Die barrierefreie Präsentation der Informationsangebote von Bibliotheken im Internet


Master's Thesis, 2005

102 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Barrierefreie Informationstechnik – Grundlagen und Rahmenbedingungen
2.1 Usability – Accessibility – barrierefreie Informationstechnik
2.1.1 Usability
2.1.2 Accessibility und barrierefreie Informationstechnik
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen barrierefreier Informationstechnik
2.2.1 Wichtige Gesetze außerhalb Europas
2.2.2 Initiativen auf der Ebene der Europäischen Union
2.2.3 Barrierefreie Informationstechnik im Bundesrecht
2.2.4 Barrierefreie Informationstechnik im Landesrecht

3. Auswirkungen der barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten auf Bibliotheken
3.1 Soziale und wirtschaftliche Auswirkungen
3.2 Organisatorische Auswirkungen

4. Grundsätze für die barrierefreie Gestaltung bibliothekarischer Internetangebote
4.1 Die Bestimmungen der BITV und ihre Relevanz für die Internetangebote von Bibliotheken
4.1.1 Äquivalente Alternativinformationen zu Audio-, Bildund Video-Inhalten
4.1.2 Farbgebung und kontrastreiche Darstellung
4.1.3 Standardkonformer Gebrauch von (X)HTML und CSS
4.1.4 Kennzeichnung von Sprachwechseln und Abkürzungen
4.1.5 Bestimmungsgemäße Verwendung von Tabellen
4.1.6 Maximale Geräteund Software-Unabhängigkeit
4.1.7 Nutzerkontrolle über zeitgesteuerte Inhalte
4.1.8 Direkte Zugänglichkeit aller Benutzerschnittstellen
4.1.9 Geräteunabhängige Bedienbarkeit
4.1.10 Berücksichtigung älterer Zugangssoftware und älterer assistiver Technologien
4.1.11 Verwendung von öffentlich und vollständig dokumentierten Technologien
4.1.12 Bereitstellung von Kontextinformationen und Orientierungshilfen
4.1.13 Übersichtlichkeit von Navigationsmechanismen
4.1.14 Verständlichkeit der angebotenen Inhalte
4.2 Trennung von Inhalt und Darstellung
4.3 Standardkonformität als Voraussetzung für Barrierefreiheit
4.3.1 Standards für die Inhaltsseite: HTML und XHTML
4.3.2 Standard für die Darstellungsseite: CSS

5. Die spezifischen Problembereiche bibliothekarischer Websites im Hinblick auf Barrierefreiheit
5.1 Online-Kataloge (Web-OPACs)
5.2 Bibliografische und Volltext-Datenbanken
5.3 PDF als De-facto-Standard für digitale Dokumente
5.4 Multimediainhalte

6. Hinweise für die praktische Umsetzung
6.1 Erstellungsprozess
6.2 Validierungsprozess
6.3 Testprozess
6.4 Pflegeprozess

7. Schlusswort

8. Literaturverzeichnis

9. Anhang – Bedingungen der Anlage 1 der BITV

1. Einleitung

Bereits im Jahr 1996 sah sich Ronald Schneider aufgrund der zunehmend angespannten Lage der öffentlichen Haushalte dazu veranlasst, den »Abschied von der ›Bibliothek für alle‹« zu verkünden. Gemeint war damit die Abkehr von der öffentlichen »Einheitsbibliothek«, die allen Ansprüchen der Bürger in gleicher Weise zu genügen versucht, und die Hinwendung zu einer öffentlichen Bibliothek, die »sich auf ihre Kernaufgaben konzentriert, die entsprechenden Dienstleistungen als zielgruppenorientierte Produkte ausweist und Leistungsund Kostenziele politisch vereinbart«.1 Im Ergebnis sollte dies eine Priorisierung der Aufgaben zur Folge haben, die auf der anderen Seite zwangsläufig mit dem Verzicht auf bestimmte Dienstleistungen und der bewussten Vernachlässigung bestimmter Nutzergruppen verbunden ist.

Auf einer etwas anderen Ebene, die bei näherer Betrachtung jedoch durchaus Berührungspunkte zu den bibliothekspolitischen Überlegungen Ronald Schneiders aufweist, könnte man in den letzten Jahren von einer Renaissance der »Bibliothek für alle« sprechen – wenn auch diese Rückbesinnung vonseiten der Bibliotheken nicht ganz freiwillig geschieht. Denn aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen wie der im Jahr 2002 in Kraft getretenen »Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung« (BITV) und entsprechenden Regelungen auf Landesebene sind die meisten öffentlichen wie wissenschaftlichen Bibliotheken verpflichtet, ihre Internetauftritte auch für Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen. Die »Bibliothek für alle« ist in diesem Sinn eine Folgeerscheinung der Bestrebungen, ein »Internet für alle« zu schaffen,2 zumal elektronische Informationsangebote und -dienstleistungen schon heute einen wesentlichen Teil der bibliothekarischen Angebotspalette ausmachen und ihre Bedeutung in Zukunft weiter steigen wird.

Die vorliegende Arbeit möchte die angesprochene Entwicklung aufgreifen und Bibliotheken Informationen für die barrierefreie Neuwie Umgestaltung ihrer Internetauftritte an die Hand geben. Dabei sollen zunächst die begrifflichen Grundlagen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Barrierefreiheit umrissen werden. Denn beide Aspekte zusammen bilden so etwas wie ein Fundament, ohne das sämtliche Maßnahmen zur Steigerung der Zugänglichkeit elektronischer Informationsangebote nicht tragfähig sind. Im ersten Schritt geht es dabei um eine grundsätzliche Abklärung der Frage, was im Kontext digitaler bibliothekarischer Informationsangebote überhaupt unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. Neben der Auffassung, die sich in der BITV widerspiegelt, werden der verwandte, im angloamerikanischen Raum gebräuchliche Accessibility-Ansatz und der etwas weiter gefasste Begriff der Usability vorgestellt.

Im zweiten Schritt ist in Hinsicht auf die gesetzlichen Vorgaben die je nach Trägerschaft unterschiedliche Situation für öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken zu berücksichtigen. Auch die nach Bundesund nach Landesrecht verschiedenen zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung sowie deren aktueller Stand in den Bibliotheken ist näher zu beleuchten.

Aus der Klärung der Grundlagen barrierefreier Informationstechnik leiten sich unmittelbar die Auswirkungen für die Bibliotheken und deren Umfeld ab. Nicht nur die Folgen für die Aufbauorganisation in der Institution sind dabei von Interesse, sondern auch die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der barrierefreien Gestaltung des Internetangebots. Vor allem für die Entscheidungsträger gilt es, diese Konsequenzen im Planungsprozess zu berücksichtigen.

Im Anschluss an diese für das Bibliotheksmanagement wichtigen Faktoren stellt die Studie allgemeine technische Aspekte barrierefreier Internetangebote vor. Die Analyse der Bestimmungen der BITV im Hinblick auf ihrer Relevanz für den Bibliothekssektor steht hierbei im Mittelpunkt. Zwei wesentliche Prinzipien der barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten sollen darüber hinaus näher erläutert werden:1. die strikte Trennung von Inhalt und Darstellung mit jeweils eigener Datenhaltung und2. die Standardkonformität der über das Internet zur Verfügung gestellten Dokumente. Auf der Darstellung der allgemeinen technischen Gesichtspunkte baut die Untersuchung bibliotheksspezifischer technischer Aspekte barrierefreier Internetangebote auf. Zu unterscheiden gilt es im typischen Internetauftritt einer Bibliothek zwischen statischen Internetseiten, wie sie häufig etwa zur Präsentation allgemeiner Informationstexte genutzt werden, und dynamischen Inhalten, die in Form von Online-Katalogen (Web-OPACs) sowie bibliografischen und Volltext-Datenbanken zur Verfügung stehen.

Vor allem die Berücksichtigung von dynamischen Webseiten, wie sie aus Katalogoder bibliografischen Datenbanken erzeugt werden, macht eine Analyse notwendig, die über die üblichen Ansätze zum barrierefreien Webdesign hinausgehen. Da hier auf der Seite der Bibliotheken eine gewisse Abhängigkeit von den Vorgaben der Softwarehersteller besteht, sollen die Kernprobleme im Zusammenhang mit der barrierefreien Bedienbarkeit von Datenbankprodukten über das Internet benannt werden.

Den Abschluss der Arbeit bilden einige Praxishinweise, die Hilfe bei der Erstellung, Validierung, dem Test und der Pflege des barrierefreien Internetauftritts einer Bibliothek geben sollen.

Trotz der Wichtigkeit des technischen Basiswissens, das die folgenden Kapitel zusammenzufassen versuchen, wird das eigentliche Ziel der barrierefreien Gestaltung der Informationsangebote von Bibliotheken verfehlt, wenn sich alle Aktivitäten lediglich sklavisch am Buchstaben des Gesetzes – in diesem Fall der BITV – und an den entsprechenden technischen Richtlinien orientieren. Es geht deshalb auch darum, eine Sensibilisierung für das Thema zu erreichen und vielleicht auch den ein oder anderen dafür zu begeistern, die »Bibliothek für alle« Wirklichkeit werden zu lassen.

2. Barrierefreie Informationstechnik – Grundlagen und Rahmenbedingungen

Für die spezifisch deutsche Situation im Zusammenhang mit Bestrebungen, Internetinhalte für möglichst alle Nutzer zugänglich zu machen, sind vor allem zwei Aspekte kennzeichnend. Zum einen ist der Begriff der »Barrierefreiheit«, der sich merkwürdigerweise in dem sehr technisch geprägten Kontext der Informationstechnologie offenbar gegen die konkurrierenden englischen Termini durchgesetzt hat, alles andere als klar. Ein Vergleich mit den international gebräuchlichen, verwandten Ausdrücken »Usability« und »Accessibility« soll zu klären helfen, was unter barrierefreier Informationstechnik zu verstehen ist.

Auf der anderen Seite sind natürlich auch die besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen ein ganz wesentlicher Faktor, der für die Bibliotheken in Deutschland – zumal für diejenigen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden – bestimmend ist. Zu berücksichtigen gilt es dabei die Situation sowohl im Bundeswie auch im Landesrecht einzelner Bundesländer, aber auch relevante Bestimmungen auf europäischer Ebene.

2.1 Usability – Accessibility – barrierefreie Informationstechnik

2.1.1 Usability

Einer gängigen Definition des Usability-Experten Jakob Nielsen zufolge lässt sich der Begriff »Usability« wie folgt erläutern:

Usability is the measure of the quality of the user experience when interacting with something – whether a Web site, a traditional software application, or any other device the user can operate in some way or another.3

Bemerkenswert ist dabei zunächst, dass Usability hier nicht auf den Bereich der Informationstechnologie beschränkt ist. Vielmehr kann der Begriff auf alle Gebrauchsgüter bezogen werden. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass die »am häufigsten verwendete deutsche Übersetzung für ›Usability‹ […] ›Gebrauchstauglichkeit‹«4 lautet. Dem allgemeinen Charakter des Begriffs trägt auch Teil 11 der DIN EN ISO 9241 Rechnung, in dem Gebrauchstauglichkeit respektive Usability dementsprechend weit gefasst wird:

Das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen.5

Zusätzlich zu der Definition Nielsens betont die Norm, dass die Effektivität und die Effizienz, mit der Aufgaben erfüllt werden können, wichtige Kriterien für Usability sind. Effektivität wird hierbei spezifiziert als die »Genauigkeit und Vollständigkeit, mir der Benutzer ein bestimmtes Ziel erreichen.«6 Unter Effizienz versteht die Norm demgegenüber den »im Verhältnis zur Genauigkeit und Vollständigkeit eingesetzte[n] Aufwand, mit dem Benutzer ein bestimmtes Ziel erreichen.«7 Usability kann dieser Definition zufolge also als eine handlungsbezogene und subjektbezogene Eigenschaft von Gebrauchsprodukten betrachtet werden.

Den Aspekt der Subjektbezogenheit unterstreicht die Norm, indem sie das Kriterium mit einbezieht, dass Ziele in zufrieden stellender Weise erreichbar sein müssen. Die Erläuterung dieser Eigenschaft über die Attribute »Freiheit von Beeinträchtigungen und positive Einstellungen gegenüber der Nutzung des Produkts«8 macht noch einmal klar, dass es hier um das subjektive Nutzungserlebnis geht, das sich von Anwender zu Anwender durchaus stark unterscheiden kann.

Obwohl man dabei gleich an die individuell sehr verschiedenen Nutzungserlebnisse behinderter Internetnutzer denken mag, war bei jeglichen Usability-Erwägungen ursprünglich der Marketinggesichtspunkt bestimmend. Die eingangs zitierte Definition von Jakob Nielsen macht dies deutlich. Denn sie bezeichnet Usability zunächst als Maß für die Qualität der Nutzererfahrung. In anderem Zusammenhang hat Nielsen daher auch klar gemacht, warum die Usability von kommerziellen Internetangeboten unter rein wirtschaftlichem Aspekt von so hoher Bedeutung ist:

In product design and software design, customers pay first and experience usability later. On the Web, users experience usability first and pay later.9

Da auch die Internetangebote von Bibliotheken sowohl im Wettbewerb untereinander als auch in Konkurrenz zu anderen Informationsdienstleistern, wie z. B. kommerziellen Dokumentlieferdiensten, stehen, kann die Bedeutung von Usability-Anforderungen für die Websites von Bibliotheken gar nicht genug betont werden.

Bezogen auf die Usability von Benutzerschnittstellen in der Mensch-Maschine- Interaktion wird ganz allgemein von fünf zentralen Aspekten gesprochen:10

- Erlernbarkeit (Learnability): Die Bedienung soll schnell und möglichst ohne hohen Schulungsaufwand erlernbar sein.
- Effizienz (Efficiency): Anwendungsziele sollen mit einem Minimum an Aufwand erreichbar sein.
- Einprägsamkeit (Memorability): Die Bedienung soll einheitlichen Richtlinien folgen, an die sich der Benutzer leicht erinnern kann.
- Fehlerfreiheit und Fehlertoleranz (Errors): Das zu bedienende System sollte frei von Fehlfunktionen sein sowie tolerant und nachvollziehbar auf Benutzungsfehler reagieren.
- Zufriedenstellung (Satisfaction): Die Bedienung soll für den Benutzer angenehm sein.

Zu den bereits in den anderen Definitionen enthaltenen Kriterien Effizienz und Zufriedenstellung treten hier die Merkmale Erlernbarkeit, Einprägsamkeit und Fehlerfreiheit bzw. Fehlertoleranz. Bis auf die Fehlerfreiheit handelt es sich bei allen diesen Punkten um so genannte weiche Kriterien, d. h., dass sich diese Usability-Aspekte nur schwierig und unter großem Aufwand annähernd objektiv messen lassen.

Diese Tatsache führt dazu, dass die Bewertung der Usability von Benutzerschnittstellen und Websites meist als eine Sache der empirischen Überprüfung angesehen wird. In ihrem Leitfaden »Usability Testing for Library Web Sites« machen Elaina Norlin und CM Winters gleich zu Anfang deutlich: »usability testing is not a tool of validation but one of evaluation.«11 Als Faustregel geben sie an, dass eine Erfolgsquote von 80 Prozent bei empirischen Usability-Tests mit konkreten von den Testpersonen zu erfüllenden Aufgaben eine akzeptable Größe sei.12 Die praktischen Aufgaben reichen dabei von der Suche nach Monografien zu einem bestimmten Thema im OPAC bis zum Abrufen von Volltexten aus einer entsprechenden Zeitschriftendatenbank.

Einen sehr viel elaborierteren Rahmen für die Usability-Evaluation bietet im Vergleich dazu der an der Universität des Saarlandes entwickelte »Web Usability Index« (WUI). Das Verfahren beruht auf der Beantwortung eines Fragebogens, der in Form einer Microsoft-Excel-Datei von der Website des Arbeitsbereichs Usability Engineering an der Universität des Saarlandes heruntergeladen werden kann.13 Der Fragebogen liegt derzeit noch in einer vorläufigen Version vor und wird weiterentwickelt. Er ist auch für die Evaluation des Internetauftritts von Bibliotheken sehr gut geeignet, gerade auch weil die Durchführung mit wenig zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist.

Die Vorgehensweise ist, dass insgesamt 137 Fragen14 zu beantworten sind, wobei die fünf Schulnoten von »sehr gut« bis »mangelhaft« sowie die Angabe »NZ« für »nicht zutreffend« als Antwortmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Idealerweise werden die Fragen jeweils für die zu evaluierende und für eine Vergleichswebsite beantwortet, da so der Aussagewert der Gesamt-Usability-Maßzahl in Relation etwa zu einer Seite, die als Best Practice im Bereich Usability oder auch zu einer Seite, die als besonders schlecht zu benutzen anzusehen ist, entsprechend steigt. Außer der Gesamt-Usability, die als Prozentwert ausgegeben wird, wobei ein geringerer Wert bessere Usability bedeutet, berechnet die Excel-Datei auch einen Gesamt-NZ-Koeffizienten, der zwischen 0 und 1 liegt und Aufschluss über die Aussagekraft der Auswertung gibt. Da bei hoher Zahl von Fragen, zu denen keine bewertende Einschätzung möglich ist, der Aussagewert sinkt, sollte auch der Gesamt-NZ-Koeffizient möglichst niedrig liegen.

Interessant ist, dass sich innerhalb der ingesamt »fünf Kategorien von Merkmalen […], die für die Evaluation eines Web-Angebots von besonderer Bedeutung«15 und denen die 137 Fragen zugeordnet sind, durchaus Unterpunkte finden, die deutlich in den Bereich der noch genauer zu erläuternden Accessibility bzw. Barrierefreiheit gehö- ren. In der Kategorie »Informationsund Textdesign« findet sich beispielsweise die Frage: »Ist die Schrift groß genug, um erkennbar und lesbar zu sein (z. B. auch bei Seheinschränkungen)?« Ein eigener Unterpunkt ist die »Zugänglichkeit für Behinderte« in der Kategorie »Auffindbarkeit und Zugänglichkeit«. Es wird dabei konkret nach der Übereinstimmung der Site mit den Vorgaben der »Web Accessibility Initiative« (WAI) gefragt und ein entsprechender Test mit dem Tool »Bobby« vorgeschlagen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Usability ein Qualitätsmerkmal von Internetangeboten ist, das den Grad der einfachen, effizienten und angenehmen Bedienbarkeit bezeichnet. Zur Messung der Usability werden meist empirisch-evaluative Verfahren eingesetzt. Gewisse Überschneidungen mit dem Bereich der Zugänglichkeit sind bereits deutlich geworden. Sie sollen im nächsten Kapitel noch einmal aufgegriffen werden.

2.1.2 Accessibility und barrierefreie Informationstechnik

Einer gängigen Auffassung zufolge ist der Terminus »Accessibility« ein Unterbegriff zu »Usability«. Diese Ansicht vertritt auch Annette Bresser, die sich dabei auf eine entsprechende Definition in der ANSI/HFES-200-Norm, ergonomische Anforderungen an Benutzerschnittstellen von Computersoftware betreffend, beruft:

[A]ccessibility means maximizing the number of people who can use computer systems by taking into account the varying physical and sensory capabilities of users. By this definition, accessibility is simply a category of usability.16

Im Mittelpunkt des Begriffs »Accessibility« steht hier die Ausweitung der Zugänglichkeit von Benutzerschnittstellen auf Menschen mit spezifischen körperlichen bzw. sensorischen Einschränkungen. Zugunsten einer Subsumierung von Accessibility unter einen umfassender verstandenen Usability-Begriff kann dabei angeführt werden, dass Maßnahmen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Benutzer dienen, häufig auch die Gebrauchstauglichkeit für alle Benutzer steigern. So ist einerseits beispielsweise die vom jeweiligen Einund Ausgabegerät unabhängige Zugriffsmöglichkeit auf ein Internetangebot »nicht nur für Hilfsmittel wie Sprachausgaben und Spezialtastaturen wichtig, sondern genauso für die immer größer werdende Anzahl mobiler Endgeräte wie Handys und Organizer«.17 Andererseits wird in den Industrienationen die Gruppe der körperlich eingeschränkten Personen mit dem stetig sich erhö- henden Altersdurchschnitt beständig anwachsen. Denn Schätzungen zufolge liegt der Anteil von Menschen mit verminderten sensorischen, motorischen oder kognitiven Fähigkeiten in der Altergruppe über 65 Jahren bei ca. 50 %, während der Anteil bei den unter 65-Jährigen lediglich 14 % beträgt.18 Unter den genannten Gesichtspunkten ist es somit angemessen, weniger von Accessibility als vielmehr von »design for all und universal usability«19 zu sprechen.

Dabei sollte aber nicht verschwiegen bleiben, dass es durchaus zu Konflikten zwischen Accessibility für möglichst alle Benutzer und einzelnen Usability-Aspekten kommen kann. Die Wahl eines angemessenen Sprachniveaus, das weder Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ausschließt noch an den Bedürfnissen anderer Benutzer vorbei geht, sei hier nur als ein Beispiel genannt. Als wichtigster Unterschied zwischen dem Usabilityund dem Accessibility-Ansatz darf deshalb nicht aus dem Blickfeld geraten, dass bei allen Überlegungen zur Accessibility letztlich die Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen im Mittelpunkt steht, die auf die eine oder andere Weise in der Benutzung ganz allgemein eines Gebrauchsgegenstands oder im Besonderen eines Computers eingeschränkt sind.

Dies macht anhand eines sehr anschaulichen Beispiels auch John Slatin deutlich, der ein »accessible information technology system« als eines definiert, das auf vielfältige Art und Weise bedient werden kann und sich auf mehr als einen einzigen Wahrnehmungsweg oder eine einzige Fähigkeit des Benutzers stützt.20 Das von Slatin geschilderte Beispiel ist ein besonderer Zugangsweg, den der Online-Versandhandel Amazon unter dem Namen »Amazon Access« eingeführt hat. Dieser Service wurde zwar als spezielle Dienstleistung für behinderte Kunden beworben, entpuppte sich bei genauerer Analyse jedoch als ein Zugangsweg, der eher auf mobile Endgeräte, wie Handys oder PDAs, zugeschnitten war.21 Das grundsätzliche Missverständnis, dem der Ansatz von Amazon unterlag, war dabei, dass bei der Schaffung einer zusätzlichen Zugriffsmöglichkeit, was grundsätzlich die Usability erhöht, quasi als Nebenprodukt zugleich die Accessibility für eine breitere Kundenschicht gesteigert wird. Dies war allerdings, wie Slatin nachweist, keineswegs der Fall. Er stellt deshalb klar: »Maximum accessibility means starting with the needs of users who have disabilities and building from there.«22

Um dieser Forderung genügen zu können, bedarf es eines Grundverständnisses davon, welche Hauptgruppen von behinderten Internetnutzern existieren und mit welchen speziellen Zugangsbarrieren sich diese Gruppen jeweils konfrontiert sehen. Werner Schweibenz nennt vier Benutzergruppen, die bei der Gestaltung von Internetangeboten in besonderer Weise zu berücksichtigen sind:23

1. Benutzer, die ein eingeschränktes Hörvermögen haben oder taub sind
2. Benutzer, die ein eingeschränktes Sehvermögen haben oder blind sind
3. Benutzer, die eingeschränkte körperliche Möglichkeiten haben, den Computer zu bedienen
4. Benutzer mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten

Dabei bestehen für die Gruppen im Einzelnen folgende Zugangsbarrieren:

- Gruppe 1 hat keinen oder eingeschränkten Zugang zu Tondokumenten bzw. dem akustischen Teil von Multimediainhalten.
- Gruppe 2 hat keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu grafischen und filmischen Inhalten und benötigt unter Umständen besondere Hilfsmittel für den Zugang zu Texten.
- Gruppe 3 hat keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Inhalten, die nicht mit Hilfe alternativer Eingabegeräte erreicht bzw. bedient werden können.
- Gruppe 4 hat keinen oder eingeschränkten Zugang zu Inhalten, die schwierig zu verstehen, schlecht zu behalten oder nur über komplizierte bzw. inkonsistente Navigationsmechanismen zu erreichen sind.

Was kann auf technischer Seite aber getan werden, um die genannten Zugangsbarrieren wenn nicht ganz auszuräumen, so doch wenigstens zu verringern? Die weltweit wichtigste Organisation, die sich auf internationaler Ebene bemüht, Standards für den Abbau von Zugangsbarrieren im World Wide Web zu schaffen, ist die »Web Accessibiliy Initiative« (WAI), eine Unterorganisation des »World Wide Web Consortiums« (W3C). Bedeutendstes Instrument zu diesem Zweck sind die so genannten »Guidelines«, die von der WAI veröffentlicht werden. Maßgeblich sind momentan noch die »Web Content Accessibility Guidelines« (WCAG), die in Version 1.0 am 5 Mai 1999 den Status einer offiziellen W3C-Recommendation erlangten.24 Da die Richtlinien in Version 1.0 in mancher Hinsicht veraltet sind und von vielen als zu unspezifisch eingestuft werden, wird seit einiger Zeit an einer Version 2.0 gearbeitet, welche allerdings bisher lediglich als »Working Draft« vorliegt.25

Die WCAG 1.0 machen neben den bereits angeführten Barrieren für behinderte Menschen auf weitere Zugangserschwernisse aufmerksam, mit denen jeder Internetbenutzer konfrontiert sein kann:

- Benutzer können über einen kleinen Bildschirm oder eine langsame Internetverbindung verfügen.
- Sie können eventuell die Sprache, in der ein Dokument verfasst ist, nicht verstehen.
- Sie nutzen das Internet möglicherweise in einer Situation, in der ihre Hör-, Sehoder manuelle Handlungsfähigkeit temporär eingeschränkt ist (z. B. in einer sehr lauten Umgebung oder während des Autofahrens).
- Sie benutzen unter Umständen für den Zugang zum Internet alte oder wenig verbreitete Software oder Hardware.

Die WAI-Richtlinien betonen auf diese Weise noch einmal den Zusammenhang zwischen Accessibility und Usability. Denn sie verdeutlichen, dass jeder Internetnutzer unter bestimmten Umständen von gewissen Einschränkungen betroffen sein kann und dass von der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit dauerhaft eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten somit letztlich jeder profitieren kann. Vergessen werden darf dabei lediglich nicht, was das eigentliche Ziel und was angenehmer Nebeneffekt ist.

Aus der Darstellung der bestehenden Zugangsbeschränkungen für behinderte wie nicht behinderte Menschen leitet die WAI bestimmte Grundsätze für Accessibility ab. Diese sind im derzeitigen Stand zum Working Draft der WCAG 2.026 sehr viel systematischer zusammengefasst als noch in Version 1.0. Vier Grundsätze, die den oben genannten Benutzergruppen zugeordnet werden können, sind für die WCAG 2.0 maß- geblich:

- Inhalte müssen wahrnehmbar sein. Dieser Grundsatz bezieht sich vor allem auf die genannten Benutzergruppen 1 und 2.
- Interface-Elemente müssen bedienbar sein. Dieser Grundsatz berücksichtigt neben den Bedürfnissen der Benutzergruppen 1 und 2 auch diejenigen von Benutzergruppe 3.
- Inhalt und Bedienelemente müssen verständlich sein. Hierbei stehen die Zugangsbeschränkungen der Benutzergruppe 4 im Vordergrund.
- Inhalte sollten technisch robust genug gestaltet sein, um sowohl mit gegenwärtigen als auch mit zukünftigen Technologien zusammenzuarbeiten. Dieser Grundsatz hebt auf den so wichtigen Aspekt der Standardkonformität ab, von der letztendlich alle Internetnutzer profitieren.

Diese Grundsätze sind auch schon für die WCAG 1.0 und darüber hinaus für die in Deutschland maßgebliche BITV bestimmend. Wie sie dort detailliert in Richtlinien für das Webdesign umgesetzt sind, wird an anderer Stelle in dieser Arbeit noch Thema sein. Vorerst sollen die Grundsätze nur deutlich machen, um welche Benutzergruppen es im Zusammenhang mit dem Accessibility-Gedanken geht, mit welchen konkreten Zugangsproblemen diese Gruppen rechnen müssen und was die Leitlinien zur Beseitigung dieser Probleme sind.

Noch nicht angesprochen wurde bisher das Verhältnis zwischen Accessibility und dem im deutschen Sprachraum gebräuchlicheren Ausdruck Barrierefreiheit. Dies liegt daran, dass die Termini in der einschlägigen Literatur meist synonym verwendet werden.27 Gleichwohl kritisieren mittlerweile einige den Ausdruck »barrierefrei«, weil er suggeriere, es sei möglich, alle potenziellen Barrieren für alle Nutzergruppen vollständig zu beseitigen. Dieses falsche Verständnis von Barrierefreiheit korrigiert z. B. John Slatin: »[Y]ou should accept the fact you won´t be able to completely satisfy everyone all the time«.28 Um dieser Tatsache Ausdruck zu geben, verwenden viele statt »barrierefrei« das Adjektiv »barrierearm«.

Jan Eric Hellbusch macht darüber hinaus auf einen feinen Bedeutungsunterschied zwischen Accessibility und Barrierefreiheit aufmerksam, der sich ergibt, wenn man die Bestimmung von barrierefreier Informationstechnik aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) heranzieht:

Barrierefrei sind […] Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.29

Hellbusch zufolge umfasst der Begriff der Accessibility »nicht den Aspekt [der] Nutzbarkeit in der ›allgemein üblichen Weise‹.« Es komme deshalb »dem Begriff ›Barrierefreiheit‹ eine viel größere Bedeutung zu als die Zugänglichkeit«, er beinhalte vielmehr auch Aspekte der Usability. Dass dies allerdings auch für Accessibility gilt, haben die Ausführungen dieses Kapitels bereits gezeigt. Dennoch ist der Hinweis von Hellbusch äußerst wichtig für die rechtliche Situation in Deutschland, die Gegenstand des nächsten Kapitels ist.

2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen barrierefreier Informationstechnik

Bereits kurz nachdem sich das Internet Mitte der 1990er-Jahre als ein neues elektronisches Massenmedium durchsetzen konnte, gab es vonseiten nicht staatlicher Organisationen wie auch von staatlicher Seite erste Bestrebungen, den Zugang behinderter Menschen zu den neu entstandenen Kommunikationswegen sicherzustellen. Grundgedanke war dabei die Erweiterung des älteren Konzepts der Barrierefreiheit bzw. der Accessibility von Gebäuden und öffentlichen Räumen auf den Bereich der Web-Technologien.30 Dass sowohl der deutsche wie der englische Ausdruck ursprünglich auf die Verwendung in der Architektur bzw. Gebäudeplanung zurückgeht, ist den gesetzlichen Regelungen oftmals noch anzumerken.

Im Folgenden sollen die wichtigsten rechtlichen Regelungen dargestellt werden, die für die Bibliotheken in Deutschland in Hinsicht auf den Abbau von Barrieren in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Es bietet sich hierzu eine Abfolge von zentralen internationalen über europäische zu den nationalen Rechtsnormen auf Bundes- wie auf Landesebene an.

2.2.1 Wichtige Gesetze außerhalb Europas

Die gesetzlichen Regelungen, die außerhalb Europas zur barrierefreien Gestaltung informationstechnischer Geräte und Ressourcen existieren, besitzen für das deutsche Bibliothekswesen zwar keine unmittelbare Relevanz. Gleichwohl dienen sie dem Verständnis des internationalen Diskurses zum Thema Accessibility, weil sie in der entsprechenden Literatur immer wieder Erwähnung finden.

Für die USA ist vor allem die 1998 novellierte »Section 508« des »Rehabilitation Act« von 1973 von großer Bedeutung. Mit der Änderung von »Section 508« wurden die Bundesministerien der USA und ihre Einrichtungen dazu verpflichtet, allen ihren Bediensteten ebenso wie den interessierten Bürgern in gleicher Weise Zugang zu informationstechnischen Ressourcen zu verschaffen, unabhängig von eventuell bestehenden physischen Einschränkungen.31 Die Detailbestimmungen für die Umsetzung orientieren sich größtenteils an den WCAG 1.0.32

Erwähnenswert ist außer dem US-Gesetz der »Disabilities Discrimination Act« (DDA), der 1992 in Australien erlassen wurde. Anders als »Section 508« und anders auch als die in Deutschland geltenden Gesetze bezieht sich der DDA auf sämtliche Internetangebote, die entweder von Personen bzw. Organisationen im Geltungsbereich des Gesetzes erstellt worden sind oder auf Servern in Australien liegen.33 Betroffen sind also nicht nur staatliche Organisationen und deren Informationsangebote.

Internationale Aufmerksamkeit wurde der Rechtslage in Australien durch eine Klage zuteil, die der blinde Bruce Lindsay Maguire 1999 erfolgreich gegen das Organisationskomitee für die Olympischen Spiele in Sydney anstrengte, weil er sich unter anderem durch die für ihn nicht zugänglichen Internetseiten des Olympischen Komitees diskriminiert sah. Hier konnte zum ersten Mal ein behinderter Internetnutzer auf gerichtlichem Weg seinen Rechtsanspruch auf ungehinderten Zugang zu Informationen im Internet durchsetzen.34

2.2.2 Initiativen auf der Ebene der Europäischen Union

Eckpfeiler der gemeinsamen Politik in der Europäischen Union in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien ist das Programm »eEurope«. Die Ziele und Maßnahmen des Programms wurden hauptsächlich in zwei Aktionsplänen festgelegt: dem Aktionsplan »eEurope 2002« und dem Aktionsplan »eEurope 2005«. Im Aktionsplan 2002, der auf der Tagung des Europäischen Rates am 19. und 20. Juni 2000 beschlossen wurde, ist die »Teilnahme aller an der wissensgestützten Wirtschaft« eines der elf Unterziele. Dazu wird erklärt:

Die Web-Seiten des öffentlichen Sektors und ihr Inhalt müssen in den Mitgliedsstaaten und in den europäischen Institutionen so angelegt sein, daß behinderte Bürger und Bürgerinnen die Informationen erreichen und voll von den Möglichkeiten der »Regierung am Netz« profitieren können.35

Es steht hier also wiederum der öffentliche Sektor mit seinen über das Internet erreichbaren Informationsangeboten im Vordergrund. Als eine der konkreten Maßnahmen, um das Ziel für alle zugänglicher Internetangebote zu erreichen, nennt der Aktionsplan 2002 die »Übernahme der Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative) für die öffentlichen Web-Seiten«.36

Im Rahmen des Aktionsplans »eEurope 2005« werden die in dem Papier aus dem Jahr 2000 genannten Zielvorgaben für den Abbau von Zugangsbarrieren für behinderte Menschen lediglich kurz wieder aufgegriffen. Die Darstellung konzeptioneller Maß- nahmen, die der Schaffung moderner öffentlicher Online-Dienste dienen sollen, enthält einen kurzen Absatz, der auf eine »weitere Entschließung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, sich stärker um eine Umsetzung der Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative) zu bemühen«,37 hinweist.

2.2.3 Barrierefreie Informationstechnik im Bundesrecht

Die gesetzliche Grundlage auf Bundesebene für alle Regelungen, die die gesellschaftliche Gleichstellung behinderter Menschen betreffen, ist das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Im Zusammenhang mit der barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten sind hauptsächlich zwei Paragrafen des Gesetzes von Interesse: »§ 4 Barrierefreiheit« in Abschnitt 1 – »Allgemeine Bestimmungen« sowie »§ 11 Barrierefreie Informationstechnik« in Abschnitt 2 – »Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit«.

Auf § 4 des BGG wurde oben bereits eingegangen.38 Er definiert den Begriff »Barrierefreiheit«, wobei als wesentliches Ziel die Nutzbarkeit von Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs »in der allgemein üblichen Weise« für behinderte Menschen festgelegt wird. Konkretere Auswirkungen für Bibliotheken haben die Bestimmungen des § 11 – zumindest für Bibliotheken in Trägerschaft des Bundes wie Die Deutsche Bibliothek oder die Bibliothek des Deutschen Bundestages. Denn hier werden die »Träger öffentlicher Gewalt«, worunter nach § 7, Absatz 1 des BGG alle »Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts« zu verstehen sind, dazu verpflichtet, »ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfü- gung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, […] schrittweise so [zu gestalten], dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.« Dies soll »nach Maßgabe« einer »zu erlassenden Verordnung« geschehen, für die das Bundesinnenministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung verantwortlich zeichnen.

Die »Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung« (BITV) vom 17. Juli 2002 stellt genau diese Umsetzungsverordnung nach § 11 BGG dar. Das BGG ist allerdings nur die eine Wurzel der BITV. Die andere ist der beschriebene Aktionsplan »eEurope 2002«:

»Die BITV setzt die EU-Vorgabe als nationale Verpflichtung für die Dienststellen des Bundes um.«39

Die BITV gilt ausschließlich für die Behörden der Bundesverwaltung und besteht im Wesentlichen aus zwei Festlegungen: zum einen der genauen Darlegung der technischen Standards, die für die Realisierung barrierefreier Internetauftritte einzuhalten sind, und zum anderen der Festschreibung von Umsetzungsfristen. Was letztere betrifft, so unterscheidet die BITV drei Fälle.40 Internetangebote, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung, also nach dem 18. Juli 2002, neu gestaltet oder in wesentlichen Teilen verändert wurden bzw. werden, müssen zum Zeitpunkt der Freischaltung mindestens einen Zugangspfad bieten, der den Anforderungen der Verordnung entspricht. Bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade dieser Angebote den Anforderungen entsprechen. Den zweiten Fall stellen Angebote dar, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung im Internet abrufbar waren und sich speziell an behinderte Menschen richten. Diese Internetauftritte mussten bereits bis zum 31. Dezember 2003 gemäß den Richtlinien der Verordnung umgestaltet werden. Für alle anderen vor dem 18. Juli 2002 bereits existierenden Angebote – und dies ist der dritte und letzte unterschiedene Fall – gilt, dass sie bis zum 31. Dezember 2005 nach den Erfordernissen der Barrierefreiheit umgestellt sein müssen.

Was die bei der barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten einzuhaltenden Standards betrifft, so listet die Anlage der BITV Anforderungen und Bedingungen auf, die »grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Webinhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums«41 basieren. Die 14 Anforderungen der BITV entsprechen daher im Großen und Ganzen den 14 Richtlinien der WCAG 1.0, und auch die Untergliederung der Anforderungen in einzelne Bedingungen ist eng an die »Checkpoints« zu den Guidelines der WAI angelehnt.

Die Übernahme der Richtlinien des W3C ist als eine durchaus kluge Entscheidung des Gesetzgebers zu bewerten. Denn sie stellt die Konformität mit Standards anderer Staaten sicher, wie sie innerhalb der EU im Aktionsplan »eEurope 2002« gefordert wurde, was gerade für ein »globales« Medium wie das Internet der einzig sinnvolle Weg zur Schaffung einheitlicher Regularien ist. Andererseits muss auch kritisch zu bedenken gegeben werden, dass diese Bindung an einen sich verändernden und ständig an die technische Entwicklung anzupassenden Standard ein schnelles Veralten der gesetzlichen Regelung in Deutschland mit sich bringen kann. Schließlich liegt die Version 2.0 der WCAG bereits als »Working Draft« vor, und ihre Verabschiedung als offizielle Richtlinie des W3C dürfte nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen. Die nach der BITV gestalteten Webangebote der Bundesbehörden könnten also schon kurz nach dem Stichtag 31. Dezember 2005 technisch schon wieder überholt sein, weil es neue internationale Standards gibt. In einem Bereich, der so schnelllebig ist wie die Informationstechnologie, ist dieses Risiko vonseiten des Gesetzgebers allerdings kaum zu vermeiden.

Im Einzelnen können die Anforderungen und Bedingungen aus der Anlage 1 zur BITV im Anhang der vorliegenden Arbeit nachgelesen werden. Es wird in einem spä- teren Kapitel noch detailliert auf die einzelnen Punkte und ihre Relevanz für die Internetangebote von Bibliotheken einzugehen sein. An dieser Stelle sei lediglich noch auf den wichtigsten Unterschied zwischen der BITV und den WCAG 1.0 hingewiesen. Dieser Unterschied liegt in der Priorisierung der einzelnen Bestimmungen.

Die WCAG 1.0 kennen drei Prioritätsstufen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

- Priorität 1: Regeln, die befolgt werden müssen, da es sonst für eine oder mehrere der betroffenen Nutzergruppen42 unmöglich wird, das Angebot zu nutzen.
- Priorität 2: Regeln, die befolgt werden sollten, da es sonst für eine oder mehrere der betroffenen Nutzergruppen schwierig wird, das Angebot zu nutzen.
- Priorität 3: Regeln, die befolgt werden können, da es sonst für eine oder mehrere der betroffenen Nutzergruppen etwas schwierig43 wird, das Angebot zu nutzen.

Die BITV legt demgegenüber nur zwei Prioritäten fest:
- Priorität 1 gilt für alle Bedingungen, die von allen Webangeboten vollständig und ohne Einschränkung zu erfüllen sind.
- Priorität 2 gilt für Bedingungen, die zusätzlich in Hinsicht auf »zentrale Navigations- und Einstiegsangebote«44 zu erfüllen sind.

Im Vergleich zu den WCAG 1.0 hat die BITV hier eine sehr begrüßenswerte Vereinfachung und Präzisierung vorgenommen. Denn die Unterscheidung zwischen den Prioritätsstufen 2 und 3 der WCAG dürfte häufig schwer fallen und eher subjektiver Einschätzung unterliegen. Man muss der BITV überhaupt attestieren, dass sie die Anforderungen und Bedingungen zwar dem wesentlichen Inhalt nach aus den WCAG übernimmt, aber in vielen Fällen auch präzisiert und konkretisiert. Dies wird sich auch zeigen, wenn im Einzelnen auf die Bestimmungen eingegangen wird.

2.2.4 Barrierefreie Informationstechnik im Landesrecht

Die dargestellten Bestimmungen auf Bundesebene sind wie erwähnt nur für wenige Bibliotheken bindend. Hingegen besitzen entsprechende Regelungen auf der Ebene des Landesrechts für so gut wie alle Bibliotheken in öffentlicher Trägerschaft große Relevanz. Dies gilt sowohl für die wissenschaftlichen Bibliotheken, die als Universitätsbibliotheken dem Land zugeordnet sind, als auch für die öffentlichen Bibliotheken, für die als Einrichtungen der Städte und Gemeinden ebenfalls Landesrecht gilt.

In den meisten Bundesländern existieren mittlerweile Landesgleichstellungsgesetze nach dem Vorbild des BGG auf Bundesebene. Rechtsverordnungen mit konkreten Fristen für die Umsetzung barrierefreier Informationstechnik in der Landesverwaltung und im kommunalen Sektor gibt es bislang hingegen nur in Brandenburg und in Nordrhein-Westfalen. Im Detail stellt sich die gesetzliche Situation in den 16 Bundesländern wie in der folgenden Tabelle zusammengefasst dar:45

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Gesetzliche Situation zur barrierefreien Informationstechnik in den Bundesländern

Die Bibliotheken in Brandenburg werden also schon Ende des Jahres 2005, die Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen Ende 2008 ihre Internetangebote auf die Anforderungen der jeweiligen Landesverordnungen umgestellt haben müssen. Dies wird eine nicht zu unterschätzende technische und organisatorische Herausforderung darstellen. Abschließend lohnt es sich, einige Anmerkungen zur Regelung in NRW zu machen. Denn die BITV NRW wird auf den ersten Blick zwar vielleicht einen allzu knappen Eindruck machen – sie umfasst sechs Paragrafen auf gerade einmal zwei Druckseiten –, wird aber dennoch von der »Aktion Mensch« wegen der »gewissen Eleganz«46 gelobt, mit der sie die barrierefreie Informationstechnik für die Behörden des Landes und der Kommunen regelt.

Zum einen kann das Lob darauf bezogen werden, dass die BITV NRW Weitsicht beweist, indem sie bereits die vier Grundsätze barrierefreien Webdesigns nach der noch nicht offiziellen, aber zukunftsweisenden Version 2.0 der WCAG als maßgeblich nennt.47 Die gewisse Eleganz der Rechtsverordnung liegt aber eher darin, was die einzuhaltenden genaueren technischen Spezifikationen anbelangt, einfach auf die Vorgaben der BITV im Bund zu verweisen. Denn somit werden »bei Aktualisierungen auf Bundesebene die Vorgaben des Landes gleich mit aktualisiert«.48 Diese Lösung erachtet die »Aktion Mensch« für vorbildlich: »Andere Länder […] sollten sich dies zum Vorbild nehmen.«49

3. Auswirkungen der barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten auf Bibliotheken

Nachdem einige terminologische Grundlagen und die für Deutschland relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen im vorausgegangenen Abschnitt zu klären versucht worden sind, soll im nächsten Schritt ein kurzer Ausblick auf die Folgen gegeben werden, die für Bibliotheken mit der barrierefreien Gestaltung ihrer Internetangebote verbunden sind bzw. verbunden sein können. Dieser Ausblick soll dazu dienen, Barrierefreiheit nicht als ein Ziel erscheinen zu lassen, zu dem Bibliotheken sich ausschließlich aufgrund gesetzlichen Zwangs verpflichtet sehen müssen. Vielmehr soll der Blick für den Nutzen geschärft werden, den außer den in der Benutzung von Webangeboten eingeschränkten Personen letztlich alle Bibliothekskunden und nicht zuletzt auch die Bibliothek selbst aus einem weitgehend barrierefreien Internetauftritt ziehen.

3.1 Soziale und wirtschaftliche Auswirkungen

In seinem Aufsatz »Universal Access – Wem gehört das Wissen?« geht Rainer Kuhlen von der Grundthese aus, dass die Vision, die mit der Diskussion um die Zukunft der »Wissensgesellschaft« verbunden ist, nur die einer Gesellschaft sein kann, »in der Wissen als allgemeines Kulturgut gesehen wird, zu dem jedermann zu freien, fairen Bedingungen Zugang haben soll.«50 Kuhlen spitzt seine Argumentation dabei auf zwei Gegensätze zu, in denen die Gefährdung des Ideals einer gerechten Wissensgesellschaft zum Ausdruck kommt: Zum einen ist dies der Gegensatz zwischen allgemeingesellschaftlichen und partikular-ökonomischen Interessen bei der Verwertung von Informationen und zum anderen der Gegensatz zwischen dem immer unwichtiger werdenden »Besitz von Wissen« und dem »Zugriff auf Wissen«, der quasi an die Stelle des durch Lernen erworbenen Wissensbesitzes tritt.51

Die Frage nach dem Recht und den Möglichkeiten, auf Informationen zuzugreifen, wird auf diese Weise schnell zu einem der zentralen Probleme der Informationsethik. Zwar gehört das in Artikel 5 des Grundgesetzes zugesicherte Recht, »sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten«,52 zu den auch durch die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen festgelegten Grundrechten, wie Kuhlen in Erinnerung ruft, doch bedarf es gleichwohl noch großer Anstrengungen zur »Überwindung der Wissensklüfte in und zwischen Staaten«.53

Der viel beschworene »Digital Divide« ist somit nicht ausschließlich ein Problem des globalen Ungleichgewichts in Hinsicht auf den Zugang zu und die Kompetenz im Umgang mit Informationen. Auch innerhalb westlicher Industrienationen besteht die Gefahr einer immer größer werdenden Kluft zwischen den »Information Rich« und den »Information Poor«. Erstaunlich ist dabei, dass in der Diskussion um den »Digital Divide« nur sehr selten von der Gruppe derjenigen Menschen die Rede ist, die aufgrund von physischen oder sensorischen Einschränkungen davon bedroht sind, von der Entwicklung der Wissensgesellschaft ausgeschlossen zu werden – und das, obwohl gerade diese Menschen in ganz besonderem Ausmaß von der rasanten Entwicklung der Informationsund Kommunikationstechnologie profitieren können:

- Blinde und sehbehinderte Menschen können sich auf elektronischem Weg Informationen beschaffen, für die sie sonst auf fremde Hilfe angewiesen waren. Annette Bresser nennt das Beispiel des Stöberns im Warenangebot eines Geschäfts. Sich eventuell von einem Sehenden die Waren beschreiben zu lassen ist mühsam »Das Stöbern in einem Internetlebensmittelladen ist dagegen einfacher. Der blinde Käufer ist zudem in Bezug auf Einkaufszeitpunkt und Lieferungszeit flexibel.«54 Schade nur, wenn dem potenziellen Kunden diese Möglichkeiten durch unnötige Benutzungsbarrieren genommen wird.
- Für gehörlose und hörbehinderte Menschen eröffnen elektronische Kommunikationswege die Möglichkeit, zeitnah zu kommunizieren, ohne dabei auf das Telefon angewiesen zu sein. Ärgerlich kann es deshalb sein, wenn ein Webangebot keine Kontaktmöglichkeit via Chat bietet.
- Motorisch eingeschränkte Menschen profitieren natürlich von der generellen Möglichkeit, über das Internet Dinge zu erledigen, für die es sonst nötig war, physisch vor Ort zu sein. Die Erweiterung konventioneller Bibliotheken in Richtung digitaler Angebote zur hybriden Bibliothek kann hier geradezu als Paradebeispiel für eine Entwicklung herangezogen werden, die dieser Gruppe enorm nutzen kann. Voraussetzung ist aber auch hier, dass ein Bewusstsein für mögliche Nutzungsbarrieren vorhanden ist, die z. B. in einem Mangel an Geräteunabhängigkeit bestehen können, was die Bedienung mit Hilfe assistiver Techniken wie etwa alternativen Eingabegeräten verhindert.
- Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten schließlich bietet das Internet die Chance, das Tempo bei der Aufnahme z. B. multimedialer Präsentationen selbst zu bestimmen – vorausgesetzt, eine solche Steuermöglichkeit wurde bei der Programmierung korrekt implementiert.

[...]


1 Schneider: Der lange Abschied von der »Bibliothek für alle« – Teil 2, S. 832. Vgl. auch die vom Deutschen Bibliotheksinstitut unter Mitwirkung der Kommission für Besondere Benutzergruppen herausgegebene Zeitschrift mit dem Titel »Bibliothek für alle«, deren Erscheinen – symptomatischerweise – 1999 mit dem Ende des DBI eingestellt wurde.

2 Vgl. dazu z. B. den Titel der Website der »Aktion Mensch« zum Thema Barrierefreies Webdesign: http://www.einfach-fuer-alle.de.

3 Zitiert nach: Eichinger: Usability.

4 Hellbusch: Barrierefreies Webdesign, S. 46.

5 DIN EN ISO 9241-11 : 1998, Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten. Teil 11: Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit – Leitsätze, S. 4.

6 Ebd.

7 Ebd.

8 Ebd.

9 Nielsen: Designing web usability, S. 10 f.

10 Vgl. zu der Auflistung Nielsen: Usability engineering, S. 26.

11 Norlin/Winters: Usability testing, S. 4.

12 Vgl. ebd., S. 45.

13 http://usability.is.uni-sb.de/werkzeuge/wu_index.php.

14 Stand 16.07.2005.

15 Harms/Schweibenz: Usability Evaluation, S. 289.

16 ANSI/HFES 200, Ergonomic Requirements for Software User Interfaces; zitiert nach Bresser: Accessibility, S. 16.

17 Hellbusch: Barrierefreies Webdesign, S. 292.

18 Vgl. Nielsen: Designing web usability, S. 298.

19 Schweibenz: Barrierefreiheit im Internet, Abs. 3.

20 Vgl. Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 52: »[A]n accessible information technology system is one that can be operated in a variety of ways and does not rely on a single sense or ability of the user.«

21 Die einzigen in der HTML-Quelle der Seite verwendeten meta-Tags bringen es an den Tag: <meta name=Handheldfriendly content="true">, <meta name=PalmComputingPlatform content="true">. Vgl. Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 232.

22 Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 239.

23 Vgl. Schweibenz: Barrierefreiheit im Internet, Abs. 4.

24 Vgl. http://www.w3.org/TR/WCAG10/.

25 Vgl. http://www.w3.org/TR/WCAG20/.

26 Version vom 30. Juni 2005: http://www.w3.org/TR/2005/WD-WCAG20-20050630/.

27 Ein gutes Beispiel bietet Schweibenz: Barrierefreie Zugänglichkeit für Museumsauftritte im Web, S. 1: »Accessibility bezeichnet ursprünglich den barrierefreien Internet-Zugang für Menschen mit Behinderungen.«

28 Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 147. Als Beispiel nennt Slatin einige Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zugänglichkeit für sehbehinderte Nutzer führen, für Menschen mit einer geistigen Behinderung jedoch schwerwiegende Zugänglichkeitsbarrieren aufbauen.

29 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG), § 4.

30 Vgl. Schmetzke: Web accessibility at university libraries, S. 38: »The concept of barrier-free, or universal, design has been around for at least several decades […]. Its original focus – the removal of architectural barriers preventing wheelchair users from entering buildings and using their physical facilities – has evolved over the years into the broader notion of universal design which extends into all design disciplines […] and which seeks to design environmental elements in such a way that they work well for all people.« Schmetzke gibt insgesamt einen sehr guten Überblick über die historische Entwicklung des Accessibility-Gedankens besonders im Bereich des Bibliothekswesens.

31 Vgl. Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 38.

32 »Section 508 Web accessibility standards were largely based on the Web Content Accessibility Guidelines of the W3C«, Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 39.

33 Vgl. Slatin/Rush: Maximum accessibility, S. 45.

34 Vgl. zu dem Fall die Darstellung ebd., S. 48 f.

35 eEurope 2002, S. 17.

36 Ebd.

37 eEurope 2005, S. 11.

38 Vgl. oben, S. 11.

39 Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. (Hg.): Erläuterungen und Empfehlung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur barrierefreien Informationstechnik der Bundesländer zu Behindertengleichstellungsgesetzen, 31.03.2004, URL: http://www.bag-selbsthilfe.de/archiv/jahr-2004/erlaeuterungen-bagh-zum-erlass-von-rechtsverordnungen/.

40 Vgl. § 4, Abs. 1-3, BITV.

41 Anlage 1, BITV.

42 Vgl. den Überblick über die betroffenen Gruppen oben, S. 9.

43 Die holprige Ausdrucksweise »etwas schwierig« stammt aus der offiziellen Übersetzung der WCAG 1.0 ins Deutsche (http://www.w3.org/Consortium/Offices/Germany/Trans/WAI/webinhalt.html). Im englischsprachigen Original heißt es an der entsprechenden Stelle: »somewhat difficult«.

44 § 3, Abs. 2, BITV.

45 Die Zusammenstellung beruht auf den Informationen unter http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/ bitv/lgg/.

46 http://www.einfach-fuer-alle.de/blog/eintraege.php?id=D780_0_1_0_C.

47 Vgl. zu den Grundsätzen der WCAG 2.0 oben, S. 10.

48 http://www.einfach-fuer-alle.de/blog/eintraege.php?id=D780_0_1_0_C.

49 Ebd.

50 Kuhlen: Universal Access, S. 1.

51 Vgl. zum letztgenannten Gegensatz vor allem ebd., S. 9; Kuhlen spricht im Zusammenhang mit der Ersetzung von Wissensbesitz durch Wissenszugriff auch von einem »Verlust an Wissenskompetenz, aber Zuwachs an Informationskompetenz«, ebd., S. 5.

52 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 5, Abs. 1.

53 Kuhlen: Universal Access, S. 10.

54 Bresser: Accessibility, S. 19.

Excerpt out of 102 pages

Details

Title
Die barrierefreie Präsentation der Informationsangebote von Bibliotheken im Internet
College
Cologne University of Applied Sciences  (Institut für Informationswissenschaft an der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften)
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
102
Catalog Number
V120027
ISBN (eBook)
9783640236824
ISBN (Book)
9783640238699
File size
1313 KB
Language
German
Keywords
Präsentation, Informationsangebote, Bibliotheken, Internet
Quote paper
Dr. phil. Peter Blume (Author), 2005, Die barrierefreie Präsentation der Informationsangebote von Bibliotheken im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120027

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