Die Arbeit stellt die im Zuge des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes (1.JGGÄndG) von 1990 neu in den Maßnahmenkatalog des § 10 JGG aufgenommen ambulanten Maßnahmen vor, wie den sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen, den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsleistungen die nicht nur als Weisungen nach § 10 JGG, sondern jetzt auch als Zuchtmittel nach § 15 JGG auferlegt werden können. Mit diesen neuen ambulanten Maßnahmen sollte der Erziehungsgedanken des JGG gestärkt werden, insbesondere sollten sie eine Alternative zu den stationären Sanktionen sein . Bei der Umsetzung des Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts spielt die Jugendgerichtshilfe eine entscheidende Rolle. Die Arbeit zeigt nicht nur die empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen, sondern auch die Probleme die sich durch die Zusammenarbeit der Jugendgerichte und Jugendhilfe mit den unterschiedlichen Gesetzen des Jugendstrafrecht (JGG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ergeben. So geht die Arbeit insbesondere auf den § 36 a SGB VIII ein, der seid seiner Einführung im Jahr 2005 die Steuerungsverantwortung für die Anordnung der Maßnahmen der Jugendhilfe regelt. Demnach trägt die Jugendhilfe nur noch die Kosten für die ambulanten Maßnahmen, die sie selber angeordnet hat. Die Arbeit klärt zum einem, ob dies eine Neuregelung darstellt oder ob es eine Klärung der bisherigen Praxis ist. Des Weiteren wird geprüft, welche ambulante Maßnahmen als Leistungen der Jugendhilfe finanziert werden können und wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt werden könnte, damit die Finanz- und Kompetenzstreitigkeiten nicht auf den Rücken der jungen Straftätern ausgerichtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A) Einleitung
I. Entwicklung des Jugendrechts
II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
III. Neue ambulante Maßnahmen im JGG
1. Arbeitsleistung
a) Streitdarstellung und Stellungnahme: Zweck Arbeitsweisung
b) Streitdarstellung und Stellungnahme: Vereinbarkeit der Arbeitsleistung mit Art. 12 II, III GG
2. Betreuungsweisung
3. Sozialer Trainingskurs
4. Täter-Opfer-Ausgleich
IV. Empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen
1. Angebotslage der ambulanten Maßnahmen
2. Ambulante Maßnahmen im Rahmen von Diversion
3. Sanktionswahl in rechtstatsächlicher Hinsicht
4. Rückfalluntersuchen
V. Rolle der Jugend(gerichts)hilfe
VI. Auswirkungen des KICK im Bereich der neuen ambulanten Maßnahmen
1. Finanzierungszuständigkeit und Anordnungskompetenz
1.1. Anordnungskompetenz vor In-Kraft-Treten
a) Streitdarstellung
b) Stellungnahme
1.2. Finanzierungszuständigkeit vor In-Kraft-Treten
2. Finanzierungsleistungen nach In-Kraft-Treten
a) Streitdarstellung: Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsleistung
b) Stellungnahme
VII. Kooperationslösungen
1. Mischfinanzierung
2. Verfahrensgestaltung
3. Diversionstage „Gelbe Karte“
VIII. Kooperationsbereitschaft
IX. Vereinbarkeit des § 36 a SGB VIII mit dem Grundgesetz
1. Streitdarstellung
2. Stellungnahme
B) Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die im Rahmen des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes eingeführten neuen ambulanten Maßnahmen im Jugendgerichtsgesetz und untersucht deren empirische Realität sowie die Problematiken bei der Zusammenarbeit zwischen Justiz und Jugendhilfe. Ein besonderer Fokus liegt auf der Auswirkung des KICK und des § 36a SGB VIII auf die Finanzierung und Zuständigkeit, um Lösungsansätze zu entwickeln, die eine resozialisierungsorientierte Praxis fördern.
- Analyse des Maßnahmenkatalogs nach § 10 JGG (soziale Trainingskurse, Betreuungsweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsleistungen)
- Empirische Untersuchung der Sanktionspraxis und Rückfallraten
- Rechtliche Analyse der Steuerungsverantwortung nach § 36a SGB VIII im Kontext der Finanzierung
- Evaluation kooperativer Ansätze wie Mischfinanzierungen und Diversionsprojekte
Auszug aus dem Buch
1. Arbeitsleistung
Arbeitsleistungen zu erbringen war bis zur Änderung des JGG im Jahr 1990 nur als Erziehungsmaßregel im Weisungskatalog des § 10 I Nr. 4 JGG vorgesehen.
a) Streitdarstellung und Stellungnahme: Zweck Arbeitsweisung
Unstimmigkeiten bestehen darüber, zu welchem Zweck Arbeitsweisungen angeordnet werden sollen.
Nach der engeren Auffassung dürfen sie nur angeordnet werden, wenn sie einem erzieherischen Zweck dienen.
Die Gegenansicht verlangt, dass mit der Arbeitsweisung die Einstellung zur Arbeit positiv beeinflussen wird.
Gegen die zweite Ansicht spricht, dass eine Auslegung mit Zwangscharakter dem Erziehungsgedanken widerspricht. Die Weisung darf weder als Strafe ausgerichtet und aufgefasst werden, damit sie den erzieherischen Zweck beim Beschuldigten nicht verfehlt. Des Weiteren spricht für die erste Auffassung, dass gewisse Arbeitsweisungen den Beschuldigten überfordern können oder gerade nicht die Einstellung zur Arbeit positiv beeinflussen könnten. Demnach darf die Arbeitsweisung nur angeordnet werden, wenn sie einem rein erzieherischen Zweck dient und ist dann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsgemäß.
Arbeit als Ahndung kommt nur als Arbeitsauflage gemäß § 15 I Nr. 3 JGG in Betracht. Mit der zusätzlichen Einbringung der Arbeitsleistung als Zuchtmittel im Auflagenkatalog gemäß § 15 I Nr. 3 JGG sollte die Möglichkeit geschaffen werden gemeinnützige Arbeit leichter aufzuerlegen um damit die Tat zu ahnden. Die Zuchtmittel richten sich zwar auch nach dem Erziehungsgedanken des JGG, doch haben sie eine repressivere Note. Die Arbeitsauflagen gemäß § 15 I Nr. 3 JGG sollen dann Anwendungen finden, wenn dem Beschuldigten bewusst werden soll, dass er für das Unrecht seiner Tat ein zustehen hat.
In der Praxis wird kaum unterschieden zwischen Arbeitsauflagen und Arbeitsweisungen. Arbeitsleistungen sollten sich den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Betroffenen orientieren, Stigmatisierung vermeiden und einen Zusammenhang zum Schaden erkennen lassen.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der ambulanten Maßnahmen im Jugendstrafrecht und die Herausforderungen der Kooperation zwischen Justiz und Jugendhilfe unter Berücksichtigung des § 36a SGB VIII ein.
I. Entwicklung des Jugendrechts: Dieses Kapitel zeichnet die historische Entwicklung vom ersten JGG 1923 bis zu den Reformen der 1990er und 2000er Jahre nach, inklusive der Einführung des KICK.
II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht: Die Erläuterung des Erziehungsgedankens als zentralem Grundprinzip des Jugendstrafrechts, das der Sozialisierung und Resozialisierung junger Täter dient.
III. Neue ambulante Maßnahmen im JGG: Ein Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Zwecke von Arbeitsleistungen, Betreuungsweisungen, sozialen Trainingskursen und dem Täter-Opfer-Ausgleich.
IV. Empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen: Analyse der Angebotslage, der Sanktionswahl in der Rechtspraxis sowie statistische Auswertungen zur Rückfallhäufigkeit bei den verschiedenen Maßnahmen.
V. Rolle der Jugend(gerichts)hilfe: Beschreibung der Funktionen der Jugendgerichtshilfe im Verfahren, ihrer Doppelfunktion und der Verzahnung von Jugendstrafrecht und Jugendhilferecht.
VI. Auswirkungen des KICK im Bereich der neuen ambulanten Maßnahmen: Kritische Auseinandersetzung mit der Steuerungsverantwortung nach § 36a SGB VIII und der Frage der Finanzierungskompetenz bei ambulanten Maßnahmen.
VII. Kooperationslösungen: Darstellung von Lösungsmodellen zur Verbesserung der Zusammenarbeit, insbesondere durch Mischfinanzierungen und Diversionsprojekte wie die "Gelbe Karte".
VIII. Kooperationsbereitschaft: Evaluation der tatsächlichen Kooperationsbeziehungen zwischen Jugendämtern, Gerichten und anderen Institutionen auf Basis empirischer Befragungen.
IX. Vereinbarkeit des § 36 a SGB VIII mit dem Grundgesetz: Diskussion der verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Richtervorbehalt und richterlicher Unabhängigkeit im Kontext der Steuerungsverantwortung.
B) Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass ambulante Maßnahmen traditionelle Sanktionen ersetzen können, wobei eine gelungene Kooperation essenziell für den Erfolg der Resozialisierung ist.
Schlüsselwörter
Jugendstrafrecht, Ambulante Maßnahmen, Erziehungsgedanke, Jugendgerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsleistung, KICK, SGB VIII, Finanzierungszuständigkeit, Diversion, Resozialisierung, Kooperation, Jugendkriminalität, Zuchtmittel, Sanktionspraxis
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Implementierung und Anwendung ambulanter Maßnahmen im Jugendstrafrecht, insbesondere im Kontext der durch das KICK-Gesetz eingeführten Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Felder umfassen die erziehungsrechtlichen Grundlagen, die empirische Sanktionspraxis, die Finanzierungsfragen ambulanter Maßnahmen sowie die Kooperationsbeziehungen zwischen Jugendhilfe und Justiz.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung der Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen bei ambulanten Maßnahmen im Spannungsfeld zwischen Justiz und Jugendhilfe, um resozialisierungsfördernde Arbeitsabläufe zu unterstützen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesgrundlagen und Kommentierungen, ergänzt durch eine Auswertung empirischer Statistiken zur Sanktions- und Rückfallpraxis.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die konkreten Maßnahmen (Arbeitsleistung, Trainingskurse etc.), die empirische Wirksamkeit dieser Sanktionen, die Rolle der Jugendgerichtshilfe und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des § 36a SGB VIII.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Jugendstrafrecht, Erziehungsgedanke, § 36a SGB VIII, Resozialisierung und Kooperationsbereitschaft definiert.
Welche Bedeutung hat das Projekt „Gelbe Karte“ für die Diversion?
Das Projekt „Gelbe Karte“ dient als modellhaftes Diversionsinstrument, um jugendlichen Ersttätern frühzeitig eine eindeutige Botschaft zu vermitteln und durch eine schnelle, abgestimmte Reaktion von Polizei und Justiz weitere Straffälligkeit zu verhindern.
Wie bewertet die Autorin die Rolle der Finanzierung bei der Maßnahmenwahl?
Die Autorin kritisiert eine resozialisierungsfeindliche Politik, bei der Kosteneinsparungen die Entscheidung über erzieherische Maßnahmen dominieren, und betont, dass der junge Täter und sein Hilfebedarf stets vor finanziellen Erwägungen stehen müssen.
- Citation du texte
- Anna Gerlach (Auteur), 2007, Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122261