Instrumente des „neuen“ Vertragsarztrechts gegen die medizinische Unterversorgung


Seminararbeit, 2008

30 Seiten, Note: 15


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Derzeitige Versorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland

III. Reformversuche zur Vermeidung von Unterversorgung
1. Das GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz
a) Direktverträge
^[s]+|[s]+$ aa) Hausarztzentrierte Versorgung, § 73b SGB V
^[s]+|[s]+$ bb) Besondere ambulante ärztliche Versorgung, § 73c SGB V
cc) Integrierte Versorgung, § 140a SGB V
(1) Funktionsweise der integrierten Versorgung
(2) Auswirkungen der integrierten Versorgung
b) Versicherungspflicht
^[s]+|[s]+$ aa) Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
^[s]+|[s]+$ bb) Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung
2. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
a) spezielle Maßnahmen für unterversorgte Gebiete
b) Wegfall von Altersgrenzen
c) Medizinische Versorgungszentren
^[s]+|[s]+$ aa) Das Problem der fachübergreifenden Tätigkeit
^[s]+|[s]+$ bb) Auswirkungen auf niedergelassene Ärzte cc) Konsequenzen für die Patienten
d) Flexibilisierung vertragsärztlicher Tätigkeiten
^[s]+|[s]+$ aa) Berufsausübungsgemeinschafen
(1) Teil – Gemeinschaftspraxen
(2) Überörtliche Gemeinschaftspraxen
(a) Gründe für die Bildung einer überörtlichen Berufsausübungs- gemeinschaft
(b) Auswirkungen der Gründung einer überörtlichen Berufsaus- übungsgemeinschaft
bb) Anstellung anderer Ärzte
(1) Unbegrenzte Möglichkeit zur Anstellung anderer Ärzte?
(2) Auswirkungen für niedergelassene Ärzte
cc) Teilzulassung
(1) Zwei Teilzulassungen für einen Arzt
(2) Möglichkeit der Rückkehr zur Vollzulassung?
^[s]+|[s]+$ dd) Tätigkeit in Praxis, MVZ und Krankenhaus

IV. Fazit

Literaturverzeichnis

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I. Einleitung

„Es gibt Besserwisser, die niemals begreifen, dass man Recht haben und doch ein Idiot sein kann“. Dieses Zitat von Martin Kessler spiegelt wider, was nicht nur zahlreiche Ärzte über die Macher der derzeitigen Gesundheitspolitik denken. Die Kritik der Ärzteschaft am deutschen Gesundheitssystem war selten Größer als im Jahr 20061. Beklagt wurden insbesondere zu geringe Honorare, zu viel Bürokratie, mangelnde Perspektiven für die ambulante Versorgung und zu große Risiken bei einer Niederlassung.

Zwar ist man teilweise immer noch überzeugt davon, eines der besten Gesundheitssysteme der Welt zu besitzen, doch gibt es seit langem zunehmende Kritik an der Effektivität der Versorgung und an der Effizienz des Mitteleinsatzes. Aus diesem Grund wird ununterbrochen versucht, die Produktivität des Gesundheitswesens zu erhöhen2, so dass das deutsche Gesundheitswesen, neben dem Steuerrecht, mittlerweile das am häufigsten reformierte Rechtsgebiet Deutschlands ist3.

Jede größere Gesundheitsreform bedeutet jedoch zugleich weitreichende Konsequenzen für Versicherte, Krankenkassen und Leistungserbringer. Dies gilt auch für die derzeitige Gesundheitsreform. So führen vor allem das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts4 vom 22. Dezember 2006 und das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung5 vom 26. März 2007 zu grundlegenden Veränderungen für die niedergelassene Ärzteschaft.

Diese Arbeit wird im Folgenden diese grundlegenden Veränderungen darstellen und sich mit deren Folgen für die niedergelassenen Vertragsärzte kritisch auseinandersetzen. Zunächst soll jedoch die derzeitige Versorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigt werden.

II. Derzeitige Versorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland

In Deutschland besteht Über-, Unter- und Fehlversorgung nebeneinander6. Insgesamt gesehen ist die vertragsärztliche Versorgung in Deutschland jedoch nach wie vor durch eine im internationalen Vergleich sehr hohe Arztdichte gekennzeichnet, so dass von einem Ärztemangel in Deutschland grundsätzlich nicht gesprochen werden kann7. Gleichwohl zeichnen sich in bestimmten Arztgruppen (insbesondere bei den Hausärzten) sowie vor allem in den neuen Bundesländern Versorgungsprobleme ab. Hinzu kommt, dass wie in der Gesamtbevölkerung eine starke Veralterung auch in der Ärzteschaft zu verzeichnen ist.

Hieraus folgt, dass gerade im Bereich der niedergelassenen Ärzte erhebliche Versorgungslü- cken in der hausärztlichen Versorgung in ländlich geprägten Gebieten und den neuen Bundesländern drohen8.

Als Kriterium für eine mögliche Unterversorgung gilt der Bedarfsplan. Sind vorgesehene Vertragsarztsitze nicht nur vorübergehend nicht zu besetzen und tritt dadurch eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ein, liegt eine Unterversorgung vor9. Ab einer Unterschreitung des geplanten Bedarfs um 25% in der allgemeinen ärztlichen Versorgung bzw. um 50% in der fachärztlichen Versorgung wird das Vorliegen einer entsprechenden Unterversorgung vermutet10.

Um eine ausreichende ärztliche Versorgung jederzeit zur Verfügung stellen zu können, sind Ärzte und Krankenkassen gemeinsam vom Gesetzgeber zur sogenannten Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet (allgemeiner Sicherstellungsauftrag), § 72 Abs. 1 SGB V. Hierbei gewährleisten die Krankenkassen und die Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten, § 70 SGB V. Der besondere Sicherstellungsauftrag für die ambulante medizinische Versorgung wurde gem. § 75 SGB V auf die kassenärztliche Vereinigung übertragen11.

III. Reformversuche zur Vermeidung von Unterversorgung

1. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- WSG), das zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist, steht im Mittelpunkt der Gesundheitsre- form 200612. Hierdurch werden nicht nur die Grundstrukturen sowohl der gesetzlichen, als auch der privaten Krankenversicherung wesentlich verändert, vielmehr wird auch der Begriff der Solidarität in der medizinischen Versorgung durch den Begriff des Wettbewerbs ersetzt13. Das GKV-WSG hebt weitgehend die herkömmliche Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung auf und ersetzt sie durch eine Vielzahl von flexiblen Versorgungskon- zepten, in denen die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, für ihre Patienten Leistungen anzubieten, die an deren persönlichen Bedarf ausgerichtet sind14.

a) Direktverträge

Nach dem GKV-WSG sind alle Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Darüber hinaus können die Krankenkassen ihren Versicherten ebenfalls Verträge für den fachärztlichen Bereich anbieten. Mit der Einführung bzw. Weiterentwicklung der Einzelverträge sollen neue Wettbewerbsimpulse und mehr Flexibilität geschaffen werden15. Allerdings wird hierdurch auch der Anteil der ärztlichen Versorgung, der durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) sichergestellt wird, Schritt für Schritt verringert, während der Anteil, den die Kassen unmittelbar mit den Leistungserbringern selbst verhandeln und vereinbaren, steigt16. Im Mittelpunkt stehen hier die hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V, die ambulante ärztliche Versorgung gem. § 73 c SGB V sowie die Erweiterung der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V.

aa) Hausarztzentrierte Versorgung, § 73b SGB V

Seit dem 1. April 2007 sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, diese (neue) Versorgungs- form der hausarztzentrierten Versorgung ihren Mitgliedern anzubieten17. Hierzu müssen einerseits die Patienten in die Teilnahme einwilligen und andererseits die Krankenkassen entsprechende Verträge mit den Hausärzten direkt oder indirekt schließen, § 73 Abs. 1 SGB V. Die Teilnahme an diesem System ist für die Patienten freiwillig18. Nimmt ein Patient an der hausarztzentrierten Versorgung teil, so ist er jedoch verpflichtet, einen bestimmten Hausarzt zu wählen. Damit schränkt der Patient sein Recht auf freie Arztwahl dahingehend ein, dass er nur noch den von ihm gewählten Hausarzt in Anspruch nimmt und die ambulante fachärztliche Versorgung grundsätzlich nur auf Überweisung dieses einen Arztes erfolgt19. Der Patient muss die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung schriftlich gegenüber seiner Krankenkasse erklären und ist an seine Erklärung ein Jahr lang gebunden. Ein Wechsel des Hausarztes ist allerdings aus wichtigem Grund möglich20, beispielsweise weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist21.

Problematisch ist hier, dass die Versicherten nur diejenigen Hausärzte wählen können, die einen Einzelvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse abgeschlossen haben. Die Krankenkas- sen müssen jedoch nur so viele Hausärzte unter Vertrag nehmen, wie für die Realisierung der Programme notwendig sind22. Interessierte Leistungserbringer haben insofern keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, wie § 73b Abs. 2 Satz 3 SGB V ausdrück- lich klarstellt. Sie können sich lediglich auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung um die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung bewerben23. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Leistungserbringer bei den Vertragsverhandlungen eine schlechtere Position einnehmen und manche von derartigen Verträgen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es für die Versicherten, und hier insbesondere für die älteren Versicherten, mitunter schwierig ist, sich zwischen der Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung wegen bestimmter finanzieller Vorteile (z.B. der Bonusgewährung gem. § 65a SGB V) oder aber ihrem langjährigen Hausarzt, mit dem sie ein intensives Vertrauensverhältnis aufgebaut haben und der für sie die Koordinierungsfunktion im Gesundheitssystem übernimmt, zu entscheiden24.

Insgesamt rentieren sich die Selektivverträge für die Ärzte jedoch. Durch die Kooperation mit anderen Ärzten und Kliniken lassen sich die Fixkosten für Geräte deutlich senken und Praxen, die an solchen Modellen mitwirken, werden für Patienten interessanter, da die Qualität der Versorgung durch die hausarztzentrierte Versorgung insgesamt verbessert wird25. Vor allem werden Doppeluntersuchungen vermieden und gezielte Überweisungen zu Fachärzten und damit letztlich auch eine effiziente Ausgestaltung der medizinischen Versorgung bewirkt26.

Vor allem den chronisch kranken Menschen, die gerade eine intensive persönliche Versorgung benötigen, werden hierdurch bessere Behandlungsmöglichkeiten eröffnet27.

bb) Besondere ambulante ärztliche Versorgung, § 73c SGB V

Anders als bei der hausarztzentrierten Versorgung können Krankenkassen wählen, ob sie ihren Mitgliedern eine besondere ambulante fachärztliche Versorgung gem. § 73c SGB V anbieten28. Diese Versorgungsform kann entweder nach Patientengruppen oder nach Fachangeboten strukturiert werden. So kann beispielsweise eine besondere Versorgung speziell für Diabetiker oder Krebserkrankte angeboten werden29. Dabei kann man diese Verträge auch mit den bestehenden Disease-Managementprogrammen30 verbinden und so eine umfassende Versorgung erreichen. Darüber hinaus können die Krankenkassen diese Versorgungsform auch an die dargestellte hausärztliche Versorgung koppeln und diese dadurch mit einer fachärztlichen indikationsbezogenen Leistung verknüpfen.

cc) Integrierte Versorgung, § 140a SGB V

Die Möglichkeiten der integrierten Versorgung, die bereits mit der GKV-Reform aus dem Jahr 2000 in die Gesundheitsversorgung eingeführt worden ist31, wurden durch das GKV- WSG mit der Einbeziehung des Pflegesektors erweitert. Damit wird der kurative mit dem pflegerischen Bereich verzahnt, indem Pflegekassen sowie Pflegeeinrichtungen Vertragspart- ner der integrierten Versorgung sein können32.

(1) Funktionsweise der integrierten Versorgung

Bei der integrierten Versorgung handelt es sich um eine sektorenübergreifende33 und einzelvertraglich zu regelnde Versorgungsform34, die sich außerhalb des Sicherstellungsauf- trages der Krankenversicherungen bewegt35. Hierzu schließen sich niedergelassene Ärzte mit stationären Einrichtungen zusammen und bilden eine BGB – Gesellschaft im Innenverhältnis.

Danach können sie als Gesellschaft einen Direktvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse abschließen und somit eine Versorgung „aus einer Hand“ anbieten36. Bei der Gestaltung der Verträge haben die Vertragsparteien eine umfassende Privatautonomie. Zudem besteht für die Krankenkassen die Möglichkeit, sich von den Regelungen des Vertragsarzt- und Kranken- hausrechts zu lösen und eigene Versorgungsmodelle zu entwickeln37.

(2) Auswirkungen der integrierten Versorgung

Durch die Verträge zur integrierten Versorgung wird es möglich, die Zusammenarbeit von verschiedenen Versorgungsbereichen zu fördern, Innovationen zu beschleunigen38 und dadurch eine Verbesserung der Patientenversorgung zu erreichen39. Durch die neuen Modelle können mögliche Lücken in der Versorgung geschlossen und Doppeluntersuchungen vermieden werden40. Insbesondere für indikationsbezogene Leistungen im geriatrischen Bereich eröffnet die integrierte Versorgung hier völlig neue Möglichkeiten, um eine vollständige und notwendige pflegerische sowie kurative Leistung, vor allem für chronisch kranke Menschen, sicherzustellen41.

Problematisch ist hier allerdings, dass für die Verträge der integrierten Versorgung keine neuen Mittel von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenkassen sind vielmehr berechtigt, bei Vorliegen eines Integrationsvertrages bis zu 1% der Gesamtvergü- tung, die sie für die ambulanten Leistungen an die KV gezahlt werden, einzubehalten, § 140d Abs. 1 SGB V. Hierdurch standen beispielsweise allein in Thüringen in den Jahren 2005 und 2006 fast 1,8 Millionen Euro nicht mehr der Honorarverteilung für die Ärzte zur Verfügung42.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nicht jeder Arzt einen Einzelvertrag angeboten bekommen wird, was für manche Ärzte extreme wirtschaftliche Folgen haben kann. Zudem liegt ein Problem für die teilnehmenden Ärzte darin, zu wissen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Teilnahme auf die eigene Praxis haben wird. Damit hängt unter anderem zusammen, wie viele Patienten der Krankenkasse, mit der es den Vertrag zu schließen gilt, tatsächlich im Patientenstamm der Praxis versammelt sind, zumal diese unter Umständen nicht bereit sind, dem Vertrag beizutreten.

b) Versicherungspflicht

Das GKV-WSG führt eine grundsätzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversi- cherung ein, so dass möglichst niemand in Deutschland ohne Versicherungsschutz lebt43. Um dies zu erreichen werden diejenigen, die in der Vergangenheit über einen Krankenversiche- rungsschutz verfügt und diesen später verloren haben, dem Versicherungssystem zugeordnet, bei dem sie zuletzt versichert waren44.

aa) Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht nunmehr eine Versicherungspflicht in der GKV für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die privat krankenversichert oder nicht gesetzlich krankenversichert waren, weil sie entweder zum Kreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gehören oder gem. § 6 Abs. 1, 2 SGB V befreit sind. Überdies bestehen zahlreiche weitere Ausnahmen, so beispielsweise für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG sind.

[...]


1 Nach einer Studie des Commonwealth Funds im Jahr 2006 halten 96% der befragten Ärzte grundlegende Änderungen für nötig oder fordern sogar, dass das Gesundheitssystem komplett reformiert werden müsse.

2 Knieps, in: Schnapp/ Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, S. 351.

3 Vgl. Muckel, Sozialrecht, § 8 Rn. 1.

4 BGBl. I, S. 3439.

5 BGBl. I, S. 378.

6 Sachverständigenrat für die Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Jahresgutachten 2001.

7 Orlowski/ Halbe/ Karch, Vertragsarztrechtänderungsgesetz (VÄndG), S. 39; Wille/ Koch, Gesundheitsreform 2007, Rn. 429.

8 Vgl. Wienke/ Janke, Hessisches Ärzteblatt 01/2007, S. 33; Maus, Deutsches Ärzteblatt 11/2006, S. A 662.

9 Schnath, in: Schnapp/ Wigge, o. Fn. 2, S. 141.

10 Zum weiteren Verfahren bei festgestellter Unterversorgung siehe Hencke, in: Peters, SGB V, § 100 Rn. 3ff; Wille/ Koch, o. Fn. 7, Rn. 430f.

11 Hencke, in: Peters, o. Fn. 10, § 72 Rn. 14; Schmittdiel, Innovative Lösungen bei der sektorübergreifenden Kooperation, S. 14.

12 Zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes siehe Dettling, MedR 2006, S. 81ff.

13 Plassmann, Deutsches Ärzteblatt 09/2007, S. A 2619; Sodan, NJW 2007, S. 1313.

14 Vgl. Vollmöller, NZS 2006, S. 572 (573).

15 Von Schwanenflügel, NZS 2006, S. 285.

16 Bartha, Ärztepost Berlin/ Brandenburg 2/2007, S. 8.

17 Dies ist allerdings nur schwer mit dem angestrebten Wettbewerb zu vereinbaren und insbesondere für kleinere Kassen mitunter nur schwer möglich.

18 Dies darf aber nicht mit der Einführung des sog. Primärarztsystems gleichgesetzt werden, bei dem der Versicherte vor einem Besuch eines Facharztes zwingend einen Hausarzt konsultieren muss.

19 Schulteis, Das Spannungsverhältnis zwischen optimierter medizinischer Versorgung und Wirtschaftlichkeit am Beispiel der hausarztzentrierten Versorgung, S. 34.

20 Von Schwanenflügel, NZS 2006, S. 285 (286).

21 Hencke, in: Peters, o. Fn. 10, § 73b Rn. 2. In derartigen Konstellationen, in denen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerstört ist, kann eine Aufhebung der Bindung auch durch die Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB erfolgen.

22 BT-Drs. 15/ 1525, S. 97.

23 Hencke, in: Peters, o. Fn. 10, § 73b Rn. 3.

24 Von Schwanenflügel, NZS 2006, S. 285 (286).

25 Blöß/ Korzilius/ Rabatta, Deutsches Ärzteblatt 6/2007, S. 259 (260).

26 Vgl. Maaß, NZS 2006, S. 63 (66); Schulteis, o. Fn. 19, S. 35;

27 Rieser/ Rabatta, Deutsches Ärzteblatt 37/2007, S. A 2466 (A 2467).

28 Wille/ Koch, o. Fn. 7, Rn. 597.

29 Bartha, Ärztepost Berlin/ Brandenburg 2/2007, S. 8.

30 Unter dem Begriff des Disease-Managementprogramms versteht man eine medizinische Versorgungsform, die verbindliche und aufeinander abgestimmte Behandlungs- und Betreuungsformen auf der Grundlage medizinischer Evidenz vorgibt. Die Rechtsgrundlage für derartige Programme wurde mit dem Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 eingeführt (BGBl. I, S. 3465). Hierdurch wird der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen auch auf chronisch Kranke ausgeweitet, indem weitere Versicherungsgruppen gebildet werden, für welche die Krankenkassen einen gesonderten Beitragsbedarf veranschlagen können.

31 Von Schwanenflügel, NZS 2006, S. 285 (287); Wigge, NZS 2001, S. 17 (19); Schulteis, o. Fn. 19, S. 41; Wille/ Koch, o. Fn. 7, Rn. 551.

32 Schlegel/ Marcus/ Wallhäuser, Der Kassenarzt 9/2007, S. 8 (14).

33 Hiermit ist sowohl die leistungssektorenübergreifende als auch die fachübergreifende Versorgung gemeint.

34 Hencke, in: Peters, o. Fn. 10, § 140a Rn. 2; Sichert, VSSR 4/2006, S. 271 (276).

35 Degener-Hencke, NZS 2003, S. 629 (632); Wille/ Koch, o. Fn. 7, Rn. 551.

36 Schmidt, Arzt und Recht 9/2007, S. 497.

37 Schmidt, Arzt und Recht 9/2007, S. 497.

38 Sichert, VSSR 4/2006, S. 271 (272).

39 Schmittdiel, o. Fn. 11, S. 13; Wille/ Koch, o. Fn. 7, Rn. 552.

40 Von Schwanenflügel, NZS 2006, S. 285 (287); Schulteis, o. Fn. 19, S. 41f.

41 Schlegel/ Marcus/ Wallhäuser, Der Kassenarzt 9/2007, S. 8 (14).

42 Schmidt, Arzt und Recht 9/2007, S. 497.

43 Wille/ Koch, o. Fn. 7, Rn. 43; Richter, DStR 2007, S. 810 (811).

44 Sodan, NJW 2007, S. 1313 (1314).

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Instrumente des „neuen“ Vertragsarztrechts gegen die medizinische Unterversorgung
Hochschule
Universität Bayreuth
Veranstaltung
Seminar zum Öffentlichen Recht, zur Finanzwissenschaft und zur Gesundheitsökonomie
Note
15
Autor
Jahr
2008
Seiten
30
Katalognummer
V122745
ISBN (eBook)
9783640279326
ISBN (Buch)
9783640283156
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde im Wintersemester 2007/2008 beim Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht Universität Bayreuth eingereicht und mit 15 Punkten bewertet.
Schlagworte
Instrumente, Vertragsarztrechts, Unterversorgung, Seminar, Recht, Finanzwissenschaft, Gesundheitsökonomie
Arbeit zitieren
Robert Tischer (Autor:in), 2008, Instrumente des „neuen“ Vertragsarztrechts gegen die medizinische Unterversorgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122745

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