Leseprobe
Gliederung:
1. Einführende Gedanken
1.1. Was Menschen sich am Lebensende wünschen
1.2. Begriffsklärungen: Sterbeprozess, Sterbebegleitung und Sterbehilfe
1.2.1. Sterbeprozess
1.2.2. Sterbebegleitung
1.2.3. Sterbehilfe
2. Der Begriff der Würde
2.1. Der philosophisch-ethische Begriff von „Menschenwürde“
2.2. Der verfassungsrechtliche Begriff von „Menschenwürde“
3. Was bedeutet „Sterben in Würde“
3.1. Der Wunsch nach personaler Identität und körperlicher Integrität als Ausdruck von autonomer Würde
3.2. Sterben in Würde bei einem vollständigen Verlust von Autonomie?
3.3. Ist „Sterben in Würde“ ein „Gutes Sterben“?
3.4. Innere Voraussetzungen für ein gutes Sterben
4. Sterbehilfe und Sterbebegleitung
4.1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Sterbehilfe
4.2. Ist ein „Sterben in Würde“ immer auch ein „Selbstbestimmtes Sterben“?
4.3. Exkurs: „Sterbenlassen“ - deontologische und konsequentialistische Interpretation
4.4. Ethische Probleme der „Beihilfe zur Selbsttötung“ und des „Sterbefastens“
4.4.1. „Beihilfe zur Selbsttötung“
4.4.2. „Sterbefasten“
5. Schlussfolgerungen für eine „Ethik des Sterbens“
1. Einführende Gedanken
1.1. Was Menschen sich am Lebensende wünschen
Das Wort vom „In Würde sterben“ wird oft verwendet, wenn es darum geht, die jeweils gewünschten Rahmenbedingungen zu beschreiben, die einen “guten“ Sterbeprozess definieren
Auf einer individuellen Vorstellungsebene streben Menschen, wenn sie von einem »würdevollen Sterben« sprechen, im Allgemeinen:
- nach einer wirkungsvollen und raschen Symptomlinderung (Schmerz, Atemnot, Übelkeit etc.),
- nach Respektierung und Einbeziehung ihrer eigenen Wünsche und Vorstellungen bei der Indikation medizinischer Maßnahmen durch die behandelnden Ärzte,
- nach unterstützender und mitfühlender sozialer Begleitung durch Angehörige und medizinisches Personal.
Die meisten Menschen wünschen sich zum Lebensende sicherlich, sich zu Hause im Kreis ihrer Familie liebevoll verabschieden zu dürfen. Tatsächlich wird das eigene Zuhause aber wird immer weniger Ort des Sterbens. Dazu tragen veränderte Wohnverhältnisse, aber auch veränderte familiäre Strukturen und schwächere soziale Netzwerke der häufig in einem fortgeschrittenen Lebensalter sterbenden Menschen bei. Die hohe Lebenserwartung bringt auch ein größeres Risiko, die letzten Jahre des langen Lebens, noch deutlich vor dem Lebensende, funktionell sowohl körperlich als auch kognitiv so beeinträchtigt zu werden, dass eine institutionelle Langzeitbetreuung notwendig wird. Schließlich wird in der Betreuung Sterbender zunehmend eine hohe Professionalität und Fachkompetenz erwartet; eine Anforderungen die in einem familiären Umfeld rasch zu einer Überforderung führen kann.
Die konkrete inhaltliche Bestimmung des Begriffs „Sterben in Würde“ ist allerdings genau so vielfältig, wie es die Gesellschaft selber es ist. So wird der Begriff »Würde« sowohl von strikten Gegnern der Tötung auf Verlangen und Suizidbeihilfe als auch von überzeugten Befürwortern dieser Handlungen als Begründung verwendet. Somit müssen die Attribute »gut« und »würdevoll« für die ethische Beurteilung von Themen am Lebensende zumindest hinterfragt werden. Die inhaltliche Bestimmung des »guten« bzw. »würdevollen« Lebensendes und Sterbens muss in einer vielfältigen und individualisierten Gesellschaft offen für unterschiedliche Entwürfe und Vorstellungen sein.
Im Folgenden soll der Versuch unternommen werden, die Begriffe „Sterben in Würde“ und „Gutes Sterben“ auf ihren ethisch -philosophischen Ursprung und ihre inhaltliche Bedeutung hin zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen für eine zeitgemäße Sterbekultur zu entwickeln.
1.2. Begriffsklärungen: Sterbeprozess, Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Um was geht es, wenn von „Sterben in Würde“ gesprochen wird? Bevor ich auf den Begriff der „Würde“ zu sprechen komme, erscheint es mir als notwendig, zunächst den Begriff des „Sterbens“ näher zu beleuchten.
1.2.1. Sterbeprozess
Der frühere Leiter einer Palliativklinik, Müller Busch unterscheidet vier verschiedene Phasen des Sterbeprozesses1 :
In der Rehabilitationsphase kann der schwer erkrankte Patient seinen Alltag noch weitgehend selbständig mit einer Lebenserwartung von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren leben.
In der Präterminalphase ist eine aktive Lebensgestaltung nur noch eingeschränkt möglich; die Lebenserwartung ist auf mehrere Wochen oder Monate eingeschränkt. In dieser Phase wird häufig entschieden, ob das ursprüngliche, kurative Therapieziel einer vollständigen medizinischen Heilung ganz oder zum Teil aufgegeben und mehr in Richtung einer palliativen Symptomlinderung geändert werden sollte.
In der Terminalphase ist die medizinische Lebenserwartung auf Tage bis Wochen reduziert. Hier ist der Patient physisch und mental schon deutlich eingeschränkt und auf pflegerische Unterstützung angewiesen. Die Behandlung sollte sich in dieser Phase primär auf eine palliative Milderung von Symptomen konzentrieren.
In der Finalphase sollte sich medizinisch-pflegerische Begleitung daran orientieren, den bereits einsetzenden Sterbeprozess durch symptommildernde Maßnahmen zu begleiten und nicht durch medizinisch sinnlos gewordene Maßnahmen zu verlängern.
Wenn im Folgenden von „Sterben in Würde“ gesprochen wird, sollen damit in erster Linie die beiden letzten Phasen des Sterbeprozesses, die Terminalphase und die Finalphase gemeint sein.
1.2.2. Sterbebegleitung
Mit dem Begriff der „ Sterbebegleitung“ sind in erster Linie Maßnahmen der Palliativmedizin zur Pflege und Betreuung von Todkranken und Sterbenden gemeint. Leitgedanken von Palliativmedizin sind einmal die medizinische Linderung des Leidens sowie die kommunikative Begleitung des schwerstkranken Menschen in der letzten Lebensphase.2
Zur Palliativversorgung gehört somit nicht nur eine wirksame Schmerztherapie, sondern auch eine, die individuelle Erfahrung des / der final Erkrankten ansprechende Kommunikation und ein reflektiertes Entscheiden unter Einbeziehung von dessen / deren Bedürfnissen und Vorstellungen. „ Die frühe Integration palliativer Aspekte in die gesundheitliche Begleitung kann dazu beitragen, dass die Abschiedsphase am Lebensende nicht nur von besserer Lebensqualität gekennzeichnet ist, sondern auch von einer besseren Akzeptanz des Sterbens.“3
1.2.3. Sterbehilfe
Unter Sterbehilfe werden „Entscheidungen und Handlungen am Lebensende verstanden, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den Eintritt des Todes auswirken. Hierzu zählt der Deutsche Ethikrat die folgenden Maßnahmen4 :
Sterbenlassen meint, eine lebensverlängernde medizinische Behandlung zu unterlassen oder eine bereits begonnen medizinische Maßnahme zu beenden, wodurch der durch den Verlauf der Krankheit bedingte Tod früher eintritt, als dies mit der Behandlung aller Voraus- sichtnach der Fall gewesen wäre.“5
Beihilfe zur Selbsttötung meint, die Unterstützung eines Patienten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung (z.B. durch Beschaffen eines tödlichen Medikaments).
Tötung auf Verlangen schließlich meint die Ausführung einer tödlichen Handlung durch einen Dritten auf Wunsch eines Patienten (z.B. Verabreichung einer tödlichen Spritze...). Diese ist in Deutschland gesetzlich verboten.
2. Der Begriff der Würde
2.1. Der philosophisch-ethische Begriff von „Menschenwürde“
Der Begriff der Würde beschreibt keinen zu erstrebenden Idealzustand, sondern einen Anspruch, der anderen Menschen gegenüber in jeder Situation geltend gemacht werden kann. Diese ethisch-sittliche Kategorie von Würde wurde in der modernen Philosophie von Immanuel Kant entwickelt und drückt sich in der Achtung anderen Menschen gegenüber aus. „ Achtung, die ich für andere trage, oder die ein anderer von mir fordern kann, ist die Anerkennung einer Würde an anderen Menschen, d.i. eines Werths, der kein Preis hat, kein Äquivalent, wogegen das Object der Wertschätzung ausgetauscht werden kann.“6 Die Würde einer Person liegt in deren Autonomie begründet und diese meint die Fähigkeit der „Selbstgesetzlichkeit“, d.h. der unbedingten Gesetzgebung für das eigene Handeln. „Autonomie des Willens ist die Beschaffenheit des Willens, dadurch derselbe ihm selbst (unabhängig von aller Beschaffenheit der Gegenstände des Wollens) ein Gesetz ist“.7
Diese Fähigkeit zur Autonomie und zur Selbstgesetzlichkeit ist Grundlage der Würde einer Person und schließt eine Instrumentalisierung der Person allein für fremde Zwecke aus. Dies besagt die sogenannte „Selbstzweckformel“ von Kant, wonach man andere und sich selbst nie bloß als ein Mittel betrachten dürfe: „ Handle so, dass Du die Menschheit, sowohl in Deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“8 Dies schließt nicht aus, das der andere zugleich auch als Mittel - so z.B. bei der Inanspruchnahme einer angebotenen Dienstleistung - aber eben nicht „bloß als Mittel“ gebraucht wird.
„Bloß als Mittel“ wird man dann gebraucht, wenn man von anderen in einer Weise behandelt wird, in die man selber nicht einwilligen kann. Das trifft auch auf Handlungen anderer zu, bei denen die Einwilligung durch Täuschung, Manipulation oder Zwang herbeigeführt worden ist und der Einwilligende vorher keine Möglichkeit hatte, die wahren Absichten des Handelnden zu beurteilen.9 Nur wer gegenüber der einen selbst betreffenden Handlung eines anderen vorher seine grundsätzliche Einwilligung abgeben kann, wird damit auch eine angemessene Berücksichtigung der eigenen Zwecke und damit die Anerkennung seiner / ihrer Würde sicherstellen.10
2.2. Der verfassungsrechtliche Begriff der „Menschenwürde“
Neben dem philosophisch-ethischen wird ein Begriff der „Menschenwürde“ auch in den Grund- und Menschenrechten definiert. Beide - sowohl der philosophisch-ethische wie auch der rechtliche Begriff von Würde - weisen gemeinsame deontologische Wurzeln im Sinne von Verpflichtungen Einzelner auf. Der rechtliche Begriff bezieht sich hierbei stärker auf Anspruchs- oder Abwehrrechte von interagierenden Individuen, während sich der philosophisch-ethische Begriff von „Menschenwürde“ mehr auf das handelnde Individuum selbst bezieht.
Dabei stellt nimmt der Kantische Rechtsbegriff von Würde deutlich geringere Anforderungen an die praktische Rationalität der Subjekte als das Konzept der eines sich nach den Gesetzen bestimmenden moralischen Willens und nimmt alle „hinreichend vernünftigen Mitglieder der Rechtsgemeinschaft“ in ihren Schutz auf.11 Der am Kantischen Rechtsbegriff orientierte Begriff von „Würde“ unterscheidet sich von dem Begriff von „Würde“, wie er in der Grundlegung der Metaphysik... von Kant entwickelt worden ist. Der rechtliche Begriff setzt nicht die vollständige „Autonomie“ des Subjekts voraus und ist damit deutlich inklusiver bezogen auf Personen mit eingeschränkter Autonomie.
Der in Art. 1 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetz enthaltene Grundsatz der Unantastbarkeit menschlicher Würde wurde vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der „Objektformel“ erläutert. Diese besagt, dass es der menschlichen Würde widerspreche, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates oder anderer Menschen zu machen, indem sie so die Achtung des Wertes vermissen lasse, der jedem Menschen um seiner selbst willen und kraft seiner Eigenschaft als Rechtsperson zukommt.12 Die inhaltliche Bezugnahme auf die Kan- tische Ethik (Selbstzweckformel) ist hier unverkennbar.
3. Was bedeutet „Sterben in Würde“
3.1. Der Wunsch nach personaler Identität und körperlicher Integrität als
Ausdruck von autonomer Würde
Der ethische Begriff von Würde in der Tradition von Kant bezieht sich auf die einer handelnden Person zugrundeliegenden Autonomie. Diese umfasst das Recht bestimmen zu können, „...was mit der eigenen Person, also auch mit dem eigenen Körper getan wird“13. „Würde“ bedeutet hier, als ein Gleicher anerkannt zu sein, über dessen Leben nicht verfügt werden darf, sondern der umgekehrt über das Recht verfügt, über die eigene Person bestimmen zu können.14
Befindet sich der / die Sterbende noch im Vollbesitz seiner/ihrer geistigen Kräfte so kann er/sie über Art und Umfang der medizinischen und pflegerischen Maßnahmen selbst bestimmen, die am Lebensende zum Einsatz kommen sollen. Hierzu gehören insbesondere alle lebensverlängernden Maßnahmen, die vom todkranken Patienten verfügt oder aber auch abgelehnt werden können.
Sind die mentalen Fähigkeiten bei einem Patienten dagegen eingeschränkt (befindet sich der Sterbende z.B. in einer Komasituation), so sind die handelnden Personen (Angehörige, Ärzte, Pfleger,) aufgefordert, dem dokumentierten (Patientenverfügung) oder dem mutmaßlichen (Gespräch mit Angehörigen) Willen des /der Sterbenden zu folgen, sofern ein solcher Wille nachvollziehbar ist.
Dabei erscheinen mir zwei Begriffe von Bedeutung, wenn es um den Ausdruck von personaler Würde geht: Der Begriff der „Personalen Identität“ und der Begriff der „Körperlichen Integrität“.15
Unter „Personaler Identität“ wird die Identität einer Person über die Zeit hinweg verstanden, die von dem Philosophen Michael Quante auch als „Persistenz“ bezeichnet wird.16 „Persistenz“ wiederum unterscheidet sich nach zwei Merkmalen: „ endurance “ (vollständige Existenz zu jedem Zeitpunkt) und „ perdurance “ (Existenz nur eines gegenwärtigen zeitlichen Teils einer Entität zu einem Zeitpunkt). Dieser anspruchsvolle Personenbegriff schließt aber - so Quante - z.B. einen komatösen Menschen aus, der „...zu existieren aufhörte, oder aber nach der Genesung eine neue Entität zu existieren beginnt“17
Damit wird mit „personaler Identität“ das beschrieben, was jedem Menschen in seinem individuellen Kern ausmacht und als Ausdruck seiner / ihrer Würde respektiert werden sollte. Dabei kristallisieren sich die personalen Wertvorstellungen häufig um die Begriffe „Freiheit“ und „Sicherheit“. So werden Menschen, die dem Wert „Sicherheit“ einen höheren Stellenwert zuweisen sicherlich mehr Wert auf eine umfassende medizinische und soziale Betreuung bis zum Lebensende legen, während Personen, die dem Begriff „Freiheit“ einen höheren Stellenwert zuordnen eine größere Betonung auf ein „Selbstbestimmtes Leben und Sterben“ legen werden.
Zur personalen Identität eines Menschen gehören auch individuelle Vorstellungen über Lebenssinn und Spiritualität und - oft damit zusammenhängend - ausformulierte Patientenverfügungen über die Durchführung oder Nicht-Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen oder über Art und Umfang einer möglichen Sterbebegleitung und Sterbehilfe.
„Körperliche Integrität“ dagegen meint der von einer Person ausgedrückte Wunsch nach der Unversehrtheit der eigenen leiblichen Existenz. Hierzu zählt der Wunsch eines Patienten nach vorheriger Einwilligung bei invasiven medizinischen, aber auch pflegerische Maßnahmen, Dies betrifft auch Art und Umfang der Körperpflege und jedwede Form der körperlichen Berührung.
[...]
1 H. Christof Müller-Busch: Palliative Care - Geschichte und Konzept einer interdisziplinären Begleitung Schwerstkranker und Sterbender, in: Reader Medizinethik der Fernuniversität Hagen, Einheit 3 zu Modul III, S 203 ff.
2 ebenda, S. 208
3 Müller-Busch, S. 204
4 Nationaler Ethikrat: Zur Terminologie, in: Reader Medizinethik der Fernuniversität Hagen, Einheit 3 zu Modul III, S 152 ff.
5 ebenda, S 157
6 Kant MS/14b, S 462, zitiert nach Schaber: Menschenwürde und Instrumentalisierung, in: Reader Medizinethik der Fernuniversität Hagen, Einheit 1 zu Modul III, S 173
7 Zitiert nach Philipp Richter: Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S. 98
8 ebenda, S. 86
9 Peter Schaber: Menschenwürde und Instrumentalisierung, in: Reader Medizinethik der Fernuniversität Hagen, Einheit 1 zu Modul III, S 171
10 Peter Schaber, ebenda
11 Die Argumentation folgt hier Thomas Gutmann: Würde und Autonomie - Überlegungen zur Kantischen Tradition
12 BverfG 87, S 209, zitiert nach: Thomas Gutmann: Würde und Autonomie, S 17
13 Schaber, Menschenwürde
14 Peter Schaber: Menschenwürde ein für die Medizinethik irrelevanter Begriff? in: Reader Medizinethik der Fernuniversität Hagen, Einheit 1 zu Modul III, S 183
15 Müller-Busch, S 252
16 Michael Quante, Person, in Reader Modul III S 93f.
17 ebenda
- Arbeit zitieren
- Frank Menn (Autor:in), 2022, "Sterben in Würde" und "Gutes Sterben". Eine ethisch-philosophische Betrachtung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1215607
Kostenlos Autor werden
Kommentare