Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war

Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – 1 StR 57/06


Dossier / Travail de Séminaire, 2008

31 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Gliederung

A. Einleitung – Zusammenfassung des Urteils

B. Stellenwert des Urteils
I. Erläuterung der abstrakten Rechtsfrage
II. Der bisherige Streitstand in der Literatur
III. Das Urteil des OLG Oldenburg
IV. Das Urteil des OLG Karlsruhe
V. Der Beschluss des BGH

C. Die Argumentation des BGH
I. Wortlautargumente
1. Rechtsfolgenteil des § 357 StPO
a) Fiktion der Revisionseinlegung durch das Revisionsgericht
b) Analoge Anwendung
2. Voraussetzungsteil des § 357 StPO
a) Auslegung des BGH
b) Historisches Argument für die Auslegung des Rechtsfolgenteils
c) Statthaftigkeit der Revision als Voraussetzung
d) Berufungseinleung als Verzicht der Revision beim Wahlrechtsmittel
II. Argument der engen Auslegung des § 357 StPO
III. Teleologische Argumentation
1. Der Zweck des § 55 II JGG
2. Verlust der erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe durch ein erwiesernermaßen falsches Urteil
3. Schlechterstellung des Jugendlichen
4. Negative Folgen der Revisionserstreckung
5. Revisionserstreckung unter Vorbehalt der Widerspruchsmöglichkeit
IV. Fazit der Besprechung

D. Prognose
I. Aussichten für den Streitstand
II. Eventuelle Einführung eines Wahlrechtsmittels in die StPO

A. Einleitung – Zusammenfassung des Urteils

Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach § 357[1] zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision gem. § 55 II JGG unzulässig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch § 55 II JGG begründete Ausschluss der Revision auf § 357 auswirkt. Mit dieser Frage beschäftigte sich bisher allein das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.03.1957. In dieser wird ebenfalls die Auffassung der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung vertreten. Von dieser Entscheidung wollte das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 12.01.2006 abweichen und richtete sich mit der Divergenzvorlage an den BGH, der nun die Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigte. Begründet wird dies mit einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Rechtsnatur des § 357, die als Ausnahmeregelung gegen eine erweiterte Anwendung in der zu Rede stehen Fallkonstellation spricht, dazu mit dem Sinn und Zweck des § 55 II JGG. Außerdem setzt er sich mit den in der Literatur vorgebrachten anders lautenden Meinungen auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine Abweichung vom Ergebnis des BGH rechtfertigen.

B. Stellenwert des Urteils

B. I. Erläuterung der abstrakten Rechtsfrage

§ 357 sieht für den Fall, dass nur einer der Angeklagten gegen die Verurteilung Revision eingelegt hat und das Urteil aufgrund einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes aufgehoben wurde, die Erstreckung der Revision auch auf die übrigen Mitangeklagten, die durch dasselbe Urteil betroffen sind, vor. Dabei will § 357 die materielle Gerechtigkeit durch Durchbrechung der Rechtskraft fördern und Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen verhindern, die das Rechtsgefühl verletzen.[2] Der Nichtrevident hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Norm, dabei kann die Fortsetzung des Verfahrens mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, die er selbst nicht abwenden könnte.[3] Ebenfalls bestehen Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit der Vorschrift. Aufgrund der vorgebrachten Problematiken ist sie Gegenstand einer lebhaft geführten strafverfahrensrechtlichen Diskussion.[4] Dabei wird über verschiedene Ansätze diskutiert, die von einer erweiterten[5] oder einer engen Auslegung[6] aufgrund ihres Ausnahmecharakters[7] bis hin zu ihrer Abschaffung reichen.[8] Eine weitere Besonderheit für die Anwendung des § 357 ergibt sich im Jugendstrafverfahren. Dort ist in § 55 II JGG ein Wahlrechtsmittel normiert[9], das Berufung und Revision nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ zulässt. Einem jugendlichen Angeklagten ist also nach Berufungseinlegung keine Revision mehr möglich. Die Beschränkung der Rechtsmittel, die § 55 II JGG vornimmt, lässt sich damit begründen, dass die Strafe nur dann eine erzieherische Wirkung entfalten kann, wenn sie der Tat sobald wie möglich folgt.[10] § 55 II JGG dient also aus erzieherischen Gründen dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Ob eine Durchbrechung der Rechtskraft auch in den Fällen erfolgt, in denen die Revision aufgrund von § 55 II JGG unstatthaft geworden war, ist die entscheidende Frage.

B. II. Der bisherige Streitstand in der Literatur

Die Frage ist auch in der Literatur umstritten. Im Wesentlichen stehen sich die Verfasser strafverfahrensrechtlicher Literatur und die Autoren der jugendrechtlichen Kommentierungen gegenüber. Weite Teile der Literatur zur StPO sprechen sich gegen eine Anwendung des § 357 für Nichtrevidenten aus, denen die Revision versagt ist. Als Hauptargument wird angeführt, dass die Durchbrechung der Rechtskraft dort ihre Grenzen finden müsse, wo die Revision grundsätzlich ausgeschlossen ist.[11] Die Literatur zum Jugendstrafverfahren votiert größtenteils für die Revisionserstreckung auf Mitangeklagte, denen die Revision versagt war.[12]

B. III. Das Urteil des OLG Oldenburg

Diese umstrittene Frage wurde von der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Lediglich beschäftigte sich bisher das OLG Oldenburg mit der Frage der Anwendung des § 357 bei einer unstatthaft gewordenen Revision.[13] Die Entscheidung ist häufig Grundlage der Diskussion in der einschlägigen Literatur. Das OLG Oldenburg hatte in seiner Entscheidung die Revisionserstreckung auf den nicht mehr revisionsberechtigten jugendlichen Mitangeklagten verneint. Es kam in dieser Angelegenheit zu dem Schluss, dass die Möglichkeit der Revisionseinlegung eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 357 sei und das seine Rechtsnatur als Ausnahmevorschrift für eine enge Auslegung des Wortlautes spricht.

B. IV. Das Urteil des OLG Karlsruhe

Gegen das Urteil des OLG Oldenburg wendete sich 2006 das OLG Karlsruhe.[14] Dem Gericht lag ein ähnlicher Fall vor, in dem es allerdings die Revision auch auf die jugendliche Mitangeklagte erstrecken wollte, der nach § 55 II JGG die Revision versagt war. Das OLG Karlsruhe sah den Wortlaut nicht als zwingende Beschränkung an[15], da es für diesen unbeachtlich sei, warum keine Revision eingelegt wurde. Die Beschränkung der Revisionserstreckung ließe sich zudem nur mit der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung begründen.[16] Das OLG Karlsruhe sah sich durch die Entscheidung des OLG Oldenburg an der Revisionserstreckung gehindert und legte die Frage gem. § 121 II GVG dem BGH zur Entscheidung vor.

B. V. Der Beschluss des BGH

Der BGH hat sich in seinem Vorlagebeschluss der Ansicht des OLG Oldenburg und der Meinung der überwiegenden strafprozessrechtlichen Literatur angeschlossen und festgestellt, dass § 357 nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar sei, für den die Revision wegen § 55 II JGG unzulässig ist. Seit längerer Zeit wäre eine höchstrichterliche Klärung der umstrittenen Frage wünschenswert gewesen.[17] Besonders hervorgehoben wird durch die Leitsatzentscheidung des BGH, die Nahtstelle zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht und die Unterschiede zwischen dem JGG und der StPO hinsichtlich der Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. Im Folgenden wird die Argumentation des BGH zur Vorlegungsfrage des OLG Karlsruhe herausgearbeitet und kritisch zu bewerten sein.

C. Die Argumentation des BGH

C. I. Wortlautargument e

Der BGH stützt sich in seinem Beschluss auf eine strenge Wortlautinterpretation des § 357.[18] Seine Argumentation macht er an den Formulierungen „die nicht Revision eingelegt haben“ und „als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten“ fest. Dabei handelt es sich um den Rechtsfolgenteil und den Voraussetzungsteil des § 357.

C. I. 1. Rechtsfolgenteil des § 357

C. I. 1. a. Die Fiktion der Revisionseinlegung

Die Rechtsfolge des § 357 ist in einem konjunktivisch verfassten Halbsatz enthalten. Es handelt sich dabei um eine Fiktion[19], denn die Rechtsfolge verlangt nur, den Nichtrevidenten so zu behandeln, als hätte er gleichfalls Revision eingelegt. Dabei wird die Revisionsausübung unterstellt und die Revisionsbefugnis vorausgesetzt.[20] Diese Fiktion darf nach Meinung des BGH den jugendlichen Angeklagten nicht erfassen, da eine von ihm eingelegte Revision nach § 55 II JGG als unzulässig und damit erfolglos zu bewerten wäre.[21] Aus dem Wortlaut ergebe sich also, dass das Revisionsgericht nicht unterstellen darf, dass eine zulässige Revision erhoben werden dürfe.[22] Diese Annahme ist zwar schlüssig, aber nicht zwingend.[23] Im Hinblick auf das Rechtsmittel wird der Nichtrevident hier wie der Revident behandelt und in die Position versetzt, die dieser auch nach Einlegung der Revision innehat. Dies könnte aber auch bedeuten, dass die Fiktion erlauben könnte, die Zulässigkeit einer Revisionseinlegung von ihr umfasst zu sehen.[24] § 55 II JGG soll zudem bereits mehrfach Durchbrechungen durch Literatur und Rechtsprechung erfahren haben[25], so muss es doch gerade möglich sein, § 55 II JGG für eine Fiktion außer Kraft setzen zu können.[26]

C. I. 1. b. Analoge Anwendung des § 357

Nach Meinung des BGH kann es demnach nur zu einer anlogen Anwendung der Vorschrift kommen. Ob Ausnahmevorschriften wie § 357 überhaupt analog angewendet werden können, ist umstritten.[27] Jedenfalls setzt eine solche analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift voraus, dass der Fall, auf den sie ausgedehnt wird, ebenfalls ein Ausnahmefall ist.[28] Dies ist hier anzunehmen, da § 55 II JGG ebenfalls Ausnahmecharakter hat, und dadurch nicht die Durchschlagskraft eines generellen Rechtssatzes erlangen kann.[29] Aber hier könnte es sich jedoch aus methodischen Gründen erst gar nicht um eine Analogie handeln. Eine Analogie zeichnet sich dadurch aus, dass eine feststehende Rechtsfolge auf einen Sachverhalt angewendet werden soll, der die Voraussetzungen einer Norm nicht vollständig erfüllt.[30] Hier ist aber der Fall gerade umgekehrt, da nach der Ansicht des BGH bereits die Rechtsfolge nicht einschlägig sein soll. Im konkreten Fall bedarf es also keiner Analogie, sondern vielmehr einer teleologischen Reduktion, um § 357 in solchen Fällen nicht anwenden zu müssen.[31] Eine teleologische Reduktion setzt voraus, dass das Gesetz nach seinem Wortlaut einen Fall erfasst, den es nach seinem Normzweck nicht erfassen soll, man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer verdeckten Lücke.[32] Der Wortlaut des § 357 schließt hier mit der unstatthaft gewordenen Revision einen Fall ein, den der historische Gesetzgeber nicht bewusst in den Anwendungsbereich der Norm aufgenommen hat.[33] Demzufolge muss hier die Ausfüllung der verdeckten Lücke durch die Hinzufügung einer sinngemäßen Einschränkung erfolgen, die im vorliegenden Fall darin bestünde, die unstatthafte Revision vom Anwendungsbereich des § 357 auszuschließen. Eine Nichtanwendung der Norm ist hier nur möglich, wenn über den Wortlaut hinaus aus Gründen des vorrangigen Normzwecks hinweggegangen wird.[34] Fraglich ist also, ob der Fall vom Normzweck des § 357 erfasst wird, der darin besteht, die materielle Gerechtigkeit dadurch zu fördern, Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Verurteilter zu vermeiden. Das spricht dafür, auch den Mitangeklagten, dem die Revision unstatthaft war, unter die Fälle des § 357 zu fassen[35], da ebenfalls auch in diesen Konstellationen eine Ungleichbehandlung mehrerer Verurteilter vorliegen könnte. Es ist demnach nicht nötig, eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Eine Wortlautauslegung des Rechtsfolgenteils von § 357 steht einer Anwendung nicht entgegen. Es bleibt ebenfalls festzuhalten, dass der Gesetzgeber hier mit der gewählten Formulierung eine Rechtsfolge und keine weitere Voraussetzung der Norm beschreiben wollte.

C. I. 2. Voraussetzungsteil des § 357

Der BGH bezieht sich im Anschluss auf den Voraussetzungsteil der Norm, der im Beschluss als „erster Teil des zitierten Gesetzestextes“ bezeichnet wird. Der Voraussetzungsteil der Norm nämlich „andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben“, scheint nach Meinung des BGH der Anwendung in den Fällen, der nach § 55 II JGG ausgeschlossenen Revision nicht entgegenzustehen, was bedeutet, dass die Formulierung den jugendlichen Angeklagten mit einschließt.[36] Sie wird aber ebenfalls als unpräzise verstanden. Somit ist die Vorschrift auch auf Nichtrevidenten anzuwenden, die nicht vom Wortlaut des § 357 erfasst werden. Dies gilt für die Fälle, in denen die Revision später zurückgenommen[37] oder nicht zulässig begründet wurde[38] und ebenfalls wenn eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch vorliegt.[39]

[...]


[1] Alle §§ ohne Gesetzesangabe die der StPO

[2] BGHSt 12, 336, 341; LR – Hanack, § 357, Rn. 1; KK – Kuckein, § 357, Rn. 1; Pfeiffer, § 357, Rn. 1; LK – Wohlers, § 357, Rn. 1; HK – Temming, § 357, Rn. 1; Zopfs in GA 99, 482; Haase in GA 56, 273, 287; Wohlers/Gaede in NStZ 04, 9; Henkel in JZ 59, 690; Roxin, Strafverfahrensrecht, S. 458; Meyer-Goßner in FS – Roxin, 1345; Basdorf in FS – Meyer-Goßner, 665; Hamm in FS-Hanack, 369, 377; Satzger in FS-Böttcher 175, 177; Berg, Gravamen commune (§ 357 StPO), S. 26; Stache, Abschaffung des § 357 StPO, S. 14, 15; Benninghoven, Die Revisionserstreckung auf Mitverurteilte, S. 12, 13; AK – Maiwald, § 357, Rn. 1; Anders KMR – Paulus, § 357, Rn. 1; Dagegen Isele, Die Problematik des § 357 StPO, S. 39

[3] BGHSt 20, 77, 80 – Im Rahmen des § 357 wird angeführt das „Wohltat zur Plage werde“ vgl. LR – Jagusch, 21. Aufl. 1963, § 357, Rn. 1

[4] Vgl. Basdorf in FS – Meyer-Goßner, S. 665 – „Eine Vorschrift ist ins Gerede gekommen“.

[5] Vgl. Oberrath, Die Probleme des § 357 StPO, S. 68, 106; Berg, aaO, S. 26

[6] Hamm in FS – Hanack 369, 371; Zopfs in HA 99, 482; Basdorf in FS – Meyer-Goßner, 665 ff.

[7] Mohr, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht, S. 107 – Die Durchbrechung der Rechtskraft ist in der StPO nicht der Regefall, deswegen ist § 357 auch als eine Ausnahmevorschrift konzipiert; Vgl. BGHSt 20, 77, 80; Stache, aaO, S. 50; KMR – Paulus, § 357, Rn. 2; Krause in GS – Küchenhoff, S. 425, 432; Katholnigg in JR 85, 346, 347

[8] Meyer-Goßner in FS – Roxin, S. 1345 – Der für die Abschaffung und Ersetzung durch eine Norm im Wiederaufnahmeverfahren plädiert; Zustimmend Altenhain in NStZ 07, S. 283, 285; Prittwitz in StV 07, 282, 284; Stache, aaO, S. 151

[9] Benninghoven, aaO, S. 25

[10] BT-Drucks, 1/3264, 46 (zu § 40); Putzke, Beschleunigtes Verfahren bei Heranwachsenden, S. 103; Mohr, aaO, S. 93; Stache; aaO, S. 77; Lackner in JZ 53, 531; Brunner/Dölling, § 55, Rn 1; Nix-JGG – Nicolai, § 55, Rn. 9; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, S. 96; Meier/Rössner/Schöch – Meier, Jugendstrafrecht, § 13, Rn. 43; D/S/S – Schoreit, § 55, Rn. 3; Herz, Jugendstrafrecht, S. 123; Nothacker in GA 82, 451, 452; Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 243; Auch OLG Karlsruhe in ZJJ 06, 74, 75; BayObLG in NJW 64, 1084, 1085; Zur Verfassungsmäßigkeit des § 55 II JGG vgl. BVerfG in NStZ 88, 34, 35; aA Bode, Das Wahlrechtsmittel im Strafverfahren, S. 123; Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 38; Bottke in ZStW 83, 102; Eisenberg, § 55, Rn. 35

[11] LR – Hanack, § 357, Rn. 11; Meyer-Goßner, § 357, Rn. 7; KK – Kuckein, § 357, Rn. 12; AK – Maiwald, § 357, Rn. 11; SK – Wohlers, § 357, Rn. 29; Benninghoven, aaO, S. 27, 28; Berg, aaO, S. 62; Zopfs in GA 99, 482, 486; Krause in GS – Küchenhoff, 425, 427; aA KMR – Paulus, § 357, Rn. 14; HK – Temming, § 357, Rn. 17

[12] Ostendorf, JGG, § 55, Rn. 41; Ders., Jugendstrafrecht, Rn. 155; Eisenberg, § 55, Rn. 70; Brunner/Dölling, § 55, Rn. 16; D/S/S – Schoreit, § 55, Rn. 4; Nothacker in GA 82, 451, 462; Tappe, aaO, S. 66; Oberrath, aaO, S. 97; Stache, aaO, S. 79; Dallinger in MDR 63, 539; Streng, Jugendstrafrecht, § 13, Rn. 6

[13] OLG Oldenburg in NJW 57, 1450; Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage vom OLG Stuttgart in MDR 96, 517

[14] OLG Karlsruhe in ZJJ 06, 74

[15] OLG Karlsruhe in ZJJ 06, 74, 76

[16] OLG Karlsruhe in ZJJ 06, 74, 76

[17] Swoboda in HRRS 06, 376

[18] So auch bereits OLG Oldenburg NJW 57, 1450

[19] Vgl. Berg, aaO, S. 62

[20] Tappe, aaO, S. 63; Zustimmend Mohr in JR 06, 499, 502

[21] So auch Benninghoven, aaO, S. 27; auch Berg, aaO, S. 62

[22] Altenhain in NStZ 07, 283, 284

[23] Swoboda in HRRS 376, 378

[24] Satzger in FS – Böttcher, 175, 182

[25] Eisenberg, § 55, Rn. 64 ff.; Stache, aaO, S. 79

[26] Oberrath, aaO, S. 98; Stache, aaO, S. 79; Altenhain in NStZ 07, 283, 284

[27] Stache, aaO, S. 50; Schneider/Schnapp, Logik für Juristen, S. 155

[28] Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, S. 130; Stache, aaO, S. 50

[29] Swoboda in HRRS 06, 376, 378; Dallinger in MDR 63, 539, 541; Nothacker in GA 82, 451, 452

[30] Vgl. dazu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 202 ff.; Satzger in FS – Böttcher, 175, 182

[31] So auch Altenhain in NStZ 07, 283, 284

[32] Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, S. 131

[33] Altenhain in NStZ 07, 283, 284

[34] Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, S. 131

[35] Altenhain in NStZ 07, 283, 284

[36] Altenhain in NStZ 07, 283; aA OLG Oldenburg in NJW 57, 1450

[37] BGH in NJW 96, 2663, 2665; BGH in NJW 58, 560

[38] BGH 3 StR 170/92 – Beschl. v. 26.06.1992

[39] BGH in NJW 54, 441

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Résumé des informations

Titre
Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war
Sous-titre
Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – 1 StR 57/06
Université
Ruhr-University of Bochum
Cours
Seminar zum Strafprozessrecht
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2008
Pages
31
N° de catalogue
V121355
ISBN (ebook)
9783640255863
ISBN (Livre)
9783640256594
Taille d'un fichier
554 KB
Langue
allemand
Annotations
Bei dem Text handelt es sich um eine Teilprüfungsleistung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung für das Studium der Rechtswissenschaften mit Abschluss „Erste Prüfung". Die Prüfung besteht im gewählten Schwerpunktbereich aus einer häuslichen Arbeit und einer Aufsichtsarbeit die 30 % des staatlichen Examens in NRW ausmacht.
Mots clés
Urteilsbesprechung, Wahlrechtsmittel, Jugendstrafrecht, Revisionserstreckung, Strafprozessrecht, Häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich, BGHSt, Revision
Citation du texte
Mathis Heite (Auteur), 2008, Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121355

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