Die Bemächtigung des Wortes als Machtmittel

Welchen Stellenwert hatten die Verhöre und ihre Verschriftlichung in den Prozessen des 18. Jahrhunderts und speziell in der Causa Jakob Schmidlin?


Seminararbeit, 2021

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die rechtlichen Grundlagen
2.1 Der Wandel des Prozesssystems als Ermöglichungsbedingung für die Hexen- und Ketzerprozesse
2.2 Das Ineinander von Staat und Kirche
2.3 Das Recht als basales Prinzip der Gesellschaft

3. Das Verhör
3.1 Die Ketzer als Objekt der Verhörtätigkeit
3.2 Die Konditionierung
3.3 Die Erstbefragung
3.4 Eine Frage der Taktik
3.5 Die Weichenstellung
3.6 Das peinliche Verhör

4. Beobachtungen am Fall Jakob Schmidlin

5. Die Verschriftlichung
5.1 Die Verschriftlichung im mündlichen Kontext
5.2 Die Stimmen im Geständnis

6. Schluss

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Martinimorgen 1746. Zwei Glaubenswelten prallen an diesem Tag, einem Freitag, im Luzer­ner Hinterland aufeinander. Zwei Welten, die beide Christus als ihre Mitte sehen und die doch unversöhnlich, unversöhnbar sind. Zwei Welten, von der die eine die geballte Kraft von Kir­che und Staat hinter sich weiss, die andere die blosse Überzeugung, das Richtige zu glauben und zu tun. Es sind zwei Glaubenswelten, die an diesem Morgen durch zwei Persönlichkeiten aufscheinen. Da ist Moritz Benninger, Pfarrer von Wolhusen und damit Vertreter des rechten, des einzigen Glaubens - aus Sicht der katholischen Kirche. Und dort ist Jakob Schmidlin, Knecht, Kleinbauer, Küfer und Fuhrmann, der sich auf seinem Heimetli, der Sulzig ob Wert- henstein, mit pietistischen Glaubensgenossen traf. Wie weit die beiden Männer an diesem Morgen ahnten, dass ihre beiden Welten in den nächsten Stunden aufeinanderprallen werden, unversöhnlich und mit ungleichen Kräften, ist nicht überliefert.

Zumindest einer wusste es: Fridolin Disler, Wundarzt, der Schmidlin an diesem Morgen bei Benninger denunzierte. Er setzte damit eine Maschinerie in Bewegung, die zu Prozessen und Urteilen gegen 90 Personen führte, eine Maschinerie, die noch einmal - trotz bereits auf­flackernder Aufklärung - die Doppelwirkmacht von Staat und Kirche wuchtig unter Beweis stellte, eine Maschinerie auch, die für Jakob Schmidlin am 27. Mai 1747, einem Samstag, mit dem Tod durch Erwürgen und anschliessendem Verbrennen auf der Richtstätte Galgenwäldli endete.

Zwischen Festnahme und Tötung durch Scharfrichter Mathias Mengis lagen für Schmidlin 28 Wochen Untersuchungshaft im Rosengartenturm, lange Wochen, in denen er fünfmal von Ul­rich Antoni Göldin verhört wurde, einmal unter Folter. Diese Arbeit will der Frage nachgehen, welchen Stellenwert und welche Funktion die langen, zermürbenden Verhöre im prozessualen Kontext des 18. Jahrhunderts hatten und wie die Verschriftlichung derselben zu denken ist. Es soll aufgezeigt werden, dass bereits das Frageschema intendiert war und die Verschriftlichung mehr Mittel zum Zweck als Wort-Protokoll war.

2. Die rechtlichen Grundlagen

2.1 Der Wandel des Prozesssystems als Ermöglichungsbedingung für die Hexen- und Ketzerprozesse

Das Strafprozessrecht in Mitteleuropa erlebte im Frühmittelalter - verglichen mit dem römi­schen Recht - eine Engführung. Durchgeführt wurden Prozesse primär nach dem Akkusa- tionsverfahren. Dieses bedingt einen Privatkläger, der auf Wiedergutmachung klagt. Bei die­sen Verfahren stellten sich drei Grundproblematiken ein: Erstens drohte dem Kläger nach der lex talionis die Gefahr einer Gegenklage; er musste deshalb eine möglichst gute Risikoab­schätzung vornehmen, was angesichts der Subjektsetzung des Richters nicht möglich war. Zweitens liess sich der Kläger damit auf ein Verfahren ein, dem eine Irrrationalität anhaftete1 und dessen Irrationalität auf ihn selber zurückfallen konnte. Drittens war der Akkusationspro­zess gerade bei Ketzer- oder Hexenprozessen limitiert, da es hier oft keine Privatkläger gab und nicht ex officio ermittelt werden konnte. Diese Limitation hob das im 13. Jahrhundert neu eingeführte respektive wieder entdeckte inquisitorische Verfahren auf. Eine Denunziation reichte nun aus, um ein Verfahren in Gang zu setzen. Das inquisitorische Verfahren erleichter­te die Verfolgung aller Verbrechen, "aber am nützlichsten erwies es sich in der Untersuchung und gerichtlichen Verfolgung von Häresie und Hexerei"2.

Eine zweite zentrale Rechtsentwicklung war die Legitimation der Folter als Instrument zur "Wahrheitsfindung". Hier griff die Justiz auf antike Vorbilder zurück. Dabei wurden Folter und freiwilliges Geständnis nicht als Gegensätze angesehen, sondern vielmehr als eine Art Zwillingsbrüder. Hinter dieser Auffassung "verbirgt sich die Vorstellung, in diesem folternden Gegenüber enthülle sich gewissermassen die rohe 'Wahrheit' jenes inneren Imperativs"3.

Im Bereich der Hexen- und Ketzerprozesse war der Nachvollzug der Kirche entscheidend; 1252 erlaubte Papst Innozenz IV. die Anwendung der Folter in diesen Prozessen. Die Konkre­tion der Folterpraxis erfolgte dabei regional. Die Erlasse kannten durchaus auch Foltervor­schriften. So etwa war die Wiederholung der Folter ausgeschlossen, was findige Richter da­durch umgingen, dass sie die Folter nur aussetzten. Damit konnten sie die Folter später wieder aufnehmen. Vorschriften wurden generell weit ausgelegt oder sogar von Amtes wegen ausser Kraft gesetzt, indem die Verbrechen als cirmen exceptum taxiert wurden. Levack bilanziert: "Hätten die europäischen Gerichtshöfe die Vorschriften strikt befolgt, dann hätte diese Verhör­methode nicht zu der Unzahl von Fehlurteilen geführt, die man immer mit ihr verbindet. Ins­besondere wäre die europäische Hexenjagd vermieden worden."4

Die Folter zeigte in Hexen- und Ketzerprozessen wie jenem von Jakob Schmidlin eine dreifa­che Wirkung: Sie erleichterte, erstens, die Verbreitung des kumulativen Konzepts von Ketze- rei. Sie steigerte, zweitens, die Aussicht auf Verurteilung und sie ermöglichte, drittens, die Er­mittlung weiterer Verbündeter. Darum ging es basal auch in den Verhören von Schmidlin.

2.2 Das Ineinander von Staat und Kirche

Die Causa Schmidlin verdeutlicht eine weitere wichtige Grundkonnotation bei den Ketzerpro­zessen: Kirche und Staat waren zwei Pole in einem einzigen Bedingungsgefüge. Sie profitier­ten wechselseitig von der gemeinsamen Verfolgung. Die Kirche wurde so missliebige Quer- und Andersdenker los; der Staat schützte sich vor möglichen Unruhen, die allzu schnell und mit einer schwer zu stoppenden Dynamik von der Potenz zum Akt werden können - die Erin­nerungen an die Reformationsunruhen waren noch frisch. Es verwundert denn auch nicht, dass Ketzerprozesse in Gebieten, in denen Reformierte und Katholiken nahe beieinander leb­ten, gehäuft vorkamen und mit grosser Härte geführt wurden. Die geografische Nähe wirkte doppelt: Sie machte den Glauben der eigenen Leute anfälliger für andere Lehren und führte, als Gegenreaktion, dazu, allfällige Abweichler konsequent zu verfolgen. Levack spricht von einer Korrelation zwischen Hexenjagd und dem Ausmass religiöser Spaltung5. Diese Korrela­tion gilt, in anderer Konnotation, auch für die Ketzerei.

Die Symbiose von Staat und Kirche zeigt sich auch in der Aufgabenteilung bei Ketzer- und Hexenprozessen. Die Prozesse zwischen 1400 und 1756 unterstanden der weltlichen Gerichts­barkeit, wobei der Kirche eine doppelte Aufgabe zukam: Sie war zum einen Gutachterin, zum anderen für die Moral zuständig; sie betreute die Verurteilten, führte sie zurück zur Kirche - und belehrte am Hinrichtungsplatz die anwesende Bevölkerung.

Kirche und Staat sind aber nicht die einzige Achse, die verfolgungsbegünstigend wirken. Die zweite ist das Ineinander-Greifen von Verfolgungsbereitschaft von oben und Verfolgungswil­len von unten. Denn die Obrigkeit ist, wie auch die Causa Schmidlin zeigt, auf Informationen aus der Bevölkerung angewiesen. "Dieses Zusammenspiel funktioniert vor und während des Prozesses und findet seinen Abschluss in der öffentlichen Hinrichtung, der die Bevölkerung meist in grosser Zahl beiwohnt."6

Ohne den weltlichen Arm respektive das Verschränkt-Sein von weltlichem und kirchlichem Arm hätten die Hexen- und Ketzerverfolgungen nie das erreichte Ausmass erlangt. Hinzu kam ein nach wie vor labiles soziales und wirtschaftliches Gefüge, das seine Ursache nicht zuletzt in den Ausläufern der "Kleinen Eiszeit" hatte. Auch wenn sich in der Innerschweiz nach dem zweiten Villmergerkrieg von 1712 eine ökonomisch und politisch vergleichsmässig ruhige Phase eingestellt hatte, kam es punktuell immer wieder zu krisenhaften Erscheinungen - so im Zuge eines zerstörerischen Hagelzuges im Mai 1737 -, welche die Glaubensverfolgung von Neuem dynamisierten. Die letzte grosse Hexenjagd in der Innerschweiz liegt bei der zweiten Verhaftung von Jakob Schmidlin noch keine zehn Jahre zurück. Sieben Personen wurden damals wegen Hexerei hingerichtet7.

Die Differenz zwischen Hexen- und Ketzerprozessen lang weniger in der Art der Prozessfüh­rung oder der Verhörtechnik. Sie lag primär in der Intensität der Verfolgung; "das Verfahren gegen Ketzer lief wesentlich milder ab und die Rate der Todesurteile war längst nicht so hoch wie in den Hexenprozessen"8. Die Verschränktheit beider Prozesstypen zeigt sich auch daran, dass sich der Hexenprozess in seinem Grundmuster an den summarischen Ketzerprozess anlehnte9.

2.3 Das Recht als basales Prinzip der Gesellschaft

Das basale Prinzip, auf dem jede Gesellschaft fusst, ist jenes von Recht und Ordnung. Selbst in anarchischen Systemen existiert zumindest implizit eine Ordnung; sie manifestiert sich bei­spielsweise im Recht des Stärkeren. Eine Rechtsordnung hat dabei immer mindestens zwei Funktionen: Sie will das Recht ordnen, das System also verrechtlichen. Die Ordnung ist Vor­aussetzung für die Durchsetzbarkeit der normierenden Vorschriften und dient zugleich der Sanktionierung bei Nicht-Einhalten der Normen. Zweitens hat die Rechtsordnung einen prä­ventiv-abschreckenden Charakter. Indem die Konsequenzen eines Regelverstosses aufgezeigt werden, hält man zumindest den grössten Teil der Bürger vom Delinquieren ab. Die Rechts­ordnung ist somit der komplementäre Mechanismus zum Gewissen respektive zur Moral, de­nen ebenfalls ein verhinderndes Moment inhärent ist.

In diesem Duktus sind auch die Rechtsordnungen des 18. Jahrhunderts zu lesen. Eine grosse Differenz zu modernen Rechtsordnungen sind neben der noch nicht im heutigen Umfang voll­zogenen Subjektwerdung des Individuums - die Menschenwürde als fundamentalen Prinzips des Seins formte sich in Westeuropa im Zuge der Französischen Revolution voll aus - die zur Sicherung und Abschreckung angewandten Methoden. Hierzu zählt die Folter ebenso wie die Verhörtechniken, denen ein direktives Moment innewohnte; es ging bisweilen mehr darum, eine Bestätigung für die erhobenen Anschuldigungen zu erlangen, als darum, den Fall objek­tiv und umfassend auszuleuchten.

Das den Rechtsordnungen innewohnende intentionale Moment wirkt sich nicht nur auf die Ausformung der Verhörpraktiken aus, sondern auch auf deren In-Akt-Setzung. Die Rechtsord­nung bildet somit in jeder Causa - also auch in der Causa Schmidlin - den das Verhör und die Verurteilung normierenden Rahmen. Im Luzern des 18. Jahrhunderts besteht dieser Rahmen aus drei zeitlich differierenden, aber aufeinander aufbauenden Prinzipien: Auf dem Geschwo­renen Brief von 1252 als grundsätzliche Ermöglichungsbedingung, über Leben und Tod zu richten. Auf "Keysers Karls des fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Ge­richtsordnung", der Constitutio Criminalis Carolina, als subsidiär verstandenes Recht, das dann zum Einsatz kam, "wenn das eigene Recht in einer Prozessfrage keine Regelung hatte"10. Zbinden spricht mit Blick auf die Carolina von einem Hilfsrecht11 zum lokalen Hauptrecht, das bei Vergehen, bei denen auf die Todesstrafe erkannt werden konnte - oder besser: musste, die Malefizordnung "So man übers Blut richt" war. Sie entstand zwischen 1590 und 1612 und war bis 1798 "die zentrale Quelle des materiellen wie des prozessualen Strafrechts"12.

Die Malefizordnung ist Ausgangs- und Zielpunkt zugleich. Sie formuliert den Anfangspunkt, heute würde man vom Anfangsverdacht sprechen, ebenso wie den Zielpunkt, die Verurteilung zum Tode. Das Erstverhör ohne Folter und die Verhöre unter Folter, die sogenannten peinli­chen Verhöre, ordnen sich in diese Polarität ein und geben zugleich den Rahmen vor.

Im Fall von Jakob Schmidlin, der wegen Ketzerei angeklagt war, hiess das in letzter Konse­quenz: Der Tod durch Erwürgen mit anschliessendem Verbrennen war bereits im ersten Ver­hör der Horizont des Verhörtwerdens, er war dem Prozedere inhärent. Wie weit sich Schmid- lin dieser Kausalkette bewusst war, lässt sich schwer abschätzen. Sein Beharren auf den eigenen Standpunkten, selbst beim dreimaligen Hochziehen an die Decke des Verhör- und Folterraums, lässt vermuten, dass er sich der Tragweite seines Handelns durchaus bewusst war. Er hielt der intentionalen Befragung bis zur physischen und psychischen Erschöpfung stand. In letzter Konsequenz bedeutete dies:

[...]


1 Dies manifestierte sich besonders an den Gottesurteilen. Eines war, dass der Angeklagte ein glühendes Eisen über eine vordefinierte Wegstrecke tragen musste. Die verbrannte Hand musste er einige Tage später vorzeigen; war sie geheilt, hatte er die Probe bestanden. Wenn nicht, wurde er verurteilt. Vgl. Levack, Brian P., Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgung in Europa, München .2009., 76ff.

2 Ebd., 80.

3 Niehaus, Michael, Das Verhör. Geschichte - Theorie - Fiktion, München 2003, 116.

4 Levack, Hexenjagd, 85.

5 vgl. Ebd., 115-121.

6 Bart, Philippe, Hexenverfolgungen in der Innerschweiz 1670-1754, in: Der Geschichtsfreund 158 (2005), 5-163, Zug 2005, 100.

7 vgl. Ebd.,54f.

8 Pfarr, Miriam, Ecclesia abhorret a sanguine - Die Kirche schreckt vor dem Blute zurück, in: Becker, Christoph; Riedl, Gerda; Voss, Volker Peter (Hg.), Hexentribunal. Beiträge zu einem historischen Phänomen zwischen Recht und Religion, 123-142, Augsburg 2001, 129.

9 vgl.Dafler, Bettina, Das Inquisitionsverfahren - Vom Ketzer- zum Hexenprozess, in: Becker, Christoph; Riedl, Gerda; Voss, Volker Peter (Hg.), Hexentribunal. Beiträge zu einem historischen Phänomen zwischen Recht und Religion, 143-172, Augsburg 2001, 163.

10 de Mortanges, René Pahud, Zum rechtshistorischen Umfeld der Luzerner Strafjustiz im Ancien Régime, in:

Manser, Jürg u.a., Richtstätte und Wasenplatz in Emmenbrücke (16. - 19. Jahrhundert). Archäologische und his­torische Untersuchungen zur Geschichte von Strafrechtspflege und Tierhaltung in Luzern, Band 2, 223-231, Ba­sel 1992, 225.

11 vgl. Zbinden, Karl, Die Entwicklung des luzernischen Strafverfahrens, in: Gfd Band 114 (1961), 112-159, Stans 1961, 139.

12 de Mortanges, rechtshistorisches Umfeld, 225.

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Details

Titel
Die Bemächtigung des Wortes als Machtmittel
Untertitel
Welchen Stellenwert hatten die Verhöre und ihre Verschriftlichung in den Prozessen des 18. Jahrhunderts und speziell in der Causa Jakob Schmidlin?
Hochschule
Universität Luzern  (Theologische Fakultät)
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
23
Katalognummer
V1217451
ISBN (eBook)
9783346645968
ISBN (Buch)
9783346645975
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ketzer; Verhör; Prozess; Ketzerprozess; Kirche; Verfolgung; Schmidlin; Hexen; Strafprozess; Todesurteil; Tod
Arbeit zitieren
Thomas Wehrli (Autor:in), 2021, Die Bemächtigung des Wortes als Machtmittel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1217451

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