Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein


Tesis Doctoral / Disertación, 2005

195 Páginas, Calificación: befriedigend


Extracto


Einleitung

I. Allgemeines

Im Jahr 2003 wurden in Österreich 643.286 strafbare Handlungen angezeigt, von denen 247.858 Fälle geklärt werden konnten (Aufklärungsquote: 38,5%). Von den angezeigten Delikten entfielen 86.494 auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung) und 466.888 auf strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (wie z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung). Details dazu sind Anhang 3 auf S. XX zu entnehmen. Im Jahr 2004 erhöhte sich die Zahl der insgesamt angezeigten Delikte leicht auf 643.648 Fälle, wovon 245.389 aufgeklärt wurden (Aufklärungsquote: 38,1%). Im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben gelangten 86.647 Fälle zur Anzeige, was eine leichte Erhöhung gegenüber 2003 bedeutete (um 0,2%). Im Gegensatz dazu wurden etwas weniger strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen angezeigt; es waren 466.397 Fälle, was eine Veränderung gegenüber 2003 von -0,1% bedeutete (Details siehe im Anhang 4 auf S. XX).

Um diese „nackten“ Zahlen zu untermauern werden in der Folge einige wenige Artikel aus Tageszeitungen (oder „Onlinezeitungen“) angeführt. Besonderes Augenmerk sollte in den ersten vier Artikeln auf Folgendes gelegt werden: (a) wer der Täter ist, (b) wer das Opfer ist und (c) wie und warum die Tat durchgeführt wurde.

1. Artikel:

Mittagsschlaf gestört: Vierjährigen misshandelt

Wien (SN, APA). Weil ihn sein vierjähriger Sohn beim Mittagsschlaf nach Alkoholexzessen störte, schlug ein 34-jähriger Wiener dem Kind die Faust ins Gesicht. Dann hob er den Buben in die Höhe und warf ihn mit dem Kopf voran auf den Parkettboden. Das Kind kam mit Verdacht auf Schädelbasisbruch ins Spital; gottlob bewahrheitete sich diese Befürchtung nicht. Am Montag wurde der rabiate Vater dreier Kinder in Wien zu elf Monaten unbedingter Haft verurteilt.

Quelle: Salzburger Nachrichten, Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten21.12.2004

2. Artikel:

Kind im Stich gelassen

Betrunken: 18-Jährige flüchtete nach Unfall

Linz (SN-bes). Opfer einer 18-jährigen betrunkenen Autolenkerin, die keinen Führerschein besitzt, wurde ein achtjähriger Schüler im Süden von Linz. Die junge Frau stieß den Buben mit einem VW-Cabrio nieder und beging Fahrerflucht.

Unweit der Unfallstelle konnte die Lenkerin von Polizeibeamten angehalten werden. Vorerst bestritt sie, den Wagen gelenkt zu haben. Später stellte sich heraus, dass sie mit 1,1 Promille Alkohol im Blut mit dem Wagen ihres Freundes von Luftenberg bis nach Linz gefahren war. Einen Grund konnte sie nicht nennen. Unmittelbar nach dem Unfall meldete der Freund sein Auto als gestohlen. Der Schüler erlitt einen Beinbruch und Prellungen.

In Neustift im Mühlkreis rammte eine 40-jährige Lenkerin mit ihrem Auto einen zehnjährigen Radfahrer. Der Schüler überstand den Sturz mit leichten Blessuren. Die Frau wollte flüchten, prallte aber mit ihrem Pkw gegen einen Gartenmauer. Sie wurde schwer verletzt im Autowrack eingeklemmt, das zu brennen begann. Feuerwehrmänner konnten die Unglückslenkerin noch rechtzeitig bergen. Nach Angaben der Gendarmerie war die Frau nicht alkoholisiert.

Quelle: Salzburger Nachrichten, 30.04.2005

3. Artikel:

16-Jähriger zog Revolver

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenTrio verprügelte in Gnigl grundlos Schüler

Salzburg-Stadt (SN). Mit einem Revolver bedrohte am Samstagabend ein 16-jähriger Salzburger einen 15-jährigen Schüler in Salzburg-Gnigl. Der Schüler wartete auf einen Bus, als er von drei ihm unbekannten Jugendlichen angesprochen und grundlos verprügelt wurde. Anschließend hielt ihm einer der drei noch die Waffe an den Kopf. Die Polizei konnte den Haupttäter um 22 Uhr festnehmen und die Waffe, einen Gasrevolver, beschlagnahmen. Ein Motiv für die Tat konnte der Jugendliche nicht nennen.

Quelle: Salzburger Nachrichten, 30.05.2005

4. Artikel:

Schüler verprügelt

Salzburg-Stadt (SN). Ein 17-jähriger Schüler aus Salzburg-Riedenburg wurde in der Nacht auf Samstag auf dem Hanuschplatz niedergeschlagen. Der Schüler verlor einen Zahn, außerdem musste seine Lippe genäht werden. "Ich bin mit einigen Freunden mit dem Bus zum Hanuschplatz gefahren. Wir sind ausgestiegen und Richtung Staatsbrücke gegangen. Plötzlich höre ich jemanden sagen: „Habt ihr ein Problem?; Und da hat schon einer zugeschlagen", sagt Daniel Grünner. Ein Freund, der ihm zu Hilfe eilen wollte, sei ebenfalls verletzt worden. Die Gewalttäter - fünf Burschen - liefen davon. Bei dem Quintett handelt es sich möglicherweise um türkische Jugendliche. Nach ähnlichen Vorfällen war im Sommer des Vorjahres probeweise eine Kamera am Rudolfskai montiert worden. Auch im heurigen Sommer sollen Kameras die Lokalmeile überwachen. Das hat der Sicherheitsbeirat der Stadt Salzburg beschlossen. Die Finanzierung ist ungeklärt.

Schüler Daniel Grünner: "Ich kenne einige, die Prügel eingesteckt haben. Kameras wären wünschenswert."

Quelle: Salzburger Nachrichten, 18.04.2005

Im nächsten Artikel geht es darum, aufzuzeigen, dass die Kriminalität unter Kindern und Jugendlichen generell im Ansteigen begriffen ist (siehe auch Salzburger Nachrichten vom 10.09.2005, Seite 7):

5. Artikel:

34.000 Kinder und Teenager als Kriminelle

Die Gewaltbereitschaft unter Kindern und Jugendlichen in Österreich steigt beängstigend. Im vergangenen Jahr wurden 8000 Körperverletzungen, Sex-Straftaten und Raubüberfälle bis hin zu Mord verübt. Und: Jeden Tag werden bei uns durchschnittlich 94 Verdächtige im Alter von unter zehn bis 17 Jahren angezeigt. In den vergangenen beiden Jahren ist die Zahl von Kindern und Jugendlichen unter den Kriminellen explosionsartig um rund 30 Prozent angestiegen. Waren es 2002 noch etwa 26.000 Tatverdächtige im Alter von unter 18 Jahren (so das Amtsdeutsch), so wurden im vergangenen Jahr bereits mehr als 34.000 angezeigt. Und diese alarmierende Entwicklung geht weiter!

Österreichs Sicherheitsbehörden haben es besonders in jüngster Zeit mit immer mehr Verdächtigen im strafunmündigen Alter, also bis "unter 14 Jahren", zu tun. Vor allem die von Mädchen kontrollierten Diebsbanden aus dem Osten bereiten den Ermittlern Kopfzerbrechen.

Dass Kinder und Jugendliche in Österreich aber auch immer schwerere Verbrechen begehen, zeigt eine weitere, beeindruckende Statistik: Mittlerweile geht schon jeder dritte Raubüberfall auf ihr Konto. Fünf Aufsehen erregende Morde wurden 2004 ebenfalls von Tätern verübt, die höchstens 17 Jahre alt waren.

Zivilcourage bei Schülern fördern

Gegen diese neue Form der Gewaltbereitschaft hat das Bundeskriminalamt das Präventionsprojekt "OUT - die Außenseiter" ins Leben gerufen. Es richtet sich an 13- bis 16-jährige Schüler. Ziel: eine Aktivierung des Rechtsbewusstseins, Konfliktlösungen ohne Eskalation - und die Förderung von Zivilcourage.

Eigens geschulte Exekutivbeamte präsentierten das Programm bisher schon bis zu 40.000 heimischen Jugendlichen. So erfolgreich, dass auch unser Nachbar Tschechien das österreichische Modell übernehmen will.

Quelle:Christoph Budin,Kronen Zeitung online am 20.05.2005

Woran kann es liegen, dass die Gewaltbereitschaft im Steigen begriffen ist, was auch an Hand eines Teiles des Sicherheitsberichtes des Jahres 2003 abzulesen ist (siehe Anhang 5 auf S. XX). Wobei weniger die Veränderungen zwischen den Jahren 2002 und 2003 besonders hervorstechen (bei Leib und Leben – Delikten: + 2,7%; bei Delikten gegen fremdes Vermögen: - 1,4%) als vielmehr der für diese Altersgruppe doch beachtliche Anteil an der Gesamtkriminalität (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: 7%; strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen: 17%). In den letzten beiden Artikeln soll eine von sicherlich mehreren Erklärungen für genannte Problematik angeboten werden:

6. Artikel:

Gewalt an Kindern in Österreich im Vormarsch

Gewalt an Kindern ist keine Seltenheit. Alleine im Jahr 2004 und ausschließlich in Wien sind nicht weniger als 8.000 Fälle von Kindesmisshandlungen an das Jugendamt gemeldet worden. Die Dunkelziffer dürfte noch wesentlich höher sein. Erst vor wenigen Tagen hat der unfassbare Fall der kleinen Iris-Maria, die von ihrem Vater ins Koma geprügelt worden war, für Aufsehen gesorgt. Dem schwer verletzten Mädchen geht es inzwischen wieder besser.

Wie vom Jugendamt Wien zu erfahren war, sind in der Bundeshauptstadt im Jahr 2004 unglaubliche 8.000 Fälle von Kindesmisshandlungen angezeigt worden. Und von Jahresbeginn bis Ende März 2005 sind knapp 1500 Meldungen eingegangen. Wie hoch die Dunkelziffer ist, bleibt unbeantwortet. Ebenso wie die Frage, ob es lediglich zu mehr Meldungen an das Jugendamt gekommen ist (da sich die Opfer in zunehmenden Maße wehren), oder ob tatsächlich mehr Gewalt an Kindern verübt wurde.

Elisabeth Köppl, Sozialarbeiterin beim Jugendamt Wien: "Die Hälfte aller angezeigten Fälle bestätigen sich bei weiteren Nachforschungen nicht bzw. hat das Jugendamt keine rechtlichen Möglichkeiten, einzugreifen oder die Polizei einzuschalten." …

Quelle: Krone Zeitung online, 20.05.2005

7. Artikel:

"Infektionskrankheit" Gewalt

US-Studie mit 1.500 Interviews ergab: Erlebnis einer gewaltsamen Konfrontation wichtiger als andere Faktoren wie Familienprobleme oder Drogenmissbrauch

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenWashington - Jugendliche greifen viel eher zur Waffe, wenn sie selbst einmal Zeugen einer bewaffneten Auseinandersetzung waren. Das bestätigt eine US-Studie, die den Wurzeln gewaltsamen Verhaltens in Chicago auf den Grund zu gehen versuchte.

Ihr federführender Autor, der Sozialmediziner Felton Earls von der Harvard Universität in Boston, vergleicht Gewalt mit einer Infektionskrankheit: "Mit jedem gewaltsamen Verbrechen, das wir verhindern können, beugen wir einer Kaskade von Folgeverbrechen vor." Das persönliche Erleben von Gewalt verdopple bei jungen Menschen das Risiko eines eigenen Gewaltaktes innerhalb der folgenden zwei Jahre.

Die Untersuchung präsentiert der Forscher im US-Wissenschaftsjournal "Science" vom Freitag. Sie basiert auf Interviews mit 1.500 Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Stadtteilen von Chicago über eine Zeitraum von fünf Jahren und geht nach Angaben ihrer Autoren weit über die sonst üblichen Fragen hinaus. Demnach hat das Erlebnis einer gewaltsamen Konfrontation mehr Einfluss auf künftige gewalttätige Tendenzen eines jungen Menschen als alle anderen Faktoren von Armut über Drogenmissbrauch bis zur problematischen Familiensituation. Die Forscher verglichen junge Leute, die unter ähnlichen schwierigen Verhältnissen aufwuchsen, aber Zeugen oder auch nicht Zeugen einer Gewaltszene geworden waren.

Quelle: derStandard online, 30.05.2005

Gewalt scheint ein nicht zu vernachlässigender Faktor zu sein, der dazu beiträgt, dass Kinder, Jugendliche bis hin zum Erwachsenen zu rechtswidriger Verhaltensweise „erzogen“ werden. Es wäre aber wohl verfehlt anzunehmen, dass die Gewalt an Kindern – oder allgemeiner an Schwächeren – per se zu nonkonformem Verhalten der vorherigen Opfer führen muss bzw. kann. Der Mensch wird zumindest von der Geburt an mit derart vielen Umwelteinflüssen konfrontiert, die zusammen mit den angeborenen Faktoren die Persönlichkeit eines Menschen determinieren, dass alleine die Tatsache Gewalt in welcher Form auch immer am eigenen „Körper“ verspürt zu haben, in den seltensten Fällen ausreicht, um zum Rechtsbrecher zu werden. Die vorliegende Arbeit stellt aber überhaupt nicht den Anspruch, alle oder auch nur die Meisten dieser Faktoren eruieren zu wollen, die zu Nonkonformität führen, sondern es soll lediglich ein solchen Aspekt der menschlichen Persönlichkeit ergründet werden: das Rechtsbewusstsein. Dies allerdings nicht im rechtlichen Verständnis als„sich bewusst sein, dass etwas rechtens ist“sondern psychologisch verstanden als Einstellung zu Recht und Gesetz (und zu Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälten).

Ein weiterer Aspekt zur Eindämmung von Gewalt und Kriminalität könnte die Frage nach der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens sein. Allerdings nicht so sehr wie ein Experte, z.B. ein Strafrichter urteilt, sondern wie die Laien bestimmte Straftaten bestrafen würden. Es wird vermutet, dass Strafen ihre beste Wirkung erzielen, wenn sie als gerecht empfunden werden (Röhl, 1987). Voraussetzung für eine gerechte Strafe ist allerdings, dass die Strafrahmen (also die für eine bestimmte Tat mögliche Strafart und Strafhöhe innerhalb welcher dann das richterliche Ermessen greift) demGefühlder Rechtsunterworfenen ungefähr entsprechen. Nur zu oft kommt die Unzufriedenheit mit dem Strafrecht, wenn es um die konkrete Strafe für ein bestimmtes Vergehen geht, zum Ausdruck (siehe z.B. IMAS-International, 2003). Liegt dies wirklich daran, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu niedrig und demgegenüber jene bei den Vermögensdelikten zu hoch sind? Oder kommt dieser Eindruck nur in besonderen Fallkonstellationen (wie z.B. einer fahrlässigen Tötung mit allerdings mehreren Toten) zum Vorschein, wo dann weniger die persönliche Schuld des Täters als vielmehr der eingetretene Schaden betrachtet wird?

II. Gegenstand der Arbeit

Die vorliegende Arbeit wird sich deshalb mit den beiden angesprochenen Gebieten befassen: dem Rechtsbewusstsein und den Sanktionsbeurteilungen von Laien. Dabei wird das Rechtsbewusstsein in einem psychologischen Verständnis als Einstellung zur Rechtsordnung gesehen. Diese Einstellung wird mit Hilfe eines neu entwickelten Fragebogens erhoben, der nicht nur eine Eruierung der Einstellung zu Recht und Gesetz als Gesamtheit ermöglicht, sondern auch Aussagen über die Einstellung zum Befolgen von Gesetzen, zur Polizei, zu Gerichten, zu Richtern und zu Rechtsanwälten erlaubt.

Der andere der beiden Schwerpunkte ist das Beurteilungsverhalten strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen. Das bedeutet, dass rechtliche Laien die Sanktion für bestimmte Delikte des Strafgesetzbuches angeben sollen. Es soll untersucht werden, ob und inwieweit Laien dazu in der Lage sind, objektive und subjektive Tatbestandselemente einer deliktischen Handlung in ihre Beurteilungen mit einzubeziehen. Mit objektiven Kriterien sind jene Merkmale einer Tat gemeint, die nach außen in Erscheinung treten (z.B. das Wegnehmen einer fremden Sache); hingegen bezieht sich die subjektive Seite auf die inneren Vorgänge des Täters (z.B. dieAbsichtsich unrechtmäßig zu bereichern). Zudem soll im Sinne der Gerechtigkeitstheorien untersucht werden, ob deliktische Schädigungshandlungen regelmäßig die Wiedergutmachung des Schadens zur Folge haben, oder aber ob es den Beurteilern nicht primär um das Wiederherstellen eines „gerechten Zustandes“ geht.

III. Ziele der Arbeit

Im theoretischen Teil werden jene Bereiche dargestellt, die in engem Kontext zu den empirischen Studien stehen. So soll ein kurzer Überblick über jenen Teil des österreichischen Strafrechts gegeben werden, der sich mit den Sanktionen beschäftigt wie z.B. die Voraussetzungen von Bestrafung, welche Sanktionen grundsätzlich verhängt werden dürfen und die Zwecke derselben. Im Anschluss daran werden theoretische Grundlagen und diverse Forschungserkenntnisse aus den beiden Themenbereichen dieser Arbeit erörtert: erstens das Rechtsbewusstsein unter besonderer Beachtung von Einstellungen allgemein und speziell von Einstellungen zu Recht und Gesetz; und zweitens die Laienbeurteilungen mit einer Darstellung einiger Erklärungsansätze von und diverser Einflussfaktoren auf rechtliche Strafbeurteilungen.

Auch der empirische Teil präsentiert sich zweigeteilt: beginnend mit den Sanktionsbeurteilungen, wobei zwei Studien dargstellt werden, in denen das Beurteilungsverhalten von Laien diskutiert werden soll. So soll der Einfluss der Deliktsart und des Tätervorsatzes untersucht werden. Die Strafbeurteilungen werden zudem den Strafrahmen des Strafgesetzbuches gegenübergestellt. Zusätzlich soll auch die Geneigtheit der Befragten erhoben werden, in Fällen einer strafrechtlichen Schädigung, dem Opfer jedenfalls Schadenersatz zuzuerkennen. Daran schließt sich die Studie zum Rechtsbewusstsein an, die wie erwähnt die Einstellung der Versuchspersonen (v.a. der Jugendlichen und jungen Erwachsenen) zur Rechtsordnung als Ganze und zu rechtspflegenden Einrichtungen wie Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälte erheben soll. Die Ergebnisse werden unter Anderem mit den Ergebnissen einiger deutscher Studien verglichen und diskutiert.

Theoretischer Teil

B. Grundzüge des Sanktionssystems

I. Allgemeines

Die folgenden Ausführungen sollen nicht das durchaus komplexe System der Strafen und Maßnahmen des österreichischen Strafrechts in allen Einzelheiten darstellen sondern lediglich einen Überblick bieten, der notwendig ist, um die empirischen Untersuchungen in diesem Bereich nachvollziehen zu können.

Im Anschluss an eine Definition von Strafe (siehe II.) ist es unumgänglich die Voraussetzungen darzustellen, die vorliegen müssen, dass eine Strafe verhängt werden darf (siehe III.). Ebenso unerlässlich ist es natürlich zu erfahren, welche Arten von Strafen in Österreich überhaupt zur Verfügung stehen; der Vollständigkeit halber werden auch die anderen Möglichkeiten der „Reaktionen“ auf Straftaten genannt, obwohl diese für die in dieser Arbeit durchgeführten empirischen Studien an sich nicht von Relevanz sind (siehe IV.). Ergänzend werden kurz die Wirkungen von Strafen erläutert (siehe V.). Weiters sind die Strafzwecke zu erwähnen, die mit der Bestrafung von Straftätern verfolgt werden, um sich einen Eindruck über die Strafhöhe bestimmter Delikte machen zu können (siehe VI.).

II. Definition von Strafe

„Unter der kriminellen Strafe versteht man die staatliche, als Zufügung eines Übels gedachte und öffentliche Mißbilligung ausdrückende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten, welches gegen eine Norm verstößt, für deren Nichtbeachtung die Zufügung eben jenes Übels als Ausgleich angedroht ist“ (Gropp, 1989, S. 788).

Ähnlich lautet auch die Definition von Kienapfel & Höpfel (2003, S. 4): „Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.“

III. Voraussetzungen der Bestrafung

Da im österreichischen Strafrecht niemand bloß wegen böser Gedanken oder einer schädlichen Gesinnung bestraft werden darf, müssen jedenfalls zwei Voraussetzungen vorliegen: erstens eine Anlasstat und zweitens ein schuldhaftes und somit vorwerfbares Verhalten (Seiler, 2005). Die kriminelle Anlasstat stellt ein Verhalten dar, das vom Gesetzgeber im Rahmen des Strafrechts untersagt und mit einer Rechtsfolge (der Strafe) verbunden wird. Aber nicht jedes tatbestandsmäßige Verhalten stellt per se eine Straftat dar. Die Tat muss rechtswidrig sein, sie darf somit nicht gerechtfertigt sein. So ist zwar die Tötung eines anderen Menschen grundsätzlich untersagt (§§ 75 ff StGB), aber im Falle der Notwehr (§ 3 StGB) wäre die Tat gerechtfertigt und würde deshalb straflos bleiben. Ferner muss die Tat dem Täter vorgeworfen werden können, wobei der maßgerechte Mensch (ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch) als Maßstab dient (Kienapfel & Höpfel, 2003). Vorgeworfen kann eine Tat dem Täter dann werden, wenn er schuldhaft handelt, was seine Schuldfähigkeit voraussetzt. „Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (= Einsichts- oder Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (= Steuerungs- oder Dispositionsfähigkeit)“ (Kienapfel & Höpfel, 2003, S. 82). Die Schuldfähigkeit wird in zwei Fällen ausgeschlossen: erstens, wegen mangelnder Reife (va Unmündige, also Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres); und zweitens, wegen seelischer Störungen (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tief greifende Bewusstseinsstörung oder gleichwertige seelische Störung).

Der Tatvorsatz stellt die Schuldform der Vorsatzdelikte dar, welcher aus einer Wissenskomponente und einer Wollenskomponente besteht (Kienapfel & Höpfel, 2003). In § 5 StGB sind die verschiedenen Vorsatzarten festgeschrieben. Grundsätzlich reicht für die Strafbarkeit dolus eventualis (bedingter Vorsatz) aus.Bedingter Vorsatzliegt dann vor, wenn der Täter „einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht“ und diese Verwirklichung „ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet“ (siehe § 5 Abs. 1). Neben der Wissentlichkeit (der Täter hält die Verwirklichung für gewiss) wird auch dieAbsichtlichkeitumschrieben: sie liegt dann vor, „wenn es [dem Täter] darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen.“ Darüber hinaus gibt es im StGB bestimmte Delikte, bei denen auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handeltfahrlässig, „wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.“ Die fahrlässige Verwirklichung eines Delikts ist allerdings nur dann strafbar, wenn das Gesetz explizit die Fahrlässigkeit unter Strafe stellt, ansonsten ist grundsätzlich dolus eventualis erforderlich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Vorsatzform (Absicht oder Wissentlichkeit) für ein Delikt verlangt.

IV. Strafrechtliche „Reaktionen“ auf Straftaten

Das österreichische Strafrecht verfolgt das System der Zweispurigkeit (Kienapfel & Höpfel, 2003). Das bedeutet, dass Strafgerichte grundsätzlich ausschließlich Strafen oder vorbeugende Maßnahmen verhängen dürfen. Zu den gesetzlich möglichen Strafen gehören die Geld- und die Freiheitsstrafe (siehe 1.), nicht als Strafe angesehen werden hingegen die vorbeugenden Maßnahmen und die Diversion (siehe 2.).

1. Geld- und Freiheitsstrafe

Das Strafgesetzbuch kennt lediglich bei einem Delikt eine absolute Strafdrohung (Völkermord ist ausschließlich mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht; § 321 StGB), alle anderen Delikte enthalten relativ bestimmte Strafdrohungen (Seiler, 2005). Es wird per Gesetz ein Strafrahmen mit einer Unter- und einer Obergrenze festgelegt, innerhalb dieses Rahmens ist das Gericht in der Verhängung der Strafe nach Art und Höhe frei (unter Beachtung anderer zwingender Bestimmungen wie z.B. der besonderen Erschwerungsgründe bzw. der besonderen Milderungsgründe).

a) Geldstrafe

Die Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem bemessen (Maleczky, 2004). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Anzahl der Tagessätze nach den schuld- und unrechtserheblichen Tatsachen und die Höhe des Tagessatzes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten bestimmt (Michel & Wessely, 1999). Die Geldstrafe hat gemäß § 19 StGB mindestens zwei Tagessätze zu betragen, und die Höhe ist mit mindestens 2 € und höchstens 500 € festzulegen.

b) Freiheitsstrafe

Gegenwärtig gibt es in Österreich nur noch eine einheitliche Freiheitsstrafe, während früher zwischen Kerker und Arrest unterschieden wurde (Maleczky, 2004). Freiheitsstrafen können entweder im Falle einer lebenslänglichen Haftstrafe (sofern gesetzlich vorgesehen) auf unbestimmte Zeit, oder aber auf bestimmte Zeit verhängt werden. Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe muss mindestens einen Tag betragen, und darf keinesfalls 20 Jahre überschreiten (Seiler, 2005). Die 20-jährige Haftstrafe kommt allerdings nur bei jenen Delikten in Betracht, die mit einem entsprechend hohen Strafrahmen versehen sind, ansonsten orientiert sich die Maximalzeit der Haft an der Obergrenze des konkreten Delikts.

Zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe sei noch angemerkt, dass das keineswegs bedeutet, dass der Verurteilte auch tatsächlich den Rest seines Lebens in der Justizvollzugs-anstalt verbringen muss. Grundsätzlich besteht bereits nach 15 Jahren Haft die Möglichkeit einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wie u.a. „guter Führung“ während des Vollzugs möglich, ferner dürfen v.a. keine spezial- oder generalpräventiven Gründe gegen die vorzeitige Entlassung sprechen (Seiler, 2005).

2. Vorbeugende Maßnahmen und Diversion

Die vorbeugenden Maßnahmen stellen nicht auf die Schuld des Täters ab sondern auf dessen Gefährlichkeit, allerdings besteht auch hier das Erfordernis einer Anlasstat (Michel & Wessely, 1999). Sie kommen in drei Fällen zur Anwendung: erstens, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB); zweitens, Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB); und drittens, Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB). Ferner zählt auch die Einziehung von Gegenständen (die z.B. zur Ausführung der Tat verwendet wurden) zu den vorbeugenden Maßnahmen.

Die Diversion ist erst mit 1.1.2000 eingeführt worden. Kienapfel und Höpfel (2003) bezeichnen die Diversion als „dritte Spur“ im Strafrecht; Sinn und Zweck ist es, dass bei bestimmten Straftaten „im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich auf ein förmliches Strafverfahren und die Verhängung von Sanktionen im formellen Sinn verzichtet“ wird. Stattdessen wird dem vermeintlichen Täter eine diversionelle Maßnahme aufgetragen, die er akzeptieren muss. Dies stellt allerdings kein Schuldeingeständnis dar. Nimmt der Beschuldigte die Diversion an und erfüllt er die aufgetragene Maßnahme, so wird von einer Anklageerhebung Abstand genommen (Maleczky, 2004). Es stehen vier diversionelle Maßnahmen zur Verfügung: erstens, die Zahlung einer Geldbuße (§ 90c StPO); zweitens, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d und § 90e StPO); drittens, die Bestimmung einer Probezeit (§ 90f StPO); und viertens, der außergerichtliche Tatausgleich (§ 90g StPO).

V. Wirkungen von Strafen

Die wesentlichen Wirkungen einer Strafe sind das Übel und der Tadel. Der Charakter des Übels zeigt sich darin, dass dem Täter ein Rechtsgut entzogen wird, das ansonsten vom Strafrecht gerade geschützt wird wie z.B. die Freiheit oder das Vermögen. Gerade dadurch, dass die Strafe als Übel empfunden wird, soll sie kriminalpolitisch wirken, das Übel ist somit vom Strafrecht beabsichtigt. Es darf natürlich nicht vergessen werden, dass dieser Eingriff in ein Rechtsgut des Täters zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Rechtsgut, nämlich jenes des Opfers, zu schützen. Um aber die Strafe z.B. von der Steuer (die auch ins Vermögen eingreift, somit ebenfalls ein Übel darstellt) abgrenzen zu können, muss die Strafe ein weiteres Element beinhalten, den Tadel. Was sich in Form eines Unwerturteils über den Täter sowie einer negativen Bewertung seines Verhaltens ausdrückt. Fuchs (2002) sieht das Charakteristikum des besonderen Tadels der Kriminalstrafe in der feierlichen Weise, in der die Sanktion verhängt wird, womit auch einhergeht, dass der Täter nunmehr als „vorbestrafter Krimineller“ gilt (jedenfalls bis zur Tilgung aus dem Strafregister).

I.

C. Zwecke des Strafrechts

I. Allgemeines

Die folgenden Darstellungen in diesem Kapitel sollen ein bloßer Problemaufriss sein, um darzutun was überhaupt mit dem Strafrecht und v.a den Sanktionen bezweckt wird und um die beiden Hauptbereiche der vorliegenden Arbeit „Sanktionsbeurteilungen von Laien“ und das „Rechtsbewusstsein“ im GesamtkonzeptStrafrechtbesser einordnen zu können. Eine umfassende Behandlung dieses Themas würde ohnedies den Rahmen dieser Arbeit sprengen, insoweit muss bei weitergehendem Interesse auf die einschlägige Literatur verwiesen werden – eine übersichtliche Zusammenfassung der Straftheorien findet sich z.B. in Hermann (2003).

Man unterscheidet zwei grundlegend unterschiedliche Theoriengruppen: die absoluten Theorien als Vergeltungstheorien und die relativen Theorien als Zwecktheorien. Es sei hier nur kurz erwähnt, dass die Vergeltungstheorien in der Strafe den Ausgleich für die begangene Straftat sehen („um seiner selbst willen aus Gründen der Gerechtigkeit“; Fuchs, 2002). Seiler (2004) spricht hierbei von der „Vergeltung für geschehenes Unrecht“ als alleinigen Zweck einer Strafe. Da dem bloßen Vergeltungsgedanken sehr viel an „archaischem Rachebedürfnis“ (Seiler, 2004) anhaftet, verfolgt das österreichische Strafrecht nunmehr primär die Ziele der Prävention und der Resozialisierung. Wobei natürlich nicht behauptet werden kann, dass v.a. der Freiheitsstrafe nicht auch ein gewisses Maß an Vergeltung anhaftet. Die relativen Theorien orientieren sich hingegen am Schutz der Gesellschaft und an der Visionder Verhinderung von Straftaten. „Bestraft wird, damit keine weiteren Taten begangen werden“ (Fuchs, 2002, S. 8). Um dies zu erreichen wird einerseits versucht, die Allgemeinheit zu beeinflussen (Generalprävention) und andererseits wird versucht, auf den einzelnen Täter einzuwirken (Spezialprävention).

Jehle (1996) unterteilt die Kriminalprävention in eine primäre, sekundäre und eine tertiäre. Dabei betrifft die primäre Prävention (= positive Generalprävention) das Einwirken auf die Allgemeinheit in mehrfacher Hinsicht: einerseits zur „Schaffung bzw. Verstärkung des Rechts- und Wertebewusstseins“, und andererseits zur „Beseitigung dertiefer liegendenUrsachen der Kriminalität wie Sozialisationsdefizite (z.B. Massenarbeitslosigkeit oder Obdachlosigkeit)“. Hingegen befasst sich die sekundäre Prävention (= negative Generalprävention) mit den potentiellen Tätern und Opfern: so sollen gefährdete Personen oder Risikogruppen erkannt und gestützt werden (entsprechend konformem Verhalten und sozialer Integration), aber tatbereite Personen sollen abgeschreckt werden (z.B. durch Erhöhung des Risikos, gefasst zu werden), und ferner sollen Tatgelegenheiten ausgeschlossen oder zumindest erschwert werden (z.B. durch Verstärkung der polizeilichen Überwachung oder mittels technischer Vorkehrungen gegen Straftaten). Die tertiäre Prävention (= Spezialprävention) wirkt auf den Straftäter unmittelbar ein, um Rückfälle zu verhindern bzw. zu reduzieren (z.B. mittels Strafsanktionen). Vgl. zusammenfassend die folgende Tabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Kriminalprävention – Schema der Gesamtkonzeption (aus Jehle, 1996, S. 17)

Für Hauptmann (1993) zählt neben der Abschreckung und der generellen Normtreue auch noch die Vermeidung von Lynchjustiz explizit zur Generalprävention. Dieser Aspekt ist meines Erachtens allerdings in allen anderen Präventionsarten bereits mit enthalten. Denn nicht nur die Zuverlässigkeit der Strafverfolgung verhindert, dass Menschen die Verletzung ihrer Rechtsgüter selbst rächen sondern ebenso das Wissen, dass Rache weder durch Notwehr noch durch rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand gerechtfertigt bzw. entschuldigt werden kann, somit für sich eine strafbare Handlung darstellen würde, die verfolgt und bestraft werden müsste.

II. Generalprävention

1. Positive Generalprävention

Bereits erwähnt wurde, dass mit positiver Generalprävention das Einwirken auf die Allgemeinheit im Sinne einer Erhöhung des Rechts- und Wertebewusstseins und zudem die Beseitigung von „tiefer liegenden“ Ursachen der Kriminalität gemeint ist. Jehle (1996) vermisst allerdings in der Kriminologie gesicherte empirische Erkenntnisse über diese allgemeinen „tiefer liegenden“ Ursachen der Kriminalitäts-genese, so dass es auch unmöglich ist, Aussagen über den Einfluss von Arbeitslosigkeit und Ähnlichem auf die Kriminalität zu machen. Bezüglich der Förderung des Rechts- und Wertebewusstseins wird an dieser Stelle auf die Ausführung in einem späteren Kapitel dieser Arbeit verwiesen (siehe F. ab S. 48).

2. Negative Generalprävention

Nach Jehle (1996) wird in dreifacher Weise versucht,negativ-generalpräventiveinzuwirken: erstens soll der potentielle Täter abgeschreckt werden, zweitens sollen potentielle Opfer aufgeklärt und zum Selbstschutz animiert werden, und drittens sollen kriminalträchtige Situationen entschärft werden (durch technische Vorkehrungen und verstärkte Kontrollen). Die Annahme, dass sich potentielle Täter von der Strafdrohung abschrecken lassen, beruht auf dem Denkansatz des homo oeconomicus (der rational denkende und handelnde Mensch). Dieser Ansatz besagt, dass der Mensch die Kosten und Nutzen einer strafbaren Handlung abwägt. Überwiegt der Nutzen der Tat (z.B. finanzieller Vorteil) gegenüber den Kosten (z.B. Strafhöhe), dann wird er sich zur Tat entschließen. Allerdings gibt Jehle (1996) zu bedenken, dass das utilitaristische Menschenbild zu kurz greifen dürfte. Er (Jehle, 1996) bezieht seine Skepsis aus den Ergebnissen von empirischen Untersuchungen (z.B. jener von Schöch, 1996), die aufzeigten, dass im Rahmen „der subjektiven Wahrnehmung der Strafverfolgungswirklichkeit zwar das Entdeckungsrisiko bei einigen Straftaten Einfluss auf die Deliktsbegehung hat, dagegen nicht die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung oder die Schwere der erwarteten Strafe. Demgegenüber erwiesen sich andere Faktoren wie die moralische Verbindlichkeit der Norm (als deliktshemmend) oder auch die Deliktshäufigkeit bei Freunden und Bekannten (als deliktsfördernd) als wesentlich bedeutsamer (Schöch, 1996). Diese Erkenntnisse stammen aus einer Studie, in der 540 junge Männer (362 Wehrpflichtige und 178 Gefangene) befragt wurden.

Vilsmeier (1990) stellte in einer empirischen Untersuchung unter Anderem fest, dass Strafdrohungen von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr differenziert werden könnten (dies bei bisher nicht Vorbestraften, bei bereits straffällig gewordenen Personen lag diese Schwelle bei ungefähr fünf Jahren Freiheitsentzug). So kam er zu dem Schluss, dass es fraglich ist, „ob Strafdrohungen von mehr als drei bis fünf Jahren überhaupt eine stärkere Abschreckungswirkung erreichen“. Auch Streng (1991) kommt nach der Auseinandersetzung mit empirischen Untersuchungen zu dem Schluss, dass die Schwere der Strafe bei bestimmten Taten als Abschreckung bedeutungslos ist, und dass sich das „wahrgenommene Entdeckungsrisiko“ nur bei einigen Delikten minimal auswirkt. Er führt dies allerdings auch auf einige Schwächen in den Befragungsdesigns der Forschungen (v.a der „friedlichen“ Befragungssituation) zurück. Außerdem stellt er fest, dass die Existenz des Strafrechts mit den entsprechenden Strafdrohungen für alle Menschen geradezu selbstverständlich verinnerlicht ist und sich womöglich deshalb die bloße theoretische Variation von Strafhöhen in den Deliktsbegehungsentscheidungen faktisch nicht auswirkt.

Nach Müller-Dietz (1996) sind die bisherigen Untersuchungen den Nachweis schuldig geblieben, dass härtere Strafdrohungen „die gewünschte Abschreckungswirkung zeitigen“. Er gesteht aber gleichzeitig ein, dass zumindest bei utilitaristisch denkenden und handelnden potentiellen Tätern dies anders sein kann, allerdings auch dann nicht für alle Delikte gleichermaßen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, ob ein gänzlicher Verzicht des Strafrechts oder doch wenigstens der Freiheitsstrafe sich nicht doch dramatisch in der Realität auswirken würde.

III. Spezialprävention

Schon Franz von Liszt (1905) sah die Aufgaben des Strafrechts darin, abzuschrecken, zu resozialisieren und abzuschließen (im Sinne von unschädlich machen des unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechers). Im Wesentlichen trifft dies auch heute noch zu, allerdings mit dem Schwerpunkt auf dem Gedanken der Resozialisierung (Fuchs, 2002). So sieht auch Böhm (1996) die Aufgaben der heutigen Spezialprävention in der Individualabschreckung (als Zurechtweisung des Täters), der Sicherung (der Allgemeinheitvordem Täter) und der Resozialisierung. Im österreichischen Strafrecht ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB bei der Bemessung der Strafe auf die Auswirkungen der Strafe und auch auf die zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Nach Maleczky (2004) ist es Ausdruck des ultima-ratio-Prinzips, dass unbedingte Freiheitsstrafen nur dann verhängt werden sollten, wenn eine mildere Reaktion nicht auch zum selben Ziel führen würde. Es soll vermieden werden, dass der Täter aus „gesicherten sozialen Verhältnissen herausgerissen wird“ (Maleczky, 2004). Wie wirksam beugt nun das Strafrecht mit der Verhängung von Sanktionen der erneuten Begehung von Straftaten durch den bestraften Täter vor?

Pilgram (1991) führte eine Studie zur Rückfallhäufigkeit von erwachsenen Straftätern in Österreich durch. Seine Ergebnisse gewann er aus Daten des Statistischen Zentralamts. Der Beobachtungszeitraum variierte und betrug fünf bis sechs bzw. drei bis sechs Jahre (der kürzere Beobachtungszeitraum war durch die Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen bedingt – diese Personen konnten natürlich erst nach der Haftentlassung wieder straffällig werden, weshalb erst ab dann die „Beobachtung“ begann). Es zeigte sich, dass jedenfalls nur eine Minderheit als „Dauerklientel“ der Strafgerichte bezeichnet werden kann. Von allen straffällig gewordenen Personen wurden 38% rückfällig und nur 20% mehrfach rückfällig. Bezüglich der Art der verhängten Strafe ließ sich erkennen, dass je gelinder die Strafe war, desto seltener kam es zu einem Rückfall. So blieben 79% jener zu einer bedingten Geldstrafe, 68% aller zu einer unbedingten Geldstrafe und 52% jener zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilten die nächsten 5-6 Jahre straffrei, allerdings traf das nur auf 27% der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten zu (siehe Tabelle 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

* 1983 rechtskräftig verurteilte. Beobachtungszeitraum (bis Ende 1988): 5 bis 6 Jahre.

** 1983 rechtskräftig verurteilte, davon Entlassungsjahre 1983, 1984, 1985. Beobachtungszeitraum (bis Ende 1988): 3 bis 6 Jahre.

Tabelle 2 Rückfallsraten Erwachsener über alle Delikte von 1983 – 1988 in ganz Österreich (aus Pilgram, 1991)

Unter Berücksichtigung einer Vorstrafe vor der beobachtungsrelevanten Verurteilung im Jahr 1983 ergab sich folgendes Bild:

79% der nicht vorbestraften Verurteilten werden nicht wieder verurteilt, was nur auf 38% der Vorbestraften zutrifft. Interessant ist der fehlende Zusammenhang zwischen ausgesprochener Sanktion und der Rückfallsrate bei den nicht Vorbestraften, abgesehen von der bedingten Freiheitsstrafe (65%) liegen die Rückfallsraten durchwegs bei etwa 80% (siehe Tabelle 3). Für Pilgram (1991) stellt sich deshalb die Frage, weshalb „bei diesem Personenkreis nicht doch die bedingte Geldstrafe weitestgehend ausreicht“. Umso begründeter erscheint ihm dies, weil die gesonderte Betrachtung der vier Oberlandesgerichtssprengel einheitliche Rückfallmuster in oben beschriebener Weise zeigte, obwohl deutliche Unterschiede in den Strafenpolitiken bestanden. Dem gegenüber korrelierten die verhängten Strafen und die Rückfallsraten deutlich. Pilgram (1991) führt dies auf „eine sozialprognostisch abgestimmte Strafzu-messungspolitik“ zurück.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

* 1983 rechtskräftig verurteilte. Beobachtungszeitraum (bis Ende 1988): 5 bis 6 Jahre.

** 1983 rechtskräftig verurteilte, davon Entlassungsjahre 1983, 1984, 1985. Beobachtungszeitraum (bis Ende 1988): 3 bis 6 Jahre.

Tabelle 3 Rückfallsraten nicht vorbestrafter und vorbestrafter Erwachsener über alle Delikte von 1983 – 1988 in ganz Österreich (aus Pilgram, 1991)

Eine neuere Rückfallstatistik von Heinz (2004), die in Deutschland erhoben wurde und nur junge Straftäter erfasste, ergab ähnliche Ergebnisse:

Die Rückfälligkeit war die Ausnahme, die Legalbewährung die Regel (64,3% wurden nicht rückfällig). Auch hier nahmen die Rückfallsraten tendenziell mit der Schwere der Sanktion zu (bei unbedingter Freiheitsstrafe wurden 56,4%; bei der bedingten Freiheitsstrafe 44,7% und bei einer Geldstrafe 30,2% rückfällig). Resümierend gibt Heinz (2004) zu bedenken, dass die Rückfallsraten bei unbedingten Jugendstrafen so hoch seien, dass sie durch eine andere Sanktion kaum noch übertroffen werden könnten. Weshalb sich die Verhängung einer Jugendstrafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr rechtfertigen ließe (Heinz, 2004).

Lempp (1986) ist im Bereich von jugendlichen Tätern generell (auch bezüglich der anderen Sanktionen) der Ansicht, dass sich Sanktion und Prävention „gegenseitig eigentlich ausschließen“. Dies deshalb, weil ein Strafrecht auf die Prävention gegen den Rückfall und damit auf Resozialisierung verzichtet, wenn es auf Sanktionen setzt; und vice versa haben Sanktionen in einem Strafrecht keinen Platz, das Prävention und Resozialisierung zum Ziel hat, dies vor allem dann, wenn die verhängte „beeinträchtigende Maßnahme“ nicht über die gesamte Dauer vom Täter akzeptiert wird.

IV. Strafrecht als einziges „Erziehungsmittel“?

Allen Menschen, die sich eine umfassende Kriminalprävention vom Strafrecht erwarten, gibt Rössner (1996) zu bedenken, dass das Strafrecht letztlich nur eines von mehreren Mitteln der sozialen Integration darstellt. Für ihn geschieht soziale Integration („das Erreichen sozialer Handlungsfähigkeit und Erlernen sozialer Normen“) von der Geburt an und stellt einen lebenslangen Prozess dar. Wobei das Strafrecht lediglich die Spitze des Eisbergs einnimmt und zudem in Hinblick auf die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Normunterworfenen limitiert ist. Das Strafrecht kennt nur die Möglichkeit der Bestrafung nicht auch jene der Belohnung, die aber nach Rössner (1996) ein effektiveres Mittel darstellen würde, um rechtlich konformes Verhalten zu fördern. Er sieht somit v.a. in der Familie und Verwandtschaft, in Freunden und Kameraden, in der Schule, in der Freizeit und in Vereinen die wesentlich wichtigeren Bereiche, in denen die sozialen Normen vermittelt werden (sollten).

D.
Exkurs: Der zivilrechtliche Schadenersatz

I. Schadenersatz in Österreich

In den bisherigen Kapiteln wurden ausschließlich die Konsequenzen einer rechtswidrigen Handlung aus strafrechtlicher Perspektive betrachtet. In diesem Kapitel soll eine Abgrenzung zum zivilrechtlichen Schadenersatz vorgenommen werden, um darzulegen, dass eine Geldstrafe nicht auch als Wiedergutmachung eingetretener Schäden gesehen werden kann sondern gesondert eingeklagt werden muss.

Primärer Zweck des Schadenersatzrechts ist die Ausgleichsfunktion. Der Schaden, der jemandem zugefügt wurde, muss vom Schädiger ersetzt werden (Bydlinski, 2005). Es geht also in erster Linie um die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens und nicht um Vergeltung, Sühne oder Strafe. Allerdings ist eine gewisse spezial- und generalpräventive Wirkung auch dem Schadenersatzrecht nicht abzustreiten (wenngleich nur als Nebeneffekte). Ein Mensch, der weiß oder zumindest befürchten muss, dass er die von ihm verursachten Schäden wieder gutzumachen hat, wird sich rücksichtsvoller verhalten als wäre dies nicht der Fall. Was einerseits dazu führt, dass der Einzelne von Schädigungshandlungen Abstand nimmt und andererseits, dass das Bewusstsein der Allgemeinheit zu sorgfältigerem Umgang mit fremden Rechtsgütern gestärkt wird.

Wesentliche Voraussetzung, dass es zur Ersatzpflicht kommt, sind dabei u.a. die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Person, die den Schaden verursacht. Rechtswidrig handelt jener, der gegen ein Gebot oder ein Verbot der Rechtsordnung (aber auch z.B. der guten Sitten) verstößt (Graf & Gruber, 2003). Wobei nicht der eingetretene Erfolg sondern vielmehr das menschliche Verhalten beachtlich ist. Das Verschulden betrifft wie bereits im strafrechtlichen Teil (siehe vorne) erläutert die Vorwerfbarkeit der Handlung. Im Schadenersatzrecht wird allerdings zwischen grobem Verschulden (= Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und leichtem Verschulden (= leichte Fahrlässigkeit; das „ist ein Sorgfaltsverstoß, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft“, Graf & Gruber, 2003) unterschieden. Dies deshalb, weil sich der Umfang des Schadenersatzes danach orientiert. Bei leichtem Verschulden gebührt dem Geschädigten lediglich der gemeine Wert der Sache (objektiv nach dem Verkehrswert berechnet). Bei grobem Verschulden ist jedoch volle Genugtuung zu leisten, dabei hat der Schädiger nicht nur den erlittenen Schaden sondern auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen (Koziol & Welser, 2001).

Lässt sich der gemeine Wert einer Sache und auch der entgangene Gewinn noch relativ einfach bestimmen, so ist dies im Bereich der Körperverletzung und Tötung eines Menschen ungleich problematischer. Bei einer Körperverletzung sind jedenfalls die Heilungskosten (darunter fallen z.B. die ärztliche Behandlung, Krankenhaus- und Kuraufenthalt, Transportkosten, Medikamente und andere Heilbehelfe etc.) und der Verdienstentgang zu ersetzen, eventuell eine Verunstaltungsentschädigung sowie jedenfalls Schmerzengeld zu leisten (Koziol & Welser, 2001). Das Schmerzengeld soll „eine Genugtuung für alles Ungemach“ sein, das der Verletzte erlitten hat; es wird vom Gericht „in freier Überzeugung festgelegt“ (Graf & Gruber, 2003). Bei einer Tötung sind alle daraus resultierenden Aufwendungen wie z.B. Begräbniskosten, Kosten der Grabstätte, Trauerkleidung etc. zu ersetzen. Ferner gebührt den Hinterbliebenen ein Ersatz des entgangenen Unterhalts in Form einer Rente (Koziol & Welser, 2001).

II. „Strafschadenersatz“ in Amerika (punitive damage)

Der aus dem amerikanischen Rechtssystem bekannte „Strafschadenersatz“ ist dem österreichischen Recht gänzlich fremd. Im Gegensatz zur „bloßen“ Wiedergutmachung handelt es sich beim Strafschadenersatz um die kumulierten Zwecke von Wiedergutmachung des SchadensundStrafe als Kombination präventiver und vergeltender Ziele. Da es sich allerdings um einen zivilprozessualen Anspruch handelt, wird hierbei auf die mit einer Strafe im strafrechtlichen Sinn verbundenen Nachteile wie Übel und Tadel verzichtet. Die „Strafe“ im Strafschadenersatz wird ausschließlich von der Höhe der Geldstrafe bestimmt (somit gibt es auch keinen Freiheitsentzug). Sunstein, Kahneman und Schkade (1998) zitieren eine standardisierte Geschworenen-Instruktion, die lautet: „In determining whether or not you should award punitive damages, you should bear in mind that the purpose of such an award is to punish the wrongdoer and to deter that wrongdoer from repeating such wrongful acts. In addition, such damages are also designed to serve as a warning to others, and to prevent others from committing such wrongful acts.”

A.

E.
Die Entwicklung von rechtlichem Denken und Urteilen

I. Allgemeines

Nach der kurzen Einführung in die für die vorliegende Arbeit bedeutsamen strafrechtlichen Bereiche soll die Entwicklung rechtlichen Denkens und Urteilens betrachtet werden. Nicht nur für die Sanktionsbeurteilung von rechtswidrigen Verhaltensweisen ist es von Bedeutung, wie sich das Rechtsdenken entwickelt, sondern auch für die Interpretation der Einstellungen zu Recht und Gesetz von Jugendlichen und auch Erwachsenen. Zuerst werden die klassischen Theorien der moralischen Entwicklung von Piaget und Kohlberg erläutert, um daran anschließend ein von Kohlberg, Tapp und Levin daraus abgeleitetes Modell zur Entwicklung des Rechtsdenkens vorzustellen.

II. Piaget’s Stufen der Moral

Die Beschreibung der Entwicklung des rechtlichen Denkens resultiert aus den Erkenntnissen von v.a. Piaget und Kohlberg zu der Entwicklung der Moral. Die These von der heteronomen zur autonomen Moral entwickelte Piaget anhand von Studien mit murmelspielenden Kindern, in denen er die Anwendung konkreter Regeln und die Begründungen für die Befolgung dieser Regeln beobachtete (Herberger, 2000). In seinem Entwicklungsstufenmodell unterscheidet Piaget drei Stadien der kindlichen Entwicklung (Northoff, 1996):

Moral der Autorität(bis zum 7. / 8. Lebensjahr): das Kind orientiert sich an den Moralvorstellungen der erwachsenen Autoritätspersonen und übernimmt sie von diesen auch als Konsequenz von Belohnung und Bestrafung.

Moral der Gleichheit(etwa 8. bis 12. Lebensjahr): es dominiert der Kontakt zu Gleichaltrigen und zur Peer-group, wobei an die Stelle von Autoritäten strikte Gleichheit und gegenseitige Achtung treten; es werden Regeln formuliert, die von allen eingehalten werden müssen.

Moral der Billigkeit(etwa ab dem 12. Lebensjahr): die Moral wird durch die Ausbildung des Gewissens autonom, wodurch sich das Kind von den strikten Gleichheitsgrundsätzen löst und dazu fähig wird, individuelle Beurteilungen zu treffen, die auch persönliche Umstände mit einbeziehen.

Bezüglich der Beurteilung „unmoralischer“ Handlungen nimmt Piaget (1954) an, dass ein Alterstrend von der Präferenz zu Sühne-Strafen hin zu einer Präferenz zu Gegenseitigkeitsstrafen besteht. Wobei Sühne-Strafen durch eine willkürliche Relation zu den Vergehen ausgezeichnet waren und Gegenseitigkeits-Strafen mit einer natürlichen Beziehung zur Tat. Dies deshalb, weil der von ihm angenommene heteronome Typ durch eine objektive Verantwortlichkeit gekennzeichnet ist (Piaget, 1954). Demgegenüber sollte der entwicklungsmäßig fortgeschrittene autonome Typ eher die subjektive Verantwortlichkeit in den Vordergrund stellen.

Hommers (1985; 1988a) hat an Hand von empirischen Studien mit Kindern und Erwachsenen festgestellt, dass die von Piaget angenommene „erst Sühne-, dann Ersatz-Bevorzugung“ nicht uneingeschränkt nachweisbar ist. Die Probanden der Vor- und Grundschule berücksichtigten stärker die Ersatzleistung (als Äquivalent für die Gegenseitigkeits-Strafe) als das Verschulden (als Äquivalent für die Sühne-Strafe) in ihren Gut-Böse-Urteilen und die Erwachsenen beachteten beides gleichermaßen (Hommers, 1985). Weiters müsste sich nach Piaget eine Entschädigung (auch wenn diese von einem Dritten geleistet wird) stärker in den Urteilen von Vor- und Grundschülern auswirken als eine Entschuldigung des Täters, weil diese Probanden vermehrt dem heteronomen Typ (Präferenz der objektiven Verantwortlichkeit) angehören dürften, was er anhand seiner Stimulus-Effekte nicht feststellen konnte (Hommers, 1988a). Wesentlich differenzierender dazu Hommers (1990b) und relativierend wiederum Hommers (1995), wo er ein Äquivalent des moralischen Realismus im Sinne Piagets in der besseren Beurteilung von Entschädigungen größerer Schäden (im Gegensatz zu den Entschädigungen kleinerer Schäden, die im Urteil der Kinder weniger berücksichtigt wurden) erblickte.

III. Kohlberg’s Niveaus der Moral

Das noch etwas undifferenzierte Modell von Piaget wurde von Kohlberg aufgegriffen und weiterentwickelt. In seinem Ansatz unterscheidet Kohlberg ein präkonventio-nelles, ein konventionelles und ein postkonventionelles Niveau, wobei er jedes Niveau in zwei Stufen unterteilt (siehe Tabelle 4; Details zu den einzelnen Stufen siehe in Oser & Althof, 1997):

Präkonventionelles Niveau(etwa zwischen 4. und 10. Lebensjahr): das Kind orientiert sich an dreierlei Begebenheiten: erstens daran, was ihm als gutes Benehmen vorgeschrieben wird („Orientierung am Gehorsam“; Northoff, 1996), zweitens reagiert das Kind gleichermaßen auf Bestrafung und Belohnung, und drittens orientiert es sich „am unmittelbaren Nutzen“ (Röhl, 1987).

Konventionelles Niveau: das Kind orientiert sich am Wohlwollen der Eltern, an anderen Autoritätspersonen (z.B. Lehrern) und an den Gesetzen (Oser & Althof, 1997).

Postkonventionelles Niveau: das Kind orientiert sich an der Nützlichkeit zu Gunsten der Allgemeinheit, an ethischen Grundsätzen und am eigenen Gewissen (Northoff, 1996).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4 Die Stufen der Moral auf den drei Niveaus nach Kohlberg (stark vereinfacht, ausführlich in Herberger, 2000)

IV. Entwicklung des Rechtsdenkens nach Tapp, Kohlberg & Levine

Das Modell der moralischen Entwicklung von Kohlberg wurde von Tapp und Kohlberg (1971) und Tapp und Levine (1972) zu einem Modell der Entwicklung des Rechtsdenkens modifiziert. Bei der Studie von Tapp und Kohlberg (1971) und Tapp und Levine (1972) wurden „open-end“ – Interviews durchgeführt, die in einer nationalen Studie aus 79 Fragen der Bereiche „law, justice, compliance, punishment and authority“ bestanden. Daraus entwickelten sie folgende Kategorien:Wert und Funktion von Normen;Gründe für Rechtskonformität;Möglichkeit zur Änderung von Gesetzen bzw. zum Verstoß gegen Gesetze; undNatur der Gerechtigkeit. Insgesamt nahmen an der nationalen Studie 115 weiße Kinder und Jugendliche (aus Familien mit hohem sozioökonomischem Status; mit ungefähr ausgewogener Geschlechterverteilung) teil, die in drei Altersgruppen eingeteilt wurden (vom Kindergarten bis „lower classmen“ im College). Bei der inter-kulturellen Studie wurden 406 Kinder aus Dänemark, Griechenland, Italien, Indien, Japan und den USA befragt. Die Ergebnisse zeigten eindeutig ein Durchlaufen der drei Niveaus (vom präkonventionellen zum konventionellen zum postkonventionellen), wobei nur wenige das postkonventionelle Niveau erreichten. Das präkonventionelle Niveau ist von einerGehorsams- und Bestrafungsvermeidungsorientierunggegenüber Normen gekennzeichnet – für die Probanden sind der angerichtete Schaden und die drohenden und zu vermeidenden Folgen wesentlich. Dies wird auf dem konventionellen Niveau von einerLaw and Order-Orientierungabgelöst, wo die Kinder und Jugendlichen Sinn und Zweck des Rechts erkennen: Schutz der Schwachen und Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gesellschaft. Das postkonventionelle Niveau ist durch die Unterscheidung zwischen Recht und moralischen Prinzipien gekennzeichnet, dem Recht werden soziale Aufgaben wie Herstellung von Gleichheit und Gerechtigkeit sowie Abbau von Not und Unrecht zugeschrieben. Das Recht oder ein Gesetz ist dann nicht zu befolgen, wenn es gegen die moralischen Prinzipien verstößt. In Tabelle 5 auf S. 45 findet sich eine tabellarische Übersicht und in Tabelle 6 auf S. 47 sind die Prozentverteilungen der drei Altersgruppen zu sehen.

Auf Grund der Interviews ergab sich für Tapp und Kohlberg (1971) und Tapp und Levine (1972) folgendes Klassifikationsschema:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5 Verständnis des Gesetzesbegriffs, nahezu wortgleich übernommen aus Herberger (2000), inhaltsgleich auch in Eckensberger & Breit (1997)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 6 Alterstrends zu Tabelle 5 (aus Herberger, 2000)

[...]

Final del extracto de 195 páginas

Detalles

Título
Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein
Universidad
University of Salzburg
Calificación
befriedigend
Autor
Año
2005
Páginas
195
No. de catálogo
V119736
ISBN (Ebook)
9783640233052
ISBN (Libro)
9783640233250
Tamaño de fichero
1317 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sanktionsbeurteilung, Laien, Rechtsbewusstsein
Citar trabajo
MMag. Dr. Andreas Weberndorfer (Autor), 2005, Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119736

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Título: Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein



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