Das Grundeinkommen - Die Einführung eines Grundeinkommens als mögliche Chance für den deutschen Wohlfahrtsstaat aus der Krise?


Diploma Thesis, 2008

81 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhalt

1 Einleitung

2 Begriffsdefinition
2.1 Wohlfahrtsstaat und Sozialstaat
2.2 Grundeinkommen
2.3 Grundoder Mindestsicherung
2.4 Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren
2.5 Mindestlohn und Existenzminimum
2.6 Kombilohn
2.7 Arbeitszeitverkürzung
2.8 Income-Mix

3 Historischer Abriss der Entwicklung Deutschlands zum Sozialbzw. Wohlfahrtsstaat

4 Aktuelle Sozialleistungen in Deutschland
4.1 Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II
4.2 Ausbildungsförderung
4.3 Kindergeld
4.4 Pensionen
4.5 Wohngeld
4.6 Bundeselterngeld

5 Sozialstaat in der Krise
5.1 Sozialstruktur anhand ausgewählter Daten und Prognosen
5.2 Forschungsergebnisse zu sozialstaatlicher Akzeptanz

6 Das Grundeinkommen
6.1 Stand der Debatte
6.2 Historische Entwicklung der Grundeinkommensidee
6.3 Befürworter eines Grundeinkommens und ihre Argumente

7 Grundeinkommensmodelle
7.1 Der Unternehmer Götz Werner – Das Bedingungslose Grundeinkommen
7.2 Der Politiker Dieter Althaus – Das Solidarische Bürgergeld
7.3 Der Wissenschaftler Thomas Straubhaar – Das Bedingungslose Grundeinkommen
7.4 Vergleich der Modelle

8 Internationaler Vergleich
8.1 Grundeinkommen in Brasilien
8.2 Sozialdividende in Alaska

9 Kritik am Grundeinkommen

10 Perspektiven & Fazit

11 Literatur
11.1 Bücher & Zeitschriften
11.2 Informationen aus dem Internet
11.3 Gesetze und Gesetzessammlungen

Anhang

Abbildung 1 – Entwicklung der Altersstruktur in Deutschland von 1871 bis 2050

Tabelle 1 – vergleichende Übersicht aktueller Grundeinkommensmodelle

Tabelle 2 – vergleichende Übersicht Netto heute und mit Solidarischem Bürgergeld

Tabelle 3 – vergleichende Übersicht ALG II, Armutsrisiko und Solidarisches Bürgergeld

Tabelle 4 – die progressive Steuerwirkung eines Bedingungslosen Grundeinkommens nach Thomas Straubhaar von 800 € bei einem einheitlichen Steuersatz von 61 %

Tabelle 5 – die progressive Steuerwirkung eines Bedingungslosen Grundeinkommens nach Thomas Straubhaar von 600 € bei einem einheitlichen Steuersatz von 49 %

Tabelle 6 – Einkommenssituation als Ist-Situation bei einem jährlich angenommenen Durchschnittseinkommen in Höhe von 30.000,- Euro

Tabelle 7 – Einkommenssituation bei einem angenommenen Bedingungslosen Grundeinkommen in Höhe von monatlich 1.500,- Euro und einem beibehaltenen Durchschnittseinkommen in Höhe von jährlich 30.000,- Euro

Tabelle 8 – private Konsumlage als Ist-Situation in Bezug auf die Gesamtbevölkerung

Tabelle 9 – private Konsumlage in Bezug auf die Gesamtbevölkerung bei einem Bedingungslosen Grundeinkommen in Höhe von monatlich 1.500,- € /Person

Tabelle 10 – gesamtvolkswirtschaftliche Auswirkungen des Bedingungslosen Grundeinkommens

1 Einleitung

„Das garantierte Einkommen würde nicht nur aus dem Schlagwort „Freiheit“ eine Realität machen, es würde auch ein tief in der religiösen und humanistischen Tradition des Westens verwurzeltes Prinzip bestätigen, daß der Mensch unter allen Umständen das Recht hat zu leben. Dieses Recht auf Leben, Nahrung und Unterkunft, auf medizinische Versorgung, Bildung usw. ist ein dem Menschen angeborenes Recht, das unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf, nicht einmal im Hinblick darauf, ob der Betreffende für die Gesellschaft „von Nutzen ist““ (Fromm 1966).

Der deutsche Wohlfahrtsund Sozialstaat genießt weltweit ein hohes Ansehen. Kaum ein Land verfügt über ein vergleichbares Gesundheitssystem oder über mehr Sozialleistungen als Deutschland. Doch betrachtet man aktuelle Statistiken und Tendenzen zu Arbeitslosigkeit, Armut, Demographie und (Lebens-)Arbeitszeit, so lassen diese Daten auch eine andere Lesart zu. Deutschland ist längst in die Krise geraten, denn die Wiedervereinigung, eine hohe Erwerbslosigkeit, ein im Vergleich zur Weltwirtschaft geringes Wirtschaftswachstum, der soziale und der demographische Wandel fordern nach und nach ihren finanziellen Tribut. Seit Beginn der Hartz-Reformen ist ein drastischer Anstieg der in Armut lebenden Menschen zu verzeichnen, denn das soziale Sicherungssystem erfüllt seine auffangende und Armut vermeidende Funktion zunehmend unzureichend. Als Folge für Hartz-IV-Empfänger resultieren daraus häufig Diskriminierungen, Deklassierungen und Stigmatisierungen seitens der Gesellschaft und Behörden.

Betrachtet man derzeitige Grundsicherungsmodelle genauer, so wird schnell deutlich, dass nahezu alle Erwerbsbereitschaft beim Empfänger voraussetzen. Bezieht man allerdings Arbeitsmarktstatistiken in den Diskurs ein, so wird schnell deutlich, dass der derzeitige – und zukünftige – Arbeitsmarkt nicht für jeden Bürger eine Erwerbsarbeit bereithält. Man muss also die Frage stellen, inwieweit es noch als gerecht empfunden werden kann, dass ohne konstruktive Perspektiven Arbeitslose gezählt, kontrolliert, bevormundet und diskriminiert werden, ohne ihnen einen tatsächlichen Ausweg aus der finanziellen und häufig persönlichen Krise aufzuzeigen.

Während die politisch Verantwortlichen Mindestund Kombilöhne als Lösung der genannten Probleme diskutieren, erwägen andere politische Vertreter, Wissenschaftler und Unternehmer die Einführung eines Grundeinkommens – häufig in Kombination mit Mindestoder Kombilöhnen – als Ausweg aus der strukturellen Diskriminierung der Betroffenen und gleichzeitig als Aufwertung des Bürgers als Individuum.

Aber ist eine Entkoppelung von Arbeit und Einkommen in einer Leistungsgesellschaft wie der unseren denkbar? Warum werden die Gelder, die der deutsche bürokratische Apparat momentan für Verwaltung und Kontrolle verschlingt, nicht allen Bürgern zur Verfügung gestellt um ihnen ein existenzund teilhabesicherndes Grundeinkommen auszuzahlen? Ließe sich ein Einkommen entkoppelt von Arbeit überhaupt finanzieren? Handelt es sich bei der Idee eines Grundeinkommens um ein sozialutopisches Konzept oder gibt es derartige Transferleistungen bereits in Deutschland? Wer würde noch arbeiten, wenn er regelmäßig durch ein Grundeinkommen versorgt werden würde? Wer würde von der Einführung eines Grundeinkommens profitieren? Aber die Frage, die allen anderen vorangestellt sein muss: Ist die Einführung eines Grundeinkommens überhaupt gewollt? Und wie viel Sozialstaat wollen wir dafür aufgeben?

Meine Diplomarbeit befasst sich zu Beginn mit einer Definition der verwendeten Begriffe. Anschließend folgt ein historischer Abriss der Entstehung und Entwicklung Deutschlands zum Sozialbzw. Wohlfahrtsstaat, wobei ich mich nur auf die historische Entwicklung der alten Bundesländer und Deutschlands nach der Wiedervereinigung beziehen werde. Weiterhin werde ich auf Teile der derzeitigen Sozialleistungen Deutschlands und deren Bedingungen für einen Leistungsbezug eingehen. Anschließend werde ich mich der Frage widmen, wie sich die Krise des Sozialstaates äußert bzw. wodurch diese Krise entstand. Nachfolgend lege ich die Idee des Grundeinkommens samt seiner Entstehungsgeschichte kurz dar. Anschließend stelle ich drei ausgewählte Grundeinkommensideen vor, vergleiche diese miteinander und stelle sie gegenüber. Dabei handelt es sich um: Götz Werners Bedingungsloses Grundeinkommen aus der Sicht eines Unternehmers, Dieter Althaus’ Solidarisches Bürgergeld aus politischer Sicht und Thomas Straubhaars Bedingungsloses Grundeinkommen aus Sicht eines Ökonomen. Dabei gehe ich auf die verschiedenen Ausgestaltungsvorstellungen ebenso ein, wie auf die jeweiligen Finanzierungsmöglichkeiten der einzelnen Modelle. Des Weiteren stelle ich internationale Grundeinkommen in Brasilien und den USA vor und beleuchte darüber ihre mögliche Praktikabilität und Auswirkungen für Deutschland. Nach dem ausführlichen Vergleich des Ist-Zustandes und der Darstellung der ausgewählten Modelle, gehe ich kurz darauf ein, welche Argumente für ein (bedingungsloses) Grundeinkommen sprechen und wer von dessen Einführung profitieren könnte. Abschließend werde ich kritisch auf die Perspektiven für ein Deutschland mit Grundeinkommen eingehen und mich schlussendlich für oder gegen die Einführung eines Grundeinkommens aussprechen.

2 Begriffsdefinition

2.1 Wohlfahrtsstaat und Sozialstaat

Häufig werden die Begriffe Sozialstaat und Wohlfahrtsstaat1 synonym verwendet, obwohl sich die Wissenschaft bislang uneinig ist, ob beide Begriffe tatsächlich identische Definitionen aufweisen. Mancherorts ist der Begriff der Wohlfahrt eher negativ besetzt, da er als unerwünschte, notwendig verstandene Sozialhilfe für Bedürftige oder unverdiente Leistung verstanden wird, wohingegen soziale Sicherung oft als Bürgerrecht empfunden wird (vgl. Leibfried/Wagschal 2000: 9).2 Diese Differenzierung spiegelt sich auch im angloamerikanischen Sprachgebrauch der Begriffe Welfare (Wohlfahrt) und Social Security (soziale Sicherheit/Sicherung) wider.3

Niklas Luhmann sieht im Sozialstaat einen Staat, „der auf die Folgen der Industrialisierung mit Maßnahmen der sozialen Hilfe reagiert“ (Luhmann in Roller 1992: 12), wohingegen der Wohlfahrtsstaat „durch systeminterne Prozesse bestimmt wird“ (ebd.: 12). Gleichzeitig findet laut Luhmann eine Entwicklung vom Sozialstaat zum Wohlfahrtsstaat statt. Auch Ostheim und Schmidt sehen im Sozialstaat die bloße Absicherung gegen existenzielle Risiken des Lebens, wohingegen die Funktion des Wohlfahrtsstaates weit darüber hinausgeht (vgl. Ostheim/Schmidt 2007b: 163; vgl. Ostheim/Schmidt 2007c: 165).

Jens Alber setzt beide Begriffe gleich und versteht unter einem Wohlfahrtsstaat „einen Satz politischer Reaktionen auf gesellschaftliche Strukturwandlungen im Rahmen der Modernisierung, der aus staatlichen Interventionen in die gesellschaftliche Verteilung von Lebenschancen in den Dimensionen Einkommen, Gesundheit, Wohnen und Bildung besteht, die auf die Förderung der Sicherheit und Gleichheit der Bürger abzielen“ (Alber in Butterwegge 1999: 14). Somit wird ein Staat dadurch zum Wohlfahrtsstaat, dass er „die Verantwortung für die Verteilung von Lebenschancen durch eine gesetzliche Fixierung von Rechtsansprüchen auf die Zuteilung bestimmter Güter oder Dienste institutionalisiert“ (Butterwegge 1999: 14). In ihrer sozialen Teilhabe benachteiligte Gruppen wie Alte, Kranke, Behinderte oder (Langzeit- )Erwerbsarbeitslose erhalten folglich per Rechtsanspruch Geld-, Sachund/oder personenbezogene Dienstleistungen des Bildungs-, Gesundheitsund Sozialwesens um sie vor Armut4 und Benachteiligung zu schützen und ihre soziale Teilhabe sicherzustellen.5

2.2 Grundeinkommen

Ähnlich wie beim Wohlfahrtsbzw. Sozialstaatsbegriff verbergen sich hinter dem Ausdruck Grundeinkommen verschiedene Definitionen und Modelle, wobei sich verschiedene Konzepte überschneiden. In der Literatur findet man Adjektive als Zusätze oder attributive Ergänzungen wie universell, bedingungslos, leistungsunabhängig, garantiert, existenzsichernd, vor Armut schützend, allgemein, unbedingt, bedingungslos garantiert oder ausreichend. Auch Zusammensetzungen wie bedingungsloses Existenzgeld, (unconditional) basicincome 6, garantiertes Existenzminimum, solidarisches Bürgergeld, unbedingtes Bürgergeld, Sozialdividende und bedingungslose oder grüne Grundsicherung 7 beschreiben dem Grunde nach die Abkehr vom bisherigen Sozialversicherungssystem und die Hinwendung zu neuen Verteilungsmechanismen staatlicher Sozialtransfers. Aber Bürgergeld ist nicht gleich Bürgergeld und Grundeinkommen nicht gleich Grundeinkommen; eine Erläuterung der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Prinzipien soll in den jeweiligen Kapiteln8 erfolgen, wobei ich mich auf die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung Grundeinkommen festlege, welche die Gesamtheit der Modelle9 beinhalten soll.

„Bei Modellen des Grundeinkommens handelt es sich um einen individualisierten Einkommensanspruch, der seiner Höhe nach das Existenzminimum decken soll. Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt-Verfügbarkeit, Vermögensanrechnung, Nachrangigkeit gegenüber familialen Unterhaltspflichten) sind konsequent suspendiert“ (Grözinger/Maschke/Offe 2006: 49).

Generell eint alle Grundeinkommensmodelle, das bisherige Sozialversicherungssystem reformieren10 zu wollen, das auf den Stützpfeilern Normalarbeitsverhältnis und Hausfrauenehe bzw. Normalfamilie beruht11, indem Sozialtransfers aufgegeben bzw. umverteilt werden. Einige Modelle basieren auf dem Gedanken einer negativen Einkommensteuer12, andere erwägen ein Grundeinkommen in Form einer Sozialdividende, teilweise in Zusammenhang mit Kombioder Mindestlöhnen.

2.3 Grundoder Mindestsicherung

Eine Grundoder Mindestsicherung wird Bedürftigen vom Staat bzw. von einer Sozialversicherung ausgezahlt, d.h. auf Antrag findet eine bürokratische – und von vielen Kritikern13 als menschenunwürdig, deklassierend und diskriminierend erachtete – Bedürftigkeitsprüfung (Einkommensbzw. Vermögensüberprüfung) als Entscheidungsgrundlage für bzw. gegen die Auszahlung finanzieller Sozialleistungen14 statt. „Ist diese Bedürftigkeitsprüfung auf eine Familie, eine Bedarfsgemeinschaft bezogen, werden persönliche Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen. Bei Arbeitsfähigen ist die Grund-/Mindestsicherung in der Regel an eine Arbeitsverpflichtung/-bereitschaft bzw. mit einem Arbeitszwang verbunden – auch hier werden, neben Unterwerfungen unter die Fremdbestimmung durch Markt und Staat, persönliche Abhängigkeiten bewirkt.“15 Grundoder Mindestsicherung steht nach Ronald Blaschke16 im direkten Widerspruch zum Grundeinkommen. „Grundsicherungsmodelle bauen auf dem bestehenden Beschäftigungsund Sozialsystem auf und beinhalten eine bessere Kopplung von sozialer Sicherung, Einkommen und Erwerbsarbeit. […] Grund- /Mindestsicherung ist eine – je nach konkretem Modell, mehr oder weniger Freiheit beraubende – (arbeits-)marktzentrierte und an staatlich/sozialadministrative Abhängigkeiten und Fremdbestimmungen gebundene Konzeption.“17 Durch die vorangestellte Bedürftigkeitsprüfung wird laut Blaschke „verdeckte Armut“18 gefördert. „Verdeckte Armut kennzeichnet eine Unterversorgung Bedürftiger aufgrund der Nicht- Inanspruchnahme von staatlichen sozialen Leistungen. Die Ursachen der Nicht- Inanspruchnahme (Scham, keine Kenntnis über Leistungsanspruch, hoher bürokratischer und entwürdigender Aufwand, abschreckende Ämterpraxis usw.) sind letztlich alle vom Bedürftigkeitsprinzip der Grund-/Mindestsicherung zu verantworten.“19

2.4 Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren

Das Umlageverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen, wie der Rente, gesetzlicher Kranken-, Arbeitslosen-20 und Unfallsowie der Pflegeversicherung. Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar für die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen herangezogen, d.h. sie werden sofort wieder an die Leistungsberechtigten ausbezahlt, wobei vom Versicherungsträger in geringem Umfang Rücklagen21 gebildet werden können. Für seine Beitragsleistung erwirbt der Beitragszahler einen Anspruch auf Leistung im Fall der Bedürftigkeit (Erwerbslosigkeit, Krankheit, Alter). Im Unterschied zum Umlageverfahren werden beim Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge angespart und verzinst, um im Leistungsfall (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand) ausgezahlt zu werden; meist wird hierbei für jeden Versicherten ein eigenes Konto eröffnet. Im Umlageverfahren erhält die erste Generation von Empfängern (z. B. Rentner) Leistungen, ohne dafür Beitragszahlungen geleistet haben zu müssen. Aufgrund wachsender Kosten im Gesundheitswesen, ansteigender Lebenserwartungen und damit auch zunehmender Pflegekosten bei gleichzeitig einbrechenden Einnahmen wegen demographischer Verschiebungen (sinkende Geburtenrate, Überalterung der Gesellschaft)22, sinkender Lohnquote, Massenarbeitslosigkeit sowie versicherungsfremder Entnahmen und wirtschaftlicher Krisen in vielen Industrienationen wird die Finanzierung der Sozialversicherungen durch Umlageverfahren zunehmend in Frage gestellt.23 2000/2001 wurde u.a. deshalb in Deutschland mit der Riester-Rente „eine staatlich geförderte kapitalfundierte private Altersvorsorge“ eingeführt, „die die bisherige umlagefinanzierte Alterssicherung zu einem gewissen Teil ersetzen soll“ (ebd.: 202).

2.5 Mindestlohn und Existenzminimum

Der Begriff des Mindestlohns24 wird meist synonym mit dem Begriff Mindeststundenlohn verwendet. Eine Unterscheidung ist von Bedeutung, da auch trotz hoher Stundenlöhne aufgrund geringer Arbeitszeiten ein niedriges Monatserwerbseinkommen erzielt werden kann. Dieser Effekt wird working poor genannt, da Erwerbstätige trotz regelmäßiger Arbeit in Armut leben.25

Die deutschen Diskussionen um einen Mindeststundenlohn bewegen sich in Höhen von 4 bis 10 Euro.26 Da 2003 die nationale Armutsgrenze bei 938 Euro pro Monat27 lag und die Pfändungsgrenze seit 2005 bei 989,99 Euro liegt, müssten Alleinstehende ca. 1000 Euro pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung erzielen – also ca. 10 Euro Bruttomindeststundenlohn verdienen – um trotz Erwerbsarbeit nicht in Armut zu leben.28 Mindeststundenlöhne vermeiden Armut nur für angestellte Erwerbstätige.

„Selbständige, auf Honorarbasis oder mit einem Werkvertrag Arbeitende oder Erwerbstätige mit einem vorwiegend leistungsbzw. projektbezogenen Erwerbseinkommen profitieren nicht von einem Mindestlohn. […] Bestimmte, sich in Zukunft ausweitende Gruppen von Erwerbstätigen sind konzeptionell fast vollständig aus dem armutspolitischen Ansatz des Mindestlohnes ausgeschlossen.“29

2.6 Kombilohn

1997 legte die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände erste Kombilohn-Modelle vor.30 Die Idee dabei ist, dass es Berufe mit zu geringer Produktivität31 vorhanden sind, d.h. der vom Arbeitgeber zu zahlende Stundenlohn wird durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erwirtschaftet. Da Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich arbeiten müssen, soll mithilfe von Kombilöhnen ermöglicht werden, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer unterhalb des Tariflohns anstellt. „Soweit der Monatslohn nicht an das Existenzminimum heranreicht, soll die aufstockende Sozialhilfe dafür sorgen, dass diese Person überleben kann“ (Knecht 2002: 88). Kombilöhne sind somit „staatlich subventionierte Niedrig(stunden)löhne“.32

Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände begründete ihren Vorschlag u.a. als (Gegen-)Mittel zur Bekämpfung der steigenden Armutsquote in Deutschland. Sie meint, dass angezweifelt werden kann, dass Kombilöhne tatsächlich zur Senkung der Zahl der in Armut lebenden Menschen oder Arbeitslosenquote beitragen, da eher kontraproduktive Verdrängungseffekte zu erwarten sind. Das heißt heutige Normalverdiener werden durch Empfänger von Niedriglöhnen ersetzt und somit selbst zu Erwerbslosen und von Armut bedrohten Menschen.

2.7 Arbeitszeitverkürzung

Ursprünglich ging es bei den (Wochen-)Arbeitszeitverkürzungen „um die Gewinnung von frei verfügbarer Lebenszeit für alle“.33 Mittlerweile werden Arbeitszeitverkürzungen – auch ohne Lohnausgleich – vorgenommen, um Kündigungen zu vermeiden und so möglichst vielen Menschen den Anschein eines Erwerbsarbeitsverhältnisses zu vermitteln bzw. die Arbeitslosenzahlen künstlich zu senken.34 Die Lebensarbeitszeit wird gleichzeitig fortwährend erhöht, um die Zahl der Empfänger von Altersrente und somit die Höhe der auszuzahlenden Gesamtrentensumme möglichst gering zu halten.35

2.8 Income-Mix

Als Income-Mix bezeichnet man allgemein die Möglichkeit, über Arbeitseinkommen, Kapitaleinkommen und andere Einkommen gleichzeitig zu verfügen, also die Kombination von verschiedenen Einkommensquellen (vgl. Vobruba 2006: 144). Im Zusammenhang mit der Grundeinkommensdiskussion findet der Begriff besonders dann Verwendung, wenn es um die Möglichkeit des anrechnungsfreien Zuverdienstes zum Grundeinkommen bei manchen Modellen geht.

3 Historischer Abriss der Entwicklung Deutschlands zum Sozialbzw. Wohlfahrtsstaat

„Wenn man prognostizieren will, was aus dem Sozialstaat wird, ist zu fragen, welchen Gründen er seine Herausbildung verdankt. Entstehung und Entwicklung moderner Wohlfahrtsstaaten geben Aufschluß über mögliche Perspektiven der sozialen Sicherungssysteme. Um die Funktionsweise, Konstruktionslogik und Krisenanfälligkeit des Wohlfahrtsstaates verstehen zu können, muß man also seine Geschichte nachzeichnen sowie seine ökonomischen und soziokulturellen Wurzeln aufspüren“ (Butterwegge 1999: 23).

Soziale Sicherungssysteme haben in Deutschland eine lange Tradition.36 Bereits im 19. Jahrhundert gab es eine Vielzahl von Sozialfürsorgeund Versicherungseinrichtungen; vorwiegend auf kirchlicher oder privater Basis. Jedoch waren von diesen Leistungen weder alle Betroffenen erfasst, noch erfolgten die Leistungen in existenzsichernder Höhe.

Am 17. November 1881 forderte Kaiser Wilhelm I. die Errichtung staatlicher Sozialversicherungssysteme, „die eine Unfallund eine Krankenversicherung sowie eine Invaliditätsund Altersversicherung umfassen sollten“ (Schmidt/Ostheim 2007a: 123). Daraufhin wurde im Jahr 1883 unter Reichskanzler Otto von Bismarck eine gesetzliche Krankenversicherung, 1884 eine Unfallversicherung und 1889 eine Invaliditätsund Altersversicherung37 als Pflichtversicherungssystem38 im Deutschen Reich eingeführt.39 Hinsichtlich der Einführung der Unfall-, Krankenund Rentenversicherung genießt Deutschland weltweit eine Vorreiterrolle;40 die durchschnittlichen Gründungsjahre der sozialen Sicherungssysteme liegen bei Beginn des 20. Jahrhunderts. Lediglich bei der 1927 in Deutschland eingeführten Arbeitslosenversicherung ist Deutschland nicht als Begründer zu nennen. Dennoch gehörte Deutschland auch hier zu den ersten Ländern, wenn man bedenkt, dass das durchschnittliche Gründungsjahr bei 1929 liegt (vgl. Schmidt/Ostheim 2007a: 123).

Die Gründe für die Einführung der staatlichen Sozialversicherungssysteme waren vielfältig. Zum einen wuchs die Bedürftigkeit eines Teils der Bevölkerung aufgrund sozio- ökonomischer Entwicklungen. Die Industrialisierung und Urbanisierung bewirkten einen sozialen Wandel und schufen neue (Lebens-)Risiken41. So entstanden industrielle Ballungszentren in denen ein starkes Bevölkerungswachstum zu verzeichnen war, wodurch das Arbeitskräfteangebot wuchs und alte Handwerksbetriebe und Kleinbauern der industriellen Konkurrenz nicht standhalten konnten. Zum anderen bewirkte die Industrialisierung „eine langsame Verschiebung von Naturalzu Geldeinkommen“42, doch da die Entwicklungen infolge der Industrialisierung kein allein-deutsches Problem waren, kann der sozioökonomische Wandel nicht allein grundlegend für die Einführung sozialpolitischer Hilfen gewesen sein. Gewerkschaften und die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands43 gewannen zusehends an politischer Bedeutung und stellten eine wachsende Bedrohung für die politischen Herrschaftsverhältnisse dar.44 Durch die Einführung staatlicher Hilfen konnte die durch die neuen Lebensumstände verunsicherte und in Aufruhr geratene Erwerbsbevölkerung beruhigt und für den Staat gewonnen werden. Weiterhin wiesen zahlreiche Nationalökonomen und Staatstheoretiker des 19. Jahrhunderts dem Staat „eine Rolle als aktiver Förderer der Wohlfahrt sowie eine Verantwortung für die sozial Schwachen“ (Schmidt/Ostheim 2007a: 127) zu. Dennoch kam es nicht gleich zur Versöhnung zwischen Staat und Arbeiterschaft. Erst mit Anstieg der Zahl der Leistungsempfänger fand auch die deutsche Sozialpolitik45 deutlich mehr Befürworter (vgl. Schmidt/Ostheim 2007a: 123ff.).

Die Sozialpolitik der Jahre 1914 bis 1918 diente vorrangig der Minimierung innerstaatlicher Konflikte, um alle möglichen Kräfte in den Krieg investieren zu können. Aus diesem Grund wurden die sozialen Sicherungssysteme dem Krieg weitestgehend angepasst, z.B. indem Kriegsund andere Dienstzeiten Anrechnung bei der Krankenund Rentenversicherung fanden. Weiterhin wurde die Arbeiterschaft aufgewertet, indem beispielsweise das Rentenalter für Arbeiter vom 70. auf das 65. Lebensjahr herabgesetzt und somit der Angestelltenversicherung angeglichen wurde (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 131f.).46

Nach Ende des Ersten Weltkrieges erfuhr die Sozialpolitik einen enormen Aufschwung. Die desolate wirtschaftliche Lage schuf einen erheblichen Bedarf an sozialpolitischen Leistungen wie Erwerbslosenfürsorge und Kriegsopferversorgung. Infolgedessen wurden die wohlfahrtsstaatlichen Leistungen sowohl unter dem Rat der Volksbeauftragten47 als auch in der Weimarer Republik stetig ausgebaut. Besonderes Augenmerk galt unmittelbar nach Ende des Krieges der Erwerbslosenfürsorge. Hier beteiligte sich das Reich zur Hälfte an der Finanzierung48, da Arbeitslosigkeit ab 1922 zunehmend zum Problem wurde. In den darauf folgenden Jahren wurden vermehrt Sonderfürsorgen ausgestaltet, wie die Kriegshinterbliebenen-, Kriegsbeschädigten-, Kleinund Sozialrentnerfürsorge. Mit der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht49 und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge50 entwickelte sich ein Rechtsanspruch auf Fürsorge bei Bedürftigkeit nach Bedürftigkeitsprüfung. Somit erkannten Staat und Gesellschaft an, dass Individuen durch unterschiedlichste Lebensrisiken unverschuldet in Not und Armut geraten und sich der sozialstaatlichen Hilfe gewiss sein können (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 132f.).51

Die Weimarer Reichsverfassung beinhaltete zudem ein Recht auf Arbeit und eine Unterhaltspflicht des Staates, sofern eine „angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann.“52 Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1927 gewährte den Arbeitslosen einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld, welches die an Bedürftigkeitsprüfungen geknüpfte Erwerbslosenfürsorge ablöste. Finanziert wurde das Arbeitslosengeld hälftig durch Beiträge von den Versicherten und den Arbeitgebern (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 133f.).

Da die Sozialpolitik zunehmend Familienangehörige erfasste und stärker auf Prävention und Rehabilitation abzielte, erhöhte sich der Kreis der Leistungsempfänger in den folgenden Jahren sprunghaft. Die Inflation der deutschen Geldwirtschaft von 1923 führte zur ersten schweren Krise der Sozialleistungen mit Kapitaldeckungsverfahren, „da ihr Deckungskapital durch die Geldentwertung geradezu aufgefressen wurde“ (ebd.: 136). Erst durch die Einführung der Rentenmark im November 1923 endete die Hyperinflation. Der Wirtschaftsaufschwung von 1924 bis 1928 ermöglichte die Einführung des Rechtsanspruches auf Arbeitslosengeld, doch die Zahl der Erwerbslosen sank nur knapp unter 800.000. Im Winter 1928/29 stieg die Arbeitslosigkeit sogar auf drei Millionen, wohingegen die finanziellen Mittel für maximal 1,4 Millionen Erwerbslose berechnet und ausreichend waren. In den darauf folgenden Jahren entspannte sich die Situation kaum, denn bereits im Winter 1931/32 erreichte die Zahl der Arbeitslosen die sechs Millionen-Grenze, was einerseits die sozialpolitischen Ausgaben drastisch ansteigen und andererseits das Beitragsaufkommen durch die Arbeitnehmer sinken ließ. Unternehmerverbände und Rechtsparteien forderten die sofortige Abschaffung des Rechts auf Arbeitslosenunterstützung und die Rückkehr zur Bedürftigkeitsprüfung stießen aber auf Gegenwehr bei SPD und den Gewerkschaften, die versuchten die Arbeitslosenunterstützung über Beitragssatzerhöhungen zu finanzieren. In den folgenden Jahren erfuhren die Sozialleistungen unter den Präsidialkabinetten drastische Einschnitte, trotz – oder wegen – steigender Arbeitslosenzahlen. Im März 1930 hatten noch 67,5% der Erwerbslosen Arbeitslosenhilfe bezogen; im Januar 1933 waren es nur noch 15,8%, wobei es real zu keiner Einsparung kam, da nun die nachgelagerten Sicherungssysteme unterstützend eingreifen mussten (vgl. Schmidt/Ostheim 2007b: 134ff.).

Unter der nationalsozialistischen Herrschaft ab 1933 erfuhren die Sozialversicherungen eine Instrumentalisierung zur politischen und rassischen Diskriminierung. So wurden beispielsweise politisch oder rassisch unerwünschte Angestellte der Ortskrankenkassen verwiesen oder verloren ihren Anspruch auf Bezug der Rente und wurden somit systematisch aus der Politik der Volksgesundheit ausgegrenzt. Ferner vollzog sich ein Wandel in der Wohlfahrtspflege dahingehend, dass nicht mehr das Wohl des Einzelnen als ausschlaggebend beurteilt wurde, sondern der Nutzen für die Volksgemeinschaft erfüllt sein sollte. Kranke und Schwache sollten nicht weiterhin die wertvollen Gesunden belasten (vgl. Ostheim/Schmidt 2007a: 144ff.).53

Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt gewann zusehends an Bedeutung während herkömmliche, größtenteils konfessionelle Wohlfahrtsverbände systematisch in ihrer Arbeit behindert wurden. Die nationalsozialistisch geprägten Leistungen wurden von Hilfswerken wie dem Winterhilfswerk und dem Hilfswerk Mutter und Kind erbracht, wobei die Leistungen immer von rassisch definierten Kriterien abhängig gemacht worden (vgl. Ostheim/Schmidt 2007a: 149ff.).

Der zweite Weltkrieg hinterließ in jeder Hinsicht schwerste Verwüstungen. Deutschland54 sah sich mit Millionen verschiedenster Kriegsopfer – Witwen, Waisen, Invaliden, Alten, Obdachlosen, Kranken etc. – konfrontiert, deren finanzielle Absicherung nur unzureichend gewährleistet war. Insbesondere Rentner, Witwen und Waisen waren von Armut bedroht. Obwohl infolge des Wirtschaftswachstums langsam die Einkommen stiegen, stagnierten die Renten bis in die 1950er Jahre bei etwa 30 Prozent der Löhne und Gehälter, Arbeiter erhielten im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlungen, Familien befanden sich nach der Abschaffung familienpolitischer Leistungen wie dem Kindergeld in prekärer finanzieller Situation. „Eine spürbare Verbesserung der Leistungen war erst mit dem Sozialversicherungsanpassungsgesetz verbunden gewesen, das am 1. Juni 1949 in Kraft trat und unter anderem die Renten erheblich erhöhte: Die durchschnittliche Arbeiterrente stieg um 35 Prozent, die durchschnittliche Angestelltenrente um 19 Prozent und die Witwenrente im Durchschnitt sogar um 48 bzw. 32 Prozent“ (Ostheim/Schmidt 2007b: 157). Dennoch waren die Leistungen allgemein unzureichend, weshalb es in der ersten Hälfte der 1950er Jahre eine Reihe von Aufbesserungsgesetzen gab. „Seit dem Jahr 1953 wurde daher in der Regierung eine grundlegende Reform der Sozialversicherungen diskutiert. Politische Barrieren in den Regierungsparteien und Konflikte zwischen den beteiligten Fachministerien ließen das umfassende Reformvorhaben jedoch scheitern; seit 1955 rückte stattdessen das begrenzte Ziel einer Rentenreform in den Vordergrund“ (ebd.: 160).

Um Kriegsund NS-Opfer zu entschädigen, wurde zu Beginn der 1950er Jahre eine Vielzahl von Gesetzen erlassen. „Während die Versorgung von Kriegsopfern zumindest an die Gesetze aus der Weimarer Republik anknüpfen konnte, betrat man in der jungen Bundesrepublik mit der Wiedergutmachung sozialpolitisches Neuland. Ziel der Wiedergutmachung war es zum einen, das Eigentum zurückzuerstatten oder zu ersetzen, das Verfolgten während der NS-Herrschaft entzogen worden war. Zum anderen sollte den aus politischen Gründen, aus Gründen des Glaubens oder der Rasse Verfolgten für das unter der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft erlittene Leid eine gewisse Entschädigung geleistet werden. Neben einer Reihe von einzelnen Gesetzesmaßnahmen verabschiedete der Deutsche Bundestag dazu das Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953, durch das den Opfern teils Einmalabfindungen, teils laufende Zahlungen gewährt wurden“ (Ostheim/Schmidt 2007b: 158). In den Jahren 1952/53 erließ der erste Deutsche Bundestag das Lastenausgleichsgesetz, dessen Leistungen die ökonomische Wiedereingliederung derer sicherstellen sollte, die durch Kriegsfolgen und Währungsreform55 Besitztümer verloren hatten. „In den folgenden Jahren wurde das Lastenausgleichsgesetz vielfach überarbeitet und durch eine ganze Reihe weiterer sozialpolitischer Maßnahmen ergänzt, etwa das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953. Der Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen hatte, wurde dabei erheblich ausgeweitet, unter anderem auf Flüchtlinge aus der DDR“ (ebd.: 158).

Das Wirtschaftswunder in den 1950er Jahren füllte die leeren Kassen der Sozialversicherungen, da die Zahl der Beschäftigten stieg und diese in die sozialen Sicherungssysteme einzahlten, während gleichzeitig die Zahl der Leistungsempfänger der Arbeitslosenversicherung sank. Infolge des Rentenneuregelungsgesetzes von 1957,56 verbesserte sich auch die Lebenslage der Rentner erheblich. „In der Arbeiterrentenversicherung stiegen die Versichertenrenten um 60 Prozent, die Witwenrenten um 81 Prozent und die Waisenrenten um 57 Prozent […] Für die Zukunft bedeutender waren jedoch grundlegende Weichenstellungen der Rentenreform. So wurde in Deutschland die beitragsäquivalente, einkommensbezogene Altersrente eingeführt“ (Ostheim/Schmidt 2007b: 160f.). Zudem wurde die Rente dynamisiert, d.h. „die Anpassung der Renten sollte in Zukunft an den Zuwachs der Bruttolöhne und -gehälter der Versicherten gekoppelt werden. Mit der Dynamisierung der Altersrenten wurde zudem das Umlageverfahren zur Finanzierung der Alterssicherung gesetzlich verankert“ (ebd.: 161). Besonders diese Reformierung der staatlichen Altersabsicherung fand großen Zuspruch in der deutschen Bevölkerung, weil sie eine Teilhabe an der allgemeinen Wohlstandentwicklung sicherstellte und Alter somit nicht länger als Risiko und Synonym für Armut galt (vgl. ebd.: 155ff.). „Bis in die 1970er Jahre wurden die sozialpolitischen Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausgebaut. So wurden mit dem Kindergeld Leistungen für kinderreiche Familien eingeführt und später aufgestockt, das Wohngeld verbesserte die Situation einkommensschwacher Mieter, und die Einkommenssicherung der Arbeiter im Krankheitsfall wurde der der Angestellten angeglichen. Das Bundessozialhilfegesetz schließlich schuf ein von Bedürftigkeitsprüfung gekennzeichnetes unterstes Sicherungsnetz für alle diejenigen, die nicht imstande waren, selbst ein menschenwürdiges Einkommen zu erzielen, und auch durch die Maschen der Sozialversicherungen gefallen waren“ (Ostheim/Schmidt 2007b: 163).

1972 kam es zu einer weiteren nennenswerten Rentenreform, die zum einen eine vorzeitige Verrentung ermöglichte und zum anderen die Rentenversicherung für selbständig Beschäftigte und Hausfrauen öffnete. Gleichzeitig wurde eine Mindestrente für diejenigen, die nur eine sehr geringe Rente zu erwarten hatten, eingeführt. Aber auch andere Gruppe erfuhren eine Leistungsausweitung; Landwirte bekamen eine eigene Krankenversicherung, seit 1975 umfasste der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung auch Behinderte und Studenten, die Unfallversicherung umfasste seit 1971 ebenfalls Studenten, Schüler und Kinder im Kindergarten und ab 1971 galt das Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler und Studenten. Der soziale Schutz verbesserte sich somit für viele Gruppen; vorrangig aber für diejenigen Gruppen, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlten (vgl. Ostheim/Schmidt 2007c: 165ff.).

[...]


1 vgl. Kaufmann 2003: 79

2 vgl. auch Kaufmann 1997: 13

3 Briten und US-Amerikaner bezeichnen den Wohlfahrtsstaat als welfare state, Schweden als Folkhemmet (Volksheim), Holländer als Verzorgingsstaat (Versorgungsstaat) und Franzosen als l’état providence (Vorsorgeoder Schutzengelstaat) (vgl. Leibfried/Wagschal 2000: 9).

4 Gemeint ist hier relative Armut, die ein menschenwürdiges Leben verhindert und durch ein soziokulturelles Existenzminimum definiert wird (vgl. Geißler 2002: 246). vgl. auch Knecht 2002: 25

5 vgl. auch Berthold 2006: 93; vgl. auch Henkes/Petring 2007: 49f.

6 Bei Vanderborght/Van Parijs findet man eine kurze und unvollständige Auflistung der internationalen Synonyme für das allgemeine Grundeinkommen. So nennt er z.B. Dividende territorial von Joseph Charlier, Belgien, 1894; State bonus von Dennis Milner, Großbritannien, 1918; Basisinkomen von Jan Tinbergen, Niederlande, 1934; Demogrant von James Tobin, Vereinigte Staaten, 1967; Borgerløn von Niels Meyer et al., Dänemark, 1978; Reddito di cittadinanza von CGIL, Italien, 1988 und Revenu d’existence von Henri Guitton, Frankreich, 1988 (vgl. Vanderborght/Van Parijs 2005: 14). Diese unvollständige Aufzählung unterstreicht sowohl die historische als auch die internationale Bedeutung und Diskussion der Thematik.

7 nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Grundoder Mindestsicherung nach Kapitel 2.3

8 siehe Kapitel 6, 7 und 8

9 Die hier vorgestellten Modelle stellen nur einen Auszug aller aktuell diskutierten Grundeinkommen dar. Modelle wie das Liberale Bürgergeld nach Mitschke, die Grüne Grundsicherung oder das Ulmer Modell bleiben weitestgehend unberücksichtigt.

10 „Reformen werden im Folgenden richtungsneutral definiert als größere Kursänderungen der Regierungspolitik“ ( Schmidt 2000: 153).

11 siehe Kapitel 5.1; vgl. auch Butterwegge 1999: 56ff.; vgl. auch Kaufmann 1997: 58ff.

12 siehe Kapitel 6.2

13 vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf; vgl. auch Notz 2006: 220f.; vgl. auch Moser 2006: 233f.; vgl. auch Stiftung Marktwirtschaft 2007: 4f.

14 wie Ausbildungsförderung oder Wohngeld; siehe Kapitel 4

15 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

16 Vorstandsmitglied und wissenschaftlicher Beirat des deutschen Netzwerk Grundeinkommen s

17 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

18 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

19 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

20 Rentenund Arbeitslosenversicherung stellen Lohnersatzfunktionen dar, während Krankenund Pflegeversicherung finanzielle Folgen der Risiken ‚Krankheit’ und ‚Pflegebedürftigkeit’ absichern (vgl. Olk/Riedmüller 1994: 12f.). vgl. auch Reinhard 2001:8

21 z. B. Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung

22 vgl. auch Kaufmann 1997: 69ff.

23 vgl. Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Umlageverfahren

24 Sprachhistorisch wird zwischen den Erwerbseinkommen Lohn und Gehalt unterschieden, wobei Arbeiter Lohn erhalten und Angestellte Gehalt. Sofern keine explizite Unterscheidung vorgenommen wird, sind in der vorliegenden Arbeit mit der Verwendung beider Begriffe Erwerbseinkommen allgemein gemeint.

25 vgl. auch Strengmann-Kuhn (2003); vgl. auch Knecht 2002: 58ff.

26 Regierungskoalition CDU/CSU-SPD: 4-6 Euro; Gewerkschaften: 7,50 Euro; Linkspartei.PDS und WASG: 8 Euro; soziale Bewegungen: 10 Euro – jeweils brutto (vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf)

27 2004 lag die Armutsrisikogrenze für Alleinstehende bei 856 Euro (vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf). Während der Anfertigung dieser Arbeit, wurde der neue Armutsund Reichtumsbericht vorgelegt, in dem die Armutsrisikogrenze nach unten korrigiert wurde, die hier aber unberücksichtigt blieben.

28 vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf; Laut § 850c ZPO ist ein Arbeitseinkommen dann unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als monatlich 985,15 Euro, wöchentlich 226,72 Euro oder täglich 45,34 Euro beträgt.

29 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

30 1998 folgten ähnliche Vorschläge einiger CDU/CSU-Politiker

31 Niedrigoder Billiglohnsektor

32 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

33 Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

34 vgl. Blaschke 2006b www.archiv-grundeinkommen.de/blaschke/bge-ml-azv.pdf

35 Das Einstiegsalter wurde im Jahre 2007 auf 67 Jahre festgesetzt. Zudem wurde während der Anfertigung dieser Arbeit ein Renteneinstiegsalter von 68,5 Jahren diskutiert.

36 „Deutschland ist bekanntlich ein Pionierstaat der Sozialgesetzgebung“ (Schmidt 2000: 153).

37 Zu diesem Zeitpunkt herrschten gänzlich andere Arbeitsund Lebensbedingungen vor, wodurch die Alterssicherung nur selten tatsächlich in Anspruch genommen wurde (vgl. Reinhard 2001: 10).

38 Pflichtbeträge werden vom Arbeitslohn einbehalten und dienen partiell zur Finanzierung des Versicherungssystems

39 Butterwegge betrachtet diese Darstellung äußerst kritisch indem er sagt: „Glaubt man der offiziellen Historiographie, waren Kaiser Wilhelm I. und sein Reichskanzler die geistigen Väter des Sozialstaates. Die eigentlichen Initiatoren des zuerst in Angriff genommenen Versicherungszweiges kommen in den meisten Darstellungen hingegen bis heute gar nicht vor oder viel zu kurz: „Das Projekt einer von Staats wegen zu begründenden Arbeiter-Zwangsversicherung gegen das Risiko unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit ist 1880 von deutschen Großindustriellen kreiert, gesetzgeberisch aufbereitet und politisch so lanciert worden, daß daraus ein Kernelement sozialpolitischer Gestaltung auf Reichsebene werden konnte.“ An der Wiege des Sozialstaates standen also neben den Politikern einflussreiche Vertreter der Wirtschaft, die um ihre Gewinne bangten, wenn die Konkurrenz – ohne staatliche Eingriffe – forciert würde“ (Butterwegge 1999: 27f.).

40 vgl. auch Alber 1987: 28

41 Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Alter und Tod des Ernährers

42 Blaschke 2004 www.archiv-grundeinkommen.de/ blaschke/blaschke-200408.pdf

43 die spätere SPD

44 Dieser Konflikt gipfelte im 1878 erlassenen Sozialistengesetz, das sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Vereine, Gewerkschaften, Versammlungen und Druckschriften verbot und die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands in ihrer Arbeit stark einschränkte.

45 vgl. auch Kaufmann 2003: 7; vgl. auch Kaufmann 2003: 60ff.

46 vgl. auch Kaufmann 2003: 75ff.

47 provisorische Regierung Deutschlands zwischen Ende des Ersten Weltkriegs bis zu Beginn der parlamentarischen Reichsregierung im Februar 1919

48 Die andere Hälfte wurde durch Beiträge von den Versicherten und den Arbeitgerben erbarcht.

49 13. Februar 1924

50 1. Januar 1925

51 vgl. auch Kaufmann 2003: 79ff.

52 Art. 163 Weimarer Reichsverfassung http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#FÜNFTER_ABSCHNITT02

53 vgl. auch Kaufmann 2003: 118ff.

54 Gemeint ist an der Stelle nur die BRD. Für weitere Informationen zur Entwicklung in der DDR siehe Schmidt/Ostheim 2007c: 173ff.

55 „In den drei westlichen Besatzungszonen wurde am 20. Juni 1948 die Reichsmark durch die Deutsche Mark abgelöst. […] Die Währungsreform von 1948 hatte jedoch auch erhebliche Umverteilungswirkungen, die Besitzer von Sachwerten begünstigten, während Kapitalvermögen weitgehend entwertet wurden“ (Ostheim/Schmidt 2007b: 157).

56 siehe auch Hinrichs 2000: 276ff.

57 vgl. auch Palentien 2004: 25f.; vgl. auch Reinhard 2001: 8

Excerpt out of 81 pages

Details

Title
Das Grundeinkommen - Die Einführung eines Grundeinkommens als mögliche Chance für den deutschen Wohlfahrtsstaat aus der Krise?
College
Martin Luther University  (Philosophische Fakultät III - Erziehungswissenschaften)
Grade
2,0
Author
Year
2008
Pages
81
Catalog Number
V120365
ISBN (eBook)
9783640237821
File size
1132 KB
Language
German
Keywords
Grundeinkommen
Quote paper
Susanne Rehbein (Author), 2008, Das Grundeinkommen - Die Einführung eines Grundeinkommens als mögliche Chance für den deutschen Wohlfahrtsstaat aus der Krise?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120365

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Das Grundeinkommen - Die Einführung eines Grundeinkommens als mögliche Chance für den deutschen Wohlfahrtsstaat aus der Krise?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free