Die Wohlfahrtspflege in der Weimarer Republik


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

18 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

1. Die Weimarer Republik
1.1. Verantwortung des Staats im Bereich der Wohlfahrtspflege
1.2. Gesetzesänderungen in der Weimarer Verfassung
1.3. Krisen der Weimarer Republik
1.4. Die Situation der Bevölkerung

2. Entwicklung der Profession innerhalb der Wohlfahrtspflege in der Zeit der Weimarer Republik

3. Handlungsfelder der Wohlfahrtspflege und deren Entwicklung zur Zeit der Weimarer Republik
3.1. Die Jugendfürsorge
3.2. Die Jugendpflege
3.3. Die Betriebsfürsorge
3.4. Die Familienfürsorge
3.5. Die Kriegsopferfürsorge

4. Grenzen der Wohlfahrtspflege

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

0 Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung der Wohlfahrtspflege in der Weimarer Republik. Sie kann zwar nur einen Einblick in die Thematik bieten, dieser soll aber möglichst umfassend sein. Hierzu möchte ich zunächst auf die politische und gesellschaftliche Lage der Weimarer Republik eingehen, um einen einander stehen, werden sich teilweise auch die Ausführungen dazu vermischen und überschneiden. Da die jeweiligen Entwicklungen Bezugsrahmen zu skizzieren, in den man die im Folgenden beschriebenen Entwicklungen der Wohlfahrtspflege zu dieser Zeit einordnen kann. Es soll ein Überblick über die Wohlfahrtspflege in den 20iger Jahren des letzten Jahrhunderts entstehen. Hierzu werden die Entwicklungen der Profession, Handlungsfelder, Bewegungen, Anforderungen und Grenzen der sozialen Arbeit zu dieser Zeit beschrieben. Da diese Punkte in Abhängigkeit zu unmittelbar mit den Geschehnissen dieser Zeit verknüpft sind, habe ich teilweise Erklärungen vorweggenommen, wenn mir das an der entsprechenden Stelle sinnvoll erschien.

Mein Interesse für dieses Thema liegt darin begründet, dass ich der Meinung bin, dass die Geschichte lehrreich sein kann und man durchaus Parallelen von bereits Geschehenem zu Aktuellem ziehen kann, um hieraus Erkenntnisse für sein persönliches Handeln, aber auch für grundlegende Einstellungen zu gewinnen.

1 Die Weimarer Republik

Im Folgenden werde ich im Überblick die Entwicklung der Weimarer Republik darstellen, da sie den gesellschaftlichen Bezugsrahmen für die Wohlfahrtspflege ihrer Zeit darstellt.

Nach der Kapitulation Deutschlands im ersten Weltkrieg löste die Weimarer Republik, als neue Staatsform, die bisherige Monarchie ab. Zunächst waren es vielfältige Erwartungen, die der nicht-konservativ eingestellte Teil der Bevölkerung an die neue Republik stellte. Man erhoffte sich Reformen innerhalb der Politik und eine Verbesserung der Lebensbedingungen nach den Kriegswirren des ersten Weltkrieges. Demokratisierung, soziale Sicherung sowie aktive Präsenz der Frau in Politik und Öffentlichkeit sind nur einige Beispiele für gestellte Forderungen an die neue Republik.[1]

1.1 Verantwortung des Staats im Bereich der Wohlfahrtspflege

Die sich mit der Gründung der Weimarer Republik ergebene Forderung nach sozialer Sicherung veranlasste den Staat zu einer wachsenden Übernahme der Verantwortung auf dem sozialen Sektor. Die missliche wirtschaftliche Lage und die noch immer gespaltene Bevölkerung, d. h. die Anhänger der Monarchie und demokratiebereite Bürger, zwang den Staat zu handeln, um dem wachsenden Druck aus der Bevölkerung zu begegnen. In dieser Situation stand der Staat selbst zur Disposition und musste an Loyalität gewinnen[2]

Aus diesem Grund wurde eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zur rechtlichen Verankerung neuer, sozialer Aufgabenfelder erlassen. Die neue demokratische Staatsform ermöglichte erstmals Veränderungen, durch die soziale Sicherung in die Hände des Staats gelegt wurde. Bürgern wurden weitreichendere Rechte eingeräumt. Diese werden im nachstehenden Kapitel näher erläutert.

1.2 Gesetzesänderungen in der Weimarer Verfassung

Im Jahr 1922 beschloss der Reichstag das Reichsversorgungsgesetz und das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG), welches eine Institutionalisierung kommunaler und öffentlicher Wohlfahrtsverbände vorsah.

Im Paragraph 1 des RJWG heißt es: „ Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“[3]. Dieser Paragraph gilt als beispielhaft für die wohlfahrtsstaatliche Tendenz der Weimarer Republik und räumte Kindern und Jugendlichen erstmalig einen öffentlich – rechtlichen Erziehungsanspruch ein. Es dauerte allerdings bis 1924, ehe das RJWG in Kraft trat. 1925 wurden die Verordnung über die Reichsfürsorgepflicht (RFV) und die Bestimmung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ( RGr ) in der Verfassung verankert. Die RFV hatte das Ziel der finanziellen Entlastung des Staates. Durch dieses Gesetz wurden die Fürsorgekosten auf die einzelnen Länder übertragen und waren nicht mehr Sache des Staates.

RFV und RGr legten zum ersten Mal in der Geschichte Rechtsansprüche auf Unterstützung durch den Staat innerhalb der Verfassung fest.

Durch die Verabschiedung des Jugendgerichtsgesetzes am 01.07.1923 wurde die Strafmündigkeit von 12 Jahre auf 14 Jahre heraufgesetzt. Für Jugendliche von 14 Jahren bis 18 Jahren wurde eine relative Strafmündigkeit bei mangelnder Schuldeinsichtsfähigkeit festgesetzt.[4] Wichtig für die soziale Arbeit ist an dieser Stelle die Aussage, dass mögliche Erziehungsmaßnahmen einer strafrechtlichen Maßregelung vorzuziehen sind. Die beschriebenen Änderungen in der Verfassung machten eine Institutionalisierung sozialer Arbeit in verschiedenen Einrichtungen möglich und nötig:

„In der ersten Hälfte der 20er Jahre entstanden die klassischen Ämter unserer heutigen Sozialarbeit: das Jugendamt, das Wohlfahrtsamt, das Gesundheitsamt. 1927 wurde der Block von Sozialversicherungen durch die Arbeitslosenversicherung vervollständigt, die durch Eigenbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dafür sorgen sollte, dass Berufstätige in Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht ‚der Fürsorge zu Last fallen´[...]“[5]

Wirtschaftliche und gesellschaftliche Krise bedingen 1932 eine Revision des RJWG. Es heißt,

„ Fürsorgeerziehung ist nun zu unterlassen, ‚wenn sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg bietet’, der § 73 erlaubt die vorzeitige Entlassung, ‚wenn der Minderjährige an erheblichen geistigen oder seelischen Regelwidrigkeiten leidet´. Das Ende der Fürsorgeerziehung wird auf den 18. Geburtstag vorverlegt.“[6]

[...]


[1] Vgl. Hering S. / Münchmeier R.: Geschichte der sozialen Arbeit. Eine Einführung. Weinheim und München, 2000, S. 113ff.

[2] Vgl. Wendt, W.R.: Geschichte der sozialen Arbeit. Von der Aufklärung bis zu den Alternativen. Enke, Stuttgart, 1983, S. 305.

[3] Wendt, W. R. 1983, S.308.

[4] Vgl. Walther Thorun in: Rundbrief der Gilde Soziale Arbeit, ( GiSA 1/1996), S. 2- 22.

[5] Müller C.W. (Hrsg.). Einführung in die soziale Arbeit. Weinheim / Basel, Beltz, 1985, S.30.

[6] Hering, S. / Münchmeier, R. 2000, S. 144.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Die Wohlfahrtspflege in der Weimarer Republik
Université
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln  (Abt Aachen)
Cours
Seminar: Einführung in die soziale Arbeit
Note
1,3
Auteur
Année
2002
Pages
18
N° de catalogue
V12199
ISBN (ebook)
9783638181389
Taille d'un fichier
487 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wohlfahrtspflege, Weimarer, Republik, Seminar, Einführung, Arbeit
Citation du texte
Kay Ullrich (Auteur), 2002, Die Wohlfahrtspflege in der Weimarer Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12199

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