Die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge


Research Paper (undergraduate), 2007

32 Pages, Grade: 1,2


Excerpt


Inhalt

Abkürzungsverzeichns

1. Einleitung

2. Staatliche Förderung der Riester-Rente
2.1 Voraussetzungen für die staatliche Förderung
2.1.1 Begünstigter Personenkreis
2.1.2 Nicht begünstigter Personenkreis
2.1.3 Zertifizierung der Altersvorsorgeverträge
2.1.4 Begünstigte Anlageformen
2.1.4.1 Versicherungsprodukte
2.1.4.2 Bankprodukte
2.1.4.3 Investmentfonds
2.1.5 Verbraucherschutz
2.1.5.1 Informationspflichten der Anbieter vor Vertragsabschluss
2.1.5.2 Informationspflichten der Anbieter während der Vertragslaufzeit
2.2 Förderwege
2.2.1 Grund- und Kinderzulage
2.2.1.1 Mindesteigenbeitrag
2.2.1.2 Sockelbetrag
2.2.2 Sonderausgabenabzug
2.2.3 Altersvorsorge–Eigenheimbetrag
2.3 Förderverfahren

3. Besteuerung

4. Schädliche Verwendung

5. Kündigung

6. Sonstiges
6.1 Pfändungsschutz der Riesterverträge
6.2 Zusatzbausteine

7. Entwicklung von Riesterverträgen

8. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichns

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die zusätzliche Altersvorsorge ist zwar

freiwillig und damit kein Muss,

aber sicher immer ein Plus.

Die private Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört heute zu den wichtigsten Themen für jeden Einzelnen.

Das Vertrauen in die gesetzliche Rente ist sehr gering. Nur wenige Bundesbürger glauben, im Alter mit der gesetzlichen Rente ihren Lebensstandard halten zu können.
In Deutschland wird die Rente über das so genannte Umlageverfahren finanziert. Dabei kommen die Erwerbstätigen durch ihre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für die laufenden Zahlungen an die Rentnergeneration auf (Generationenvertrag). Ein auf dem Umlageverfahren basierendes Rentensystem ist besonders anfällig für demografische Verschiebungen, die sich aus einer sinkenden Geburtenrate und zunehmender Lebenserwartung ergeben: Wenn immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen müssen, sinken die Einnahmen der Rentenkasse bei gleichzeitig steigenden Ausgaben. Bisher sind die Belastungen durch die zunehmende Rentenbezugsdauer entstanden. Ein früher Eintritt in die Rente und eine steigende Lebenserwartung haben dazu geführt, dass die durchschnittliche Rentenbezugsdauer zwischen 1960 und heute von circa zehn auf über 14 Jahre bei Männern und 18 Jahre bei Frauen gestiegen ist. In Zukunft werden auch die geringen Geburtenzahlen seit Ende der 1960er Jahre dazu beitragen, dass die Zahl der Beitragszahler in Relation zu den Rentenempfängern abnimmt.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt reichen die Einnahmen aus den Beiträgen der Versicherten nicht, um die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland zu decken. Deshalb bezuschusst der Staat die Rentenkasse aus Steuermitteln. Im Jahr 2005 waren dies rund 80 Milliarden Euro[1] ).

Aufgrund vieler Aspekte wurde im Jahre 2001 eine Rentenreform beschlossen, die die Kürzung des Rentenniveaus von 70% auf 67% des Nettoeinkommens zur Folge hatte. Als Ergebnis der Rentenreform wird jeder, der in den nächsten Jahren in Rente geht, immer weniger Rente erhalten. Die zusätzliche Rentenlücke soll jeder freiwillig durch private Altersvorsorgeverträge schließen.

Seit dem 01.01.2002 fördert der Staat zwei Modelle der Altersvorsorge. Zum einem gibt es die Riester-Rente, die auf den damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester zurückzuführen ist, um die hierdurch entstandene Renten-Lücke zu schließen. Diese Art der privaten Altersvorsorge wird vom Staat durch Zulagen und Steuervorteile gefördert.

Im Folgenden wird die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge betrachtet. Es werden die Voraussetzungen, das Förderverfahren und sonstige Eigenschaften der Riester-Rente vorgestellt.

2. Staatliche Förderung der Riester-rente

2.1 Voraussetzungen für die staatliche Förderung

2.1.1 Begünstigter Personenkreis

Zum begünstigten Personenkreis gehören alle diejenigen, die von der Absenkung des Versorgungsniveaus ihrer Alterssicherungsleistungen betroffen sind.

Dazu zählen zum einen die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, wenn sie zumindest einen Teil des Kalenderjahres zum begünstigten Personenkreis gehören. Das heißt eine nur 1 Monat andauernde versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine viertägige Wehrübung eines Wehrdienstleistenden im Kalenderjahr reichen aus, um zum förderberechtigten Personenkreis zu gehören.

Ebenfalls zulageberechtigt sind die nicht zum begünstigten Personenkreis zählenden Ehegatten (so genanntes Huckepackprinzip), da sie zwar nicht unmittelbar von den Kürzungen der Alterssicherungsleistungen (Rente / Versorgung) betroffen sind, aber mittelbar durch den Bezug von Hinterbliebenenleistungen betroffen sein können. Voraussetzung für die Zulageberechtigung ist unter anderem, dass für den nicht begünstigten Ehegatten ebenfalls ein eigener Altersvorsorgevertrag besteht[2] ).

Gefördert werden alle nachfolgenden Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen:

- alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten im Sinne des § 1 SGB VI
- in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen
- selbständig Tätige im Sinne des § 2 SGB VI unter anderem:
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Künstler / Publizisten
- Hausgewerbetreibende
- Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
- Hebammen und Entbindungspfleger
- sonstige Pflichtversicherte im Sinne des § 3 SGB VI:
- Kindererziehende in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, in denen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kindererziehungszeit angerechnet wird; Ebenfalls förderberechtigt sind Steuerpflichtige, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.
- Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen und daneben keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren Entgeltersatzleistungen sind:
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Unterhaltsgeld
- Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe / Arbeitslosengeld II, auch wenn die Leistung infolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht ausgezahlt wird. Wird die Arbeitslosenhilfe / Arbeitslosengeld II aus anderen Gründen nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Förderung.
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren
- auf Antrag pflichtversicherte Personen, wie zum Beispiel Entwicklungshelfer, da diese Personen, wenn sie einen Antrag gestellt haben, von der Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind
- Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und ihre Rentenbeiträge aufstocken
- Außerdem werden gefördert:
- Empfänger von Besoldung (wie zum Beispiel aktive Beamte, Richter und Soldaten)
- Empfänger von Amtsbezügen (wie zum Beispiel Minister, Staatssekretäre)
- Versicherungsfreie Beschäftigte (z.B. Kirchenbeamte, Ordensleute)
- von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte (unter anderem Lehrer an nicht öffentlichen Schulen)
- Beamte, Richter, Berufsoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt und deren Beurlaubungszeit ruhegehaltsfähig ist
- Beamte in Elternzeit für den Zeitraum, für den ihnen Kindererziehungszuschläge nach § 50 a des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen
- Arbeitnehmer im öffentlichen / kirchlichen Dienst ohne Gesamtversorgungszusage

2.1.2 Nicht begünstigter Personenkreis

Personengruppen, welche von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise von der Absenkung des Versorgungsniveaus nicht betroffen sind, können die steuerliche Förderung nicht in Anspruch nehmen.

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören somit:

- Selbstständige (sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind)
- Arbeitnehmer im öffentlichen / kirchlichen Dienst mit Gesamtversorgungszusage
- Angestellte und Selbstständige, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters
- Bezieher von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung (Leistungen für „Bergbauversicherte“)
- Sozialhilfebezieher

2.1.3 Zertifizierung der Altersvorsorgeverträge

Die Riester-Förderung gibt es nur für zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Deshalb müssen alle Anlageprodukte strenge, vom Staat festgelegte und überwachte Mindestanforderungen (Zertifizierungskriterien) erfüllen. Nur dann werden sie als förderfähig anerkannt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert.

Jedes Produkt trägt die Prüfnummer der Zertifizierungsstelle und den Vermerk: "Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderfähig".

Dies bedeutet, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Einzelnen müssen private Altersvorsorgeverträge folgende Bedingungen erfüllen:

- Die Zusatzrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder vor Beginn der Altersrente geleistet werden
- Der Anbieter muss garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) als Zusatzrente zur Verfügung stehen (Schutz des eingezahlten Kapitals)
- Die Zusatzrente muss lebenslange Leistungen garantieren - entweder als Leibrente (bei gleich bleibender oder steigender Rentenzahlung bis zum Tod) oder als Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr mit anschließender lebenslanger Leibrente (Restverrentung)
Eine Teilkapitalauszahlung bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist jedoch zulässig
- Die Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt werden; Der Anbieter muss den Anleger bei Vertragsabschluss über die Höhe und Verteilung dieser Kosten ebenso informieren wie über die Kosten für Verwaltung, Vertragsumstellung, Vermögensverwaltung und Produktwechsel
- Der Anbieter muss den Anleger außerdem über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur der Geldanlagen und das Risikopotenzial unterrichten sowie Standardberechnungen anbieten, die dem Anleger einen einfachen Produktvergleich ermöglichen
- Der Anleger muss seinen Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase ruhen lassen, also beitragsfrei stellen können; Er muss seinen Vertrag auch kündigen können, um das angesparte Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters zu übertragen
- Altersvorsorgeverträge und das darin angesparte Kapital sind nicht pfändbar und gehören nicht zur Insolvenzmasse; Sie sind vor jedem Zugriff Dritter geschützt, also auch vor der Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Erwerbsunfähigkeitsschutz und Hinterbliebenenabsicherung können zusätzlich vereinbart werden
- Für Altersvorsorgeverträge, die ab dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, müssen Anbieter geschlechtsneutrale Tarife ("Unisex-Tarife") anbieten; So wird sichergestellt, dass Frauen nicht aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung höhere Eigenbeiträge leisten müssen als Männer beziehungsweise bei gleich hohen Beiträgen geringere monatliche Auszahlungen erhalten.

Erfüllen die Altersvorsorgeverträge die festgelegten Kriterien, können die Anbieter dieser Verträge eine Zertifizierung ihres Produktes bei der BaFin beantragen. Wird ein Vertrag durch diese Behörde zertifiziert, kann der Vertragspartner die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen.

Die BaFin bietet eine Liste aller zertifizierten Riester-Produkte, die im Internet

unter www.bafin.de eingesehen werden können.

[...]


[1] ) http://www.riesterforum.de/sub_presse/rf_presse.php4?id=5-24-84

[2] ) EStG § 79 „Zulageberechtigte“

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge
College
University of Cooperative Education Dresden
Grade
1,2
Author
Year
2007
Pages
32
Catalog Number
V122759
ISBN (eBook)
9783640271009
ISBN (Book)
9783668390942
File size
539 KB
Language
German
Keywords
Riester-Rente, Form, Altersvorsorge
Quote paper
Anne Schmidt (Author), 2007, Die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122759

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