Behaupteter Völkermord? Der Genozid an den Armeniern von 1915-1917


Dossier / Travail de Séminaire, 2008

20 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Der Genozid an der armenischen Bevölkerung
2.1 Ursachen
2.2 Deportationen - Massaker - Genozid
2.3 Ablauf der Deportationen und Massaker
2.4 Tätereliten: Verantwortliche und Ausführende
2.5 Aufarbeitung nach Ende des Ersten Weltkriegs

3 Die spezielle Rolle des Deutsche Kaiserreichs im Osmanischen Reich
3.1 Was ist Mitverantwortung?
3.2 Politischer Opportunismus als Problem

4 Das türkische Verhältnis zum Völkermord - „Die Genozidlüge“
4.1 Der behauptete Völkermord
4.2 Die Leugnung des Genozids als eine „andere Seite der Medaille“

5 Zusammenfassung

Quellen- und Literaturverzeichnis

1 Einführung

Auch wenn die Geschichte der Menschheit schon in Antike und Mittelalter das Phänomen der teilweisen oder vollständigen Vernichtung ethnischer und religiöser Gruppen kannte, besteht der Straftatbestand des Genozids erst seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Resolution durch die Vereinten Nationen im Jahr 19511. Im 20. Jahrhundert erreichte der Völkermord aber ein neues, bis dato unbekanntes und gleichzeitig immenses Maß an Zerstörung. Die gezielte und planmäßige Vernichtung der Armenier während des Ersten Weltkriegs im Osmanischen Reich stellt einen neuen Typus des Genozids dar2, der das 20. Jahrhundert prägen sollte.

Obwohl er sich bald zum einhundertsten Mal jährt, ist der Genozid an der armenischen Bevölkerung bis heute nicht vollständig aufgearbeitet. Insbesondere trifft das auf die Gruppe der Nachfahren der Täter von damals zu, die teilweise auch in ideologischer Hinsicht deren Nachfolger sind. In der Republik Türkei, die nach dem Ersten Weltkrieg aus dem Osmanischen Reich hervorging, wird bis heute offiziell nicht von einem Völkermord gesprochen. Wer dies doch tut, dem drohen Anklage sowie Geld- und Gefängnisstrafe3, wobei die Schriftsteller Elif Shafak und Orhan Pamuk wohl die prominentesten Beispiele dafür darstellen.

Die vorliegende Arbeit untersucht, welche Ereignisse dazu führten, dass statt 1,34 bis 2,15 Millionen (vor 1915) heute nur noch einige Zehntausend6 Armenier in der Türkei leben. Die zentrale Fragestellung lautet: Ist der Tatbestand des Genozids zwischen 1915 und 1917 erfüllt? Daran anknüpfend ergibt sich eine Reihe weiterer Fragen: Welche Ursachen waren überhaupt ausschlaggebend für das Vorgehen gegen die Armenier und die Entwicklung von Deportationen und Massakern hin zum Völkermord? Wie gingen die Täter vor, wie wurden die Opfer behandelt? Wer waren überhaupt die Tätereliten und wodurch war ihr Denken und Handeln beeinflusst? Zwar war der Völkermord regional auf das Territorium des Osmanischen Reichs begrenzt, doch wenn man die Frage nach den Tätern stellt, kommt man nicht umher, auch die Rolle Deutschlands zu untersuchen. Bestand hier eine Mitverantwortung am Genozid an den Armeniern? Haben sich auch andere Staaten durch das Unterlassen von Hilfeleistungen7 mitschuldig gemacht?

Die schon angesprochene Frage nach der Aufarbeitung des Genozids mit dem Schwerpunkt Türkei schließt den Rahmen der vorliegenden Untersuchung. Warum fand eine wirkliche Aufarbeitung von Anfang an nicht statt? Wieso besteht für den türkischen Nationalstaat ein so großes Interesse daran, den Genozid zu leugnen? Mit welchen Methoden und Argumenten erwehren sich diejenigen, die vom „behaupteten Völkermord an den Armeniern“ sprechen? Auch diesen Fragen möchte die vorliegende Arbeit auf den Grund gehen.

2 Der Genozid an der armenischen Bevölkerung

2.1 Ursachen

Die Ursachen dessen, was sich in den Jahren 1915 - 1917 zum Genozid - jeder andere Begriff wäre ein glatter Euphemismus - entwickelte, müssen zu einem viel früheren Zeitpunkt in der Geschichte des Osmanischen Reichs gesucht werden. Die armenische Bevölkerung stellte im osmanischen Vielvölkerstaat die zweitgrößte Minderheit dar, war von staatlicher Seite aber gesetzlicher Diskriminierung, beispielsweise im Steuersystem, ausgesetzt8. Bereits im Sommer 1894, von Oktober 1895 - 1896 und im Jahr 1909 kam es zu Massakern an der armenischen Zivilbevölkerung, wobei über 100.000 Armenier ermordet und unzählige weitere Verletzungen erlitten, enteignet, vergewaltigt oder versklavt wurden9. Internationale Intervention konnte hier zunächst Abhilfe schaffen und den Armeniern Minderheitenrechte garantieren. Mit dem Anschluss des Osmanischen Reichs an die Mittelmächte und der neuen politischen Situation und dem Chaos durch den Ausbruch des Ersten Weltkriegs verschlechterten sich die Umstände für die Armenier jedoch erheblich.

Im Januar 1915 scheiterte, nach anfänglichen Erfolgen, ein militärischer Vorstoß des Osmanischen Reichs gegen Russland im Kaukasus kläglich10. Als Sündenbock dienten die im Grenzgebiet zahlreich lebenden Armenier, denen Kollaboration mit dem Feind vorgeworfen wurde. Haltlos sind diese Vorwürfe nicht - tatsächlich mag es Armenier gegeben haben, die auf der Seite der russischen Armee standen und auch gekämpften haben11. Dies sollte später ein Vorwand, eine „militärische Notwendigkeit“ werden, um alle Armenier - Männer und Frauen, Arme und Reiche, Intellektuelle und Arbeiter, Greise und Kinder - gleichermaßen zu deportieren, zu massakrieren und gezielt zu töten.

Eine weitere Ursache findet sich in der Machtergreifung des jungtürkischen Komitees für Einheit und Fortschritt (KEF)12 im Jahr 1908. Das Denken und Handeln seiner Mitglieder war bestimmt durch eine Ideologie, innerhalb derer Nationalismus und Panturkismus die zentralen Elemente darstellten13. Ziel des KEF war konsequenterweise also die Schaffung eines ethnisch reinen, eines türkischen Nationalstaats. Die Interessen einer ethnischen Minderheit oder, ganz konkret ausgedrückt, aller Minderheiten im osmanischen Vielvölkerstaat, verloren in diesem Kontext rapide an Bedeutung. Die Rahmenbedingungen waren durch den Ersten Weltkrieg günstig, um das von den Jungtürken lange geplante Vorhaben voranzutreiben14.

2.2 Deportationen - Massaker - Genozid

Für die türkische Seite war die „Armenierfrage“ zu Beginn des Jahres 1917 „gelöst“15. Aber ab welchem Datum und mit welcher Begründung kann man von einem Genozid sprechen, dessen Ziel die Vernichtung der Armenier im Osmanischen Reich darstellte? Zieht man als Bewertungsgrundlage die 1948 verabschiedete „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ der Vereinten Nationen heran, so stellt man fest, dass das offizielle Datum, der 24. April 191516, nicht dem Beginn des Genozids entspricht. An diesem Tag begann man, wenn auch in einigen anderen Landesteilen schon einige Tage früher, Intellektuelle und Anführer der armenischen Gemeinschaft Istanbuls zu verhaften - nach einem Monat insgesamt 2.345 Menschen17. Diese Maßnahme hatte das Ziel, die armenische Elite auszuschalten und so jegliche Bildung eines organisierten Widerstands zu unterbinden. Man beraubte die Armenier ihrer Anführer und wollte sie so handlungsunfähig machen. Noch wurden aber nicht alle Armenier verfolgt. Statt von einem Genozid zu sprechen, liegt es hier nahe, den Begriff Politizid zu verwenden.

Der Politizid von Istanbul stellt den Beginn der ersten großen Mordwelle dar, der zwischen 600.000 und 800.000 Armenier zum Opfer fielen18. Zunächst verliefen die Deportationen allerdings noch sehr unkoordiniert, unpräzise und waren zudem lokal begrenzt. So gab es Deportationen in Zeitun, Van und Dörtyol19 - Städte, in denen die armenische Minderheit stärker vertreten war, wo sich also am ehesten Widerstand hätte entwickeln können. Nur in den großen Städten Istanbul, Smyrna und Aleppo wurden die Armenier verschont. Die Tätergruppen befürchteten, negative Reaktionen in der internationalen Gemeinschaft hervorzurufen, da in jenen Städten eine große ausländische Bevölkerung vorhanden war20. Hier ist seitens der osmanischen Regierung ohne Zweifel taktisches Kalkül erkennbar. Der nächste Schritt bestand aus Räumungen von Dörfern und Städten in Kilikien. Die dort ansässige armenische Bevölkerung wurde deportiert, noch bevor das offizielle Deportationsgesetz am 27. Mai in Kraft trat21. Gleichzeitig ergingen inoffiziell - meist per Telegramm - Befehle zur Vertreibung und Enteignung der Armenier an alle osmanischen Provinzen. Erst nach Inkrafttreten des Deportationsgesetzes und gleichzeitig der landesweiten Ausweitung der gezielten Morde an Armeniern aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, kann man von einem Genozid sprechen.

Die parallele Existenz von offiziellen und inoffiziellen Anweisungen an Gouverneure und Beamte in den Provinzen zieht sich wie ein Muster durch den gesamten Verlauf des Genozids. Resit Akif Pascha beschreibt, wie Deportationsbefehle und Anweisungen, die Deportierten unterwegs zu beschützen, über offizielle Kanäle ergingen. Demgegenüber erhielten die Gouverneure und lokalen Verwaltungen durch inoffizielle Telegramme und mündliche Botschaften von KEF-Sekretären Befehle, die Armenier während der Deportationsmärsche zu ermorden2223. Wer es wagte, sich den Tötungsbefehlen zu widersetzen, wurde unmittelbar aus seinem Amt entfernt, in einigen Fällen auch getötet. Diese Vorgehensweise belegt, wie radikal und entschlossen die Führung des KEF unter Talaat an der vollständigen und raschen Beseitigung der Armenier arbeitete.

[...]


1 Vgl. Ternon, S. 36.

2 Vgl. ibid., S. 139.

3 Vgl. Bahar, „Tauziehen um einen Völkermord“, S. 10.

4 Vgl. Kuper, S. 52.

5 Armenier in der Türkei vor 1915 nach armenischen Erhebungen, zit. nach Jörg Berlin, S. 71.

6 Vgl. Kuper, S. 52.

7 Vgl. Bahar, „Deportationsbefehl“, S. 10

8 Vgl. Bloxham, S. 51 und Akçam, Shameful Act, S. 19.

9 Vgl. Bloxham, S. 51 und S. 56.

10 Vgl. Akçam, Shameful Act, S. 139-40 und S. 143.

11 Vgl. Bloxham, S. 4.

12 Es wäre inkorrekt, hier schlicht von den Jungtürken zu sprechen, wie es in westlichen Ländern oft der Fall ist. Das KEF stellt lediglich eine Organisation der jungtürkischen Bewegung dar.

13 Vgl. Bloxham, S. 59.

14 Vgl. Hovannisian, S. 13.

15 Vgl. Akçam, Shameful Act, S. 130

16 Vgl. ibid., S. 129.

17 Vgl. ibid., S. 130.

18 Vgl. Mann, S. 224.

19 Vgl. Akçam, Völkermord, S. 71.

20 Vgl. Mann, S. 225.

21 Vgl. Akçam, Völkermord, S. 61.

22 Rede Resit Akif Paschas (Minister der ersten Nachkriegsregierung) vor dem Parlament am 21. November 1918, zit. nach Akçam, Shameful Act, S. 162

23 Zeugenaussage Mazhar Beys (früherer Gouverneur Ankaras) im Rahmen der Istanbuler Prozesse, zit. nach Akçam, Shameful Act, S. 162

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Behaupteter Völkermord? Der Genozid an den Armeniern von 1915-1917
Université
University of Stuttgart  (Historisches Institut: Abteilung Neuere Geschichte)
Cours
Ethnische Säuberungen: Umsiedlung, Vertreibung und Völkermord im 20. Jahrhundert
Note
2,0
Auteur
Année
2008
Pages
20
N° de catalogue
V122296
ISBN (ebook)
9783640273478
ISBN (Livre)
9783640273706
Taille d'un fichier
549 KB
Langue
allemand
Annotations
Kommentare des Dozenten: - Gute Literaturauswahl - Materialreiche und interessante Darstellung
Mots clés
Behaupteter, Völkermord, Genozid, Armeniern
Citation du texte
Matthias Riesch (Auteur), 2008, Behaupteter Völkermord? Der Genozid an den Armeniern von 1915-1917, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122296

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