Arztvertragsrecht und Berufsrecht


Seminararbeit, 2008

34 Seiten, Note: ohne


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Arztvertragsrecht
1. Das Zustandekommen eines Arztvertrages
a. Abschlussfreiheit beim Privatpatienten
b. Abschlussfreiheit beim Kassenpatienten
c. Abschlussfreiheit durch Erziehungsbrechtigte
d. Abschlusspflicht bei Notfällen
2. Die Form des Arztvertrages
3. Der fehlerhafte Arztvertrag
a. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 1 BGB
b. Krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB
c. Willenserklärungen bei Bewusstlosen oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit, § 105 II BGB
d. Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
e. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
f. Bestätigung des nichtigen Arztvertrages, § 141 BGB
4. Die Beendigung des Arztvertrages
a. durch Vertragserfüllung
b. durch Tod
c. durch Kündigung
aa. des Privatpatienten
bb. des Kassenpatienten
cc. des Arztes
d. durch Vertragsaufhebung
5. Der Inhalt des Arztvertrages
a. Inhalt und Parteien
aa. zwischen Privatpatient und Arzt
bb. zwischen Kassenpatient und Vertragsarzt
cc. zwischen Kassenpatient und Krankenhaus
b. Abrechnung / Vergütungsanspruch
aa. zwischen Privatpatient und Arzt
bb. zwischen Kassenpatient und Vertragsarzt
cc. zwischen Kassenpatient und Krankenhaus
dd. bei Schlechtleistung
c. anzuwendender Standard
d. Art der Vereinbarung und der konkreten Ausführung
e. Weiterentwicklung von Behandlungsmethoden
f. Regelungen und Haftung bei Behandlungsfehlern
f. Regelungslücken und Schließen mit Berufsrecht
II. Berufsrecht
1. Persönliche Voraussetzung für die Zulassung
a. Approbation
b. Geeignetheit
2. Sonstige Voraussetzung für die Zulassung
a. Anstellen von Ärzten, auch anderer Fachgebiete
b. Zweitpraxen und ausgelagerte Praxisräume
c. Teilgemeinschaftspraxen
d. weitere Tätigkeiten
3. Das Zulassungsverfahren
4. Nach der Zulassung
b. Pflichten des Arztes
aa. Präsenzpflicht
bb. Teilnahme am Notfalldienst
cc. Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
5. Ende der Zulassung

C. Schluss

A. Einleitung

Das traditionale ärztliche Berufsbild wandelt sich. Auslöser dieses Prozesses sind geradezu sprunghafte Fortschritte der Medizin in nahezu allen Bereichen, sowie die Neuausrichtung durch den Bundesgesetzgeber.

Als letzte Höhepunkte des Fortschrittes haben Wissenschaftler bspw. die Herzen toter Ratten mit neuen Zellen wieder zum Leben erweckt.[1] Berichte über entscheidende Durchbrüche bei der Reprogrammierung von Körperzellen oder dem therapeutischen Klonen versetzen die Fachwelt weiterhin ins Staunen.[2] Diese und andere Fortschritte führen zwangsläufig zu Veränderungen an die Anforderungen des medizinischen Dienstes.[3]

Der Eid des Hippokrates um 400 v. Chr., als erste grundlegende Formulierung einer ärztlichen Ethik, erfuhr 1948 durch die Genfer Deklaration des Weltärztebundes ihre erste Anpassung an diese Fortschritte und deren daraus resultierenden Anforderungen an die ärztliche Ethik, da viele aktuelle Themen, wie die Patientenautonomie oder die soziale Verantwortlichkeit des Arztes, darin bisher nicht erwähnt wurden.[4] Neben etlichen, lange als unumstößlich erhobenen Maximen, führen v.a. Errungenschaften der modernen Medizin, zunehmend zu Ethikkonflikten.[5] Diese zwingen den ärztlichen Stand kontinuierlich, die alt-überlieferten Berufspflichten fortzubilden, den ständig neuen Erfordernissen anzupassen,[6] und mit der Rechtsordnung und Grundgesetz in Einklang zu halten bzw. zu bringen.

Zu diesen Berufspflichten zählt bspw. die Aufklärung des Kranken, die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, sich über die für die Berufspraxis aktuell geltenden Vorschriften zu unterrichten, die Verschwiegenheitspflicht, das Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen, die Durchführung von Sprechstunden, die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe, über die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern, uvm.[7]

In Satzungen werden die Berufspflichten niedergeschrieben. Für diese sind, wie auch für die Erlassung der Berufsordnungen, die Länderärztekammern zuständig.[8] Unabhängig davon, ergeben sich die wichtigsten Berufspflichten schon aus dem allgemeinen Recht, aus den Normen des Grundgesetzes, des BGB und sowie des StGB.[9]

Nachfolgend soll sowohl das aktuelle ärztliche Berufsrecht als auch das Arztvertragsrecht dargestellt werden.

B. Hauptteil

I. Arztvertragsrecht

Zwischen Arzt und Patient kommt sowohl bei privatärztlicher als auch bei kassenärztlicher Behandlung ein privatrechtlicher Arztvertrag zustande. Arztverträge sind in aller Regel Dienstverträge gem. §§ 611 ff. BGB.[10] Folglich schuldet der Arzt dem Patienten nur die sachverständige Ausführung der Behandlung.[11] Lediglich bei der Anfertigung von Prothesen, der Erstellung von Gutachten oder kosmetischen Operationen stellt der Arzt auch einen (kosmetischen) Erfolg in Aussicht,[12] wodurch Werkvertragsrecht anwendbar sein kann.[13]

Die ärztliche Behandlung erfolgt generell mittels eines Behandlungsvertrages. Dieser kommt zumeist dadurch zustande, dass sich der Patient zum Arzt in Behandlung begibt.[14] Unterschiede bestehen zwischen dem Privat- und dem Kassenpatienten.

1. Das Zustandekommen eines Arztvertrages

a. Abschlussfreiheit beim Privatpatienten

Gemäß § 1 I 3 MBO-Ä ist der Arzt in der Ausübung seines Berufes frei. Seine Privatautonomie beinhaltet auch die Abschlussfreiheit,[15] was zur Folge hat, dass er eine ärztliche Behandlung auch ablehnen kann, solange kein Notfall vorliegt oder ihn eine besondere rechtliche Verpflichtung trifft, § 7 II 2 MBO-Ä.

Eine ärztliche Behandlungs- und Kontrahierungspflicht ergibt sich weder aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch aus dem ärztlichen Berufsrecht.[16] Auch lässt sich aus der standesrechtlichen Verpflichtung des § 2 I 1 MBO-Ä, „den ärztlichen Beruf nach seinem Gewissen und den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben“, keine standesrechtliche Verpflichtung zur Behandlung ableiten.[17]

b. Abschlussfreiheit beim Kassenpatienten

Gemäß § 15 I 1 SGB V darf der Arzt kraft Zulassung alle Kassenpatienten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht behandeln.[18] Die Zulassung als Kassenarzt bewirkt, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Behandlung (§ 28 I SGB V) im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist, § 95 III 1 SGB V.

Dabei wird diskutiert, ob diese Verpflichtung des Kassenarztes, an der kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen, einen Kontrahierungszwang gegenüber dem einzelnen Patienten darstellt. Narr[19] lehnt einen Kontrahierungszwang ab. Laufs[20] sieht dagegen in § 95 I 3 SGB V die Pflicht, kraft seiner Zulassung alle seine Kassenpatienten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu behandeln. Folgt man seiner Ansicht, so kommt zwischen Kassenpatient und dem Arzt gem. § 76 IV SGB V ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande.[21]

Allerdings soll in begründeten Fällen auch ein Kassenarzt berechtigt sein, eine gewünschte Behandlung abzulehnen, § 11 V BMVÄ. Denn beispielsweise kann der Arzt Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereichs ablehnen, es sei denn, dass es sich um einen Notfall handelt und kein Arzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, zu erreichen ist, § 16 IV BMVÄ. Jedoch darf er den Kassenpatienten nicht willkürlich ablehnen. Für seine Ablehnung muss ein triftiger Grund vorliegen.[22] Narr[23] sieht einen solchen triftigen Grund beispielsweise immer dann gegeben, wenn der Arzt überlastet ist, seine Anordnungen vom Patienten nicht befolgt werden oder es zum fehlenden Vertrauensverhältnis kommt, wenn der Patient Wunschrezepte sowie ärztlich nicht indizierte und damit unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahmen verlangt oder auch wenn der Wunsch auf Schwangerschaftsabbruch aus nicht medizinischer Indikation vorliegt.

c. Abschlussfreiheit durch Erziehungsbrechtigte

Nach § 328 BGB ist es auch möglich, dass ein Vertrag zugunsten Dritter geschlossen wird. Dies ist der Fall, wenn Eltern für Ihre Kinder Behandlungsverträge mit dem Arzt abschließen.[24]

d. Abschlusspflicht bei Notfällen

Bei willensunfähigen oder bewusstlosen Personen erfolgt idR keine wirksame Willenserklärung zwischen Arzt und Patient.[25] Daher stellt sich die Frage, ob für die ärztliche Behandlung zwischen den Beteiligten überhaupt ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Denn sowohl die Hilfeleistungspflicht des § 323c StGB, als auch Notfälle, begründen keinen ärztlichen Kontrahierungszwang.[26] Zwar ist der Arzt zur Hilfeleistung verpflichtet, jedoch bedeutet die Verpflichtung nicht auch den Zwang, mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag abschließen zu müssen.[27] Daher wird in diesen Fällen regelmäßig gem. §§ 677 ff. BGB eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Im kassenärztlichen Bereich hat der Arzt dann unmittelbare Ansprüche gegen die Krankenversicherung des Patienten, beim Privatpatienten gegen den Patienten selber.[28]

2. Die Form des Arztvertrages

Für die Fälle, in denen der Patient in die Praxis des Arztes oder in ein Krankenhaus kommt, um sich behandeln zu lassen, genügt konkludentes, willentliches Verhalten der Beteiligten.[29]

Bei telefonischen Konsultationen eines Arztes lässt der BGH[30] mehrfach auch mündliche Vereinbarungen genügen.

Im Kassenarztrecht soll eine ausdrückliche Vereinbarung über die Behandlung nicht mal mehr notwendig sein. Dort genügt es, wenn der Patient die ärztliche Behandlung lediglich duldet.[31]

Da regelmäßig ein Arztvertrag zustande kommt, ist eine ausdrückliche Form nicht vorgeschrieben.[32] Die Schriftform dient lediglich zu Beweiszwecken.[33] Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass ein Arzt, wenn er keine vertraglichen Beziehungen mit einem Patienten begründen möchte, den er mündlich oder fernmündlich konsultiert hat, dies ausdrücklich erklären muss.

3. Der fehlerhafte Arztvertrag

Arztverträge können nichtig, sittenwidrig oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen, wodurch diese fehlerhaft werden.

a. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 1 BGB

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, § 105 I BGB. Altersbedingt geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 104 Nr. 1 BGB.

Zum Abschluss eines Arztvertrages bedarf der Minderjährige der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Dabei ist grundsätzlich die Einwilligung durch beide Elternteile zu erteilen, §§ 1626, 1629 I 2 HS 1 BGB. Im Zweifel kann der Arzt jedoch davon ausgehen, dass ein Elternteil durch den anderen zur Erteilung der Zustimmung bevollmächtigt ist.[34] Die Einzelermächtigung ist aber grundsätzlich nur bei Routinefällen oder leichteren Verletzungen oder Erkrankungen anzunehmen, deren finanzieller Aufwand nicht überdurchschnittlich ist.[35] Bei ärztlichen Eingriffen mit schweren Risiken und hoher finanzieller Belastung sollte der Arzt dagegen die Ermächtigung im Vorfeld klären.[36]

In Fällen, in denen das körperliche Wohl der Minderjährigen gefährdet ist, die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigten die Zustimmung zum Abschluss des notwendigen ärztlichen Behandlungsvertrages verweigern, ist das Familiengericht berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, § 1666 BGB.

Bewirkt der Minderjährige dagegen, die vertragsmäßige Leistung des Arztvertrages, welcher ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossen wurde, mit Mitteln, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, so gilt der Arztvertrag als von Anfang an wirksam, § 110 BGB.

b. Krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB

Entscheidend für die krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Nr. 2 BGB ist, dass eine Störung der freien Willensbildung von gewisser Dauer vorliegt.[37] Das ist immer dann der Fall, wenn die Person nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.[38]

Bei der krankheitsbedingten (partiellen) Geschäftsunfähigkeit, bezieht sich die geistige Störung nur auf einen bestimmten, abstrakt zu umschreibenden Kreis von Angelegenheiten.[39] Die Geschäftsunfähigkeit (und damit die Nichtigkeit der Willenserklärungen) betrifft somit auch nur diesen Bereich,[40] während die Willenserklärungen in den übrigen Bereichen voll wirksam sind. Dieser Zustand wird ebenfalls von § 104 Nr. 2 BGB erfasst und äußert sich beispielsweise beim Querulantenwahn,[41] bei krankhafter Eifersucht[42] oder beim Schock eines Anwaltes bei Fristversäumnis.[43] Somit würde ein Patient, der bspw. an krankhafter Eifersucht „leide“, in diesem Bereich geschäftsunfähig sein, aber dennoch einen wirksamen Behandlungsvertrag abschließen können.

c. Willenserklärungen bei Bewusstlosen oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit, § 105 II BGB

Eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit[44] oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, ist nichtig, § 105 II BGB. Der Status der Geschäftsfähigkeit bleibt jedoch erhalten.[45] Die Nichtigkeitsfolge tritt aber auch dann ein, wenn in diesem Zustand, die Willenserklärung für den Betroffenen vorteilhaft ist oder wenn der Betroffene sich schuldhaft in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt hat.[46]

d. Gesetzliches Verbot, § 134 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Daher ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, unabhängig vom Willen der Beteiligten nichtig,[47] wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, § 134 BGB.

Verträge, die mit einer nicht als Arzt, Psychologe oder Heilpraktiker ausgebildeten Person über eine ärztliche Behandlung abgeschlossen werden (und somit gegen § 5 HeilPrG verstoßen), sind nach § 134 BGB nichtig.[48] Ebenso Arztverträge über den Abbruch einer Schwangerschaft, bei der die Voraussetzungen der §§ 218 ff StGB nicht vorliegen.[49]

e. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig, § 138 I BGB.

Behandlungsverträge, die medizinische Eingriffe zum Gegenstand haben, die medizinisch aber nicht indiziert sind, sind somit idR gem. § 138 BGB sittenwidrig. Nach Ansicht des BGH kommt bei einer geschlechtskorrigierenden und geschlechtsumwandelnden Operation schon kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des Transsexuellengesetzes nicht gegeben sind.[50] Nach der überwiegend vertretenen Ansicht,[51] kann in die Entnahme paariger lebenswichtiger Organe nicht wirksam eingewilligt werden. Somit sind auch Behandlungsverträge über den Inhalt solcher Entnahmen gem. § 138 BGB nichtig.[52]

f. Bestätigung des nichtigen Arztvertrages, § 141 BGB

Fällt auch der Nichtigkeitsgrund für das Rechtsgeschäft in einem späteren Zeitpunkt weg, so ist und bleibt das Rechtsgeschäft unwirksam.[53] Soll dennoch das Ziel dieses Rechtsgeschäfts erreicht werden, muss dieses grundsätzlich erneut vorgenommen werden, wobei es nach dem BGH ausreicht, wenn das bisher nichtige Rechtsgeschäft iSd § 141 I BGB bestätigt wird, um die Folgen einer Neuvornahme herbeizuführen.[54]

Bei der Bestätigung eines nichtigen Behandlungsvertrag, kann der Arzt seinen Honoraranspruch in voller Höhe geltend machen, und er haftet dem Patienten gegenüber auch genauso, als sei der Vertrag von Anfang an wirksam zustande gekommen.[55]

Allerdings sind nichtige Rechtsgeschäfte, die gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen, endgültig nichtig. Eine nachträgliche Heilung der Nichtigkeit ist hier ausgeschlossen.[56]

4. Die Beendigung des Arztvertrages

a. durch Vertragserfüllung

Ist der Patient genesen und damit der Zweck des Arztvertrages erfüllt, endet das Vertragsverhältnis mit diesem Zeitpunkt.[57]

b. durch Tod

Bei dem Tod eines einzelnen, freipraktizierenden behandelnden Arztes oder des Patienten wird der Arztvertrag mit sofortiger Wirkung beendet.[58] Bei dem Tod eines Klinikarztes geht die Behandlungsverpflichtung auf einen anderen Klinikarzt über, so dass der Patient ununterbrochen und weiterhin behandelt wird.

c. durch Kündigung

Außerhalb von Notlagen steht der Vertragsarzt grundsätzlich nicht unter Kontrahierungszwang, so dass er in begründeten Fällen eine gewünschte Behandlung ablehnen oder kündigen darf.[59] Diese wird idR erst wirksam, wenn die Kündigungserklärung dem Vertragspartner zugegangen ist.[60] Zu unterscheiden ist von der Kündigung durch den Privatpatienten, den Kassenpatienten oder durch den Arzt.

[...]


[1] www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,528445,00.html, Stand: 14.01.2008.

[2] www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,518736,00.html, Stand: 14.01.2008.

[3] Laufs/Uhlenbruck, Laufs, § 14 Rn 2.

[4] Laufs/Uhlenbruck, Laufs, § 15 Rn 29.

[5] Laufs, NJW 1995, 3042f; 1996, 763f; 1997, 776f; 1999, 1758; 2000, 1757.

[6] Laufs/Uhlenbruck, Laufs, § 14 Rn 4.

[7] Laufs/Uhlenbruck, Laufs, § 14 Rn 10.

[8] Laufs/Uhlenbruck, Laufs, § 14 Rn 11.

[9] Laufs/Uhlenbruck, Laufs, § 14 Rn 14.

[10] BGHZ 76, 259, 261, BGH NJW 1980, 1453, 1453; Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 39 Rn 10; Palandt, Putzo, Einf vor § 611 BGB Rn 18; MüKo, Müller-Glöge, § 611 BGB Rn 79.

[11] MüKo, Müller-Glöge, § 611 BGB Rn 79.

[12] OLG Zweibrücken NJW 1983, 2094; OLG Köln MedR 1988, 317; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89.

[13] BGH NJW 1975, 305.

[14] MüKo, Müller-Glöge, § 611 BGB Rn 87.

[15] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 2.

[16] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 2.

[17] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 2.

[18] Kassler Kommentar, Höfler, § 15 SGB V Rn 4.

[19] Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rn 727.

[20] Laufs, Arztrecht, Rn 102.

[21] BGHZ 76, 259, 26; 97, 273, 276; 100, 363, 367; 142, 126 ff = NJW 1999, 2731.

[22] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 5.

[23] Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rn 727.

[24] RGZ 152, 175.

[25] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 40 Rn 6.

[26] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 9.

[27] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 9.

[28] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 41 Rn 9.

[29] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn 59.

[30] BGH NJW 1961, 2068; 1979, 1248, 1249.

[31] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 42 Rn 2.

[32] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn 59.

[33] BGHZ 72, 132; 88, 248; BGH NJW 1985, 2193; 1988, 2298; 1989, 2321; 1992, 1560; 1994, 3308.

[34] BGHZ 105, 45; BGH NJW 1988, 2946.

[35] Palandt, Diederichsen, § 1629 Rn 12, 14.

[36] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 45 Fn 2; Kern, MedR 2005, 628.

[37] MüKo, Schmitt, § 104 BGB Rn 9.

[38] Jürgens, Betreuungsrecht, § 104 BGB Rn 3.

[39] MüKo, Schmitt, § 104 BGB Rn 16.

[40] BGHZ 18, 184, 186f., 30, 112, 116f.; BGH WM 1970, 1366; BayObLG NJW 1992, 2100, 2101.

[41] BVerfGE 30, 24, 25.

[42] BGHZ 18, 184, 186 = NJW 1955, 1714; BGH FamRZ 1971, 243, 244.

[43] BGHZ 30, 112, 116f. = NJW 1959, 1587.

[44] Kern, NJW 1994, 753, 756.

[45] MüKo, Schmitt, § 105 BGB Rn 44.

[46] OLG Nürnberg NJW 1977, 1496; OLG Nürnberg VersR 1978, 339, 340.

[47] BGHZ 58, 231, 235 = NJW 1972, 867.

[48] OLG München, NJW 1984, 1826; Eberhardt, NJW 1985, 664.

[49] Laufs/Uhlenbruck , Uhlenbruck/Laufs, § 45 Fn 11.

[50] Laufs/Uhlenbruck , Uhlenbruck/Laufs, § 45 Fn 12.

[51] Bockelmann, Strafrecht des Arztes, S. 103; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, Rn 301f.

[52] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 39 Rn 108.

[53] BeckOK, Bamberger/Roth, § 134 BGB Rn 21, § 138 BGB Rn 26.

[54] BGH, NJW 1999, 3704, 3705; Staudinger, Roth, § 141 Rn 1.

[55] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 45 Rn 16.

[56] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 45 Rn 18.

[57] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 46 Rn 1.

[58] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 46 Rn 13.

[59] Laufs, NJW 1995, 1590, 1594.

[60] Laufs/Uhlenbruck, Uhlenbruck/Laufs, § 46 Rn 12.

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Details

Titel
Arztvertragsrecht und Berufsrecht
Hochschule
Universität Leipzig
Veranstaltung
Neue Entwicklungen im Arztrecht
Note
ohne
Autor
Jahr
2008
Seiten
34
Katalognummer
V120051
ISBN (eBook)
9783640240401
ISBN (Buch)
9783640244553
Dateigröße
508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arztvertragsrecht, Berufsrecht, Neue, Entwicklungen, BGHZ, Medizinrecht, Belegarzt, Behandlungsvertrag, Kassenärztlichen Vereinigung, Geschäftsunfähigkeit, Willenserklärung, Behandlungsfehler, Laufs/Uhlenbruck, Bundespflegesatzverordnung, Gesetzlichen Krankenversicherungen, Arztregister, Palandt, Sozialgericht Speyer, Approbation, Rehborn, MBO-Ä, Kontrahierungszwang, Arztrecht, Michaelis
Arbeit zitieren
Oliver Michaelis (Autor:in), 2008, Arztvertragsrecht und Berufsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120051

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