Innozenz’ III. Rolle im deutschen Thronstreit und die Bedeutung der Bulle Venerabilem


Thèse de Bachelor, 2022

35 Pages, Note: 2.0


Extrait


Inhalt

1. Einleitung.

2. Innozenz III.
2.1. Innozenz III.’ Verständnis von sacerdotium und regnum..
2.2. Die Rekuperationspolitik der römischen Kurie.

3. Die Doppelwahl von 1198.
3.1. Die Wahlanzeige Ottos IV. und Phillips von Schwaben an den Papst.

4. Das Eingreifen Innozenz’ III. in den deutschen Thronstreit.
4.1. Innozenz’ III Verhandlungen mit Otto IV.
4.2. Innozenz’ III. Entscheidung zugunsten Ottos IV.
4.3. Staufischer Protest und die Bulle Venerabilem..
4.3.1. Bedeutung und Folgen der Bulle Venerabilem..

5. Innozenz III. und der weitere Verlauf des deutschen Thronstreits.

6. Fazit.

7. Quellenverzeichnis.

8. Literaturverzeichnis.

1. Einleitung

Der unerwartet frühe Tod Kaiser Heinrichs VI. am 28. September 1197 in Messina stürzte das Stauferreich in eine folgenschwere Krise. In den ausbrechenden Wirren um die Nachfolge im Reich entstanden Gegenkräfte, die die bis dahin stabile Machtstellung der Staufer gefährdete und zur Folge hatten, dass sich die deutschen Fürsten in zwei Fraktionen spalteten, von denen jede einen eigenen König wählte, wodurch ein fast 20-jähriger Thronstreit entfesselt wurde. Während im Reich lange Zeit Chaos herrschte, nutze Papst Innozenz III., der den Stuhl Petri am 22. Februar 1198 bestieg, die Gunst der Stunde, um den Patrimonium Petri auszubauen und das Verhältnis zwischen Papsttum und Imperium in neue Bahnen zu lenken. Ausschlaggebend für die Erweiterung des Kirchenstaats war die Rekuperation mittelitalienischer Gebiete für die römische Kirche und die Wiederherstellung der Lehensoberhoheit über Sizilien. Als nun die beiden Anwärter auf das Kaisertum vom Papst die Kaiserkrone begehrten, wurde Innozenz III. eine Art Schiedsrichterrolle im deutschen Thronstreit zuteil, sodass er in die Thronstreitigkeiten autoritativ eingriff. Dadurch gelang es Innozenz’ III., den kirchlichen Besitz durch die Wiedergewinnungen auf die doppelte Größe auszuweiten.1 Aufgrund dessen zählt Innozenz III. nicht nur zu den bedeutendsten und einflussreichsten Päpsten des Mittelalters, sondern gilt auch als Neubegründer des Kirchenstaats.2 So formuliert Werner Maleczek im „Lexikon des Mittelalters“, dass das Papsttum mit Innozenz III. „den Gipfelpunkt seiner Machtentfaltung im Mittelalter“3 erreichte.

Dabei herrscht in der Forschung Konsens darüber, dass die Politik Innozenz’ III. im deutschen Thronstreit sehr eng mit seiner in Italien betriebenen Rekuperationspolitik verknüpft war.4 Demnach berücksichtigte der Papst die Belange des Kirchenstaats bei seinen politischen Entscheidungen im Thronstreit. Laut Helene Tillmann, die in ihrer Biografie „Papst Innocenz III“ betont, dass sich der Papst anfänglich darum bemühte, den Thronstreit als anerkannter Schiedsrichter zu entscheiden, stand im besonderen Fokus die Lehensoberhoheit über Sizilien, um die Unabhängigkeit des Kirchenstaats gegenüber dem deutschen Reich auf Dauer zu begründen.5 Dagegen betont Friedrich Kempf, der die geistigen und rechtlichen Grundlagen der Politik Innozenz’ III. in den Zusammenhang der kanonischen Lehre des 12. Jahrhunderts setzt und damit eine neue Richtung in der Untersuchung der Thronstreitpolitik des Papstes einschlug, dass die päpstliche Thronstreitpolitik nicht nur auf territorialpolitische Motive zurückzuführen ist, sondern auch auf einen Konflikt zwischen geistlicher und weltlicher Weltanschauung.6 Zudem zeigt Manfred Laufs mit seiner Dissertation „Politik und Recht bei Innozenz III.“, in der er insbesondere die juristischen Aspekte der Thronstreitpolitik des Papstes untersucht, dass der Papst rechtskräftige Verträge mit den Königen schloss, um seine territorialen Ansprüche abzusichern.7

Die vorliegende Arbeit setzt hier an und beschäftigt sich mit Innozenz’ III. Politik und Rolle im deutschen Thronstreit, d. h. es wird ein Überblick über sein Eingreifen in den Thronstreit und dessen politische Hintergründe gegeben. Dabei wird zum einen erarbeitet, wie der Papst sein Eingreifen und seine Ansprüche im deutschen Thronstreit begründete bzw. zur Geltung brachte und wie Innozenz III. konkret seine Rolle im Thronstreit nutzte, um den neuen Kirchenstaat abzusichern, zum anderen wird die Bedeutung der Dekretale Venerabilem, die ins Kirchenrecht eingegangen ist, erarbeitet. Somit fokussiert diese Arbeit vor allem den Zeitraum von 1198 bis 1202 des Thronstreits, gibt jedoch einen Ausblick auf die Ereignisse bis ins Jahr 1209.

Um die Zielsetzung dieser Arbeit zu erreichen, wird im ersten Abschnitt zunächst ein kurzer Überblick über den Werdegang Innozenz’ III. bis zu seiner Papstwahl gegeben, bevor im Anschluss daran sein Selbstverständnis als Stellvertreter Gottes und seine politische Auffassung von sacerdotium und regnum erarbeitet werden. Im nächsten Schritt wird die Rekuperationspolitik dargestellt. Dabei werden vor allem die Grundmotive bzw. Leitgedanken dieser Politik erarbeitet. Im zweiten Abschnitt wendet sich der Fokus auf die weltliche Ausgangslage nach dem Tod Heinrichs VI. und auf den daraus resultierenden Thronstreit zwischen Otto IV. und Philipp von Schwaben. Hierbei werden sowohl die staufischen als auch die welfischen Wahlaktivitäten und Krönungen dargestellt. Im Anschluss daran werden die an den Papst adressierten Wahlanzeigen beider Könige betrachtet, um herauszustellen, inwieweit die welfischen und die staufischen Vorstellungen, die in den Wahlanzeigen zum Ausdruck kommen, mit den politischen Interessen des Papstes und dessen Selbstverständnis übereinstimmen. Im nächsten Abschnitt wird nun das Eingreifen Innozenz’ III. in den deutschen Thronstreit dargestellt. Dabei werden Innozenz’ III. Verhandlungen mit Otto IV. thematisiert. Darauffolgend steht die Konsistorialansprache des Papstes von 1200/1201 im Fokus. Hier soll vor allem seine Argumentation gegen den Staufer und seine Entscheidung zugunsten des Welfen untersucht werden. Anschließend wird zum einen der staufische Protest gegenüber Innozenz’ III. Parteinahme und seiner schiedsrichterlichen Einmischung und zum anderen seine Reaktion in Form der Dekretale Venerabilem dargestellt. Dabei liegt der Fokus zuerst auf den inhaltlichen Kernaussagen, bevor dann die Bedeutung und die Folgen der Bulle Venerabilem herausgearbeitet werden. Im letzten Abschnitt wird noch ein Ausblick des weiteren Verlaufs des deutschen Thronstreits gegeben, und zwar bis Kaiserkrönung Ottos IV. Abschließend werden die erarbeiteten Ergebnisse zusammenfassend dargestellt.

Die Quellengrundlage dieser Arbeit bildet vor allem Innozenz’ III. Spezialregister zum Thronstreit, das „ Regestum Innocentii papae super negotio Romani imperii “ (kurz RNI). Das sogenannte Thronstreitregister, das noch heute im Original im vatikanischen Archiv erhalten ist, enthält insgesamt 194 ausgewählte Schreiben, setzt im Mai 1199 ein und bricht im Oktober 1209 ab. Bei der Betrachtung des Thronstreitregisters ist zu beachten, dass die darin enthaltenen Dokumente keinesfalls den gesamten Schriftwechsel des Thronstreits bzw. der Reichsangelegenheiten darstellen, sondern eine bewusste Auswahl von Schreiben wiedergegeben, sodass Tillmann das RNI als eine „tendenziöse Dokumentensammlung“8 bezeichnet.9 Als Anlass der Anfertigung des Registers diente das Eintreffen der staufischen Wahlanzeige, in der die staufischen Fürsten die Königswahl Philipps von Schwaben anzeigten und den Papst vor einer Verletzung der Rechte des Reiches warnten.10 Dabei hatte das vom Papst im September 119911 angelegte Register eine politische Funktion, denn es sollte Innozenz’ III. Entscheidungen, die er im Thronstreit zugunsten eines Königs traf und damit seine Unterstützung bedeutete, nicht nur dokumentieren, sondern auch rechtmäßig beweisen und damit auch eine Orientierungsgrundlage für vergleichbare Fälle in Zukunft schaffen.12 Neben dem speziell angefertigten Thronstreitregister wird auch das päpstliche Hauptregister, das die wichtigsten Handlungen und Schreiben der Päpste während ihres Pontifikats dokumentiert, verwendet.13 Doch auch bei Innozenz’ III., Papstregister, das im Original erhalten ist, wurden nicht alle ausgehenden und eingehenden Schreiben registriert. Obwohl sich den Papstregistern grundsätzlich kein bestimmter Zweck zuzuordnen lässt, nutzte Innozenz III. sein Register hauptsächlich als Grundlage für Dekretalensammlungen.14

2. Innozenz III.

Am 8. Januar 1198 starb der erfahrene Diplomat Papst Coelestin III. in Rom. Noch am selben Tag fanden die Neuwahlen statt, in denen der Kardinaldiakon Lothar von Segni, der den Namen Innozenz III. annahm, im zweiten Wahlgang als neuer Papst hervorging. Seine Bischofsweihe erhielt er am 22. Februar 1198. Dabei war Innozenz III. bei seiner Wahl lediglich 37 Jahre alt und zählt damit zu den jüngeren Päpsten, die dieses Amt bekleidet haben.15 Nach den kurzen Pontifikaten der letzten Jahrzehnte, in denen die Päpste aufgrund ihres hohen Alters nach nur kurzer Zeit verstorben waren, hatte die Kurie mit der Wahl des vergleichsweise jungen Kardinaldiakons Lothar gehofft, eine längerfristige und fortdauernde Politik etablieren zu können.16

Geboren wurde Lothar von Segni um die Jahreswende 1160/61 auf dem Kastell Gavignano bei Segni und war über seine Mutter mit dem römischen Stadtadel verwandtschaftlich verbunden. An die schulische Ausbildung im Andreaskloster in Rom, in dem er in die scholastischen Studien eingeführt wurde, schloss sich die Fortbildung an der Pariser Universität, wo Lothar sich dem Studium der Heiligen Schrift und den praktischen Fragen der Moral und Sakramentenlehre zuwandte, an.17 Seine theologische Ausbildung und literarischen Arbeiten, die er in dieser Zeit verfasste, beurteilt Maleczek als wenig originell, jedoch „dem theologischen Niveau seiner Zeit“18 entsprechend. In der zweiten Hälfte des Jahres 1187 kehrte Lothar von Segni nach Italien zurück, wo er ein Studium der Rechte an der Universität Bologna begann und dort laut Tillmann und Sayers ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich der Rechtswissenschaften und insbesondere der Kanonistik erwarb.19 Während seiner Studienzeit war Lothar von Papst Gregor VIII., der im Oktober 1187 zum Papst gewählt worden und bereits im Dezember desselben Jahres verstorben war, persönlich zum Subdiakon geweiht worden, bevor er dann 1190 im Alter von 29 Jahren von Papst Clemens III., der dieses Amt lediglich drei Jahre ausgeübt hatte, zum Kardinaldiakon von SS. Sergio e Bacco berufen wurde.20 Dass Lothar dieses Amt trotz seines jungen Alters bekleiden durfte, weist bereits darauf hin, dass er ein hohes Ansehen genossen haben muss. Unter Coelestin III. weilte der Kardinal von Segni dauernd an der römischen Kurie und begleitete laut Tillmann häufig als Auditor das Prozesswesen der Kurie, sodass er die päpstliche Politik und die Entscheidungen Coelestins III. miterlebte, bis er schließlich 1198 den Stuhl Petri selbst bestieg und die Regierungsgewalt übernahm.21

2.1. Innozenz III.’ Verständnis von sacerdotium und regnum

Einen guten Einblick zum Selbstverständnis Innozenz’ III. und der Rolle des Papsttums liefert bereits seine Predigt vom Weihetag, die er wohl am 22. Februar 1198, also am Tag der Stuhlfeier Petri, hielt. In seiner Predigt sah sich der neue Papst nicht nur als Nachfolger Petri, sondern nahm für sich auch einen Primatsanspruch ein:

„Schon seht ihr also, wer dieser ist, der über den Haushalt gesetzt ist, fürwahr der Stellvertreter Jesu Christi, der Nachfolger Petri, der Gesalbte des Herrn, […] der in die Mitte gestellt zwischen Gott und Menschen, der unter Gott, aber über den Menschen steht, der geringer ist als Gott, aber größer als der Mensch.“22

Innozenz III. betonte dabei insbesondere seine Stellung als vicarius Christi, Stellvertreter Christi, mit der er über allen Menschen stand und damit nur Gott untergeordnet war. Obwohl sich diese theologische Ansicht bereits seit dem Investiturstreit entwickelt hatte und damit nicht neu war, wurde der Titel vicarius Christi unter Innozenz III., der sich als erster Papst selbst Stellvertreter Christi nannte, fest mit dem Papsttum verbunden.23 Nach diesem Verständnis war der junge Papst der Auffassung gewesen, dass Gott ihm als Nachfolger Petri die Verantwortung über die gesamte Christenheit übertragen hatte, sodass er als Primat und Träger der plenitudo potestatis, also der Vollgewalt,24 über alle sündhaften Christen, darunter auch Könige und Kaiser, richten durfte, wodurch er in weltliche Angelegenheiten eingriff.25 Somit thronte der Papst als Oberhaupt aller Christen alleine über dem Kirchenstaat, den Königen und dem Kaiser, jedoch betont Kempf, dass sich die Herrschaft des Stellvertreters Christi über das regnum im Wesentlichen nur auf die geistliche Gewalt beschränkte.26

Ein Anspruch auf die päpstliche Weltherrschaft und volle Verfügung über die gesamt weltliche Gewalt im Sinne der Hierokraten konnte Innozenz III. jedoch nicht zugeschrieben werden, da er auch regelmäßig die Unabhängigkeit der weltlichen Gewalt selbst betonte.27 So schrieb der Papst unter anderem im Jahr 1209 an Otto IV., dass ihnen beiden die Herrschaft über die Welt von Gott anvertraut sei, denn sie seien im Besitz beider Schwerter, sodass sie die priesterliche Macht und die königliche Gewalt verkörpern.28 Laut Kempf und Tillmann vertrat Innozenz III. im Grunde eine dualistische Auffassung, d. h., dass er ein unabhängiges Nebeneinander von Kaisertum und Papsttum anerkannte und beide als von Gott berufene und legitimierte Gewalten ansah.29 Diese grundsätzlich anerkannte Selbstständigkeit von sacerdotium und regnum bedeutete jedoch nicht, dass sich beide auch ohne Unterschied auf gleicher Stufe befanden. Der Papst sprach nämlich der geistlichen Gewalt aufgrund ihrer größeren Würde auch den Vorrang zu. Diesen Vorrang verdeutlichte der Papst z. B. in seiner Konsistorialansprache um den Jahreswechsel 1199/1200, wo es heißt: „Den Fürsten ist die Macht auf Erden gegeben, den Priestern ist auch Macht im Himmel zugeteilt, jenem nur über Körper, diesen auch über Seelen. Um wieviel daher die Seele den Körper an Würde überragt, so sehr übertrifft das Priestertum an Würde das Königtum.“30

In ähnlicher Weise griff der Papst in einem Brief an die Leiter des Tuskenbundes auch das Gleichnis von Sonne und Mond auf, um eine anfängliche Abhängigkeit der weltlichen von der geistlichen Gewalt zu behaupten.31 Dabei führte Innozenz III. aus, dass das Papsttum und das Kaisertum den beiden Gestirnen Sonne und Mond entsprächen, die beide ihren Platz am Himmel hätten. Doch so, wie der Mond gegenüber der Sonne sowohl an Größe als auch an Wert geringer sei und sein Licht erst von der Sonne erhalte, so erhalte auch die königliche Gewalt den Glanz ihrer Würde erst von der päpstlichen Autorität.32 Damit deutete Innozenz III. vor allem auf die Kaiserkrönung hin, denn erst durch die Weihe habe der Papst den König mit dem höchsten Glanz weltlicher Würde beschenkt, wodurch er dem Kaisertum auch dessen wichtigste Aufgabe übertrage hatte, nämlich die Kirche vor Gefahren zu verteidigen.33

Aufgrund dieses Vorrangs des sacerdotium über dem regnum und seinem Selbstverständnis als vicarius Christi schrieb sich Innozenz III. auch Einwirkungsmöglichkeiten in der weltlichen Gewalt zu. Darunter im Bereich der weltlichen Jurisdiktion, wo der Papst eine Art Notrecht beanspruchte, das er nur gelegentlich und unter bestimmten Bedingungen nutzte, um im Falle des Versagens der weltlichen Gerichtsbarkeit selbst weltliche Jurisdiktionsgewalt ausüben.34 Zudem begründete Innozenz III. unter anderem ein Mitspracherecht in Sachen Kaiserkrönung, mit dem es im möglich wäre, künftige Thronanwärter einer Prüfung zu unterziehen, wobei er das Wahlrecht der Fürsten im Grundsatz nicht antastete.35

[...]


1 Vgl. Schimmelpfennig, Bernhard: Das Papsttum. Von der Antike bis zur Renaissance, Darmstadt 41996, S. 192–191; Tillmann, Helene: Papst Innocenz III. (Bonner historische Forschungen 3), Bonn 1954, S. 256.

2 Einen Überblick über die positive Würdigung Innozenz III. in der Forschung liefert Frenz, Thomas: Papst Innozenz III. – Weichensteller der Geschichte Europas? (Einführung), in: Thomas Frenz (Hg.): Papst Inno-zenz III. – Weichensteller der Geschichte Europas, inter-disziplinäre Ringvorlesung an der Universität Passau, 5.11.1997 – 26.5.1998, Stuttgart 2000, S. 7–19, 10–11;

3 Maleczek, Werner: Innozenz III., in: Lexikon des Mittelalters 5, München 1991, Sp. 434–437, 436.

4 Vgl. Kempf, Friedrich: Papsttum und Kaisertum bei Innocenz III. Die geistigen und rechtlichen Grundlagen seiner Thronstreitpolitik, Rom 1954, S. 12, 53; Laufs, Manfred: Politik und Recht bei Innozenz III. Kaiserprivilegien, Thronstreitregister und Egerer Goldbulle in der Reichs- und Rekuperationspolitik Papst Innozenz’ III. (Kölner Historische Abhandlungen 26), Köln, Wien 1980, S. 1.

5 Vgl. Tillmann, Papst, S. 83–86, 89, 96–97.

6 Vgl. Kempf, Papsttum, S. XI–XIII, 54–55.

7 Vgl. Laufs, Politik, S. 16–36, 308–310.

8 Tillmann, Papst, S. 300.

9 Vgl. Krieb, Steffen: Vermitteln und Versöhnen. Konfliktregelung im deutschen Thronstreit 1198 – 1208 (Norm und Struktur 13), Köln [u. a.] 2000, S. 25–26.

10 Vgl. Kempf, Papsttum, S. 28–37; Tillmann, S. 94–96 mit Anm. 39; zur staufischen Wahlanzeige siehe Kap. 3.1.

11 Während die ältere Forschung davon ausging, dass Innozenz III. das Register bereits im Mai anlegte, zeigten neuere Untersuchungen, dass der Papst dies erst im September tat, vgl. Hageneder, Othmar: Zur Entstehung des Thronstreitregisters Papst Innocenz’ III. und dessen Eingreifen in den deutschen Thronstreit, in: Erwin Gatz / Hermann Hoberg (Hg.): Römische Kurie, kirchliche Finanzen, vatikanisches Archiv. Studien zu Ehren von Hermann Hoberg (Miscellanea historiae pontificiae 45), Rom 1979, S. 275–281.

12 Vgl. Boshof, Egon: Innozenz III. und der deutsche Thronstreit, in: Thomas Frenz (Hg.): Papst Innozenz III. – Weichensteller der Geschichte Europas, interdisziplinäre Ringvorlesung an der Universität Passau, 5.11.1997 – 26.5.1998, Stuttgart 2000, S. 56–57; Krieb, Vermitteln, S. 23–26; Laufs, Politik, S. 174–176.

13 Vgl. Imkamp, Wilhelm: Das Kirchenbild Innozenz’ III. (1198-1216) (Päpste und Papsttum 22) Stuttgart 1983, S. 75–83; im Fokus dieser Arbeit steht lediglich das Register des 1. Pontifikatsjahres, vgl. Die Register Innocenz' III. Bd. 1. Pontifikatsjahr, 1198/99. Texte, hg. Othmar Hageneder / Anton Haidacher, Rom [u. a.] 1964.

14 Vgl. Imkamp, Kirchenbild, S. 82–83; Krieb, Vermitteln, S. 22–23.

15 Grafik zum päpstlichen Wahlalter, vgl. Frenz, Papst, S. 9.

16 Vgl. Csendes, Peter: Philipp von Schwaben. Ein Staufer im Kampf um die Macht (Gestalten des Mittelalters und der Renaissance) Darmstadt 2003, S. 58.

17 Vgl. Imkamp, Kirchenbild, S. 23–32; Sayers, Jane: Innocent III. Leader of Europe 1198-1216 (The medieval world), London [u. a.] 1994, S. 16–23; Tillmann, Papst, S. 3–8.

18 Maleczek, Innozenz III., Sp., 434.

19 Vgl. Sayers, Innocent III., S. 21–23; Tillmann, Papst, S. 8–10.

20 Vgl. Tillmann, Papst, S. 10–11.

21 Vgl. ebd., S. 11–12.

22 Innozenz’ III. Predigt vom Weihetag, zitiert nach Tillmann, Papst, S. 16 mit Anm. 4.

23 Vgl. Maleczek, Innozenz III., Sp. 434–435; Schimmelpfennig, Papsttum, S. 203; Tillmann, Papst, S. 37–38.

24 Das Register Innocenz‘ III. über die Reichsfrage 1198-1209. Nach der Ausgabe von Baluze, Epistolarum Innocentii III. Tomus I, in Ausw. übers. und erl. von Georgine Tangl (Die Geschichtsschreiber der deutschen Vorzeit 95), Leipzig 1923, Nr. 18, S. 41: „Petrus aber überragt alle wie an Fülle, so an Ausbreitung der Macht, weil er Stellvertreter Gottes ist, dem die Erde […] gehört, der Erdkreis und alle, die darauf wohnen.“; dazu Tillmann, die betont das Innozenz III. unter der plenitudo potestatis nichts anderes als die kirchliche Vollgewalt versteht, vgl. Tillmann, Papst, S. 17 mit Anm. 12. Maleczek betont dagegen, dass es aufgrund zahlreicher rhetorischer Formulierungen des Papstes schwierig ist, die Machtfülle genau zuzuordnen, vgl. Maleczek, Innozenz III., Sp. 435.

25 Vgl. Csendes, Philipp, S. 58–59; Stürner, Wolfgang: Dreizehntes Jahrhundert. 1198–1273 (Handbuch der deutschen Geschichte 6), Stuttgart 2007, S. 157.

26 Vgl. Kempf, Papsttum, S. 299; zur sogenannten Christianitas siehe auch S. 290–310.

27 Vgl. Tillmann, Papst, S. 17 mit Anm. 8–10.

28 Vgl. Register über die Reichsfrage Nr. 179, S. 218–220.

29 Vgl. Kempf, Papsttum, S. 253–279; Tillmann, Papst, S. 19–23 mit Anm. 19.

30 Konsistorialansprache Innozenz’ III. vor der Gesandtschaft Phillips von Schwaben über den Vorrang der geistlichen vor der weltlichen Gewalt. Ende 1199 / Anfang 1200, in: Miethke, Jürgen / Bühler, Arnold: Kaiser und Papst im Konflikt. Zum Verhältnis von Staat und Kirche im späten Mittelalter (Historisches Seminar 8), Düsseldorf 1988, S. 79.

31 Vgl. Hageneder, Othmar: Das Sonne-Mond-Gleichnis bei Innocenz III. Versuch einer teilweisen Neuinterpretation, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 65, 1957, S. 340-368, S. 340–341; Tillmann, Papst, S. 266–267.

32 Register Innocenz' III. Bd. 1. Pontifikatsjahr, 1198/99. Texte, hg. Othmar Hageneder / Anton Haidacher, Rom [u. a.] 1964, Nr. 401, S. 599–601.

33 Vgl. Hageneder, Sonne-Mond-Gleichnis, S. 354–355; Kempf, Papsttum, S. 285–289.

34 Vgl. Kempf, Papsttum, S. 290–292; Tillmann, Papst, S. 20–23 mit Anm. 40.

35 Siehe dazu Kap. 4.2.–4.3.1.

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Innozenz’ III. Rolle im deutschen Thronstreit und die Bedeutung der Bulle Venerabilem
Université
University of Duisburg-Essen  (Historisches Institut)
Note
2.0
Auteur
Année
2022
Pages
35
N° de catalogue
V1225157
ISBN (ebook)
9783346654243
ISBN (Livre)
9783346654250
Langue
allemand
Mots clés
innozenz’, rolle, thronstreit, bedeutung, bulle, venerabilem
Citation du texte
Martin Michalski (Auteur), 2022, Innozenz’ III. Rolle im deutschen Thronstreit und die Bedeutung der Bulle Venerabilem, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1225157

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