Der Abwicklungsprozess einer Unternehmensübernahme / Unternehmensbeteiligung vor dem Hintergrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


Mémoire (de fin d'études), 2002

88 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Tabellenverzeichnis

III. Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen
2.1 City Code on Takeovers and Mergers
2.2 Die Regelung in Deutschland
2.3 EU-Übernahmerichtlinie

3 Abgrenzung „Feindliche Übernahme“ – „Freundliche Übernahme“
3.1 Freundliche Unternehmensübernahme
3.2 Feindliche Unternehmensübernahme

4 Die Beweggründe zur Erstellung des WpÜG

5 Anwendungsbereich des WpÜG

6 Aufbau und Inhalt des WpÜG

7 Allgemeine Verfahrensregeln

8 Die Unternehmensübernahme / -beteiligung aus Sicht der Bietergesellschaft
8.1 Differenzierung von Erwerbs-, Übernahme- und Pflichtangeboten
8.1.1 Einfaches Wertpapiererwerbsangebot
8.1.2 Übernahmeangebot
8.1.2.1 Der Kontrollbegriff beim Übernahmeangebot
8.1.3 Das Pflichtangebot
8.1.3.1 Die Erlangung der Kontrolle an einer Zielgesellschaft
8.2 Der Chronologische Verfahrensablauf bei einer Unternehmensübernahme beziehungsweise Unternehmensbeteiligung
8.2.1 Veröffentlichung der Entscheidung zur Angebotsabgabe
8.2.2 Der Inhalt sowie die Mitteilungspflichten bezüglich der Angebotsunterlage
8.2.3 Der Verfahrensablauf beim Pflichtangebot
8.2.4 Die Art sowie die Höhe der Gegenleistung beim Übernahme- und Pflichtangebot

9 Die gesetzlichen Anforderungen an die Angebotsunterlage nach §12 WpÜG
9.1 Haftungsvoraussetzungen des § 12 WpÜG
9.1.1 Angebotsunterlage
9.1.2 Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angebotsunterlage
9.1.3 Adressaten der Haftung
9.1.4 Anspruchsberechtigte
9.1.5 Kausalität
9.1.6 Verschulden und Mitverschulden
9.2 Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Angebotsunterlage beim Umtauschangebot
9.3 Rechtsfolgen und Haftungsmodalitäten des § 12 WpÜG
9.3.1 Schadensersatz
9.3.2 Verjährung der Ansprüche aus § 12 WpÜG
9.3.3 Haftungsbeschränkung
9.3.4 Konkurrenz zu Ansprüchen aus anderen Rechtsvorschriften

10 Die Situation der Zielgesellschaft nach Abgabe eines Übernahmeangebots
10.1 Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten der Zielgesellschaft bei mangelhaften Übernahmeangeboten
10.1.1 Verpflichtungsbeschwerde
10.1.2 Untätigkeitsbeschwerde
10.1.3 Einstweilige Verfügung
10.2 Die Handlungsmöglichkeiten der Organe einer Zielgesellschaft während der Übernahmephase
10.2.1 Die Ausnahmeregelungen des § 33 WpÜG zur Durchbrechung der Stillhaltepflicht des Vorstandes im Übernahmefall
10.2.1.1 Business as usual
10.2.1.2 Suche nach einem konkurrierendem Angebot
10.2.1.3 Vorratsbeschlüsse der Zielgesellschaft
10.2.1.4 Zustimmung durch den Aufsichtsrat
10.2.2 Rechtsfolgen unzulässiger Handlungen des Vorstands im Übernahmeverfahren
10.3 Instrumentarium zur Abwehr von feindlichen Übernahmen
10.3.1 Präventive Abwehrmaßnahmen für den Übernahmefall
10.3.2 Repressive Abwehrmaßnahmen

11 Der Rückkauf eigener Aktien nach dem WpÜG
11.1 Gestaltungsformen eines Aktienrückkaufs
11.2 Anwendung des WpÜG auf den öffentlichen Rückkauf eigener Aktien

12 Der Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze out“)
12.1 Berechnung der notwendigen Kapitalmehrheit des Hauptaktionärs
12.2 Der Verfahrensablauf beim „Squeeze out“
12.3 Die Gegenleistung für den Zwangsausschluss
12.4 Der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre

13 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die 5 größten Transaktionen in Deutschland im Jahr 2001

Tabelle 2: Aufbau des WpÜG

Tabelle 3: Beispiele für Übernahmemotive

Tabelle 4: Abfindungszahlungen an Unternehmenslenker

III. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Globale Unternehmenstransaktionen 1997 - 2002

Abbildung 2: Aktionärsstruktur in Deutschland – Anfang 2001

Abbildung 3: Vorraussetzungen für eine Anwendung des WpÜG

Abbildung 4: Die öffentlichen Wertpapiererwerbsangebote

Abbildung 5: Das Modell einer Übernahme nach dem WpÜG

Abbildung 6: Haftungsvorrausetzungen des § 12 WpÜG

Abbildung 7: Ausnahmeregelungen der Stillhaltepflicht

Abbildung 8: Abwehrtaktiken gegen feindliche Übernahmen

Abbildung 9: Chronologischer Ablauf des Squeeze out

1 Einleitung

Für die Durchführung von Unternehmensübernahmen bzw. Unternehmensbeteiligungen wurde in Deutschland am 1. Januar 2002 ein neues Zeitalter eingeläutet. Durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), als Teil des „Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen“, gelten für das deutsche Übernahmerecht erstmals gesetzlich verankerte Rahmenbedingungen. Eine bedeutende Triebfeder zur Einführung des Gesetzes war die medienwirksame Übernahme der Mannesmann AG durch die britische Vodafone Plc. im Jahre 1999/2000.

Die vorliegende Arbeit befasst sich primär mit dem verfahrenstechnischen Ablauf einer Unternehmensübernahme aus Sicht der Bietergesellschaft sowie den Verteidigungsmöglichkeiten der Zielgesellschaft („Target Company“) im Übernahmekampf.

Untersucht werden die materiellen Regelungen des WpÜG zur Ausgestaltung von Wertpapiererwerbs-, Übernahme- und Pflichtangeboten. Zentrale Bedeutung erlangt hierbei der Ablauf der verschiedenen Angebotsverfahren und die damit verbundenen Haftungsrisiken für die Bietergesellschaft.

Sehr intensiv und kontrovers wurden beim Gesetzgebungsverfahren die Neutralitätspflichten von den Leitungsorganen der Zielgesellschaft konferiert. Die dabei entstandenen Rechtsprobleme werden in dieser Ausarbeitung genauer erörtert bzw. analysiert. Zusätzlich beinhalten die Ausführungen praxisrelevante Abwehrtechniken im Übernahmeverfahren.

In den letzten beiden Kapiteln werden aktuelle Rechtsfragen diskutiert. Zum einen werden die verschiedenen Meinungen bezüglich einer Anwendung des WpÜG auf den Rückkauf eigener Aktien erörtert. Des weiteren wird der Sachverhalt des Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) behandelt.

2 Der geschichtliche Hintergrund von Unternehmensübernahmen

Die Entstehungsgeschichte des WpÜG ist eng verwoben mit den britischen Übernahmeregelungen, und dem bis heute nicht realisierten Vorhaben einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Übernahmerechts auf europäischer Ebene.[1]

Abbildung 1: Globale Unternehmenstransaktionen 1997 - 2002

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: KPMG Pressemitteilung

2.1 City Code on Takeovers and Mergers

Die britische Übernahmeregelung beruht auf dem Prinzip der freiwilligen Selbstregulierung. Als Überwachungsinstanz zur Einhaltung der einzelnen Bestimmungen dient hierbei der sogenannte, „Panel on Takeovers and Mergers“. Dieser Panel wurde 1968 auf Empfehlung der englischen Notenbank in Zusammenarbeit mit der Londoner Börse ins Leben gerufen. Er gilt als Hüter der „good business standards“, dessen Mitglieder[2] sich selbst überwachen.[3] Der Panel entspricht einer privaten Selbstverwaltungseinrichtung, der nicht nur für die Anwendung, sondern auch für die Weiterentwicklung des City Code[4] verantwortlich ist. Die Regelungen des City Code werden dadurch im wesentlichen aus den Aktionen der Bieter und den daraus resultierenden Reaktionen vom Panel bestimmt.[5]

Der Anwendungsbereich des City Code erstreckt sich auf alle Angebote für „public companies“ mit Sitz in Großbritannien. Dabei ist unrelevant, ob diese an der Börse notiert sind oder nicht. Nur in Ausnahmefällen werden die Regeln des City Code auch bei Offerten für „private companies“ berücksichtigt.

Der Inhalt des City Code befasst sich primär mit der Schutzbedürftigkeit der Teilhaber einer Zielgesellschaft. Da die Anwendung, Auslegung, Abänderung und Entwicklung in der Kompetenz vom Panel liegen, ist dieser im Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen an keinerlei Schranken gebunden.

Die großen Vorteile des Londoner Modells sind seine Praktikabilität und eine weit verbreitete Akzeptanz in Großbritannien.[6]

2.2 Die Regelung in Deutschland

Erstmals geregelt wurden in der Bundesrepublik öffentliche Übernahmeangebote im Jahre 1979.[7] Aufgrund der sehr großen Lückenhaftigkeit dieser Leitsätze, entwarf eine Börsensachverständigenkommission den 1995 in Kraft getretenen Übernahmekodex. Dieser beinhaltete Empfehlungen von Verhaltensnormen, für die an öffentlichen Übernahmeangeboten beteiligten Parteien[8].

Die Ausgestaltung des Übernahmekodex erfolgte in starker Anlehnung an den Londoner City Code. Er war für die in- und ausländischen Unternehmen jedoch nur dann bindend, wenn er auf freiwilliger Basis durch die Parteien anerkannt wurde. Dies war zwar bei einer Vielzahl inländischer Unternehmen der Fall, bei den ausländischen jedoch eher die Ausnahme. Wie der City Code orientierte sich auch der Übernahmekodex in erster Linie an den Interessen der Minderheitsaktionäre bei öffentlichen Übernahmeverfahren. Dieser Schutz basierte auf vier fundamentalen Prinzipien:

- Gebot der Gleichbehandlung aller beteiligten Aktionäre
- Abgabe eines Pflichtangebotes bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
- Gebot der Transparenz
- Grundsatz der Neutralität des Vorstands und Aufsichtsrats[9]

Elementare Schwächen des Übernahmekodex waren neben seiner grundsätzlichen Unverbindlichkeit, dass selbst bei einer Akzeptanz durch die beteiligten Unternehmen keine effektiven Sanktionsmechanismen existierten, um einen Verstoß zu unterbinden bzw. zu sanktionieren. Eine hundertprozentige Einhaltung der Vorschriften war in der Praxis nie gewährleistet.[10]

Aus diesem Grunde empfahl die Börsensachverständigenkommission im Februar 1999 dem Gesetzgeber die Ausgestaltung einer verbindlichen, fundierten Übernahmeregelung. Am 29. Juni 2000 wurde daraufhin ein Diskussionsentwurf, sowie im März 2001 der Referentenentwurf für ein Übernahmegesetz vom Bundesministerium für Finanzen ausgearbeitet.[11] Da der Bundesrat in seiner 2. Lesung am 30. November 2001 von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch machte, trat am 1. Januar 2002 das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in Kraft[12]. Dem entsprechend wurden weitere Gesetze wie das Verkaufsprospektgesetz, Wertpapierhandelsgesetz sowie das Aktiengesetz geändert und an das WpÜG angepasst.[13] In Deutschland existiert somit erstmals in der Geschichte ein verbindliches Regelwerk für Unternehmensübernahmen.

Tabelle 1: Die 5 größten Transaktionen in Deutschland im Jahr 2001

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Thomson Financial/Börsen-Zeitung, 28.12.2001; Stand: 12.12.2001

2.3 EU-Übernahmerichtlinie

Die Ausgestaltung des deutschen Übernahmerechts war in den vergangenen Jahren eng mit den Bestrebungen zur Verabschiedung einer Übernahmerichtlinie auf europäischer Ebene verknüpft. Jedoch ist das Abenteuer der Erstellung einer 13. EU-Übernahmerichtlinie von Fehlschlägen und Verzögerungen gekennzeichnet.[14]

Ausgangspunkt zur Harmonisierung von Unternehmensübernahmen in Europa war der Pennington-Entwurf von 1974. Dieser Entwurf lehnte sich stark an den City Code an, scheiterte allerdings am Ausbleiben von bedeutenden feindlichen Übernahmen in den siebziger Jahren. Erst elf Jahre später wurde die Diskussion für eine Übernahmerichtlinie wiederbelebt, welche im Jahre 1987 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Übernahmeangebote“ führte und 1989 in einen ersten Richtlinienvorschlag mündete.[15]

Darauf folgende Interventionen des europäischen Parlaments führten 1990 zu einem erneuten Richtlinienvorschlag des Rates. Dieser wurde speziell von Deutschland und Großbritannien aufgrund von Einwänden bezüglich eines verankerten Pflichtangebotes vehement kritisiert. 1996 resultierte daraus ein erneuter Vorschlag des Rates, der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung mehr Flexibilität einräumte und ein Pflichtangebot nicht mehr zwingend vorschrieb. Auf der Grundlage dieses Vorschlags und diversen Änderungswünschen durch das Europäische Parlament wurde ein gemeinsamer Entwurf im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie erarbeitet.[16] Dieser gemeinsame Entwurf wurde allerdings am 04. Juli 2001 durch das Europäische Parlament mit 273 zu 273 Stimmen, bei 22 Enthaltungen abgelehnt.[17]

Hauptgrund waren unterschiedliche Auffassungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Frage, ob die Richtlinie lediglich Verfahrensgarantien für öffentliche Übernahmeverfahren oder zusätzlich auch die Gewährleistung des so genannten „Level Playing Field“[18] regeln sollte. Die Ausgestaltung eines „Level Playing Field“ wurde insbesondere durch die Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder gefordert.[19] Hauptkritikpunkt war die Neutralitätspflicht des Vorstandes bei einer bevorstehenden Übernahme. Dadurch wären deutsche Unternehmen wegen, der in anderen EU-Staaten weiterhin bestehenden Sonderregelungen wie Höchst- und Mehrfachstimmrechten,[20] bei der Abwehr feindlicher Übernahmen entscheidend benachteiligt worden.[21] Nach Art. 251 Abs. 5 EGV gilt diese Richtlinie somit als nicht erlassen.

Dies veranlasste die EU-Kommission ein Komitee aus europäischen Professoren zu bestimmen („Winter Komitee“), dessen Aufgabe insbesondere die Ausarbeitung von alternativen Lösungen zum Problem des „Level Playing Field“ war. Momentan zirkuliert dieser durch die Kommission modifizierte, inoffizielle Entwurf. Wesentlicher Kontext dieses Entwurfes ist einerseits der Wegfall von Stimmrechts- und Übertragungsbeschränkungen im Falle einer Übernahme. Andererseits bleiben vorhandene Mehrfachstimmrechte zulässig und stimmrechtslose Aktien ohne Berücksichtigung. Experten gehen davon aus, dass dieser als „Mini-Breakthrough“ bezeichnete Kompromissvorschlag die Ambitionen des EU-Parlaments nicht befriedigt. Es ist damit zu rechnen, dass die europäischen Kapitalmärkte auch in Zukunft ohne harmonisiertes Übernahmerecht leben müssen.[22] Für den deutschen Gesetzgeber bestehen ohne 13. EU-Richtlinie keine europäischen Vorgaben zur gesetzlichen Regelung von Unternehmensübernahmen.[23]

3 Abgrenzung „Feindliche Übernahme“ – „Freundliche Übernahme“

Die Kontrollerlangung bei der potentiellen Zielgesellschaft kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erreicht werden. Man unterscheidet bei der Übernahmetechnik zwischen einer feindlichen- und freundlichen Übernahme.

3.1 Freundliche Unternehmensübernahme

Von einer freundlichen Unternehmensübernahme („friendly takeover“) wird gesprochen, wenn diese mit mehrheitlicher Zustimmung sowie Unterstützung der Unternehmensleitung und den Eigentümern der Zielgesellschaft vollzogen wird.[24] Freundliche Übernahmen entstehen generell durch einen Entschluss des Mehrheitsgesellschafters der Target Company, sich von seiner Beteiligung zu trennen.

In der Regel beauftragt er eine Investmentbank mit seiner Verkaufsabsicht. Den potentiellen Investoren wird in einem Informationsmemorandum das börsennotierte Unternehmen bzw. die zur Veräußerung anstehende Mehrheitsbeteiligung offeriert. Die Interessenten werden dabei bereits gebeten, ein erstes indikatives Kaufangebot abzugeben.[25]

3.2 Feindliche Unternehmensübernahme

Aus dem Blickwinkel der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind feindliche Übernahmen ein elementares Instrument des marktwirtschaftlichen Systems. Intern wird das Management durch die unternehmenseigenen Organe, wie zum Beispiel den Aufsichtsrat kontrolliert. Extern erfolgt die Unternehmenskontrolle aufgrund des Marktes. Die Manager sind dadurch an die Konzeption des „Shareholder Value Gedanken“ gebunden. Wer diesem nicht folgt, wird in der Regel von der Börse abgestraft und setzt sich der Gefahr einer Übernahme aus. Durch diesen Gefahrenherd entsteht für jedes Management eine disziplinierende Wirkung.[26]

4 Die Beweggründe zur Erstellung des WpÜG

Das Primäre Ziel des WpÜG ist eine weitere Stärkung des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Deutschland im internationalen Vergleich. Nicht unbedeutende Gründe bei der Erstellung waren auch der wachsende Anteil des Aktienvermögens privater Haushalte in Deutschland, sowie eine Tendenz zur Deregulierung bzw. dem Zusammenwachsen der globalen Märkte.[27]

Abbildung 2: Aktionärsstruktur in Deutschland – Anfang 2001

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deutsche Bundesbank

Das WpÜG offeriert einen verlässlichen Rechtsrahmen für die an öffentlichen Erwerbs- und Übernahmeangeboten beteiligten Parteien. Unternehmensübernahmen sollen nicht verhindert werden, sondern funktionsfähige Verfahrensregeln bzw. ein intensiver Anlegerschutz geschaffen werden.[28]

Insbesondere bei feindlichen Übernahmen („hostile Takeover“), welche sich über mehrere Wochen und Monate hinziehen, kommt es sehr häufig zu Marktverzerrungen. Vorhandene Unternehmensressourcen der beteiligten Unternehmen sind über längere Zeit unproduktiv gebunden. So hat speziell bei der Übernahmeschlacht Vodafone Plc./Mannesmann AG der unkontrollierte Ablauf der öffentlichen Unternehmensübernahme für die beteiligten Unternehmen zu großen wirtschaftlichen Schäden geführt.

Durch den Funktionenschutz wird der Rahmen für die Gewährleistung eines funktionierenden Kapitalmarktes geschaffen. Es handelt sich hierbei um Regelungen, die den Ansprüchen der globalisierten Märkte ausreichend Rechnung tragen. Dies geschieht durch die Einführung von international üblichen Standards zur Erreichung eines „Level playing field“.

Funktionenschutz im engeren Sinne bedeutet die Aufstellung von „Leitlinien für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren“. In erster Linie geht es hier um die Erstellung von Verfahrens- und Verhaltensvorschriften, um einen reibungslosen und schnellen Ablauf einer Unternehmensübernahme zu ermöglichen[29].

Ein weiterer zentraler Grundgedanke bei der Erstellung des WpÜG war das Schutzbedürfnis von den Aktionären der Target Company. Es besteht generell die Gefahr, dass bei Übernahmen die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft eine deutliche Verschlechterung ihrer Position hinnehmen müssen. So erfolgt z.B. bei einer erfolgreichen Unternehmensübernahme automatisch ein Austausch der Leitungsorgane der Target Company. Dadurch sind die Aktionärsentscheidungen über Annahme oder Ablehnung des Angebotes, auch meist eine Entscheidung über die künftige Unternehmensleitung der Zielgesellschaft. Aktionäre sind dadurch von der wichtigen Entscheidung über einen Wechsel der Unternehmensleitung ausgeschlossen und könnten des weiteren nicht am Übernahmepreis partizipieren. Für den stimmberechtigten Aktionär besteht zusätzlich die Gefahr, dass er nicht auf objektiv informierter Basis über einen Unternehmensübergang entscheidet, sondern aufgrund subjektiver Einflussnahme des Bieters oder dessen Leitungsorgane.[30] Das WpÜG wird dem Anlegerschutz insbesondere durch den verankerten Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz gerecht (siehe Kapitel 7).

5 Anwendungsbereich des WpÜG

Das Gesetz ist gemäß § 1 WpÜG auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, anzuwenden. Die in § 1 WpÜG begrifflich erwähnten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit werden in § 2 WpÜG näher erläutert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Vorraussetzungen für eine Anwendung des WpÜG

Quelle: eigene Darstellung

I. Zielgesellschaften

Zielgesellschaften sind gemäß § 2 Abs. 3 WpÜG Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland.[31]

II. Wertpapiere

Der Begriff des Wertpapiers ist in § 2 Abs. 2 WpÜG definiert. Demnach sind Wertpapiere nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpÜG Aktien, sowie mit diesen vergleichbare Wertpapiere und Zertifikate, welche Aktien vertreten. Der Begriff der Aktie bezieht sich sowohl auf Stamm- als auch auf Vorzugsaktien.

Zu den mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren gelten die Zwischenscheine, welche die vorläufige Mitgliedschaft eines Aktionärs verbriefen. Unter Zertifikaten, die Aktien vertreten, versteht man Urkunden, welche die Handelbarkeit von Namensaktien ermöglichen sollen. Unter die in § 2 Abs. 2 WpÜG erwähnten Wertpapiere, fallen insbesondere Optionsanleihen (in Verbindung mit dem Optionsschein), Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine (die zum Bezug von Aktien berechtigen).[32]

Der Erwerb der Stellung eines Komplementärs einer KGaA wird durch das WpÜG nicht erfasst. Anwendung findet das WpÜG allerdings, wenn die Stellung des Komplementärs bei einer KGaA durch eine AG oder durch eine KGaA besetzt. Des weiteren müssen diese Wertpapiere an einem organisiertem Markt gehandelt werden.[33]

III. Organisierter Markt

Unter den Begriff des organisierten Marktes nach § 2 Abs. 7 WpÜG fallen im Inland der amtliche Handel (§§ 36 ff. BörsG), der Geregelte Markt (§§ 71 ff. BörsG), der Neue Markt und andere Themenmärkte (hier aber nur sofern die Zulassung der Wertpapiere im geregelten Markt erfolgt und der Handel im Freiverkehr nach § 78 BörsG stattfindet).[34]

Als organisierter Markt wird ebenfalls der Geregelte Markt i.S.v. Art. 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie eines anderen Staates der EG oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) definiert. Unbedeutend ist hierbei, ob eine Zulassung der Aktien in Deutschland, oder lediglich in einem anderen EWR-Staat nach § 2 Abs. 8 WpÜG durchgeführt wurde.[35]

Durch diese Regelungen stellt sich jedoch die Frage des anwendbaren Rechts bei Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien jedoch ausschließlich an organisierten Märkten der Staaten des EWR gehandelt werden. Entscheidend dürfte hierbei sein, zu welchem Land die Gesellschaft eine engere Verbindung in Fragen des Wertpapierhandels hat.

Keine Anwendung findet das WpÜG dagegen bei deutschen Gesellschaften, deren Aktien nur an Börsen außerhalb des EWR notiert sind, sowie bei einer ausländischen Gesellschaft, welche an der deutschen Börse gelistet ist. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist hierbei schleierhaft, zumal das WpÜG auch zur Stärkung des deutschen Finanzplatzes ins Leben gerufen wurde.[36]

IV. Öffentliches Angebot

Gemäß § 2 Abs. 1 WpÜG ist dieses Gesetz nur auf öffentliche Angebote anwendbar. Das WpÜG differenziert zwischen drei Kategorien:

- Öffentliche Angebote

Der Bieter kann bei einem öffentlichen Angebot einerseits nur einen geringen Teil der Aktien einer Zielgesellschaft erwerben (Einstiegsangebote, bei denen sein Stimmrechtsanteil die Kontrollschwelle von 30% nicht erreicht). Zweitens können öffentliche Angebote lediglich auf eine Konsolidierung einer bestehenden Kontrollstellung ausgerichtet sein (Aufstockungsangebote).

- Öffentliche Übernahmeangebote

- Pflichtangebote nach dem Kontrollerwerb

Der Begriff öffentlich ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Regierungsentwurf verweist auf verschiedene Indizien, welche im Einzelfall auszulegen sind und nennt hierzu zwei Beispiele:

- So ist es von Bedeutung, ob das Angebot nur an einen begrenzten Personenkreis oder an eine Vielzahl von Wertpapierinhabern gerichtet ist.
- Des weiteren stellt sich die Frage der Differenzierung bezüglich eines einseitig formulierten oder individuell ausgestalteten Angebots.[37]

Die gesetzgeberische Zurückhaltung in diesen Fragen ist als sehr unglücklich anzusehen, da es hier letztlich um die Anwendung eines Gesetzes geht, und daneben verschiedene Bußgeldsanktionen bei einer Nichtbeachtung zu befürchten sind. Als öffentlich ist ein Angebot auf jeden Fall zu qualifizieren, wenn dieses in einer Tageszeitung, über das Internet, oder in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft publik gemacht wird.[38]

Keine Anwendung findet das WpÜG auf die sogenannten Altfälle:

- Bei denen bereits vor dem 1.1.2002 eine Kontrollposition nach § 35 WpÜG bestand.
- Bei Fällen in denen das Angebot vor dem 1.1.2002 veröffentlicht wurde (§ 68 Abs. 2 WpÜG).

Bei Erlangung der Kontrolle nach dem 1.1.2002 aufgrund eines Angebotes, welches vor diesem Datum stattfand, findet das WpÜG allerdings grundsätzlich nach § 35 WpÜG Anwendung. Eine Befreiung ist nach § 31 WpÜG möglich, wenn das veröffentlichte Angebot als Vollangebot abgegeben wurde, und die Bestimmungen über die Mindestgegenleistung eingehalten wurden.[39]

6 Aufbau und Inhalt des WpÜG

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ist in Artikel 1 des „Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen“ verankert und gilt als dessen Kernstück. Die für das WpÜG zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Das WpÜG regelt die öffentlichen Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die Übernahmeangebote sowie Pflichtangebote und ist in neun Abschnitte gegliedert:

Tabelle 2: Aufbau des WpÜG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

7 Allgemeine Verfahrensregeln

Der § 3 WpÜG formuliert allgemeine Grundsätze, die bei jedem Erwerb von Wertpapieren i. S. d. § 1 WpÜG zu beachten sind.[40] Sie entsprechen international üblichen Standards und drücken grundlegende Wertungen des Gesetzgebers aus. Des weiteren sind sie bei der Auslegung einzelner Rechtsvorschriften bzw. der ergänzenden Auslegung von Gesetzeslücken heranzuziehen.[41] Für alle Angebote im Rahmen des WpÜG sind diverse Verfahrensgrundsätze zu beachten:

I. Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 WpÜG)

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährt allen Aktionären der Zielgesellschaft im Übernahmeverfahren die gleichen Rechte und verpflichtet die Bietergesellschaft zur Gleichbehandlung aller Teilhaber. Der statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich sowohl auf die Pflichten des Bieters als auch auf die Pflichten des Vorstands der Zielgesellschaft.

Der Bieter muss beispielsweise allen Wertpapierinhabern der gleichen Gattung die gleichen Angebotsbedingungen einräumen.[42] Ein differenziertes Angebot ist z.B. bei den Stamm- bzw. Vorzugsaktien möglich, wenn es sich weder um ein Übernahmeangebot noch um ein Pflichtangebot handelt.[43] Unzulässig nach § 3 Abs. 1 WpÜG sind die sogenannten Windhundrennen, in denen der Bieter die Höhe der Gegenleistung vom Zeitpunkt der Annahmeerklärung abhängig macht.[44] Des weiteren verpflichtet der Gleichbehandlungsgrundsatz den Bieter allen Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft, unabhängig von deren Beteiligungsquote, die gleichen Informationen zukommen zu lassen.[45] Daneben ist auch der Vorstand der Zielgesellschaft - vor dem Hintergrund des übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - verpflichtetet, alle Wertpapierinhaber mit den gleichen Informationen zu versorgen.[46]

II. Transparenzgrundsatz (§ 3 Abs. 2 WpÜG)

Der Transparenzgrundsatz regelt die Informationspflicht des Bieters. Dem Aktionär soll durch die Darstellung der Sachlage von unternehmensbezogenen Kriterien, eine freie Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes ermöglicht werden.[47]

Er ist sehr eng mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz verknüpft und wird durch eine Vielzahl spezieller Regelungen verwirklicht.[48] Nach § 11 WpÜG ist z.B. der Bieter zur Erstellung einer Angebotsunterlage verpflichtet, welche die Aktionäre in eine bessere Sachkenntnis versetzen soll. Der Vorstand der Zielgesellschaft muss gemäß § 27 Abs. 3 WpÜG eine begründete Stellungsnahme über das Angebot an seine Teilhaber abgeben. Dies hat unverzüglich nach Erhalt der Angebotsunterlage zu erfolgen.[49]

III. Handeln im Interesse der Zielgesellschaft (§ 3 Abs. 3 WpÜG)

Die Leitungsorgane der Zielgesellschaft sind im Falle eines Übernahmeangebotes verpflichtet, im Interesse der Zielgesellschaft zu handeln. Die verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten der Verwaltung der Zielgesellschaft (§§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1, 111 Abs. 1, 116 AktG) werden auch durch die Regelungen des § 33 WpÜG nicht suspendiert.[50] Die aktiven rechtlichen Zuständigkeiten der Organe der Zielgesellschaft bleiben bestehen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Abwehr von Gefahren für die Zielgesellschaft (siehe Kapitel 10).

IV. Durchführung des Verfahrens (§ 3 Abs. 4 WpÜG)

Durch den in § 2 Abs. 4 Satz 1 WpÜG formulierten Beschleunigungsgrundsatz sind sowohl der Bieter als auch die Zielgesellschaft zur schnellstmöglichen Durchführung des Angebotsverfahrens angewiesen. Der entstandene Schwebezustand und die damit verbundene Unsicherheit wird dadurch bereinigt. Dies geschieht im Interesse beider Parteien, den Wertpapierinhabern und des gesamten Kapitalmarktes.[51] Satz 2 des § 2 Abs. 4 WpÜG bestimmt eine geringst mögliche Behinderung der Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit, da das Angebotsverfahren grundsätzlich eine erhebliche zeitliche Belastung für die Organe der Zielgesellschaft darstellt. Eventuellen missbräuchlichen Übernahmeverfahren zur Wettbewerbsbehinderung wird dadurch Rechnung getragen.[52]

V. Keine Marktverzerrungen (§ 3 Abs. 5 WpÜG)

Beim Handel von Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft sowie anderen durch das Angebot tangierten Gesellschaften darf es nach § 3 Abs. 5 WpÜG nicht zu Marktverzerrungen kommen.[53] Marktverzerrungen beruhen zum einen auf der künstlichen Beeinflussung der Wertpapierkurse durch unvollständige oder unrichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot. Zum anderen durch eine Verfälschung des normalen Funktionierens der Märkte. Der Bieter könnte z.B. durch den Verkauf von Wertpapieren der Zielgesellschaft den Börsenkurs nach unten drücken und dadurch die Attraktivität seines Angebotes erhöhen.[54]

8 Die Unternehmensübernahme / -beteiligung aus Sicht der Bietergesellschaft

Vor der Abgabe eines Angebots muss sich die Bietergesellschaft über die Höhe der angestrebten Beteiligung an der Zielgesellschaft bewusst sein. Der Bieter hat hierbei zwei Möglichkeiten:

- Eine relativ geringe Beteiligung
- Die Kontrolle über das Objekt der Begierde zu erlangen

8.1 Differenzierung von Erwerbs-, Übernahme- und Pflichtangeboten

Das WpÜG unterscheidet beim öffentlichen Wertpapiererwerbsangebot zwischen freiwilligen Angeboten und solchen, die sich aus einer gesetzlichen Pflicht ergeben. Die freiwilligen Angebote werden ihrerseits in ein einfaches Wertpapiererwerbsangebot oder ein Übernahmeangebot untergliedert.

Der beabsichtigte Hintergrund bei der Differenzierung zwischen einem freiwilligen Angebot und dem Pflichtangebot, ist auf den besonderen Schutz der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft, bei einem Kontrollwechsel zurückzuführen.[55]

Abbildung 4: Die öffentlichen Wertpapiererwerbsangebote

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

[...]


[1] Vgl. Riehmer/Schröder, BB 2001, 2, 2

[2] Banker, Industrielle und Börsianer

[3] Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 3

[4] City Code on Takeovers&Mergers beschreibt die britischen Übernahmeregelungen

[5] Vgl. Krause, Das obligatorische Übernahmeangebot, S. 74

[6] Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 3

[7] Diese Regelungen nannten sich damals die „Leitsätze für öffentliche freiwillige Kauf- und Umtauschangebote beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe derartiger Angebote für im amtlich notierten oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Aktien bzw. Erwerbsrechte“

[8] Vgl. Winter/Harbarth, ZIP 2002, 1, 1

[9] Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 3

[10] Vgl. Winter/Harbarth, ZIP 2002, 1, 1

[11] Vgl. Riehmer/Schröder, BB 2001, 2, 2

[12] Zusammen mit dem WpÜG sind die WpÜG-Angebotsverordnung, WpÜG-Beiratsverordnung, WpÜG-Widerspruchsausschussverordnung, und die WpÜG-Gebührenverordnung am 1.1.2002 in Kraft getreten

[13] Vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums, www.text.bundesregierung.de

[14] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 387

[15] Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 15

[16] Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 277

[17] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 387

[18] Schaffung gleichartiger Übernahmebedingungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

[19] Vgl. Zschocke, FINANCE 2002, 14

[20] In Bezug auf die Kapitalbeteiligung überdurchschnittlich hohes Stimmrecht eines Aktionärs. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind im § 12 AktG geregelt.

[21] Vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums, www.text.bundesregierung.de

[22] Vgl. Zschocke, FINANCE, 14

[23] Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 26

[24] Vgl. Wagenmann, Börsen-Zeitung 2002, 24

[25] Vgl. Schumm/Eigendorf, www.der-syndikus.de

[26] Vgl. Haid/Hornschild, www.diw.de, 1, 2

[27] Vgl. Riehmer/Schröder, www.hhp.de, 1, 1

[28] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 386

[29] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 386

[30] Vgl. Schumm/Eigendorf, www.der-syndikus.de

[31] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 394

[32] Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 52

[33] Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 280

[34] Vgl. Assmann, AG 2002, 114, 115

[35] Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 51

[36] Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 280

[37] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 393

[38] Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 280

[39] Vgl. Geibel/Süßmann, Einleitung Rdn. 54

[40] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 399

[41] Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 280

[42] Vgl. Geibel/Süßmann, § 3 Rdn. 6

[43] Vgl. Geibel/Süßmann, § 3 Rdn. 7

[44] Vgl. BegrRegE BT-Drucksache, 14/7034, 27, 35

[45] Vgl. Geibel/Süßmann, § 3 Rdn. 9

[46] Vgl. Geibel/Süßmann, § 3 Rdn. 12

[47] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 400

[48] Vgl. Geibel/Süßmann, § 3 Rdn. 17

[49] Vgl. Cahn/Senger, FINANZ BETRIEB 2002, 277, 281

[50] Vgl. Hopt, ZHR 2002, 383, 399

[51] Vgl. BegrRegE BT-Drucksache, 14/7034, 27, 35

[52] Vgl. BegrRegE BT-Drucksache, 14/7034, 27, 35

[53] Vgl. Assmann, AG 2002, 114, 116

[54] Vgl. Geibel/Süßmann, § 3 Rdn. 42

[55] Vgl. Steinmeyer/Häger, vor §§ 10 ff. Rdn. 4

Fin de l'extrait de 88 pages

Résumé des informations

Titre
Der Abwicklungsprozess einer Unternehmensübernahme / Unternehmensbeteiligung vor dem Hintergrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Université
Pforzheim University  (FB Wirtschaftsrecht)
Note
1,0
Auteur
Année
2002
Pages
88
N° de catalogue
V12001
ISBN (ebook)
9783638180184
Taille d'un fichier
649 KB
Langue
allemand
Mots clés
Abwicklungsprozess, Unternehmensübernahme, Unternehmensbeteiligung, Hintergrund, Wertpapiererwerbs-
Citation du texte
Daniel Krause (Auteur), 2002, Der Abwicklungsprozess einer Unternehmensübernahme / Unternehmensbeteiligung vor dem Hintergrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12001

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