Das traditionale ärztliche Berufsbild wandelt sich. Auslöser dieses Prozesses sind geradezu sprunghafte Fortschritte der Medizin in nahezu allen Bereichen, sowie die Neuausrichtung durch den Bundesgesetzgeber.
Als letzte Höhepunkte des Fortschrittes haben Wissenschaftler bspw. die Herzen toter Ratten mit neuen Zellen wieder zum Leben erweckt. Berichte über entscheidende Durchbrüche bei der Reprogrammierung von Körperzellen oder dem therapeutischen Klonen versetzen die Fachwelt weiterhin ins Staunen. Diese und andere Fortschritte führen zwangsläufig zu Veränderungen an die Anforderungen des medizinischen Dienstes.
Der Eid des Hippokrates um 400 v. Chr., als erste grundlegende Formulierung einer ärztlichen Ethik, erfuhr 1948 durch die Genfer Deklaration des Weltärztebundes ihre erste Anpassung an diese Fortschritte und deren daraus resultierenden Anforderungen an die ärztliche Ethik, da viele aktuelle Themen, wie die Patientenautonomie oder die soziale Verantwortlichkeit des Arztes, darin bisher nicht erwähnt wurden. Neben etlichen, lange als unumstößlich erhobenen Maximen, führen v.a. Errungenschaften der modernen Medizin, zunehmend zu Ethikkonflikten. Diese zwingen den ärztlichen Stand kontinuierlich, die altüberlieferten Berufspflichten fortzubilden, den ständig neuen Erfordernissen anzupassen, und mit der Rechtsordnung und Grundgesetz in Einklang zu halten bzw. zu bringen.
Zu diesen Berufspflichten zählt bspw. die Aufklärung des Kranken, die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, sich über die für die Berufspraxis aktuell geltenden Vorschriften zu unterrichten, die Verschwiegenheitspflicht, das Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen, die Durchführung von Sprechstunden, die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe, über die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern, uvm.
In Satzungen werden die Berufspflichten niedergeschrieben. Für diese sind, wie auch für die Erlassung der Berufsordnungen, die Länderärztekammern zuständig. Unabhängig davon, ergeben sich die wichtigsten Berufspflichten schon aus dem allgemeinen Recht, aus den Normen des Grundgesetzes, des BGB und sowie des StGB.
Nachfolgend soll sowohl das aktuelle ärztliche Berufsrecht als auch das Arztvertragsrecht dargestellt werden.
Gliederung
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Arztvertragsrecht
1. Das Zustandekommen eines Arztvertrages
a. Abschlussfreiheit beim Privatpatienten
b. Abschlussfreiheit beim Kassenpatienten
c. Abschlussfreiheit durch Erziehungsbrechtigte
d. Abschlusspflicht bei Notfällen
2. Die Form des Arztvertrages
3. Der fehlerhafte Arztvertrag
a. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 1 BGB
b. Krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB
c. Willenserklärungen bei Bewusstlosen oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit, § 105 II BGB
d. Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
e. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
f. Bestätigung des nichtigen Arztvertrages, § 141 BGB
4. Die Beendigung des Arztvertrages
a. durch Vertragserfüllung
b. durch Tod
c. durch Kündigung
aa. des Privatpatienten
bb. des Kassenpatienten
cc. des Arztes
d. durch Vertragsaufhebung
5. Der Inhalt des Arztvertrages
a. Inhalt und Parteien
aa. zwischen Privatpatient und Arzt
bb. zwischen Kassenpatient und Vertragsarzt
cc. zwischen Kassenpatient und Krankenhaus
b. Abrechnung / Vergütungsanspruch
aa. zwischen Privatpatient und Arzt
bb. zwischen Kassenpatient und Vertragsarzt
cc. zwischen Kassenpatient und Krankenhaus
dd. bei Schlechtleistung
c. anzuwendender Standard
d. Art der Vereinbarung und der konkreten Ausführung
e. Weiterentwicklung von Behandlungsmethoden
f. Regelungen und Haftung bei Behandlungsfehlern
f. Regelungslücken und Schließen mit Berufsrecht
II. Berufsrecht
1. Persönliche Voraussetzung für die Zulassung
a. Approbation
b. Geeignetheit
2. Sonstige Voraussetzung für die Zulassung
a. Anstellen von Ärzten, auch anderer Fachgebiete
b. Zweitpraxen und ausgelagerte Praxisräume
c. Teilgemeinschaftspraxen
d. weitere Tätigkeiten
3. Das Zulassungsverfahren
4. Nach der Zulassung
b. Pflichten des Arztes
aa. Präsenzpflicht
bb. Teilnahme am Notfalldienst
cc. Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
5. Ende der Zulassung
C. Schluss
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der medizinischen Versorgung in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des Arztvertrags- und Berufsrechts. Sie untersucht die Wechselwirkungen zwischen dem Privatrecht, das den Arztvertrag regelt, und den öffentlich-rechtlichen Vorgaben, welche die Zulassung und Berufsausübung steuern, insbesondere in Zeiten ständiger medizinischer und gesetzgeberischer Veränderungen.
- Zustandekommen und Beendigung von Arztverträgen bei Privat- und Kassenpatienten
- Rechtliche Anforderungen an die Fehlerhaftigkeit und Haftung im Behandlungsverhältnis
- Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt und berufsrechtliche Pflichten
- Auswirkungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) auf die Praxisstruktur
- Stellenwert von ärztlichen Leitlinien für die Bestimmung des Sorgfaltsstandards
Auszug aus dem Buch
3. Der fehlerhafte Arztvertrag
Arztverträge können nichtig, sittenwidrig oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen, wodurch diese fehlerhaft werden.
a. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 1 BGB
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, § 105 I BGB. Altersbedingt geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 104 Nr. 1 BGB.
Zum Abschluss eines Arztvertrages bedarf der Minderjährige der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Dabei ist grundsätzlich die Einwilligung durch beide Elternteile zu erteilen, §§ 1626, 1629 I 2 HS 1 BGB. Im Zweifel kann der Arzt jedoch davon ausgehen, dass ein Elternteil durch den anderen zur Erteilung der Zustimmung bevollmächtigt ist. Die Einzelermächtigung ist aber grundsätzlich nur bei Routinefällen oder leichteren Verletzungen oder Erkrankungen anzunehmen, deren finanzieller Aufwand nicht überdurchschnittlich ist. Bei ärztlichen Eingriffen mit schweren Risiken und hoher finanzieller Belastung sollte der Arzt dagegen die Ermächtigung im Vorfeld klären.
In Fällen, in denen das körperliche Wohl der Minderjährigen gefährdet ist, die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigten die Zustimmung zum Abschluss des notwendigen ärztlichen Behandlungsvertrages verweigern, ist das Familiengericht berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, § 1666 BGB.
Bewirkt der Minderjährige dagegen, die vertragsmäßige Leistung des Arztvertrages, welcher ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossen wurde, mit Mitteln, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, so gilt der Arztvertrag als von Anfang an wirksam, § 110 BGB.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Arztvertragsrecht: Dieses Kapitel erläutert das Zustandekommen, die Form, Fehlerquellen, die Beendigung sowie den inhaltlichen Standard von Arztverträgen unter Differenzierung von Privat- und Kassenpatienten.
II. Berufsrecht: Dieser Abschnitt behandelt die Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt, inklusive der persönlichen Eignung, und definiert die spezifischen Pflichten nach der Zulassung sowie die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Schlüsselwörter
Arztvertrag, Berufsrecht, Kassenpatient, Privatpatient, Behandlungsvertrag, Arzthaftung, Zulassung, Vertragsarzt, Sorgfaltspflicht, Behandlungsfehler, MBO-Ä, SGB V, Approbation, Aufklärungspflicht, Rechtsbeziehungen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit befasst sich mit dem komplexen Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient sowie den berufsrechtlichen Pflichten und Zulassungsvoraussetzungen für Ärzte im deutschen Gesundheitssystem.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Felder sind das Arztvertragsrecht (Zustandekommen, Inhalt, Haftung, Beendigung) und das Berufsrecht der Ärzte (Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, Rechte und Pflichten).
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit zu geben und aufzuzeigen, wie sich durch medizinischen Fortschritt und Gesetzesänderungen das Arzt-Patienten-Verhältnis sowie die rechtliche Bewertung stetig wandeln.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine Analyse von Gesetzestexten (BGB, SGB V, Berufsordnungen) in Verbindung mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einschlägiger juristischer Fachliteratur vornimmt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung der privatrechtlichen Arztverträge und eine umfassende Darstellung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Zulassung und Berufsausübung des Vertragsarztes.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Arztvertrag, Behandlungsfehler, Vertragsarzt, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, MBO-Ä, SGB V und Approbation.
Wie unterscheidet sich die vertragliche Situation bei Privat- und Kassenpatienten?
Während beim Privatpatienten ein direkter privatrechtlicher Behandlungsvertrag besteht, tritt der Kassenpatient in ein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis zur Krankenkasse, schließt jedoch zusätzlich einen Behandlungsvertrag mit dem Vertragsarzt ab.
Welche Rolle spielen ärztliche Leitlinien bei der Haftung?
Leitlinien sind für Ärzte rechtlich nicht bindend, dienen aber als Indiz für die Feststellung der im Einzelfall geschuldeten Sorgfalt gemäß dem aktuellen medizinischen Stand.
Was besagt die Regelung zu "Teilgemeinschaftspraxen"?
Teilgemeinschaftspraxen sind Gesellschaften, in denen sich Ärzte zur Erbringung spezifischer Leistungen zusammenschließen, während sie ansonsten fachlich unabhängig in eigener Praxis tätig bleiben.
- Citation du texte
- Oliver Michaelis (Auteur), 2008, Arztvertragsrecht und Berufsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120051