Alterssicherung: Fallbeispiel der Grundsicherung und sozialen Leistungen im Alter


Hausarbeit, 2019

15 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Leistungsberechnung von Grundsicherung und Pflegehilfe im Alter
2.1 Prüfung der Voraussetzungen
2.2 Prüfung auf Anspruch
2.3 Berechnung des Bedarfs

3. Zusätzliche Leistungen
3.1 Prüfung auf Voraussetzung
3.2 Prüfung auf Anspruch
3.3 Berechnung des zusätzlichen Bedarfs

4. Abwandlung des Falls

5. Abwandlung zur ersten Fallvariante und Fragen zum sozialen Leistungsrecht
5.1 Kürzen von Leistungen bei der Weigerung der Annahme eines Eurojobs
5.2 Kürzen von Leistungen bei Versäumnissen von Beratungsterminen, Bewerbungsgesprächen und Änderungen an Mietverträgen
5.3 Regelung und Skizzierung der Beurteilungsspielräume des Akteneinsichts- und Anhörungsrechts

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung.

Aufgabe einer Sozialarbeiter*in ist es, ihre Klient*innen in schwierigen Lebenslagen zu beraten und zu unterstützen. Vor allem im Umgang mit Behörden und Verwaltungen sind dabei Kenntnisse im Verwaltungsrecht und Existenzsicherungsrecht sehr hilfreich, wie der vorliegende Fall der Frau K. zeigt.

In dieser Hausarbeit wird beispielhaft folgender Fall bearbeitet: Frau K. ist 70 Jahre alt, leicht gehbehindert und lebt in Berlin Neukölln. Sie steht auf eigenen Wunsch unter rechtlicher Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge/Finanzen. Sie hat inzwischen ihre ganzen Ersparnisse aufgebraucht und verfügt lediglich über eine kleine Rente (lediglich 300 Euro). Ihre Kinder (zwei Söhne) haben sie bisher unterstützt, können nun aber nicht mehr aushelfen (Arbeitslosigkeit des einen Sohnes, Hohe Unterhaltsverpflichtungen nach Scheidung des zweiten Sohnes). Frau K. lebt noch in einer kleinen Mietwohnung (Bruttokaltmiete 300 Euro, Heizkosten 100 Euro), Stromkosten 50 Euro und kommt dank des Sozialdienstes alleine auch gut zurecht. Ein Umzug in eine Einrichtung des betreuten Wohnens ist aktuell nicht erforderlich. Nachdem nun ihre gesamten Ersparnisse aufgebraucht sind, wendet sie sich an ihren rechtlichen Betreuer, der prüft welche sozialen Leistungen ihr zustehen. Neben der Grundsicherung im Alter möchte sie gerne die neusten Kommunikationsmittel wie Internet weiter nutzen, ein BVG Monatsticket für die Fahrtkosten zu ihren Freunden, sowie auch weiterhin regelmäßig kulturelle Veranstaltungen besuchen. Ferner benötigt sie spezielle Medikamente für ihre ärztlich diagnostizierte chronische COPD Erkrankung im Wert von 100 Euro. Sie benötigt auch dringend eine neue Zahnprothese (Kostenvoranschlag 3000 Euro) sowie eine neue Sehhilfe (Kosten 400 Euro) und einen Rollator (600 Euro).

2. Leistungsberechnung von Grundsicherung und Pflegehilfe im Alter

Laut § 46 S. 1 und S. 3 SGB XII obliegt dem Rentenversicherungsträger die Informationspflicht über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren. Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Information zusätzlich ein Antragsformular beigefügt. So wird Frau K. vom Rentenversicherungsträger darüber informiert, ob sie Grundsicherung im Alter erhält.

2.1 Prüfung der Voraussetzungen

Bei Erreichen eines Alters von 65 Jahren und 3 Monaten hat Frau K. die Voraussetzung für Grundsicherung im Alter gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erfüllt. Da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln vollständig bestreiten kann, ist sie nach § 19 Abs. 2 SGB XII i. V. m. 42 Abs. 1 und 2 SGB XII als hilfebedürftig einzuordnen. Frau K. ist leicht gehbehindert benötigt einen Rollator und leidet unter der chronischen Krankheit COPD, bei der man bei Belastungen unter Atemnot leidet und die sich fortschreitend verschlechtert. Frau K. nimmt monatlich Medikamente gegen die COPD Erkrankung, weswegen davon ausgegangen wird, dass die Erkrankung weit fortgeschritten ist. Aufgrund ihrer Erkrankungen liegt es nahe, dass sie einen GdB (Grad der Behinderung) von 50 hat. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX wird sie als schwerbehindert betrachtet, wenn sie einen GdB von mindestens 50 hat. Sie ist in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch das innere Leiden der COPD Erkrankung und ihre leichte Gehbehinderung erheblich beeinträchtigt und kann nach § 229 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 69 Abs. 5 SGB IX einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ beim Versorgungsamt (Amt für soziale Angelegenheiten) beantragen (vgl. LSG München, Urteil von 20.05.2014, L 15 SB 166/12). Es handelt sich bei der COPD Erkrankung von Frau K. um eine chronisch fortschreitende Erkrankung, die länger als sechs Monate andauert und mit fortschreitender Zeit eine wesentliche/ schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt. „Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Somit kann Frau K. einen Antrag beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) stellen. Anschließend wird ein Pflegegutachten vom MDK erstellt, in dem festgelegt wird, welchen Grad der Behinderung sie hat und in welchen Bereichen sie Unterstützung benötigt (vgl. https://www.mdk.de/versicherte/pflegebegutachtung). In Kombination mit der COPD Erkrankung und der Gehbehinderung könnte Frau K. einen Pflegegrad 1 bekommen. Für die Bereiche, die nicht abgedeckt sind, wie z.B. der Bereich der sozialen Teilhabe, kann Frau K. subsidiäre Hilfe beim Amt für Eingliederungshilfe beantragen (§ 1 SGB IX; § 4 SGB Abs. 1 SGB IX).

2.2 Prüfung auf Anspruch

Durch die Erfüllung der Voraussetzungen „Altersgrenze“ und „Hilfebedürftigkeit“ hat Frau K. gem. § 19 Abs. 1 SGB XII und § 41 Abs. 1 SGB XII Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII als Leistungsberechtigter. Nach § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. § 27a Abs. 1 und 2 SGB XII werden die Regelbedarfe jedes Jahr auf Grundlage der nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen neu ermittelt, so dass der notwendige Lebensunterhalt das Existenzminimum gewährleistet. Gemäß § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz beträgt die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte 394, 84 Euro. Gemäß § 27a Abs. 4 Nr. 1 SGB XII kann jedoch der Regelsatz auch abweichend der Regelbedarfsstufe festgesetzt werden, wenn er anderweitig gedeckt werden kann, was bei Frau K. jedoch nicht mehr der Fall ist. Sie hat als über 65-jährige mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen „G“ einen Mehrbedarf i. H. v. 17 % vom Regelsatz nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Aufgrund ihrer fortschreitenden COPD Erkrankung, kann sich Frau K. nach § 42 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 5 SGB XII keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung anerkennen lassen, da bei dieser Erkrankung keine tiefgreifende Ernährungsumstellung erforderlich ist (vgl. LSG München, Urteil v. 21.11.2014, L8 SO 128/12). Pflegeversicherung sind nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bei Frau K. als Bedarf anzurechnen, d. h. sie muss die Beiträge nicht aus eigener Kasse bezahlen.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob es Einkommen gibt, das sich Frau K. anrechnen lassen muss. Anrechenbares Einkommen ist für die Bedarfsdeckung einzusetzen. Erst nach dem Abzug des Einkommens ist der individuelle Bedarf ermittelt. Als Einkommen gelten alle „Einnahmen in Geld und Geldwert“ (§ 82 Abs. 1, S.1 SGB XII). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Einnahmen. Alles, was vor der Antragsstellung an Geld und Geldwert vorhanden ist gilt als Vermögen (vgl. Sauer, 2014: 39). Gemäß § 43 SGB ist für den Einsatz des Einkommens u.a. § 82 SGB XII anzuwenden. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gehört Frau K.s Rente zu den Einkommen, die angerechnet werden. Bei der Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist Frau K. ihrer Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I nachgekommen.

Folgende Angaben erfolgten:

- Sie gibt an, aufgrund ihres Alters eine Rente i. H. von 300,-- € zu beziehen.
- Frau K. hat ihre gesamten Ersparnisse aufgebraucht.
- Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Grundsicherung, wenn das jährliche Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) gem. § 16 SGB IV der Eltern oder Kinder einen Betrag von 100.000 Euro überschreitet. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 25.04.2013, B 8 SO 21/11) gelten die 100.000 Euro für jeden einzelnen Angehörigen. Aufgrund von Arbeitslosigkeit des einen Sohnes und hohen Unterhaltsverpflichtungen nach der Scheidung des anderen Sohnes werden die 100.00 Euro nicht überschritten.
- Ansonsten existiert keinerlei anderes Einkommen.

2.3 Berechnung des Bedarfs

Frau K. hat einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter gestellt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), es wird die Leistung i. d. R. für 12 Monate bewilligt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der Regelbedarf wird mit einem monatlichen Pauschalbetrag gedeckt (§27a Abs.3 SGB XII). Dazu kommen die Kosten für Unterkunft, „die sich an den tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft“ (Sauer, 2016: 30) orientieren. „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“ (§ 22 Abs. 1, S.1 SGB II). Da im vorliegenden Fall keine näheren Informationen zu der Wohnung Frau K.s vorliegen und nur die Kosten von 300 € bekannt sind, gehe ich davon aus, dass die Miethöhe als angemessen zu bewerten ist. Genauere Bestimmungen, welche Miethöhe als angemessen zu bewerten ist, „ergeben sich […] aus den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus“ (Sauer, 2014: 31). Die Leistungen ergeben sich aus § 42 SGB XII: Regelbedarf, zusätzliche Bedarfe, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und ggfs. ergänzende Darlehen. Laut § 42 Abs. 4 i. V. m. § 35 SGB XII zählen Unterkunft und Heizungskosten als Bedarfe und werden in tatsächlicher Aufwendung anerkannt. Die Bedarfe für Heizung und Warmwasserversorgung nach § 35 Abs. 4 SGB XII werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe anerkannt. Da Frau K. Pflichtversichert ist, gehen von ihrer Rente 7,3 % für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Pflichtversicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Diesen teilt sich der gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Rentner 7,3 Prozent, der Rentenversicherungsträger übernimmt die übrigen 7,3 Prozent. D.h., dass Frau K. 21,90 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen muss. Dieser Beitrag wird nach § 32 SGB XII als Bedarf gerechnet.

Es ergeben sich folgende Leistungen für Frau K.: Der Regelsatz umfasst für Frau K. als alleinstehende Person: 100% des Regelsatzes 424,-- €/Monat nach Anlage zu § 28 SGB XII. Zudem meldet Frau K. Mehrbedarfe an: Sie hat aufgrund des Erreichens der Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) in Kombination mit ihrer Gehbehinderung einen Anspruch auf Mehrbedarf gem. § 42 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, 17% vom Regelsatz 72,08 €. Dazu kommen 125 Euro Pflegegeld, das sie einen Pflegegrad der Stufe 1 hat. Die Stromkosten werden vom Regelsatz abgedeckt. Dazu gerechnet werden 300 Euro Bruttokaltmiete und 100 Euro Heizkosten nach § 42 Abs. 4 SGB XII i. V. m. § 35 Abs. 4 SGB XII. Daraus ergibt sich die Gesamtsumme von 896,08, von der Frau K.s Rente von 278,10 Euro abgezogen wird. Somit bleibt ihr eine Summe, abzüglich der Rente, von 742,98 Euro.

3. Zusätzliche Leistungen

Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass Leistungen nur dann erbracht werden dürfen, wenn sich niemand anderes findet, der sie erbringt. In Frau K.s Fall deckt zunächst das Sozialamt die meisten Bereiche ab. So gibt es z.B.Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Sieist eine Leistung der deutschenSozialhilfe, die in§73SGB XIIgeregelt ist. Sie dient als Auffangnorm für Tatbestände, die nicht von den übrigen Regelungen der Sozialhilfe erfasst sind, aber dennoch einer Übernahme durch öffentliche Mittel bedürfen. Hierbei muss es sich um eine atypische Bedarfslage handeln, die nicht von den übrigen Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt ist, aber eine gewisse Nähe zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen (Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel) aufweist. So kann Frau K. ihre zusätzlichen Bedarfe, wie z.B. Kommunikationsmittel und kulturelle Veranstaltungen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen beim Amt für Soziale Dienste beantragen. Aufgrund ihrer Erkrankungen, springt anschließend für die übrig gebliebenen Bereich, die nicht abgedeckt wurden, die Pflege- und Krankenkasse ein. Für die restlichen Bereiche, wie die soziale Teilhabe, ist dann die Eingliederungshilfe und die Altenhilfe in Absprache zuständig.

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Alterssicherung: Fallbeispiel der Grundsicherung und sozialen Leistungen im Alter
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Note
1,7
Jahr
2019
Seiten
15
Katalognummer
V1193160
ISBN (eBook)
9783346634672
Sprache
Deutsch
Schlagworte
alterssicherung, fallbeispiel, grundsicherung, leistungen, alter
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Alterssicherung: Fallbeispiel der Grundsicherung und sozialen Leistungen im Alter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1193160

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