Verteilungsplan der GEMA


Seminararbeit, 2002

28 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Gliederung

A. Grundlagen
I. Grundlegende Aufgabe und rechtliche Grundlagen
II. Verwertete Rechte
1. Aufführungsrecht
2. Senderecht
3. (mechanisches) Vervielfältigungsrecht
III. Herkunft der Verteilungssumme
1. Erträge
a. Individualverträge – Tantiemeerhebung
b.Gesamtverträge
c. Sendeverträge
d. Sonstige Erträge
2. Aufwendungen

B. Verteilung im weiten Sinn
I. Verteilungsplan A – für das Aufführungs- und Senderecht
1. Festsetzung der Verteilungssumme
a. pro Sparte
b. Abzug des Kostensatzes
c. Abzug für die GEMA-Sozialkasse und Wertungs-/
Schätzungsverfahren
aa. Sozialkasse
bb. Wertungs- und Schätzungsverfahren
2. Anspruchsentstehung und Durchsetzungsbedingungen
a. Berechtigung
aa. Bezugsberechtigter
bb. Beteiligte
- Komponist, Textdichter, Bearbeiter, Verleger
cc. Nichtberechtigter
b. Anmeldung und Registrierung
aa. des Künstlers
bb. des Werkes
1) Anmeldefrist
2) Falsche Angaben
3) Pseudonyme und Editionsbezeichnungen
4) Anmeldebeigaben – Werknachweis
5) Offenkundigkeitsprinzip
6) Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bei
Bearbeitungen fremder geschützter Werke
c. Musikaufstellungen für Tonfilme
d. Programm und Aufführungserfassung
e. Verrechnungsausschluß
aa. Freie Werke
bb. Sonstige Ausschlussgründe
3. Anteilsberechnung
a. Ermittlung der Aufführungsziffern
- Rundfunk und Fernsehen
- Tonfilm
b. Ermittlung der Abrechnungsziffern
aa. Allgemein
bb. Rundfunk
cc. Fernsehen
dd. Tonfilm
c. Verteilung im engeren Sinn
aa. Allgemein
bb. Rundfunk und Fernsehen
cc. Tonfilm
d. Grundsätzliche Anteile der Beteiligten
4. Anteilsberechnung ausländischer Subverleger
II. Verteilungsplan B – für das mechanische Vervielfältigungsrecht
1. GEMA-Sozialkasse und Wertungs/Schätzungsverfahren
2. Anspruch auf Verteilung
3. Verteilung
- Rundfunk
4. Subverlag
III. Vorläufiger Verteilungsplan C – Nutzungsbereich Online
IV. Betrachtung der Frage ob der Verteilungsplan der GEMA den
Anforderungen des § 7 UrhWG gerecht wird
- § 7 S. 1 UrhWG
- § 7 S. 2 UrhWG
- § 7 S. 3 UrhWG
- Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Verteilungsplan der GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

A. Grundlagen

I. Grundlegende Aufgabe und rechtliche Grundlagen

Verteilungspläne von Verwertungsgesellschaften dienen nach der Legaldefinition des § 7 UrhWG der Aufteilung der Erträge aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln.

Der Tätigkeitsbereich der GEMA, der wirtschaftlich bedeutendsten, ältesten und bekanntesten Verwertungsgesellschaft in Deutschland, ergibt sich aus ihrem Namen „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Sie erzielt also ihre Erträge aus der kollektiven Verwertung der ihr von ihren Mitgliedern durch Berechtigungsverträge übertragenen Rechte im Bereich des musikalischen Schaffens.[1]

Diese erzielten Einnahmen sollen auf der Grundlage des Verteilungsplanes höchstgenau an die Berechtigten ausgeschüttet werden, so dass das in die GEMA von Gesetzgeber, Mitgliedern und ausländischen Schwestergesellschaften gerechtfertigt werden kann.

Art. 73 Nr.9 GG weist dem Bund die Kompetenz Urheberrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zu. Dieser hat seine Kompetenz mit der Schaffung des Urheberrechts- und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wahrgenommen.[2]

§ 7 UrhWG regelt, welche Maßstäbe die Verwertungsgesellschaften bei Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber zu beachten haben. S. 1 bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.[3]

Dabei ist dem Grundsatz Folge zu leisten, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 S.2 UrhWG).

Der Verteilungsplan der GEMA ist ein Bestandteil des Berechtigungsvertrages (§ 6a Abs.1 BerechtV). Er wird von der Mitgliederversammlung aufgestellt (§ 10 Ziff.6g Satzung). Gemäß § 7 S.3 UrhWG sind die Grundsätze des Verteilungsplans in die Satzung aufzunehmen. Bei der GEMA sind die Allgemeinen Grundsätze im Verteilungsplan festgelegt, trotzdem sind sie Bestandteil der Satzung (§ 17 S.2 Satzung).

Gewinne macht die GEMA nicht, denn nach Abzug der Verwaltungskosten werden die verbleibenden Erträge an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, ausgeschüttet.

II. Verwertete Rechte

Auf Grund der Berechtigungsverträge erhält die GEMA im wesentlichen folgende Rechte:

Das Aufführungsrecht an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text mit Ausnahme der sogenannten großen Rechte[4], die Senderechte für Hörfunk und Fernsehen mit Ausnahme der musikdramatischen Werke, die Rechte zur Lautsprecher- und Fernsehwiedergabe, die Filmaufführungs- und die Filmherstellungsrechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte gegenüber den Herstellern von Tonträgern.[5] Darüber hinaus werden in Zukunft diese Rechte auch auf dem Gebiet der digitalen Nutzung von Musik zu verwerten sein.[6] An diesem Punkt erscheint es notwendig zu klären, was unter den genannten Rechten zu verstehen ist.

1. Aufführungsrecht

Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Es ist vererblich und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 19 Abs.2 UrhG)

2. Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, ein Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (§ 20 UrhG)

3. (mechanisches) Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen. (§ 16 Abs.1 S.1 UrhG) Darunter fällt auch die Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen. ( § 16 Abs.2 UrhG)

III. Herkunft der Verteilungssumme

Gemäß § 1 der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans A[7] wird zur Verteilung der Gesamtbetrag abzüglich der Verwaltungskosten herangezogen, den die GEMA durch Verwertung der ihr übertragenen Rechte erzielt hat.

1. Erträge

Aufgrund ihrer faktischen Monopolstellung im Bereich der Musikrechteverwertung ist die GEMA verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen einfache Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen.(§ 11 Abs.1 UrhWG)[8] Es handelt sich stets nur um sogenannte einfache Nutzungsrechte im Sinne von § 31 Abs.2 UrhG, da ein ausschließliches Nutzungsrecht den Ausschluß aller anderen Nutzer bedeuten würde.[9]

Über die von ihr verlangte Vergütung hat die GEMA feste Tarife aufgestellt[10], wie es der Gesetzgeber verlangt. (§ 13 UrhWG)

a. Individualverträge - Tantiemenerhebung

Grundsätzlich erfolgt die Einräumung des Nutzungsrechts an die jeweiligen Musiknutzer in Form eines Individualvertrags.

Juristisch gesehen hat der einseitig festgesetzte Tarif nur die Bedeutung eines Angebots als angemessene Vergütung nach § 145 BGB ff. Kommt auf dieser Grundlage keine Einigung zustande, so kann der Verwerter nach § 11 Abs.2 UrhWG vorgehen, also unter Vorbehalt zahlen oder hinterlegen, um bereits vor endgültiger Klärung (§§ 14, 16 UrhWG) die Werknutzung vornehmen zu können.[11]

Die Vergütung der von der GEMA erbrachten Leistung erfolgt nicht pauschal, sondern ist nach Art der Verwertung in 11 Hauptbereiche mit insgesamt 64 nutzungstypischen Einzeltarifen gegliedert. Diese Tarife orientieren sich marktgerecht an der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten.

Beispielsweise unterscheiden die Hauptbereiche zwischen Live-Konzerten, Musikwiedergabe und Herstellung von Tonträgern (etwa Kassetten, CDs etc.); Rundfunksendungen und Filmvorführungen.

Die Einzeltarife berücksichtigen die Art der Nutzung. So ist es ein Unterschied, ob ein Solist in einer Kleinkunstbühne mit 60 Besuchern auftritt oder eine Rock-Band ein Open-Air-Festival vor 50.000 Zuschauern bestreitet.

Die Tantiemenveranlagung kann nach folgenden Systemen erfolgen:[12]

a) nach der Zahl der Musiker, d.i. nach dem Musikaufwand
b) nach der Größe des Veranstaltunsraums
c) nach der Zahl der Sitzplätze
d) nach der Zahl der Einwohner

Besonders zu bemerken ist an dieser Stelle, dass auch der Urheber nach der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts an die GEMA nicht mehr befugt ist, ohne Erlaubnis seitens der GEMA das Werk zu nutzen. Dies hat zur Folge, dass ein der GEMA angehörender Komponist sich z.B von der GEMA das Aufführungsrecht übertragen lassen und die entsprechende Vergütung abführen muss, wenn er seine Kompositionen aufführen will.

b. Gesamtverträge

Neben den Individualverträgen mit Einzelverwertern kontrahiert die GEMA mit Gesamtvertragspartnern wie z.B. der Bundesvereinigung der Musikveranstalter, deren Hauptwerk es ist, Gesamtverträge mit der GEMA abzuschließen. Die in den Gesamtverträgen niedergelegten Rahmenvereinbarungen bilden die Grundlage für den späteren Abschluss von Individualverträgen mit den Mitgliedern dieser und anderer Verbände . Diese Gesamtvertragsvertragsverpflichtung[13] entfällt, wenn der GEMA ein solcher Abschluß nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung zu wenig Mitglieder hat. Diese Gesamtverträge bezwecken einen über die bloße Festsetzung des Nutzungsentgelts hinausgehenden Interessen- und Leistungsausgleich, der auch der GEMA durch Verringerung ihres Verwaltungs- und Kontrollaufwands Vorteile bringen soll.[14]

c. Sendeverträge

Von besonderer Bedeutung sind auch die Sendeverträge, die die GEMA mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den großen privaten Fernsehunternehmen abgeschlossen hat. Durch den Abschluss solcher Verträge wird den Sendern die Nutzung des Musik-Weltrepertoires für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt.

§ 13 Abs.3 S.1 UrhWG bestimmt, dass die Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die „geldwerten Vorteile“ sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Die geldwerten Vorteile“ die Rundfunk und Fernsehen durch die Verwertung bzw. Nutzung musikalischer Werke erzielen, sind die Einnahmen des Rundfunks. Solche Einnahmen sind zum einen die Werbeeinnahmen insbesondere der privaten Sender, die sich allein hieraus finanzieren müssen, wogegen sich die öffentlich-rechtlichen Sender nur zum Teil aus Werbeeinnahmen finanzieren. Die zweite Finanzierungsquelle der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sind die Rundfunkgebühren, die den Sendern für die Gestaltung ihrer Programme in nicht unbeträchtlicher Höhe[15] zur Verfügung gestellt werden.[16]

[...]


[1] Vgl. Kreile/ Becker.

[2] ähnl. Juranek S. 165 f.

[3] Meyer, S. 94 f.

[4] Dabei handelt es sich um Rechte der bühnenmäßigen Aufführung und Sendung dramatisch-musikalischer Werke, die in der Regel durch den Urheber selbst, einen Bühnenverlag oder Bühnenvertrieb, also individuell und nicht kollektiv wahrgenommen werden (Bsp. Opern), Kreile/ Becker, Abschnitt 1.;

Die restlichen, die sogenannten kleinen Rechte, gelten vereinfacht gesagt für Werke die nicht für die Bühne geschrieben wurden.

[5] Haertel S. 8.

[6] vgl. Anträge zum Verteilungsplan, Antrag Nr.18 der ordentlichen Mitgliederversammlung 2002, abgedruckt in GEMA-Nachrichten 2002 Ausgabe 166 November 2002 S.94 ff.

[7] Es ist zu beachten, dass der Verteilungsplan der GEMA zweigeteilt (in Zukunft dreigeteilt) ist: Abschnitt A regelt die Verteilung der Erträge aus dem Aufführungs- und Senderecht; Abschnitt B enthält den Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht. Vgl. hierzu Hauptmann S. 97.

Diese Zweiteilung hat historische Gründe. Die mechanischen Vervielfältigungsrechte wurden früher von einer selbständigen Verwertungsgesellschaft, der Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte (AMMRE), wahrgenommen. Diese ging infolge Fusion 1938 in der STAGMA – Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte, der Rechtsvorgängerin der GEMA, auf. Vgl. zum Ganzen: Schulze.

[8] Gamm, S. 315.

[9] Kreile/ Becker Abschnitt 6d.

[10] regelmäßig veröffentlicht im Bundesanzeiger.

[11] Gamm S. 316.

[12] Vgl. grundsätzlich: Müller, S. 62, jedoch veraltet, für aktuelle Angaben siehe Bundesanzeiger.

[13] Vgl. § 12 UrhWG.

[14] BGH GRUR 1974, 35, 37 – „Musikautomat“, Gamm S. 315.

[15] Die ARD-Rundfunk –und Fernsehanstalten verfügten 1992 über insgesamt 3,05 Mrd. Euro Gebühreneinnahmen, das ZDF über 690 Mio., seit 1992 hat eine ca. 15 %ige Steigerung der Gebühren stattgefunden, so dass sich auch die Einnahmen in etwa um diesen Satz erhöht haben dürfte (ARD ca. 3,51 Mrd Euro; ZDF ca. 793,5 Mio Euro).

[16] Vgl. zum Ganzen Kreile, S. 128 f.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Verteilungsplan der GEMA
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)  (Lehrstuhl für Zivilrecht)
Veranstaltung
Die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften
Note
16
Autor
Jahr
2002
Seiten
28
Katalognummer
V12045
ISBN (eBook)
9783638180429
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GEMA, Tantiemen, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht
Arbeit zitieren
Nicole Müller (Autor:in), 2002, Verteilungsplan der GEMA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12045

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Titel: Verteilungsplan der GEMA



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