Medialisierungsverträglichkeit des Bundestags und des Schweizer Parlaments


Seminararbeit, 2005

41 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Zentrale Fragestellung

2. Die politischen Systeme Deutschlands und der Schweiz
2.1 Die Schweiz - eine halbdirekte Demokratie
2.1.1 Die politische Organisation der Schweiz
2.2 Deutschland - eine Parlamentarische Demokratie

3. Die Mediensysteme Deutschlands und der Schweiz

4. Forschungs- und Literaturstand

5. Medialisierung
5.1 Medialisierung der individuellen Akteure
5.1.1 Voraussetzung beim Parlamentarier
5.1.1.1 Fähigkeiten der Parlamentarier
5.1.1.2 Wahrnehmungen der Parlamentarier
5.1.1.3 Präferenzen der Parlamentarier
5.1.1.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz in Bezug auf die Voraussetzungen einer Medialisierung bei Parlamentariern
5.1.2 Voraussetzungen bei den Medien
5.1.2.1 Fähigkeiten der Medien
5.1.2.2 Wahrnehmungen der Medien
5.1.2.3 Präferenzen der Medien
5.1.2.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz in Bezug auf die Voraussetzungen einer Medialisierung bei den Medien
5.1.3 Folgen der Medialisierung beim Parlamentarier
5.1.3.1 Fähigkeiten der Parlamentarier
5.1.3.2 Wahrnehmungen der Parlamentarier
5.1.3.3 Präferenzen der Parlamentarier
5.1.3.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz
5.2 Medialisierbarkeit des Parlaments
5.2.1 Voraussetzungen beim Parlament
5.2.1.1 Zuweisungen des Parlaments
5.2.1.2 Kontext des Parlaments
5.2.1.3 Möglichkeiten im Parlament
5.2.1.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz
5.2.2 Voraussetzungen auf Medienseite
5.2.2.1 Zuweisungen der Medien
5.2.2.2 Kontext der Medien
5.2.2.3 Möglichkeiten in den Strukturen der Medien
5.2.2.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz
5.3 Strukturelle Folgen der Medialisierung des Parlaments
5.3.1 Zuweisungen des Parlaments
5.3.2 Kontext des Parlaments
5.3.3 Möglichkeiten im Parlament
5.3.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz

6. Ergebnisse
6.1. Medialisierte Akteure
6.2 Begrenzte Medialisierbarkeit der Institution Parlament

7. Schlussteil

8. Literaturverzeichnis

9. Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

In dieser Arbeit wird eine sozialwissenschaftliche Innenansicht des Parlaments angestrebt. Das Augenmerk richtet sich auf die Interaktion zwischen Parlament und Medien und auf die Auswirkungen der zeitweisen Medienpräsenz im Parlament. Es ist keine empirische Arbeit. Die herangezogene Literatur über politische Kommunikation im Allgemeinen und parlamentarische Kommunikation im Besonderen wird nach Beobachtungen durchleuchtet, welche einen Einblick in die Effekte der Medienpräsenz auf das Parlament geben. Verglichen werden Deutschland und die Schweiz: Zwei Länder mit relativ ähnlichen politischen wie Medien-Systemen. Durch diesen Vergleich soll die Menge unterschiedlicher Variablen klein gehalten werden, so dass sich der Forschungsstand, wie er sich zurzeit zu diesem Thema präsentiert, nicht überstrapaziert wird. Erhofft wird eine detaillierte Beschreibung einer relativ kleinen Anzahl von medial bedingten Veränderungen, was ja dem Rahmen einer Seminararbeit angemessen ist.

1.1 Zentrale Fragestellung

Die Fragestellung dieser Arbeit lautet: Hat die mediale Berichterstattung über das Parlament Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Funktionsweise dieser Institution? Es soll gezeigt werden, dass die Sitzung aufgrund ihrer Struktur und Öffentlichkeit durch die Interaktion mit den Medien nur wenig verändert wird, und dass die Struktur der Ausschüsse beziehungsweise der Kommissionen wegen ihrer Nichtöffentlichkeit von den Medien nur wenig verändert werden können.

Die systemischen Kontexte werden am Anfang der Arbeit kurz dargestellt. Der Darstellung der verwendeten theoretischen Modelle und der Zusammenfassung des Forschungs- und Literaturstandes folgt die Aufstellung der Hypothesen. In der ersten Hälfte des Hauptteils geht es um die Medialisierung beim Parlamentarier, in der zweiten um die Medialisierbarkeit des Parlaments. Die Resultate werden theoriegeleitet und mit Bezug zu den Hypothesen im Kapitel zu den Ergebnissen vorgestellt. Abgeschlossen wird die Arbeit mit dem Fazit und einem Ausblick.

Im Folgenden stützen wir uns auf die von Marcinkowski (2004: 1) formulierte Definition der Medialisierung: „Medialisierung […] fokussiert auf den Teilaspekt der Anpassung […] von Strukturen, Funktionsabläufen und Regelsystemen, die für das Handeln und Kommunizieren korporativer Akteure, sozialer Institutionen und gesellschaftlicher Teilsysteme bestimmend sind, an die Mechanismen medialer Aufmerksamkeitsleistung und –erzeugung,“ wobei in dieser Arbeit ebenfalls individuelle Akteure berücksichtigt werden und Medialisierung als Anpassung ihres Verhaltens verstanden wird.

2. Die politischen Systeme Deutschlands und der Schweiz

Soll die Medialisierbarkeit des Parlaments diskutiert werden, muss auch der Rahmen beachtet werden, in dem Parlamentsgeschäfte stattfinden. Deshalb werden im Anschluss die politischen Systeme Deutschlands, eine parlamentarische Demokratie, und der Schweiz, eine halbdirekte Demokratie, beschrieben:

2.1 Die Schweiz - eine halbdirekte Demokratie

Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in die drei politischen Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Der Bund ist überall dort zuständig, wo ihn die Bundesverfassung dazu ermächtigt – zum Beispiel in der Aussen- und Sicherheitspolitik, beim Zoll- und Geldwesen, in der landesweit gültigen Rechtsetzung und in der Verteidigung. Aufgaben, die nicht ausdrücklich Bundessache sind, fallen in die Zuständigkeit der nächst unteren Ebene: Diejenige der Kantone. Die Schweiz ist weltweit einer der dezentralisiertesten Staaten (Lijphart 1999: 38). Jeder ihrer 26 Kantone (auch Stände genannt) hat eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und eigene Gerichte. Die Grösse der Kantonsparlamente variiert zwischen 58 und 200 Sitzen, jene der Kantonsregierungen zwischen 5 und 9 Personen. Das Schweizer Volk hat weitgehende Mitbestimmungsrechte. Bei den Nationalratswahlen haben alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren das aktive und passive Wahlrecht. Das Volk verfügt ausserdem über das Initiativ-, das Referendums- und das Petitionsrecht.

2.1.1 Die politische Organisation der Schweiz

Das Schweizer Volk ist laut Bundesverfassung der Souverän des Landes, also die oberste politische Instanz. Der Souverän wählt das Parlament, die Legislative. Das Schweizer Parlament hat zwei Kammern, die zusammen Vereinigte Bundesversammlung heissen und die gesetzgebende Gewalt im Staat bilden. Der Nationalrat repräsentiert mit seinen 200 Mitgliedern die Gesamtbevölkerung des Landes – die einzelnen Kantone sind in ihm proportional zur Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vertreten. Der Ständerat vertritt die 26 Kantone – 20 von ihnen sind in ihm durch je zwei Mitglieder repräsentiert, die 6 Halbkantone entsenden je eine Vertretung in den insgesamt 46-köpfigen Rat. Beide Räte wählt das Volk direkt: Den Nationalrat – die sogenannte grosse Kammer – nach gemeinsamen eidgenössischen Regeln, den Ständerat – die kleine Kammer – gemäss kantonal unterschiedlichen Bestimmungen. Wahlkreise sind in beiden Fällen die Kantone. Die Hauptaufgabe der Bundesversammlung ist die Gesetzgebung. Die beiden Kammern beraten vorab sämtliche Verfassungsänderungen, erlassen alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen, fassen Bundesbeschlüsse und genehmigen völkerrechtliche Verträge. Alljährlich wählt die Vereinigte Bundesversammlung aus den sieben Mitgliedern des Bundesrats den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin sowie ein Mitglied für das Vizepräsidium des Bundesrats.

Die Regierung, die Exekutive der Schweiz, besteht aus den sieben Mitgliedern des Bundesrats (Konkordanzregierung) sowie der Bundeskanzlerin beziehungsweise dem Bundeskanzler als Stabschef. Konkordanz äussert sich zumeist dadurch, dass die relevanten politischen Gruppen entweder institutionell in der Exekutive vertreten sind, oder die parlamentarische Opposition informell an den Staatsgeschäften beteiligt wird (vgl. Donges/Jarren 2002: 97).

Die oberste Rechtsprechung in der Schweiz erfolgt durch das Bundesgericht in Lausanne, das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern sowie seit 2004 durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Exekutive und Judikative werden durch das Parlament gewählt.

In der Schweiz sind die Legislative, die Exekutive und die judikative Gewalt personell getrennt, funktionell aber bloss geteilt. Das heisst: Niemand darf gleichzeitig mehr als einer der drei Bundesbehörden – dem Parlament, der Regierung und dem obersten Gericht – angehören, aber jede der drei Behörden nimmt aus praktischen Gründen auch Aufgaben wahr, die streng genommen in die Zuständigkeit einer anderen Gewalt fallen (vgl. Schweizerische Bundeskanzlei 2005: 1).

2.2 Deutschland - eine Parlamentarische Demokratie

Mit seinen machtvollen Verbänden gilt insbesondere Deutschland als Beispiel einer korporatistischen Verhandlungsdemokratie (vgl. Donges/Jarren 2002: 97). Als Korporatismus wird die „Beteiligung von Interessengruppen an der Formulierung und Implementation von politischen Programmen und zwar auf der Basis von Interorganisationsnetzwerken zwischen Regierung und politischer Verwaltung einerseits und starken, zentralisierten gesellschaftlichen Verbänden andererseits“ (Czada 2000: 9) bezeichnet.

Die Rolle der Parteien in Deutschland ist stark ausgeprägt. Sie stellen nicht nur die Kandidaten für politische Ämter in den Regierungen, sondern sie nehmen auch Einfluss auf die Besetzung der leitenden Positionen in den Verwaltungen, den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Elemente der direkten Demokratie sind in Deutschland auf Bundesebene fast nicht vorhanden. Die Möglichkeiten der Teilnahme durch Volksabstimmungen und Bürgerentscheide ist auf der Ebene der Kommunen und Länder eingeschränkt möglich, aber deren Ausgang zum Teil nicht rechtlich bindend.

Als parlamentarische Demokratie gilt Deutschland deshalb, weil der Regierungschef, also der Bundeskanzler, direkt durch das Bundesparlament, den Bundestag, gewählt wird. Im Gegensatz zu präsidialen Demokratien hat der Bundespräsident vor allem repräsentative Funktionen; er besitzt weder Vetorechte, noch kann er de facto selbst entscheidende Regierungsämter besetzen.

Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und oberstes Bundesorgan der Gesetzgebung. Als stärkstes Verfassungsorgan beschließt er u.a. die Bundesgesetze, wählt den Kanzler und kontrolliert die Arbeit der Regierung. Die Abgeordneten werden auf vier Jahre gewählt. Zur Legislative im Bund gehören der Bundestag und der Bundesrat. Die Bundesversammlung als Körperschaft des Bundestages und der Länderparlamente wählt den Bundespräsidenten. Auch die Bundesrichter werden durch die Richterwahlausschüsse von Bundesrat und Bundestag gewählt. Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, wählt den Bundeskanzler sowie als Teil der Bundesversammlung den Bundespräsidenten, wacht über den Bundeshaushalt, kontrolliert die Regierung, beschließt Einsätze der Bundeswehr, bildet Ausschüsse zur Gesetzesvorbereitung und kontrolliert die Geheimdienste

(vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2005: 1).

3. Die Mediensysteme Deutschlands und der Schweiz

Die erste, für eine Medialisierbarkeit des Parlaments wichtige Frage an das Mediensystem eines Landes ist jene nach dem Grad und dem Wesen staatlicher Investition und Regulation in dasselbe beziehungsweise desselben (vgl. Hallin/Mancini 2004: 21). Die zweite ist diejenige nach der Rolle der Medien im politischen Prozess; sehen sie sich eher als Akteur oder als Beobachter dieses Prozesses? Im letzteren Fall ist eine kontinuierliche, mediale Beobachtung des Parlaments zu erwarten, mit entsprechend stabilen Erwartungsstrukturen an die Parlamentarier und Effekten auf die Struktur des Parlaments als Institution. Sehen sich die Medien eher als Akteur passiert die Berichterstattung wahrscheinlich unregelmässig. Die damit einhergehende Unsicherheit auf Seiten der Parlamentarier könnte auch Medialisierungseffekte hervorrufen, doch die Frage nach Nutzen und Kosten solcher beispielsweise normativen Anpassungen wäre zumindest aufzuwerfen. Zum Grad und Wesen staatlicher Investition: Wenn von zwei Extremen, nämlich einerseits einem völlig deregulierten und andererseits einem völlig regulierten Mediensystem ausgegangen wird, dann kann für das regulierte vermutet werden, dass eine mediale Beobachtung des Parlaments eine gewisse Regelmässigkeit annimmt und für das Deregulierte, dass solch eine Beobachtung für die Parlamentarier eine Quelle der Unsicherheit darstellt.

Weiter unten werden das Mediensystem Deutschlands und der Schweiz anhand obiger zwei Fragen verglichen. Zuerst wird jedoch das Gemeinsame an beiden Systemen in Anlehnung an die explorativ-komparative Studie von Hallin und Mancini (2004): „Comparing Media Systems“ erläutert. Hallin und Mancini sehen Deutschland und die Schweiz als Vertreter des nord-/zentraleuropäischen, beziehungsweise demokratisch-korporatistischen Modells (vgl. Hallin/Mancini 2004: 70). Das Deutsche und das Schweizerische sind also ähnliche Mediensysteme und Hallin und Mancini liefern auch die Gründe, warum sich ein Vergleich von ähnlichen Systemen lohnt (vgl. Hallin/Mancini 2004: 6): Im Vergleich von ähnlichen Systemen ist die Anzahl relevanter Variablen reduziert. Indem durch ein Vergleich von Ähnlichem eine grosse Anzahl von Variablen als Gründe für beobachtete Unterschiede ausgeschlossen werden kann, können umgekehrt die beobachteten Unterschiede auf eine oder mehrere bestimmte Variable(n) zurückgeführt werden, was auch zu mehr Genauigkeit in den Resultaten beiträgt. Welches diese relevanten Variablen im Falle Deutschlands und der Schweiz sind, wird in Kapitel 5.1.1.4 ausgeführt.

Das demokratisch-korporatistische Modell ist politisch gekennzeichnet durch Kompromisse und Machtverteilung zwischen den wichtigsten Milieus und einer Erstarkung der sozialmarktwirtschaftlichen Staatsform, welche in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg Einzug erhielt (vgl. Hallin/Mancini 2004: 144). Bezogen auf das Mediensystem sind die Länder des demokratisch-korporatistischen Modells gekennzeichnet durch drei „Koexistenzen,“ wie sie Hallin und Mancini bezeichnen, und welche sich schlecht vertragen könnten. Es sind dies: 1. Die Koexistenz eines hohen Grades politischer Parallelität (Die Medien reflektieren parteiliche und andere soziale Klüfte) mit einer hochgradig entwickelten Massenpresse. 2. Die Koexistenz von hoher politischer Parallelität mit hoher Professionalisierung des Journalismus. 3. Die Koexistenz von Pressefreiheit mit dem staatlichen Engagement in und für die Medien im Sinne eines Service public (vgl. Hallin/Mancini 2004: 145).

Zu Punkt 1: Hallin und Mancini erkennen zwar einen Strukturwandel der Medien hin zu einem System mit stärker werdenden ökonomischen Logiken, sehen jedoch den Einfluss der ursprünglichen Parteilichkeit der Presse im demokratisch-korporatistischen Modell als immer noch stark (vgl. Hallin/Mancini 2004: 145). Für sie ist eine gleichzeitige ökonomische und politische Ausrichtung der Presse bereits in ihrer geschichtlichen Entwicklung angelegt; so waren die ersten Zeitungen in Deutschland und der Schweiz sowohl Medium des Handels wie Träger der Auseinandersetzungen im Zuge der Reformation (vgl. Hallin/Mancini 2004: 150). Vor allem der religiöse Konflikt liess zum Teil eine stark versäulte Struktur der Medienlandschaft zurück, am stärksten in den Niederlanden, doch auch in der Schweiz beobachtbar, wo diese Segmentierung auch entlang der Sprachgrenzen verläuft (vgl. Hallin/Mancini 2004: 152).

Im demokratisch-korporatistischen Modell ist es ebenfalls typisch, dass Leser sowohl ein Leitmedium wie auch ein Boulevardmedium rezipieren. Als einer der wichtigsten Presseentwicklungen dieses Modells im zwanzigsten Jahrhundert nennen Hallin und Mancini das Aufkommen der Forumszeitungen (e.g. Tages-Anzeiger) (vgl. Hallin/Mancini 2004: 159).

Zu Punkt 3: Öffentliche Rundfunkanstalten in Deutschland werden in den Bundesländern unabhängig vom Bund und unter Einbezug aller sozialrelevanten Gruppen verwaltet. Hallin und Mancini bezeichnen das deutsche System staatlichen Einflusses auf die Medien als „civic,“ weil darin im korporatistischen Sinne alle wesentlichen sozialen Akteure miteinbezogen werden (vgl. Hallin/Mancini 2004: 168). Eine weitere Dimension der dritten Koexistenz ist die Unterscheidung zwischen internem und externem Pluralismus, wobei Hallin und Mancini unter Ersterem verstehen, dass in einer öffentlichen Medienorganisation verschiedene soziale Interessen vertreten sind, und unter Letzterem, dass die Interessen eigene Organisationen zur Verfügung haben (vgl. Hallin/Mancini 2004: 166). Das deutsche und schweizerische System staatlicher Intervention können nun folgendermassen typisiert werden:

Tabelle 1: Art der staatlichen Intervention ins Mediensystem

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Hallin/Mancini 2004: 168, 170).

Wobei unter ‚professionell’ ein stark an die BBC angelehntes System verstanden wird. Diese Typologie ist insofern für die Untersuchung einer Medialisierbarkeit des Parlaments von Bedeutung, als die Berichterstattung über das Parlament womöglich davon abhängt, ob sie diese repräsentative Institution für eine oder mehrere soziale Interessensgruppen darstellen soll.

Zu Punkt 2: Der hohe Professionalisierungsgrad1 der Journalisten im demokratisch-korporatistischen Modell führen Hallin und Mancini auf die Kultur der Bürokratie in diesen Ländern zurück, wo ein Beruf sowohl durch Unabhängigkeit in der Ausführung als auch durch eine Service-Public-Orientierung gekennzeichnet ist (vgl. Hallin/Mancini 2004: 195).

[...]


1 Die Indikatoren sind: Autonomie, ausdifferenzierte Berufsnormen und eine Service-Publique-Orientierung (vgl. Hallin/Mancini 2004: 34).

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Medialisierungsverträglichkeit des Bundestags und des Schweizer Parlaments
Hochschule
Universität Zürich  (Institut für Publizistikwissenschaft und Medienforschung der Universität Zürich)
Veranstaltung
Mediated Polity
Note
2
Autoren
Jahr
2005
Seiten
41
Katalognummer
V121762
ISBN (eBook)
9783640264537
ISBN (Buch)
9783640264803
Dateigröße
544 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politik, Medien, Public Relations, Medialisierung
Arbeit zitieren
Master of Arts UZH Stefan Heini (Autor:in)Christophe Diederich (Autor:in), 2005, Medialisierungsverträglichkeit des Bundestags und des Schweizer Parlaments, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121762

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