Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im deutschen Arbeitsrecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

24 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Darstellung der wesentlichen Grundbegriffe
2.1 Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses
2.1.1 Vereinbarte Beendigung
2.1.2 Einseitige Beendigung
2.1.3 Sonstige Beendigungsgründe
2.2 Abfindung
2.2.1 Definition
2.2.2 Rechtsgeschäftlicher Abfindungsanspruch
2.2.3 Gesetzlicher Abfindungsanspruch
2.2.4 Höhe der Abfindung

3 Das Kündigungsschutzgesetz
3.1 Abfindungsanspruch gem. §§ 9, 13, 14 KSchG
3.1.1 Ziel und Regelungsgehalt des § 9 KSchG
3.1.2 Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch nach § 9 KSchG
3.1.3 Rechtsfolgen
3.1.4 Abfindungsanspruch aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit gem § 13 KSchG
3.1.5 Abfindungsanspruch für leitende Angestellte gem. § 14 KSchG
3.2 Abfindungshöhe nach § 10 KSchG
3.3 Abfindungsanspruch gem. § 1a KSchG
3.3.1 Ziel und Regelungsgehalt
3.3.2 Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch
3.3.3 Rechtsfolgen

4 Fazit und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 – Beendigungsgründe für ein Arbeitsverhältnis

1 Einleitung

Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit dem Problem der arbeitsrechtlichen Kündigung unter Inbezugnahme der Ausgleichsleistung in Form einer Abfindung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

Ziel dieser Arbeit ist es, die aktuellen Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Entstehung eines Abfindungsanspruches bei Kündigung darzustellen. Hierzu werden zunächst Grundbegriffe geklärt, dann die relevanten Rechtsquellen kurz dargestellt und weiter die betreffenden Normen und deren Darstellung im arbeitsrechtlichen Kontext herausgearbeitet. Zuletzt folgt eine abschließende Darstellung mit kurzem Ausblick hinsichtlich der weiteren Entwicklung der arbeitsrechtlichen Rolle der Abfindung in Deutschland. Aufgrund des beschränkten Rahmens dieser Arbeit kann auf weitere Aspekte nicht detailliert eingegangen werden. Die steuer- und sozialrechtliche Behandlung der Abfindung sowie betriebs- und verfassungsrechtliche Fragen in Bezug auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder die Anspruchsberechtigung hinsichtlich einer Abfindung finden im Nachfolgenden daher keine Beachtung.

2 Darstellung der wesentlichen Grundbegriffe

Um sich dem Thema des Abfindungsanspruches im deutschen Arbeitsrecht zu nähern ist es zunächst notwendig, sich die Grundbegriffe, die zum Eintritt einer solchen Rechtssituation führen, bewusst zu machen. Voraussetzung zum Entstehen eines Abfindungsanspruches ist die Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hierzu soll sich zunächst mit den verschiedenen Gründen, die zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen, beschäftigt und anschließend der Begriff der Abfindung in diesem Zusammenhang erläutert werden.

2.1 Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich lassen sich drei verschiedene Gruppen von Beendigungsgründen eruieren. Die nachstehende Abbildung 1 fasst diese zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 – Beendigungsgründe für ein Arbeitsverhältnis 1

2.1.1 Vereinbarte Beendigung

Wie die Abbildung zeigt, besteht zum einen die Möglichkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mittels beidseitiger Vereinbarung bei Vertragsschluss in Form einer Befristung oder Bedingung, zum anderen nach Vertragsschluss mittels eines Aufhebungsvertrages.

Befristung bedeutet hier den Eintritt der Bedingung eines bestimmten Datums oder Zweckes, an dem das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß endet. Über die Festlegung eines Datums sind weitere Bedingungen denkbar, mit deren Eintritt das Arbeitverhältnis endet, ohne dass es einer Gestaltungserklärung hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Auflösung bedarf. Einer ordentlichen Kündigung bedarf es in diesen Fällen nicht, da die auflösende Bedingung bereits im Vertrag vereinbart worden ist.2

Weiter haben die Parteien die Möglichkeit einer beidseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vertragsschluss mittels eines Aufhebungsvertrages unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Schriftform nach § 623 BGB. Dieses Instrument ist in der Praxis an die Stelle der Kündigung getreten und ermöglicht es den Parteien zumeist ohne Beschreiten des Rechtsweges schnell Klarheit über die vertraglichen Verhältnisse zu erlangen. Zu unterscheiden ist hier zwischen einem außergerichtlichen und einem gerichtlichen Aufhebungsvertrag. Vorteil des letzteren ist ein durch Urteil erstrittener Vollstreckungstitel gem. § 794 I ZPO. Mittlerweile enden auch viele Kündigungsschutzklagen auf diese Weise (sog. Abfindungsvergleich). Eine Folge dieser Vereinbarung ist in den meisten Fällen die Zahlung einer Abfindungssumme an den Arbeitnehmer, die dann aufgrund ihrer Konkretisiertheit als Leistungsverpflichtung direkt vollstreckt werden kann.3

2.1.2 Einseitige Beendigung

Darüber hinaus besteht die Option das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Möglich sind hier die Anfechtung des Arbeitsvertrages nach §§ 119 ff. BGB oder eine der verschieden gelagerten Lossagungen vom Vertrag. Aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit soll auf eine ausführliche Darstellung dieser Aspekte verzichtet werden.

Das wohl bekannteste Mittel in diesem Sektor ist die Kündigung, die einerseits als ordentliche und andererseits als außerordentliche erfolgen kann.

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zweck die sofortige oder nach Ablauf einer Frist stattfindende Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist. Sie steht nach §§ 620 II, 626 BGB grundsätzlich beiden Vertragsparteien zu und bedarf keiner expliziten Zusatzvereinbarung, vielmehr ist ein völliger Ausschluss grundsätzlich unmöglich. Die Kündigungsfrist beträgt in aller Regel vier Wochen zum fünfzehnten oder Ende eines jeden Monates (§ 622 I BGB). Eine Verlängerung dieser je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers auf bis zu sieben Monate ist üblich.4

Der Regelfall ist die ordentliche Kündigung, die zumeist an gesetzliche bzw. einzel- oder tarifvertragliche Fristen geknüpft ist. Fällt die Kündigung in den Bereich des KSchG, ist den Gründen des § 1 II KSchG zu folgen. 5 Eine außerordentliche Kündigung liegt für den Fall vor, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers nicht möglich oder zumutbar ist. Gründe hierfür können die grundsätzliche Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses oder personen- und verhaltensbezogene Gründe sein. Die Folge ist eine meist fristlose Kündigung,6 die sich maßgeblich an den Vorschriften zum Dienstvertrag des BGB, genauer § 626 BGB orientiert.

2.1.3 Sonstige Beendigungsgründe

Im dritten Bereich findet sich neben dem Tod des Arbeitnehmers als sonstiger Beendigungsgrund, die gerichtliche Auflösung. Letztere ist im hier behandelten Zusammenhang wichtig, da unter diesen Punkt besonders das Instrumentarium der §§ 9, 13, 14 KSchG zu subsumieren ist, auf das nachfolgend noch eingegangen werden soll.

An dieser Stelle stellt sich nun die Frage, in welchem dieser genannten Fälle die Möglichkeit der Geltendmachung eines Abfindungsanspruches bestehen könnte. Hierzu soll sich nachfolgend dem Begriff der Abfindung genähert werden.

2.2 Abfindung

Eine Legaldefinition des Wortes existiert im deutschen Recht allem Anschein nach nicht. Daher sei auf eine reflexive Form der Begriffsbestimmung anhand seiner Benutzung in der Praxis zurückgegriffen.

2.2.1 Definition

Begrifflich ist unter einer Abfindung eine Form der Entschädigung zu verstehen, die dem betroffenen Arbeitnehmer ähnlich der Naturalrestitution der §§ 249 ff. BGB den Verlust seines Arbeitsplatzes ausgleichen soll.7 Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nur für sonstige Schäden, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben. 8 Diese Definition stellt aufgrund der Themenlage die Basis für die nachfolgende Arbeit dar. Auf eine Diskussion des rechtsnatürlichen Charakters der Abfindung in diesem Bereich soll aus Platzgründen weitestgehend verzichtet werden. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit soll jedoch angemerkt sein.9 Zudem wird von der Betrachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen bewusst abgesehen.

2.2.2 Rechtsgeschäftlicher Abfindungsanspruch

Der vorgenannten Definition folgend lässt sich ableiten, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Befristung oder Eintreten einer Bedingung von jedem Anspruch auf Abfindung ausgenommen ist. Allerdings besteht im Rahmen einzelvertraglicher Absprachen zwischen den Vertragsparteien die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung hierzu. Dies ist Abbildung 1 folgend besonders im Falle des Aufhebungsvertrages der Fall.

Weiter besteht die Entstehung eines Abfindungsanspruches aufgrund kollektivvertraglicher Übereinkünfte, beispielsweise durch eine Vereinbarung im Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

2.2.3 Gesetzlicher Abfindungsanspruch

Gesetzlich beschränkt ist die Anspruchsentstehung auf wenige Fälle, die nachfolgend kurz genannt werden sollen.

Zunächst ist hier der Nachteilsausgleich in Form einer Abfindung nach § 113 I BetrVG zu nennen. Hier wird eine spezielle Situation im Rahmen der arbeitgeberseitlichen Abweichung von einem beschlossenen Interessenausgleich (Sozialplan) aufgrund einer geplanten Betriebsänderung ohne zwingenden Grund behandelt, die dem Arbeitnehmer im Falle des Wegfalls seines Arbeitsplatzes durch diese Veränderung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch Urteil gewährt. Die Höhe bestimmt sich analog § 9 KSchG nach § 10 KSchG. Aufgrund des speziellen Regelungsgehaltes soll im Weiteren auf die Betrachtung dieses Falles verzichtet werden. Es soll noch darauf hingewiesen werden, dass sich die Formulierung des Paragraphen in seinem Sprachduktus mit der hier angeführten Definition der Abfindung als Ausgleichsinstrument deckt.

[...]


1 Eigene Darstellung in Anlehnung an: Hromadka (2005), S. 345.

2 Vgl. Hromadka (2005), S. 346.

3 Vgl. Hromadka (2005), S. 346; Mues (2005), Rn. 329.

4 Vgl. Hromadka (2005), S. 354; Jahn (2002); S. 32.

5 Vgl. Hromadka (2005), S. 354.

6 Vgl. Hromadka (2005), S. 354.

7 Vgl. Spilger in Etzel, Bader § 10 Rn. 11; Biebl in Ascheid, Preis § 10 Rn. 38; BGH DB 1994, 1601, 20.6.1958, AP Nr. 1 zu § 113 AVAVG a.F.; BAG 25.6.1987, EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 23; Maschmann (2003), S. 11.

8 Vgl. v. Hoyningen-Huene, Linck § 10 Rn. 5; Spilger in Etzel, Bader § 10 Rn. 74.

9 Vgl. BAG 16.5.1984, AP Nr. 12 zu § 9 KSchG 1969.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im deutschen Arbeitsrecht
Université
University of Applied Sciences Berlin
Cours
Arbeitsrecht
Note
1,0
Auteur
Année
2008
Pages
24
N° de catalogue
V119407
ISBN (ebook)
9783640235308
ISBN (Livre)
9783640235445
Taille d'un fichier
601 KB
Langue
allemand
Mots clés
Darstellung, Rechtsgrundlagen, Beendigung, Arbeitsverhältnisses, Zahlung, Abfindung, Arbeitsrecht
Citation du texte
Philipp Kardinahl (Auteur), 2008, Darstellung der Rechtsgrundlagen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im deutschen Arbeitsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119407

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