Islamische Investition & Finanzierung

Chancen schariakonformer Bankdienstleistungen für konventionelle Finanzinstitutionen


Mémoire (de fin d'études), 2007

75 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungserläuterungen

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Begriffsbestimmung und Ziel der Arbeit
1.3 Vorgehensweise und Abgrenzung
1.4 Recherche

2 Wirtschaftsethische Grundlagen des Islamic Bankings
2.1 Der Koran und die Hauptprinzipien des islamischen Umganges mit Geld
2.2 Die Scharia – Das Islamische Rechtsverständnis
2.2.1 Scharia -Überwachungskomitees bei Banken
2.3 Riba – Das Zinsverbot und seine Auslegungen
2.4 Halal & Haram – Die erlaubten und verbotenen Geschäfte
2.5 Zakat – Das Gebot der Almosen
2.6 Gharar – Das Verbot der Spekulation (Glücksspielverbot)
2.7 Exkurs: Ein idealtypisches islamisches Wirtschaftssystem

3 Techniken der schariakonformen Investition & Finanzierung
3.1 Schariakonforme Finanzierung
3.1.1 Eigenkapital-Finanzierungen
3.1.1.1 Mudarabah – stille Partnerschaft
3.1.1.2 Musharakah – das Beteiligungskapital (Gewinn- und Verlustteilung)
3.1.1.3 Exkurs: Finanzierung durch die Ausgabe von Aktien
3.1.2 Fremdkapital-Finanzierungen
3.1.2.1 Murabaha – die Handelsfinanzierung
3.1.2.2 Islamische Terminkontrakte (Salam & Istisna)
3.1.2.3 Leasing-Finanzierung (Ijarah)
3.1.2.4 Verbriefte-Finanzierung (Sukuk -Emission)
3.2 Schariakonforme Investition
3.2.1 Schariakonforme Investmentfonds
3.2.1.1 Grundlagen schariakonformer Aktienfonds
3.2.1.2 Asset Allocation bei schariakonformen Aktienfonds
3.2.2 Investition in schariakonforme Wertpapiere (Sukuks & Aktien)
3.2.2.1 Investition in Sukuks
3.2.2.2 Investition in schariakonforme Aktien
3.2.3 Guthabenkonten

4 Erfolgsnachweise des Islamic Bankings
4.1 Betrachtung der Kapitalmärkte aus korantreuer Sicht
4.2 Weitere Erfolgsnachweise für Islamic Finance

5 Das schariakonforme Leistungspotential der Deutschen Bank Gruppe

6 Fazit, Bewertung und Ausblick

Glossar

Relevante Stellen aus dem Koran im Auszug

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Ergänzende Tabellen und Abbildungen

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Vorwort

„Eine Investition in Wissen
bringt noch immer die besten Zinsen.“
(Benjamin Franklin)

In einem toleranten Sozialstaat wie der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen zu sein bedeutet auch, sich mit anderen Religionen und Weltanschauungen zu befassen. Im Religionsunterricht der Schulzeit wurde bereits diskutiert, dass es auch im mittelalterlichen europäischen Christentum ein Zinsverbot respektive Wucherverbot gab. Die Vereinnahmung von Zinsen war den jüdischen Kaufleuten vorbehalten. Gleichwohl verschwand dieses mittelalterliche Zinsverbot, offiziell im 19. Jahrhundert, aus dem heutigen – in der Neuzeit entstandenen – konventionellen Bankensystem.[1]

Während meines Studiums las ich zunächst in einem Zeitungsartikel über ein islamisches Bankenwesen, das noch immer ein Zinsverbot vorsieht. Dies machte mich neugierig und bei einem Praktikum bei der Deutschen Bank in Singapur konnte ich viele Fragen klären. Durch meinen Kontakt dort zu einem pakistanischen Moslem in meinem Team erfuhr ich praxisnah, was korantreues Banking ist. Darüber hinaus führte die Deutsche Bank kurz vor Beginn meines Praktikums im asiatisch-pazifischen Raum ihre schariakonforme Fondsfamilie ein, mit der ich mich ebenfalls näher beschäftigte und auf die an späterer Stelle dieser Arbeit eingegangen werden wird. Schließlich wurde mein Interesse, über dieses Thema eine Diplomarbeit zu schreiben, dadurch geweckt, dass die Thematik „Islamic Finance“ in der Vorlesungsreihe Wirtschaftsethik, im Studiengang Bank, an der Berufsakademie Karlsruhe behandelt wurde.

Christoph Biermeier

Abkürzungserläuterungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Der Anteil der Bevölkerung in Europa, der aufgrund seiner religiösen Überzeugung nach den Vorschriften des Islams lebt, ist bei Tätigung von Finanztransaktionen durch diese Vorschriften eingeschränkt und dadurch von der Inanspruchnahme bestimmter konventioneller Bankprodukte ausgeschlossen. Anfang 2007 umfasste diese Gruppe weltweit ein Fünftel (1,31 Milliarden)[2] aller 6,53 Milliarden[3] Menschen; in Deutschland leben 3,05 Millionen[4] Muslime. Abb. 1 zeigt den prozentualen Anteil der islamischen Bevölkerung aller Länder.

Abb. 1: Die muslimische Welt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an [McKinsey (2005)] S. 2.

Aufgrund bestimmter Passagen der heiligen Schrift der Muslime – des Korans – und des allgemeinen islamischen Rechtsverständnisses – der Scharia – unterliegt ein muslimischer Kaufmann, der sein Unternehmen nach den Maßgaben des Islam führt, Investitions- und Finanzierungsrestriktionen, die vom konventionellen westlichen Bankwesen abweichen. Islamisch geführte Unternehmen sind durch die Restriktionen oft gezwungen, schariauntreue Geschäfte einzugehen oder Banktransaktionen vollständig zu vermeiden. Islamic Banking setzt an dieser Stelle an und offeriert seinen Kunden bedarfsgerechte und durchdachte Produkte, die schariakonform sind. Es schließt eine Lücke in der Aufstellung des Bankenwesens.[5]

Dabei ist Islamic Banking nicht eine Art des Bankgeschäftes, das ausschließlich von islamischen Banken angeboten werden muss und wird. Im Gegenteil, auch westliche Banken können zum eigenen Vorteil islamkonforme Produkte und Lösungen anbieten und einige Institutionen haben diesen Gedanken auch bereits in die Praxis umgesetzt.

In den letzten dreißig Jahren hat sich nach der Gründung der ersten islamischen Bank im Jahre 1963 in Ägypten der islamische Zweig in der Bankenwelt eigenständig entwickelt.[6] Darüber hinaus haben in den letzten drei bis fünf Jahren viele international tätige Finanzinstitute, wie Citigroup, Deutsche Bank, HSBC, UBS etc., Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Nahen, Mittleren und Fernen Osten gegründet, um sich dort auf schariakonforme Bankgeschäfte zu spezialisieren.[7] Dieser Bankenzweig wächst jährlich mit zweistelligen Prozentraten und wird derzeit auf ein Volumen zwischen 500 und 700 Mrd. US$ geschätzt. Die Ratingagentur Standard & Poors geht davon aus, dass der Markt mittelfristig ein potentielles Volumen von 4.000 Mrd. US$ erreichen wird.[8] Es stellt sich daher die Frage, ob es für westliche Finanzinstitutionen ratsam wäre, neue Finanzlösungen zu konstruieren und Niederlassungen in den Kernregionen um die arabische Halbinsel und den asiatisch-pazifischen Raum zu gründen (vgl. Abb. 1).

1.2 Begriffsbestimmung und Ziel der Arbeit

Islamic Economics, das islamische Verständnis von Ökonomie, steht am Anfang der Betrachtungen dieser Arbeit. Wesentlicher Bestandteil dieses islamischen Wirtschaftssystems ist der Bankensektor; er wird in der Fachterminologie als Islamic Banking bezeichnet. Ein weiterer Begriff, der in dieser Arbeit synonym für Islamic Banking verwendet wird, ist Islamic Finance – das islamische Finanzwesen.

An späterer Stelle dieser Arbeit wird beschrieben, dass islamische Finanzierungstätigkeiten im Großen und Ganzen nur Firmenkunden vorbehalten sind. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich der in der Überschrift dieser Arbeit verwendete Begriff: Islamische
Investition & Finanzierung
. Darunter soll im Folgenden die Unternehmensfinanzierung und -investition unter Berücksichtigung des islamischen Rechtsverständnisses verstanden werden.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Verschaffung eines Verständnisses für das islamische, schariakonforme Bankwesen. Dafür müssen zunächst die Grundlagen und Ursachen für die Restriktionen von Muslimen im Umgang mit ihrem Geld beleuchtet werden. Es wird ein Überblick über bereits vorhandene islamische Finanzprodukte gegeben. Zuletzt werden Chancen für westliche Finanzinstitute aufgezeigt.

1.3 Vorgehensweise und Abgrenzung

Arabische Begriffe, die nicht im Deutschen verwendet werden, sind im Glossar auf
Seite XLVII dieser Arbeit erläutert. Im Fließtext sind sie in kursiver Schrift gehalten. Dies soll den Einstieg in das zum Teil ungewohnte Vokabular erleichtern. Immer dann, wenn eine Übersetzung zu Missverständnissen führen könnte, wird anstelle einer deutschen
Übersetzung der englische Fachterminus, der in der Finanzwelt und einschlägigen Literatur inzwischen allgemein anerkannt ist, benutzt.

Der Islam samt dem damit verbundenen Rechtsverständnis ist sehr komplex. Es würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen, auf alle Einzelheiten desselben einzugehen. Daher werden im Folgenden nur die allgemeinen Gedanken und Entwicklungen des Islams dargestellt, sofern sie zum Verständnis des islamischen Bankwesens und seiner Chancen für das konventionelle Banksystem erforderlich sind.

Im ersten Kapitel wird die Herangehensweise an die Thematik „Islamic Banking“ erläutert. Das zweite Kapitel erläutert die wirtschaftsethischen Grundlagen für das Verständnis eines islamischen Bankensystems. Im Anschluss daran werden im dritten Kapitel, dem Hauptteil dieser Arbeit, die wesentlichen Techniken der schariakonformen Investition und Finanzierung beschrieben. Das vierte Kapitel soll qualitativ bewerten, ob Islamic Banking in der Vergangenheit erfolgreich war. Im Anschluss soll das fünfte Kapitel das Leistungspotential einer Bank, der Deutschen Bank, in Bezug auf die Thematik untersuchen. Das sechste Kapitel fasst das Thema abschließend zusammen und gibt einen qualitativen Ausblick.

1.4 Recherche

Zur Informationsbeschaffung wurde eine Vielzahl von Medien herangezogen. Zunächst standen Gespräche mit Kollegen bei der Deutschen Bank Dubai und Singapur und die Suche nach geeigneten Informationen im Internet im Vordergrund. Besonders anlässlich eines Praktikums in Singapur im Jahre 2007 hatte der Autor Gelegenheit, im Gespräch mit Bankern, die sich bereits mit schariakonformen Transaktionen auseinandergesetzt hatten, zu informieren. Danach wurde das Internet als Quelle möglichst aktueller Informationen zum Thema betrachtet. Es gilt allerdings festzuhalten, während das Internet grundsätzlich eine Fülle von Informationen bietet, dass die Verlässlichkeit der Quellen stets sorgfältig geprüft werden muss.

Im nächsten Schritt wurde das Literaturangebot zur Thematik sondiert und eingehend studiert. Dieser Schritt ist besonders für das Verständnis der theoretischen Grundlagen des islamischen Ökonomiegedankens von großer Bedeutung. Grundsätzlich gibt es relativ wenig spezifische Literatur zum islamischen Bankenwesen. Vielmehr betrachtet ein Großteil der Fachbücher die Thematik eher auf der Ebene einer umfassenden Ökonomie. In der Literatur ist die konkrete Umsetzung und Beschreibung eines islamischen Bankensystems selten Gegenstand der Betrachtungen. Der wesentliche Teil der einschlägigen Literatur ist in Englisch und Arabisch verfasst. Darüber hinaus haben sich fast alle namhaften Finanzinstitutionen mit der Thematik befasst und bieten entsprechende, zum Teil besonders hochwertige Broschüren, Handbücher und spezielle Internetpräsenzen an.

2 Wirtschaftsethische Grundlagen des Islamic Bankings

2.1 Der Koran und die Hauptprinzipien des islamischen Umganges mit Geld

Das wirtschaftliche Hauptprinzip des Islams ist die gegenseitige soziale Verantwortung. Sie wird im Arabischen Takaful al-ijtima’iya genannt. Nach diesem Prinzip muss jedes Geschäft für alle Beteiligten einen Nutzen bringen. Dadurch soll garantiert werden, dass keine der Parteien einer finanziellen Transaktion ausgenutzt wird. Aus diesem Prinzip der Kooperation und der Verantwortung resultiert die Pflicht, Besitztümer zum Wohle der Gemeinschaft zu verwenden. Die religiöse Gemeinschaft ist für Muslime das höchste Gut und wird als Umma bezeichnet.[9]

In der islamischen Kultur nimmt der Koran eine zentrale Position ein und übt folglich einen starken Einfluss auf die ganze Gesellschaft und auch auf das Wirtschaftsgeschehen aus. Für gläubige Muslime ist der Koran die Offenbarung Gottes und gilt darum als heilige Schrift. Die Sammlung von Suren und Versen fungiert auch als politische Verfassung und als generelle wirtschaftsethische Anweisung. Im Islam gibt es keine Trennung zwischen Glaube und Recht. Kurzum ist der Koran die wichtigste Grundlage für alle Betrachtungen einer islamischen Ökonomie.[10] Des Weiteren resultieren einige Ver- und Gebote des Islams, die auch direkten Einfluss auf die Wirtschaft haben, aus der Sunna. In der Sunna sind alle Aussagen und Taten des Propheten Mohammeds zu seiner Lebzeit aufgezeichnet.[11]

Die wirtschaftsethischen Grundlagen für das islamische Bankensystem stammen ebenfalls aus dem Koran. Darüber hinaus finden sich Anhaltspunkte in der Scharia und in den religiösen Urteilen – Fatwas – der islamischen Rechtsgelehrten. Grundmerkmale des islamischen Bankings sind das Zinsverbot und die Risikobeteiligung. Beide finden ihren Ursprung in weiteren sozialethischen Überlegungen und im Koran.[12]

Das islamische Banksystem hat sich unter ethischen Besonderheiten eigenständig entwickelt. Es hat Wege gefunden, auch ohne Zinszahlungen solche Finanzdienstleistungen anzubieten, die bei konventionellen Transaktionen Zinszahlungen beinhalten. Die Beteiligungsfinanzierung ist integraler Bestandteil des Systems. Dementsprechend profitieren idealtypisch alle Parteien bei Banktransaktionen und sind gemeinschaftlich dafür verantwortlich, dass das jeweilige Ziel erreicht wird.[13] Außerdem untersagt der Islam jede Art von Ausbeutung. Es soll stetige Gerechtigkeit zwischen Financier und Unternehmer herrschen. Mit diesem Verständnis geht einher, dass das Horten und Verschwenden von Vermögensgegenständen untersagt ist, denn was gehortet oder verschwendet wird, kann nicht zu einem größtmöglichen sozialen Nutzen führen.[14] In einem Aufsatz umschreibt Professor Elmar Waibl diesen Sachverhalt mit den Worten, der Islam fordere stets einen „Mittelweg zwischen Geiz und Verschwendung“[15].

2.2 Die Scharia – Das Islamische Rechtsverständnis

Der Begriff Scharia bedeutet sinngemäß „der breite Weg, der in der Wüste zur Wasserstelle führt. Nur wenn der Reisende sich an den [Anm. des Verf.: Ihn, hier Allah ] hält, kann er überleben, sonst verirrt er sich und stirbt elend.“[16] In einem wirtschaftsethischen Kontext lässt sich Scharia als islamisches Recht übersetzen. Sie gilt ebenfalls als durch Gott (Allah) gegeben und existiert nicht in schriftlicher Form. Die Hauptgrundlagen lassen sich als Querverweise im Koran und in der Sunna finden. Die Scharia kann durch islamische Rechtsgelehrte nur interpretiert aber nicht modifiziert werden. Mit der Scharia wird ausgedrückt, dass gläubige Muslime am „Jüngsten Tag“ nichts zu befürchten haben. Ungläubige und Menschen, die die Scharia missachten, werden dagegen am „Jüngsten Tag“ bestraft. Dieses Verständnis gilt für sämtliche Belange des gesellschaftlichen Lebens. Praktizierende Muslime müssen ihr ganzes Leben auf die Scharia ausrichten.[17]

2.2.1 Scharia -Überwachungskomitees bei Banken

Im Zusammenhang mit dem islamischen Bankensystem kommt der Schariakonformität eine zentrale Bedeutung zu. Die Bezeichnung „schariakonform“ kann als eine Art Gütesiegel gesehen werden. Ein Finanzprodukt kann dieses Gütesiegel erlangen, wenn es von dem zuständigen Scharia -Überwachungskommitee einer Bank (engl. Sharia’a Supervisory Board) auf seine Übereinstimmung mit dem islamischen Recht überprüft worden ist.
Ebenso kann eine Bank in ihrer Gesamtheit auf Schariakonformität überprüft werden. Dieses kann sie durch einen Prüfungsvermerk des Komitees in ihrem Geschäftsbericht dokumentieren.[18]

Die Scharia -Überwachungskomitees erfüllen zwei Hauptaufgaben:

1. die Überprüfung bestehender Finanzprodukte und Dienstleistungen in Bezug auf ihre (aktuelle) Schariakonformität und
2. die Unterstützung bei der Entwicklung neuer und der Rekonstruktion vorhandener Finanzprodukte und Dienstleistungen. Dazu unterstützen sie potentielle Kunden und deren Banker bei der Strukturierung von individuellen, schariakonformen Banktransaktionen.[19]

Die Komitees lehnen einen Produktvorschlag nur ab, wenn er nicht schariakonform ist. Gleichwohl können sie darüber hinaus stets Meinungen und Bedenken zu einem Produkt äußern.[20]

Dazu gibt es genaue Vorschriften über die Zusammensetzung der Scharia-Komitees. Ein Komitee muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und diese müssen entweder islamische Rechtsgelehrte oder islamische Finanzexperten sein. Grundlegende Bestimmungen für die Errichtung des Kontrollausschusses liegen oftmals in der Satzung der
Bank(-tochter). Dazu finden sich in der jeweiligen Jurisdiktion, in der sich die Bank befindet, Auflagen zur Errichtung dieses Ausschusses.[21]

Es wird deutlich, dass den Komitees eine hohe Verantwortung obliegt; sie müssen die Glaubwürdigkeit einer Bank und ihrer Bankprodukte bewahren.[22] Darüber hinaus lässt sich eine Parallele zur Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) erkennen. Diese prüft in ähnlicher Art und Weise konventionelle Banken und Finanzprodukte in Deutschland auf ihre Gesetzeskonformität. Ein wesentlicher Unterschied zu einem Scharia-Überwachungskomitee besteht jedoch darin, dass im islamischen Bankensystem i.d.R. jedes Finanzinstitut sein eigenes Komitee besitzt, während die BaFin ein zentrales, unabhängiges Institut ist.

2.3 Riba – Das Zinsverbot und seine Auslegungen

Von größter Bedeutung für das islamische ökonomische Verständnis und auch für das islamische Bankenwesen ist das Zinsverbot. Im Kapitel „die Kuh“, Sure 2, Vers 275 des Korans steht über Riba – den Zins – das Maßgebliche geschrieben.[23] Dort heißt es:

„Diejenigen, die Zins nehmen ( w. verzehren), werden (dereinst) nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfaßt und geschlagen ist (so daß er sich nicht mehr aufrecht halten kann.) Dies (wird ihre Strafe) dafür (sein), daß er sich nicht mehr aufrecht halten kann. Dies (wird ihre Strafe) dafür (sein), daß sie sagen: ‚Kaufgeschäfte und Zinsleihe sind ein und dasselbe.’ Aber Gott hat (nun einmal) das Kaufgeschäft erlaubt und die Zinsleihe verboten. Und wenn zu einem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt (wie z.B. die, das Zinsnehmen zu unterlassen) und er dann aufhört (zu tun, was ihm verboten wurde), so sei ihm (belassen), was bereits geschehen ist! Und die (letzte) Entscheidung über ihn steht bei Gott. Diejenigen aber, die es (künftig) wieder tun, werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen.“[24]

Mit diesen Worten hat der Kaufmann und Prophet Mohammed den Zins ausdrücklich untersagt. Es dürfen weder Zinsen auf der Einlagenseite vergütet, noch auf der Finanzierungsseite erhoben werden. Riba bedeutet in seiner wörtlichen Übersetzung „Wucher“. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Begriff aus einer Zeit stammt, in der das Resultat eines Zahlungsverzuges die Schuldung des doppelten bis dreifachen Betrages war.[25] Im Kontext von Bankgeschäften ist die Auslegung als Zins jedoch adäquater.[26] Wissenschaftlern wie Joachim Müller zufolge wird das Zinsverbot damit begründet, dass die Vermehrung und Anhäufung von großem Vermögen „aus sich selbst heraus“[27] verhindert werden soll. Darum darf ein Gewinn nur durch eigene Anstrengungen oder eine entsprechende Risikobeteiligung erzielt werden. Der reale Wertzuwachs soll gefördert werden. Dieses führt nach dem islamischen Verständnis zum Wohl der Allgemeinheit.[28]

Im Islam unterscheidet man zwei Arten von Riba:

1) Riba al-Fadl bezieht sich ausschließlich auf Zinseinnahmen im Zusammenhang mit sechs bestimmten Rohstoffen: Gold, Silber, Weizen, Gerste, Salz und Datteln (im Islam darf nur Gleiches mit Gleichem gehandelt werden).[29]
2) Riba al-Nasee’ah ist der gewöhnliche Zins bei Banken, der für einen Kredit als Kompensation für die Hingabe von Geld vereinnahmt oder bei einer Einlage vergütet wird. Er wird auch Riba al-Koran genannt und geht aus der zuvor beschriebenen Koranstelle hervor. Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit dem Riba al-Nasee’ah, sodass im Folgenden der Begriff Riba als Synonym für den Bankzins verwendet wird.[30]

Islamische Rechtsgelehrte betrachten Geld lediglich als ein Tauschmittel. In seiner Eigenart kann sein Wert über die Zeit nicht ansteigen. Während in westlichen Bankensystemen der Zinsertrag der wichtigste Beweggrund ist, das Risiko einer Geldleihe einzugehen, herrschen im Islamic Banking drei andere Motive vor: Geld wird aus Sympathie, zur sicheren Verwahrung oder zur Gewinnpartizipation verliehen.[31]

2.4 Halal & Haram – Die erlaubten und verbotenen Geschäfte

Alle erlaubten Tätigkeiten im Islam werden mit dem Begriff Halal umschrieben. Sie verstoßen in keiner Art und Weise gegen Grundsätze aus dem Koran, der Scharia oder der Sunna.

Nach dem islamischen Recht sind bestimmte Geschäfte und Produkte nicht schariakonform und daher unerlaubt; dies wird im Islam mit dem Begriff Haram umschrieben.

Geschäfte und Produkte, die haram sind, umfassen:

1) Beteiligungen an Unternehmen, die mit Alkohol, Tabak, Schweinefleisch, Glücksspiel, Pornographie, Prostitution, Nachtclubs, Waffen oder Ähnlichem, einen Ertrag erzielen.
2) Investitionen in Unternehmen, die Zinsgeschäfte tätigen, um Zinserträge zu erwirtschaften (es gibt jedoch genaue Bestimmungen darüber, wie hoch der Zinsertrag maximal sein darf, ohne direkt haram zu sein).[32]

2.5 Zakat – Das Gebot der Almosen

Jeder begüterte Moslem hat als freiwillige Abgabe Zakat, d.h. eine Almosensteuer, zu entrichten. Zakat ist eines der ältesten Bestandteile des Islams und ist im Koran in der Sure 9, Vers 60 vorgeschrieben.[33] Es bezieht sich auf Überschusskapital, kaufmännische Erträge, landwirtschaftliches Einkommen und Profit aus Minenarbeit und der Viehhaltung. Das Zakatgebot ist eine der fünf islamischen Grundpflichten[34] jedes Gläubigen. Allerdings ist es die einzige religiöse Pflicht, aus der eine ökonomische Verpflichtung abgeleitet wird. Zinsen dürfen nicht für die Zakatabgabe verwendet werden; Zakat muss aus dem eigentlichen Vermögen des Gläubigen bedient werden.[35]

Zwei Formen des Zakats werden unterschieden:[36]

1) Zakat al-fitr ist der religiöse Zakat und muss von jedem gläubigen Moslem am Ende des Fastenmonats Ramadan bezahlt werden. Die Höhe entspricht dem Gegenwert einer mit Nahrung gefüllten Hand.
2) Zakat al-maal ist eine Art Steuer, die jährlich ebenfalls von jedem Moslem gezahlt werden muss. Er bemisst sich an der Höhe des Vermögens, das über eine bestimmte Größe hinausgeht. Ausgenommen werden dabei Vermögensgegenstände, die dem Handelszwecke oder der Erzielung von Einkommen des Besitzers dienen. Es wird zwischen kurzzeitigen und langfristigen Vermögensgegenständen unterschieden. Bei kurzzeitigen Anlagen bezieht sich der Zakat auf das eingesetzte Kapital und den erzielten Ertrag, während er sich bei langfristigen Anlagen lediglich auf den Ertrag bezieht.[37] Das Steueraufkommen aus dem Zakat al-maal wird an Arme und Bedürftige verteilt, wobei der Koran in Sure 9, Vers 60[38] genau regelt, wer Anspruch darauf hat.

2.6 Gharar – Das Verbot der Spekulation (Glücksspielverbot)

Ein weiteres Verbot des Islams mit wirtschaftlichem Einfluss ist Gharar und wird in der Sure 5 „der Tisch“, Vers 90-91 des Korans umschrieben.[39] Gharar kann mit Glückspielverbot übersetzt werden und untersagt im Kontext eines islamischen Bankensystems die Spekulation und das Eingehen von überhöhten Risikopositionen. Aus dem Gharar -Verbot resultiert das Verständnis, dass kein Geschäft zustande kommen darf, bei dem Kauf- und Verkaufspreis im Vorhinein noch nicht bestimmt wurden. Darüber hinaus ist es gläubigen Muslimen verboten, etwas zu (ver-)kaufen, was sich nicht in ihrem Besitz befindet. Dies impliziert, dass keine Options-, Termin- und Futuregeschäfte getätigt werden dürfen.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen von dem Gharar -Verbot, die jeweils auf besondere Situationen bezogen sind. Es ist beispielsweise nicht verboten, eine trächtige Kuh oder ein trächtiges Kamel zu verkaufen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Muttertiere gesund sind und Nachkommen in der Zukunft gebären werden. Außerdem ist es Landwirten gestattet, Anzahlungen von ihren Kunden anzunehmen. Die Begründung liegt darin, dass der Landwirt auch über den Zeitraum zwischen Saat und Ernte Geld für die Versorgung seiner Familie benötigt. Somit steht das Gemeinwohl auch bei Gharar stets im Vordergrund.[40]

2.7 Exkurs: Ein idealtypisches islamisches Wirtschaftssystem

In einer Publikation „Towards a just monetary system“ aus dem Jahre 1985 fasst der Wissenschaftler M. Umer Chapra gemäß den Vorstellungen von hochrangigen muslimischen Ökonomen den idealtypischen Zustand eines islamischen Wirtschaftssystems zusammen. Aufgrund der Relevanz für die Erläuterung der schariakonformen Produkte im nächsten Kapitel werden hier die Grundzüge seiner Darstellungen dargestellt.[41]

Gemäß Chapra umfasst das Grundschema einer islamischen Ökonomie folgende fünf Punkte:

1) In der Ökonomie soll Vollbeschäftigung herrschen, sowie ein größtmögliches Wirtschaftswachstum. Dieses führt in der Folge zum Wohlstand des Systems.
2) Es soll sozial-ökonomische Gerechtigkeit herrschen, d.h die gleichmäßige und gerechte Verteilung von Einkommen und Vermögen.
3) Um ein sicheres und stabiles System zu gewährleisten, muss Geldwertstabilität herrschen. Geld muss als Tauschmittel eine verlässliche Einheit, ein sicheres Wertaufbewahrungsmittel und ein standardisiertes Mittel für den Zahlungsaufschub sein.
4) Die Sicherstellung der Mobilität der Ersparnisse, also die Zirkulation von Vermögen, muss vorherrschen, um ein ökonomisches Wachstum sicherzustellen und einen proportionalen Ertrag für alle Wirtschaftssubjekte zu garantieren. Daher ist das Horten von Vermögen untersagt.
5) Alle Dienstleistungen, auch solche des Bankensektors, sind reibungslos und ohne schuldhaftes Zögern auszuführen.[42]

3 Techniken der schariakonformen Investition & Finanzierung

Aufgrund des Zinsverbotes haben Finanzinstitutionen, die nach den Maßgaben des islamischen Rechts arbeiten, mit Hilfe ihrer Scharia -Überwachungskomitees eine Fülle von Produkten und Techniken entwickelt, um genauso erfolgreich wie konventionelle Banken wirtschaften zu können.[43] Die folgenden Erläuterungen sind unterteilt in die Abschnitte Investition und Finanzierung. Dabei wird zunächst die Finanzierungsseite betrachtet, da einige Erklärungen und Bestandteile der Finanzierung als Grundlage für einige Investitionsinstrumente dienen. Bei der Betrachtung werden nicht alle vorkommenden Transaktionen der beiden Bilanzseiten dargestellt; der Fokus liegt auf den gängigsten Produkten.

3.1 Schariakonforme Finanzierung

Im Islamic Banking existiert grundsätzlich nur die Unternehmensfinanzierung. Konventionelle Konsumentenkredite sind verboten. Der Grund liegt darin, dass gemäß dem islamischen Rechtsverständnis, die Vergabe von Krediten ausschließlich in Notfällen zugelassen ist. Mit dieser Restriktion soll verhindert werden, dass Gläubige über ihre finanziellen Verhältnisse leben; dieses ist ihnen strengstens untersagt.[44] Um eine adäquate Unterscheidung zwischen Konsum- und Produktionskredit zu definieren, haben sich islamische Rechtsgelehrte und Banken mit der Thematik eingehend auseinander gesetzt.[45] Aus ihren Überlegungen geht hervor, warum es einige Ausnahmen von der strengen Regel über Konsumentenkredite bzw. Kredite für Privatpersonen gibt. So sind z.B. Kredite für den privaten Hauserwerb erlaubt. Die Rechtsgelehrten und Finanzexperten haben dafür Techniken entwickelt, die der konventionellen Hypothekenfinanzierung sehr ähnlich sind. Dabei kauft die Bank im Auftrag ihres Kunden das gewünschte Wohnobjekt. Anschließend darf der Kunde in dieses einziehen und zahlt solange Miete an seine Bank, bis der Erwerbspreis zuzüglich eines Profits für die Bank abbezahlt ist. Daraufhin geht das Objekt automatisch in den Besitz des Kunden über.[46] Auf die Thematik der Hausfinanzierung für Privatkunden soll in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden. Der folgende Teil soll sich ausschließlich mit dem schariakonformen Finanzierungsinstrumentarium für Unternehmenskunden befassen.

Tab. 1 zeigt die Unterteilung der islamischen Finanzierungen in Eigen- und Fremdkapitalinstrumente.

Tab. 1: Eigen- und Fremdkapitalfinanzierungen im Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung des Verfassers in Anlehnung an [Altundag/Haldi (2003)] S. 61.

3.1.1 Eigenkapital-Finanzierungen

3.1.1.1 Mudarabah – stille Partnerschaft

Mudarabah leitet sich aus dem arabischen Wort Mudarib (Unternehmer) ab und umschreibt eine stille Partnerschaft.[47] Bei der Mudarabah -Finanzierung wird ein Vertrag zwischen einem Mudarib und seiner Bank (Rabb al-mal) geschlossen, wobei sich die Bank in Form einer (stillen) Beteiligung an der Finanzierung des Projektes beteiligt.[48] Dabei steuert der Mudarib kein eigenes Kapital zur Finanzierung bei, sondern bereichert die Partnerschaft mit seiner Expertise (z.B. in der Unternehmensführung). Seine eingebrachten Kenntnisse werden ihm mit einem Honorar vergütet.[49] Gemäß dem islamischen Gedanken der Partnerschaft werden beim Mudarabah sämtliche Gewinne des Projektes nach dem im Vorhinein vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die Parteien verteilt. Sollte aus dem Projekt ein Verlust entstehen, geht dies zu Lasten der Bank. Die Bank trägt die volle Verantwortung und das Risiko bei der Finanzierung des Projektes.[50] Es steht ein soziales Verständnis hinter diesem Gedanken, welches anderswo im konventionellen Bankgeschäft nicht in dieser Ausprägung existiert.[51] Abb. 2 (s. S. LII) zeigt die Struktur einer Mudarabah -Finanzierung.

[...]


[1] Zum Zins im Christentum s. [Waibl (2004)] S. 12ff.

[2] Vgl. [CIA (2007)] „World Factbook”.

[3] Vgl. [CIA (2007)] „World Factbook”.

[4] Vgl. [CIA (2007)] „World Factbook”.

[5] Vgl. [PWC (2005)] S. 2.

[6] Vgl. [Premchand (2000)] S. 11.

[7] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] Vorwort der Herausgeber; [McKinsey (2005)] S. 3.

[8] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 8ff.

[9] Vgl. [Müller (1996)] S. 31ff.

[10] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 18, 31; [Waibl (2004)] S. 7.

[11] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 19; [Rodinson (1971)] S. 36ff.

[12] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] Vorwort der Herausgeber; S. 18.

[13] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 18-19.

[14] Vgl. [Griesser (2005)] S. 105, [Premchand (2000)] S. 18, 36; [Waibl (2004)] S. 5ff.

[15] [Waibl (2004)] S. 8.

[16] Zitiert nach [Altundag/Haldi (2003)] S. 30.

[17] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 30-32; weiterführend s. S. 32ff.

[18] Vgl. [Griesser (2005)] S. 105-106.

[19] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 38; [McKinsey (2005)] S.4.

[20] Vgl. [Permchand (2000)] S. 18.

[21] Vgl. [Griesser (2005)] S. 106; [Altundag/Haldi (2003)] S. 40-41.

[22] Vgl. [McKinsey (2005)] S.4.

[23] Vgl. [Müller (1996)] S. 38ff.

[24] [Paret (2007)]: „Der Koran“ S. 41 (Sure II, 275).

[25] Vgl. [Busse in FTD (2003)] „Hauskauf mit Allahs Segen“; [Altundag/Haldi (2003)] S. 18-19; [Premchand 2000)] S. 20.

[26] Zur Diskussion um die Bedeutung von Riba s. [Winterberg (1994)] S. 197ff.

[27] [Müller (1996)] S. 38.

[28] Vgl. [Müller (1996)] S. 38-39.

[29] Vgl. [Chapra (1985)] S.58-61.

[30] Vgl. [Chapra (1985)] S.57-58.

[31] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 22-23.

[32] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 25-26.

[33] [Paret (2007)]: „Der Koran“ S. 138 (Sure 9, Vers 60) s. S. XLVIII.

[34] Die weiteren Grundpflichten sind: Das Glaubensbekenntnis an Allah, die fünf täglichen Gebete, der Fastenmonat Ramadan und die Pilgerfahrt nach Mekka. Vgl. [Winterberg (1994)] S. 196; [Müller (1996)] S. 35f.

[35] Vgl. [Müller (1996)] S. 35ff; [Premchand (2000)] S. 13-14; [Winterberg (1994)] S. 196.

[36] Vgl. [Premchand (2000)] S. 23.

[37] Vgl. [Premchand (2000)] S. 23-24; weiterführend zum Zakat s. [Müller (1996)] S. 35ff.

[38] S. S. XLVIII.

[39] Vgl. [Paret (2007)]: „Der Koran“ S. 89 (Sure 5, Vers 90-91) s. Anhang XLVIII.

[40] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 24-25; [Premchand (2000)] S. 22-23.

[41] Vgl. [Chapra (1985)] S. 1ff.

[42] Vgl. [Chapra (1985)] S. 33-49 (sinngemäß übersetzt und zusammengefasst vom Autor).

[43] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 42.

[44] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 43.

[45] Vgl. [Premchand (2000)] S. 17.

[46] Vgl. [Busse in FTD (2003)] „Hauskauf mit Allahs Segen“.

[47] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46.

[48] Vgl. [Premchand (2000)] S. 28; [Griesser (2005)] S. 106.

[49] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 46-48.

[50] Vgl. [Dar Al Istithmar (2006)] S. 25; [Altundag/Haldi (2003)] S. 46-48; [Premchand (2000)] S. 28.

[51] Vgl. [Altundag/Haldi (2003)] S. 104-106.

Fin de l'extrait de 75 pages

Résumé des informations

Titre
Islamische Investition & Finanzierung
Sous-titre
Chancen schariakonformer Bankdienstleistungen für konventionelle Finanzinstitutionen
Université
Karlsruhe University of Cooperative Education
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
75
N° de catalogue
V121487
ISBN (ebook)
9783640294626
ISBN (Livre)
9783640294824
Taille d'un fichier
3739 KB
Langue
allemand
Mots clés
Islamische, Investition, Finanzierung
Citation du texte
Diplom Betriebswirt (BA) Christoph Biermeier (Auteur), 2007, Islamische Investition & Finanzierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121487

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