Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Unternehmensbewertung


Tesis (Bachelor), 2008

34 Páginas, Calificación: 1,00


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Umfang der Untersuchung

2 Grundlagen der Unternehmensbewertung

3 Hauptaspekte der Unternehmenssteuerreform
3.1 Zinsschranke
3.1.1 Aufbau der Zinsschranke
3.1.2 Ausnahmen von der Zinsschranke
3.2 Senkung der Steuersätze
3.2.1 Senkung der Körperschaftsteuer
3.2.2 Änderungen bei der Gewerbesteuer
3.3 Abgeltungsteuer
3.4 Weitere Regelungen

4 Unternehmensbewertung nach den Maßgaben der UStR
4.1 Zeitpunkt der Gesetzesänderung
4.2 Steuerbelastung von Eigenkapitalgeber-Einkünften
4.2.1 Kapitalgesellschaftsebene
4.2.2 Anteilseignerebene
4.3 Steuerbelastung von Fremdkapitalgeber-Einkünften
4.3.1 Steuerersparnis
4.4 Höhe des Diskontierungszinssatzes
4.4.1 Grundlagen
4.4.2 Tax-Shield
4.5 Konsequenz für den Unternehmenswert

5 Zusammenfassung

6 Kommentare der Industrie

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Wirkungsweise der Zinsschranke

Abb. 2: Allgemeines Prüfschema der Zinsschranke

Abb. 3: Mantelkauf

Abb. 4: Formel f. Gesamtbesteuerung

Abb. 5: Wertpapiermarktlinie

Abb. 6: Übersicht Unternehmensbewertung

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Gewerbesteuerbelastung

Tab. 2: Überblick über die Änderungen bei den Hinzurechnungsvorschriften

Tab. 3: Abgeltungsteuer

Tab. 4: Abgeltungsteuer

Tab. 5: Gewerbesteuerhebesatz

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Zielsetzung von Unternehmensbewertungen ist die Ermittlung von Unter- nehmenswerten zu unterschiedlichen Anlässen. Auf die Grundlagen und Anlässe der Unternehmensbewertung wird im weiteren Verlauf der Arbeit detaillierter eingegangen, sie sind jedoch nicht zentraler Bestandteil der Untersuchung. Die Besteuerung nimmt in diesem Zusammenhang eine fokussierende Rolle ein, da ein geschicktes Ausnutzen der steuerlichen Bewertungsmöglichkeiten den Unternehmenswert erheblich beeinflussen kann. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind daher gravierende Veränderungen in den Bewertungstheorien zu erwarten, insbesondere ausgelöst durch die Einführung einer Zinsschranke, Senkung der Körperschaftsteuer und die Einführung einer Abgeltungsteuer (ab Januar 2009). Inwieweit diese Veränderungen Auswirkungen auf die Unternehmensbewertungspraxis haben, soll im weiteren Verlauf untersucht und abschließend übersichtlich dargestellt werden. Dass sich eine Anpassung der Gesetzgebung im Rahmen der Besteuerung erheblich auf den Unternehmenswert ausdrücken kann, wurde mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und der damit verbundenen Ablösung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Januar 2002 bereits deutlich1.

Das Hauptziel der Unternehmenssteuerreform 2008 ist neben der Erhöhung der Standortattraktivität für den Standort Deutschland, eine „weitgehende Finanzierungsneutralität“, sowie die Einschränkung der (steuerlichen) Gestaltungsmöglichkeiten.2 Da sich der Unternehmenswert erst aus den Bedürfnisbefriedigungsoptionen auf der Seite der Anteilseigner ergibt3, können sich die genannten Änderungen in erheblichem Maße auf den Wert der Unternehmung auswirken. Die zentrale Fragestellung muss also sein, in welchem Ausmaß sich die Reform der Unternehmenssteuer 2008 auf die Input-Faktoren bei Unternehmensbewertungen auswirkt und ob diese gravierende Folgen für die weitere Bewertungspraxis hat.

1.2 Umfang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit zielt bewusst auf eine geringe Verwendung von Formeln aus den Fachbereichen der Finanzierung und Investition ab. Sie dient nicht der Überprüfung von finanzmathematischen Kenntnissen oder Gesetzen, sondern ist eher aus der steuerrechtlichen Perspektive zu betrachten. Grundlage der Untersuchung bildet der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Unternehmenssteuerreform 20084. Dennoch bleibt es unter Umständen nicht aus, dass vereinzelt eine theoretische Darstellung unabdingbar ist. Die Intention der Untersuchung ist, die für die Unternehmensbewertung relevanten Reformen5 übersichtlich darzustellen und die Eingangsfrage im Kern zu beantworten.

Im folgenden Abschnitt werden zunächst die relevanten Aspekte der Unternehmensbewertung grob skizziert. Die Aufgabe dieser Untersuchung ist jedoch nicht, tiefgreifende Kenntnisse der einzelnen Finanzierungs- und Bewertungskonzepte zu vermitteln. Um nähere Informationen hinsichtlich der Unternehmensbewertung zu erhalten, ist es sinnvoll sich in weiterführender Literatur über den Sachverhalt zu informieren.6

Im Anschluss an die Grundlagen der Unternehmensbewertung werden die Hauptaspekte der Unternehmenssteuerreform 2008 detailliert dargestellt. In diesem Zusammenhang wird ebenso auf die bisher gültigen Rechtsnormen eingegangen.

Der dritte und letzte Abschnitt der Untersuchung geht dann auf die veränderten bewertungsrelevanten Faktoren ein und fügt die Teilbereiche zu einem Gesamtwerk zusammen. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in der Folge durch Kommentare der Industrie ergänzt, bevor abschließend ein Fazit die Antwort auf die Frage nach der Nachhaltigkeit der Reform liefert.

2 Grundlagen der Unternehmensbewertung

Der Unternehmenswert ist keine feste Größe. Der eine Unternehmenswert ist nicht existent. Stattdessen gibt es verschiedene Verfahren für diverse Anlässe, eine Unternehmensbewertung durchzuführen. „Bewerten heißt vergleichen“.7 Diese Aussage impliziert, dass der Unternehmenswert als Gesamtbewertung ermittelt wird, indem die zukünftigen Cash-Flows8 bemessen werden und der resultierende Wert mit dem am Kapitalmarkt befindlichen Preis9 verglichen wird.10 Ein Investor erwägt nur dann Zahlungsströme als Entscheidungsfaktor, wenn er daraus einen konsumtiven Vorteil ziehen kann. Beide Größen sind daher innerhalb des Vergleichs um Steuerbelastungen zu bereinigen, um eine gemeinsame Ebene zu schaffen.11

Zu unterscheiden ist ebenso zwischen subjektivem Unternehmenswert und objektivem Unternehmenswert. Der objektive Unternehmenswert ist ein normierter Unternehmenswert, der sich mit allen Zukunftserwartungen abbilden lässt, während der subjektive Unternehmenswert einen individuelleren Bewertungscharakter hat und dementsprechend auf Besonderheiten des Bewertungsobjektes eingeht.12

Die Intensität des Beitrages der Steuern zu der Unternehmensbewertung ist abhängig von dem jeweiligen Anlass und der zugrunde liegenden Gesetzgebung. Grundlage der objektiven Unternehmensbewertung ist der Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer IDW S1. Dieser Standard konzentriert sich auf die dem Anteilseigner zufließenden Cash-Flows als Grundlage der Wertbemessung. Die Basis für eine derartige Wertermittlung liegt in der Bemessung von Zukunftswerten, die mit Hilfe eines geeigneten Kapitalisierungszinssatzes auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst werden. Ein geeigneter Kapitalisierungszinssatz ist vergleichbar mit einem an dem Kapitalmarkt bemessenen Preis für eine artgleiche Alternativanlage.13 In der Praxis dominieren zwei unterschiedliche Verfahren auf der Grundlage des IDW S1.

Das Ertragswertverfahren dient der Ermittlung des Barwertes der dem Anteilseigner zufließenden Einzahlungsüberschüsse nach Steuern. Bei dem verwendeten Diskontierungszins ist von außerordentlicher Bedeutung, dass dieser mit dem zu bewertenden Objekt, hinsichtlich Besteuerung, Fristigkeit und Risiko vergleichbar ist. Der Diskontierungszinssatz setzt sich aus dem Basiszins in Verbindung mit einer risikofreien Kapitalanlage und dem an der Höhe des Risikos bemessenen Zuschlagsbetrag zusammen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die persönliche Besteuerung.14

Neben dem Ertragswertverfahren existiert ein weiteres weitverbreitetes Bewertungsverfahren. Das Discounted Cash-Flow-Verfahren (DCF) ist an den Free-Cash-Flows ausgerichtet.15 In den DCF-Verfahren wird der Kapitali- sierungszinssatz über das Weighted Average Cost of Capital (WACC) abgebildet. Der WACC ist ein gewogener Durchschnittskapitalkostensatz bei dessen Ermittlung die Fremdkapitalquote eine wichtige Komponente darstellt.

Die Vorteilhaftigkeit der Fremdkapitalfinanzierung, hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kapitalkosten für die Aufnahme des Fremdkapitals in Form von Zinsen, führt im weiteren Verlauf des Capital Asset Pricing Model (CAPM) zu steuerspezifischen Gestaltungsmöglichkeiten u.a. in Form eines Steuervorteils (Tax-Shield) gegenüber der Finanzierung rein eigenkapitalfinanzierter Unternehmen.16 In der Theorie existieren noch weitere Varianten und Variationen innerhalb der hier vorgestellten Bewertungs- verfahren, die allerdings für die weitere Betrachtung keine Relevanz haben und daher nicht weiter vorgestellt werden.

3 Hauptaspekte der Unternehmenssteuerreform

Mit der Verabschiedung der UStR durch den Bundestag und die darauf folgende Zustimmung des Bundesrats hat das Steuerwesen eine bedeutsame Regulierung erfahren.17 Durch die steuerlichen Veränderungen, bleibt auch der erst im Oktober 2005 neugefasste IDW Standard (IDW S1) „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ nicht unberührt.18 In dem folgenden Abschnitt werden die Hauptaspekte der UStR übersichtlich dargestellt. Dabei wird ebenso auf bisher gültige Verfahren eingegangen, um das Ausmaß der UStR zu verdeutlichen.

3.1 Zinsschranke

Die Zinsschranke ist sowohl im EStG, als auch im KStG geregelt.19 Sie wirkt sich unabhängig von der jeweiligen Rechtsform unmittelbar auf die Zinsaufwendungen aller Betriebe aus. Dies ist ein deutlicher Unterschied zu der bisherigen Regelung in §8a KStG, die eine vergleichbare Regelung lediglich für Kapitalgesellschaften vorsah.20 Umfragen zufolge sehen 63% aller befragten Unternehmen die Zinsschranke als höchst bedeutsame Veränderung für ihr Unternehmen.21 Das Hauptziel der Zinsschranke ist eine „Gewinn- absaugung“22 international operierender Unternehmen zu verhindern, die in Deutschland Gewinne erwirtschaften aber diese im Ausland zu geringeren Steuersätzen versteuern.23. Die alte Regelung sah eine Zinsbeschränkung lediglich für Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Zinszahlungen an essenziell beteiligte Anteilseigner und diesen gleichgestellte Personenkreise vor.24 Mit Einführung der Neuregelung wird die Fremdfinanzierung insgesamt von der Zinsschranke beeinträchtigt. Dies betrifft somit gleichfalls die Zinsen, die bei einer Fremdfinanzierung durch Bankenkapital entstehen. Dieser Sachverhalt ist weltweit einmalig.25 Durch die Regelung wird die Relation von Eigenkapital zu Gesellschafterkapital unbedeutend.26 Notwendig wurde die Einführung der Zinsschranke laut Gesetzgeber primär, um bestimmte Varianten der Abführung inländischen Steuersubstrats einzuschränken. Die beiden folgenden Fallbeispiele sollen den Sachverhalt genauer darstellen.

Im ersten Fall wird eine exzessive „down-stream“27 Inbound-Finanzierung28 angeführt. Bei dieser Form der Fremdfinanzierung sitzt die Muttergesellschaft im Inland, verschiebt große Mengen von Eigenkapital an eine Tochtergesellschaft im Ausland und erhält dieses Eigenkapital in Form eines Darlehens gewährt von der Tochtergesellschaft zurück. Die dabei entstehenden Zinsaufwendungen waren nach alter Regelung zur Hälfte als Betriebsausgaben von der Gewerbesteuer des Mutterunternehmens abzugsfähig. Die Gewinnausschüttungen des Tochterunternehmens unterlagen lediglich einer fünf prozentigen Besteuerung und waren damit zu 95% steuerfrei.29

Der zweite Fall skizziert die exzessive „down-Stream“ Outbound- Fremdfinanzierung30. Hier finanziert das inländische Mutterunternehmen einen Bankkredit, um den Kreditbetrag in das Eigenkapital einer im Ausland ansässigen Tochterunternehmung zu verschieben. Von der Muttergesellschaft empfangene Dividenden sind auf diesem Weg zu 95% steuerfrei und die anfallenden Refinanzierungskosten sind steuerlich in vollem Umfang abziehbar.31

3.1.1 Aufbau der Zinsschranke

Die Zinsschranke verringert den Betriebsausgabenabzug direkt auf Unternehmensebene und ist unmittelbar an die Zinsaufwendungen in Abhängigkeit zu dem erwirtschafteten Gewinn gekoppelt.32 Die Einführung der Zinsschranke sieht einen Abzug der Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge desselben Geschäftsjahres vor, jedoch einen maximalen Zinsabzug in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA33.34 Zinsaufwendungen, die über diese Betrag hinaus gehen, sind zeitlich unbegrenzt als Zinsvortrag35 in die Folgejahre zu übernehmen, um dort erneut „nach Maßgabe der Zinsschranke“36 verrechnet zu werden.37 Das folgende Beispiel stellt die Wirkung der Zinsschranke vereinfacht dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die Wirkungsweise der Zinsschranke 38

Es sei zu sagen, dass für obiges Beispiel vereinfachende Annahmen getroffen werden. So sind Zinsaufwendungen existent, jedoch liegen keine Zinserträge oder Abschreibungen vor.39 Bei Vorliegen von Zinsaufwendungen und Zinserträgen, wird der Saldo, also die Differenz für die Zinsschranke zur Grundlage der Bemessung.

Werden über die Grenzen der Zinsschranke hinausgehende Zinsaufwendungen als Zinsvortrag in das nächste Wirtschaftsjahr übernommen, so erhöhen sie in diesem die Zinsaufwendungen, ohne den maßgeblichen Gewinn gleichbedeutend zu beeinflussen.40 Unter bestimmten Voraussetzungen, können diese Zinsvorträge allerdings dezimiert oder vollständig eliminiert werden. So ist der Zinsvortrag u.a. nicht geschützt vor Aufgabe, Fusion oder Übertragung. Bei Kapitalgesellschaften kann der Zinsvortrag im Rahmen der Anteilsübertragung verloren gehen.41

3.1.2 Ausnahmen von der Zinsschranke

Da die Zinsschranke in erster Linie als Mittel gegen die Gestaltungsfreiheit in Bezug auf eine Steuerminimierungspolitik gedacht ist, wurde die Möglichkeit der sogenannten Escape-Klausel42 eingeräumt. Unter bestimmten Voraus- setzungen wird die Anwendung der Zinsschranke hiermit ausgeschlossen43. In diesem Fall ist der Saldo aus Zinsaufwand und Zinsertrag vollständig abzugsfähig.

Der erste Tatbestand dieser Art ist die Freigrenze44 für den Saldo in Höhe von lOO Mio. Euro. Beträgt der Saldo also 999.999 €, so wirkt sich die Zinsschranke nicht auf diesen Betrag aus. Liegt der Saldo aber bei l Mio. € oder mehr, wird die gesamte Summe des Saldos von der Zinsschranke betroffen.45

Der Saldo der Zinsaufwendungen über die Zinserträge ist auch dann voll abzugsfähig, wenn die Gesellschaft nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört.46 Um die Konzernklausel nicht als Schlupfloch im Rahmen der Steuerplanung zu ermöglichen, wird der Begriff des Konzerns für diese Regelung im weiteren Verlauf der Reform überarbeitet und detaillierter definiert.47 Ein Konzernunternehmen ist dann jedes Unternehmen, dass nach den internationalen und nationalen Rechnungslegungsstandards in einen Konzernabschluss einbezogen werden kann.48

[...]


1 Bachmann/Schultze, Unternehmenssteuerreform 2008 und Unternehmensbewertung, 08/2007, Working Paper, S. 2., Dausend/Schmitt, FB, 05/2007, S. 287

2 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 220/07, S. 49.

3 Vgl. Moxter, A., Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung, 2. Auflage, 1983, S. 177., Hommel/Pauly/Schuster, FB, 06/2008, Seite 412 – 423, IDW ES 1, 2007, Tz. 4

4 Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung am 25. Mai 2007 verabschiedet.

5 Für das gesamte Unternehmenssteuerreformgesetz vgl. Gesetzentwurf der Bundes- regierung, Drucksache 220/07, S. 1.

6 Weiterführende Literatur zu dem Themengebiet: Drukarczyk/Schüler, Unternhemens- bewertung, 5. Auflage, 2007

7 Vgl. Moxter, A., Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung, 2. Auflage, 1983, S. 177, Hommel/Pauly, BB, 05/2007, Heft 21, S. 1156

8 Cash-Flow (engl.) übersetzt: Zahlungsströme

9 Die Diskontierung auf den heutigen Wert t=0 erfolgt durch Abzinsen mit dem am Markt befindlichen Diskontierungszinssatz.

10 Vgl. Hommel/Pauly, BB, 05/2007, Heft 21, S. 1156

11 Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Auflage 2007, S. 105, Hommel/Pauly, BB, 05/2007, Heft 21, S. 1156

12 Vgl. Schultze, W., Methoden der Unternehmensbewertung, 2. Auflage, S. 483

13 Vgl. Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen in „Die Wirtschafts- prüfung“, 58. Jg., 2005, S. 1304ff.

14 Vgl. Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen in „Die Wirtschafts- prüfung“, 58. Jg., 2005, S. 1314

15 Zur detaillierten Ermittlung der Free-Cash-Flows siehe:

16 Vgl. Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen in „Die Wirtschafts- prüfung“, 58. Jg., 2005, S. 1316

17 Vgl. Streitferdt, FB 04/2008, S. 268

18 Vgl. Wiese (02/2007), Unternehmensbewertung unter neuen steuerlichen Rahmen- bedingungen, Working Paper, S.1

19 Für den genauen Wortlaut der Rechtsnorm, siehe: §4h EStG und §8a KStG. Erst genannter existiert überhaupt erst seit Einführung der UStR 2008, letzt genannter wurde grundlegend abgewandelt.

20 Vgl. Blumenberg/Benz, Unternehmensteuerreform 2008, S.108

21 Vgl. Kniest, BP 02/2008, S. 2

22 Vgl. Blumenberg/Benz, S.108

23 Vgl. Blumenberg/Benz, S.108

24 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.4

25 Vgl. Stellungnahme des Zentrums f. Europäische Wirtschaftsforschung v. 25.04.2007, S. 20

26 Vgl. Blumenberg/Benz, S.108

27 Down-stream (engl.) bedeutet sinngemäß übersetzt: stromabwärts, hier entspricht dies also dem Geldstrom von der Muttergesellschaft im Inland zu der Tochtergesellschaft im Ausland bzw. umgekehrt.

28 Inbound (engl.), Übersetzung: eingehend

29 Vgl. Blumenberg/Benz, S.108/109, siehe auch: §8b Abs. 1 und 5 KStG

30 Outbound (engl.), Übersetzung: ausgehend

31 Vgl. Blumenberg/Benz, S.109

32 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.4

33 EBITDA impliziert den maßgeblichen Gewinn vor Abzug von Zinsaufwendungen, Zinserträgen und herkömmliche Abschreibungen.

34 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.4

35 Der Zinsvortrag wird in § 4h S. 2 EStG-E geregelt.

36 Vgl. Bachmann/Schultze, UuU, 08/2007, Working Paper, S. 10

37 Vgl. Blumenberg/Benz, S.109, Latham/Watkins, Tax-Info 07/2007, S.4, Vgl. Kniest, BP 02/2008, S. 4

38 Quelle: Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.4

39 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.4

40 Vgl. Blumenberg/Benz, S.109, Bachmann/Schultze, UuU, 08/2007, Working Paper, S. 10

41 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.6

42 Siehe: § 4h Abs. 2 EStG-E

43 Vgl. Baumgärtel, Wirtschaftsprüfung im Wandel, 2008, S. 597

44 Die Freigrenze ist kein Freibetrag. Bei einem Freibetrag wären die 1 Mio. € auch bei überschreiten des Grenzbetrages von der Zinsschranke befreit. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.

45 Vgl. Doyé/Hopp, Präsentation „Die Zinsschranke“, 06/2007, S. 11

46 Vgl. Bachmann/Schultze, UuU, 08/2007, Working Paper, S. 10

47 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.5

48 Vgl. Latham/Watkins, Tax-Info 08/2007, S.5

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Unternehmensbewertung
Universidad
University of Hamburg  (Department Wirtschaft und Politik)
Calificación
1,00
Autor
Año
2008
Páginas
34
No. de catálogo
V121073
ISBN (Ebook)
9783640254002
ISBN (Libro)
9783640254194
Tamaño de fichero
1209 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Auswirkungen, Steuern, Unternehmensbewertung, Bachelor, Unternehmen, Steuerreform, 2008, Abgeltungssteuer, Verfahren, Steuerrecht, BWL, FInanz- und Rechnungswesen
Citar trabajo
Tobias Faltin (Autor), 2008, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Unternehmensbewertung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121073

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