Wasserkraftbau im Spannungsfeld Ökologie und Ökonomie


Tesis de Maestría, 2008

175 Páginas, Calificación: 1,00


Extracto


Inhalt

1 Einleitung

2 Ausgangssituation
2.1 Globale Herausforderungen
2.1.1 Klimawandel
2.1.2 Weltenergiereserven
2.1.3 Erneuerbare Energieträger
2.1.4 Verteilung der Güter
2.2 Europäische Herausforderungen
2.2.1 Klimawandel
2.2.2 Importabhängigkeit
2.3 Österreichische Herausforderungen
2.3.1 Klimawandel
2.3.2 Importabhängigkeit

3 Energiebedarf
3.1 Bevölkerungsentwicklung
3.2 Entwicklung des Stromverbrauchs
3.3 Potenziale der Wasserkraft

4 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Europäische Rechtsvorschriften
4.1.1 Energiestrategie der Europäischen Union
4.1.2 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
4.1.3 Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
4.1.4 Wasserrahmenrichtlinie
4.1.5 Weitere Richtlinien der Europäischen Union
4.2 Nationale Rechtsvorschriften
4.2.1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz
4.2.2 Ökostromgesetz
4.2.3 Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz
4.2.4 Wasserrechtsgesetz
4.3 Gegenüberstellung der Zielvorgaben

5 Bisherige Entwicklungen
5.1 Typen von Wasserkraftanlagen
5.1.1 Laufwasserkraftwerke
5.1.2 Speicherkraftwerke
5.1.3 Pumpspeicherkraftwerke
5.2 Bisherige Konflikte
5.2.1 Kraftwerk Hainburg
5.2.2 Kraftwerk Lambach
5.2.3 Kraftwerk Schwarze Sulm
5.2.4 Murkraftwerke

6 Umweltauswirkungen
6.1 Atmosphäre und Klima
6.2 Biotope
6.2.1 Auswirkungen auf die Gewässerflora
6.2.2 Auswirkungen auf die Gewässerfauna
6.2.3 Wassertemperatur
6.2.4 Sauerstoffhaushalt
6.2.5 Wechselwirkungen mit dem Umland
6.3 Hydrosphäre
6.3.1 Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel
6.3.2 Strömung
6.3.3 Abflussregime, Hoch- und Niedrigwasser
6.4 Auswirkungen auf die Bevölkerung
6.4.1 Umweltauswirkungen beim Bau
6.4.2 Wirtschaftliche Kriterien
6.4.3 Psychologische Kriterien
6.5 Gesamtbetrachtung und Alternativenvergleich
6.5.1 Ökologischer Vergleich
6.5.2 Psychologischer Vergleich

7 Ökologisch orientierte Gestaltung von Wasserkraftanlagen
7.1 Organismenausbreitung
7.1.1 Fischaufstiegsanlagen
7.1.2 Fischschutz- und -abstiegsanlagen
7.1.3 Fischumsiedelung
7.2 Mindestwasserregelungen
7.2.1 Berechnung der Mindestwasserabgabe
7.2.2 Computermodell zur Berechnung
7.2.3 Schadensminimierung bei Schwallbetrieb
7.3 Renaturierung
7.3.1 Naturnahe Gestaltung der Uferbereiche
7.3.2 Erhöhung der Strukturvielfalt
7.3.3 Erosionsbekämpfung
7.4 Architektonische Gestaltung
7.4.1 Raumordnung
7.4.2 Ästhetik von Bauwerken
7.5 Weitere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
7.5.1 Sauerstoffanreicherung
7.5.2 Aufrecherhaltung des Grundwasserspiegels
7.5.3 Ökologische Baubegleitung und Erfolgskontrolle

8 Wirtschaftliche Beurteilung
8.1 Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
8.2 Kosten der Wasserkraftnutzung
8.2.1 Allgemeine Kosten
8.2.2 Kosten von Fischaufstiegshilfen
8.2.3 Kosten durch Restwasserabgaben
8.2.4 Kosten der Schwallminimierung
8.2.5 Kosten der Sauerstoffanreicherung
8.2.6 Kosten der Renaturierung
8.2.7 Indirekte/externe Kosten
8.3 Nutzen der Wasserkraftanlagen
8.3.1 Direkt messbarer Nutzen
8.3.2 Indirekter Nutzen/Mehrzweckaufgaben
8.4 Perspektivenerhebung
8.5 Zusammenfassung der ermittelten Kosten und Nutzen

9 Synthese mittels Krisenmanagement
9.1 Krisenbewältigungskette nach Armin Töpfer
9.2 Merkmale von Krisen bezüglich des Wasserkraftbaus
9.3 Krisenbewältigung im Wasserkraftbau
9.3.1 Krisenprävention und -früherkennung
9.3.2 Krisenbewältigung und Recovery
9.3.3 Lernen aus der Krise
9.4 Folgen von Krisen

10 Wesentliche Erkenntnisse und Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen

Verzeichnis der Tabellen

Verzeichnis der Abkürzungen

1.Einleitung

Die Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft sieht sich durch die Gesetzes­änderungen und Ereignisse in den letzten Jahren und Jahrzehnten vor einer großen Herausforderung bezüglich ihrer Weiterentwicklung. In der Europäischen Union – und besonders auch in Österreich – stellt die Wasserkraft einen wesentlichen Anteil des zur Stromerzeugung genutzten Energiepotenzials dar. Durch diverse Untersuchungen wurden weitere Potenziale aufgezeigt, wie man diesen Anteil durch den Ausbau der Wasserkraftnutzung noch steigern könnte. Während Ökonomie und Energiewirtschaft diese Entwicklung begrüßen würden, stehen ihr Umwelt­schutzorganisationen entschieden negativ gegenüber. Eine rechtliche Bestätigung haben Letztere vor allem durch das Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 erhalten, welche allen EU-Staaten ein Verschlechterungsverbot sowie ein Verbesserungsgebot der Gewässer auferlegt. Der rechtliche Rahmen, in den sich die Wasserkraftnutzung einzubetten hat, erweist sich als extrem umfangreich, da beim Bau einer Wasserkraftanlage Vorgaben bezüglich Energienutzung und Elektrizität ebenso wie die des Umweltschutzes berücksichtigt werden müssen.

Abbildung 1 stellt die von der e-control erwarteten Auswirkungen der Wasserrahmen­richtlinie auf die Stromerzeugung Österreichs bis zum Jahr 2015 dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Erwartete Auswirkungen der Wasserrahmenrichtlinie [e-control, 2008a]

Den Annahmen der e-control zufolge wird die Stromproduktion aus Wasserkraft in Österreich durch das Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie zurückgehen, während sich die Stromnachfrage weiter erhöhen wird. Folglich ergibt sich eine große Ungewissheit bezüglich der zukünftigen Versorgung der Gesellschaft mit elektrischer Energie.

Die Einführung der Wasserrahmenrichtlinie hat allerdings unumstritten eine Rechtfertigung, da aus der Errichtung von Wasserkraftanlagen zahlreiche negative Auswirkungen auf ihre Umgebung resultieren. Als Beispiele seien die Beein­trächtigung der Anrainer, der Gewässerflora und -fauna, die Auswirkungen auf den Wasserzustand oder die Veränderung des Landschaftsbildes genannt. Andererseits ist aber auch an die prekäre Situation Europas bezüglich der Importabhängigkeit im Bereich fossiler Energieträger zu denken. Diese könnte durch einen weiteren Ausbau der Wasserkraft verringert und damit verbunden die Versorgungssicherheit erhöht werden.

Die soeben erwähnten Auswirkungen der Wasserkraftwerke auf die Umwelt werden im Rahmen dieser Arbeit nach einer allgemeinen Darstellung der Wasser­kraftnutzung eingehend betrachtet, wobei grundsätzlich zwischen Auswirkungen auf Atmosphäre und Klima, Biotope, Hydrosphäre und die Bevölkerung unterschieden wird. Ebenfalls in der Arbeit enthalten ist ein Vergleich zwischen Wasserkraftanlagen und anderen Technologien zur Stromerzeugung – sowohl aus ökologischer als auch aus psychologischer Sicht.

Ein Konsens zwischen ökonomischen, ökologischen und sozialen Forderungen kann ansatzweise durch die möglichst naturnahe Gestaltung der Kraftwerke und durch ausreichende Bemühungen, die gegenseitigen Interessen aller Beteiligten zu respektieren, erreicht werden. Allerdings drängt sich hier in modernen Gesellschaften unweigerlich die Frage nach den Kosten solcher Maßnahmen auf. Bezug nehmend auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip, wird es vorrangiges Ziel jedes Projektwerbers sein, die durch den Umweltschutz entstehenden Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.

Ziel der Arbeit ist es dementsprechend, die Möglichkeiten einer für alle Beteiligten zufrieden stellenden Lösung aufzuzeigen und deren Kosten zu analysieren. Dazu werden verschiedene Maßnahmen dargestellt, die gesetzt werden können, um eine Wasserkraftanlage möglichst umweltfreundlich zu gestalten bzw. ihre Auswirkungen auf die verschiedenen Umweltmedien möglichst gering zu halten. Hierzu zählt neben diversen Aktivitäten beim Neubau von Kraftwerken auch die Revitalisierung bereits bestehender Anlagen im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie.

Zur Kostenanalyse, die den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit darstellt, wurde durch eingehende Recherche nach bereits realisierten Projekten und persönliche Befragungen der Kostenanteil ermittelt, den die ökologische Gestaltung an den gesamten Investitionskosten der Anlage ausmacht. Weiters wurde erhoben, welche Erzeugungsverluste dem Anlagenbetreiber durch die Vorschreibung verschiedener Restwasserabgaben entstehen. Eine Berechnung der Kosten für zwei fiktive Wasserkraftanlagen untersucht, wie stark die Nutzung der Wasserkraft im Allgemeinen von den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie beeinflusst wird, wobei die Vermutung besteht, dass die Umsatzeinbußen umso höher sind, je kleiner die Anlage ist.

Abschließend wird auf die soziale Komponente der Wasserkraftnutzung ein­gegangen. Da es in den letzten Jahren teilweise starke Ausschreitungen von Umweltschützern und Anrainern gegeben hat, die sich gegen den Bau von Anlagen aussprachen, werden im letzten Kapitel Möglichkeiten aufgezeigt, als Projektwerber im Falle eines Widerstandes seitens der Bevölkerung vorzugehen. Es wird ein Maßnahmenbündel erstellt, das einige Möglichkeiten zur friedlichen Beilegung dieser Konflikte beinhaltet. Große Bedeutung kommt in diesem Fall der Umweltmediation zu, die versucht, einen möglichst befriedigenden Konsens zwischen den konfligierenden Interessen der Parteien zu finden. Auch die Krisenkommunikation stellt einen wesentlichen Punkt des erfolgreichen Krisenmanagements dar.

2 Ausgangssituation

Die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts sieht sich vor nie da gewesenen Heraus­forderungen, die sich unter anderem aus einer veränderten Nutzung der Natur, dem Bevölkerungswachstum und der raschen wirtschaftlichen Entwicklung ergeben. Die Auswirkungen humaner Tätigkeiten sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, werden aber mit Sicherheit gravierende Veränderungen der Lebens­bedingungen auf der Erde mit sich bringen. In diesem ersten Abschnitt soll vorwiegend darauf eingegangen werden, mit welchen Herausforderungen sich die Energiewirtschaft in Zukunft auseinandersetzen wird müssen.

2.1 Globale Herausforderungen

2.1.1 Klimawandel

Die durchschnittliche Oberflächentemperatur der Erde hat sich in den letzten 100 Jahren um etwa 0,7°C erhöht. Die letzten zwölf Jahre (1995 – 2006) waren die wärmsten seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1850. Als Hauptursache für den globalen Klimawandel wird der anthropogene Treibhauseffekt gesehen [IPCC, 2007]. Im Vergleich zu 1970 sind die Emissionen von Treibhausgasemissionen um rund 70 % gestiegen. Durch die Verbrennung fossiler Energieträger wird die Atmosphäre mit dem Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) und diversen Stickoxiden (NOx) angereichert. Diese Gase haben die Eigenschaft, die kurzwellige Strahlung, die von der Sonne kommt, nahezu ungehindert zur Erdoberfläche durchzulassen. Die langwelligen Infrarotstrahlen, die von der Erdoberfläche abgestrahlt werden, reflektieren sie hingegen und somit werden diese nicht in den Weltraum entlassen. Dies führt zu einer Erwärmung der Erdatmosphäre und damit zur Veränderung des Klimas. Durch die Nutzung der Wasserkraft kann der Verbrennung von fossilen Energieträgern und damit dem Ausstoß dieser Treibhausgase entgegengewirkt werden. Die Produktion von CO2 durch die Zersetzung von organischen Materialen unter aeroben Bedingungen in Stauseen kann im Vergleich zu den Emissionen durch Stromerzeugung aus anderen Energieformen als extrem gering angesehen werden.

Auch das Spurengas Methan hat ähnliche Wirkungen wie die soeben besprochenen Treibhausgase. Es ist zwar in wesentlich geringerer Konzentration in der Atmosphäre enthalten (unter 2 ppm), hat dafür aber die 23-fache Wirkung von CO2. Die Wasserwirtschaft ist vor allem durch die Zersetzung von organischen Materialien unter sauerstoffarmen Bedingungen in tieferen Schichten von Stauseen und -becken mitverantwortlich für den Ausstoß von Methan.

Das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) der Vereinten Nationen sieht neben der Erderwärmung unter anderen folgende Auswirkungen des Klimawandels als (sehr) wahrscheinlich an (vgl. [IPCC, 2007]):

Anstieg der Niederschlagshäufigkeit und Zunahme von Wetterkatastrophen

Rückgang der Gletscher und damit verbundener Anstieg des Meeresspiegels

Steigende Anzahl extremer Hitzetage bzw. Hitzewellen und sinkende Anzahl kühler und kalter Witterung

Gesundheitsschäden wie Atemwegserkrankungen oder Hitzeschläge

Auftauen von Permafrostböden und damit verbundene steigende Gefahr von Hangrutschungen und Murenabgängen in Bergregionen

Späteres Zufrieren und früheres Auftauen von Flüssen und Seen

Verlängerung der Wachstumsperioden in mittleren und höheren Lagen

Vordringen von Pflanzen- und Tierarten in Richtung der Pole und in höhere Lagen

Dezimierung bzw. Ausrottung einiger Tier- und Pflanzenpopulationen

Schätzungen für die zukünftige Erwärmung des Klimas reichen von 1,5°C bis 6,0°C in den nächsten 100 Jahren (vgl. Abbildung 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Szenarien der globalen Erwärmung [IPCC, 2007]

Diesen Entwicklungen soll nun auf europäischer und globaler Ebene entgegengewirkt werden. Als internationaler Ansatz dient vorrangig das Kyoto-Protokoll von 1997, dessen Hauptziel eine Reduktion der jährlichen Treibhausgas-Emissionen in den Industrieländern bis zum Jahr 2012 um durchschnittlich 5,2 % gegenüber dem Jahr 1990 ist. In Kraft getreten ist das Protokoll erst im Jahr 2005, da erst durch den Beitritt Russlands im November 2004 die 55 %-Hürde überwunden wurde (Beitritt von mindestens 55 Ländern, die zusammen für mindestens 55 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind).

Nicholas Stern geht in seinem Report von 2006 auf die wirtschaftlichen Folgen des Klimawandels ein. Wichtigster Schluss des Autors ist, dass die Vorteile eines entschiedenen und frühen Handelns im Hinblick auf den Klimawandel die wirtschaftlichen Kosten des Nichthandelns bei Weitem übersteigen. Die Gesamtkosten und -risiken des Klimawandels wären demnach mit einem jährlichen Verlust von mindestens 5 % des Bruttoinlandsprodukts gleichzusetzen (im schlimmsten Fall bis zu 20 %), während die Kosten des Handelns auf etwa 1 % begrenzt werden können [Stern, 2006].

Stern erwähnt weiters die Tatsache, dass die ärmsten Länder und Bevölkerungen am meisten unter den Auswirkungen des Klimawandels leiden, obwohl sie am wenigsten zu dessen Ursachen beigetragen haben. Dementsprechend sollten die bereits entwickelten Länder die Verantwortung für absolute Emissionsreduktionen von 60 – 80 % bis 2050 übernehmen, während die Entwicklungsländer geringere Anteile dazu beizutragen haben [Stern, 2006].

Ein weiterer wesentlicher Abschnitt des Stern-Reports beschäftigt sich mit der Frage des Zusammenhangs zwischen wirtschaftlichem Wachstum und der Reduktion der Treibhausgasemissionen. Im Report wird die Bekämpfung des Klimawandels als Pro-Wachstums-Strategie gesehen, da neue Märkte für kohlenstoffarme Energie­technologien, Waren und Dienstleistungen geschaffen würden [Stern, 2006].

2.1.2 Weltenergiereserven

Energieträger, die vor Millionen Jahren durch biologische, chemische und physikalische Vorgänge entstanden sind, werden als fossile Brennstoffe bezeichnet. Die bekanntesten fossilen Energieträger sind Erdöl, Erdgas und Kohle. Zur Energie­gewinnung werden sie verbrannt, um ihren Wärmeinhalt entweder direkt zu nutzen oder in mechanische und elektrische Energie umzuwandeln. Auch Uran, das in Kernkraftwerken zur Energieerzeugung eingesetzt wird, kann zu den fossilen Energieträgern gezählt werden.

Grundstoff der fossilen Brennstoffe sind organische Kohlenstoffverbindungen. Bei der Verbrennung entsteht daher – neben Stickoxiden und Ruß – das Treibhausgas Kohlenstoffdioxid (CO2), welches in überwiegendem Ausmaß für den Klimawandel und die globale Erwärmung verantwortlich gemacht wird. Die im vorherigen Abschnitt genannten Auswirkungen des Klimawandels stellen einige der Hauptgründe dar, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu forcieren und diese vermehrt in die Gesamtenergieerzeugung zu integrieren.

Ein weiteres Problem der fossilen Energieträger stellt ihre begrenzte Verfügbarkeit dar. Die zurzeit vorhandenen Reserven an fossilen Energieträgern werden wie folgt geschätzt: Beim derzeitigen Anstieg des Energieverbrauchs reicht Erdöl noch ca. 40 Jahre, Erdgas ca. 60 Jahre und Kohle ca. 200 Jahre. Diese Angaben können allerdings durch neue Technologien zur Förderung bzw. verbesserte Abbau­maßnahmen und bei Berücksichtigung der nicht konventionellen Vorkommen noch ausgeweitet werden. Ebenso können höhere Preise der Energieträger dazu führen, dass sich die Förderung von bisher als unwirtschaftlich angesehener Vorkommen doch als wirtschaftlich erweist. Die angegebenen statistischen Reichweiten sind demnach nur begrenzt aussagefähig.

Ein vollkommener Verzicht auf die Nutzung fossiler Energieträger und Kernenergie ist laut WEC (World Energy Council) allerdings nicht realistisch. Erneuerbare Energien (vgl. Abschnitt 2.1.3) stellen hier aber eine wichtige Ergänzung für den künftigen Energiemix dar. Der vom WEC prognostizierte Weltenergieverbrauch bis zum Jahr 2050 ist in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Weltenergieverbrauch nach Energieträgern (Angaben in Steinkohleeinheiten, SKE) [WEC, 2005]

Der WEC erklärt, dass sich der Weltenergieverbrauch seit 1970 nahezu verdoppelt hat und geht weiters davon aus, dass eine Verdopplung des Weltenergieverbrauchs bis zum Jahr 2050 im Vergleich zu 2004 möglich ist. Den größten Energieverbrauch weisen zurzeit noch die Industrieländer auf, diese werden allerdings bis zum Jahr 2020 von den Entwicklungsländern, die ein starkes wirtschaftliches Wachstum erwarten, überholt werden [WEC, 2005].

Laut WEC sind unter Berücksichtigung nicht-konventioneller Vorkommen von Erdöl und Erdgas ausreichend Energiereserven vorhanden, um die wachsende Energienachfrage bis weit in das 21. Jahrhundert hinein zu decken. Die von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe im März 2004 vorgelegten Zahlen über Reserven und Ressourcen sowie die Verfügbarkeit von Energie­rohstoffen schätzen die weltweiten Reserven an fossilen Energieträgern auf 1.136 Mrd. t Steinkohleeinheiten. Deren Verteilung auf die einzelnen Energieträger ist in Abbildung 4 dargestellt [WEC, 2005].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Weltenergiereserven [WEC, 2005]

Die größten Ölreserven werden derzeit im mittleren Osten vermutet, Erdgasreserven in der ehemaligen UdSSR, und Kohle findet sich vor allem in Nordamerika und im Raum Asien – Pazifik [Stigler, 2007a].

2.1.3 Erneuerbare Energieträger

Als erneuerbare Energieträger werden Stoffe bezeichnet, die nach den Zeit­maßstäben des Menschen unendlich lange zur Verfügung stehen. Ihr großer Vorteil besteht darin, dass sie, sofern sie in angemessenem Ausmaß zur Energieerzeugung genutzt werden, in der Lage sind, sich selbst zu regenerieren. Die hauptsächlich genutzten erneuerbaren Energiequellen sind Wasserkraft, Windenergie, Sonnen­energie, Biomasse und Erdwärme.

Wasserkraft trägt heute mit rund 2 % zur weltweiten Energieversorgung bei. Dieser Anteil resultiert daraus, dass die Wasserkraft mit etwa 17% zur weltweiten Stromerzeugung beiträgt. Das größte Wachstumspotenzial vermutet der WEC in China und in einigen Ländern Afrikas. Der Anteil nichtkommerzieller traditioneller Energieträger wie Viehdung oder Holz, deren Verbrennung äußerst umweltschädigend ist, beträgt derzeit 10 % des Weltenergieverbrauchs. Für die „neuen“ erneuerbaren Energieträger Windkraft, Biomasse, Geothermie und Solar­energie erwartet der WEC eine steigende Entwicklung von derzeit etwa 1 % auf 5 % im Jahr 2050 [WEC, 2005].

2.1.4 Verteilung der Güter

Eine große Herausforderung, der sich die globale Energiewirtschaft stellen muss, ist das rasante Wachstum der Bevölkerung vor allem in den Entwicklungsländern. Der Anteil der Bevölkerung der Entwicklungsländer an der Gesamtbevölkerung beträgt derzeit knapp 80 %, während von diesen nur 20 % der Ressourcen verbraucht werden und sie nur 20 % des Gesamtvermögens besitzen.

Derzeit haben weltweit rund zwei Milliarden Menschen keinen Zugang zu kommerzieller Energie. Armut und Elektrifizierung sind indirekt proportional miteinander gekoppelt. Die Folge ist ein verstärkter Einsatz von Biomasse zur Deckung der Grundbedürfnisse, welcher allerdings mit steigenden Emissionen verbunden ist [Stigler, 2007b]. Die Versorgung dieser Menschen sieht der WEC als größte Herausforderung der globalen Energiewirtschaft. Der Schlüssel zur Überwindung von Armut liegt seiner Meinung nach in einer sicheren, wirtschaftlichen, sozial akzeptablen und umweltverträglichen Energieversorgung aller Länder [WEC, 2005]. Dazu ist ein weltweit koordinierter Technologietransfer unumgänglich.

2.2 Europäische Herausforderungen

2.2.1 Klimawandel

Das IPCC stellt eine besonders starke Erhöhung der Temperatur in der nördlichen Hemisphäre und hierbei vor allem im Landesinneren fest. Die Erwärmung im Alpenraum fiel sogar doppelt so hoch wie im weltweiten Durchschnitt aus, wobei die Gründe für diese besondere Erwärmung nicht eindeutig geklärt sind. In Frage kommen Änderungen der Großwetterlagen und Änderungen der Beschaffenheit der Bodenoberfläche, wenn durch die Erwärmung helle Schnee- und Eisflächen im Alpenraum zunehmend durch dunkle Gras- und Felsflächen ersetzt werden und somit die Reflexion der Sonneneinstrahlung an der Erdoberfläche abnimmt [CIPRA, 2008]. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde das Kyoto-Protokoll von allen EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet und im Oktober 2003 die Emissions­handelsrichtlinie verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zu schaffen, um in wirtschaftlich effizienter Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen zu bewirken [RL 2003/87/EG].

2.2.2 Importabhängigkeit

Einziger Nettoenergieexporteur in der EU ist Dänemark. Im EU-Durchschnitt liegt die Importabhängigkeit derzeit bei ca. 50 %, was Importkosten von 240 Mrd. Euro pro Jahr verursacht. Behält die EU ihre derzeitige Energiepolitik bei, wird laut Europäischer Kommission im Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ der Importanteil in 20 bis 30 Jahren auf 70 % geschätzt [EC, 2001]. Die wichtigsten Energieträger in Europa waren 2004 Mineralöl und Erdgas, gefolgt von Kohle und Kernenergie, die vorwiegend zur Stromproduktion eingesetzt wurden. Erneuerbare Energien decken einen Anteil von etwa 7 % ab. Der WEC schätzt den durchschnittlichen Anstieg des Primärenergieverbrauchs bis 2030 auf 19 % im Vergleich zum Jahr 2000. Aufgrund des steigenden Wohlstands wird sich die Nachfrage nach Energie vor allem in den neuen Beitrittsländern drastisch erhöhen, während sie in anderen Ländern aufgrund der neuen, effizienteren Technologien annähernd stagnieren wird [WEC, 2005].

Problematisch ist an der Energieabhängigkeit vor allem, dass die Handelsbeziehungen mit den Ländern, die als Energieexporteure agieren, oft nicht auf Dauer gesichert sind und deren politische Lage nicht als stabil bezeichnet werden kann. Derzeit kommen 45 % der Erdölimporte aus dem Mittleren Osten und 40 % der Erdgaseinfuhren aus Russland. Der Einfluss der EU auf die Weltenergiemärkte ist nur gering.

Die Umfrage Transatlantic Trends 2007 konnte zeigen, dass den Europäern die Abhängigkeit von Energieimporten sehr wohl bewusst ist und sie sich dadurch auch bedroht fühlen. 78 % halten es für wahrscheinlich, dass sie in den nächsten zehn Jahren von der Abhängigkeit persönlich betroffen sein werden. Nur der Klimawandel wird als noch größere Bedrohung gesehen. Bezüglich der Lösung für dieses Problem ergab die Umfrage gespaltene Meinungen der Europäer. 38 % bevorzugen die Reduzierung der Energieabhängigkeit und 30 % würden eine stärkere Zusammen­arbeit der EU mit den Exporteuren begrüßen [Transatlantic, 2007].

Um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern, haben das Europäische Parlament und der Rat in ihrer Erneuerbare-Energien-Richtlinie [RL 2001/77/EG] festgelegt, dass der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Brutto­inlandsenergieverbrauch bis zum Jahr 2010 12 % betragen soll. Basierend darauf hat die Europäische Union im Jänner 2007 eine Energiestrategie entwickelt, wonach dieser Anteil bis 2020 auf 20 % ansteigen soll.

2.3 Österreichische Herausforderungen

2.3.1 Klimawandel

Der durch den Treibhauseffekt hervorgerufene Temperaturanstieg fiel im Alpenraum besonders stark aus. Österreich hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu einer Reduktion der Treibhausgas-Emissionen von 13 % gegenüber dem Bezugsjahr 1990 verpflichtet. Zum Erreichen dieses Ziels wurde im Jahr 2002 eine Klimastrategie entworfen. Darin wurden diverse Maßnahmen in den Bereichen Raum­wärme/Kleinverbrauch, Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung, Abfallwirtschaft, Verkehr, Industrie, Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen, die den Ausstoß von Treibhausgasen mindern sollen. Eine Evaluierung des BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und der Austrian Energy Agency hat allerdings gezeigt, dass Österreich in den letzten Jahren trotz Umsetzung zahlreicher Klimaschutzmaßnahmen dem Kyoto-Ziel bislang nicht näher gekommen ist [Klimastrategie, 2007]. Daher wurde die Strategie im März 2007 angepasst. Die neue Klimastrategie zielt auf einen breiter angelegten Maßnahmen­mix und auf den Zukauf von Emissionsrechten aus dem Ausland bis 2012 ab.

2.3.2 Importabhängigkeit

Österreich ist bei Weitem nicht in der Lage, seinen Energiebedarf aus eigenen Ressourcen zu decken. Seine Importabhängigkeit ist dementsprechend sehr groß. Wird der Außenhandelssaldo über die letzten Jahre betrachtet, erkennt man zwar einen leichten Rückgang der Importabhängigkeit zwischen 1998 und 2000, danach jedoch eine kontinuierliche Steigerung. Im Jahr 2005 war der Außenhandelssaldo um 5 % höher als im Vorjahr (vgl. Abbildung 5). Die Exporte stiegen zwar relativ gesehen stärker als die Importe (+10,5 % im Vergleich zu 6,1 %), in Absolutzahlen stiegen allerdings Importe um 71.400 TJ, währen die Exporte lediglich um 19.739 TJ zunahmen. Dies hatte zur Folge, dass die Energieabhängigkeitsquote Österreichs von 70,7 % im Jahr 2004 auf 71,8 % im Jahr 2005 gestiegen ist [Statistik, 2008].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Importabhängigkeit Österreichs [Statistik, 2008]

EU-weit gesehen liegt Österreich mit seiner Importabhängigkeit über dem Durchschnitt, obwohl viele der anderen großen Energieverbraucher Importraten in ähnlicher Höhe oder sogar darüber aufweisen [Statistik, 2008].

3 Energiebedarf

Der steigende Energiebedarf Österreichs ergibt sich einerseits aus einem permanenten Bevölkerungsanstieg und andererseits aus einer Steigerung des Wohlstands in der Gesellschaft.

3.1 Bevölkerungsentwicklung

Österreich zählt im Jahr 2007 über 8,3 Millionen Einwohner. Im Jahr 2006 lag das Bevölkerungswachstum bei 0,4 %, was deutlich unter den Werten der voran­gegangenen Jahre liegt. Längerfristig gesehen kann allerdings von einem positiven Trend in der Bevölkerungsentwicklung ausgegangen werden (vgl. Abbildung 6), der hauptsächlich aus dem positiven Wanderungssaldo resultiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Bevölkerungsentwicklung in Österreich seit 1527 [Statistik, 2008]

Prognosen für die Zukunft besagen, dass die Einwohnerzahl Österreichs noch bis 2050 auf knapp 9 Millionen ansteigen wird, danach wird ein Rückgang vorausgesagt, der je nach Szenario mehr oder weniger stark ausfällt. Weiters wird davon ausgegangen, dass das Durchschnittsalter der Bevölkerung ansteigt und der positive Trend bei der Zuwanderung ebenfalls anhält. Auffallend stark steigen wird die Zahl der Einpersonenhaushalte.

Allerdings stellt die steigende Einwohnerzahl nicht den Hauptgrund für den steigenden Energiebedarf des Landes dar. Vielmehr ist die mit steigendem Wohl­stand höher werdende Nachfrage nach Energie – und hierbei vor allem auch nach Elektrizität – ausschlaggebend.

3.2 Entwicklung des Stromverbrauchs

Als zentrale Kennzahl bei Energiebilanzen dient der energetische Endverbrauch. Er gibt jene Energiemenge an, die dem Verbraucher für die Umsetzung in Nutzenergie zur Verfügung steht. Der weitaus bedeutendste Energieträger in dieser Hinsicht ist das Erdöl (44,8 % Anteil am Verbrauch), gefolgt von elektrischer Energie, Erdgas, erneuerbaren Energieträgern, Fernwärme und Kohle. Bei einer sektoralen Betrachtung wird erkennbar, dass der Verkehr zu 31,1 %, der produzierende Bereich zu 27,6 %, die privaten Haushalte zu 25,8 % und die öffentlichen und privaten Dienstleistungen zu 13,2 % am energetischen Endverbrauch beteiligt sind. Die restlichen 2,3 % entfallen auf den landwirtschaftlichen Sektor [Statistik, 2008].

Die aktuellen demographischen Entwicklungen (hin zu Einpersonenhaushalten) treiben den Stromverbrauch besonders stark in die Höhe. Es wurde ein eindeutig negativer Zusammenhang zwischen der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Stromverbrauch festgestellt. „Beträgt der durchschnittliche Stromverbrauch (pro Person) in Singlehaushalten etwa 2.000 kWh pro Jahr, so kommen 6-Personen Haushalte mit einem Durchschnittsstromverbrauch von 960 kWh mit weniger als der Hälfte aus“ [WKO, 2007]. Auch die Verbreitung von Haushaltsgeräten – allen voran der Fernsehapparat – stieg in den letzten Jahren permanent an, was zu einer weiteren Erhöhung des Stromverbrauchs führte. Die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushaltsgeräten wurde durch diese Entwicklung bei Weitem kompensiert [WKO, 2007].

Die Entwicklung des Strombedarfs in Österreich während der letzten Jahre ist in Abbildung 7 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Stromerzeugung und Strombedarf in Österreich [VEÖ, 2007]

Neben diesen Daten veröffentlichte die Statistik Austria Zahlen, die einen Anstieg des Stromverbrauchs in Österreich von 24.622 GWh im Jahr 1970 auf 65.199 GWh im Jahr 2005 belegen [Statistik, 2008]. Die Abweichungen zwischen den Werten der VEÖ (Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs) und der Statistik Austria sind darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen für das Jahr 2005 jeweils vorläufige Daten verwendet wurden. Der ansteigende Trend des Stromverbrauchs ist aber in beiden Quellen deutlich erkennbar.

3.3 Potenziale der Wasserkraft

In Österreich haben erneuerbare Energieträger einen Anteil von knapp einem Viertel am Gesamtenergieverbrauch. Die Wasserkraft nimmt hierbei eine vorrangige Stellung unter den erneuerbaren Energieträgern ein (vgl. Abbildung 8). Österreich ist in der Lage, rund 60 % der elektrischen Energie aus Wasserkraft erzeugen. Damit trägt die Wasserkraft mit ca. 10 % zum Bruttoinlandsenergieverbrauch bei [Statistik, 2008].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Erneuerbare Energieträger 2004 nach Bundesländern [Statistik, 2008]

Der Beitrag der erneuerbaren Energien zur Gesamtenergieproduktion in Österreich steigt an. Im Jahr 2005 waren 75,6 % der Produktion erneuerbare Energieträger, 14,4 % Naturgas und 10 % Erdöl. Die Produktion aus erneuerbaren Energieträgern setzt sich zusammen aus 41,4 % Wasserkraft, 27,3 % biogenen Brenn- und Treibstoffen, 20,1 % Brennholz, 6,5 % brennbaren Abfällen, 3,1 % Umgebungs­wärme sowie 1,5 % Wind und Photovoltaik. Damit sind 31,3 % der gesamten Primärproduktion Wasserkraft [Statistik, 2008].

Österreich weist durch seine topographischen Gegebenheiten ideale Voraussetzungen für die Nutzung der Wasserkraft auf. Durch die großen Höhen­unterschiede und Wassermengen ergibt sich ein theoretisch nutzbares Wasserkraftpotenzial von 150.000 GWh. Das ausbauwürdige Potenzial liegt etwa bei 56.200 GWh, davon sind ca. 71 % (40.000 GWh) ausgebaut [Verbund, 2007b]. Allerdings ist der Anteil der Wasserkraft an der österreichischen Gesamt­stromerzeugung seit der Jahrtausendwende rückläufig [e-control, 2008a].

Die bedeutendsten Laufkraftwerke Österreichs befinden sich entlang der Donau, der Mur und der Drau, während in der westlichen Alpenregion zahlreiche Speicher­kraftwerke errichtet wurden (vgl. Abbildung 9). Erstere werden vorwiegend zur Abdeckung der Grundlast eingesetzt, letztere zur Bewältigung von Lastspitzen und zur Deckung des Strombedarfs in den Wintermonaten (vgl. Abbildung 18 auf Seite 40). Österreich wäre in der Lage, im Sommer seinen ganzen Strombedarf aus Wasserkraftwerken abzudecken. In der Praxis wird allerdings der erzeugte Strom teilweise exportiert und ein Teil der Grundlast durch Strom aus thermischen Kraftwerken gedeckt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 9: Kraftwerkspark und Höchstspannungsnetz des Verbunds [Verbund, 2006a]

Neben den großen Lauf- und Speicherkraftwerken der Energieversorgungs­unternehmen sind in Österreich auch zahlreiche Kleinwasserkraftwerke in Betrieb. Diese weisen eine Engpassleistung (höchstmögliche Leistung, die die Kraftwerke auf Dauer erbringen können) von höchstens 10 MW auf und tragen durch ihre günstigen Eigenschaften bezüglich des Umweltschutzes zur Ökostromerzeugung bei. Allerdings sind sie im Vergleich zu großen Kraftwerken nicht in der Lage, so kosteneffizient Strom zu erzeugen. Durch ihre geringen Umweltauswirkungen und ihre emissionsfreie Stromproduktion kann man sie jedoch als förderwürdige, umweltfreundliche Elektrizitätserzeuger betrachten. Eine genaue Erfassung der erzeugten Strommenge aus Kleinwasserkraft erweist sich als schwierig, da Anlagen unter 1 MW statistisch nicht erfasst werden und zudem viele Anlagen bestehen, die nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind. Von den statistisch erfassten Kleinwasserkraftanlagen wurden zwei Drittel entlang der Donau (in den Abschnitten „Donau bis Jochenstein“ und „Donau unterhalb Jochenstein“) errichtet [BMLFUW, 2005].

Die aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugte Energiemenge ist allerdings gering im Vergleich zur Anzahl der installierten Anlagen (vgl. Abbildung 10).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Anzahl der Stromerzeugungsanlagen im Verhältnis zum erzeugten Strom 2004 [e-sicher, 2006]

Obwohl Kleinwasserkraftanlagen bezüglich ihrer Anzahl knapp 40 % ausmachen, haben sie nur einen Anteil von etwa 6,5 % an der Gesamtstromerzeugung [e-sicher, 2006].

Eine Prognose der zukünftigen Kraftwerkskapazität in Österreich (nach Angaben der e-control und der AT Kearney) ist in Abbildung 11 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11: Stromerzeugung in Österreich nach Energieträgern (Angaben in GW) [Kurier, 2007]

Den Annahmen zufolge wird der Anteil von Wasserkraft und anderen erneuerbaren Energieträgern an der Gesamtstromproduktion zunehmen, während der Einsatz der fossilen Brennstoffe Kohle und Öl zurückgehen wird. Insgesamt wird eine steigende Erzeugungskapazität erwartet [Kurier, 2007]. Diese Annahme ist allerdings darauf zu überprüfen, in wie weit sich die Wasserrahmenrichtlinie auf die zukünftige Wasserkraftnutzung auswirken wird. Bereits in der Einleitung wurde erwähnt, dass durch ein striktes Einhalten der Vorschriften auch ein Rückgang der Energieerzeugung aus Wasserkraft möglich ist (vgl. Abbildung 1 auf Seite 4).

4 Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Bau von Wasserkraftanlagen hat meist weit reichende Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Daher gibt es eine Fülle von umwelt- und wasserrechtlichen Vorschriften und Normen, die bei der Errichtung eines Kraftwerks zu beachten sind. Auch diverse Genehmigungsverfahren müssen vor Baubeginn durchgeführt und die zugehörigen Bescheide erstellt werden. Das folgende Kapitel soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen geben, die von den Projektwerbern zu berücksichtigen sind. Durch die Individualität vieler Einzelprojekte kann hier nicht auf alle eventuell relevanten Vorschriften eingegangen werden.

Zu Beginn der Wasserkraftnutzung stellte das Wasser noch ein Gemeingut dar und stand jedermann zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Auch im Mittelalter stand es noch allen Personen einer Siedlungsgemeinschaft frei, den ihnen zugeordneten Wasserabschnitt zu bewirtschaften. Heute dürfen Privatpersonen öffentliche Gewässer noch für bestimmte gemeinverträgliche Aktivitäten nutzen, ohne dafür um eine Genehmigung anzusuchen, sofern sie dadurch andere vom Gebrauch des Wassers nicht ausschließen. Zu diesen Aktivitäten gehören u. a. Baden, Waschen, das Gewinnen von Pflanzen, Erde, Sand und Steinen sowie die Benutzung der Eisdecke [WRG, 2006].

Für Betreiber von Kraftwerken gibt es allerdings auf nationaler und internationaler Ebene strenge Vorschriften bezüglich der Nutzung des Wassers. Das EU-Recht steht über dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten und wird in Primär- und Sekundärrecht unterteilt. Zum Primärrecht zählen Verträge und Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Staaten ausgehandelt werden und von ihnen ratifiziert werden müssen. Sekundärrecht ist vom Primärrecht abgeleitet und gilt entweder unmittelbar (Verordnung) oder muss in nationales Recht umgesetzt werden (Richtlinie).

4.1 Europäische Rechtsvorschriften

4.1.1 Energiestrategie der Europäischen Union

Um die Energieversorgungssicherheit in Europa zu erhöhen und dabei gleichzeitig einen Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel zu leisten, hat die Europäische Kommission Anfang des Jahres 2007 einen neuen Energieplan entwickelt, der die europäische Energiepolitik koordiniert und eine positive Trendwende herbeiführen soll.

Die Ziele bis 2020 wurden folgendermaßen formuliert (vgl. [EC, 2007]):

Senkung der CO2-Emissionen um 20 %

Erhöhung der Energieeffizienz um 20 %

Erhöhung des Anteils an Biotreibstoffen auf 10 %

Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 %

4.1.2 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie

Die Energieversorgung in den EU-Mitgliedsstaaten war bis vor kurzer Zeit monopolistisch organisiert, d. h. es gab nur einen Anbieter und die Abnehmer konnten nicht wählen. Im Sinne des freien Warenverkehrs liberalisiert die EU seit 1996 die Energieversorgung. Monopole werden schrittweise aufgelöst, Verbraucher (Haushalte und Industriebetriebe) sollen ihren Stromversorger künftig frei wählen können. Durch den Wettbewerb der Anbieter sollen Energieproduktion und

-versorgung effizienter gestaltet und Strom billiger angeboten werden. Voraussetzung für die Liberalisierung des Strommarktes ist eine strikte Trennung zwischen Stromproduktion und Netzbetrieb bei den bisherigen Monopolisten. Der Liberalisierungsprozess führt seit 1996 zu Umstrukturierungs-, Fusions- sowie Neugründungsprozessen in der europäischen und somit auch österreichischen Energiewirtschaft [Grüne, 2007].

Zielsetzung der ersten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, die 1997 in Kraft getreten ist, war es, einen Wettbewerb in der Stromerzeugung und der Versorgung der Kunden zu schaffen [RL 96/92/EG]. Die Richtlinie musste bis zum 19. Februar 1999 in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Elektrizitätsmärkte sollen stufenweise geöffnet werden, um einen freien Markt für alle Teilnehmer zu schaffen. Die Richtlinie enthält dazu diverse Vorschriften bezüglich Elektrizitätserzeugung,

-übertragung und -verteilung sowie Vorgaben für den Marktzugang, die Ausschreibungen und den Betrieb der Netze.

Im Jahr 2001 lagen allerdings noch keine einheitlichen Rahmenbedingungen für den binnenmarktweiten Wettbewerb in Europa vor [Errath, 2003]. Daher wurde die Richtlinie im Jahr 2003 durch die so genannte „Beschleunigungsrichtlinie“ (RL 2003/54/EG) ersetzt, welche bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu einer vollständigen Marktöffnung für alle Kunden bis zum 1. Juli 2007. Zusätzlich verpflichtet die Richtlinie zur Einführung einer Regulierungsbehörde, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, und zum „Legal Unbundling“, d. h. zu einer Sicherstellung der Unabhängigkeit von Über­tragungsnetzbetreibern und Verteilungsnetzbetreibern.

Für die Wasserkraft relevant ist diese Richtlinie besonders dadurch, dass in ihr der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Vorrang gegenüber anderen Erzeugungstypen eingeräumt wird.

4.1.3 Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer­baren Energiequellen

Die Richtlinie 2001/77/EG trat am 27. September 2001 mit dem Ziel in Kraft, den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Europäischen Union bis 2010 auf 12 % zu verdoppeln [RL 2001/77/EG]. Beim Stromverbrauch der EU ist eine Erhöhung dieses Anteils von 13,9 % im Jahr 1997 auf 22 % im Jahr 2010 vorgesehen. Als erneuerbare Energiequellen im Sinne der Richtlinie gelten Wasserkraft, Windkraft, Erdwärme, Solar-, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogas.

Zur Erreichung der Ziele wurden für jeden einzelnen Mitgliedsstaat indikative Richtziele für den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch festgelegt. Mit einem Anteil von 70 % im Basisjahr weist Österreich eine Spitzenposition im EU-Vergleich auf. Ein Großteil des Stroms aus erneuerbaren Energien wird durch Wasserkraft erzeugt. Die Zielvorgabe für Österreich für das Jahr 2010 lautet, einen Anteil von 78,1 % erneuerbarer Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch zu erreichen. Vorgaben in ähnlicher Höhe sind in der Richtlinie kaum zu finden – den zweiten Platz hinter Österreich belegt Schweden mit einem Anteil von 49,1 % im Basisjahr.

Österreich hat in einer Anmerkung zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgehalten, dass die Erreichung des Ziels von 78,1 % nur unter dem Umstand möglich wäre, dass der Stromverbrauch im Jahr 2010 maximal 56,1 TWh betragen würde. Dies würde bedeuten, dass im Zieljahr 43,81 TWh Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. In den folgenden Grafiken wird dieses Ziel als „RES-E“ (electricity from renewable energy sources) bezeichnet. Prognosen für die zukünftige Entwicklung des Stromverbrauchs in Österreich machen allerdings deutlich, dass dieser im Jahr 2010 wesentlich höher liegen wird, als in der Anmerkung Österreichs festgehalten (vgl. Abbildung 12). Das in der Grafik dargestellte Kyoto-Szenario geht im Gegensatz zum Business-as-usual-Szenario davon aus, dass von Österreichischer Seite bereits Maßnahmen gesetzt werden, um die Treibhausgasreduktion von 13 % bis 2012 zu erreichen. Es handelt sich hierbei primär um Einzelmaßnahmen in den Sektoren Verkehr oder Raumheizung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12: Szenarien künftiger Stromverbrauchsentwicklung [EEG TU Wien, 2007]

Prognosen zufolge wird Österreich in der Lage sein, einen Anteil von 78,1 % erneuerbarer Energien an einer Strommenge von 56,1 TWh zu erreichen. Dies wäre sowohl im Business-as-usual- (BAU-), als auch im BEST-Szenario, bei dem von einem maximalen Ausbau der erneuerbaren Energien ausgegangen wird, möglich (vgl. Abbildung 13). Das weiters dargestellte Referenzszenario (Ref) spiegelt die Situation wider, sollte nach dem Jahr 2004 keine weitere Förderung erneuerbarer Energietechnologien stattfinden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13: Zielerreichung EERL mit Anmerkung [EEG TU Wien, 2007]

Es wird allerdings auch bei ambitioniertem Ausbau der Erneuerbaren-Energie-Technologien nicht möglich sein, diesen Anteil auch dann zu erreichen, wenn der Strombedarf weiterhin kontinuierlich steigt (vgl. Abbildung 14).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 14: Zielerreichung EERL bei tatsächlichem Stromverbrauch [EEG TU Wien, 2007]

Um das von der Richtlinie geforderte Ziel zu erreichen, sind also einige Anstrengungen sowohl auf Verbraucher-, als auch auf Erzeugerseite sowie auf politischer Ebene notwendig. Um die Entwicklung des Stromverbrauchs zu bremsen, sind Maßnahmen zum Energiesparen und zur effizienteren Energienutzung notwendig. Zusätzlich wird es durch die Budgetbeschränkung im Ökostromgesetz (vgl. Abschnitt 4.2.2) extrem schwierig sein, die Zielvorgaben der EU zu erreichen.

4.1.4 Wasserrahmenrichtlinie

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [RL 2000/60/EG] trat am 22. Dezember 2000 in Kraft. Der Hintergrund für die Erstellung der Richtlinie war das Anliegen der Mitgliedsstaaten, die Vielzahl der bisherigen wasserrechtlichen Vorschriften, die sich bis dahin entwickelt hatten, durch eine neue, kohärente Richtlinie zu ersetzen. Gleich im ersten Abschnitt der Richtlinie wird betont, dass Wasser keine übliche Handelsware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. Damit wird dem Grundsatz der Nachhaltigkeit Rechnung getragen. Artikel 1 definiert das Ziel der Richtlinie: Es soll ein Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen werden, um damit

eine weitere Verschlechterung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme zu vermeiden und diese zu schützen,

eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,

einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt anzustreben,

eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und

einen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu leisten.

Diese Ziele sollen durch koordiniertes Agieren und gemeinsames Umsetzen der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten erreicht werden.

Drei wesentliche Neuerungen der Wasserrahmenrichtlinie im Vergleich zu den bereits vorhandenen Normen sind zu nennen. Erstens wird eine Einteilung der Gewässer in Form von Flussgebietseinheiten getroffen; Staats- oder Verwaltungsgrenzen sind nicht mehr maßgebend. Die zweite Neuerung findet sich in der Zustandsbeurteilung, die nicht mehr nur nach chemischen, physikalischen oder biologischen Kriterien getroffen wird, sondern auch nach hydrologischen und morphologischen Gesichtspunkten. Der dritte Punkt, der in dieser Form in den vorangegangenen Vorschriften nicht enthalten war, sind die Maßnahmen zur Zustandsverbesserung, die entweder alleine von den Einzelstaaten oder in Koordination mit anderen Staaten zu planen und durchzuführen sind [Errath, 2003].

Die Wasserrahmenrichtlinie fordert, dass alle Mitgliedsstaaten binnen vier Jahren nach Inkrafttreten (bis zum Jahr 2004) für jedes Gewässer innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Analyse seiner Merkmale, der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten darauf sowie eine ökonomische Analyse der Wassernutzung durchführen müssen.

Alle Gewässerkörper werden hinsichtlich ihrer biologischen, chemisch-physikalischen und hydrologisch-morphologischen Qualitäten untersucht und ihr Zustand in die Kategorien sehr gut – gut – mäßig – schlecht eingeteilt. Die ermittelten Werte der Parameter müssen je nach Überwachungsfrequenz im Zeitraum zwischen einem Monat und sechs Jahren erneut überprüft werden. Alle erfassten Oberflächengewässer und Grundwasserkörper müssen spätestens im Jahr 2015 den Vorgaben der Kategorie „guter ökologischer Zustand“ entsprechen. Befindet sich ein Gewässer bereits in gutem oder sehr gutem Zustand, soll dieser bewahrt werden. In den Absätzen 4 bis 7 des Artikels 4 der Richtlinie sind Tatbestände angeführt, bei deren Eintreten sich die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten verlängert (z. B. unverhältnismäßig hohe Kosten bei Einhaltung der Vorgaben). Diese Gewässer müssen bis zum Jahr 2015 nur ein „gutes ökologisches Potenzial“ aufweisen. Die Ausnahme gilt nur für als künstlich oder erheblich verändert eingestufte Gewässer (HMWBs, heavily modified water bodies) und nur für den ökologischen, nicht aber für den chemischen Zustand. Ein Problem der Wasserrahmenrichtlinie existiert dahingehend, dass die Kriterien für die Ausweisung eines Gewässers als HMWB weitgehend unbestimmt und vielseitig interpretierbar sind. Ein Umgehen der Verpflichtungen durch Einstufung eines Gewässers als HMWB ist somit relativ leicht möglich und nur schwer nachweisbar. In Österreich ist derzeit ein Ausweis aller Gewässer, die durch Speicherkraftwerke verändert wurden, als HMWBs angedacht. Eine durch menschliche Aktivitäten hervorgerufene Verschlechterung des ökologischen Zustandes ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Zur Erreichung der Qualitätsziele sind nach Anhang VII von den Mitgliedsstaaten bis zum Jahr 2009 für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, Bewirtschaftungspläne zu erstellen. Für internationale Flussgebietseinheiten werden von den betroffenen Mitgliedsstaaten gemeinsame Pläne erstellt. In diesen Bewirtschaftungsplänen sind der Ist-Zustand, die Ziele und etwaige Maßnahmen zu deren Erreichung festzuhalten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu überwachen. Die zu erfüllenden Mindestanforderungen an ein Gewässer müssen durch so genannte „grundlegende“ Maßnahmen erreicht werden, gegebenenfalls können noch „ergänzende“ Maßnahmen hinzugefügt werden. Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein. Nach spätestens fünfzehn Jahren werden sie überprüft und danach im Abstand von sechs Jahren nötigenfalls aktualisiert. Für den Wasserkraftbau besonders relevant sind Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser zu begrenzen.

Die Öffentlichkeit ist über die Maßnahmen, die zur Verbesserung des Gewässer­zustandes getroffen werden, zu informieren. Dazu sind zu veröffentlichen:

ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen

ein vorläufiger Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen

Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete

4.1.5 Weitere Richtlinien der Europäischen Union

Die Erhöhung der Energieeffizienz stellt die kostengünstigste Methode zur Senkung des Energiebedarfs dar. Daher haben das Europäische Parlament und der Rat am 5. April 2006 die Richtlinie 2006/32/EG zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen unterzeichnet. Diese trat am 20. Mai 2006 in Kraft und soll binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist eine Energieeinsparung von 9 % in jedem Mitgliedsstaat bis zum Jahr 2015, ausgehend von einem Durchschnittswert, der national zu ermitteln ist. Der berechnete Richtwert soll durch Energiedienstleistungen und andere Energie­effizienzmaßnahmen erreicht werden. Dazu muss jeder Staat Energieeffizienz-Allokationspläne (EEAP) entwerfen – den ersten davon bis zum 30. Juni 2007. Mögliche Instrumente, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind u. a. Förder­programme, Energieberatungen, Energieverbrauchserfassung und transparente Abrechnung des Energieverbrauchs oder Verbote für Maßnahmen, die das Energiesparen behindern [RL 2006/32/EG]. In Österreich ist Energie­effizienz/Energiesparen gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG grundsätzlich – soweit eine ausdrückliche Bundeskompetenz fehlt – Länderkompetenz.

Am 18. Jänner 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen [RL 2005/89/EG] unterzeichnet, die am 24. Februar 2006 in Kraft getreten ist. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zu setzten, um eine unterbrechungsfreie Elektrizitätsversorgung sicherzustellen. Sie soll einen angemessenen Stromverbundgrad zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und gleichzeitig ein stabiles Investitionsklima fördern. Weiters soll das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sichergestellt werden. In Österreich wurde die Richtlinie durch das Energieversorgungssicherheitsgesetz (BGBl. I Nr. 106/2006) umgesetzt, welches

u. a. das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz ändert. Zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie kann die Wasserkraft einen nicht unwesentlichen Beitrag leisten. Vor allem die Reservekapazitäten aus Speicherkraftwerken spielen eine wichtige Rolle beim Ausgleich von eventuellen Bedarfsschwankungen.

4.2 Nationale Rechtsvorschriften

4.2.1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz

Das österreichische Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (i. d. F. ElWOG) trat im Jahr 1998 in Kraft und wurde seitdem in Abständen von maximal zwei Jahren regelmäßig novelliert [BGBl. I Nr. 143/1998]. Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der EU von 1996. Demnach sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch weiter erhöht und eine binnenmarktweite Öffnung des Elektrizitätsmarktes erreicht werden.

Mit dem ElWOG werden die Zugangs- und Nutzungsrechte zu den Stromnetzen geregelt. Es legt die Grundsätze der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und die Organisation der gesamten Elektrizitätswirtschaft fest – gibt also nur den Rahmen für die Umsetzung der Strommarktliberalisierung vor. In den einzelnen Ausführungsgesetzen der Länder sind die genauen Ausführungs­bestimmungen dieser Grundsätze zu regeln. Im ElWOG wird u. a. festgehalten, dass die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, als vorrangig und teilweise sogar als verpflichtend anzusehen ist. Diese Bestimmung muss auch in den Gesetzen der Länder verankert werden.

Durch die Einführung des ElWOGs hat Österreich bewirkt, dass der Strommarkt für alle Kunden ab Oktober 2001 geöffnet ist. Dafür war das Energie­liberalisierungsgesetz, das im Dezember 2000 in Kraft getreten ist, mitverantwortlich.

4.2.2 Ökostromgesetz

Mit dem Ökostromgesetz [BGBl. I Nr. 149/2002] wurde die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in österreichisches Recht umgesetzt. Dieses sah bis zum Jahr 2008 einen Anteil erneuerbarer Energieträger – ausgenommen Wasserkraft – von 4 % an der Stromproduktion Österreichs vor. Die am 23. Mai 2006 beschlossene Novelle des Ökostromgesetzes strebt einen Anteil von 10 % bis 2010 an. Die Zielwerte sollen dazu beitragen, die Forderungen seitens der EU, nämlich das Erreichen eines 78,1 %-Anteils erneuerbarer Energiequellen am gesamten Stromverbrauch, zu erreichen. Dazu wird die Ökostromerzeugung durch ein Einspeisetarifsystem zu Fixpreisen gefördert, die in der Ökostromverordnung 2006 geregelt werden.

Zu den einzelnen Zielen des Ökostromgesetzes zählen:

Effizienter Einsatz von Mitteln zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern

Schwerpunktsetzung auf neue Technologien

Unterstützung von bestehenden KWK-Anlagen zur Fernwärmeversorgung

Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken auf 9 % bis zum Jahr 2008 durch eine entsprechende Abnahme- und Vergütungspflicht

Gewährleistung der Investitionssicherheit in bestehende und zukünftige Anlagen

Bundesweiter Lastenausgleich

10 % des Stroms aus Ökoanlagen bis zum Jahr 2010

Wesentliche Neuerung durch die Novelle 2006 war zum Beispiel die Einführung einer Ökostromabwicklungsstelle, welche für den Abschluss der Verträge mit den Ökostromerzeugern zuständig ist. In Österreich ist dies die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG). Zusätzlich wurde 2006 eine vom Endverbraucher zu zahlende Zählpunktpauschale eingeführt, um das Fördersystem von Ökostromanlagen zu finanzieren. Diese ist verbrauchsunabhängig, beträgt pro Haushalt jährlich EUR 15,- und wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit den Netznutzungsentgelten eingehoben, welcher sie vierteljährlich an die Ökostrom­abwicklungsstelle überweist.

Abbildung 15 gibt einen Überblick über das Ökostrom-Fördersystem nach der Gesetzesnovelle 2006.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 15: Ökostrom-Fördersystem [Energie-Control, 2007]

Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das entsprechende Entgelt zu überweisen. Die Gesamteinnahmen der Ökostromabwicklungsstelle aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich der Kosten für den Bezug von Strom zum Marktpreis dürfen den Betrag von 85 Millionen Euro nicht übersteigen.

Die Einspeisetarife für elektrische Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen wurden mit 1. Jänner 2003 einheitlich geregelt (vgl. Tabelle 1). Kleinwasserkraftanlagen werden dabei in drei Formen von Anlagen unterteilt:

Altanlagen (Errichtungsgenehmigungen vor dem 1.1.2003) – Fall A

Revitalisierte Anlagen (Steigerung des Regelarbeitsvermögens um mehr als 15 %, Maßnahmen erfolgen im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2007) – Fall B

Erheblich revitalisierte Anlagen (Steigerung des Regelarbeitsvermögens um mehr als 50 %, Maßnahmen erfolgen im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2007) oder Neubau einer Anlage – Fall C

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Einspeisetarife für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerken in Cent/kWh [energyagency, 2007]

Aufgrund der Tatsache, dass die Einspeisetarife pro GWh für geringere Einspeise­mengen höher sind, werden einige der neuen Kraftwerksprojekte geringer dimensioniert, als theoretisch möglich. Dies ist aus energiewirtschaftlicher Sicht nicht zu begrüßen, da somit nicht das volle Stromerzeugungspotenzial ausgeschöpft wird. Um diesem Trend entgegenzuwirken, ist seit der Ökostromgesetznovelle 2006 auch eine Förderung von mittleren Wasserkraftanlagen möglich.

Förderungen für Anlagenbetreiber

Die zusätzlichen jährlichen Fördermittel für neue Ökostromanlagen betragen 17 Millionen Euro. Davon sind 30 % für Biomasse, 30 % für Biogas, 30 % für Windkraft und 10 % für Photovoltaik vorgesehen [BGBl. I Nr. 149/2002]. Seit der Novelle 2006 sind auch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen (10 bis 20 MW) in einer Höhe von maximal 50 Millionen Euro möglich.

Die Förderbeiträge für Anlagen werden jeweils im Vorjahr für Kleinwasser­kraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen getrennt festgelegt. Die Förderbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 sind in Tabelle 2 dargestellt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit begründet die geringen bzw. nicht mehr vorhandenen Förderungen für Kleinwasserkraftanlagen damit, dass diese eine wesentlich günstigere Erzeugungsstruktur aufweisen und somit ohne Förderungen auskommen [BMWA, 2007]. Diesem Argument steht allerdings die rückläufige Entwicklung der Einspeisung von Strom aus Kleinwasserkraftanlagen in den Jahren 2003 bis 2007 entgegen. Die Erzeuger von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen sind aus den jeweiligen Bilanzgruppen ausgetreten und in den freien Wettbewerb gewechselt, da die am Markt angebotene Vergütung höher sein kann als der Einspeisetarif [Energie-Control, 2007].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen derÖkobilanzgruppenverantwortlichen in Cent/kWh [energyagency, 2007]

4.2.3 Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (i. d. F. UVP-Gesetz) trat in Österreich unter diesem Namen im Jahr 2000 in Kraft. Es änderte das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung von 1993 und diente der Umsetzung der RL 85/337/EWG über die Umwelt­verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [BGBl. Nr. 697/1993].

Ziel der UVP ist es, mögliche Auswirkungen, die Großprojekte auf die Umwelt im weitesten Sinn (dazu gehören Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter) haben können, bereits im Vorhinein, also vor deren Verwirklichung, zu prüfen. Weiters müssen die Maßnahmen, die gesetzt werden, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, untersucht und die vom Projektwerber angegebenen Alternativen bezüglich ihrer Vor- und Nachteile überprüft werden. Dabei ist auch die Nullvariante hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu beurteilen. Auf diese Art soll eine integrative Gesamtbeurteilung des Projekts durchgeführt werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung läuft in einem konzentrierten Verfahren ab, d. h. es wird nur ein Genehmigungsantrag an die zuständige Behörde (Landesregierung oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) gestellt und bei Genehmigung wird nur ein einziger Bescheid erlassen. Dadurch entfallen die einzelnen Verfahren aus den Materiengesetzen, es sind jedoch alle Vorschriften daraus anzuwenden. Man spricht hierbei auch vom „One-Stop-Shop-Prinzip“ für den Projektwerber. Abbildung 16 stellt den Ablauf eines UVP-Verfahrens dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 16: Ablauf UVP-Verfahren [BMLFUW, 2007]

Ob ein reguläres oder ein vereinfachtes Verfahren bei der UVP durchgeführt wird, bestimmen die in Anhang 1 des Gesetzes angegebenen Schwellenwerte. Dieser listet in drei Spalten 88 Vorhabenstypen auf, für die eine UVP unter bestimmten Bedingungen (Erreichen der Grenzwerte) vorgesehen ist. Vorhaben der Spalte 1 sind jedenfalls UVP-pflichtig, solche der Spalte 2 werden einem vereinfachten Verfahren unterzogen. Werden die Schwellwerte nicht erreicht, muss – genau wie bei den Vorhaben der Spalte 3 – eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, die die UVP-Pflicht überprüft. Vorhaben der Spalte 3 sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich in schutzwürdigen Gebieten nach Anhang 2 des UVP-Gesetzes befinden.

Anhang 1 des UVP-Gesetzes listet folgende für die Wasserwirtschaft relevante Anlagen auf:

Ziffer 30: Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW – reguläres UVP-Verfahren

Ziffer 31: Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m³ Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden bzw. solche Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (besondere Schutzgebiete nach Anhang 2) mit einer Speicherkapazität von 2 Mio. m³ – vereinfachtes Verfahren

Ziffer 41: Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss von mehr als 1 m³ pro Sekunde auf einer Baulänge von mindestens 3 km, sofern diese nicht als Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierung) dienen – vereinfachtes Verfahren

Ziffer 42: Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Gewässern mit einem mittleren Durchfluss von mindestens 5 m³ pro Sekunde, ebenfalls ausgenommen Renaturierungsmaßnahmen – vereinfachtes Verfahren

Der vierte Abschnitt des UVP-Gesetzes enthält zusätzlich besondere Bestimmungen für wasserwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf diverse Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz gelegt.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Anlage zu genehmigen: Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen und die Immissionsbelastungen möglichst gering zu halten. Immissionen, die Leben oder Gesundheit von Mensch oder dessen Eigentum gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt verursachen oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen, sind jedenfalls zu unterlassen. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden, zu verwerten oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Modifikationen ist ein möglichst hohes Schutzniveau für die gesamte Umwelt anzupeilen.

Nach § 77 der Gewerbeordnung [BGBl. Nr. 194/1994] besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn „nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden“. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen o. ä. verhindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde für mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Gegen den Genehmigungsbescheid der UVP-Behörde können die Parteien Berufung an den unabhängigen und weisungsfreien Umweltsenat (eingerichtet beim BMLFUW) erheben. Als außerordentliches Rechtsmittel steht die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zur Verfügung.

4.2.4 Wasserrechtsgesetz

Formal kommt der Wasserrahmenrichtlinie keine unmittelbare Wirkung zu. Die ersten Schritte zur Umsetzung in nationales Recht wurden 2003 mit der Novelle des Wasserrechtsgesetzes (i. d. F. WRG) von 1959 gesetzt [BGBl. Nr. 215/1959].

Im WRG sind die grundlegenden Ziele der österreichischen Wasserwirtschaft sowie ein Regelwerk zur Beurteilung von Gewässern zu finden. Grundsätzlich konzentriert sich das WRG auf drei Themenkreise:

Benutzung der Gewässer

Schutz und Reinhaltung der Gewässer

Schutz vor den Gefahren des Wassers

Das WRG dient seit 2003 als Basis für Verordnungen zur Festlegung von Mindest­qualitätsstandards für Gewässer, zur Konkretisierung des Verschlechterungsverbots und zur Entwicklung von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele. Im WRG werden Gewässer als Ökosysteme verstanden, zu denen auch das Umland zählt. Ziel ist es, einen guten ökologischen Zustand dieser Ökosysteme, welcher als öffentliches Interesse gehandelt wird, zu erreichen.

Für den Wasserkraftbau ist besonders der § 30b von Bedeutung, der die Einstufung von Oberflächengewässern als künstlich oder erheblich verändert behandelt. Man spricht hierbei von der Ausweisung als HMWBs. Demnach kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine solche Einstufung treffen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind gegeben, wenn

die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen auf Umwelt i. w. S. oder Schifffahrt, Wasserspeicherung und Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung, Bewässerung oder Wasserregulierung hätten und

die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen technisch durchführbar sein, jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Erreichen des guten ökologischen Zustandes nicht unmittelbar gefordert. Es gelten lediglich das Verschlechterungs­verbot und eine Verpflichtung zum Erreichen eines ökologisch guten Potenzials und eines guten chemischen Zustands. Die Einstufung muss alle sechs Jahre überprüft werden.

Die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft sind in den §§ 98 – 129 geregelt. Grundsätzlich gilt die Bezirksverwaltungsbehörde als erste Instanz in wasserrechtlichen Fragen. Für Kraftwerksanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung ist die Behörde erster Instanz allerdings der Landeshauptmann. Das BMLFUW ist Behörde erster Instanz bei Wasserkraftanlagen an der Donau, Großkraftwerken und Sperrenbauwerken. Bei diesen Behörden erster Instanz sind gegebenenfalls Berufungen über ausgestellte Bescheide einzureichen. Nach der Entscheidung der Berufungsbehörden besteht weiters die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

4.3 Gegenüberstellung der Zielvorgaben

In Tabelle 3 sollen die teilweise divergierenden Zielvorgaben der diversen EU-Richtlinien sowie der zu deren Umsetzung geänderten Gesetze dargestellt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Zielvorgaben-Vergleich [VGB, 2004; Errath, 2003]

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Final del extracto de 175 páginas

Detalles

Título
Wasserkraftbau im Spannungsfeld Ökologie und Ökonomie
Universidad
Technical University of Graz  (Institut für Elektrizitätswirtschaft und Energieinnovation)
Calificación
1,00
Autor
Año
2008
Páginas
175
No. de catálogo
V122299
ISBN (Ebook)
9783640270972
ISBN (Libro)
9783640271047
Tamaño de fichero
4400 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wasserkraft, Energie, Ökologie, Umwelt, erneuerbare Energie
Citar trabajo
Mag. Astrid Kaufmann (Autor), 2008, Wasserkraftbau im Spannungsfeld Ökologie und Ökonomie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122299

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