Veranstaltungswesen in Oberösterreich


Diploma Thesis, 2008

128 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Pflichten im Vorfeld einer Veranstaltung
2.1. Kompetenzrechtliche Einordnung der Veranstaltung
2.1.1. Abgrenzung zur Bundeskompetenz
2.1.1.1. Abgrenzung zu den Bundestheatern und Veranstaltungen im Bereich der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes
2.1.1.2. Abgrenzung zum Schul- und Hochschulwesen
2.1.1.3. Abgrenzung zum Versammlungs- und Vereinsrecht
2.1.1.4. Abgrenzung zum Gewerberecht
2.1.2. Eingrenzung der Veranstaltungspolizei
2.2. Definition der Veranstaltung auf Landesebene
2.3. Veranstaltungstypen
2.3.1. Meldepflicht
2.3.2. Anzeigepflicht
2.3.3. Bewilligungspflicht
2.3.4. Freie und befreite Veranstaltungen
2.3.4.1. Freie Veranstaltungen
2.3.4.2. Befreite Veranstaltungen
2.3.5. Exkurs: Veranstaltung im Freien
2.3.6. Entfall der verbotenen Veranstaltungen
2.4. Der Veranstalter
2.4.1. Definition des Veranstalters
2.4.2. Persönliche Voraussetzungen
2.4.3. Exkurs: Der Verein als Veranstalter
2.5. Veranstaltungsstätte
2.5.1. Allgemeines
2.5.2. Verfahren
2.5.3. Überprüfende Maßnahmen

3. Jugendschutz
3.1. Pflichten des Veranstalters
3.1.1. Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen anhand der Kennzeichnung der Besucher
3.1.1.1. Allgemeine Erklärung
3.1.1.2. Frühere gesetzliche Lage
3.1.1.3. Aktuelle gesetzliche Lage
3.1.2. Hinweis auf Jugendschutzbestimmungen durch Aushang/Auflage
3.1.3. Überprüfung des Alters
3.1.4. Verweigerung des Zutritts
3.2. Alkoholausschank an Jugendliche
3.3. Pflichten des minderjährigen Besuchers

4. Gewerberecht
4.1. Unterliegt eine Veranstaltung dem Gewerberecht?
4.1.1. Gewerbliche Tätigkeit
4.1.1.1. Selbstständigkeit
4.1.1.2. Regelmäßigkeit
4.1.1.3. Erwerbsabsicht
4.1.1.4. Ausnahmen
4.1.2. Gastgewerbe
4.1.3. Gewerbeberechtigung
4.1.3.1. Definition
4.1.3.2. Exkurs: Braucht ein ideeller Verein eine Gewerbeberechtigung?
4.1.3.2.1. Erwerbsabsicht
4.1.3.2.2. Zeltfestregelung
4.1.4. Befähigungsnachweis
4.1.4.1. Genereller Befähigungsnachweis
4.1.4.2. Individueller Befähigungsnachweis
4.1.5. Betriebsanlage
4.1.5.1. Definition
4.1.5.1.1. Ortsgebundenheit
4.1.5.1.2. Regelmäßigkeit
4.1.5.1.3. Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit
4.1.5.2. Verfahren
4.1.5.3. Unterscheidung zur Veranstaltungsstätte
4.2. Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume vs Gewerbeausübung des Veranstalters selbst
4.3. Sperrstunden

5. Durchführung der Veranstaltung
5.1. Pflichten des Veranstalters während der Veranstaltung
5.1.1. Verantwortlichkeit des Veranstalters
5.1.2. Anwesenheitspflicht
5.1.3. Zutrittserlaubnis und Auskunftspflicht
5.1.4. Jugendschutzrechtliche Maßnahmen
5.2. Kontrolle der Veranstaltung
5.2.1. Definition der Veranstaltungspolizei
5.2.1.1. Überörtliche und örtliche Veranstaltungspolizei
5.2.1.2. Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
5.2.2. Mitwirkung der Bundespolizei
5.2.3. Überwachung der Veranstaltung
5.2.3.1. Zuständigkeiten
5.2.3.1.1. Bundespolizeidirektion
5.2.3.1.2. Gemeinde
5.2.3.1.3. Sicherheitsbehörde
5.2.3.2. Exkurs: Private Ordnerdienste
5.2.3.2.1. Zulässigkeit
5.2.3.2.2. Befugnisse
5.2.3.2.2.1. Nothilfe
5.2.3.2.2.2. Anhalterecht
5.2.3.2.2.3. Selbsthilfe
5.2.3.2.2.4. Hausrecht
5.2.3.3. Polizeiliche Maßnahmen vs Tätigkeiten der privaten Ordnerdienste
5.2.3.3.1. Identitätsfeststellung
5.2.3.3.2. Ausweiskontrolle
5.2.3.3.3. Platzverweisung
5.2.3.3.4. Zugangskontrolle
5.2.3.4. Durchsuchungsrecht bei Großveranstaltungen
5.3. Lärmschutz
5.3.1. Freiluftveranstaltungen
5.3.2. Beschallungstechnik
5.3.3. Grundsätze der Immissionsbeurteilung
5.3.4. Schallgrenzwerte im Publikumsbereich
5.4. Maßnahmen bei Verstoß gegen das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz, den Jugendschutz, die Gewerbeordnung und den Lärmschutz
5.4.1. Maßnahmen beim Verstoß gegen das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz
5.4.1.1. Verstoß gegen die Melde- Anzeige- oder Bewilligungspflicht
5.4.1.2. Verstoß gegen die Pflichten des Veranstalters
5.4.1.3. Verstoß gegen die Veranstaltungsstättenbewilligung
5.4.2. Maßnahmen beim Verstoß gegen den Jugendschutz
5.4.2.1. Verstoß von Erwachsenen
5.4.2.2. Verstoß von Jugendlichen
5.4.3. Maßnahmen bei Verstoß gegen die Gewerbeordnung
5.4.3.1. Verstoß gegen das Alkoholausschankverbot
5.4.3.2. Verstoß gegen die Sperrzeiten
5.4.3.3. Verstoß gegen die Gewerbeberechtigung und Betriebsanlagengenehmigung
5.4.4. Verstoß gegen den Lärmschutz
5.5. Auflösung der Veranstaltung

6. Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

1. Abgekürzt zitierter Literatur

2. Verwendete Judikatur
2.1. Verfassungsgerichtshof
2.2. Verwaltungsgerichtshof
2.3. Unabhängiger Verwaltungssenat Oberösterreich

3. Internetadressen

Anhang

1. Veranstaltungsbewilligungsbescheid

2. Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung, Aktenzeichen: Pol-050.000/781-2007-St/Wö

3. Ehrenkodex des Oö Zivilschutzverbandes

4. Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der Fachabteilung der Oö Landesregierung, derzeitig Polizeiabteilung, am 14. Dezember 2007

5. Befragung des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Herrn Dannbauer am 14. Jänner 2008

6. Befragung des zuständigen Sachbearbeiters der Gemeinde Timelkam Herrn Höchtl am 14. Jänner 2008

7. Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde Vöcklamarkt Strasser Roswitha am 21. Jänner 2008

8. Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Jugendreferats des Landes Oberösterreich Mag. Michalea Seidl am 12. November 2007

9. Gespräch mit dem Sicherheitsberater des ÖWD Herrn Brandner mit gleichzeitigem Lokalaugenschein im Messezentrum in Salzburg am 1. Februar 2008

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 1. Jänner 2008 trat in Oberösterreich ein neues Veranstaltungsgesetz in Kraft. Das neue Gesetz ist eine Zusammenfassung aus dem Oö Veranstaltungsgesetz 1992, dem Oö Kinogesetz und dem Oö Tanzschulgesetz und lautet Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz. Es soll zeitgemäße Rahmenbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen aufstellen.

In meiner Freizeit organisiere ich diverse Veranstaltungen, unter anderem ein dreitägiges Musikfestival in Oberösterreich. Als Veranstalterin bekomme ich daher die Auswirkungen der Veränderungen durch das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz persönlich zu spüren. Aus diesem Grund möchte ich dieses Gesetz und dessen wesentliche Veränderungen genauer betrachten.

Aufgrund öffentlichen Drucks stellt sich immer wieder die Frage, wie der Jugendschutz von Seiten des Veranstalters gewährleistet werden kann. Welche Gesetze sind notwendig um die Verantwortlichkeit des Veranstalters mehr hervorzuheben? Als Beispiel dafür wurde immer wieder die Kennzeichnung der Besucher durch farbige Armbänder in den Medien diskutiert. Hat der Veranstalter nun die Pflicht das Alter der Besucher zu kontrollieren und mit den farbigen Armbändern zu markieren? Wann muss er den minderjährigen Besuchern den Zutritt verweigern?

So wie der Veranstalter den Jugendschutz nicht außer Acht lassen darf, so kann auch die Gewerbeordnung für ihn relevant sein. Vielfach kümmern sich die Organisatoren einer Veranstaltung entweder um das Veranstaltungsrecht oder um das Gewerberecht, übersehen dabei jedoch, dass beide Gesetze eine Rolle spielen können. Vor allem hinsichtlich des Ausschanks von Getränken und der Verabreichung von Speisen bestehen relevante gesetzliche Regelungen. Weiters stellt sich die Frage, ob nicht vielleicht ein Befähigungsnachweis oder eine Betriebsanlagenbewilligung erforderlich ist. Vor allem im Sommer finden zahlreiche Zeltfeste statt, die von Vereinen organisiert werden. Interessant ist inwieweit die gesetzlichen Regelungen auch für Zeltfeste gelten, die nicht länger als drei Tage im Jahr dauern. Es gibt immer wieder Ausnahmeregelungen für bestimmte Arten von Veranstaltungen, doch wie sehen diese aus und was sind die Voraussetzungen dafür?

Leider ist die Präsenz der Polizei oder eines privaten Ordnerdienstes immer wieder von Nöten, um einen reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung gewährleisten zu können. Dazu stellt sich die Frage, in welchen rechtlichen Rahmen so genannten „Securities“ handeln dürfen. In welcher Situation ist ausschließlich die Polizei zuständig? Für den Veranstalter ist vor allem die Frage wichtig, ab welchem Zeitpunkt oder bei welchem Verstoß gegen welches Gesetz eine Veranstaltung aufgelöst werden kann. In der Praxis spielt in den meisten Fällen der Lärmschutz eine Rolle, da dadurch die Nachbarn am stärksten beeinträchtigt werden. Inwiefern haben die Nachbarn jedoch den Lärm zu ertragen, wenn er nur temporär ist?

Die Literatur zu diesen Themen ist leider sehr spärlich gesät, doch sowohl Interviews mit den zuständigen Fachabteilungen, als auch die Gesetzesmaterialien konnten Aufschluss über einige Fragen liefern. Bezüglich des neuen Veranstaltungssicherheitsgesetzes wurde der zuständige Sachbearbeiter der Oö Landesregierung, der namentlich nicht genannt werden wollte, befragt. Er erklärte, dass insgesamt acht Jahre an dem neuen Gesetz gearbeitet wurde.

Hinsichtlich des privaten Ordnerdienstes wurde ein Interview mit dem Österreichischen Wachdienst in Salzburg geführt und anhand eines Besuches einer Messe die praktische Arbeit begutachtet.

Als Veranstalterin sind die genannten Themen von großer praktischer Bedeutung, um eine möglichst reibungslose Veranstaltung organisieren zu können. Eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden ist unumgänglich und viele Schwierigkeiten können schon im Vorfeld beseitigen werden. Wie im Anhang gezeigt, stellt eine Veranstaltungsbewilligung nach alter Gesetzeslage einen Bescheid dar, der vielfach Bedingungen und Auflagen enthält, die die Durchführung der Veranstaltung nicht nur erschweren, sondern auch erleichtern. Natürlich müssen die Bedingungen und Auflagen im gesetzlichen Rahmen erteilt werden, welcher mit dieser Arbeit genauer betrachtet werden soll.

Als Verfasserin der Arbeit möchte ich darauf hinweisen, dass meine Arbeit zwecks besseren Leseflusses frei von Geschlechterunterscheidungen ist und daher eine männliche Bezeichnung gleichzeitig die weibliche Form inkludiert. Weiters beziehe ich mich immer auf das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz, wenn bei einzelnen Paragrafen kein Gesetz genannt ist.

2. Pflichten im Vorfeld einer Veranstaltung

Der Begriff der Veranstaltung beinhaltet sowohl private als auch öffentliche Veranstaltungen. Für diese Arbeit relevant sind jedoch nur jene Veranstaltungen, welche unter den Begriff der Öffentlichkeit fallen. Für diese Art von Veranstaltungen muss zuerst eine kompetenzrechtliche Einordnung getroffen werden, damit klar gestellt werden kann, welche Behörde zuständig ist und welche Behörde Regelungen für Veranstaltungen erlassen darf.

2.1. Kompetenzrechtliche Einordnung der Veranstaltung

Aufgrund der Vielseitigkeit des Veranstaltungsbegriffes wird das Veranstaltungswesen von mehreren Kompetenztatbeständen erfasst. Die Abgrenzung ist aber insofern wichtig, als manche Veranstaltungen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind, oder aber Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Außerdem baut auf die kompetenzrechtliche Einordnung die Übertragungspflicht an die Bundespolizeibehörden und die örtliche Veranstaltungspolizei auf.[1]

2.1.1. Abgrenzung zur Bundeskompetenz

Aus der Generalklausel in Art 15 Abs 1 B-VG folgt die Zuständigkeit des Landes in Gesetzgebung und Vollziehung, wenn die Angelegenheit nicht ausdrücklich dem Bund eingeräumt ist. Es stellt sich daher die Frage, bei welcher Art von Veranstaltung der Bund verantwortlich ist, um herauszufinden welche Veranstaltungen in der Kompetenz des Landes bleiben.

2.1.1.1. Abgrenzung zu den Bundestheatern und Veranstaltungen im Bereich der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes

Dem Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG zufolge sind die Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Bundestheater sind laut Art 1 § 1 BThOG[2] die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, sowie das Burg- und Akademietheater.

Weiters fallen Angelegenheiten der künstlerischen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes in die Bundeskompetenz. Gemäß § 1 Bundesmuseen- Gesetz 2002[3] sind darunter unter anderem die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek zu verstehen. Dem § 2 Bundesmuseen- Gesetz 2002 zufolge haben die Bundesmuseen einen kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrag, der unter anderem durch Zurschaustellungen des anvertrauten Sammelguts für die breite Öffentlichkeit erfüllt werden soll. Diese Zurschaustellungen fallen daher in die Bundeskompetenz und sind von dem Veranstaltungsrecht ausgenommen.[4]

2.1.1.2. Abgrenzung zum Schul- und Hochschulwesen

Von der Landeskompetenz ausgenommen sind auch Schulveranstaltungen und Veranstaltungen im Bereich des Universitäts- und Hochschulwesens, da gemäß Art 14 Abs 1 B-VG das Schulwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Nach Lienbacher sind alle Veranstaltungen erfasst, die im Zusammenhang mit den einzelnen Elementen des Kompetenztatbestandes stattfinden, „gleichgültig, ob dies wissenschaftliche Vorträge an Universitäten, Lehrveranstaltungen aller Art an Universitäten und Hochschulen, der Schulunterricht oder sonstige Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Schulwesen sind“.[5] Veranstaltungen, die nur auf universitärem Boden oder in einer Schule stattfinden, ohne einen Bezug dazu zu haben, fallen jedoch in die Landeskompetenz.[6]

2.1.1.3. Abgrenzung zum Versammlungs- und Vereinsrecht

Eine weitere wichtige Abgrenzung ist zwischen der Versammlung und der Veranstaltung vorzunehmen, da das Versammlung- und Vereinsrecht Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG zufolge in Gesetzgebung und Vollziehung wiederum Bundessache ist.

Der Begriff der Versammlung selbst wird im Gesetz nicht definiert, in ständiger Rsp wertet der VfGH eine „Zusammenkunft mehrerer Menschen als eine Versammlung, wenn sie in der Absicht die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen abgehalten wird, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.“[7]

Laut Vögl ist diese Unterscheidung sehr wichtig, weil Versammlungen nicht so weit reichenden Folgepflichten unterliegen wie Veranstaltungen. Dies würde zum Beispiel die nachträgliche Beseitigung von Müll auf öffentlichen Plätzen betreffen.[8]

Gemeint ist aber vor allem die Veranstaltung im Bereich des Vereinsrechts, namentlich einer Vereinsversammlung. Diese Versammlungen gehören im Wesentlichen zum Vereinsleben. Sollten sie auf die Mitglieder des Vereins beschränkt sein, fallen sie in die Vereinsrechtskompetenz des Bundes und nicht unter den Veranstaltungsbegriff des Landesgesetzes.[9]

Wesentlich zur Abgrenzung von Zusammenkünften, welche von Vereinen organisiert werden, sind daher laut Lienbacher zwei Merkmale:

Eine auf die Mitglieder des Vereins beschränkte Einladung und die öffentlichen Zusammenkünfte, welche auf den statutenmäßigen Wirkungsbereich beschränkt sein müssen.[10]

Wichtig ist dabei, dass diese Zusammenkünfte nicht mit Veranstaltungen verwechselt werden, welche von Vereinen organisiert und durchgeführt werden, öffentlich sind und nicht im statutenmäßigen Wirkungsbereich des Vereins stattfinden. Diese Veranstaltungen fallen sehr wohl in die Kompetenz des Landes.

Weiters ist jedoch eine öffentliche Veranstaltung, die von einem Verein organisiert wird und die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken veranlassen will, nicht automatisch eine Veranstaltung im Sinne der Landeskompetenz. Diese würde unter den Begriff der Versammlung und wiederum in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

2.1.1.4. Abgrenzung zum Gewerberecht:

Die Abgrenzung zum Gewerberecht ist essentiell, weil ein Veranstalter auch Tatbestände des Gewerberechts erfüllen kann, nämlich der gewerblichen Ausübung des § 1 GewO[11]. Die Tätigkeit müsste selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.[12] Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie wären aber gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Meinungen der Literatur zufolge, welche sich an den Entscheidungen des VfGH orientieren, gelingt die Abgrenzung zu den von Art 15 B-VG erfassten gewerbsmäßig ausgeübten Veranstaltungen nur anhand der Anwendung der Versteinerungstheorie.[13] Es können daher nur jene gewerbsmäßigen Tätigkeiten als Gewerbe im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG verstanden werden, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung, also am 1.Oktober 1925 als Gewerbe anzusehen waren. Um festzustellen welche gewerblichen Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt unter die Gewerbeordnung fielen, ist das „Kaiserliche Patent vom 20. Dezember 1859“, RGBl 227/1859, das so genannte Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 maßgebend.

Nach Art V waren von der Anwendung der GewO 1859 Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art ausgenommen.[14]

Indem sich der VfGH immer wieder auf die Versteinerungstheorie und den Art V des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung 1859 berufen hat, stellt er klar, dass die Angelegenheiten der öffentlichen Darbietungen und Belustigungen aufgrund des Art 15 Abs 1 und Abs 3 B-VG ausdrücklich Landeskompetenzen sind. Sie unterliegen daher nicht dem Gewerbe und demzufolge sind „gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1973 unter anderem gewerbsmäßig ausgeübte öffentliche Belustigungen und musikalische Darbietungen von dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.“[15]

Auch in der aktuellen Gewerbeordnung 1994 ist dieser Ausnahmetatbestand vorhanden: Aus § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994 folgend ist der „Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, auch musikalische und literarische Darbietungen“ von der GewO ausgenommen. Sie fallen somit in die Zuständigkeit des Landes und daher unter das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

2.1.2. Eingrenzung der Veranstaltungspolizei

Der Art 15 Abs 3 B-VG begründet eine verfassungsrechtliche Übertragungsverpflichtung in bestimmten Angelegenheiten des Veranstaltungswesens auf die Bundespolizeidirektionen. Bei sonstiger Verfassungswidrigkeit muss in den landesgesetzlichen Bestimmungen festgesetzt sein, dass die Überwachung der Veranstaltungen und die Mitwirkung bei der Verleihung von Berechtigungen in erster Instanz auf die Bundespolizeidirektionen zu übertragen sind, wenn diese im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion stattfinden.[16] Die Angelegenheiten dürfen sich jedoch nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstrecken.

Im Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz wurde dieser Verpflichtung durch §§ 14 Abs 2 und Abs 4 Z 1 und § 16 entsprochen.

Aus dem Wort „wenigstens“ des Art 15 Abs 3 B-VG ergibt sich, dass auch noch weitere Aufgaben an die Bundespolizeidirektionen übertragen werden können. Es begründet somit eine Übertragungsermächtigung, welche der Landesgesetzgeber gebrauchen kann, aber nicht muss. Der Art 15 Abs 3 stellt somit eine Ausnahme für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden dar.[17]

Der Anwendungsbereich des Art 15 Abs 3 B-VG wird vom VfGH eingegrenzt, indem er nur „öffentliche Veranstaltungen der bezeichneten Art“ unter diesen Artikel subsumiert.[18] Nach Wiederin liegt dies auch dem Zweck der Bestimmung nahe, da die Einbindung der Bundespolizeidirektionen zur Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dienen soll, welche bei einem Zusammentreffen vieler Menschen in einem höheren Maß gefährdet ist.[19]

2.2. Definition der Veranstaltung auf Landesebene

Aufgrund der bereits angesprochenen Allgemeinzuständigkeit des Landes verbleiben alle Angelegenheiten in der Landeskompetenz, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. Im Fall der Veranstaltungen sind dies gemäß Art 15 Abs 3 B-VG Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen,

Darbietungen und Belustigungen.[20] Laut Lienbacher ist der Veranstaltungsbegriff mit „den Tatbestandsmerkmalen öffentliche Darbietung und öffentliche Belustigung zu umschreiben.“[21]

Ein wesentliches Kriterium in den einzelnen Veranstaltungsgesetzen ist demzufolge die Öffentlichkeit, denn der allgemeine Veranstaltungsbegriff beinhaltet auch private Veranstaltungen. Das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz und die verschiedenen Veranstaltungsgesetze der Bundesländer beziehen sich jedoch nur auf öffentliche Veranstaltungen.[22] In Oberösterreich sind daher § 1 Abs 1 zufolge alle Veranstaltungen öffentlich, welche allgemein zugänglich oder allgemein beworben werden. In den dazugehörenden Materialien wird erläutert, dass „allgemein zugänglich“ bedeutet, dass „der Zutritt zur Veranstaltung für jeden Menschen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wird“. Ein allgemeines Bewerben erfolgt laut den Materialien durch Plakate, Zeitungsinserate oder im Internet.[23]

Weiters sind nach Lienbacher die Angelegenheiten des Veranstaltungswesens dadurch charakterisiert, dass sie der Belustigung, der Unterhaltung, der persönlichen Erbauung oder der Information dienen.[24]

Diese Charakteristika finden sich im Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz wieder, da gemäß § 2 Z 1 unter Veranstaltungen „alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sowie die Durchführung von Publikumsfahrten mit Museumsbahnen und Film-, Video- und DVD- Projektionen“ zu verstehen sind.[25]

Der Begriff der Veranstaltung beinhaltet daher eine Kinovorführung genauso wie ein Theaterstück oder ein Konzert mit Rockmusik.

2.3. Veranstaltungstypen

Entsprechend dem alten Oö VeranstG 1992[26] wurden die Veranstaltungen in bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige, freie und verbotene Veranstaltungen eingeteilt. Es bestand eine grundsätzliche Bewilligungspflicht aller Veranstaltungen.

Im neuen Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz hat sich diese Einteilung jedoch grundlegend geändert. Diese erfolgt nun gemäß § 4 Abs 1 in meldepflichtige, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Veranstaltungen. Die verbotenen Veranstaltungen wurden gestrichen.

Eine weitere Neuregelung im Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz besteht darin, dass klar definierte Fristen eingeführt worden sind. Denn der alten Gesetzeslage zufolge war die Veranstaltung nur so „rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor der Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.“[27] In der Praxis wurde daher die zuständige Behörde oftmals sehr kurzfristig von der geplanten Veranstaltung informiert.[28]

Der Veranstalter muss nun nach geltender Rechtslage die Durchführung einer meldepflichtigen Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde schriftlich melden. Dasselbe gilt für die Anzeigepflicht, allerdings besteht hier eine Frist von sechs Wochen.

Lediglich im Bereich der Bewilligungspflicht erfolgte keine Einführung von Fristen, da diese nur noch Tourneebetriebe betrifft. Der Begriff des Tourneebetriebes wurde in dieses Gesetz neu eingefügt und wird durch eine Legaldefinition in § 2 Z 2 erklärt. Demgemäß sind Veranstaltungen im Tourneebetrieb „gleichartige Veranstaltungen, die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Ort durchgeführt zu werden.“ Es handelt sich dabei um Veranstaltungen, die klassisch im Umherziehen bestehen. Dazu zählen beispielsweise ein Zirkus, ein Rummelplatz oder Konzerte.[29]

2.3.1. Meldepflicht

Gemäß § 6 besteht eine Meldepflicht für Veranstaltungen, die in einem Gastgewerbebetrieb stattfinden und die Art der Veranstaltung in der Betriebsanlagengenehmigung enthalten ist (Z 1). Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Bewilligung nach § 8, das heißt. im Rahmen eines Tourneebetriebes durchgeführt wird (Z 2) oder die Veranstaltung von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst ist, besteht grundsätzlich auch eine Meldepflicht (Z 3).

Die Meldepflicht soll eine Erleichterung für Veranstalter darstellen, da die Veranstaltungen im Rahmen einer bereits bestehenden Bewilligung durchgeführt werden. Der Veranstalter meldet nur mehr die Veranstaltung bei der Gemeinde, ohne ein Bewilligungsverfahren anstreben zu müssen. Die Materialien weisen jedoch explizit darauf hin, dass eine Bewilligung bereits bestehen und die Veranstaltung im Rahmen dieser Bewilligung stattfinden muss.[30] Die Behörde hat die Meldung entweder an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder selbst zu prüfen, ob die Veranstaltung im Rahmen der jeweiligen Genehmigungen stattfindet. Eine inhaltliche Prüfung der Meldung ist gemäß den Materialen allerdings nicht vorgesehen.[31]

Geht die Veranstaltung über die bestehende Genehmigung hinaus, ist sie anzeigepflichtig.[32] Die Behörde muss in diesem Fall auf die Anzeigepflicht der Veranstaltung hinweisen und eine entsprechende Anzeige verlangen. Ein Mängelbehebungsauftrag ist nicht möglich, da die Meldung nicht an einem Mangel leidet, sondern unzureichend ist.

Den Gesetzesmaterialien zufolge dient die Meldepflicht nur der Überprüfung, ob die Bestimmungen im allgemeinen Bescheid bei der konkreten Veranstaltung auch tatsächlich eingehalten werden.[33] Außerdem soll sie Doppelbewilligungen, zum Beispiel im Gewerberecht und im Veranstaltungsrecht, vermeiden.[34]

2.3.2. Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht bestand nach alter Rechtslage nur für Veranstaltungen, welche ohne Erwerbsabsicht des Veranstalters durchgeführt wurden oder mit welchen ausschließlich kulturelle, sportliche oder Zwecke der Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt wurden.[35]

Laut § 7 der neuen Gesetzeslage besteht die Anzeigepflicht nun für Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind. Dem § 7 Abs 1 zufolge muss eine sechswöchige Frist eingehalten werden. Die Anzeige findet gemäß den Materialien über ein Antragsformular statt, welches Mindestanforderungen enthält und eine Anzeige erleichtern soll.[36] Es ist vom Veranstalter auszufüllen und an die zuständige Behörde zu schicken. Der Veranstalter hat dabei Angaben über sich selbst, Art und Zeit der Veranstaltung, die zu erwartenden Besucher oder Teilnehmer und die Veranstaltungsstätte zu machen. Weiters wird in dem Formular auf die Verkehrssituation, Sicherheitseinrichtungen oder den Brandschutz eingegangen. Zusätzlich werden Angaben über Bühnen oder Zelte, sowie zur Ausgabe von Speisen oder Getränken und Sanitäranlagen gefordert.

Wird daraufhin von der Behörde kein Bescheid ausgestellt, kann die Veranstaltung in der Form, in der sie angezeigt wurde, abgehalten werden. Aus praktischen Gründen wird jedoch eine Benachrichtigung von Vorteil sein, weil der Veranstalter damit sicher sein kann, dass die Veranstaltung erlaubt ist.[37]

Die Landesregierung hat § 7 Abs 2 zufolge den Inhalt und die Form der Veranstaltungsanzeige durch eine Verordnung festzusetzen. Der § 7 Abs 2 bestimmt daher nur die Mindestanforderungen der Anzeige. Sollte sie dennoch unvollständig oder nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sein, hat die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG[38] zu erlassen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, gilt die Anzeige als ursprünglich richtig eingebracht.[39]

Die Oö Landesregierung hat in dieser VO nach § 4 Abs 3 auch zu bestimmen, welche Erfordernisse Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und –mittel erfüllen müssen, um eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

Dieser Verpflichtung ist die Oö Landesregierung mit der Oö VSVO am 29. Februar 2008 nachgekommen.[40] Die VO enthält unter anderem genauere Ausführungen über Fluchtwege, Toiletten und Garderoben, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und über Veranstaltungen mit Zugang für Jugendliche.

Die Behörde hat nach Einbringung des Antragsformulars zu prüfen, ob die Pflichten, welche in der VSVO genannt sind ausreichen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Die Prüfung kann gegebenenfalls unter Beiziehen eines Sachverständigen oder in Form einer mündlichen Verhandlung stattfinden.[41] Gelangt die Behörde jedoch infolge der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die VSVO nicht ausreichend ist, kann sie gemäß § 7 Abs 3 über die VSVO hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben. Die Behörde kann sich dabei auf die in § 7 Abs 3 Z 1 bis 8 angeführten Punkte stützen, wobei es sich aufgrund des Wortes „insbesondere“ um eine demonstrative Aufzählung handelt.[42] Zum Beispiel kann eine örtliche oder zeitliche Beschränkung vorgeschrieben oder die Mitwirkung eines geeigneten und geschulten Sicherheits- und Überwachungsdienstes gefordert werden. Viele dieser Punkte wurden bereits nach alter Rechtslage als Auflage im Bewilligungsbescheid gemäß § 3 Abs 1 Oö VeranstG angeführt und im neuen Gesetz übernommen.[43]

Bei der genannten sechswöchigen Anzeigefrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, weshalb die Nichteinhaltung der Frist an sich nicht strafbar ist. Allerdings kann die Nichteinhaltung der Frist zu einer Untersagung der Veranstaltung nach § 7 Abs 4 führen. Erkennt die Behörde aufgrund der Anzeige, dass mit den Mindesterfordernissen der VSVO nicht das Auslangen gefunden werden kann und wäre die Bestellung eines Sachverständigen oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu kurzfristig, ist die Veranstaltung zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn aufgrund dessen auch keine Möglichkeit mehr besteht Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben.[44]

Des Weiteren muss die Behörde § 7 Abs 4 zufolge die Veranstaltung mit Bescheid untersagen, wenn trotz der Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen die ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet werden kann.

Der § 7 Abs 5 grenzt die Möglichkeit der Untersagung der Veranstaltung und der Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen ein, indem er bestimmt, dass die dazu nötige Erforderlichkeit nur aufgrund von sachlichen Gesichtpunkten beurteilt werden darf und allein politische oder religiöse Gründe nicht ausreichen.

Die Erforderlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Befristungen kann gemäß den Materialien jedenfalls in Hinblick auf die Besucherzahl, den Veranstaltungsablauf und die Veranstaltungsdauer geprüft werden und betrifft unter anderem Sicherheits-, Nachbarschafts- oder Umweltaspekte.[45]

2.3.3. Bewilligungspflicht

Nach früherer Rechtslage bestand eine generelle Bewilligungspflicht für alle Veranstaltungen, welche erwerbsmäßig durchgeführt wurden.[46] Diese wurde durch die Anzeigepflicht abgelöst und durch eine neue Definition ersetzt.

Nach neuer Rechtslage besteht eine Bewilligungspflicht nur noch für so genannte Tourneebetriebe. Die Bewilligung soll daher pauschal für die Durchführung dieser Veranstaltung gelten. Auch wenn noch nicht genau bekannt ist an welchen Orten die Veranstaltungen stattfinden, können bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt werden.

Die Bewilligung ist gemäß § 8 Abs 3 jedenfalls zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass durch die Art und den Umfang der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Z 1 lit a) und keine Anstandsverletzungen zu erwarten sind (Z 1 lit b). Unter Anstandsverletzung ist ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten zu verstehen[47]. Des Weiteren müssen die zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel so beschaffen sein, dass eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Besucher ausgeschlossen werden kann (Z 2 lit a) und unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und Umwelt nicht zu erwarten sind. Außerdem müssen die Veranstaltungseinrichtungen und -mittel dem Stand der Technik entsprechen (Z 2 lit c) und der Antragsteller muss selbstverständlich die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 erfüllen (Z 3). Die Veranstaltungseinrichtungen und -mittel müssen von der Behörde nach ihrer baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht anhand der genannten Kriterien geprüft werden.

Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 kumulativ vor, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Tourneebetriebs, welcher sich aus den Worten „ist zu erteilen“ ergibt.[48]

Auch in diesem Bewilligungsbescheid kann die Behörde Auflagen, Bedingungen und Befristungen beifügen, wobei sie sich wiederum auf die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs 3 stützen kann.

Der § 8 Abs 5 bestimmt, dass die Bewilligung zu entziehen ist, wenn eine der Voraussetzungen des § 8 Abs 3 nicht mehr erfüllt wird. Laut den Materialien hat diese Entziehung im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens und mit Bescheid zu erfolgen.[49]

Interessant ist § 8 Abs 6 des betreffenden Gesetzes, da hier eine Ausnahme der Bewilligungspflicht besteht. Demzufolge ist eine Bewilligung nicht erforderlich, „wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die aufgrund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter der gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.“[50]

Dieser Absatz soll den Materialien zufolge auf Anregung der Wirtschaftskammer für Österreich eingeführt worden sein und bestimmt, dass generelle Berechtigungen, die nach bestimmten gleichwertigen Rechtsvorschriften der EU oder der EWR erteilt wurden, in Oberösterreich anerkannt werden. Die Landesregierung ist jedoch nicht zum Erlassen einer derartigen VO verpflichtet und hat davon noch keinen Gebrauch gemacht. Daher findet dieser Absatz bis dato keine Bedeutung.[51]

2.3.4. Freie und befreite Veranstaltungen

2.3.4.1. Freie Veranstaltungen

Gemäß § 1 Abs 2 der alten Rechtslage wurden bestimmte Veranstaltungen generell vom Geltungsbereich des VeranstG ausgenommen. Auch im neuen Gesetz finden sich Veranstaltungen, auf welche grundsätzlich das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz nicht anzuwenden ist.

Die §§ 1 Abs 2 Z 1- 4 betreffen die Themenbereiche der Religionsausübung, des Schul- und Hochschulwesen und der Ausübung des Kultus, welche Bundeskompetenzen darstellen und das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz daher nicht einschlägig ist.

Die §§ 1 Abs 2 Z 5- 11 betreffen bestimmte Arten von Veranstaltungen, welche von vornherein vom Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgenommen sind. Diese sind zum Beispiel der Betrieb von Badeanlagen oder die Darbietung von Straßenkünstlern. Wichtig ist, dass das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz sehr wohl zu tragen kommt, wenn mit dieser Art von Veranstaltung andere Veranstaltungen verbunden sind. Außerdem muss beachtet werden, dass auch wenn die Veranstaltung nicht unter das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz fällt, andere Gesetze zur Anwendung kommen können. Zum Beispiel könnte bei einer Versammlung das Versammlungsrecht oder die StVO beachtetet werden müssen

2.3.4.2. Befreite Veranstaltungen

Es gibt aber auch Veranstaltungen, die keiner Bewilligungspflicht und keiner Anzeigepflicht, aber den allgemeinen Bestimmungen des Veranstaltungswesens unterliegen. Vögl bezeichnet diese als befreite Veranstaltungen und erklärt, dass die Behörde trotzdem Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilen kann.[52] Weder nach alter noch nach neuer Rechtslage gibt es in Oberösterreich befreite Veranstaltungen.

2.3.5. Exkurs: Veranstaltung im Freien

Freie Veranstaltungen dürfen nicht mit Veranstaltungen im Freien verwechselt werden. Denn bei Veranstaltungen im Freien treten laut Vögl vielfach Erleichterungen bezüglich Auflagen, Bedingungen und Befristungen ein. So gibt es bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel kein Rauchverbot, da sich dieses gemäß § 12 und § 13 Tabakgesetz[53] nur auf Räume öffentlicher Orte bezieht.[54]

Im Gegensatz dazu muss jedoch beachtet werden, dass auch gerade wegen des freien Raumes Verschärfungen hinzutreten können. Aus diesem Grund müssen diese Veranstaltungen in der Regel früher enden, als Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

Nach Vögl sind Ausnahmen davon nur in Einzelfällen mittels Bescheid möglich und bedürfen eines begründeten Antrages.[55]

Findet die Veranstaltung zum Beispiel auf öffentlichem Grund statt, muss eine Gebrauchserlaubnis der zuständigen Gemeinde vorliegen, wobei auch Abgaben entstehen können. Findet die Veranstaltung auf dem Wasser statt muss eine wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz vorliegen. Zusätzlich gilt die WVO, welche ebenfalls verschärfte Vorschriften enthält.[56]

Wichtig ist, dass Vorschriften einschlägig werden können, die über das Veranstaltungsgesetz hinausgehen. Wie zum Beispiel das Wasserrecht, das Pyrotechnikgesetz beim Einsatz von Feuerwerkskörpern oder das Tierschutzrecht. Findet eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße statt, tritt die StVO in Kraft. Außerdem bedarf es der Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung. Auch dies kann wiederum zu Benützungsgebühren führen.[57]

Bei einer Freiluftveranstaltung wird die Umwelt stärker beeinflusst, als bei einer Veranstaltung in einem geschlossenem Raum. Aus diesem Grund sind auf die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes Bedacht zu nehmen, da diese zusätzliche Bewilligungen vorsehen oder eine Veranstaltung unmöglich machen können.[58] Eine Veranstaltung in einem Naturschutzgebiet ist daher nicht ohne weiteres möglich. Zusätzlich können wieder Naturschutzabgaben entstehen.[59] Für die Genehmigung ist vor allem die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich und die Veranstaltung kann von Naturschutzorganen überwacht werden. Ihnen ist gemäß § 51 Oö NSchG 2001[60] ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, wenn sie einen Dienstausweis mit Foto mitführen und der Zutritt nötig ist, um amtliche Erhebungen durchzuführen.

Von praktischer Bedeutung ist vor allem § 13 Abs 1 Z 4 lit i Oö NSchG 2001, welcher bestimmt, dass Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne der Oö Veranstaltungsgesetzes im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt werden dürfen. Dies betrifft vor allem das Plakatieren und die Ankündigung von Veranstaltungen, wobei hier vielfach übersehen wird, dass die Naturschutzbestimmungen einzuhalten sind. Es kann daher ein Plakat nicht einfach auf einen Baum geklebt oder eine Plakatwand in einem Naturschutzgebiet aufgestellt werden.

Bei Verstoß gegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen können Geldstrafen und Freiheitsstrafen erteilt werden. Sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen können gleichzeitig verhängt werden und auch der Versuch ist bereits strafbar.[61]

2.3.6. Entfall der verbotenen Veranstaltungen

Im Oö VeranstG 1992 war unter § 14 eine Aufzählung von Veranstaltungen enthalten, deren Durchführung verboten war. Unter anderem handelte es sich dabei um ein generelles Verbot für Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag und am 24. Dezember. Auch die Wahrsagerei gegen Entgelt war verboten, wenn nicht auf Anhieb erkennbar war, dass es sich nicht um eine „wirkliche Deutung“ handelte. Weiters waren auch Veranstaltungen verboten, welche gegen die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Menschen verstoßen haben.[62]

Dieser Katalog ist nach neuer Rechtslage entfallen. Aus diesem Grund kann eine nach alter Rechtslage verbotene Veranstaltung nur mehr nach § 7 Abs 4 untersagt werden. Der § 5 stellt fest, dass alleine aus politischen oder religiösen Gründen keine Veranstaltung untersagt werden darf. Allerdings handeln diese Paragrafen von einer Untersagung, wenn eine Veranstaltung angezeigt wird und nicht von einem generellen Verbot für gewisse Veranstaltungen.

2.4. Der Veranstalter

2.4.1. Definition des Veranstalters

Gemäß § 2 Z 3 ist der Veranstalter „jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts, sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft auf deren Rechung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die sich öffentlich als Veranstalterin oder Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solche auftritt.“ Aus den Materialien geht hervor, dass sich dieser Paragraf an § 9 GewO orientiert. Dies bedeutet, dass eine juristische Person bereits aufgrund der GewO einen Geschäftsführer bestellen muss.

Der § 2 Z 3 enthält auch eine Zweifelsregelung, welche bestimmt, dass derjenige als Veranstalter gilt, der über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.

2.4.2. Persönliche Voraussetzungen

Der § 5 Abs 1 bestimmt unter den persönlichen Voraussetzungen, dass die Person eigenberechtigt sein muss. Das Erfordernis der Eigenberechtigung ist unabhängig von der Art der Veranstaltung, da diese sowohl bei der Meldepflicht, als auch bei der Anzeigepflicht und der Bewilligung vorliegen muss.

Im Vergleich zur alten Gesetzeslage ist die Anzeige- und Bewilligungspflicht nicht mehr von der Erwerbsmäßigkeit abhängig.[63]

Wird die Veranstaltung gewerblich durchgeführt, sind erhöhte persönliche Anforderungen gegeben, wobei diese wiederum unabhängig davon sind, ob die Veranstaltung melde-, anzeige- oder bewilligungspflichtig ist. Das heißt, dass die erhöhten Anforderungen auch bei einer anzeigepflichtigen Veranstaltung vorliegen müssen, wenn sie gewerblich durchgeführt wird. Die erhöhten Anforderungen sind nur dann nicht nötig, wenn der Veranstalter bereits der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, weil er zum Beispiel einen Gastgewerbebetrieb führt. Gemäß § 5 Abs 2 dürfen bei einer gewerblichen Durchführung der Veranstaltung keine Ausschlussgründe nach § 4 vorliegen (Z 1) und es muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung nach Abs 5 vorliegen (Z 2). Der Abs 5 bestimmt wiederum, dass den österreichischen Staatsbürgern Staatsangehörige der EU, eines Vertragsstaates der EWR oder eines anderen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, wenn dies mit Staatverträgen festgelegt wurde. Außerdem zählen Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte, sowie Drittstaatsangehörige und Staatenlose als österreichische Staatsbürger im Sinne des Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz, wenn deren Aufenthaltsberechtigung die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt.

Der § 5 Abs 3 definiert die gewerbliche Durchführung und bestimmt, dass sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt werden muss, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Der Zweck des Ertrages ist dabei unerheblich, außer es handelt sich bei dem Veranstalter um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Den Materialien zufolge lehnt sich dieser Absatz wiederum bei § 1 GewO an. Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen sind daher nie gewerblich im Sinne des Landesgesetzes, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht gewerbsmäßig im Sinne der Gewerbeordnung sein können.[64]

Der neue Gesetzestext enthält in § 5 Abs 4 einen persönlichen Ausschlussgrund des Veranstalters oder der mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person, nämlich eine von einem Gericht ausgesprochene ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe, wenn sie noch nicht getilgt ist. Wurde der Veranstalter daher zu einer derartigen Freiheitsstrafe verurteilt, darf er keine Veranstaltung durchführen.

2.4.3. Exkurs: Der Verein als Veranstalter

Oftmals wird in der Praxis versucht, durch Anmeldung eines Vereins gewissen Vorschriften zu entkommen. Jedoch stellt sich die Frage, inwieweit manche Vorschriften wirklich für Vereine irrelevant sind.

Es gibt drei verschiedene Typen von Vereinen: den ideellen, den gemeinnützigen und den mildtätigen.

Der ideelle Verein richtet sich nach dem Vereinsgesetz und ist eine nicht auf persönlichen Gewinn seiner Mitglieder gerichtete juristische Person. Ausschlaggebend für die Beurteilung eines ideellen Vereins ist laut dem VfGH, dass die Mittel ausschließlich zur Erreichung des ideellen Zwecks des Vereins verwendet werden, wobei als ideellen Zweck wissenschaftliche, kulturelle, sportliche, gesellige, religiöse oder politische Ziele zu verstehen sind.[65]

Die Einteilung des gemeinnützigen und mildtätigen Vereins erfolgt nach §§ 34 ff der BAO. Der gemeinnützige Verein wird dahingehend definiert, dass der Vereinszweck in der Förderung der Allgemeinheit besteht.

Wenn die Tätigkeit des Vereins gemäß § 35 Abs 2 BAO dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt, liegt eine Förderung des Allgemeinwohls vor. Der § 35 Abs 2 BAO nennt als Beispiele unter anderem die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, sowie der Volksbildung oder des Körpersports.

Weiters ist in § 36 BAO der Begriff der Allgemeinheit erläutert, indem bestimmt wird, dass ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen ist, „wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn in Folge seiner Abgrenzung nach örtlicher, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd zu klein sein kann.“[66] Es handelt sich daher bei der Definition der Allgemeinheit um eine negative Begriffsabgrenzung.[67]

Dem § 37 BAO entsprechend ist der Verein mildtätig, wenn der Vereinszweck darauf abzielt, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Der Rechtsprechung zufolge kann die Hilfsbedürftigkeit wirtschaftlich oder gesundheitlich sein. Es muss daher keine materielle Notlage vorliegen, sondern die Menschen können auch aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Gemeint sind unter anderem Organisationen wie die „Lebenshilfe“, das heißt die Betreuung von behinderten Menschen oder auch Tätigkeiten im Bereich der Krankenpflege.[68]

Wichtig ist des Weiteren, dass gemäß § 42 BAO der Verein seine Statuten in der Form festsetzen muss, dass daraus die Mildtätigkeit oder Gemeinnützigkeit erkennbar ist. Die tatsächliche Geschäftsführung muss dabei ausschließlich und unmittelbar auf den gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck gerichtet sein.

Ausschließlich bedeutet gemäß § 39 BAO, dass nur gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden dürfen, außer es handelt sich um einen völlig untergeordneten Nebenzweck. Weiters darf der Zweck des Vereins keine Gewinnabsicht sein und die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Außerdem darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.[69] Im Vereinsstatut muss zusätzlich verankert sein, dass bei einer Auflösung des Vereins der die eingezahlten Kapitaleinlagen übersteigende Betrag wiederum nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet wird.

Die Förderung ist § 40 BAO zufolge unmittelbar wenn der Verein den gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck selbst verfolgt. Es reicht daher nicht, wenn der Verein sich in seinem Statut als gemeinnützig oder mildtätig bezeichnet, sondern er muss auch dementsprechend tätig werden. Die Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn der gemeinnützige oder mildtätige Zweck durch einen Dritten ausgeführt wird und dessen Handeln dem Verein zuzurechnen ist.

Ob der Verein allerdings laut seinem Statut humanitär oder mildtätig ist, ist unerheblich, weil der VwGH in seiner Rechtsprechung diese beiden Begriffe als gleichwertig beurteilt hat.[70]

Nach Vögl ist der Verein in den Veranstaltungsgesetzen ein Veranstalter wie jeder andere auch. Er begründet dies damit, dass es weniger um die Entgeltlichkeit, als um die Öffentlichkeit geht.[71] Dies stimmt nach der neuen Gesetzeslage in Oberösterreich nicht mehr, da, wie bereits festgestellt, die gemeinnützigen, mildtätigen und auch kirchlichen Organisationen gemäß § 5 Abs 3 vom Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgenommen sind.[72] Demzufolge gilt dieses Landesgesetz sehr wohl für den ideellen Verein, weil dieser nicht in der BAO definiert wird, nicht jedoch für den mildtätigen und gemeinnützigen Verein.

2.5. Veranstaltungsstätte

2.5.1. Allgemeines

Eine der größten Umstellungen im Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz ist die Einführung der Veranstaltungsstättenbewilligung durch die §§ 9- 13. In vielen Landesgesetzen war sie bereits enthalten, in Oberösterreich hat sie bis dato gefehlt.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Z 4 handelt es sich bei einer Veranstaltungsstätte um „bestimmte ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen“.[73]

Durch die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte soll es zu weiteren Erleichterungen und vor allem zur Reduzierung von Kosten kommen. Wie bereits ausführlich dargestellt, muss der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung die Veranstaltung nur noch bei der Gemeinde melden. Das hat zur Folge, dass keine Wartezeit mehr besteht, weil kein Verfahren mehr durchgeführt wird und die Meldung wesentlich günstiger ist als ein Bewilligungsverfahren. Allerdings dürfen nur jene Veranstaltungen abgehalten werden, welche von der Bewilligung mit umfasst sind. Findet eine andere Art von Veranstaltung statt, ist diese anzeigepflichtig.

Wie den Worten „ist zu erteilen“ in § 9 Abs 2 zu entnehmen ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.[74]

2.5.2. Verfahren

Die Bewilligung ist verpflichtend für Veranstaltungsstätten, welche ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, da die Veranstaltungsstätten gemäß § 9 Abs 1 nur mit einer Bewilligung betrieben werden dürfen.[75]

Der Antrag auf ein Verfahren ist schriftlich vom Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Behörde zu stellen und hat die Anforderungen nach § 10 Abs 1 zu enthalten. In dem darauf folgenden Verfahren werden die bau-, feuer-, sicherheits-, und gesundheitspolizeilichen Risiken geprüft und eventuell entsprechende Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.

Somit können zum Beispiel Auflagen bezüglich Trinkwasser, Bestuhlung eines Saales oder Parkplatzbeleuchtung vorgeschrieben werden.

§ 9 Abs 2 Z 1 lit a beinhaltet einen allgemeinen Schutz für Menschen, während lit b einen besonderen Schutz der Nachbarn festsetzt. Allerdings haben die Nachbarn, die Gemeinde und die örtlichen Einsatzorganisationen im Verfahren selbst keine Parteistellung, sondern nur ein Anhörungsrecht. Dem § 10 Abs 3 entsprechend gelten als Nachbarn jene Eigentümer der Grundstücke, deren Grundstücksgrenzen höchstens 50 Meter von der Veranstaltungsstätte entfernt sind.

Dem zuständigen Sachbearbeiter der Oö Landesregierung zufolge war eine Parteistellung der Nachbarn angedacht. Man hat sich jedoch sich dagegen ausgesprochen, weil sonst die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung wesentlich erschwert, beinahe zu unmöglich gemacht worden wäre.[76]

Parteistellung im Verfahren haben nur die Antragsteller selbst und jene Personen, welche an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt oder verfügungsberechtigt sind. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs 4 in Form der Naturschutzbehörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen, wenn die Veranstaltungsstätte gleichzeitig dem § 5 oder § 6 des Oö NSchG 2001 unterliegt.

2.5.3. Überprüfende Maßnahmen

§ 12 Abs 1 bestimmt, dass bereits bewilligte Veranstaltungsstätten regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre von der Behörde zu überprüfen sind. Dabei hat die Behörde nach den Vorschriften des Oö Veranstaltungssicherheitsgesetzes, aber auch nach der danach erlassenen VO und dem Bescheid vorzugehen.

Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Behörde zuerst die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Erst wenn Verstöße festgestellt werden, welche eine „Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte“ darstellen oder wenn die zuvor festgestellten Mängel nicht behoben wurden, darf die Behörde die Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu sperren.[77]

Der § 13 stellt eine Erweiterung der Verpflichtungen des Inhabers einer Veranstaltungsstättenbewilligung dar, wenn er die Veranstaltungsstätte Fremden überlässt. Das heißt, der Inhaber ist verpflichtet den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Bewilligungsbescheids zu informieren, wenn er nicht selbst dort eine Veranstaltung organisiert, sondern jemand anderer.

3. Jugendschutz

Der Jugendschutz spielt gerade im Veranstaltungsrecht eine bedeutende Rolle, denn Veranstaltungen werden sehr gerne von Minderjährigen besucht. Aus diesem Grund weist § 1 Abs 5 explizit darauf hin, dass das Oö JSchG 2001 neben dem Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz weiterhin anzuwenden ist. Öffentlichen Diskussionen zufolge wurde die Verantwortung des Veranstalters hinsichtlich des Jugendschutzes im neuen Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz überarbeitet und entsprechende Pflichten eingeführt.

3.1. Pflichten des Veranstalters

Gemäß § 4 Abs 3 Oö JSchG 2001[78] haben sowohl Unternehmer als auch Veranstalter und ihre Beauftragten auf Kinder und Jugendliche so einzuwirken, dass von beiden Seiten das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden VO eingehalten werden. Aus diesem Grund erwachsen dem Veranstalter oder Unternehmer entsprechende Pflichten aus dem Jugendschutzgesetz.[79] Das neue Veranstaltungssicherheitsgesetz beinhaltet jedoch genauso Verpflichtungen, wie die Gewerbeordnung oder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Zu den wichtigsten Pflichten des Veranstalters hinsichtlich des Jugendschutzes zählen vor allem die Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, der Hinweis auf Jugendschutzbestimmungen durch Aushang/Auflage, die Überprüfung des Alters und die Verweigerung des Zutritts.[80]

Der Abschnitt 2 des Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz widmet sich der Durchführung von Veranstaltungen. Bezüglich der allgemeinen Anforderungen für den Veranstalter beinhaltet daher § 4 Abs 3 eine wichtige Bestimmung. Demnach hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in der bestimmt wird, welchen Erfordernissen die Veranstaltung zu entsprechen hat. Zu erwähnen ist im Zusammenhang mit dem Jugendschutz insbesondere der letzte Satz, welcher besagt, dass die VO jedenfalls festzulegen hat, dass bei Veranstaltungen, welche von Jugendlichen besucht werden dürfen, Lockangebote mit alkoholischen Getränken, die so genannte „Happy- Hour“, verboten sind. Weiters hat der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung der Einhaltung des Oö JSchG 2001 erleichtern soll. Somit wurden mit dem § 4 Abs 3 die Pflichten aus dem Jugendschutzgesetz explizit in das Veranstaltungsrecht aufgenommen und bleibt damit keine Randerscheinung bei Veranstaltungen mehr.

3.1.1. Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen anhand der Kennzeichnung der Besucher

3.1.1.1. Allgemeine Erklärung

Die Kennzeichnung der Besucher bedeutet, dass beim Einlass die Ausweise der Besucher kontrolliert werden und jeder, der Zutritt gewährt bekommen will ein färbiges Armband tragen muss, das sein Alter kennzeichnet. Ein rotes Armband bedeutet, dass der Besucher unter 16 Jahren alt ist. Die Farbe orange besagt, dass der Besucher über 16 Jahre alt ist, aber sein 18 LJ noch nicht erreicht hat. Grün signalisiert, dass der Besucher über 18 Jahre alt ist. Diese Kennzeichnung in den Ampelfarben soll den Mitarbeitern an der Bar den Alkoholausschank erleichtern, indem diese sofort erkennen können, ob der Besucher alt genug ist, um nach dem Gesetz Alkohol trinken zu dürfen. Mit einem roten Armband erhält der Gast daher überhaupt keinen Alkohol und mit einem orangefarbenen keine gebrannten alkoholischen Getränke, auch nicht in Form von Mischgetränken sowie keine so genannten „Alkopops“. Darunter sind laut den Materialien von der Getränkeindustrie fertig abgefüllte Mischgetränke aus hochprozentigem Alkohol und süßen, nicht alkoholische Limonaden zu verstehen.[81] Mit einem grünen Armband unterliegt der Besucher keiner Beschränkung mehr.

3.1.1.2. Frühere gesetzliche Lage

Der gängigen Verwaltungspraxis zufolge, konnten die färbigen Armbänder bereits nach alter Rechtslage als Auflage im Veranstaltungsbewilligungsbescheid erteilt werden. Dies wurde bis jetzt aber noch nicht als nötig empfunden, da sich die Behörden mit der Aufforderung der Verwendung begnügten und auf die Eigenverantwortung der Veranstalter vertrauten.[82]

Manche Veranstalter unterliegen dem Irrtum, dass eine Pflicht zur Verwendung der Armbänder aufgrund des Ehrenkodex des Oö Zivilschutzverbandes für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen besteht. Dieser Ehrenkodex ist vielen Veranstaltern bekannt, weil er von manchen Gemeinden, wie zum Beispiel von der Gemeinde Timelkam, bei der Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung beigelegt wird. Außerdem ist er bei den Gemeinden für jeden zur Unterzeichnung aufgelegen.

Laut dem Präsident des Oö Zivilschutzverbandes Labg Anton Hüttmayr wurde dieser Ehrenkodex mit verschiedenen Persönlichkeiten und Organisationen ausgearbeitet und soll als Richtlinie für Veranstalter dienen.[83]

Der Ehrenkodex beinhaltet im Punkt 7 eine Aufforderung zur strengen Exekutierung des Jugendschutzes, vor allem hinsichtlich des Alkoholkonsums von Jugendlichen. Die Kennzeichnung der Besucher durch farbige Armbänder bleibt in diesem Ehrenkodex jedoch unerwähnt.[84]

Der Begriff Verhaltenskodex stammt ursprünglich aus dem Unternehmensrecht und bedeutet die freiwillige Richtlinie zur Sicherung moralischer Verhaltensstandards.[85]

Da es sich jedoch um eine freiwillige Richtlinie handelt, kann es keinen Verstoß dagegen und daher auch keine Sanktionen geben. Ein Nichtbefolgen dieses Ehrenkodex bleibt ohne rechtliche Konsequenzen, da es dem Veranstalter selbst überlassen ist, ob er sich dem Regelwerk unterwirft oder nicht.

Außerdem sind die Bänder beim Oö Zivilschutzverband nicht erhältlich, weshalb die farbigen Armbänder schon aus diesem Grund keine Aktion des Oö Zivilschutzverbandes sein können.

3.1.1.3. Aktuelle gesetzliche Lage

Mit der neuen Rechtslage ändert sich jedoch die Situation, da in § 4 Abs 3 eine explizite Verpflichtung des Veranstalters eingeführt wurde, Vorkehrungen zu treffen, mit denen die Überwachung der Einhaltung des Jugendschutzes erleichtert werden soll. Diese Verpflichtung wird durch die VSVO der Oö Landesregierung konkretisiert, indem § 3 Z 1 lit a VSVO bestimmt, dass der Veranstalter leicht erkennbare äußere Kennzeichnungen vornehmen muss, welche eine missbräuchliche Weitergabe weitgehend ausschließt und eine differenzierte altersmäßige Einstufung erkennen lässt, wenn die Veranstaltung auch von Jugendlichen besucht werden darf. In der VO selbst wird die Verwendung von verschiedenen Farbbändern oder Ähnlichem genannt. Kann der Veranstalter daher die Überwachung in einer anderen Weise als durch die farbigen Armbänder garantieren, muss er diese nicht verwenden. Das Ausgeben einer Karte, ohne dass diese nur einer Person eindeutig zuzuordnen ist und daher nicht weitergegeben werden kann, wäre daher genauso unzureichend wie das Mitgeben der Armbänder.

[...]


[1] Vgl Lienbacher, Veranstaltungsrecht 264.

[2] BGBl I Nr 108/1998 idF von BGBl I Nr 24/2007.

[3] IdF von BGBl I Nr 14/2002.

[4] Siehe auch § 1 Abs 2 Z 3 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz, wodurch auf diese Bestimmung eingegangen wird, indem Ausstellungen in und von Museen vom Landesgesetz ausgenommen sind.

[5] Lienbacher, Veranstaltungsrecht 265, mwN. Siehe auch hier die Bestimmung in § 1 Abs 2 Z 3 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

[6] Vgl Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung, Aktenzeichen: Pol-050.000/781- 2007-St/Wö im Anhang unter Punkt 2.6, XI.

[7] VfSlg 10.608/1985, VfSlg 10.443/1985, VfSlg 11.651/1988 und VfSlg 14.367/1995.

[8] Vgl Vögl, Veranstaltungsrecht 4.

[9] Vgl Pernthaler/Lukasser, Abgrenzung der Bundeskompetenz „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ von der Landeskompetenz „Veranstaltungswesen“ und einige damit zusammenhängende konkrete Rechtsprobleme 62.

[10] Vgl Lienbacher, Veranstaltungsrecht 266- 267.

[11] IdF von BGBl I Nr 42/2008.

[12] § 1 Abs 2 GewO.

[13] Vgl Lienbacher, Veranstaltungsrecht 267 sowie Pernthaler/Lukasser, Abgrenzung der Bundeskompetenz „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ von der Landeskompetenz „Veranstaltungswesen“ und einige damit zusammenhängende konkrete Rechtsprobleme 54, weiterführend hinsichtlich Sportanlagen Filzmoser, Gewerblicher Betrieb von Sportanlagen und Anwendbarkeit der Gewerbeordnung? 105- 106, mwN.

[14] Siehe Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859, RGBl 1859/227, 620-621 und Duschanek, Kommentar zur Rechtssprechung des VfGH am 27.2.1992, B 1062/90, 22-26.

[15] VfSlg 10.050/1984 und VfSlg 12.996/1992, ua.

[16] VfSlg 5415/1966 und 12.996/1992, vgl auch Wiederin, Art. 15 /3, 4 RZ 4, mwN.

[17] Siehe VfSlg 5415/1966 und VfSlg 5788/1968, sowie Wiederin, Art. 15 /3, 4 RZ 4 und Lienbacher, Veranstaltungsrecht 280, mwN.

[18] Siehe VfSlg 2721/1954.

[19] Vgl Wiederin, Art. 15 /3, 8 RZ 9.

[20] Siehe VfSlg 2527/1953. Der VwGH erklärt, dass es sich bei Art. 15 Abs 3 B-VG weder um einen eigenen Kompetenztatbestand, noch um eine Erweiterung des bereits in Art 15 Abs 1 B-VG festgesetzten Zuständigkeitsbereichs handelt.

[21] Lienbacher, Veranstaltungsrecht 273.

[22] Vgl § 1 VAG 1997 und § 1 Abs 1 TVG ua.

[23] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 3.

[24] Lienbacher, Veranstaltungsrecht 274.

[25] § 2 Z 1 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

[26] IdF von LGBl. Nr 84/2001.

[27] § 2 Abs 2 Oö VeranstG 1992.

[28] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 9.

[29] Siehe dazu Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der Fachabteilung der Oö Landesregierung im Anhang unter dem Punkt 3.1, XV.

[30] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 8.

[31] Siehe AB 1218 BlgLT XXVI. GP 8.

[32] Siehe ebd 8.

[33] Siehe ebd 10.

[34] Siehe Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung, Aktenzeichen: Pol-050.000/781- 2007-St/Wö im Anhang unter Punkt 2.3, IX

[35] Siehe § 2 Abs 2 Oö VeranstG.

[36] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 9. Das Formular ist erhältlich auf der Homepage des BH- Vöcklabruck unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-3DCFCFC3- 6927431A/ooe/hs.xsl/16304_DEU_HTML.htm (4.4.2008).

[37] Siehe Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der Fachabteilung der Oö Landesregierung im Anhang unter dem Punkt 3.4, XVI.

[38] IdF von BGBl I Nr 5/2008.

[39] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 9.

[40] Siehe LGBl. Nr 25/2008.

[41] Siehe Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung, Aktenzeichen: Pol-050.000/781- 2007-St/Wö im Anhang unter Punkt 2.4, X.

[42] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 9.

[43] Siehe § 3 Abs 1 Oö VeranstG und Veranstaltungsbewilligungsbescheid im Anhang unter Punkt 1.A c), d), und h), II.

[44] Siehe Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung, Aktenzeichen: Pol-050.000/781- 2007-St/Wö im Anhang unter Punkt 2.4, X.

[45] Siehe AB 1218 BlgLT XXVI. GP 9.

[46] Siehe § 2 Abs 1 Oö VeranstG.

[47] Siehe § 8 Abs 3 Z 1 lit b Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

[48] Siehe AB 1218 BlgLT XXVI. GP 10.

[49] Siehe ebd 10.

[50] § 8 Abs 6 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

[51] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 10- 11.

[52] Siehe Vögl, Veranstaltungsrecht 11, genauso Lienbacher, Veranstaltungsrecht 287 aber unter der Bezeichnung der freien Veranstaltungen.

[53] IdF von BGBl I Nr 105/2007.

[54] Siehe § 12 und § 12 Tabakgesetz und vgl Vögl, Veranstaltungsrecht 55-56.

[55] Siehe Vögl, Veranstaltungsrecht 56 und Veranstaltungsbewilligungsbescheid im Anhang unter Punkt 1.A b), I.

[56] Siehe Vögl, Veranstaltungsrecht 59 und WVO idF von BGBl II Nr 241/2006.

[57]Siehe Vögl, Veranstaltungsrecht 56- 57 und Lienbacher, Veranstaltungsrecht 290.

[58] Lienbacher, Veranstaltungsrecht 290.

[59] Vögl, Veranstaltungsrecht 62.

[60] IdF von LGBl Nr 61/2005.

[61] Siehe Vögl, Veranstaltungsrecht 63 und § 56 Oö NSchG 2001.

[62] Siehe Lebitsch, Probleme präventiver Veranstaltungspolizei im Lichte der Kunstfreiheit 480. Er teilt die Veranstaltungsverbote in ein relative und absolute ein, wobei die relativen Verbote nur die zeitlichen Beschränkungen betreffen.

[63] Siehe § 2 Abs 1 Oö VeranstG.

[64] AB 1218 BlgLT XXVI. GP 7.

[65] Siehe VfSlg 9566/1982.

[66] § 26 BAO.

[67] Vgl Doralt, Steuerrecht 20078 195.

[68] Vgl VwGH 23.11.2005, GZ 2005/16/0209 und VwGH 19.09.2001, GZ 99/16/0091, sowie VwGH 29.04.1991, GZ 90/14/0168.

[69] Siehe § 39 Z 1- 4 BAO und Rauscher, Vereine2 126-128.

[70] Vgl VwGH 23.11.2005, GZ 2005/16/0209.

[71] Vgl Vögl, Veranstaltungsrecht 22 mit § 5 Abs 3 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz und den dazugehörenden Materialien AB 1218 BlgLT XXVI. GP 7.

[72] Diese Bestimmung lehnt sich an die „Zeltfestregelung“ in § 2 Abs 1 Z 25 GewO an, die in Kapitel 4 näher erläutert wird.

[73] Siehe § 2 Z 4 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

[74] Siehe AB 1218 BlgLT XXVI. GP 11.

[75] Siehe Schreiben der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landeregierung, Aktenzeichen: Pol-050.000/781- 2007-St/Wö unter Punkt 2.2.

[76] Siehe Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der Fachabteilung der Oö Landesregierung im Anhang unter dem Punkt 3.2, XV.

[77] Siehe § 12 Abs 3 und Abs 4 Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz.

[78] IdF von LGBl. Nr 90/2005.

[79] Siehe auch Hindinger, Jugendschutz 210 RZ 17.

[80] Vgl § 4 Abs 3 Oö JSchG 2001 idF von LGBl. Nr 90/2005.

[81] Siehe RV 450 BlgLT XXVI. GP 2.

[82] Siehe Befragungen der zuständigen Sachbearbeiter der Gemeinde Timelkam, der BH Vöcklabruck und der Oö Landesregierung im Anhang jeweils unter Punkt 3.11, XVI und, 4.2, XIX sowie 5.3 und 5.4, XXI.

[83] Vgl Mitteilungen des Oö Zivilschutzverbandes 4/2004.

[84] Siehe Ehrenkodex des Oö Zivilschutzverbandes für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Anhang unter Punkt 3.7, XIV.

[85] Beckmann/ Pies, Freiheit durch Bindung 1, mwN.

Excerpt out of 128 pages

Details

Title
Veranstaltungswesen in Oberösterreich
College
University of Salzburg
Grade
2,0
Author
Year
2008
Pages
128
Catalog Number
V119877
ISBN (eBook)
9783640322077
ISBN (Book)
9783640320233
File size
4513 KB
Language
German
Keywords
Veranstaltungswesen, Oberösterreich
Quote paper
Mag. Claudia Baumann (Author), 2008, Veranstaltungswesen in Oberösterreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119877

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