Würdiges Sterben - Ein Überblick über die aktuelle Debatte


Mémoire (de fin d'études), 2008

143 Pages, Note: 1,7


Extrait


Einleitung

Der rasante medizinisch-technische Fortschritt, der im letzten Jahrhundert begann und immer noch weiter geht, hat vielen Menschen ein längeres Leben beschert und auch viel Leid erspart. Allerdings hat er auch neue Probleme gebracht, die insbesondere das Lebensende betreffen. So ist es heute möglich und wird aufgrund der diesbezüglich unklaren Rechtslage auch befürchtet, dass medizinisches Handeln über das Notwendige hinaus geht und Menschen – ohne oder sogar gegen ihren Willen – am Leben gehalten werden und damit Leiden verlängert wird. Aufgrund dieser Prob­lematik ist eine immer wieder neu aufflammende, vorrangig politische De­batte entstanden, in der über verschiedene Möglichkeiten diskutiert wird, mit denen Leiden verhindert und ein würdiges Sterben ermöglicht werden soll. Inhalt der Debatte sind insbesondere Diskussionen um eine mögliche Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe, um eine Ermöglichung von professio­neller Beihilfe zum Suizid und um eine rechtliche Regelung von Patienten­verfügungen. Dabei ist festzustellen, dass einige Aspekte der jeweils dis­kutierten Möglichkeiten nicht mit geltenden rechtlichen, ethischen und me­dizinischen Grundsätzen sowie den unterschiedlichen moralischen Vor­stellungen der Bevölkerung vereinbar zu sein scheinen.

In einem Punkt sind sich zwar alle einig: Es gibt derzeit keine klaren und einheitlichen Regelungen, die die Ermöglichung eines würdigen Sterbens sichern und alle möchten dafür sorgen, dass sich dies ändert. Doch darin, was würdiges Sterben für den Einzelnen tatsächlich bedeutet, bestehen große Unterschiede.

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den mit dieser ethischen und rechtlichen Debatte in Verbindung stehenden Fragen. Dabei steht die Frage im Vordergrund, wie, unter Berücksichtigung der aktuellen medizi­nisch-technischen Möglichkeiten, Handeln am Lebensende aussehen kann und darf, um Menschen ein würdiges Sterben zu ermöglichen. Es sollen dazu die heute diskutierten einzelnen Möglichkeiten des Handelns am Lebensende in Bezug auf ein würdiges Sterben, unter Berücksichti­gung der damit in Verbindung stehenden rechtlichen und ethischen As­pekte, vorgestellt werden. Schwerpunktmäßig soll es dabei um die De­batte um die aktive Sterbehilfe, um die Beihilfe zum Suizid, um Patienten­verfügungen sowie dabei auch um eine vierte Möglichkeit, nämlich die Nutzung von Palliativmedizin und Hospizarbeit, gehen. Ziel ist es schließ­lich, einen Gesamtüberblick über die aktuelle Debatte zu erhalten.

Es soll hier deshalb nicht ein Darstellen der einzelnen Ereignisse anhand eines chronologischen Ablaufs und auch nicht ein Wiederholen der ver­schiedenen Stellungnahmen zu den einzelnen Themen stattfinden. Viel­mehr sollen die Inhalte der Debatte um das Lebensende von Menschen in der heutigen Gesellschaft, insbesondere in Deutschland, zusammenfas­send dargestellt werden.

Aufgrund des begrenzten Umfangs der vorliegenden Arbeit können nicht alle Punkte der Diskussion umfassend betrachtet werden. Deshalb ist der Focus auf die Situation erwachsener bzw. geschäftsfähiger Menschen ge­richtet, weil die Situation von nicht oder nur bedingt mündigen Menschen, wie z.B. die von Kindern oder Behinderten, eine sehr spezielle ist. Außer­dem bezieht sich die vorliegende Arbeit vorwiegend auf Menschen, die eine sehr schwere, früher oder später zum Tode führende, Krankheit ha­ben. Die Situation der Menschen, die ganz plötzlich sterben, z.B. durch Herzversagen oder durch einen tödlichen Unfall kann hier nicht berück­sichtigt werden. Schließlich soll auch auf die Vertiefung von geschichtli­chen Hintergründen, z.B. in Bezug auf die Geschichte der Euthanasie in Deutschland, verzichtet werden, weil dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde, auch wenn dadurch deutlich wird, dass das Thema schon lange Zeit brisant ist.

Grundlagen sind sowohl die einschlägige Fachliteratur, als auch diverse Stellungnahmen und Vorschläge von Gruppierungen, Institutionen, Fach­leuten etc., die sich intensiv mit den hier behandelten Themen auseinan­dergesetzt haben und dies vielfach auch heute noch tun. Schließlich be­dingen der große Umfang der Veröffentlichungen zu diesem Themenkom­plex einerseits und der begrenzte Umfang dieser Arbeit andererseits, dass nur eine Bearbeitung und Berücksichtigung von den herausragend er­scheinenden Teilen möglich ist.

1 Sterben heute, trotz medizinisch- technischer Fortschritte problematisch für Betroffene und alle Beteiligten

1.1 Darstellung der Veränderungen am Lebensende des Men­schen in der heutigen Gesellschaft

Seit Ende des 19. Jahrhunderts hat sich, insbesondere im so genannten christlichen Abendland, ein enormer Wandel in Bezug auf Sterben und Tod vollzogen.[1] Was sich insbesondere verändert hat, sind die medizi­nisch-technischen Möglichkeiten und dadurch die Art des Sterbens, der Ort des Sterbens und der Zeitpunkt des Sterbens.

Die Art des Sterbens hat sich geändert, da der rasante Fortschritt es heute ermöglicht, sowohl Krankheiten zu heilen, die teilweise noch im 19. Jahr­hundert einen plötzlichen Tod zur Folge hatten, als auch einen menschli­chen Körper eine sehr lange, sogar endlose Zeit künstlich am Leben zu halten.[2] Hinzu kommt, dass es heute verstärkt chronische Erkrankungen und dabei insbesondere Krebserkrankungen sind, an denen die Menschen sterben und die dafür sorgen, dass Sterben sehr lange dauern kann. So erlagen nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Jahre 2006 mehr als 25 Prozent aller Verstorbenen in Deutschland einem Krebslei­den.[3] Diese Krankheit ist jedoch nicht immer tödlich und so müssen viele Menschen heute mit der Frage leben, ob ihre möglicherweise tödliche Krankheit, auch wirklich tödlich ist sowie wann und wie sie möglicherweise daran sterben werden. Zu Zeiten hingegen, zu denen die medizinische Entwicklung noch nicht so ausgeprägt war, dürfte eine als tödlich einge­stufte Krankheit in den meisten Fällen tatsächlich tödlich gewesen sein. Es ist deshalb heute nicht mehr so leicht einzuschätzen, wie, wo und wann ein Mensch sterben wird.

Die aus dem medizinischen Fortschritt resultierende höhere Lebenser­wartung veränderte den Zeitpunkt des Sterbens. So lag die durchschnittli­che Lebenserwartung für ein neugeborenes Kind am Ende des 19. Jahr­hunderts noch bei ca. vierzig Jahren. Ein heute geborenes Kind kann hin­gegen mit einer Lebenserwartung von durchschnittlich zwischen achtzig und neunzig Jahren rechnen.[4] Die Lebenserwartung hat sich also im Ver­lauf eines Jahrhunderts mehr als verdoppelt und steigt nach Angabe des Statistischen Bundesamtes weiter an.[5] Die Tatsache des späteren Ster­bens hat auch mit dafür gesorgt, dass das Sterben weitgehend aus dem täglichen Bewusstsein der Menschen und der Öffentlichkeit verdrängt wurde.[6] Diese „Verdrängung des Todes“ ist jedoch wieder rückläufig bzw. hat sich in eine „Modernisierung des Sterbens“[7] umgewandelt,[8] was auch durch die immer wieder aufflammende Debatte um die Bedingungen am Le­bensende belegt wird.

Auch der Ort des Sterbens hat sich geändert. Waren Sterben und Tod ei­nes Mitmenschen am Anfang des letzten Jahrhunderts noch ein sehr öf­fentliches, gemeinschaftliches und feierliches Ereignis, an dem jeder, der z.B. im selben Dorf wohnte, teilhaben konnte,[9] ist es heute so, dass ein Großteil aller Menschen in Deutschland in Institutionen wie Krankenhäu­sern oder Pflegeheimen, aber auch in Hospizen sterben, obwohl sich die Menschen mehrheitlich wünschen, zu Hause zu sterben.[10] Dies hängt auch mit der steigenden Lebenserwartung zusammen, denn die, die früher die Alten, Kranken und Sterbenden gepflegt haben, sind heute häufig selbst schon zu alt oder sie haben keine Zeit für die Pflege, weil sie z.B. arbeiten müssen. So war in früheren Mehrgenerationenhäusern fast immer jemand zu Hause, der sich um Kranke und Sterbende kümmern konnte. Regelmäßig waren es die Frauen, die im Allgemeinen eher zu Hause blie­ben, nicht außerhalb arbeiteten und deshalb diese Aufgabe übernahmen.

Die veränderten Bedingungen für das Lebensende in der heutigen Gesell­schaft sorgen folglich dafür, dass sich viele Menschen erst sehr spät, z.B. bei einer eigenen schweren Erkrankung oder dem Sterben eines Angehö­rigen, intensiv mit dem eigenen Ende auseinandersetzen.

Weil sich die Menschen nicht mehr so intensiv mit dem eigenen Ende beschäftigen, lassen sie sich zusätzlich häufig durch unzureichende Informationen und teilweise falsche Aufklärung über die tatsächlichen Situationen und Mög­lichkeiten verunsichern und ängstigen. Dies wird anhand der teilweise sehr unterschiedlichen Meinungen deutlich.

Aus all diesen Gründen haben viele Menschen heute Angst, dass die Me­dizin alles anwendet, was möglich ist und sie dann einer unfreiwilligen Verlängerung von Leiden und damit einer Fremdbestimmung macht- und wehrlos gegenüberstehen. Auch deshalb wird heute darüber diskutiert, wie schwer und unheilbar kranke Menschen vor unnötigem Leiden und Fremdbestimmung geschützt werden können und wie ein würdiges Ster­ben gewährleistet werden kann.[11]

1.2 Sterben als Prozess

Es gibt mehrere Prozesse des Sterbens eines Menschen. Hier sind unter anderem das biologische Sterben, das physische Sterben, das psychische Sterben und das soziale Sterben zu nennen.

Mit den beiden im Folgenden beschriebenen Modellen von Prozessen des Sterbens eines Menschen soll insbesondere verdeutlicht werden, mit welchen Schwierigkeiten die Situation einer schweren tödlichen Krankheit sowohl für den Betroffenen als auch für seine Angehörigen oder den behandelnden Arzt ver­bunden sein kann. Es ist insbesondere deshalb schwierig, mit dem Ster­ben umzugehen, weil kaum vorausschaubar ist, was wie und wann genau passieren wird.

1.2.1 Das Terminalstadium – Sterben aus klinischer Sicht

Heute sterben die meisten Menschen an einer chronischen Erkrankung, die das Sterben zu einem Prozess macht, der eine gewisse Zeit für sich beansprucht. Dieser auch „Terminalstadium“ genannte klinische Verlauf einer schweren, tödlichen Erkrankung umfasst in der Regel drei Phasen, welche nach den Aufzeichnungen von Ingeborg Jonen-Thielemann[12], wie folgt definiert werden:

Präterminalphase: „Die letzen Wochen“

Diese Phase, die Wochen bis wenige Monate dauern kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Patient unter den verschiedensten Arten von Beschwerden, wie z.B. Schmerzen, leidet, wovon die meisten jedoch zu diesem Zeitpunkt noch weitestgehend gelindert werden können. Die Tat­sache, dass der Tod immer näher kommt, lässt sich jedoch nicht mehr verbergen und ist durch äußere Zeichen sichtbar.[13]

Terminalphase: „Die letzten Tage“

In dieser Phase, die wenige Tage bis zu einer Woche andauern kann, sind die Zeichen des nahenden Todes sehr ausgeprägt. Der Sterbende nimmt erkennbar Abschied von seinem irdischen Leben und verlässt nur sehr selten noch das Bett, um stattdessen eher in sich gekehrt zu sein. Es kann aber auch sein, dass der Sterbende sich erkennbar gegen das nahende Ende, das er nicht wahrhaben will, wehrt. Diese Phase zeigt sich auch durch Schwäche, Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Atemnot, Sprach­schwierigkeiten aber auch durch das Nachlassen von Schmerzen.[14]

Zustand „in extremis“: „Die letzten Stunden“

In dieser allerletzten Phase des Lebens, die einige Stunden bis hin zu ei­nem Tag andauern kann, ist der Betroffene aufgrund von Schwäche meist nicht mehr ansprechbar, hat die Augen geschlossen und atmet schwer, häufig rasselnd aufgrund von Flüssigkeitsansammlungen in den Bron­chien. Er ist völlig in sich gekehrt, nimmt jedoch das, was um ihn herum passiert noch wahr.[15]

Ehscheid fasst die beiden letzten Phasen als eine zusammen und be­zeichnet die letzten Tage und Stunden als Terminal- oder Finalphase.[16] Die Unterscheidung, die Jonen-Thielemann trifft, erscheint durch die de­tailliertere Beschreibung jedoch genauer. Zusätzlich beschreibt sie auch noch eine vierte, nicht zum Terminalstadium zugehörige, Phase, die den anderen Phasen vorausgeht und sich „Rehabilitationsphase“ nennt. In dieser Phase, in der der Betroffene nur von sehr wenigen Symptomen sei­ner Krankheit betroffen ist, kann der Patient laut Prognose noch viele Mo­nate und sogar Jahre verweilen, auch wenn seine Krankheit dann schon weit fortgeschritten ist und er sich einer palliativen Therapie unterzieht.[17]

In Bezug auf die Aussagen von Jonen-Thielemann ist trotz der einzelnen Definitionen weder die Reihenfolge noch eine genaue Abgrenzung der einzelnen Phasen sicher zu erkennen. Es gibt hier also Überschneidungen und Verwischungen, weshalb bei solchen Prognosen keinesfalls Verlässlichkeit besteht. Sie dienen allenfalls als Orientierung für die Betei­ligten. Folglich kann sich die Situation durchaus plötzlich bessern, wodurch der Zustand des kranken Menschen wieder der vorhergegangenen Phase zuzuordnen wäre. So kann es sein, dass ein Mensch, der angeblich in wenigen Stunden sterben sollte, wieder kla­rer wird oder dass ein Sterbender, von dem man dachte, er würde nur noch wenige Tage bis Wochen leben, noch Monate oder sogar Jahre auf dieser Erde verweilt.[18]

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es keinesfalls immer intensivmedizinische Maßnahmen sind, die einen fast tot geglaubten Menschen wieder einen kleinen oder größeren Schritt ins Leben zurückholen, sondern häufig der reine Lebenswille, der dem Ster­benden wieder Kraft verleiht.[19] Dies zeigt, dass auch ein sterbender Mensch, trotz möglicherweise quälender Symptome seiner Krankheit, durchaus am Leben hängen kann, auch wenn er dies als gesunder Mensch vielleicht nie vermutet hätte. Außerdem zeigt es, wie schwierig es für einen Arzt ist, den Eintritt des Todes vorauszusagen und macht damit auch Entscheidungen, die das Leben des Patienten abrupt beenden wür­den, ethisch und rechtlich problematisch.

Schließlich betont Jonen-Thielemann, dass trotz der mit jeder ein­geteilten Phase in Verbindung stehenden Rahmenbedingungen, in jedem Fall beachtet werden müsse, dass es hier um ein Individuum gehe, wel­ches „sein ganz individuelles Krankheitsbild und ureigenes Verhalten“[20] zeige.[21]

1.2.2 Abschiednehmen vom Leben - Die Sterbephasen nach Elisabeth Kübler-Ross

Elisabeth Kübler-Ross, eine der bekanntesten Sterbeforschrinnen unserer Zeit, hat in ihrem Buch „Interviews“ mit Sterbenden, welches erstmals 1971 in deutscher Sprache veröffentlicht wurde, fünf verschiedene Phasen beschrieben, die ein kranker und bald sterbender Mensch von der Diag­nose bis zu seinem Tod durchläuft. Dabei geht es nicht um einen körperli­chen Prozess, sondern eher um den Wandel von einem ersten „Nichtwahrhabenwollen“[22] bis hin zur Annahme des persönlichen Schick­sals.[23]

Die Beschreibung der einzelnen Phasen findet im Übrigen auch Kritiker. So bemängelt z.B. Eibach, das Modell beziehe sich vorwiegend auf Krebskranke, die schließlich nur einen Teil der Sterbenden ausmachten. Außerdem seien die Vorraussetzung der in den USA ermittelten Ergeb­nisse anders als in Deutschland und deshalb nicht übertragbar. Hierzu­lande sei die Aufklärung über eine schwere und tödliche Erkrankung nicht so gut wie in den USA.[24]

Trotz solcher Bedenken sind die von Küb­ler-Ross beschriebenen Sterbephasen zumindest eine Richtschnur, die zeigt, was ein Sterbender durchmacht und durch die sich das ein oder an­dere Verhalten erklären lässt.

Phase 1: Nichtwahrhabenwollen und Isolierung

Diese Phase betrifft laut Elisabeth Kübler Ross besonders die Personen, die von ihrer tödlichen Diagnose zu früh bzw. zu plötzlich und damit un­vorbereitet erfahren, weil z.B. der Überbringer „es schnell hinter sich ha­ben will“[25] Dabei versucht der Betroffene alles, um vor dem drohenden Un­heil die Augen zu verschließen und es zu verdrängen, in der Hoffnung, es könnte doch nicht wahr sein, obwohl er natürlich weiß, dass es stimmt, dass er sterben wird. Dieses Verhalten hilft laut Kübler-Ross dem Betrof­fenen vorübergehend, um mit der Diagnose fertig zu werden und sein Le­ben so gut es geht weiterzuleben, bis er sein Schicksal zumindest eini­germaßen akzeptieren kann.[26]

Hier wird deutlich wie schwierig der Umgang mit dem Tod in unserer Ge­sellschaft ist. Den Gedanken, dass dieses Unheil einen selbst einmal tref­fen könnte, versuchen viele heute zu verdrängen und dann gibt es noch die Personen, die einem dieses Unheil mitteilen müssen, die jedoch selbst möglicherweise auch nicht damit umgehen können und dies deshalb plötzlich und selbst unvorbereitet tun.

Phase 2: Zorn

Diese Phase ist davon geprägt, dass der Betroffene nicht verstehen kann, warum es gerade ihn getroffen hat bzw. treffen wird, was ihn wütend und neidisch gegenüber den Gesunden macht. Dabei lässt er kaum jemanden an sich heran oder lässt alle Beteiligten seinen Zorn, z.B. in Form von Vorwürfen, spüren. Der Umgang mit Patienten in dieser Phase kann also sehr schwer sein, was insbesondere für die Angehörigen eine zusätzliche Belastung darstellt. Diese Phase wird laut Kübler-Ross jedoch vorübergehen, wenn der Zorn nicht erwidert wird und die Beteiligten stattdessen die schwierige Situation aushalten und zusätzlich auf den Betroffenen eingehen.[27] [28] Besonders in dieser Phase wird deutlich, wie sehr alle Beteiligten von der Situation betroffen sind. Es können also nicht nur die Bedürfnisse des Sterbenden Berücksichtigung finden, womit eine Grenze der Rechte eines Sterbenden und insbeson­dere seines Selbstbestimmungsrechts sichtbar wird.

Phase 3: Verhandeln

Diese Phase, die laut Kübler-Ross in der Regel nur sehr kurz sowie nicht öffentlich und deshalb weniger bekannt ist, äußert sich durch Versuche des Betroffenen, das ihm vorausgesagte Schicksal mit Gott oder etwas ähnlichem zu verhandeln, meist in der Hoffnung, dadurch Zeit zu gewin­nen. Kübler-Ross zieht dabei den Vergleich zu Kindern, die mit ihren El­tern um etwas verhandeln, was sie sich wünschen und dafür z.B. eine Versprechung machen, die sie im Endeffekt gar nicht halten kön­nen. So verspricht vielleicht auch ein Sterbenskranker, er würde nur noch einen Aufschub wollen und dafür z.B. sein „Leben Gott widmen“[29], häufig um sich von letzten Schuldgefühlen zu befreien. Anschließend aber werde er nichts mehr verlangen. Solche Versprechen werden laut Kübler-Ross, wie bei Kindern, allerdings eher nicht eingehalten. Denn wenn die ver­meintlich dazu gewonnene Zeit herum ist, werde wahrscheinlich wieder neu verhandelt.[30]

Phase 4: Depression

In dieser vorletzten Phase folgt schließlich die Erkenntnis, dass an dem Zustand, der zum Tode führen wird, nichts mehr zu ändern ist. Hier wird dem Betroffenen bewusst, dass seine Existenz unumkehrbar bedroht ist, was ihn in eine tiefe Depression führt. Diese Phase ist unter anderem ge­prägt von Schuldgefühlen, weil der Betroffene z.B. möglicherweise seine Kin­der verlassen muss und von Angst, weil er alles aufgeben muss, was ihn geprägt hat und ihn Ungewisses erwartet.[31]

Phase 5: Zustimmung

Diese letzte Phase erreicht laut Kübler-Ross nur derjenige, der genügend Zeit hat, um die anderen Phasen zu durchlaufen. Der Betroffene gibt in dieser Phase den Kampf auf und nimmt sein Schicksal an, wobei er fast frei ist von Gefühlen. Er kehrt in sich, ist schweigsam und schläfrig und konzentriert sich höchstens noch auf das, was kommen wird, kaum aber mehr auf das, was in der irdischen Welt passiert.[32] Diese letzte Phase be­deutet also das letzte Abschiednehmen von der Welt und von allem, was den Betroffenen mit ihr verbindet. Vermutlich haben jedoch die wenigsten Menschen die Möglichkeit, sich so zu verabschieden, dass sie irgendwann ihr Schicksal annehmen können. Dies macht das Sterben eines jeden Menschen für alle Beteiligten wahrscheinlich besonders schwer.

2 Definition: „Würdiges Sterben“

Was ein würdiges Sterben für den Einzelnen bedeutet, ist, wie die Men­schen, individuell verschieden. Allerdings gibt es Übereinstimmungen in den Grundbedürfnissen von Menschen in Bezug auf ihr Lebensende, von denen ein würdiges Sterben abhängen kann. Diese menschlichen Grund­bedürfnisse, die die meisten Menschen gemeinsam haben, sind weitest­gehend geschützt durch die eigenen Rechte und durch Pflichten anderen Menschen gegenüber, weshalb sich ein würdiges Sterben wohl am besten in Bezug auf diese Rechte definieren lässt.

2.1 Die „Würde des Menschen“

„Menschenwürde“ oder die „Würde des Menschen“ – das ist das zentrale Grundrecht eines jeden Menschen im deutschen Recht, auch, weil es mit allen anderen Grundrechten verbunden ist. Es ist in Artikel 1, Satz 1 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben und lautet:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“[34] [33]

Was dieses Recht genau meint, ist dort allerdings nicht genau definiert. Dies ist auch und insbesondere in Bezug auf das Lebensende schwierig, was die aktuelle Debatte beweist.

Nach Liliane Juchli ist es zunächst einmal von besonderer Bedeutung, dass mit der „Würde“, über die diskutiert wird, nur „Menschenwürde“ und nicht „Lebensqualität“ gemeint sein kann.[35] Sie empfindet Lebensqualität demnach als etwas, was nicht zur Menschenwürde zugehörig ist. Dazu schreibt sie:

„Unausweichliche Tatsache ist und bleibt, dass auch die beste medizinische Versorgung nicht gewährleisten kann, dass die Le­bensqualität unbeeinträchtigt bleiben könnte. Nichtsdestotrotz aber bleibt die Menschenwürde immer und unter allen Umständen unverlierbar und unantastbar, weil sie seinsmäßig vorgegeben ist.“[36]

Was sie mit Menschenwürde meint, beschreibt sie allerdings nicht. Es wird nicht deutlich, was würdiges Sterben in Bezug auf die Menschenwürde meint. Bei einem Gedanken an die Zeichen einer schweren Krankheit, die sich häufig nicht verbergen lassen, liegt es tatsächlich nahe, dass das Sterben selbst als unwürdig empfunden wird. Würde in diesem Sinne kann demnach in den meisten Fällen nicht wie zuvor gewährleistet werden. Da­gegen spricht, dass es durchaus vorstellbar ist, dass auch im Sterben ein Teil der Lebensqualität erhalten bleibt und möglicherweise auch neue ver­änderte Lebensqualität geschaffen werden kann. Das spricht auch dafür, dass eine Trennung von Menschenwürde und Würde in Form von Le­bensqualität nur schwer nachvollziehbar ist.

Ernst Ankermann sieht wiederum tatsächlich einen klaren Zusammenhang zwischen Lebensqualität und der Würde des Menschen, auch wenn er das Wort Lebensqualität nicht verwendet. Nach ihm kann sich ein kranker oder sterbender Mensch „‚entwürdigt’ vorkommen, weil er den Verfall seiner körperlichen und geistigen Kräfte als fortschreitende Auflösung seines Menschseins erlebt“[37]. Weiter schreibt Ankermann: „Ganz auf fremde Hilfe angewiesen, nicht mehr Herr über körperliche Funktionen, sich unter Um­ständen über seinen eigenen Körper ekelnd, von unerträglichen Schmer­zen geplagt, ist es verständlich, wenn er sich bar aller menschlichen Würde fühlt.“[38] Ankermann definiert aus einer allgemeinen Sicht was man unter der Würde des Menschen versteht:

„Man versteht unter der Würde des Menschen seine Einzigartigkeit als Person und die aus seinem Menschsein folgende allgemeine Achtung, die ihm in der Gesellschaft gebührt. Diese Menschen­würde ist unabhängig von Alter Geschlecht, sozialer Stellung und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten und Charakter.“[39]

Jedoch empfindet auch Ankermann eine tiefer gehende Definition als schwierig und dass sie nur aus negativer Sicht beschrieben werden könne. So werde z.B. die Menschenwürde missachtet, „wenn der Mensch zum Objekt gemacht wird, zu einer Sache, über die man nach Belieben verfügen kann“[40]. Demnach sollte zwischen gesunden und kranken Men­schen bezüglich des Respekts ihnen gegenüber kein Unterschied ge­macht werden. Diese Aussage lässt außerdem den Schluss zu, dass jeder Mensch immer über sich selbst entscheiden können muss, egal wie krank, schwach und hilfsbedürftig er ist. Bezogen auf die Aussagen von Ernst Ankermann ist es also menschenwürdiges Sterben und dabei insbeson­dere das Recht trotz allem immer noch über sich selbst bestimmen zu dürfen, was in der Debatte mit würdigem Sterben gemeint ist und welches den Erhalt und die Stärkung von Lebensqualität beinhaltet.

2.2 Das Recht auf Selbstbestimmung

Für viele ist eine absolute Autonomie und Selbstbestimmtheit das Wich­tigste, was am Lebensende beachtet werden muss um ein würdiges Ster­ben zu gewährleisten.[41] Neben dem Schutz durch Artikel 1 des Grundgeset­zes ist das Recht auf Selbstbestimmung jedoch vorrangig durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen, das „Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“[42] in Artikel 2, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes geregelt:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfas­sungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“[43]

Neubert beschreibt das „Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper“[44], welches in der Debatte eine besondere Bedeutung hat, zusätz­lich sogar als „zum Kernbereich der durch das Grundgesetz geschützten Würde und Freiheit des Menschen“[45] zugehörig. Diese besondere Bedeu­tung des Selbstbestimmungsrechts bestätigt auch die Aussage von Ernst Ankermann. Ihm zufolge hängt die Achtung der Menschenwürde stark da­von ab, ob die Wünsche des Sterbenden in Bezug auf sein Lebensende respektiert werden oder nicht. Der Sterbende soll selbst z.B. über Dauer sowie Aufnahme oder Abbruch einer medizinischen Behandlung entschei­den dürfen.[46]

Die Gefahr einer Fremdbestimmtheit und eines Handelns durch andere, das nicht den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht, ist für viele zu groß. Um sich vor einer möglichen Fremdbestimmtheit im Falle des Verlustes der Fähigkeit zur Willenäußerung zu schützen, wird z.B. eine eindeutige rechtliche Regelung von Patientenverfügungen, insbesondere in Bezug auf ihre Verbindlichkeit[47] gefordert, die für einen solchen Fall vor­sorgen sollen. Aber auch für eine Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe wird hierzulande gekämpft und es reisen sterbewillige Deutsche in die Schweiz, um dort durch die organisierte ärztliche Beihilfe zum Suizid selbstbestimmt sterben zu können, weil dies in Deutschland nicht auf die gleiche Weise möglich ist.[48] Hierbei geht es dann darum, sein Leben zu beenden, bevor es soweit kommt, dass eine Willenäußerung aufgrund verschiedenster Ur­sachen nicht mehr möglich ist. Die Frage, die sich dabei stellt, ist, ob das bald endende Leben, welches nicht durch aktives Handeln absichtlich be­endet wird, wirklich so unerträglich ist und ob es keine geeigneten Alterna­tiven gibt. Oder ist es nur die fehlende Aufklärung über die heutigen Mög­lichkeiten der Schmerztherapie, die Menschen aus Angst zum Handeln zwingt? Hinzu kommt, dass aus dem Selbstbestimmungsrecht zwar ein Recht resultiert, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu ent­scheiden, dies jedoch nicht um jeden Preis. Es müssen dabei z.B. immer auch die Rechte der Beteiligten berücksichtigt werden.[49]

2.3 Das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“

Ein weiteres Grundrecht, was im Zusammenhang mit der Debatte genannt werden muss, ist „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“[51], welches in Artikel 2, Satz 2 des Grundgesetzes niedergeschrieben ist: [50]

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“[52]

Auch dieses Grundrecht ist ein zentraler Punkt in der gegenständlichen Debatte, denn medizinisches Handeln kann auch körperlich schädliche Folgen haben und sogar tödlich sein und dies teilweise, ohne dass der Betroffene darauf zum Zeitpunkt des Geschehens Einfluss hat.[53] Ein würdi­ges Sterben kann demnach in Gefahr sein wenn der Wille des Pati­enten nicht klar erkennbar ist. Würdiges Sterben ist also auch, dem Ster­benden nach bestem Wissen und Gewissen kein unnötiges Leid zuzufü­gen, sich im Zweifel jedoch für das Leben zu entscheiden, weil ein ande­res Handeln nicht mehr umkehrbar wäre. Die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person deutet zusätzlich wiederum auf die besondere Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts hin. Dieses für viele so wichtige Selbstbestim­mungsrecht ist also auch durch dieses Grundrecht gesichert.

2.4 Weitere Rechte von Sterbenden

Neben den Grundrechten, die in Bezug auf das würdige Sterben von Be­deutung sind, gibt es noch weitere Rechte, die ein sterbender Mensch hat und durch deren Achtung ebenfalls ein würdiges Sterben ermöglicht wird. Da würdiges Sterben jedoch mit der Achtung der Menschenwürde des sterbenden Menschen gleichzusetzen ist, sind auch die im Folgenden formulierten Rechte von den Grundrechten abhängig.

Die Rechte von Patienten im heutigen Deutschland wurden im Beschluss der „72. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Minister, Senatorinnen und Senatoren“[54] vom 9. und 10. Juni 1999 beschrieben. Dort wurde der Missstand aufgegriffen, dass Patientenrechte nicht in ei­nem Gesetz oder einer anderen Form niedergeschrieben waren.[55] Hinzu kommt, dass nach dem Beschlusstext die meisten dieser Rechte „auf Richterrecht, also auf Urteilen verschiedener Gerichte zu spezifischen Einzelfällen“[56] beruhen. Die wichtigsten Rechte, die sich daraus ableiten las­sen und neben den bereits beschriebenen Grundrechten zu einem würdigen Sterben beitragen können, sind folgende:

Das Recht auf umfassende, rechtzeitige und kompetente Information und Aufklärung

Demnach haben kranke und sterbende Menschen „ein Recht in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden“[57]. Die­sem Recht liegt wieder das Recht auf Selbstbestimmung zugrunde, denn ohne eine umfassende Information, ist es für den Betroffenen schwierig, bei seiner eigenen Behandlung mitzureden. Laut Ankermann ist eine sol­che Aufklärung „über das Für und Wider der ärztlichen Maßnahme“[58] aus juristischer Sicht sogar eine „wichtige Voraussetzung für die Achtung und die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“[59]. Dabei stellt sich jedoch die Frage wie dies gehandhabt wird, wenn es um die Be­handlung oder Nichtbehandlung einer Person geht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung für oder gegen eine Behandlung nicht einwilligungsfähig ist, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung z.B. das Bewusstsein verloren hat. Dafür werden einige Lösungsmöglichkeiten diskutiert, von denen zuerst dass Instrument der Patientenverfügung genannt werden muss.[60]

Das Recht auf Mitbestimmung und Mitwirkung in Bezug auf Behand­lung

Dieses Recht, welches ebenfalls mit dem Selbstbestimmungsrecht in Zu­sammenhang steht, birgt für den Arzt die Pflicht, es dem Patienten zu er­möglichen, vor jeder Behandlung seine Einwilligung zu geben.[61] Außer­dem hat der Kranke das Recht, den Arzt und das Krankenhaus für die Be­handlung selbst auszusuchen.[62] Das Recht, an der Behandlung mitwirken zu können, birgt für den Patienten auch eine Pflicht, denn ohne seine Be­reitschaft ist es auch für den Arzt schwierig, seine Pflichten zu erfüllen.[63] Die Gewährleistung dieses Rechts ist insbesondere schwierig, da ein Sterbender nicht immer imstande ist, seinen Willen zu äußern. Deshalb wird gerade über die Möglichkeiten der Einwilligung und die damit verbun­denen Schwierigkeiten kontrovers diskutiert.[64]

Das „Recht auf sichere, sorgfältige und qualifizierte Behandlung“ [65]

Hierbei geht es darum, dass der Arzt nur Therapien durchführen darf, von denen er durch die Wissenschaft oder aus eigener sicherer Erfahrung weiß, welche Wirkung sie haben. Dabei soll der Kranke möglichst wenigen Risiken ausgesetzt werden.[66] Dieses Recht steht eng in Verbindung mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, aus dem auch das Recht auf körperliche Schmerzfreiheit[67] resultiert. Dieses Recht wiederum folgt aus dem zweithäufigsten Wunsch der Menschen, ohne jegliche Form von körperlichen Schmerzen sterben zu dürfen.[68]

„Das Recht auf qualifizierte Pflege und Versorgung“ [69]

Bei diesem Recht, welches ebenfalls mit dem Recht auf Leben und kör­perliche Unversehrtheit, aber auch mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung steht, geht es um Zuwendung, Schutz und Betreuung des Kranken oder Sterbenden. Er darf z.B. so weit wie möglich nicht in seiner Privatsphäre eingeschränkt werden.[70] Außerdem ist in die­sem Zusammenhang das Recht, nicht alleine zu sterben bzw. auf ein Sterben in Gesellschaft[71] zu nennen, welches ebenfalls aus einem tiefen Wunsch des Menschen resultiert, im Kreise seiner Angehörigen oder zu­mindest von nahe stehenden Menschen zu sterben.[72]

2.5 Resümee

Es zeigt sich, dass die Frage, was würdiges Sterben überhaupt bedeutet, schwierig zu beantworten ist. Es lässt sich jedoch feststellen, dass es ins­besondere schwierig ist, eine allgemeine Definition zu verfassen, da jeder Mensch „würdiges Sterben“ individuell anders empfindet, weil jeder Mensch Lebensqualität, aber auch Schmerzen, Angst, Qualen und Leid individuell anders empfindet. Dies hängt sowohl von persönlichen Wert­vorstellungen ab, als auch davon, was der Betroffene über das Sterben und die Bedingungen am Lebensende weiß.

Zunächst sind es jedoch die, auch von allgemeinen menschlichen Bedürf­nissen abhängigen, Grundrechte des Kranken oder Sterbenden sowie weitere Rechte, die aus den Grundrechten abgeleitet sind, die für jeden Menschen gültig sind und durch die bestimmte Bedingungen eines „würdi­gen Sterbens“ als für jeden Menschen gültig definiert werden können. Wenn es also „würdiges Sterben“ ist, dessen Gewährleistungsversuch die Debatte beherrscht, wird dies vorrangig durch die Erfüllung der Grund­rechte bestimmt. Dies lässt sich auch aus folgender Aussage von Stephan Sahm schließen, in der die drei beschriebenen Grundrechte als Eckpfeiler benannt sind:

„Das Postulat, ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen, und die Verpflichtung, das Leben zu schützen und das Selbstbestim­mungsrecht zu achten, umgrenzt das Spannungsfeld, in dem sich die Problematik medizinischer Behandlung am Lebensende entfaltet.“[73]

Diese Aussage zeigt jedoch auch, dass es keinesfalls einfach ist, all diese Rechte zu achten, da die Folgen dieser Achtung teilweise nicht miteinan­der vereinbar sind.

David Kessler hat schließlich alle Rechte, die ein sterbender Mensch hat, in folgende zwölf Rechte zusammengefasst, von denen einige im voran­gegangenen Text schon erwähnt wurden und welche alle in Zusammen­hang mit den beschriebenen Grundrechten stehen, sowie aus Bedürfnis­sen eines jeden Menschen resultieren:

- „Das Recht, als lebender Mensch behandelt zu werden und sich ein Gefühl der Hoffnung zu bewahren, egal, wie subjektiv diese Hoffnung auch sein mag.
- Das Recht, Gedanken und Gefühle zum Thema Tod auf seine Weise zum Ausdruck zu bringen.
- Das Recht, an allen, die eigene Pflege betreffenden Entscheidun­gen teilzuhaben.
- Das Recht, von mitfühlenden, sensiblen und kompetenten Men­schen gepflegt zu werden, die sich bemühen, die Bedürfnisse der/s Kranken zu verstehen.
- Das Recht, den Prozess des Todes zu verstehen und auf alle Fra­gen ehrliche und vollständige Antworten zu bekommen.
- Das Recht, Trost in geistigen Dingen zu suchen.
- Das Recht, körperlich schmerzfrei zu sein.
- Das Recht der Kinder, am Tod teilzuhaben.
- Das Recht zu sterben.
- Das Recht, friedlich und in Würde zu sterben.
- Das Recht, nicht einsam zu sterben.
- Das Recht, zu erwarten, dass die Unantastbarkeit des Körpers nach dem Tod respektiert wird.“[74]

Manchmal wird in der Debatte die Beachtung nur eines dieser Rechte, das für ein würdiges Sterben am wichtigsten sei, propagiert. Dennoch kann die Beachtung nur eines Rechtes nicht das „Non plus Ultra“ sein, um „Kollisio­nen“ zu vermeiden. So ist z.B. zwar das Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden für viele das Recht, welches an erster Stelle steht und es ist auch tatsächlich dieses Recht was in Bezug auf ein würdiges Sterben die wichtigste Bedeutung hat. Dabei werden jedoch die Rechte von beteiligten Menschen, wie z.B. der Ärzte nicht genügend berücksichtigt und auch nicht, dass, wie noch ausgeführt wird, es eben nicht immer klar erkennbar ist, was der Sterbende selbst bestimmen möchte, weil er vielleicht nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Es gibt deshalb die Forde­rung, verbindlich rechtlich zu regeln, welche Möglichkeiten und Grenzen es hierbei geben darf, da die aktuellen Regelungen, wie die Debatte zeigt, nicht ausreichend zu sein scheinen.

3 Entscheidungen und Handeln am Lebensende - Defini­tion der „Formen der Sterbehilfe“ und deren aktuelle rechtliche Regelung in Deutschland

Es gibt heute unterschiedliche Begriffe, um Entscheidungen und Handeln am Lebensende und lebensbeendende Entscheidungen, welche vor einer Leidensverlängerung schützen und damit für ein würdiges Sterben sorgen sollen, zu beschreiben. Die verschiedenen Begriffe unterscheiden sich da­bei im Allgemeinen und auch in ihrer jeweiligen Bedeutung. Der Hauptbeg­riff, über den heute in Bezug auf das Lebensende jedoch am häufigsten diskutiert wird, ist „Sterbehilfe“. Dieser wird in verschiedene beschreibende Begriffe unterteilt, wobei die bekannteste und wohl auch mit anderen übe­reinstimmenste Unterteilung wohl die in die „aktive“, „passive“ und „indi­rekte“ Sterbehilfe ist. Hinzu kommen zwei weitere Begriffe, die weitere Entscheidungen und Handeln am Lebensende definieren: die „Sterbebe­gleitung“ und die „Beihilfe zum Suizid“. Dabei ist zu beachten, dass mit der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid Handlungen gemeint sind, die das Leben eines Menschen gezielt beenden, teilweise auch bevor ein unerträgliches Leiden eingesetzt hat. Die anderen Handlungen beziehen sich hingegen auf die letzte Phase des Lebens, d. h. auf die letzten Wo­chen, Monate oder Tage eines schwerkranken Menschen und haben eher das reine Ziel, Leiden zu mindern ohne eine Tötungsabsicht, wobei die passive und die indirekte Sterbehilfe das Sterben trotzdem beschleunigen können.

3.1 Aktive Sterbehilfe

Diese Form der Sterbehilfe, die auch als „direkte Sterbehilfe“ oder „direkte aktive Sterbehilfe“ bezeichnet wird, „bedeutet die Beendigung schweren Leidens oder des Sterbens bei aussichtsloser Prognose durch eine ge­zielte Tötung, z.B. Verabreichung eine Injektion“[75]. Sie ist in Deutschland ohne Ausnahme strafbar, d.h. selbst dann nicht erlaubt, wenn der Betrof­fene den ausdrücklichen Wunsch danach äußert.[76] Festgeschrieben ist diese rechtliche Regelung als „Tötung auf Verlangen“ in § 216 des Straf­gesetzbuches (StGB), welcher in Absatz 1 lautet:

„Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“[77]

Weiter ist nach Absatz 2 auch der Versuch strafbar.[78]

Diskutiert wird hierbei darüber, ob es sinnvoll ist, dieses Gesetz für alle Situationen gelten zu lassen, in denen ein Mensch einen anderen um seine Tötung bittet, da die Situation eines sterbenskranken Menschen sich von möglichen anderen Situationen, die mit diesem Gesetz gemeint sein könnten, unterscheidet. So wird z.B. von einigen Befürwortern einer Straf­freiheit der aktiven Sterbehilfe gefordert, ein solches Handeln solle zumin­dest bei sterbenskranken Menschen und dabei zumindest in Extremfällen straffrei sein.[79] Ob dieser Kampf der Befürworter tatsächlich einmal zu so ei­ner Straffreiheit führen wird, ist jedoch fraglich.[80]

3.2 Beihilfe zum Suizid

Mit der „Beihilfe zum Suizid“, die auch „assistierter Suizid“, „Freitodbeglei­tung“[81] oder „begleiteter Suizid“ genannt wird, ist gemeint, dass eine Per­son eine andere sterbewillige Person dabei unterstützt, sich selbst zu tö­ten. Das kann sein, wenn z.B. ein Arzt eine Person mit einem tödlichen Betäubungsmittel versorgt, aber damit ist auch jede andere Situation ge­meint, bei der ein Mensch einem anderen hilft einen eigenverantwortlichen Suizid vorbereiten oder durchzuführen.[82]

Obwohl die Beihilfe zum Suizid z.B. laut Oduncu „im weiteren Sinne der aktiven Sterbehilfe zugeordnet“[83] wird, gibt es in Deutschland kein Gesetz, das es einem Menschen ausdrücklich verbietet, einen anderen beim Sui­zid zu unterstützen, so wie es ebenfalls nicht verboten ist, sich selbst zu töten. Zusätzlich wurde die Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid bereits 1987 in einem Urteil des OLG München im so genannten „Fall Hacke­thal“[84] bestätigt. In der dortigen Anklage ging es um die Frage, ob der Ange­klagte eine strafbare Tötung auf Verlangen begangen hatte oder nicht. Dabei stellte sich heraus, dass der dort angeklagte Arzt Hackethal der schwer krebskranken und sterbewilligen Frau, um die es hierbei ging, nur ein Mittel zur Verfügung stellte, mit dem sie sich selbst tötete.[85]

Dass der Suizid nicht verboten ist, hängt mit einem Schutz der Selbstbestimmungs- und Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz zu­sammen, weshalb ein solches Verbot wohl schwer durchzusetzen wäre. Eine Strafe für Beihilfe, die auch mit einer Anstiftung verbunden ist, wäre jedoch durchaus denkbar, wenn es die Beweislage zulässt. Zusätzlich stellt sich hier tatsächlich die Frage, wo der Unterschied zwischen der Beihilfe zum Suizid und der aktiven Sterbehilfe liegt, da die Beihilfe zum Suizid mit der aktiven Sterbehilfe tatsächlich zu vergleichen ist. Sie beide haben eindeutig gemeinsam, dass sie Leben relativ abrupt beenden sol­len, um derzeitiges oder noch bevorstehendes Leiden zu beenden oder zu verhindern. Der einzige klare Unterschied ist, dass im Fall der aktiven Sterbehilfe ein fremder Mensch z.B. mit einem Gift den Tod des Sterbewil­ligen herbeiführt und im Fall der Beihilfe zum Suizid ein fremder Mensch dem Sterbewilligen z.B. ein Gift gibt, mit dem dieser dann seinen Tod selbst herbeiführt.

Auch wenn die „Beihilfe zum Suizid“, trotz der Nähe zur Tötung auf Ver­langen, in Deutschland nicht verboten ist, ist sie dennoch schwierig durch­zuführen, zumindest so, dass sie sicher tödlich ist oder zumindest nicht so, dass der Betroffene sicher keine Qualen erleiden muss. Folglich ist sie doch in gewissem Sinne strafbar bzw. kann strafbar sein, denn ein tödli­ches Mittel ist nicht frei verfügbar, noch darf es ein Arzt zum Zwecke des Suizids einem Patienten verschreiben oder zur Verfügung stellen. Dazu heißt es in einer Pressemitteilung zu einem Urteil des Verwaltungsgerich­tes Köln[86]:

„Denn das Betäubungsmittelgesetz sehe eine Ausnahmeerlaubnis nur bei einer medizinischen Notwendigkeit vor. Diese setze jedoch vor­aus, dass das Mittel zur Linderung oder Heilung von Krankheiten ein­gesetzt werde, also nur zu therapeutischen Zwecken, nicht aber zur Beendigung des Lebens.“[87]

Erschwerend hinzu kommt noch die Tatsache, dass auch die Einfuhr der nötigen Mittel nach Deutschland strafbar ist, wie ein Urteil vom 07. Februar 2001 klarstellt.[88]

Schwierig ist außerdem der Umgang mit dem Tatbestand der „unterlasse­nen Hilfeleistung“ nach § 323c StGB. Dort heißt es:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzu­muten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verlet­zung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“[89]

Da ein Suizidhelfer von dem Suizid des anderen weiß, müsste er dann also so tun als wüsste er nicht davon, damit er sich nicht der unterlasse­nen Hilfeleistung strafbar macht. Es könnte nämlich durchaus sein, dass der Suizident es sich doch noch einmal anders überlegt und der Mensch, der ihm beim Sterben helfen wollte, ihn dann nicht rettet, was schließlich unterlassene Hilfeleistung wäre. Straffrei könnte derjenige, der dem Be­troffenen nicht hilft, möglicherweise dann nur noch aufgrund eines „recht­fertigenden Notstandes“ nach § 34 StGB sein. Dort heißt es:

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzu­wenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wider­streitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“[90]

Allerdings wurde in einem BGH-Urteil vom 4. Juli 1984, dem so genann­ten „Fall Wittig“, der hier angeklagte Arzt vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen freigesprochen, nachdem er seiner Patientin, die er mit einer Überdosis Morphium und Schlafmittel, jedoch lebend vorfand, nicht half. Die 76-jährige Frau hätte nach Angabe des Arztes zuvor schon häufig ihre Suizidabsichten geäußert sowie außerdem mehrere Willenserklärungen, unter anderem mit folgendem Text verfasst:[91]

„Willenserklärung. Im Vollbesitz meiner Sinne bitte ich meinen Arzt keine Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, keine Inten­sivstation und keine Anwendung lebensverlängernder Medikamente. Ich möchte einen würdigen Tod sterben. Keine Anwendung von Appa­raten. Keine Organentnahme.“[92]

Außerdem hatte die Patientin einen Abschiedbrief geschrieben, indem sie ihren unbedingten Sterbewunsch noch einmal betonte. Aufgrund dieses Wissens um die verschiedenen Willensäußerungen und der Annahme, dass die Frau nach einer Rettung wohl irreversible Schäden davontragen würde, entschied sich der Arzt, sie sterben zu lassen.

Auch wenn der Arzt hier keine Beihilfe zum Suizid geleistet hat, ist dieses Urteil dafür dennoch von Bedeutung. Es zeigt, dass eine unterlassene Hilfeleistung, zumindest in dem entschiedenen Fall, nicht vorlag.

3.3 Passive Sterbehilfe

Mit dem Begriff „passive Sterbehilfe“, welche auch als „Sterbenlassen“[93] oder „Zulassen des Sterbens“[94] bezeichnet wird, ist ein Abbruch der lebens­erhaltenden bzw. lebens- oder auch leidensverlängernden Therapie gemeint oder auch die Nichtaufnahme einer solchen,[95] „wenn die Krank­heit bei aussichtsloser Prognose einen tödlichen Verlauf nimmt und der Tod in kurzer Zeit zu erwarten ist“[96]. Außerdem darf eine solche Handlung (oder Unterlassen) nur vollzogen werden, wenn dies dem tatsächlichen oder auch mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.[97] Dabei geht es z.B. um die Nicht-Aufnahme oder den Abbruch von künstlicher Ernäh­rung oder auch das Abschalten eines Beatmungsgerätes, um eine unnö­tige und sinnlose Lebensverlängerung zu vermeiden.

Das mit der passiven Sterbehilfe gemeinte Handeln ist, obwohl es ethisch bedenkliche Faktoren beinhaltet, im Gegensatz zur „aktiven Sterbehilfe“ bzw. „Tötung auf Verlangen“, nicht strafbar, weil es hier das Ziel ist, aus­schließlich eine Leidensminderung durch das Absetzen oder die Nichtauf­nahme einer unnötigen und unwirksamen Behandlung zu bewirken, wo­hingegen es bei der aktiven Sterbehilfe das Ziel ist, den Patienten zu tö­ten, sein Leben also gezielt zu beenden.[98] Es wird demnach der Natur ih­ren Lauf gelassen, wohingegen bei der aktiven Sterbehilfe in den Lauf der Natur eingegriffen wird.[99]

Maßgeblich für die Rechtslage sind neben einem Verbot von Zwangsbe­handlungen, welches aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht[100] sowie aus dem Recht auf körperliche Unversehrt­heit resultiert, zunächst die Regelungen im Betreuungsrecht, bei denen zwar nicht direkt die passive Sterbehilfe geregelt wird, welche jedoch Be­stimmungen für Betreuer und Bevollmächtigte regeln, die bei Einwilli­gungsunfähigkeit des Betroffenen auch über Behandlungsverzicht oder -abbruch mit entscheiden können.[101] Die rechtliche Grundlage für die pas­sive Sterbehilfe direkt bilden jedoch derzeit keine Gesetze, sondern meh­rere Gerichtsentscheidungen, wovon insbesondere drei BGH-Urteile maß­geblich sind. Dabei ist zunächst ein BGH-Urteil vom 8. Mai 1991 zu nen­nen, in dem es heißt:

„Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch ge­zieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaß­lichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch le­bensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf unter wirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen.“[102]

Außerdem ist hier das so genannte „Kemptener Urteil“[103] vom 13. Septem­ber 1994 zu nennen, welches den Abbruch ärztlicher Behandlung bei mutmaßlichem Einverständnis in Ausnahmefällen auch dann als zulässig erachtet, wenn der Betroffene sich noch nicht im finalen Sterbeprozess befindet, wobei an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens, strenge An­forderungen zu stellen seien.[104] Ein weiteres BGH-Urteil vom 17. März 2003 begrenzt dann die Zulässigkeit des Abbruchs medizinischer Maß­nahmen bei einwilligungsunfähigen Patienten auf einen irreversiblen Ver­lauf des Grundleidens, wobei dieses Handeln dem zuvor durch den Be­troffenen geäußerten und möglichst in einer Patientenverfügung niederge­schriebenen Willen entsprechen solle, notfalls jedoch auch dem mutmaßli­chen Willen.[105]

Es gibt derzeit also keine Gesetze, die die passive Sterbehilfe explizit re­geln. Eine rechtliche Regelung zu Behandlungsverzicht oder –abbruch er­scheint für Entscheidungen von einwilligungsfähigen Patienten jedoch derzeit auch nicht zwingend notwendig, weil sein Wille, solange er mit ak­tuellen Recht nicht kollidiert, durch sein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht befolgt werden muss. Allerdings handelt es sich bei Entscheidungen, die die passive Sterbehilfe betreffen, aufgrund der verschiedenen Erkrankungssymptome wohl sehr häufig um nicht oder nur bedingt entscheidungsfähige Menschen, bei denen dann nach dem mut­maßliche Willen eine Entscheidung in Bezug auf die medizinische Be­handlung getroffenen werden muss. Dieser mutmaßlich Wille wird anhand der Gesamtumstände sowie früherer Äußerungen, Lebenseinstellung, reli­giöser Überzeugung etc. ermittelt[106], wobei deshalb keine hundertprozen­tige Sicherheit besteht, dass die daraufhin getroffenen Entscheidung auch dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspricht. Zusätzlich gibt es laut Sahm einige Kritiker, die bezweifeln, dass „Mutmaßungen über den Willen einer nicht einwilligungsfähigen Person an die Stelle einer Willens­erklärung treten können“[107].

[...]


[1] Vgl. Ariès 2005, S. 715 ff.

[2] Dies ist allgemein bekannt und wird durch die zahlreiche Fachliteratur zum Lebensende in der heutigen Gesellschaft bestätigt.

[3] Vgl. Statistisches Bundesamt 2007a, o. S..

[4] Statistisches Bundesamt 2006, o. S..

[5] Statistisches Bundesamt 2007b, o. S..

[6] Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 11 f; vgl. Ariès 2005, S. 715 ff.

[7] Gronemeyer 2007, S. 155.

[8] Vgl. ebd., S. 155 ff.

[9] Vgl. Ariès 2005, S. 715.

[10] Vgl. Husebø 2006, 382 ff – Demnach sterben etwa 70% aller Menschen in Deutschland in Krankenhäusern, wozu mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einige kommen, die in Alterseinrichtungen sterben und zusätzlich die, die in Hospizen ihr Leben beenden; vgl. Gronemeyer 2007, im Einband – Demnach sind es 80%, die zu Hause sterben möchten, aber auch ebenso viele, die es nicht tun; vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 9 f – demnach sind es sogar 80-90%, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sterben und ebenfalls die meisten Menschen, die sich einen anderen Ort zum Sterben wünschen, und zwar ihr zu Hause.

[11] Schlussfolgerung bezogen auf die Fachliteratur und persönliche Erfahrungen.

[12] Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 678 ff.

[13] Vgl. ebd., S. 678 ff.

[14] Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 679 f; vgl. auch Ehscheid 2003, S. 156.

[15] Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 679+680.

[16] Vgl. Ehscheid 2003, S. 156.

[17] Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 678.

[18] Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 679.

[19] Vgl. ebd., S. 679.

[20] Ebd., S. 678.

[21] Vgl. ebd., S. 678.

[22] Kübler-Ross 2001, S. 62 f.

[23] Vgl. ebd. In allen Fünf Phasen beschreibt Kübler-Ross auch Möglichkeiten, wie die Beteiligten damit umgehen können, um es dem Betroffenen und auch sich leichter zumachen. Auf das jeweils vorgeschlagene Vorgehen soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden, da das Vorgehen keine Bedeutung für die vorliegende Arbeit hat und hier nur deutlich werden soll, was die einzelnen Phasen ausmacht und damit gezeigt wird, wie schwierig das Sterben für alle Beteiligten und natürlich insbesondere für den Betroffenen selbst ist.

[24] Vgl. Eibach 1998, S. 100.

[25] Kübler-Ross 2001, S. 63.

[26] Vgl. ebd., S. 62 ff.

[27] Diese Beschreibung ist notwendig, um darzulegen, wie lange diese Phase anhält.

[28] Vgl. Kübler-Ross 2001, S. 76 ff..

[29] Ebd., S. 121.

[30] Vgl. Kübler-Ross 2001, S. 119 ff.

[31] Vgl. ebd., S. 123 ff.

[32] Vgl. ebd., S. 153 ff.

[33] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1.

[34] Ebd., Art. 1, Satz 1.

[35] Vgl. Juchli 2007, S. 13.

[36] Juchli 2007, S. 13.

[37] Ankermann 2004, S. 20.

[38] Ebd., S. 20.

[39] Ebd., S. 20.

[40] Ankermann 2004, S. 20.

[41] Vgl. dazu z.B. Napiwotzky/Student 2007, S. 8.

[42] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2, Satz 1.

[43] Ebd., Art. 2, Satz 1.

[44] Neubert 2007, S. 37.

[45] Neubert 2007, S. 37.

[46] Vgl. Ankermann 2004, S. 20 f.

[47] Zurzeit gibt es noch keine eindeutige Regelung in Bezug auf die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Auch eine große Bundestagsdebatte am 29. März 2007 brachte noch keine Einigkeit. Dazu jedoch mehr in Punkt 6 der vorliegenden Arbeit.

[48] Dies wird in der Fachliteratur zahlreich belegt und im Folgenden weiter ausgeführt.

[49] Wie wichtig das ist, wird z.B. bei den Ausführungen in Bezug auf die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe noch deutlich.

[50] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2, Satz 2.

[51] Ebd., Art. 2, Satz 2.

[52] Ebd., Art. 2, Satz 2.

[53] Siehe dazu die nachfolgenden Äußerungen zur aktiven Sterbehilfe, Beihilfe zum Suizid und Patientenverfügung.

[54] Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Frauen, Jugend, Gesundheit und Umweltschutz der freien Hansestadt Bremen (Hrsg.) 1999.

[55] Vgl. ebd., S. 5.

[56] Ebd., S. 5.

[57] Ebd., S. 8.

[58] Ankermann 2004, S. 54.

[59] Ebd., S. 54.

[60] Dazu mehr in Punkt 6 der vorliegenden Arbeit.

[61] Vgl. Freie Hansestadt Bremen, [ ... ] (Hrsg.) 1999, S. 9.

[62] Vgl. ebd., S. 13 f.

[63] Vgl. ebd., S. 14.

[64] Welche Schwierigkeiten damit genau verbunden sind und was für Lösungsvorschläge es dafür gibt, soll noch deutlich werden.

[65] Freie Hansestadt Bremen, [ ... ] (Hrsg.) 1999, S. 12.

[66] Vgl. ebd., S. 9f.

[67] Vgl. Kessler 1997, S. 7.

[68] Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 26.

[69] Freie Hansestadt Bremen, [ ... ] (Hrsg.) 1999, S. 13.

[70] Vgl. ebd., S. 13.

[71] Vgl. Kessler 1997, S. 8.

[72] Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 25 f.

[73] Sahm 2006, S. 14.

[74] Kessler 1997, S. 7 f.

[75] Student/Mühlum/Student 2007, S. 74.

[76] Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 74.; vgl. Strafgesetzbuch, § 216, Abs. 1.

[77] Strafgesetzbuch, § 216, Abs. 1.

[78] Vgl. ebd., § 216, Abs. 2.

[79] Vgl. Hoerster 2007, S. 45 f.; vgl. Sahm 2006, S. 56; vgl. Ankermann 2004, S. 161, S. 170 ff; vgl. Küng 1995, S. 49.

[80] Die Tragweite dieses Problems wird in der Argumentation innerhalb der Debatte um die Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe deutlich. Dazu jedoch mehr in Punkt 4 der vorliegenden Arbeit.

[81] Diese Bezeichnung wird vorrangig im Bleich der organisierten Beihilfe zum Suizid verwendet, wie es sie z.B. in der Schweiz gibt.

[82] Vgl. Nationaler Ethikrat 2006, S. 55.

[83] Oduncu 2007, S. 21.

[84] Wolfslast/Conrads (Hrsg.) 2001, S. 35.

[85] Vgl. Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 31.07.1987, Az.: 1 Ws 23/87, S. 35 ff.

[86] Siehe Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 21.02.2006, Az.: 7 K 2040/05.

[87] NRW Justiz Online 2006, o. S..

[88] Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7. Februar 2001, Az.: 5 StR 474/00.

[89] Strafgesetzbuch, § 323c.

[90] Strafgesetzbuch, § 34.

[91] Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984, Az.: 3 StR 96/84.

[92] BGH, Urteil vom 4. Juli 1984, Az.: 3 StR 96/84, S. 1.

[93] Nationaler Ethikrat 2006, S. 54.

[94] Putz/Steldinger 2007, S. 156; Kähler 2007, S. 117.

[95] Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 74.

[96] Ebd., S. 74.

[97] Vgl. Nationaler Ethikrat 2006, S. 54, vgl. Oduncu 2007, S. 33; vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 74.

[98] Vgl. Oduncu 2007, S. 33 ; vgl. Sahm 2006, S. 50 f.

[99] Ob diese Erklärung sich tatsächlich auf die Realität übertragen lässt, ist allerdings fraglich. Wie schwierig sich dies tatsächlich darstellt, soll die vorliegende Arbeit noch zeigen.

[100] Vgl. Oduncu 2007, S. 46.

[101] Siehe dazu §§ 1773 - 1921 BGB, wovon insbesondere § 1904 bedeutsam ist.

[102] Bundesgrichtshof, Urteil vom 8. Mai 1991, Az.: 3 StR 467/90.

[103] Wolfslast/Conrads (Hrsg.) 2001, S. 18.

[104] Vgl. Bundesgrichtshof, Urteil vom 13. September 1994, Az.: 1 StR 357/94.

[105] Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2003, Az.: XII ZB 2/03.

[106] Vgl. Sahm 2006, S. 215.

[107] Ebd., S. 18.

Fin de l'extrait de 143 pages

Résumé des informations

Titre
Würdiges Sterben - Ein Überblick über die aktuelle Debatte
Université
University of Applied Administrative Sciences Judicature Hildesheim
Note
1,7
Auteur
Année
2008
Pages
143
N° de catalogue
V123037
ISBN (ebook)
9783640279807
ISBN (Livre)
9783640283460
Taille d'un fichier
867 KB
Langue
allemand
Mots clés
Würdiges, Sterben, Debatte
Citation du texte
Katharina Bethmann (Auteur), 2008, Würdiges Sterben - Ein Überblick über die aktuelle Debatte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123037

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Würdiges Sterben - Ein Überblick über die aktuelle Debatte



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur