Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach § 357 zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision gem. § 55 II JGG unzulässig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch § 55 II JGG begründete Ausschluss der Revision auf § 357 auswirkt. Mit dieser Frage beschäftigte sich bisher allein das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.03.1957. In dieser wird ebenfalls die Auffassung der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung vertreten. Von dieser Entscheidung wollte das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 12.01.2006 abweichen und richtete sich mit der Divergenzvorlage an den BGH, der nun die Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigte. Begründet wird dies mit einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Rechtsnatur des § 357, die als Ausnahmeregelung gegen eine erweiterte Anwendung in der zu Rede stehen Fallkonstellation spricht, dazu mit dem Sinn und Zweck des § 55 II JGG. Außerdem setzt er sich mit den in der Literatur vorgebrachten anders lautenden Meinungen auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine Abweichung vom Ergebnis des BGH rechtfertigen.
Inhaltsverzeichnis
- A. EINLEITUNG – ZUSAMMENFASSUNG DES URTEILS
- B. STELLENWERT DES URTEILS
- I. Erläuterung der abstrakten Rechtsfrage
- II. Der bisherige Streitstand in der Literatur
- III. Das Urteil des OLG Oldenburg
- IV. Das Urteil des OLG Karlsruhe
- V. Der Beschluss des BGH
- C. DIE ARGUMENTATION DES BGH
- I. Wortlautargumente
- 1. Rechtsfolgenteil des § 357 StPO
- 2. Voraussetzungsteil des § 357 StPO
- II. Argument der engen Auslegung des § 357 StPO
- III. Teleologische Argumentation
- IV. Fazit der Besprechung
- I. Wortlautargumente
- D. PROGNOSE
- I. Aussichten für den Streitstand
- II. Eventuelle Einführung eines Wahlrechtsmittels in die StPO
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit analysiert den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (- 1 StR 57/06) bezüglich der Unanwendbarkeit von § 357 StPO zugunsten eines früheren Mitangeklagten, dessen Revision gemäß § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war. Die Arbeit untersucht die Argumentation des BGH und setzt diese in den Kontext des bisherigen Streitstandes in der Literatur und Rechtsprechung.
- Auslegung von § 357 StPO im Kontext von § 55 Abs. 2 JGG
- Wortlaut- und teleologische Interpretation des § 357 StPO
- Streitstand in der Literatur zur Anwendbarkeit von § 357 StPO in Jugendstrafverfahren
- Folgen der Rechtsprechung des BGH für die Praxis
- Mögliche zukünftige Entwicklungen im Hinblick auf Wahlrechtsmittel im Strafprozessrecht
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung – Zusammenfassung des Urteils: Diese Einleitung fasst den BGH-Beschluss zusammen, der die Frage der Anwendbarkeit von § 357 StPO auf einen Mitangeklagten behandelt, dessen Revision aufgrund von § 55 Abs. 2 JGG unzulässig ist. Es wird auf die divergierenden Entscheidungen der OLG Oldenburg und Karlsruhe hingewiesen.
B. Stellenwert des Urteils: Dieser Abschnitt erläutert die abstrakte Rechtsfrage, den bisherigen Streitstand in der Literatur und die verschiedenen Urteile der OLG Oldenburg und Karlsruhe, bevor der Beschluss des BGH vorgestellt wird.
C. Die Argumentation des BGH: Dieser Teil analysiert die Argumentation des BGH, die sich auf Wortlautargumente (Rechtsfolgen- und Voraussetzungsteil des § 357 StPO) sowie auf eine teleologische Betrachtungsweise konzentriert. Der BGH berücksichtigt dabei den Zweck von § 55 Abs. 2 JGG und die möglichen negativen Folgen einer Revisionserstreckung.
Schlüsselwörter
§ 357 StPO, § 55 Abs. 2 JGG, Revisionserstreckung, Jugendstrafrecht, Strafprozessrecht, Wortlautinterpretation, Teleologische Interpretation, Rechtsmittel, Rechtskraft, materielle Gerechtigkeit.
- Arbeit zitieren
- Mathis Heite (Autor:in), 2008, Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121355