine gute Lösung durch eine Agen- tur.[12]

Die Auswahl der Agentur sollte dabei unter selektiven Gesichtspunkten erfol- gen. Informationsbeschaffung und Auswertung über die Agenturangebote und deren Service ist unerlässlich. Die Wertungen für IT-Dienstleister in Servicequa- lität, Vertrauen, Know-how, IT-Kompetenz und Preisen können sehr unter- schiedlich ausfallen. Nachfolgende Grafik veranschaulicht das Ergebnis einer Umfrage, wonach klein- und mittelständische Unternehmen ihre Erfahrungen mit IT-Dienstleistern bewerten sollten. Dabei war die Qualitätsentwicklung der Leistung in den vorangegangenen Jahren zu beurteilen. 41% sprachen sich für eine negative, lediglich 27% für eine positive Entwicklung aus. Die Grafik gibt aus, womit die Negativwertungen begründet wurden.

Abbildung 1: Kritik an IT-Dienstleistern (Jahr 2001)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: ORGA, News/Infos v. 17.11.2001

1.2.2 Ideenfindung und Zieldefinition

Die Ideensuche und die Definition der Ziele müssen hauptsächlich im Unter- nehmen selbst stattfinden. Auf oberster Ebene eines Websiteprojekts stehen die Unternehmensziele. Aus ihnen werden weitere Ziele, wie die Marketing-, speziell Kommunikations- und generelle Projektziele abgeleitet und diese bestimmen den inhaltlichen Kurs des ganzen Projekts. Hierbei werden häufig

Ziele formuliert, die aus folgenden Fragen abgeleitet werden: Welche Inhalte werden benötigt? Welche Funktionen sollen in der Website umgesetzt werden? Welche Plattformart wird benötigt? Die Antworten sind jedoch Wünsche des Un- ternehmens, die noch keine Ziele darstellen, aber zu den übergeordneten Zie- len führen. Hier kommen Imagesteigerung, Kundengewinnung, Kosteneinspa-

rung usw. in Betracht. Dabei werden speziell Anforderungen und Gegebenhei- ten durchleuchtet wie Markenwert, Zielgruppen, Nutzen und Wettbewerb.[13] Meist lassen sich diese Ziele direkt aus der Marketingstrategie des Unterneh- mens ableiten.[14] Wurden die Motive und Ziele entsprechend ausformuliert und hervorgehoben, gilt als nächster Schritt, dieses Wirrwarr unterschiedlicher Ziele zu selektieren und Prioritäten festzulegen, um dadurch ein klares Leitziel her- auszubilden.[15] Am Ende sollte eine Definition stehen, die konkret, an einen fes- ten Termin gebunden und nachprüfbar ist.[16] Zum Bespiel: "Absatzsteigerung innerhalb von sechs Monaten um 5% durch Produktvertrieb über eine eCom- merce-Website im B2C-Handel. Dem Kunden soll eine effiziente, komfortable und akzeptable Alternative zum traditionellen Handel geboten werden. "

Wird eine Agentur zur Durchführung herangezogen, so findet in Kooperation mit dieser der nächste Schritt statt - die Kreationsphase. Während dieser soll aus dem zuvor definierten Leitziel eine Idee entstehen – die Main-Idea. Während des kreativen Prozesses werden sämtliche gedanklichen Ansätze, Ideen, Stimmungen gebündelt und beraten, wodurch eine zentrale Idee entwickelt werden soll, die als Leitmotiv der gesamten Website gilt. Aus ihr werden Inhalte, Handlungen, Erscheinungsbild wie auch das redaktionelle Konzept abgleitet.[17] Als Main-Idea kommt beispielsweise ein virtueller Mitarbeiter in Betracht, der den Kunden von Begrüßung über Warendarbietung, -auswahl und -kauf beglei- tet.[18] Das Leitmotiv wäre somit eine benutzerfreundliche, komfortable 'Rund um'-Beratung auf virtueller Ebene, wobei dem Kunden weitestgehend der Ser- vice geboten werden soll, den er bei persönlichem Kontakt genießen darf.

1.2.3 Konzeption und Umsetzung des Internetauftritts

Wurde das Leitmotiv erarbeitet, ist eine Konzeption zu erstellen. Dieses hat in erster Linie eine Planungsfunktion, wobei das Projektergebnis inhaltlich entwi- ckelt wird.[19] Zur Erstellung dieses Plans müssen Konzeption, Design und Tech- nik gleichermaßen Beachtung finden. Was aus dem Leitmotiv hervorgeht muss technisch wie auch im Design realisierbar sein. Es sollte vorab ein Grobkonzept erstellt werden, welches das Basislayout und die technischen Anforderungen beschreibt. Hierbei sollte nur die grobe Definition der zu verwendenden Texte, Grafiken, Animationen, Simulationen, Modelle, Videos usw. stattfinden.[20] An- hand dieses groben Plans wird ein Feinkonzept (auch Produktionskonzept oder Storybook) erstellt, das Details des Projekts bezüglich des Inhalts definiert. Die- ses muss so detailliert sein, dass später jeder Mitwirkende (Grafiker, Texter, Techniker usw.) die Informationen findet, die er für seine Arbeit benötigt.[21]

Liegt ein ausgereiftes und den Vorstellungen entsprechendes Konzept vor, kann mit der Produktion begonnen werden. Hierbei wird die Website nach dem Feinkonzept gestaltet, programmiert und technisch realisiert. Probeläufe und Testversionen sollen kleine Mängel erkennen helfen bzw. beseitigen, bis eine Website bereit ist zur Implementierung.[22]

Von der Zieldefinition bis hin zur Umsetzung sollte zumindest ein Aspekt des eMarketings beachtet werden: Welche Bedürfnisse haben die Kunden und wie können diese Bedürfnisse mit den neuen Technologien (Internet) besser befrie- digt werden, so dass damit Wettbewerbsvorteile zu erzielen sind.[23] Nur wenn der Kunde das Internetangebot als Alternative zum traditionellen Geschäft ak- zeptiert und annimmt, wird eine Website Erfolg haben. Anhand des AIDA- Konzepts kann beispielhaft dargestellt werden, wie Marketingaktivitäten und Gestaltungselemente die Entscheidungen des Kunden zum Kauf beeinflussen können.

Tabelle 1: Möglichkeiten des eMarketings im Rahmen des AIDA-Konzepts

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jost/Warschburger, in: Drohmann/Fuchs/Khakzar, S. 167 ff.

Es ist somit nicht nur von Bedeutung, welcher Inhalt dargeboten wird, sondern mindestens ebenso großes Gewicht kommt der Gestaltung zu. Deswegen wer- den vermehrt multimediale Gestaltungselemente eingebunden. Sie können dem Unternehmer eine gewisse Abhebung und Abgrenzung von anderen Dienstean- bietern ermöglichen und dem Kunden das Surfen im Internet sehr viel entspan- nender und angenehmer gestalten. Der sinnvolle Einsatz von Multimedia- Technologien kann die Navigation und das Suchen auf Websites erleichtern. Außerdem können Informationen visuell aufbereitet werden. Audio-, Videosig- nale, Bilder und Animationen lockern die Seite bei richtigem Einsatz auf und machen den Besuch unter Umständen zu einem Erlebnis.[24]

Trotz aller neuen technologischen Möglichkeiten der Websitegestaltung und dadurch gestalterischen Freiheiten, darf die Darstellung der Inhalte innerhalb rechtlicher Vorgaben nicht vernachlässigt werden. Diese wirken sich nicht nur auf die Anordnung der Websiteelemente, die Art der Verwendung und deren Gestalt aus, sondern ebenso auf den Inhalt direkt, z.B. bezüglich der Textbei- träge und Angaben über das Unternehmen selbst, über die Produkte bzw. Dienstleistungen und falls ein Vertragsabschluss durch die Seite fokussiert wird, auf dessen Ablauf und Kundeninformation. Ein Websitedienstleister, der die ge- setzlichen Anforderungen an eine Internetseite nicht kennt, leistet seinem Kun- den schlechten Dienst. Es genügt nicht, sich nur oberflächliche Kenntnisse der Rechtslage anzueignen, da jede Website und jedes Unternehmen unterschied- liche Elemente einbezieht, sowie unterschiedlichen Geschäften nachgeht und demnach differenzierte rechtliche Anforderungen gestellt werden. Besonders im Bereich des B2C-Handels und dessen Internetpräsenz werden grobe und für den Websiteeigentümer unter Umständen kostenaufwendige Fehler gemacht.

2. Rechtsfolgen und anwendbares Recht

Die Folgen bei Verstößen gegen die Vorschriften des elektronischen Handels haben weitreichende Folgen. Es können nicht nur Geldbußen oder Gerichtskos- ten bei Prozessen entstehen, sondern auch Kosten für Abmahnungen. Dabei sind die zu zahlenden Beträge nicht zu unterschätzen. Wer über die aktuellen Gesetzesvorgaben nicht ausreichend informiert ist, kann für sein Unwissen teu- er bezahlen. Wurden Erfahrungen aufgrund von Verstößen gegen im Internet geltende Normen gemacht, können die daraus resultierenden Konsequenzen weitreichend sein. Wie unten dargestellt, haben laut einer Online-Umfrage im- merhin 21% der 193 Umfragebeteiligten die Website nach der juristischen Aus- einandersetzung nicht weiter betrieben. Andere haben zumindest erkannt, dass es äußerst wichtig ist, über aktuelle Gesetztesanforderungen genau Bescheid zu wissen.

Abbildung 2: Konsequenzen abgemahnter Internetprovider

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Auszug aus eine Umfrage, <http://www.abmahnungswelle.de/testina.htm l>, 23.12.2002

Wissen darüber, wer für Verstöße verantwortlich ist und aufgrund welcher Ge- setze rechtsrelevante Handlungen geahndet werden, ist unerlässlich. Anderen- falls stellt man sich dem Risiko von Abmahnungen, die sich derzeit im Bereich der Internetkommunikation massiv häufen.[25] Eine Anpassung an die nunmehr

geltenden gesetzlichen Vorgaben ist unabdingbar, um einer weiteren Abmahn- welle entgegenzuwirken.[26]

2.1 Verantwortlichkeit im Internet

Die Verantwortlichkeiten von Dienstanbietern im Internet werden in der Bundes- republik durch das Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staats- vertrag (MDStV) geregelt. Für Diensteanbieter (nach § 3 TDG jede natürliche oder juristische Person) gelten die Verantwortlichkeitsregeln der §§ 8 bis 11 TDG. Nach § 8 I TDG ist ein Anbieter für seine eigenen Informationen un- eingeschränkt verantwortlich und haftet nach den allgemeinen Gesetzen.[27] In- formationen sind hierbei alle "Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Tele- dienstes übermittelt oder gespeichert werden".[28] Hierdurch sind alle Daten er- fasst, unabhängig davon, ob sie sofort verfügbar (z.B. durch HTML- Programmierung auf der Internetseite lesbar), oder erst durch entsprechende Software wahrnehmbar sind (z.B. Dateien in PDF-Format, die zuerst durch ein Programm, z.B. Adobe Acrobat Reader geöffnet werden müssen).[29]

Bei fremden Informationen wurde eine Haftungsprivilegierung nach den

-§ 8 II, 9 bis 11 TDG eingeräumt, wonach unterschieden wird zwischen dem bloßen Durchleiten von Informationen (§ 9 TDG), dem Zwischenspeichern, oder auch Caching (§ 10 TDG) und dem sog. Hosting von Informationen (§ 11 TDG). Der Anbieter hat nach § 8 II S. 1 TDG grundsätzlich keine Überwachungs- oder Nachforschpflichten für potentiell rechtswidrige fremde Informationen.[30] Wie in
- 8 I TDG festgelegt, haftet der Anbieter nach den allgemeinen Gesetzen für ei- gene Informationen. Alleine daraus folgt, dass das TDG keine haftungsbegrün- denden Tatbestände nennt, sondern lediglich einige Einschränkungen der all- gemeinen Haftung für bestimmte Diensteanbieter ausweist. Die Verantwortlich- keit wird durch das TDG keinesfalls erweitert.[31]

Da in den weiteren Ausführungen explizit auf die Haftung des Content- Providers eingegangen wird, ist die Frage nach der Haftung für fremde Informa- tionen alleine bei der Verwendung von Hyperlinks von Interesse.[32]

2.2 Haftung nach allgemeinen Gesetzen und Rechtsfolgen

Haftungsbegründende Tatbestände für den Content-Provider für die Websitein- halte ergeben sich hauptsächlich aufgrund folgender Gesetze, deren Rechtsfol- gen anschließend kurz skizziert werden:

- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Markengesetz (MarkenG)
- Urhebergesetz (UrhG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Begründet die Verwendung von Websiteinhalten durch den Content-Provider oder die Inhalte selbst einen Verstoß gegen eine Norm der oben aufgeführten Gesetze, so kommen u.a. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (Ab- wehransprüche) gegen den Betreiber einer Website in Frage (z.B. §13 I, II UWG; § 14 V MarkenG; § 97 I UrhG; § 1004 I BGB). Voraussetzung für die Abwehransprüche ist das Bestehen einer Erstbegehungs-, oder Wiederho- lungsgefahr, d.h. entweder liegt ein Verstoß vor, oder es wurden bereits Maß- nahmen getroffen, die zur Vorbereitung einer Verletzungshandlung dienen und deshalb eine konkrete Gefahr besteht.[33] Je nach Tatbestand und/oder Ver- schulden ist daneben der Schaden, der durch die rechtswidrige Handlung ent- standen ist, zu ersetzen (z.B. § 13 VI UWG; § 14 VI MarkenG; § 97 II UrhG;

- 823 I BGB). Bereicherungsansprüche können sich z.B. aus den §§ 14 VI MarkenG, 97 III UrhG, 812 I BGB ergeben.[34]

Anspruchsberechtigte sind hierbei nicht die Verbraucher, sondern der unmittel- bar Verletzte, oder auch Konkurrenten, Interessenverbände und Kammern, sog. aktivlegitimierte Personen und Vereinigungen.[35]

Die Ansprüche können durch Abmahnung, woraufhin der Abgemahnte eine Un- terlassungserklärung abgeben kann, durchgesetzt werden; oder durch Klage in Form einer Unterlassungsklage mit gleichzeitiger Klage auf Schadensfeststel- lung, einschließlich der zur Berechnung benötigten Auskunftserteilung. In be- sonders dringlichen Fällen ist es möglich, eine einstweilige Verfügung durchzu-

setzen.[36]

Die Schadenersatzberechnung erfolgt wie bei allen Verstößen aus den

- 249 ff. BGB. Dabei kann der konkrete Schaden, wie auch der entgangene Gewinn nach § 252 BGB geltend gemacht werden.[37] Darüber hinaus steht dem Verletzten ein Berechnungswahlrecht im Bereich des wettbewerblichen Leis- tungsschutzes zu, aufgrund dessen er zwischen drei Schadensermittlungsarten wählen kann.[38] Er kann neben der herkömmlichen Schadensberechnung eine angemessene Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen (Lizenzanalogie) oder den konkret durch die rechtswidrige Handlung entgangenen Gewinn nach
- 252 BGB geltend machen. Außerdem ist es nach den §§ 687 II, 681, 667 BGB möglich, die Herausgabe des Verletzergewinns zu fordern.[39]

2.3 Folgen bei Verstoß gegen Informationspflichten

Zu den Vorschriften des Verbraucherschutzes, die der Content-Provider bei der Gestaltung seiner Website zu beachten hat, zählen vor allem die Informations- pflichten nach TDG[40], die jedoch nicht explizit zum Schutz des Verbrauchers er- lassen worden sind, sondern für jeden geschäftsmäßigen Diensteanbieter gel- ten (dies folgt aus dem Wortlaut der §§ 5 - 7 TDG).[41] Bei elektronischen Fern- absatzangeboten werden im BGB weitere Informationspflichten vorgeschrieben (§§ 312b bis 312f BGB und BGB-InfoV).[42]

Insbesondere bei elektronischen Fernabsatzangeboten können die Rechtsfol- gen bei Vernachlässigung der Pflichten gravierende Auswirkungen haben. Die Beweislast für den Inhalt und Erfüllungszeitpunkt der Informationspflichten trägt der Unternehmer nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen und

- 355 II S. 4 BGB.[43] Werden die Pflichten nicht oder fehlerhaft erfüllt, beein-

flusst es nicht die Wirksamkeit des Vertrages, da es dem Verbraucherschutz nicht dienlich wäre, wenn der Vertrag nichtig werden würde und dem Verbrau- cher dadurch keine durchsetzbaren Ansprüche auf nachvertragliche Informatio- nen zustehen würden.[44]

Die zweiwöchige Widerrufsfrist des Verbrauchers, die ihm bei elektronischen Fernabsatzverträgen aufgrund der §§ 312d I i.V.m. 355 I BGB zusteht (nicht bei den in § 312d IV BGB genannten Fällen, z.B. verderbliche Ware, entsiegelte Software-Datenträger, Anfertigung auf Kundenspezifikationen), beginnt abwei- chend von dem Zeitpunkt der ausreichenden Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 II BGB erst nach Erfüllung zusätzliche Voraussetzun- gen. So sind für den Beginn der Widerrufsfrist nach den §§ 312d II S. 1 und 312e III S. 2 BGB u.a. alle Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträgen zu erfüllen, § 355 II S. 1 BGB.[45] Bleiben diese Pflichten aus, kann die Widerrufsfrist bei Waren nach deren Eingang beim Empfänger bis zu einer Dauer von sechs Monaten nach Vertragsschluss bestehen (absolute Widerrufsfrist nach § 355 III BGB).[46] Der fristgerechte Widerruf nach § 355 BGB hat zur Folge, dass der Vertrag (ex nunc) endet, da es sich um eine rechtsver- nichtende Einwendung handelt. Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vertrag damit schwebend wirksam.[47] Hier wird deutlich, dass nicht die fehlerhafte In- formation zur Nichtigkeit des Vertrages führt, sondern die Rechte des Verbrau- chers ausdehnt, wodurch der Vertrag aufgelöst werden kann.

Bei Warenlieferungen kann anstatt eines Widerrufsrechts auch ein Rückgabe- recht vereinbart werden (§§ 312d I S. 2 i.V.m. 356, 356 BGB). Voraussetzung ist, dass es ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, dass eine deutlich ges- taltete Belehrung erfolgt ist, die der Kunde zur Kenntnis nehmen konnte und

das Recht in Textform eingeräumt wurde.[48]

Die wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen durch diese ausgedehnte Wi- derrufsfrist, bei deren Inanspruchnahme in Anwendung der Rücktrittsregeln (§ 357 I S. 1 BGB verweist auf allgemeines Rücktrittsrecht) ohne Angabe von Gründen und auf Kosten des Lieferanten (§ 357 II S. 2 BGB) widerrufen werden kann, sollten nicht unterschätzt werden; insbesondere in Hinblick auf die Rück- sendungskosten und Rückabwicklung nach § 346 BGB. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, könnte trotz einer vertraglichen Verein- barung, die bis zu einem Bestellbetrag von 40 Euro die Kosten dem Käufer auf- erlegt (§ 357 II S. 3 BGB),[49] ein nicht unerheblicher Anteil auf den Unternehmer

entfallen. In der Praxis wird sich so manch einer über die Kostenverlagerung hinwegsetzen, indem er eine Bestellung über einen höheren Warenwert tätigt und somit keine Rücksendekosten auf ihn entfallen. Nach analoger Anwendung des § 699 BGB kann der Kunde als Verbraucher die Ware sogar zurückhalten, bis er einen Vorschuss der Kosten vom Lieferanten erhalten hat.[50] Bei Rückab- wicklung hat der Verbraucher nach § 346 I S. 1 BGB einen Nutzungsersatz und zusätzlich Wertersatz für etwaige Wertminderung zu leisten (nach § 357 III S. 1, abweichend von § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB). Letzteres jedoch nur, wenn der Un- ternehmer bei Vertragsschluss und formgerecht über die Rechtsfolgen und Möglichkeiten zur Vermeidung informiert hat und die Wertminderung nicht nur durch Prüfung der Sache eingetreten ist (§ 357 III S. 2 BGB).[51]

Wurde der Verbraucher nicht ausreichend informiert, so steht im die Möglichkeit zur Anfechtung gem. § 142, § 119 I 2. Alt. BGB offen, soweit er infolge fehlen- der Information etwas erklärt hat, über das er sich nicht im Klaren war (Erklä- rungsirrtum).[52] Der Unternehmer müsste sich bezüglich des Ersatzes des Ver- trauensschadens, welcher ihm grundsätzlich zustehen würde, entgegen halten lassen, dass er seine Informationspflichten nicht erfüllt hat, was ursächlich für den Irrtum war, oder ihn verhindern hätte können; § 242 BGB wie auch

- 254 BGB sind damit ausgeschlossen.[53]

War dem Verbraucher die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung durch Fehlen von Informationen nicht bewusst, ist er nicht verpflichtet worden, da es an einer Willenserklärung mangelt.[54]

Schadensersatzansprüche (§ 249 BGB) gegen den Unternehmer sind aus

- 311 II i.V.m. §§ 241 II, 280 BGB (c.i.c.) denkbar, da vorvertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verletzt wurden.[55] Vorausgesetzt die Pflichtverlet- zung war für den Vertragsschluss ursächlich und es ist tatsächlich ein Schaden entstanden.[56] Selbstverständlich kann der Verbraucher ebenso auf Nacherfül- lung der Informationspflichten bestehen, da Pflichten des gewerblichen Anbie- ters Rechte des Verbrauchers auf Information darstellen.[57]

Durch die §§ 2, 3 UKlaG[58] können außerdem Unterlassungsklagen auf den Un- ternehmer zukommen. § 2 I UKlaG begründet einen Unterlassungsanspruch bei gegen Verbraucherschutzgesetz verstoßenden Praktiken, u.a. explizit bei Fern- absatzverträgen, elektronisch geschlossenen Verträgen und Informationspflich- ten nach dem TDG, § 2 II Nr. 1, 2 UKlaG.[59] Anspruchsberechtigt sind gem. § 3 I Nr. 1 bis 3 UKlaG qualifizierte Einrichtungen (durch konstitutive Eintragung in ein Verzeichnis, § 4 UKlaG), Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Industrie- und Handelskammern.[60] Die Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung, § 25 UWG, ist nach § 5 UKlaG auch bei verbraucherschützenden Unterlassungsklagen möglich.[61] Des Weiteren sind Konkurrentenklagen gem.

-§ 1, 13 UWG denkbar. Wettbewerbsrechtliche Verstöße (§ 1 UWG) können durch ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber einem gesetzes- treuen Mitbewerber aufgrund von Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelun- gen, wie dem BGB und TDG begründet werden. Damit ist nach § 13 UWG eine Unterlassungsklage möglich.[62]

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die allgemeinen Informations- pflichten aus § 6 S. 1 TDG stellen Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 12 I TDG dar. Hierfür wurde als Sanktionsmaßnahme eine Geldbuße bis zu einer Höhe von

50.000 Euro vorgesehen, § 12 II TDG.

2.4 Herkunftslandprinzip und anwendbares Recht

Zu der Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Ge- schäftsbeziehungen ist zunächst zu untersuchen, inwieweit das Herkunfts- landsprinzip, das sich in § 4 TDG manifestiert hat, auf die Tätigkeit des deut- schen Content-Providers Anwendung findet und wie es sich zu den allgemeinen Kollisionsnormen verhält.

2.4.1 Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips

Grundsätzlich sollen in Deutschland niedergelassene Diensteanbieter nur dem Recht des eigenen Niederlassungsstaates unterliegen (§ 4 I TDG) und sich al- leine an nationalem Recht orientieren müssen, auch wenn sie in anderen EU- Staaten ihre Dienste anbieten.[63] Strengere Bestimmungen aufgrund deutschen Rechts kommen bei Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Deutschland ihre Dienste anbieten oder erbringen, nicht zur Anwendung,

- 4 II TDG.[64] Durch diese Bestimmung soll innerhalb der EU-Mitgliedstaaten mehr Rechtssicherheit geschaffen und eine Behinderung durch Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten weitestgehend ausgeschlossen werden.[65] Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei Content-Providern innerhalb der Individualkommunikation um Teledienste. Das Herkunftslandprinzip ist nach
- 4 I TDG anwendbar auf Diensteanbieter, die in der Bundesrepublik Deutsch- land niedergelassen sind. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 6 TDG sind unter 'niedergelassenen Diensteanbietern' Anbieter zu verstehen, die mittels ei- ner festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit ihre Dienste geschäftsmäßig anbie- ten oder erbringen, wobei nicht aufgrund des Standorts der technischen Einrich- tung, also des Servers, auf den Niederlassungsort geschlossen werden kann.[66]

Geschäftsmäßig handelt, wer eine nachhaltige Tätigkeit mit oder auch ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt (z.B. auch Teledienste von öffentlichen Biblio- theken und Museen; private Gelegenheitsgeschäfte fallen nicht darunter).[67] Be- troffen vom Herkunftslandprinzip sind insbesondere Abrufdienste (§ 3 Nr. 4 TDG), nicht aber Verteildienste (§ 3 Nr. 3 TDG) wie explizit in § 4 IV Nr. 5 TDG erwähnt.

- 4 TDG erfasst den sog. "koordinierten Bereich", der alle Anforderungen an die Tätigkeit im Onlinebereich wie u.a. Internetwerbung oder -dienstleistung um- fasst. Ausgeschlossen sind Anforderungen an Waren (z.B. der Versand von Waren) wie auch außerhalb des Onlinebereiches erbrachte Dienstleistungen.[68] Der Gesetzgeber hat durch die Abs. III und IV des § 4 TDG weitere Einschrän- kungen vorgenommen. U.a. sind davon Rechtswahlvereinbarungen, das Urhe- berrecht einschließlich verwandter gewerblicher Schutzrechte, Verbraucherver- träge,[69] sowie Datenschutzbestimmungen betroffen. Dadurch unterliegt der deutsche Content-Provider innerhalb der Mitgliedstaaten der EU ausschließlich deutschem Recht im Bereich von B2B-Verträgen, die keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht enthalten, sowie innerhalb des Wettbewerbsrechts und dem Deliktsrecht, nicht aber bei Verbraucherverträgen und den Ausnahme- tatbeständen wie dem Urheberrecht.[70]

2.4.2 Kollisionsrecht und Herkunftslandprinzip

Bei Verbraucherverträgen ist das anwendbare Recht, da das Herkunftsland hier nicht gilt (§ 4 III Nr. 2 TDG), nach den allgemeinen Regeln des IPR zu bestim- men. Somit unterliegen Verträge über Waren oder Dienstleistungen, die nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken des Vertragspartners bestimmt sind (Art. 29 I EGBGB) dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 29 II EGBGB (Bestimmungslandprinzip).[71]

Bei Wettbewerbsstreitigkeiten gilt nach deutschem IPR das Marktortprinzip. Danach unterliegen Handlungen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, in der Regel dem Recht des Landes, in dem die wettbewerbliche Interessenkol- lision stattgefunden hat (vgl. Art. 40 ff. EGBGB). So ist bei sittenwidriger Wer- bung das Recht des Landes anwendbar, in dem die Werbung ausgestrahlt (Fernseher) oder angeboten wird. Bei Online-Werbung ist der Marktort im Prin- zip jedes Land weltweit, da die Werbung überall abgerufen werden kann. Bei einer solchen Multistate-Werbung muss die Einwirkung jedoch spürbar sein,

d.h. es ist nur das Recht der Länder anwendbar, in denen tatsächlich und spür- bar auf die Marktgegenseite eingewirkt wurde (kollisionsrechtliche Spürbar- keitsgrenze).[72]

Durch das Herkunftslandprinzip des § 4 TDG haben sich bezüglich der Anwen- dung der Kollisionsnormen einige Änderungen ergeben, die jedoch noch nicht eindeutig geklärt wurden. In der Literatur wurden heftige Diskussionen darüber ausgelöst, ob das Herkunftslandprinzip eine Kollisionsnorm darstellt und wie die Anwendung im Einzelnen stattfinden soll.

Würde man ausschließlich dem Wortlaut der Norm folgen, wäre zuerst nach dem IPR zu prüfen, welches Recht Anwendung findet.[73] § 4 I TDG verweist auf die Anwendung des deutschen Rechts, worunter auch die IPR-Normen fallen dürften. Bekräftigt wird dies durch § 2 VI TDG, der ausdrücklich klarstellt, dass das TDG keine Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts schafft und § 4 TDG damit keine Kollisionsnorm darstellt. Damit ist die Anwendbarkeit des IPR grundsätzlich gegeben. Für den deutschen Internetanbieter hätte dies zur Folge, dass er bei Verweisung durch deutsches IPR auf ausländisches Recht (Marktort bei Werbung im Ausland) nicht nur deutschem Recht unterstellt wäre.[74] Teilweise wird vertreten, dass die Anwendung des IPR durch das Her- kunftslandprinzip ausgehebelt wird, wodurch das Herkunftslandprinzip doch als Kollisionsnorm anzusehen ist.[75] In der Literatur entwickelt sich derzeit die Auf- fassung, dass dem Herkunftslandprinzip, trotz dessen dogmatischen Einord-

nung, kein uneingeschränkter Verweis auf das deutsche IPR zuzusprechen ist.[76] Dem ist wohl auch zu folgen, da ansonsten dem Ziel des Herkunftsland- prinzips, der Schaffung von mehr Rechtssicherheit für die Anbieter, nicht Folge geleistet werden kann.[77] Letztendlich muss die weitere Entwicklung der Recht- sprechung und Literatur zur Anwendung von Kollisionsrecht und Herkunftsland- prinzip abgewartet werden.[78]

3. Juristische Vorgaben für den Websiteinhalt

Wie bereits erwähnt werden die Verantwortlichkeiten von Diensteanbietern im Internet durch das TDG und den MDStV geregelt. Daneben werden durch diese Vorschriften allgemeine Informationspflichten festgelegt, die generell von jedem Informationsanbieter im Internet zu erfüllen sind, wie auch generelle Informatio- nen bei kommerzieller Kommunikation. Daneben gibt es insbesondere bei Fernabsatzangeboten besondere bzw. speziellere Anforderungen aufgrund des BGB (und der InfoV). Hierbei muss vorab eine Abgrenzung der Begriffe bzw. Dienste erfolgen, um die Anwendbarkeit der Normen feststellen zu können. Erst daraus ergibt sich, welche Gesetzesvorgaben für welche angebotenen Dienste zu beachten sind.

3.1 Teledienste vs. Mediendienste

Die Aufspaltung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern für Tele- bzw. Me- diendienste, erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen für einer- seits Rundfunk und Presse (Länder) und andererseits Telekommunikation und Wirtschaft (Bund).[79] Die Gesetzgebungszuständigkeit für Mediendienste liegt somit bei den Ländern, wobei aufgrund des MDStV eine bundesweit abge- stimmte Gesetzgebung besteht, die in den sechzehn Landesausführungsgeset- zen umgesetzt ist.[80] Regeln und Vorgaben für Teledienste wurden im TDG fest- geschrieben, wobei die Zuständigkeit beim Bund liegt.

Die Unterscheidung, ob es sich bei der Tätigkeit der Anbieter im Internet um Te- ledienste nach dem TDG oder Mediendienste nach dem MDStV handelt, be- stimmt sich nach den §§ 2 I TDG bzw. 2 I MDStV. Nach der Legaldefinition die- ser Normen lassen sie sich vorrangig durch Einordnung als Individual- oder Massenkommunikation voneinander abgrenzen. Richtet sich der angebotene Dienst an das Individuum zur individuellen, selbstbestimmbaren bzw. interakti- ven Nutzung (mit Fernmeldewesen vergleichbar), so handelt es sich um einen Teledienst.

Zielt der Dienst jedoch auf eine öffentliche meinungsbildende Information, die an die Massen gerichtet ist (vergleichbar dem Rundfunk) ab, so kann von einem Mediendienst gesprochen werden. Eine genaue Abgrenzung ist dennoch schwierig, da im Internet meist gleichzeitig Individual-, wie auch Massenkom- munikation praktiziert wird und die Grenzen verschwimmen.[81] Es liegt zudem im Konzept des Internets, dass die angebotenen Dienste an die Allgemeinheit ge- richtet sind und der Nutzer zum individuellen Abruf befähigt ist, wie auch beein- flussend und mitgestaltend auf sie einwirken kann.[82] Deshalb ist auf die speziel- len Umstände des Einzelfalls abzustellen und die gesamte Website zu betrach- ten, um eine Qualifizierung als Tele- oder Mediendienst vornehmen zu können.

Als Entscheidungshilfe kann § 2 II Nr. 2 TDG herangezogen werden, der auf ei- nen Teledienst abstellt, soweit der meinungsbildende Teil nicht im Vordergrund steht.[83] Handelt es sich um einen reinen Newsletterservice oder um Online- Zeitungen bzw. Nachrichtenmagazine (z.B. Spiegel Online), die reine redaktio- nelle Beiträge veröffentlichen, ist von einem Mediendienst auszugehen.[84] Wer- den die meinungsbildenden Informationen eines Dritten lediglich auf der Websi- te präsentiert, ohne eigene Beiträge einzustellen, so steht der gewerbliche, pri- vat veranlasste Zweck im Vordergrund, sodass das Teledienstegesetz Anwen- dung findet.[85] Bei eCommerce-Angeboten kann grundsätzlich von einem Tele- dienst ausgegangen werden, da die unmittelbare Bestellung von Gütern und Dienstleistungen durch interaktiven Zugriff auf die entsprechenden Datenban- ken ermöglicht wird (vgl. § 2 II Nr. 5 TDG). Gleiches gilt bei Diensten, die dem Nutzer Abrufangebote bereitstellen, die individuell sind und ohne redaktionellen Teil (Wetter-, Börsendaten).[86]

Problematisch wird die Einordnung eines Dienstes, der einerseits Beiträge zur Meinungsbildung veröffentlicht, andererseits auch interaktive Dienste anbietet. Werden dem Nutzer durch die Website einerseits redaktionelle Presseartikel zur Meinungsbildung und zugleich ein Diskussionsforum zur individuellen Nut- zung durch interessierte Leser angeboten, wobei außerdem die Möglichkeit be-

steht, ein eMail-Konto einzurichten und zu nutzen, wird die Abgrenzung schwie- rig. Fraglich ist auch, wie in Verbindung mit Pressediensten mit der Möglichkeit umzugehen ist, die den Abruf individueller Börsendaten erlaubt oder ein Fremdwörterlexikon zur Nutzung zur Verfügung stellt, die eindeutig für individu- elle Nutzung bestimmt sind.

Im Hinblick auf den Versuch diesen Dienst als Medien- oder Teledienst einzu- ordnen ist darauf abzustellen, ob der auf individuelle Nutzung abzielende Teil des Dienstes gegenüber dem redaktionellen, meinungsbildenden Teil über- wiegt. Im erst genannten Fall ist ein Teledienst anzunehmen. Der Nutzer kann die Informationen zum größten Teil selbst bestimmen und beeinflussen durch Nutzung der eMail-Adresse oder Beteiligung an den Diskussionen im Forum. Auch der individuelle Abruf von Börsendaten oder anderen Zusatzservices spricht für den Teledienst. Stellt dies jedoch nur einen einzelnen, unter den an- gebotenen Informationen eher verschwindenden und beiläufigen Teil dar, so ist dieser Anteil an individuell Nutzbarem nicht bedeutend genug, um nicht von ei- nem Mediendienst auszugehen. Durch Begutachtung des derzeitigen Internet- angebots lässt sich feststellen, dass überwiegend Teledienste dargeboten wer- den, womit die Vorschriften des TDG einer genaueren Betrachtung bedürfen. Jedoch ist es in den Fällen, in denen eine Abgrenzung in der Praxis unmöglich erscheint, ratsam, die Anforderungen beider Gesetze zu erfüllen. Zudem stehen sich MDStV und TDG seit 1. Juli 2002 nahezu inhaltsgleich gegenüber, wo- durch sich die Anforderungen fast vollends entsprechen.[87]

3.2 Fernabsatzangebote vs. Verträge zwischen Unternehmern

Neben den generellen Informationen für Internetanbieter und bei kommerzieller Kommunikation nach TDG (bzw. MDStV) wurden speziellere Informations- und Gestaltungsanforderungen bei Fernabsatzangeboten durch Gesetz erlassen. Fernabsatzangebote sind nach der Definition des § 312b I BGB Angebote für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen an Verbrau- cher, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden; sog. B2C-Angebote.[88] Geschäfte im Internet, insbesondere der Abschluss eines

Vertrags findet in der Regel ohne persönlichen Kontakt und ohne "körperliche Anwesenheit" statt.[89] Sie werden ausschließlich im Wege der Fernkommunika- tion i.S.d. § 312b II BGB via 'Internet' oder in manchen Fällen per eMail durch- geführt.[90] Ist der Kunde ein Verbraucher (§ 13 BGB) und der Verkäufer ein Un- ternehmer (§ 14 BGB), so findet auf diesen Vertrag das Fernabsatzrecht An- wendung, wie auch die Regeln für elektronisch geschlossene Verträge mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten (vgl. §§ 312b bis 312d BGB).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Anwendbarkeit der §§ 312b – 312c BGB im eCommerce

Quelle: Eigene Darstellung

Wurde zum Vertragsschluss persönlicher Kontakt aufgenommen und hatte der Kunde dadurch die Möglichkeit, sich Informationen zu beschaffen, entfällt je- doch der Schutz aus § 312e Nr. 1 bis 3 BGB, da dieser hauptsächlich auf den Verbraucherschutz durch ausreichende Information des Verbrauchers abzielt. So bei ausschließlicher individueller Kommunikation zum Abschluss eines Ver- trages via eMail, § 312e II S. 1 BGB. Zum Teil wird auf die tatsächliche Informa- tion des Kunden durch den Unternehmer während des persönlichen Kontakts abgestellt.[91] Die bloße Möglichkeit für den Verbraucher, sich ausreichend zu in-formieren, sollte jedoch genügen.[92] Die Anwendung des Fernabsatzrechts ent-fällt außerdem bei nur in Ausnahmefällen über Fernkommunikationsmittel getä-tigten Geschäften. Das bedeutet, es muss eine vom Unternehmer auf den Fern-absatz ausgerichtete Distribution organisiert sein (vgl. § 312b I, 2. HS BGB).[93] Ausgenommen von den Fernabsatzregeln sind nach § 312b III BGB u.a. Finanzgeschäfte, Grundstücksgeschäfte, Touristikdienstleistungen (z.B. Pau-schalreisen) sowie Lieferungen von Lebensmitteln (z.B. Pizzalieferungen) und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs.[94]

[...]


[1] Hoeren, Internetrecht, S. 20 ff.

[2] Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäfts- verkehr“), 2000/31/EG v. 8.6.2000, ABl. EG Nr. L 178/1 v. 17.07.2000, 1 ff.

[3] SMG v. 26.11.2001, BGBl. I, Nr. 61 v. 29.11.2001, 3137 (3138 ff.).

[4] BGB v. 18.08.1896, RGBl., 195 ff., in der Fassung v. 2.1.2002, BGBl I, Nr. 2 v. 8.1.2002, 41 (42 ff.).

[5] FernAbsG v. 27.6.200, BGBl. I, Nr. 28 v. 29.6.200, zur Umsetzung der Richtlinie über den Verbrau- cherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, RL 97/7/EG v. 20.5.1997, ABl. EG Nr. L 144, 19 ff.; aufgehoben seit 1.1.2002.

[6] BGB-InfoV v. 2.1.2002, BGBl I, Nr. 2 v. 8.1.2002, 41 (342 ff.); geändert durch Verordnung v. 13.3.2002, BGBl I, Nr. 20 v. 26.3.2002, 1129 (1141 ff.); sowie durch Verordnung v. 1.8.2002, BGBl I, Nr. 54 v. 2.8.2002, 2913 (2958 ff.).

[7] EGG v. 14.12.2001, BGBl. I, Nr. 70 v. 20.12.2001, 3701 (3721 ff.).

[8] Erstfassung des TDG durch Art. 1 IuKDG v. 22.07.1997, BGBl. I v. 1.8.1997, 1870 ff., in der neuen Fassung durch das EGG seit 20.12.2001.

[9] Preißner, S. 8.

[10] Müller-Grote, in: Müller-Grote/Reydt/Schmid, S. 47 ff.

[11] Müller-Grote, in: Müller-Grote/Reydt/Schmid, S. 50 ff.

[12] Müller-Grote, in: Müller-Grote/Reydt/Schmid, S. 49.

[13] Grotenhoff/Stylianaskis, S. 10; Schenk, S. 49 ff.

[14] Zum eMarketing: Preißner, S 211 ff.; Fritz, S. 21 ff.; Kotler/Bliemel, S. 1210 ff.

[15] Grotenhoff/Stylianaskis, S. 24 ff.

[16] Vgl. Jacobsen, S. 60 ff.

[17] Grotenhoff/Stylianaskis, S. 66 ff.

[18] Siehe ausführlicher zum virtuellen Mitarbeiter: Reydt, in: Müller-Grote/Reydt/Schmid, S. 78 ff..

[19] Grotenhoff/Stylianaskis, S. 9 ff.

[20] Ausführlicher: Jacobson, S. 66 ff.

[21] Vgl. Jacobson, S. 83 ff.

[22] Grotenhoff/Stylianaskis, S. 11 ff.

[23] Fink, in: Wamser/Fink, S. 14.

[24] Vgl. Khakzar/Pohl, in: Dohmann/Fuchs/Khakzar, S. 231 ff.

[25] Vgl. hierzu: http://www.abmahnungswelle.de.

[26] Lapp, ITRB 2002, 62 (64).

[27] Siehe Kapitel 2.1, S. 11.

[28] BT-Drucks. 14/6098, zu § 8 I TDG, 11 (23).

[29] Spindler, NJW 2002, 921 (922).

[30] Haftung für fremde Informationen: Härting, CR 2001, 275 ff.; Helle, JZ 2002, 593 ff.; Hoffmann, MMR 2002, 284 ff.; Hüting, in: Moritz/Dreier, S. 522 ff.; Köster/Jürgens, MMR 7/2002, 421 (423); Spindler, NJW 2002, 921 ff.

[31] Vgl. BT-Drucks. 14/6098, zu § 8 I TDG, 11 (23); Hoffmann, MMR 2002, 284 (285).

[32] Siehe hierzu Kapitel 3.3.2.6.

[33] Hoeren, Internetrecht, S. 159.

[34] Ausführlicher: Moritz/Hermann, in: Moritz/Dreier, S. 604 ff.; ., § 14, Rn 255 ff.; Freitag, in: Krö- ger/Gimmy, S. 325 ff.; Schreibauer/Mulch, WRP 2001, 481 ff.; Dreier/Buschle, in: Moritz/Dreier, S. 581 ff.; Palandt/Thomas, BGB, Einf. v. § 823, Rn 3, 7, 161, sowie § 826 Rn 14, 19, 59 ff.

[35] Vgl. Moritz/Hermann, in: Moritz/Dreier, S. 684 ff; Speckmann, Rn 116 ff.

[36] Vgl. auch Schultz/Schweyer, § 14, Rn 258 ff.; Schreibauer/Mulch, WRP 2001, 481 ff.; Emmerich, S. 365 ff.

[37] Moritz/Hermann, in: Moritz/Dreier, S.685; Schultz/Schweyer, § 14, Rn 247 ff.; Dreier/Buschle, in: Mo- ritz/Dreier, S. 581/582; Palandt/Thomas, BGB, Einf. v. § 823, Rn 12, sowie § 826 Rn 140.

[38] Enders, S. 35

[39] Ausführlicher: Moritz/Hermann, in: Moritz/Dreier, S. 685 ff.; Dreier/Buschle, in: Moritz/Dreier, S. 581 ff.; Speckmann, Rn 259 ff.; Emmerich, S. 361 ff.

[40] Siehe hierzu ausführlich Kapitel 3.3.1.

[41] Vgl. auch Hoeren, Internetrecht, S. 257.

[42] Siehe hierzu ausführlich Kapitel 3.4.

[43] Günther, ITRB 2002, 9 (11).

[44] Ulmer, CR 2002, 208 (210); Meub, DB 2002, 359 (362).

[45] Palandt/Heinrichs, SMG, § 312d, Rn 3 ff; Meub, DB 2002, 359 (361).

[46] Härting, MDR 2002, 61 (64); Günther, ITRB 2002, 9 (11); Palandt/Heinrichs, SMG, § 355, Rn 19.

[47] Meub, DB 2002, 359 (361).

[48] Vgl. Meub, DB 2002, 359 (361).

[49] Meub, DB 2002, 359 (361).

[50] Vgl. auch: Hoeren, Internetrecht, S. 263 ff.

[51] Vgl. auch Meub, DB 2002, 359 (361).

[52] Meub, DB 2002, 359 (362); Ulmer, CR 2002, 208 (210).

[53] Meub, DB 2002, 359 (362); Dörner, AcP 2002, 363 (380 ff.).

[54] Ulmer, CR 2002, 208 (210); vgl. auch Kapitel 3.4.3.4.4.

[55] Artz, JuS 2002, 528 (535); Günther, ITRB 1/2002, 9 (11); Meub, DB 2002, 359 (363).

[56] Meub, DB 2002, 359 (363); Ulmer, CR 2002, 208 (210).

[57] Ulmer, CR 2002, 208 (210).

[58] Gesetz v. 26.11.2001, BGBl I, 3138 (3173); inkraftgetreten am 1.1.2002 durch SMG Art. 9 I S. 3; BT- Drucks. 14/6040, 37 (274 ff.).

[59] Vgl. Palandt/Bassenge, SMG, § 2 UKlaG, Rn 12 ff.

[60] Günther, ITRB 1/2002, 9 (11); Härting, MDR 2002, 61 (65); Meub, DB 2002, 359 (363).

[61] Ulmer, CR 2002, 208 (211).

[62] Artz, JuS 2002, 528 (535).

[63] Vgl. BT-Drucks. 14/6098, zu § 4 TDG, 11 (16 ff.); Lapp, ITRB 2002, 62 (63).

[64] Spindler, RIW 2002, 183 (183); Tettenborn, in: Moritz/Dreier, S. 489.

[65] Imhof, in: Graf/Paschke/Stober, S. 49; Tettenborn, in: Moritz/Dreier, S. 489.

[66] So auch: ErwägGr Nr. 19 der ECRL; Spindler, RIW 2002, 183 (183).

[67] BT-Drucks. 14/6098, zu § 4 TDG, 11 (17).

[68] Bröhl, MMR 2001, 67 (69); Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, BB 2000, Beil. 10, 1 (9); Spindler, MMR 2000, Beil. 7, 4 (7).

[69] Spindler, RIW 2002, 183 (184); BT-Drucks. 14/6098, zu § 4 III Nr. 2 TDG, 11 (18).

[70] Ausführlicher : Henning-Bodewig, WRP 2001, S 774 ff.; Luger/Vallant, RIW 2002, 188 ff.; Sack, WRP 2002, 271 ff.; Spindler, ZRP 2001, 203 (204); Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, BB 2000, Beil. 10, 1 (7) ff.;

[71] Ausführlicher zum Kollisionsrecht: Horn, MMR 2002, 209 (212 ff.); Freitag/Leible, EWS 2000, 342 ff.;

Mankowski, MMR 2000, Beil. 7, 22 (22 ff.); Mehrings, CR 1998, 613 (617 ff.); Palandt/Heldrich, BGB, Art. 29 EGBGB, Rn 1 ff.; Plath, ITRB 2002, 168 (170); Roth/Schulze, RIW 1999, 924 (929 ff.); Spindler, MMR 2000, 18 (24 ff.); Staudinger, RIW 2000, 416 (416 ff.).

[72] Köhler/Piper, Einf., Rn 93; Sack, WRP 2002, 271 (272).

[73] So: Hoeren, MMR 1999, 192 (195); Löffler, WRP 2001, 179 (380); Spindler, ZUM 1999, 775 (785); Spindler, MMR 2000, Beil. 7, 4 (9).

[74] Lapp, ITRB 2002, 62 (63)

[75] Vgl. dazu: Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort, BB 2001, Beil. 10, 1 (10).

[76] So auch: Lapp, ITRB 2002, 62 (63); Nickels, CR 2002, 302 (304); Spindler, NJW 2002, 921 (926).

[77] Vgl. auch: Lapp, ITRB 2002, 62 (63).

[78] Weitere Literatur zur Diskussion (m. w. N.): Ahrens, CR 2000, 835 (837 ff.); Bernreuther, WRP 2001, 84 ff; Bodewig, GRUR Int. 2000, 475 (479 ff); Henning-Bodewig, WRP 2001, 771 ff.; Maennel, in: Eh- lers/Wolffgang/Pünder, S. 37 ff.; Nickels, DB 2001, 1919 (1921 ff.); Schack, MMR 2000, 59 (60); Sack, WRP 2002, 271 ff.; Spindler, MMR 2000, Beil. 7, 4 ff.

[79] Hamann, in: Hamann/Weidert, S. 26; ausführlich zur Kompetenzverteilung: Pappi, S. 131 ff.

[80] Hoffmann, MMR 2002, 284 (284); Hüting, in: Moritz/Dreier, S. 509.

[89] Meub, DB 2002, 359 (359).

[81] Heidrich, S. 1; Hüting, in: Moritz/Dreier, S. 510 ff.; siehe auch: Sieber, S. 94 ff.

[82] Hüting, in: Moritz/Dreier, S. 510

[83] Hüting, in: Moritz/Dreier, S. 510.

[84] Hamann, in: Hamann/Weidert, S. 26

[85] Vgl. LG Düsseldorf, NJW 1999, 1987 ff.

[86] Hamann, in: Hamann/Weidert, S. 26

[87] Eine Angleichung der Bestimmungen des MDStV an die Änderungen des TDG trat am 01.07.2002 in Kraft; abrufbar unter: http://www.iid.de/iukdg/gesetz/mdstv_021009.pdf.

[88] Siehe zum Begriff auch: Merz, E-Commerce, S. 24.

[90] Vgl. auch: Palandt/Heinrichs, SMG, § 312b, Rn 7.

tion des Kunden durch den Unternehmer während des persönlichen Kontakts abgestellt.91 Die bloße Möglichkeit für den Verbraucher, sich ausreichend zu in- formieren, sollte jedoch genügen.92 Die Anwendung des Fernabsatzrechts ent- fällt außerdem bei nur in Ausnahmefällen über Fernkommunikationsmittel getä- tigten Geschäften. Das bedeutet, es muss eine vom Unternehmer auf den Fern- absatz ausgerichtete Distribution organisiert sein (vgl. § 312b I, 2. HS BGB).93 Ausgenommen von den Fernabsatzregeln sind nach § 312b III BGB u.a.

Finanzgeschäfte, Grundstücksgeschäfte, Touristikdienstleistungen (z.B. Pau- schalreisen) sowie Lieferungen von Lebensmitteln (z.B. Pizzalieferungen) und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs.94

[91] Vgl. Palandt/Heinrichs, SMG, § 312b, Rn 8.

[92] So auch: Grigoleit, NJW 2002, 1151 (1152).

[93] Meub, DB 2002, 359 (359).

[94] G rigoleit, NJW 2002, 1151 (1151); Meub, DB 2002, 359 (360).

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Details

Title
Betriebswirtschaftliche und juristische Anforderungen an den Inhalt einer Website - Leitfaden für die Gestaltungspraxis
College
Pforzheim University  (FB Wirtschaftsrecht)
Grade
1,7
Author
Year
2003
Pages
111
Catalog Number
V11922
ISBN (eBook)
9783638179621
File size
1185 KB
Language
German
Keywords
Betriebswirtschaftliche, Anforderungen, Inhalt, Website, Leitfaden, Gestaltungspraxis
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Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH); MSc (Information Systems) Jessica Schupp (Author), 2003, Betriebswirtschaftliche und juristische Anforderungen an den Inhalt einer Website - Leitfaden für die Gestaltungspraxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11922

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Title: Betriebswirtschaftliche und juristische Anforderungen an den Inhalt einer Website - Leitfaden für die Gestaltungspraxis



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