Das Testierprivileg der römischen Soldaten

Ursachen und soziale Wirkungen


Dossier / Travail de Séminaire, 2005

31 Pages, Note: 1,0


Extrait


Gliederung

0. Abkürzungen

1. Einleitung
1.1. Fragestellung
1.2. Quellenlage/Quellenkritik

2. Hauptteil
2.1. Die soziale Bedeutung von Testamenten
2.2. Der Soldatenalltag – rechtliche und persönliche Stellung
2.3. Die Sonderrechte der Soldaten
2.3.1. Die Formalia
2.3.2. Die potentiellen Erben
2.3.3. Die Testamentsänderungen
2.4. Die Gründe für die Privilegierung
2.4.1. Der Kaiser als wohlwollender Vater
2.4.2. Die Administrativen Notwendigkeiten
2.4.2.1. Die Abwesenheit von Zuhause
2.4.2.2. Die Unkenntnis des römischen Rechtes
2.4.2.3. Die Angleichung der Norm an die Praxis

3. Fazit

4. Bibliographie

0. Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Fragestellung

Das Heer der Prinzipatszeit war gleichermaßen ein Abbild der sozialen Strukturen des Imperiums als auch ein Ort, an dem die strengen gesellschaftlichen Normen der Zivilbevölkerung Lockerung erfuhren. Dieses zeigte sich unter anderem in der Privilegierung der Soldaten.

Im zivilen Leben bestimmten Kriterien wie Herkunft, Reichtum und Ansehen aufgrund der erreichten politischen Positionen den sozialen Status der Bürger.[1] Angehörige der unteren Gesellschaftsschichten hatten dementsprechend keinen rechtmäßigen Zugang zu Privilegien. Dennoch erhielten die Soldaten, welche sich vor allem aus diesen Schichten rekrutierten, derartige Vorrechte mit dem Eintritt in die Armee.[2] Bemerkenswert ist, dass die Privilegien einzigartig waren im römischen Recht.[3] Dazu gehörten das Privileg des Soldatenbesitzes (peculium castrense), die Privilegien bezüglich der Vertretung der eigenen Interessen vor Gericht, sowie das Privileg des Militärtestamentes. Im Folgenden soll es um den letzten Punkt gehen und hier im Besonderen um die Fragen, weshalb die Soldaten dieses Vorrecht erhalten haben und wie es sich auswirkte.

Zu beachten ist, dass es nicht das Testierprivileg gab, sondern dass es in seiner Entwicklung vom jeweiligen Princeps abhängig war: hatte z.B. Caesar im Bürgerkrieg seinen Soldaten temporär gewährt, ihren letzten Willen auf jede ihnen mögliche Art zu verfassen, so blieb eine solche Zusage unter seinem Nachfolger Augustus aus;[4] unter den Flaviern gab es verschiedene Ansätze für Soldatentestamente, doch erst mit Trajan und seinen Nachfolgern wurde das Privileg dauerhaft und gesetzlich festgelegt.[5]

Die Bedeutung der Militärtestamente lässt sich nur verstehen, wenn die Relevanz des Testierens allgemein in der römischen Gesellschaft betrachtet wird. Hieraus erst wird deutlich, inwiefern es sich bei dem Testierprivileg um ein Vorrecht oder Ausnahmegesetze handelte.[6]

Das Militär- oder Soldatentestament unterschied sich in drei wesentlichen Punkten von denen der Zivilisten – den Formalia, den potentiellen Erben, sowie den Formalitäten einer Testamentsänderung.[7] Diese Unterschiede sollen unter Punkt 2.2. verdeutlicht werden. Zuvor stellt sich die Frage, für wen diese Privilegien gegolten haben. Diese Frage kann sowohl horizontal als auch vertikal durch die Heeresstruktur verfolgt werden: Das Testierprivileg galt z. B. für alle Truppengattungen gleichermaßen, für die Legionen ebenso wie für die Prätorianer oder auch die Auxilien und die Flotten, ob im aktiven oder passiven Dienst.[8] Ungeklärt ist die Notwendigkeit des Bürgerrechtes.[9] Offenbar gab es zu den verschiedenen Zeiten uneinheitliche Regelungen.

Vertikal gesehen betraf das Privileg prinzipiell für alle militärischen Ränge, wurde bei den Offizieren aber nur eingeschränkt angewandt aufgrund ihrer kurzen Verweildauer beim Militär, ihrem Wechsel zwischen zivilen und militärischen Ämtern und ihrem dadurch leichteren Zugang zu einem Rechtsbeistand.[10] Entscheidend ist, dass ein Soldat auch dann ein Testament errichten konnte, wenn er noch unter der patria potestas seines Vaters oder Adoptivvaters stand und damit weder eigenes Eigentum besaß, noch testierfähig war.[11]

Auch Personen, die im zivilen Leben kein Testament verfassen durften, war dieses in der Armee erlaubt; beispielsweise Taube und Stumme konnten ihren letzten Willen nach militärischem Recht niederlegen, solange sie noch dienten.[12]

Ebenso wichtig, wie die Frage nach dem Personenkreis und der Art der Privilegierung erscheint die Untersuchung der Gründe. In der Kaiserzeit konnten Privilegien ausschließlich durch den Kaiser verliehen werden. Unter Privilegien sind, wie oben beschrieben, Vorrechte oder Ausnahmegesetze zu verstehen. Welche Gründe können demnach die Kaiser dazu bewogen haben, derartige Vorrechte zu gewähren? Im Falle Caesars könnte es sich um die Sicherung der Loyalität seiner Krieger im oder kurz nach dem Bürgerkrieg handeln. Die rechtlichen Quellen erwähnen aber nicht, zu welchem Zeitpunkt die Privilegierung erfolgte.[13] Damit ist noch nicht geklärt, weshalb mit Trajan das Testierprivileg gesetzlich fixiert wurde: ist auch dieses als Maßnahme in Krisenzeiten zu verstehen oder sind sie aus einer administrativen Notwendigkeit heraus geboren?

In einem letzten Schritt soll die soziale Bedeutung der Soldatentestamente erörtert werden. Eine eigenständige Darstellung dieses Aspektes ist aufgrund des Umfanges dieser Arbeit nicht möglich, daher wird jeweils auf weiterführende Literatur verwiesen. Es sind zwei soziale Aspekte zu beachten. Zum einen die Auswirkungen des Privileges auf die Sozialstruktur und zum anderen das dadurch veränderte Testierverhalten. Einerseits dürfen z. B. Soldaten, wie oben bereits angerissen, als einzige Personen des Imperiums auch dann ein Testament einrichten, wenn ihr pater familias noch lebt; ein Vorrecht, das selbst Senatoren konsularen Ranges nicht zukommt.[14]

Andererseits ändert sich die Gruppe der Erben im Verlauf der Jahrhunderte. Wurden im ersten Jahrhundert zunächst noch eher die Kameraden oder Verwandte, mit denen man gemeinsam dient, bedacht, so ergibt sich im zweiten und dritten Jahrhundert ein anderes Bild. Hier treten vermehrt die Lebensgefährtinnen oder gemeinsamen Kinder als Erben auf.[15] Erneut stellt sich die Frage nach den Gründen.

Zuletzt soll an dieser Stelle noch etwas zu den Begriffen gesagt werden. Im römischen Recht wird zwischen zwei Typen von Erben unterschieden, den heredes und den legata. Heredes sind jene Erben, die das Gesamtvermögen des Verstorbenen erhalten. Diese zahlen den legata ihren Anteil am Erbe aus. Weil es in der deutschen Sprache nur den Begriff des Erben gibt, der beide Typen gleichermaßen umfasst, werden im Weiteren die lateinischen Worte benutzt um Missverständnisse zu vermeiden.

1.2. Quellenlage/Quellenkritik

Für diese Arbeit gibt es vier relevante Quellengattungen: literarische Texte, Papyri, Inschriften und rechtliche Texte.[16] Die literarischen Quellen sind bezüglich des Militärtestamentes wenig ergiebig. Hier schreiben vor allem Autoren der Oberschicht über und für die eigene Schicht. Gerade Personen aus diesem Kreis stellten die höheren Offiziere, die das Testierprivileg nur eingeschränkt in Anspruch nehmen konnten. Interessant ist dieser Quellentypus für die allgemeine soziale Beurteilung von Testamenten. Die literarischen Quellen enthalten Beispiele für den Umgang des Testators mit dem Errichten eines Testamentes ebenso wie für den Umgang der Hinterbliebenen mit dem Letzten Willen des Erblassers. Auch die Hinzuziehung der Satire des Juvenal ist unter diesem Aspekt zu verstehen.[17]

Durch die Papyri sind verschiedene interessante Aspekte erhalten: die Zahlungslisten oder Vermögensaufstellungen der Soldaten, aber auch Soldatentestamente und Briefe, durch welche sich das soziale Netz einzelner Soldaten untersuchen lässt und damit Hinweise auf potentielle Erben ermittelt werden können.[18]

Die Briefe der Soldaten und die Inschriften der Soldatengräber geben Auskunft über die Testierpraxis. Die Grabsteine enthalten, gleichgültig ob bei Soldaten oder bei Zivilisten, häufig Teile des Testamentes, insbesondere die Regelungen des Begräbnisses.[19] Da der heres für die Erinnerung an den Verstorbenen verantwortlich war, wurde sein Name, in ausführlichen Inschriften auch die Namen zusätzlicher Erben genannt.[20] Die Grabinschriften offenbaren somit einen Teil des sozialen Netzes des Verstorbenen. Unterschiede ergeben sich auch aus dem Zeitpunkt der Errichtung der Grabsteine, je nach dem ob der Text vor oder nach dem Tod verfasst wurde. Ein Erblasser konnte bereits zu seinen Lebzeiten sein Grabmal mit der zugehörigen Grabinschrift selbst aufstellen lassen. In solchen Fällen konnten Personen auftauchen, die bei einer Errichtung der Grabstätte nach dem Tod des Erblassers nicht mehr aufgenommen wurden, weil sie z.B. vor ihm verstorben waren.[21]

Im Falle der Soldaten spiegeln die Inschriften im zeitlichen Verlauf die Veränderungen der allgemeinen Strukturen wider. Die Zahl der Frauen und Kinder, welche als Erben genannt werden, nimmt zu, während die Anzahl der Kameraden schwindet.[22] Diese Angaben sind für die Beurteilung der Wirkung des Testierprivilegs von hoher Bedeutung.

Die wichtigsten Quellen waren die rechtlichen Quellen und deren Implikationen. Hier zeigt sich der Unterschied zwischen den Testamenten von Zivilisten und Soldaten. Bezug genommen wurde dabei auf die Institutionen des Gaius, sowie die Digesten und die Konstitutionen des Iustinian.

Diese Rechtstexte sind nicht unproblematisch. Bei den Digesten und den Konstitutionen handelte es sich um durch Kaiser Iustinian in Auftrag gegebene Sammlungen von älteren Rechtstexten, die systematisiert und korrigiert werden sollten.[23] Diese Werke griffen auf ältere Kodizes zurück. Dennoch ergibt sich die Problematik, dass sie aus einer großen zeitlichen Entfernung zu den ursprünglichen Texten entstanden und somit die Genauigkeit der Überlieferung hinterfragt werden muss. Es ist denkbar, dass verschiedene Regelungen nicht mehr bekannt waren, so z.B. der Erlass des Claudius, der den Soldaten die Rechte von Verheirateten verlieh, die zu der Zeit Kaiser Trajans möglicherweise in Vergessenheit geraten waren.[24] Neben diesen Überlieferungsproblemen bezüglich der ursprünglichen Texte, ist auch die Weitergabe des Kodex selbst problematisch. Er ging im weströmischen Reich verloren und wurden erst mit der Bologneser Renaissance im 12. Jahrhundert wieder entdeckt.

Auch die Institutionen von Gaius bergen Schwierigkeiten. Gaius schrieb als römischer Bürger sein Werk etwa 161 n. Chr.,[25] womit die zeitliche Spanne zwischen dem Erlass und der Niederschrift weniger groß ist als bei den zuvor besprochenen Werken, doch es ergeben sich andere Probleme: so war das Werk schon in der Antike bekannt, wurde aber nur in geringem Maße überliefert. In den Digesten und Epitome Gai überdauerte nur ein geringer Teil seines Werkes. Dagegen dienten sie als Grundlage für die Institutionen des Iustinian.

Eine vollständige Abschrift der Institutionen des Gaius wurde erst 1816 in Verona gefunden. Durch Schäden, die sich aus der Überlieferung selbst, jedoch auch aus dem Umgang der Forscher mit dem Schriftstück ergaben, ist eine Rekonstruktion des Textes nicht zur Gänze möglich.[26] Neben dieser Abschrift sind noch Fragmente erhalten, mit deren Hilfe verschiedene Textlücken rekonstruiert wurden. Einige Textteile bleiben unsicher. Einer der in dieser Arbeit relevanten Teile, Gaius II, 111a, gehört zu diesen nicht gesicherten Abschnitten.[27]

Die meisten der angeführten Punkte finden sich in mehr als einem der drei verwendeten Texte und können als einigermaßen sicher angesehen werden.

Die Literaturlage ist relativ günstig. Der Aspekt der Soldatentestamente ist vor allem durch die Rechtshistorik gut untersucht worden. Aufgrund des geringen Umfanges dieser Arbeit musste jedoch auf eine genauere Untersuchung dieses Aspektes verzichtet werden.

Die Auswirkungen des Privilegs wurden auch durch die Forschung beleuchtet. Der Zusammenhang mit den Grabsteinen der Soldaten, den Diplomata und der damit verbunden Verleihung des Conubiums ist hier aufschlussreich.

[...]


[1] Vgl. P. Garnsey, Social Status and legal privilege in the roman army, Oxford 1970, S. 259.

[2] Dazu siehe B. Campbell, The Emperor and the roman Army, 31 BC-AD 235, Oxford 1984, S. 207.

[3] Vgl. B. Campbell, TE, a.a.O., S. 208.

[4] Dieser gewährte keine Bevorzugung bezüglich des testamento factio activa, regelte aber die testamento factio passiva im Sinne seiner Soldaten, so dass diese in ihrer Abwesenheit nicht mehr durch den pater familias, dem sie unterstellt waren, enterbt werden konnten. Dazu vgl. B. Campbell, TE, a.a.O., S. 211/212

[5] Vgl. Sibylle von Bolla, Aus römischem und bürgerlichem Erbrecht, Wien 1950, S. 1 und G. Wesch- Klein, Soziale Aspekte des römischen Heerwesens in der Kaiserzeit, Stuttgart 1998, S. 141.

[6] Siehe Langenscheidts Großes Schulwörterbuch, Lateinisch-Deutsch, Berlin u.a. 2001, S. 997.

[7] Vergleiche B. Campbell, TE, a.a.O., S. 219-225.

[8] Ein Indiz dafür bieten die Soldatengrabsteine. Dazu vgl. CIL 5 2834, sowie G. Wesch-Klein, Liberalitas in Rem Publicam, Private Aufwendungen zugunsten von Gemeinden im römischen Afrika bis 284 n. Chr., Bonn 1990, S. 191, 313 und 345.

[9] So scheiden sich die Meinungen bei Brian Campbell und Gabriele Wesch-Klein. Campbell vertritt die Meinung, dass nur Bürger-Soldaten Testamente machen dürfen. Diese sind in allen Truppenteilen aufzufinden, so dass damit der ursprünglichen Aussage über den truppenübergreifenden Charakter des Privilegs nicht widersprochen wird. Wesch-Klein vertritt dagegen die Meinung, dass auch die einfachen Angehörigen der Auxiliartruppen ein Soldatentestament machen konnten und deduziert diese Auffassung aus vorliegenden Testamenten. Edward Champlin argumentiert dagegen, dass alle Ethnien römische- rechtliche Testamente errichten und diese Testamente als Akt der Identifikation mit der römischen Kultur und der römischen Elite zu verstehen sind. Dazu vgl. B. Campbell, TE, a.a.O., S. 213, G. Wesch-Klein, sAs, a.a.O., S.140 und S. 140, Fußnote 202 und Edward Champlin, Final judgments, duty and emotion in Roman wills, 200 B.C. - A.D. 250, Berkeley 1991, S. 59.

[10] Vgl. G. Wesch-Klein, sAs, a.a.O., S. 142.

[11] Soldatentestamente konnten sich damit ausschließlich auf das peculium castrense beziehen. Unter dem peculium castrense versteht man das Vermögen, dass im direkten Zusammenhang mit dem Dienst als Soldat steht, so der Sold, Donative, die Ausrüstung, aber auch Erbschaften von Personen, die man nur aufgrund des Militärdienstes kennen gelernt hat. Dazu vgl. G. Wesch-Klein, sAs, a.a.O., S. 47 (Verweis auf Dig. 22.6.9.1) und S. 64. Obwohl in der Forschung umstritten ist, ob es sich um Zahlungsabrechnungen für den Sold der Soldaten handelt oder ob es eine Aufstellung über das Vermögen der Soldaten ist, welches auch vererbbar wäre, geben die „Pay Scales“ einen Einblick in die Vermögenswerte, welche ein Soldat besessen hat und wie sich diese zusammensetzten. Dazu vgl. R.O. Fink, Roman military Records on Papyrus, Cleveland, 1971, S. 243-249. Für eine Aufstellung der Vermögenswerte bezüglich eines Vermächtnisses vgl. J.F. Gilliam, Deposita of an Auxiliary Soldier, in: MAVORS Roman army Researches, Vol. VII, F.J. Gilliam Roman army papers, hrsg. von M.P. Speidel, Amsterdam 1986, S. 317-327, S. 320-323 und S. 326. Hinsichtlich der allgemeinen finanziellen Situation der Soldaten siehe auch L. Wierschowski, Heer und Wirtschaft, Das römische Heer der Prinzipatszeit als Wirtschaftsfaktor, Bonn 1984, S. 39-46.

[12] Vgl. B. Kübler, Testament (juristisch), in: RE, Bd. 9, hrsg. von W. Kroll und K. Mittelhaus, Stuttgart 1934, Sp. 992/993. Sinnvoll ist diese Regelung aber nur dann, wenn der Verlust der Sprachfähigkeit oder des Hörens nicht zu einer Entlassung führten. Ob derartig durch den Dienst behinderte Soldaten jedoch in der Armee bleiben konnten, erscheint fraglich. Ebenso wäre zu untersuchen, ob sie mit einem solchen Gebrechen in die Armee aufgenommen wurden und welche Gründe es dafür gab.

[13] Siehe Dig. 29.1.1 (Ulpianus).

[14] Vg.l. Juv. 16, 50-60 und G. Wesch-Klein, sAs, a.a.O., S. 248.

[15] Dazu vgl. G. Alföldy, Die Auxiliartruppen der Provinz Dalmatien, in: MAVORS Roman Army Research Bd. 3, Geza Alföldy Römische Heeresgeschichte, Beiträge 1962-1985, hrsg. von M.P. Speidel, Amsterdam 1987 , S.263/264.

[16] Für eine genauere Besprechung von Quellen, welche bezüglich der Thematik des Testamentes relevant sind, vgl. E. Champlin, FJ, a.a.O., S. 26-40.

[17] Eine weitere satirische Quelle ist das Testamentum Porcelli, in dem ein Schwein, welches aufgrund seiner Untaten zum Tode verurteilt wurde, sein Testament macht. Dieses Testament folgt jedoch nicht den zivilrechtlichen Regelungen, so dass man annimmt, dass es sich um eine Satire bezüglich des Soldatentestamentes handelt. Hinsichtlich des Testamentum Porcelli vgl. Testamentum Porcelli, hrsg. von Nikolaus Adalbert Bott, Zürich 1972 und E. Champlin, Edward, The testament of the piglet, in: Phoenix 41, 1987, S. 174-183.

[18] Dazu siehe auch R.O. Fink, a.a.O. und CPL 220-227, S. 329-338, insbesondere CPL 221, S. 331.

[19] Vgl. G. Wesch-Klein, Lib., a.a.O., S. 191.

[20] Das ausführlichste bekannte Testament, welches als Inschrift erhalten ist und die Namen verschiedener Erben benennt ist das Testamentum Dasumii. Dazu siehe auch Werner Eck, Zum neuen Fragment des so genannten Testamentum Dasumii, ZPE 30, 1978, S. 277-295.

[21] Siehe R.P. Saller, und B.D. Shaw, Tombstones and roman family relations in the principate, civilians, soldiers and slaves, in: The journal of roman studies 74, 1984, S. 126.

[22] Vgl. G. Alföldy, APD, a.a.O., S. 263-265.

[23] Dazu vgl. The three prefaces of the Code of Justinian, First Preface, concerning the Establishment of a New Code, in: The Civil Law, including The Twelve Tables, The Institutes of Gaius, The Rules of Ulpian, The Opinions of Paulus, The Enactments of Justinian and The Constitutions of Leo, Bd.12, übers. und hrsg. von S.P. Scott, Cincinnati 1973, und P. Garnsey, a.a.O., S. 7.

[24] Dieses Problem schien jedoch bereits durch Claudius geklärt worden zu sein. So hatte dieser den Soldaten die Rechte von Verheirateten gegeben. Somit wäre das Privileg unter Trajan als eine Ergänzung oder Bestätigung zu dieser Regelung zu verstehen oder aber die Verleihung dieser Rechte durch Claudius war zur Zeit des Trajan nicht mehr bekannt. Weiteres zu den Militärreformen unter Claudius findet sich bei Thomas Christ, Claudius and the Roman Army Reforms, Historia 53, 2004, S. 424-452.

[25] Vgl. U. Manthe, Einleitung, in: Gaius, Die Institutionen des Gaius, hrsg., übers. und komm. von U. Manthe, Darmstadt 2004, S. 11.

[26] Siehe dazu U. Manthe, a.a.O., S. 15-17.

[27] Für das Vorhergegangene vgl U. Manthe, a.a.O., S. 26/27.

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Das Testierprivileg der römischen Soldaten
Sous-titre
Ursachen und soziale Wirkungen
Université
University of Münster  (Seminar für Alte Geschichte)
Cours
Das römische Militär Prinzipat
Note
1,0
Auteur
Année
2005
Pages
31
N° de catalogue
V122335
ISBN (ebook)
9783640275038
Taille d'un fichier
534 KB
Langue
allemand
Mots clés
Testierprivileg, Soldaten, Militär, Prinzipat
Citation du texte
Magistra Artium Astrid Lanvermann (Auteur), 2005, Das Testierprivileg der römischen Soldaten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122335

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