Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, inwiefern bei der verstärkten Ökonomisierung der Rechte des geistigen Eigentums die menschenrechtliche Dimension geistigen Eigentums noch genügend Beachtung findet.
In dieser Arbeit soll zunächst anhand einer Analyse des General Comment No. 17 des Ausschusses für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte geklärt werden, inwiefern sich Menschenrechte und Rechte geistigen Eigentums gegenseitig bedingen und beeinflussen. Im zweiten Teil dieser Arbeit soll gezeigt werden, ob das TRIPS-Abkommen mit menschenrechtlichen Grundsätzen kompatibel ist. Insbesondere wird dabei auf das Recht auf Gesundheit eingegangen, da dort das Konfliktpotential zwischen Patentrechtsinhabern und auf einen kostengünstigen Zugang zu Medikamenten angewiesene Entwicklungsländer besonders deutlich ist.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Der General Comment No.17 des UN-Ausschusses fürWirtschaftliche,Soziale und Kulturelle Rechte
a. Zur Rechtsnatur der General Comments
b. Der normative Gehalt von Art. 15 1(c) IPWSKR
c. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
d. Zusammenfassung
2. Das TRIPS-Abkommen und das Recht auf Gesundheit
a. Das TRIPS-Abkommenaus menschenrechtlicherSicht
b. Patentschutz und der Zugang zu Medikamenten
c. Die Umsetzung der Doha-Erklärung in das TRIPS-Abkommen
d. Zusammenfassung
3. EinInteressensausgleichim Sinne des Gemeinwohls (Schlussbetrachtung)
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die Bedeutung der Rechte geistigen Eigentums in der internationalen Wirtschaft ist in der Vergangenheit stetig gewachsen. Durch die Entwicklung diverser digitaler Neuerungen und der damit verbundenen Massennutzungen rückte vor allem bei rohstoffarmen Ländern das Bewusstsein in den Vordergrund, dass dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums aufgrund der globalisierten Märkte eine entscheidende Rolle zukommt um wirtschaftlich wettbewerbsfähig zu sein. Dieser neue Sektor wird zunehmend den Platz der herkömmlichen Unternehmen, die auf Landwirtschaft und industrieller Revolution beruhen, als zentralen Entwicklungsfaktor ablösen. Im Bereich der medizinischen Versorgung bestimmt die Gewährung von Patenten auf pharmazeutische Produkte den Umsatz eines ganzen Industriezweigs. Der wirtschaftliche Wert geistiger Leistungen tritt immer deutlicher zu Tage.
Dieser Entwicklung trägt das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS-Abkommen)1 der Welthandelsorganisation (WTO) Rechnung. Mit diesem Einschluss der Rechte des geistigen Eigentums in das internationale Handelsrecht wurden zwei bisher getrennte Materien verbunden und der Schutz von geistigen Eigentumsrechten international unter einer Handelsperspektive neu definiert.
Fraglich ist, ob durch diese verstärkte Ökonomisierung der Rechte des geistigen Eigentums die menschenrechtliche Dimension geistigen Eigentums noch genügend Beachtung findet. „Der Einfluss „klassischer Menschenrechte“ auf das Wirtschaftsleben wird auch heute noch in seiner Tragweite oft nicht erkannt.“2 - In diesem Sinne gilt es zu hinterfragen, inwieweit sich diese Beeinflussung konkret in internationalen Abkommen auswirkt oder ob menschenrechtliche Grundsätze dort nur eine Randerscheinung bilden.
Bei dem vorliegenden Thema wäre esjedoch zu einseitig sich nur auf die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums in Bezug auf Menschenrechte zu beschränken. Vielmehr gilt es die Beziehung zwischen Menschenrechten und den Rechten des geistigen Eigentums in seiner grundlegenden Bedeutung zu untersuchen. In dieser Hinsicht ist der Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte zweifellos ein entscheidendes Organ. Auf der einen Seite erkennt er die Rechte auf Nahrung, Gesundheit und Bildung an, auf der anderen Seite das Bedürfnis Individuen oder Gruppen wirtschaftliche Anreize zu geben, die mit ihren geistigen Beiträgen zum Wohle der Gemeinschaft beitragen.
In dieser Arbeit soll zunächst anhand einer Analyse des General Comment No. 17 des Ausschusses für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte geklärt werden, inwiefern sich Menschenrechte und Rechte geistigen Eigentums gegenseitig bedingen und beeinflussen. Im zweiten Teil dieser Arbeit soll gezeigt werden, ob das TRIPS-Abkommen mit menschenrechtlichen Grundsätzen kompatibel ist. Insbesondere wird dabei auf das Recht auf Gesundheit eingegangen, da dort das Konfliktpotential zwischen Patentrechtsinhabern und auf einen kostengünstigen Zugang zu Medikamenten angewiesene Entwicklungsländer besonders deutlich ist.
2. Der General Comment No. 17 des UN-Ausschusses für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
Obwohl mehr als 130 Staaten den Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte3 (IPWSKR) unterzeichnet haben und deshalb verpflichtet sind diese Bestimmungen einzuhalten, wird bei der Entscheidungsfindung von Gesetzen und Verträgen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums oft die menschenrechtliche Komponente nicht ausreichend berücksichtigt. Stattdessen stehen wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund.
Es wäre sicherlich zu einfach dies auf die vermeintliche Unvereinbarkeit von wirtschaftlicher Globalisierung und Durchsetzung menschenrechtlicher Interessen zu schieben. Vielmehr mag ein Grund darin liegen, dass Art. 15 IPWSKR, der sich genau auf diese Problematik bezieht, bisher zu sehr vernachlässigt wurde. Es gab zwar in der Literatur einige Bemühungen den Rahmen von Art. 15 IPWSKR und die daraus resultierenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zu erfassen und zu konkretisieren3, aber es gab keine verbindliche Interpretation eines internationalen Organs zu diesem Thema. Um diese Unklarheiten zu beseitigen hat der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte im Dezember 2001 eine Stellungnahme zum Thema „Menschenrechte und geistiges Eigentum“ herausgegeben4, dem eine Diskussion über Art. 15 I (c) IPWSKR vorausging. In dieser Erklärung erkennt der Ausschuss die umfassende Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums in einer wissensbasierten Wirtschaft an und beschließt so bald wie möglich einen General Comment zu geistigem Eigentum und Menschenrechten auszuarbeiten.
a. Zur Rechtsnatur der General Comments
Der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte ist eines der UN-Vertragsorgane (UN Treaty Bodies) und überwacht als solches die Einhaltung des IPWSKR. Der Ausschuss, der aus 18 Experten besteht, tagt zweimal jährlich in Genf und prüft die periodischen Berichte der Mitgliedstaaten. Des Weiteren gibt er seit 1988 so genannte Allgemeine Bemerkungen, General Comments, zu einzelnen Artikeln oder Teilbestimmungen des IPWSKR heraus. Sie „dienen primär dem Zweck, den Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen als Wegweiser und Interpretationshilfen zu dienen.“6 Aufgrund der knappen und
allgemein gehaltenen Formulierungen des IPWSKR und der damit verbundenen Problematik unterschiedlicher Interpretationsweisen der Bestimmungen des IPWSKR erscheint eine derartige Form der Konkretisierung zwingend notwendig. Neben der Bestimmung des genauen Inhalts klären die General Comments auch die Interdependenz des betreffenden Rechts mit anderen Rechten des Paktes. Obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, setzen die General Comments als Kommentierungen Maßstäbe, die nicht nur den Staaten sondern auch nationalen Menschenrechtsinstitutionen und nicht-staatlichen Organisationen als Auslegungshilfe dienen. Sie stoßen sowohl bei den Mitgliedsstaaten als in der Regel auch bei menschenrechtlichen Organisationen auf hohe Akzeptanz, da diese bei der Ausarbeitung zum Beispiel in Form von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen mit eingebunden werden. Dabei kommt dem Ausschuss die schwierige Aufgabe zu durch eine legitime Interpretation der Bestimmungen des IPWSKR die Fortentwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes aufzuzeigen ohne dabei jedoch zu unzulässiger neuer Rechtssetzung zu greifen.7
b. Der normative Gehalt von Art. 151(c) IPWSKR
In der Einleitung des General Comment No.17 konkretisiert der Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte Art. 15 I (c) IPWSKR, welcher das Recht eines jeden anerkennt „den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“ In seinen einführenden Bemerkungen verdeutlicht der Ausschuss, dass Art. 15 I (c) als Menschenrecht ein grundlegendes, zeitloses, unveräußerliches und universelles Recht von Individuen sowie unter bestimmten Bedingungen auch von Gruppen und Gemeinschaften ist. Im Gegensatz dazu seien Rechte des geistigen Eigentums zeitlich begrenzt und könnten widerrufen, lizenziert, veräußert oder sogar verwirkt werden. Sie dienten Staaten vor allem dazu Anreize für Kreativität und Erfindungen zu schaffen, die Verbreitung von kreativer und innovativer Produktion und die Entwicklung einer kulturellen Identität zum Wohle der Gemeinschaft zu fördern. Das Menschenrecht, den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die dem Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen, soll die Bindung zwischen dem Urheber und seinen Werken, sowie zwischen Gemeinschaften und ihrem kulturellen Erbe sichern und gleichzeitig die materiellen Interessen des Urhebers schützen um ihm einen adäquaten Lebensstandard zu ermöglichen. Schutzsysteme der Rechte des geistigen Eigentums jedoch würden vornehmlich Geschäftsinteressen und Investitionen schützen.8
Damit greift der Ausschuss eine Entwicklung auf, die in dieser Form auch in der wissenschaftlichen Literatur vertreten wird9: Der Schutz hat sich zunehmend vom Urheber zum Verwerter der Rechte des geistigen Eigentums verschoben. Die Rechte, die ursprünglich die Interessen der Öffentlichkeit fördern sollten, haben sich zu einem Schutz der Interessen der Industrie gewandelt. Die Verbindung zwischen Urheber und Gesellschaft hat sich gelöst und die Öffentlichkeit sieht Rechte des geistigen Eigentums überwiegend als eine Waffe in den Händen der großen Unternehmen. Zudem wird es bei Innovationen, die durch Patente geschützt sind, zunehmend schwieriger die Erzeuger von den mit ihnen verbundenen Unternehmen zu trennen, da nur wenige patentierte Innovationen von den Individuen, die auch wirklich die Erzeuger sind, kommerziell genutzt werden.10
In den grundlegenden Annahmen des General Comment wird das Recht in Art. 15 I (c) IPWSKR als aktiver Beitrag des Urhebers zu Kunst und Wissenschaft und zum Fortschritt der Gesellschaft als ganzes gesehen und damit gleichzeitig in enge Verbindung mit den anderen Rechten des Art. 15 IPWSKR gestellt: das Recht in Art. 15 I (a) am kulturellen Leben teilzunehmen, das Recht in Art. 15 I (b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben und die Verpflichtung der Vertragstaaten in Art. 15 I (c) die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten. Die Rechte des Urhebers und die der Gesellschaft verstärken sich und begrenzen sich somit wechselseitig.11s Als materielle Absicherung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und der schöpferischen Tätigkeit in Art. 15 III IPWSKR hat Art. 15 I (c) IPWSKR auch eine wirtschaftliche Dimension und ist deshalb eng verbunden mit dem Recht in Art. 6 I IPWSKR, die Möglichkeit zu haben seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit zu verdienen, dem Recht in Art. 7 (a) IPwskR auf einen angemessenen Lohn und dem Recht in Art. 11 I IPwskR auf einen angemessenen Lebensstandard. Einschränkungen der Rechte, die in Art. 15 I (c) geschützt sind, müssen verhältnismäßig sein, ein legitimes Ziel verfolgen und absolut notwendig für die Förderung des Gemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft sein.12
Im weiteren Verlauf des General Comment nimmt der Ausschuss eine Wort-für-Wort-Analyse des Art. 15 I (c) IPWSKR vor und schränkt den Kreis der Personen, die das Recht des Art. 15 I (c) genießen können, auf natürliche Personen ein. Im Unterschied zu internationalen Schutzsystemen geistigen Eigentums, die juristische Personen als Halter geistiger Eigentumsrechte einschließen, nimmt der Ausschuss eine restriktive Auslegung vor, bei der juristische Personen nicht aufMenschenrechtsebene geschützt werden.13
Art. 15 I (c) erkennt zwar den Schutz der Rechte des Autors an, ohne jedoch zu bestimmen wie umfassend dieser ausfällt. Laut dem Ausschuss muss der Schutz vor allen Dingen effektiv sein, wobei der Schutzstandard nicht unbedingt dem gegenwärtigen Schutzsystem entsprechen muss, solange der Schutz geeignet ist für den Urheber die geistigen und materiellen Rechte zu sichern. Diese Vorgabe solle jedoch nicht Mitgliedsstaaten daran hindern höhere Schutzstandards in internationalen Verträgen einzuführen, solange sie nicht ungerechtfertigterweise andere Rechte des IPWSKR begrenzen.14 Das Recht des geistigen Eigentums ist ein Menschenrecht, das auf einer Ebene mit anderen Menschenrechten steht und deshalb den Genuss anderer Menschenrechte nicht einschränken darf. Denn Art. 15 I (c) ist in Verbindung mit Art. 5 IPWSKR auszulegen, der besagt, dass keine Bestimmung des Paktes dahin ausgelegt werden darf, dass sie „für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in diesem Pakt vorgesehen, hinzielt.“
Zur Auslegung des Begriffs der „geistigen Interessen“ in Art. 15 I (c) zieht der Ausschuss die Formulierung der Verfasser von Art. 27 II AEMR heran: „Authors of all artistic, literary, scientific works and inventors shall retain, in addition tojust remuneration of their labour, a moral right on their work and/or discovery which shall not disappear, even after such a work shall have become the common property of mankind.“15 Dies hebt den Wert von wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werken als Ausdruck der Persönlichkeit des Erschaffers hervor16 und reduziert nicht das kreative Werk auf einen rein ökonomischen Prozess. In vielen Bereichen wie zum Beispiel der Wissenschaft sind Ruhm und Prestige für den Urheber eine noch viel größere Motivation als die Bezahlung. Durch die enge Verknüpfung von Werk und Urheber soll diese Form der Anerkennung des Urhebers gewährleistet werden und auch für andere den Anreiz schaffen eine derartige Leistung vollbringen zu wollen.17
[...]
1Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994, BGBl. 1994 II, S. 1730 ff.
Herdegen, Matthias: Internationales Wirtschaftsrecht, 5. Auflage 2006, § 5 Rn. 14.
3 Buck, Petra: Geistiges Eigentum und Völkerrecht. Beiträge des Völkerrechts zur Fortentwicklungdes Schutzes von geistigem Eigentum, 1994, S. 216-227.
4 Committee on Economic, Social and Cultural Rights: Human Rights and Intellectual Property, UN-Dok. E/C.12/2001/15 vom 14. Dezember 2001.
5 Riedel, Eibe: Die „General Comments“ zu den Menschenrechtsverträgen. Deutsche ÜbersetzungundKurzeinführungen, 1. Aufl. 2005, S.160-171, S.160.
6 Vgl. General Comment No. 17, para. 10/11.
7 Commission on Human Rights: Report of the Working Group on the Declaration on HumanRights, UN-Dok. E/CN.4/57 vom 10. Dezember 1947, S. 15.
8 Vgl. General Comment No. 17, para. 14.
9Vgl. Geiger: „Constitutionalising” Intellectual Property Law?, S.380.
10Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte vom 16.12.1966, BGBl. 1973 II, S. 1569 ff.
11Vgl. Riedel: Die „General Comments“ zu denMenschenrechtsverträgen, S.164-166.
12Vgl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights: General Comment No. 17, UN- Dok. E/C.12/GC/17 vom 12. Januar 2006, para. 1/2.
13Vgl. Geiger, Christophe: „Constitutionalising” Intellectual Property Law? The influence of Fundamental Rights on Intellectual Property in the European Union, in: IIC 4/2006, S. 371S. 406, S. 381.
14Vgl. Cullet, Philippe: Human Rights and Intellectual Property rights: Need for a new perspective, 2004, www.ielrc.org/content/w0404.pdf (Stand: 3.10.2006), S. 4.
15Vgl. General Comment No. 17, para. 4.
16Vgl. General Comment No. 17, para. 22-24.
17Vgl. General Comment No. 17, para. 7.
- Arbeit zitieren
- Tobias Niketta (Autor:in), 2006, Rechte des geistigen Eigentums und Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121981
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