Riskmanagement im Profi-Fußball

Träger des wirtschaftlichen Risikos in der Zuschauersportart "Profi-Fußball": Vereine oder Versicherungswirtschaft?


Mémoire (de fin d'études), 2003

145 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Einleitung
(A) GEGENSTAND DER ARBEIT / PROBLEMZUSAMMENHANG
(B) EINGRENZUNG DES THEMENKOMPLEXES / BEGRIFFSDEFINITIONEN
(C) HYPOTHESE / FRAGESTELLUNG
(D) RELEVANZ / BEARBEITUNGSINTENTION
(da) Wissenschaftliche Motivation
(db) Persönliche Motivation
(dc) Praktischer Nutzen
(E) FORSCHUNGSSTAND / EINORDNUNG DER EIGENEN ARBEIT
(F) AUFBAU DER ARBEIT

TEIL I: BESCHREIBUNG VEREINSRELEVANTER VERSICHERUNGSARTEN

1. SOZIALVERSICHERUNG

2. KRANKENVERSICHERUNG

3. UNFALLVERSICHERUNG
3.1 Die gesetzliche Unfallversicherung
3.2 Die private Unfallversicherung
3.2.1 Die Allgemeine Unfallversicherung (AUB-Deckung)
3.2.2 Die Sportinvaliditätsversicherung (AVB-Deckung)

4. BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

5. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
5.1 Grundlagen zur Haftpflichtversicherung
5.2 Vereins- Haftpflichtversicherung
5.3 Veranstalter-Haftpflichtversicherung
5.4 Umwelt- Haftpflichtversicherung
5.5 Produkt- Haftpflichtversicherung
5.6 Betriebs-Haftpflichtversicherung
5.7 Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung
5.7.1 Errors and Omission Liability (E&O)
5.7.2 Directors` and Officers` Liability (D&O)
5.7.3 Employment Practices Liability (EPL)
5.7.4 Death and Disgrace Versicherung (D&D)
5.8 Vertrauensschadenversicherung
5.9 Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung

6. SACHVERSICHERUNG

7. SONDERDECKUNG „PRIZE-INDEMNITY“

8. SONDERDECKUNG „SHORTFALL-GUARANTEE“

9. AUSFALLVERSICHERUNG

10. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

11. SONDERDECKUNGEN „ENTFÜHRUNG“, „LÖSEGELDERPRESSUNG“, „ATTENTAT“ UND „TERROR“

12. VERSICHERUNGSSCHUTZ DER LANDESSPORTBÜNDE

TEIL II: BEURTEILUNG UND ZUKUNFTSPROGNOSEN HINSICHTLICH DER VEREINSRELEVANTEN VERSICHERUNGSARTEN

13. HYPOTHESE/N

14. METHODIK / OPERATIONALISIERUNG
14.1 Untersuchungsdesign
14.1.1 Forschungsansatz
14.1.2 Untersuchungsinstrument
14.1.3 Untersuchungsszenario
14.1.4 Untersuchungsverfahren
14.2 Untersuchungsobjekte / -subjekte
14.3 Untersuchungsauswertung

15. DARSTELLUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE
15.1 „Frage 1“: Risikominderungspotential der Deckungskonzepte
15.2 „Frage 2“: Risikominderungspotential (zwei-dimensional)
15.3 „Frage 3“: Korrelation des sportlichen und wirtschaftlichen Risikos
15.4 „Frage 4“: Derzeitige Nachfrage
15.5 „Frage 5“: Zukünftige Nachfrage
15.6 „Frage 6“: Gründe für die zukünftige Nachfrage

16. HYPOTHESENDISKUSSION

17. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK

LITERATURVERZEICHNIS

VERZEICHNIS DER GESETZESTEXTE UND HÖCHSTRICHTERLICHEN ENTSCHEIDUNGEN

INTERNETSEITENVERZEICHNIS

SONSTIGE VERZEICHNISSE

Abbildungen

Skalenpunkte-Verteilung (Frage 1)

Tabellen

Abkürzungen / Zeichen

ANHANG

A. Namensliste des Sportversicherungsexperten-Gremiums

B Namensliste der Interviewpartner

E Verzeichnis der Institutionen und Unternehmungen

Vorwort

Manche der nachfolgend aufgeführten Personen bzw. Personenkreise, teils aus meinem unmittelbaren persönlichen teils aus dem hochschulischen bzw. dem beruflichen Umfeld, haben direkt, indirekt und manchmal unwissentlich ihren Beitrag zu dieser Diplomarbeit geleistet. Ihnen allen möchte ich hiermit meinen persönlichen Dank für Hilfestellungen verschiedenster Art bei der Erstellung dieses Studientextes zum Ausdruck bringen. Ein besonderer Dank gilt zunächst meinem Erstreferenten Dr. Georg Anders, der stets hilfsbereit und sachkundig auch zu ungewöhnlichen und für ihn nicht immer vorteilhaften Zeiten mit Rat und Tat zur Stelle gewesen ist. Des Weiteren bedanke ich mich bei dem im Anhang aufgeführten Sportversicherungsexperten-Gremium sowie sämtlichen Interviewpartnern für das zur Verfügung gestellte Fachwissen. E- benso möchte ich die Bibliothekarin Frau Odendahl der Institutsbibliothek der Universität zu Köln, Institut für Versicherungswissenschaft, Seminar für allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Risikomanagement und Versicherungslehre, nicht unerwähnt lassen, die nicht nur einmal äußerst großzügig über meine diversen „Langzeitausleihen“ hinweggesehen hat. Darüber hinaus gebührt den Mitarbeitern der EDV-Abteilung der LTU Touristik GmbH ein herzlicher Dank für das Scannen der im Anhang beigefügten Texte. Für Denkanstöße und Anregungen danke ich meinen Freunden Dominik Schneider, Stefan Scholz, Johannes Rinnert sowie Julia und Christian Martin. Nicht zuletzt meinen Eltern danke ich für eine nicht zu unterschätzende mentale Aufbauarbeit.

Köln, im Frühjahr 2003

Einleitung

(a) Gegenstand der Arbeit / Problemzusammenhang

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des Risk-Managements im Profi-Fußball respektive mit dem Risk- Management der einzelnen Fußball-Clubs im Rahmen der deutschen Profiligen[1].

Vor dem Hintergrund der Rechtsformumwandlung zahlreicher Profi- Fußballclubs vom eingetragenen Verein[2] zur Kapitalgesellschaft[3] bzw. der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Lizenzspielerabteilungen entwickelt sich unter der Zunahme des ökonomischen Drucks seitens der Vereinsführungen auch der Bedarf an „risikominimierenden Maßnahmen“ bis hin zum Riskbzw. Risiko-Management.[4]

(b) Eingrenzung des Themenkomplexes / Begriffsdefinitionen

Für das Verständnis der vorliegenden Arbeit ist es unabdingbar, die nachfolgenden Begriffe zu erläutern bzw. zu definieren, da diese stets wiederkehrend mit dem Inhalt sowie den zentralen Themen der selbigen korrespondieren.

Professioneller Sport / Profi-Fußball: Da der Begriff „Professioneller Sport“ hinsichtlich des Begriffes „Profi-Fußball“ als Oberbegriff verstanden werden kann, soll zur genaueren Bestimmung ein Definitionsversuch von GERD BENNER (1992) zum erstgenannten referiert werden. Zunächst attestiert Benner dem Gegenstand des „Professionellen Sports“ das Vorhandensein einer Vielzahl an Synonymen, wie beispielsweise „...‚Profi-Sport‘, ‚Berufssport‘, ‚Showbzw. Schausport‘, ‚Zuschauersport‘, ‚Gewerbesport‘...“ und „...sogar ‚Zuschauer-Schausport‘“ Später folgert er, dass ein analoges Verständnis dar- über hinaus „...für den eigentlichen Handlungsträger des professionellen Sports, den Profietc.- Sportler...“, gelte. Darüber hinaus kennzeichnet er die Professionalisierung im Sport als eine „...Entwicklung des ursprünglichen Hobbyund Freizeitsports zum spezialisierten Berufssport...“ sowie „...eine ‚Verberuflichung‘ des aktiven Sportlers.“[5]

Verein / Unternehmen / Club: Diese Begriffe werden in der Arbeit zumeist synonym verwendet; sollten jedoch in Ausnahmefällen Abgrenzungen notwendig sein[6], so wird der Leser dies durch den Kontext der jeweiligen Textstellen gewahr. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Historie der hier behandelten Institutionen juristisch aus dem § 21 BGB (nichtwirtschaftlicher Verein) abzuleiten ist. Im Ursprung handelte es sich demzufolge bei sämtlichen Fuß- ballsport anbietenden Vereinen, deren Gründungsgeschichte sich teilweise bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen lässt[7], um den sog. Idealverein, der sich am Grundsatz der Gemeinnützigkeit orientiert[8]. Im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bewegten sich zahlreiche Vereine weg von einer ideellen Ausrichtung hin zu einer wirtschaftlichen, ohne dabei jedoch eine Veränderung in der ursprünglich gewählten Rechtsform vorzunehmen[9]. Diese Entwicklung wurde u.a. durch ein gesteigertes öffentliches sowie wirtschaftliches Interesse und einen damit verbundenen Professionalisierungsdruck[10] ausgelöst. GERD BENNER (1992) beschreibt das öffentliche Interesse als ein nicht ausschließlich die sportinteressierte Öffentlichkeit interessierendes Gut. Vielmehr bemerkt er, dass „...auch die öffentliche Hand, die mit Hilfe des den Charakter eines öffentlichen Gutes annehmenden (Spitzen-)Sports politische Ziele, z.B. hinsichtlich regionaler oder nationaler Reputation, verfolgt.“ Darüber hinaus stellt er fest, dass „... sowohl diese ‚öffentlichen Interessenten‘ als auch die Sportler durch ihre passive oder aktive Teilnahme am Spitzensport einen Nutzen...“ empfinden, „...der sich auf Seiten der Nachfrager in einer Bereitschaft zur Honorierung der sportlichen Leistungen äußert“.[11] Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses zeichnet er die Wirtschaft als Zusammenschluss von Wirtschaftseinheiten[12], die aus verschiedenen Motivlagen heraus „...die dem Sport entgegengebrachte allgemeine Aufmerksamkeit als ‚Vehikel‘ zur Durchsetzung eigener ökonomischer, insbesondere absatzpolitischer, Ziele nutzt.“[13] Nicht zuletzt „...die Nutzung des aus dem öffentlichen Interesse resultierenden hohen Werbewertes des Spitzensports...“ habe „...diesen endgültig in einen ökonomischen, am erwerbswirtschaftlichen Prinzip orientierten Kontext eingegliedert“.[14]

Die gekennzeichnete Entwicklung machte hinsichtlich der organisatorischen und juristischen „Innenausstattung“ der Vereine zwischenzeitlich eine insbesondere steuerrechtlich relevante Abgrenzung zwischen ideellem Bereich[15], Zweckbetrieben[16] sowie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben[17] notwendig. Die letzteren erfahren am Beispiel der Lizenzspielerabteilungen derzeit eine nun auch für Außenstehende transparente Ausgliederung bzw. Umwandlung in alternative Rechtsformen (Kapitalgesellschaften).[18]

Ist also im folgenden von Club, Unternehmen oder Verein die Rede, so ist grundsätzlich stets die oben beschriebene Institution im Ganzen mit allen der ihr zugehörigen, juristisch wie auch immer ausgefeilten Teil-Körperschaften bzw. -Einheiten gemeint[19].

Risiko: Das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON (1996) beschreibt „Risiko“ als einen vielschichtigen Begriff. Zunächst wird unter Risiko „ ...die Möglichkeit des Eintritts eines nachteiligen Ereignisses ...“ verstanden. In der Entscheidungstheorie ist das Risiko darüber hinaus mit menschlichen Handlungen verbunden, wobei „... das Risiko die ungünstigste Abweichung zwischen Plan und Realisation...“ darstellt. Darüber hinaus bezieht sich Risiko stets auf zukünftige Ereignisse und unterliegt somit im Rahmen von Risikoanalysen einer Wahrscheinlichkeitsschätzung. In der Versicherungslehre wiederum ist das Risiko die Bezeichnung für die versicherte Gefahr, die im Rahmen des Versicherungsvertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) definiert ist. Die Kernkompetenz des Versicherungsgeschäftes kann somit „...in der Übernahme von Risiken (Risikotransfer)...“ durch entsprechende Anbieter gesehen werden[20]. In der Risikotheorie bezeichnet das Risiko die Ausprägung einer Zufallsvariablen, die - in wahrscheinlichkeitstheoretischen Formeln ausgedrückt - eine potentielle Schadenverteilung bzw. -entwicklung zu messen versucht.[21]

Unternehmerisches Risiko: Im VAHLENS KOMPENDIUM DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (1992) ist hierzu unter Punkt „Risikotransformation und Finanzierungstitel[22] “ zu lesen, dass „...das mit einem Finanzierungstitel verbundene Risiko...“ im „...allgemeinen Unternehmungsrisiko begründet...“ liegt. „Die Investitionstätigkeit einer Unternehmung führt dazu, dass zunächst Investitionsauszahlungen stattfinden, später Einzahlungsüberschüsse erzielt werden. Auf den Leistungsbereich der Unternehmung[23] bezogen bedeutet dies: Anfänglichen negativen Leistungssalden steht die Hoffnung auf zukünftige positive Leistungssalden gegenüber. Wegen der Ungewissheit der Zukunftsentwicklung sind die erhofften positiven Leistungssalden stets unsicher. Dies ist das aus der Tätigkeit des Leistungsbereichs resultierende Risiko, das auch als Geschäftsrisiko (business risk[24] ) bezeichnet wird.“[25] Aufgrund der engen Verzahnung der Begriffe „Unternehmungsrisiko“ und „Geschäftsrisiko“ erfahren diese hier eine synonyme Verwendung.[26] Darüber hinaus wird hier auch der Begriff des „wirtschaftlichen Risikos“ in analoger Weise interpretiert.

Sportliches Risiko: Zur Definition des sportlichen Risikos sollen Ausführungen von KLAUS HEINEMANN (1995) zum Thema „Inkonsistenz[27] und Unsicherheit“ bei sportlichen Wettkämpfen herangezogen werden: „Die Attraktivität des Wettkampfsports liegt in der Unsicherheit des Ergebnisses, ja man kann sagen, dass die Produkte, die im Wettkampfsport erzeugt werden, Unsicherheit und Spannung sind. Unsicherheit hängt mit der fehlenden Konstanz und Transitivität[28] der Ergebnisse zusammen. So bedeutet die Tatsache, dass die Mannschaft A gegen die Mannschaft B und B gegen die Mannschaft C verloren hat, weder, dass sich diese Ereignisse in dieser Form wiederholen, noch, dass A auch gegen C verliert. Das Ergebnis ist unabhängig von vorangegangenen Ergebnissen immer wieder offen“ Dies hat für die jeweiligen Entscheidungsträger im Vereinsmanagement zur Folge, dass „...beim Sport, wo gerade die Unsicherheit und geringe Vorhersehbarkeit seinen Wert und Reiz ausmachen...“ eine erhöhte Planungsunsicherheit besteht. Folglich haben sie „...letztlich nur einen begrenzten Einfluss auf das Ergebnis und auf die Qualität des Angebotes – sie können teilweise nur die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine hohe Produktqualität[29] schaffen.“[30]

Versicherung: Dem GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON (1996) folgend existieren zum Begriff der „Versicherung“ eine Vielzahl von Definitionsversuchen. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich hierbei um die „...Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit (Dieter Farny).“ Vom juristischen Standpunkt her betrachtet handelt es sich um ein „...Leistungsversprechen für den Fall des Eintritts eines bestimmten Ereignisses.“ Darüber hinaus kommt ein ethischer Aspekt der Versicherung „...insbesondere dann zu, wenn sie den Schutz dritter Personen bezweckt, wie beispielsweise die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Interesse des Verkehrsopfers oder die Lebensversicherung zugunsten der Hinterbliebenen des Ernährers.“[31] Die erstgenannten Definitionen liegen dieser Arbeit vorrangig zugrunde.[32]

Versicherungswirtschaft: Durch das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON (1996) definiert als „ ... Wirtschaftszweig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, in dem die Unternehmen der Privatversicherung im weiteren Sinne zusammengefasst sind.“[33]

Sportversicherung: Der Begriff „Sportversicherung“ wird in der vorliegenden Arbeit zwar nicht direkt zum Thema gemacht, allerdings kommt ihm durch die Betrachtung der Risiken im Fußballsport i.w.S. sowie i.e.S. eine mittelbare Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll eine Definition an dieser Stelle aufgenommen werden. Nach VOLKER HIMMELSEHER (1981) wird „ ...unter dem Begriff Sportversicherung all das verstanden, dessen der Sport für seinen Bereich versicherungsmäßig bedarf, wobei dieser Bedarf gegebenenfalls die ganze Palette der Versicherungssparten berührt.“ Darüber hinaus nimmt er eine Differenzierung zwischen „Individualbedarf“ (z.B. Sportler, einzelne Funktionäre etc.) und "Kollektivbedarf“ (Sportorganisationen wie Vereine, Verbände etc.) vor.[34]

Risk-Management: Einleitend sei ein Definitionsversuch von HANS HINTERHUBER / ELMAR SAUERWEIN / CHRISTINE FOHLER-NOREK (1998) erwähnt, der „Risiko-Management“ folgendermaßen umschreibt: Ein „...Prozess aller Entscheidungsfindungen und –durchführungen, deren Resultat die Minimierung abträglicher Konsequenzen unerwarteter Schadenereignisse ist, die ein Unternehmen befallen können.“ Darüber hinaus beschreiben die Autoren Risk- Management als einen ganzheitlichen „Risiko-Management-Prozess“, der sich in die großen Teilbereiche Risikoanalyse und Risikopolitik unterteilen lässt. Die Risikoanalyse beginnt zunächst mit der Risikoidentifikation, d.h. mit der Frage, welche Risiken in der Unternehmung zu bewältigen sind. Nach einer Risikobewertung werden diese dann einzelnen Risikobereichen zugeordnet. Auf diese Weise entsteht das sog. „Risikoinventar“ (Auflistung aller Risiken nach funktionellen Bereichen sowie Informations-Aufbereitung aller für risikopolitische Entscheidungen relevanten Parameter). Diese somit gewonnen Informationen sind die Basis für die nun zu erstellende unternehmerische Risikopolitik. Die Risikopolitik verarbeitet risikopolitische Ziele, welche teilweise mit taktisch-strategischen[35] Unternehmenszielen korrespondieren können, mit risikopolitischen Strategien zu operativen risikopolitischen Maßnahmen. Risikopolitik soll demzufolge die Beantwortung folgender Fragen bereitstellen:

„Welche Risiken können selbst getragen werden?“, „welche Risiken müssen versichert werden?“ und „wie ist der Risiko-Management-Mix zu konzipieren?“ Risikopolitische Ziele wären beispielsweise Gewinnmaximierung bzw.

-stabilisierung, Existenzoder Zukunftssicherung etc.. Die risikopolitischen Strategien orientieren sich stark an der Risikomentalität des Managements und können folglich risikoavers, risikofreudig oder risikoneutral ausgestaltet sein. Risikopolitische Maßnahmen werden i.d.R. durch Operationen wie Risikovermeidung, Risikobegrenzung, Risikominderung sowie Risikofinanzierung verkörpert. Bei der Risikovermeidung wird von geschäftlichen Aktivitäten, die mit einem zu großen Verlustrisiko behaftet zu sein scheinen, gänzlich abgesehen. Ein entscheidendes Stichwort bei der Risikominderung ist z.B. die „Sicherheit am Arbeitsplatz“. Die Risikobegrenzung schließlich ist wieder eine Maßnahme, bei der eine Unterteilung in Risikoüberwälzung[36], d.h. einer Verlagerung des Risikos auf andere Wirtschaftseinheiten, sowie in Risikostreuung[37], also dem Ausgleich voneinander unabhängigen Risiken, vorgenommen werden kann.[38] Die insbesondere für diese Arbeit zentrale Maßnahme ist jedoch die Risikofinanzierung. „Die Risikofinanzierung besteht aus den Alternativen Selbsttragen und Versichern. Die selbst zu tragenden Kosten setzen sich zusammen aus den Selbstbehalten, die im Versicherungsvertrag festgelegt werden, und Risiken, für die kein Versicherungsschutz besteht.“ Die „...Kosten für selbst zu tragende Risiken werden entweder aus den laufenden Erträgen oder aus Liquiditätsreserven[39] finanziert.“[40] Der Begriff des Risk-Managements, den die vorliegende Arbeit näher zu betrachten versucht, ist auf Basis der vorgenannten Ausführungen eingeschränkt auf die Versicherbarkeit von Risiken, bezogen auf die Unternehmung „Profi-Fußball-Club“.[41]

(c) Hypothese / Fragestellung

Diese Diplomarbeit möchte einen Beitrag zu der Beantwortung der Frage leisten, wer in der Zuschauersportart „Profi-Fußball“ der Träger des unternehmerischen Risikos ist. Alternativ wären auf der einen Seite der Fußball-Verein sowie auf der anderen die Versicherungswirtschaft mit ihren zahlreichen auf diese Zielgruppe zugeschnittenen Produkten zu nennen. Die aus der vorgenannten Fragestellung deduzierte Hypothese lautet somit:

Die Versicherungswirtschaft ist der Träger elementarer wirtschaftlicher Risiken des Zuschauersportunternehmens „Profi-Fußball-Club“.[42]

(d) Relevanz / Bearbeitungsintention

(da) Wissenschaftliche Motivation

Nicht zuletzt angeregt durch eine während eines Interviews mit der Horizont Sport Business[43] geäußerten These von Frank Westbomke (Leiter der Abteilung „Sportversicherung“ bei der GERLING Versicherung AG)[44], nach der Vereine „...mit steigendem wirtschaftlichen Einsatz...“ versuchen, „... elementare wirtschaftliche Risiken auf Versicherer abzuwälzen...“[45], entstand die vorliegende Arbeit auf Basis der vorangegangenen Hypothese. Dieses Zitat von Frank Westbomke könnte bei unvorsichtiger Interpretation sowie ohne genauere realitätsnahe Überprüfung ggf. für so manchen Sportmanager einen „Freibrief“ in das Unternehmertum implizieren. Die vorliegende Arbeit möchte somit den Versuch unternehmen, den Wahrheitsgehalt der vorbezeichneten These zu ermitteln.

(db) Persönliche Motivation

Aufgrund der persönlichen Affinität des Autors zum Fußballsport sowie der Tatsache, dass er von Mai/2000 bis Januar/2001 bei der AXA Versicherung AG in Köln, Bereich AXA Sports & Entertainment, beschäftigt gewesen ist, manifestierte sich der Gedanke, das vorgenannte Phänomen in einer Diplomarbeit literarisch und empirisch zu erörtern. Eine beschäftigungsfördernde Wirkung hinsichtlich einer Managementaufgabe aufgrund des im Rahmen dieser Arbeit zu Tage geförderten Wissenszuwachses wäre wünschenswert und folglich durchaus beabsichtigt.

(dc) Praktischer Nutzen

Neben der empirisch-wissenschaftlich orientierten Bearbeitungsintention hat ebenso der erhoffte praktische Nutzen der Arbeit für einen zusätzlichen motivationalen Aspekt gesorgt. Es wäre durchaus ein Kompliment, wenn die versicherungsspezifischen Produktinformationen von Laien[46] sowie ehrenamtlichen Führungskräften und Vereinsmanagern als erster Einblick in die Versicherbarkeit vereinsund sportorientierter Risiken genutzt werden würde. Darüber hinaus könnten die empirischen Ergebnisse, wenn sie denn von Vertriebsmitarbeitern der Versicherungsbranche als qualitativ aussagekräftig bewertet werden, gegebenenfalls als absatzfördernde Argumentationshilfe dienen.

(e) Forschungsstand / Einordnung der eigenen Arbeit

Hinsichtlich des Forschungsstandes soll autorenseitig eine Differenzierung derart vorgenommen werden, dass zwischen Werken aus den Bereichen „Risk- Management“, „Sportversicherung“ und „Sportrecht“ unterschieden werden soll.

Der wohl komplexeste Bestand an wissenschaftlichen Werken sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene lässt sich unter den Bereich „Risk- Management“ subsumieren[47]. Aufgrund des mannigfaltigen Reichtums an Schriften können an dieser Stelle nur wenige exemplarisch aufgeführt werden. Zunächst sollen verschiedene deutsche Werke, die teilweise oben bereits als Quellen bei Begriffsbestimmungen dienen konnten, genannt werden.

HINTERHUBER / ELMAR SAUERWEIN / CHRISTINE FOHLER-NOREK (1998) geben in ihrem Werk einen umfassenden Einblick in das betriebliche Risikomanagement unter den Aspekten Risikoanalyse, -kontrolle sowie -politik.[48] Bei BRUNO BRÜHWILER (1994) stellt Risk-Management eine operative Spezialfunktion in den Entscheidungsprozessen einer Industrieunternehmung dar.[49] Ähnlich im Aufbau des Werkes argumentiert die KÖLNISCHE BERATUNGSGESELLSCHAFT FÜR RISK MANAGEMENT MBH (1985) für ein Risk Managment als Führungsaufgabe in Unternehmen.[50] Einen deutschsprachigen Klassiker der Risk- Management-Literatur bietet JOSEF MUGLER (1979). In seinem dreiteilig aufgebauten Werk zeichnet er „das Konzept des Risk Management im Rahmen der Unternehmenspolitik“, „die Methoden...“ sowie die „Organisation des Risk Management“.[51]

Hinsichtlich der US-amerikanischen Risk-Management-Literatur sind im Folgenden drei Standardwerke der jüngeren Vergangenheit zu nennen. Einen Ü- berblick über das Risk-Management als Prozess („Overview of the Risk Management Process“) sowie ein Risk-Management-Programm („Establishing a Risk Management Program“) geben GEORGE L. HEAD / STEPHEN HORN II (1991).[52] Darüber hinaus informieren C. ARTHUR WILLIAMS JR./MICHAEL L. SMITH/PETER C. YOUNG (1998) den Leser mit einem seitenreichen Text über „Risk Management and Insurance“, „Risk Identification“, „Risk Analysis“, „Risk Control“ sowie „Risk Financing“.[53] Zu guter Letzt sei die zweigeteilte Arbeit von NEIL A. DOHERTY (2000) erwähnt, der zunächst in einem Hintergrundinformationen bietenden Abschnitt („Background Analysis“) u.a. die Gemeisamkeiten („Convergences...“) von „Insurance Risk Management“ und „Financial Risk Management“ darlegt. Beinahe obligatorisch handelt ein zweiter Abschnitt von „Risk Managment Strategies“. Schließlich befindet sich im Anhang eine Fallstudie hinsichtlich der Absicherung bei Katastrophen-Risiken („A Case Study: The Securitization of Catastrophe Risk“).[54]

Sich explizit mit Sportversicherungsfragen auseinandersetzende und folglich der „Sportversicherung“ zugehörige Beiträge bzw. Werke sind beispielhaft aufgeführt durch PETER CANINENBERG (1988)[55], VOLKER HIMMELSEHER (1981)[56] und (1999)[57], IRENE FRANCKE (1980)[58] sowie KAI BOCKELMANN / JÜRGEN GÖRLING (2002)[59] entstanden. Während VOLKER HIMMELSEHER in seinen oben bereits zitierten Werken (1981) und (1999) einen umfassenden Überblick über Sportversicherungsprodukte und versicherbare Risiken im und um den Sport zu geben versucht, fokussiert PETER CANINENBERG (1988) auf potentielle Ausfallrisiken bei Sportveranstaltungen und deren Abwälzbarkeit auf die Versicherer. Aufgrund der juristisch geprägten Färbung der letztgenannten Arbeit, wäre diese durchaus auch dem Bereich „Sportrecht“ zuzuordnen. Im Hinblick auf die Bandbreite der Versicherungsprodukte, mit deren Hilfe sportspezifische Risiken kalkulierbar bzw. vertretbar gemacht werden können, sind die Werke von IRENE FRANCKE (1980) SOWIE KAI BOCKELMANN / JÜRGEN GÖRLING (2002) ähnlich wie das von VOLKER HIMMELSEHER (1999) angelegt. Allerdings geben Bockelmann und Görling im Vergleich zwar einen nahezu vollständigen jedoch an wissenschaftlicher Tiefe mangelnden Spartenund Produktüberblick, während sich Irene Francke hauptsächlich auf klassische Versicherungssparten wie Vereinshaftpflicht, Kranken-, Sozial-, Unfallund Reisegepäckversicherung beschränkt und somit in der produktspezifischen Breite Einsparungen vorgenommen hat. Den sportversicherungsspezifischen Forschungsstand abrundende Erscheinungen sind ein Text des WÜRTEMBERGISCHEN FUßBALLVERBANDES E.V. (1982) sowie eine Arbeit von KARL HEMBERGER / JOCHEN KÜHL (1990). Die erstgenannte Quelle beinhaltet Referate eines Richter-Seminars zu den Themen „Sportversicherungen“ und „Versicherungsfragen im Fußballsport“.[60] KARL HEMBERGER / JOCHEN KÜHL (1990) geben insbesondere einen Einblick in die Sportversicherungsträger der Landessportbünde, die Leistungen und den versicherten Personenkreis der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie spezielle Informationen zu weiteren Versicherungssparten (Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kranken-, Reisegepäckund Vertrauensschadenversicherung).[61] Der Vollständigkeit halber sei noch auf Veröffentlichungen hingewiesen, die jeweils durch den WÜRTEMBERGISCHEN LANDESSPORTBUND E.V. / ARAG SPORTVERSICHERUNG[62] / EUROPA KRANKENVERSICHERUNG AG[63] (2001)[64] sowie die SPORTHILFE NIEDERSACHSEN / ARAG SPORTVERSICHERUNG (2001)[65] herausgegeben worden sind. In beiden Fällen handelt es sich um nahezu deckungsgleiche Texte, die das Sportversicherungsvertragswerk als Ergebnis einer Kooperation der oben genannten Versicherer auf der einen mit dem jeweiligen Landessportbund auf der anderen Seite darstellen. Diese Texte sind im übrigen in gleicher oder ähnlicher Form von nahezu allen Sportbünden stets in Kooperation mit der ARAG Sportversicherung veröffentlicht worden.

Ein besonderes Augenmerk gilt einem oben ebenso bereits zitierten Klassiker der Sportökonomie von GERD BENNER (1991)[66], welcher sowohl den Bereichen „Risk-Management“ als auch „Sportversicherung“ zugeordnet werden kann. Die bezeichnete Arbeit stellt insbesondere unter Berücksichtigung sportbetriebswirtschaftlicher Ansätze Informationen zu Risikopolitik im professionellen Sport und spartenspezifischer Versicherbarkeit von sportorientierten Risiken zur Verfügung.

Da bei der Beantwortung versicherungstechnischer Fragestellungen nicht selten eine erhebliche juristische Komponente berücksichtigt werden muss, sind diverse sportversicherungsspezifische Werke im benachbarten rechtswissenschaftlichen Ressort („Sportrecht“) verfasst worden. Beispielhaft sollen hier die Werke bzw. Beiträge von BERNHARD REICHERT (1968)[67], JOCHEN FRITZWEILER ET. AL. (1998)[68], ULRICH SPIEKER / ULRICH WEISEMANN (1997)[69] sowie ULRICH HÜBNER (1991)[70] erwähnt werden. BERNHARD REICHERT (1968) liefert in seinem frühen Werk Informationen für Schulleiter und Sportvereinsvorstände und Trainer u.a. zu den Themen Sporthaftungsrecht, Sportveranstaltungen im Allgemeinen sowie im Fokus des Haftungsrechts. JOCHEN FRITZWEILER ET.AL. (1998) betrachten in einer aktuelleren Arbeit rudimentär auch versicherungsbezogene Fragen des Berufssports. Der sehr umfangreich angelegte Text beschäftigt sich darüber hinaus mit den Themengebieten Sport und Medien, Sportveranstaltung, Arbeits-, Vertrags-, Europasowie nationalem und internationalem Sportrecht. ULRICH SPIEKER / ULRICH WEISEMANN (1997) richteten ihre Aufmerksamkeit auf die Sporthaftung sowie konkret auf den fassettenreichen Themenkomplex der Sportversicherung. Der Beitrag von ULRICH HÜBNER (1991) hingegen hat vornehmlich haftungsund versicherungsrechtliche Ansätze bei Risikosportveranstaltungen zum Inhalt.

Versucht man nun, die vorliegende Arbeit einem der drei vorgenannten Wissenschaftsgebiete zuzuordnen, so lassen sich am signifikantesten Analogien zu den bereits verfassten Werken des Ressorts „Sportversicherung“ feststellen.

(f) Aufbau der Arbeit

Dieser Studientext ist zweigeteilt konzipiert. Zunächst verfügt er über einen literarisch-deskriptiven Teil (Teil I), der einen umfassenden Einblick in das derzeitige Spektrum des Versicherungsschutzes für Profi-Fußballclubs gewährleisten soll. Er versucht darüber hinaus einen möglichen branchenbzw. vereinsrelevanten Versicherungsschutz in elf spartenspezifisch ausgerichteten Kapiteln (sowie einem Ergänzungskapitel zum Versicherungsschutz der Landessportbünde [LSB]) darzustellen. Innerhalb der jeweiligen Sparten werden dann die einzelnen relevanten Versicherungsprodukte aufgezeigt. Gleichzeitig werden versicherungsorientierte Begriffe, Denkweisen und Systematiken bezeichnet.

Des Weiteren ist ein empirischer Teil (Teil II) mit einer Expertenstudie angelegt, der in drei weiteren Kapiteln die Operationalisierung, Erläuterung und Auswertung der vorbezeichneten Studie zum Inhalt hat und eine Antwort auf die oben aufgestellte Hypothese liefern soll.

Anbei befindet sich schließlich im Nachspann der Teile I und II ein umfangreicher Anhang, der unter anderem ein breites Spektrum an derzeitig verfügbaren Versicherungsbedingungswerken[71] hinsichtlich der in dieser Arbeit behandelten Versicherungsprodukte beinhaltet. Darüber hinaus sind studienspezifisch relevante Angaben zu den Interviewpartnern[72], dem Sportversicherungsexperten[73] sowie Formalia zur Datenerhebung[74] angelegt. Schlussendlich hat der über die Inhalte dieser Arbeit hinaus interessierte Leser die Möglichkeit mittels Literatur-, Internetseitenund Institutionenverzeichnissen[75] eigene Studien zu betreiben.

TEIL I: BESCHREIBUNG VEREINSRELEVANTER VERSICHERUNGSARTEN

1. Sozialversicherung

Den Beiträgen des GABLER VERSICHERUNGSLEXIKONS (1996) sowie ARNFRIED MÜLLER ET AL. (2001) entnommen[76], ist die Sozialversicherung eine in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) übliche Form der sozialen Sicherung, die neben den Modellen „Versorgung“[77] und „Sozialhilfe“[78] angelegt ist. Sie bedient sich in ihrer Funktionalität des sog. Versicherungsprinzips[79].

Betrieben wird die Sozialversicherung von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Selbstverwaltung[80] unter staatlicher Aufsicht. Hier wä- ren beispielsweise die Landesversicherungsanstalten (LVA) sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA), die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg, die Ersatzkassen, die Orts-, Innungsoder Pensionskassen (gem. § 360 RVO[81] ) sowie diverse Knappschaften und Genossenschaften[82] etc. zu nennen. Das bezeichnete Sozialversicherungssystem basiert auf fünf Säulen: 1. Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung gem. Sozialgesetzbuch (SGB) III. 2. Gesetzliche Krankenversicherung gem. SGB V. 3. Gesetzliche Rentenversicherung gem. SGB VI. 4. Gesetzliche Unfallversicherung gem. SGB VII. 5. Soziale Pflegeversicherung gem. SGB XI[83]. Begründet wird die Sozialversicherung aus dem Sozialstaatprinzip gem. Artikel 20 GG (Grundgesetz), nach dem der Staat aktiv auf die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bürger hinwirken muss. Bei diesem Hinwirken hat er unter Berücksichtigung der sozialen Gerechtigkeit zu agieren. Die Sozialversicherung soll einen Schutz in den Wechselfällen des Lebens gewähren und größere soziale Unterschiede innerhalb der Gesellschaft abbauen helfen, ohne dabei ergänzende Sicherungen auf privater, tarifvertraglicher oder betrieblicher Basis einzuschränken. Die Sicherung der gesamtgesellschaftlichen Lebensverhältnisse auf einem gewissen Mindestniveau stellt aus Sicht des Staates ein meritorisches Gut[84] dar, demzufolge er eine Versicherungspflicht, bestehend für alle Arbeitnehmer, vorgesehen hat. Ausgenommen von dieser Pflichtversicherung sind lediglich geringfügige Beschäftigungen[85]. Darüber hinaus ist gem. §§ 6-8 SGB V eine Befreiung eines Arbeitnehmers von der gesetzlichen (Ges.) Krankenversicherung, gem. den §§ 5-6 SGB VI von der Ges. Rentenversicherung, gem. §§ 4-5 SGB VII von der Ges. Unfallversicherung, gem. den §§ 27-28 SGB III von der Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung und gem. dem § 22 SGB XI von der sozialen Pflegeversicherung möglich, falls entweder ein ausländisches bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk[86] respektive ein privates Versicherungsunternehmen vergleichbare Leistungen erbringt oder wie im Fall des § 28 SGB III bei der Arbeitslosenversicherung eine bestimmte Altersgrenze des Antragstellers überschritten wurde. Dies kann insbesondere am Beispiel der Ges. Krankenversicherung veranschaulicht werden, bei der hauptberuflich Selbständige[87] sowie Arbeitnehmer, deren regelmäßiger Jahreslohn die Jahresarbeitsentgeltgrenze[88] überschreitet, Versicherungsfreiheit und damit ein Wahlrecht genießen, ob sie gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz favorisieren. Im Gegenzug wird in der Ges. Unfallversicherung gem. § 6 SGB VII für Unternehmer, deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie unternehmerähnliche Personen, in der Ges. Rentenversicherung gem. § 7 SGB VI und darüber hinaus in der Ges. Krankenversicherung gem. den §§ 9,10 SGB V eine freiwillige bzw. eine Versicherung der Familie eingeräumt. Insbesondere die Befreiungsmöglichkeiten sind vom Gesetzgeber eingerichtete Ausnahmeregelungen, um unter anderem Doppelleistungen verschiedener Versicherungssysteme zu vermeiden, da davon ausgegangen werden kann, dass die in den jeweiligen Gesetzestexten aufgeführten Personengruppen einen entsprechenden Versicherungsschutz alternativ[89] realisieren können. In Anlehnung an das Solidaritätsprinzip sichern die laufenden Beiträge aller Mitglieder im Rahmen des Umverteilungsverfahrens[90] die Leistungsfähigkeit des Versicherungsschutzes für alle diejenigen, bei denen der Versicherungsfall[91] eingetreten ist. Beispielsweise werden über die Beiträge der arbeitenden Mitglieder die Renten der Mitbürger, bei denen ein Rententatbestand vorliegt, finanziert; ein Sachverhalt, der gemeinhin unter den Begriff Generationenvertrag[92] subsumiert wird. Betrachtet man die ökonomische Bedeutung der Sozialversicherung, so wird schnell deutlich, dass sie einem großen Teil der Bevölkerung eine elementare wirtschaftliche Grundlage verleiht. Darüber hinaus wirkt sie in rezessionalen Zeiten verbrauchsstabilisierend und somit arbeitsplatzsichernd. Aus der Sicht der Unternehmer (Arbeitgeber) stellt sie jedoch einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Zur Finanzierung der Sozialversicherung sei erwähnt, dass die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung paritä- tisch[93] von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleistet werden, wobei die Arbeitnehmeranteile unmittelbar bei der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden zu 100% durch den Arbeitgeber geleistet[94].

In Anlehnung an ein Interview mit Herrn Andreas Rettig bleibt festzustellen, dass entgegen weitverbreiteter Annahmen und Spekulationen auch Profi- Fußballer trotz ihrer teilweise exorbitant[95] hohen Gehälter sozialversicherungspflichtig sind. Sportler als (schein)selbständige Subunternehmer[96] des Vereins sind eher eine Ausnahmeerscheinung[97]. Somit hat die oben bezeichnete Sozialversicherung auch in ihrer gesamten Leistungsbreite[98] eine nicht nur in Bezug auf den Verwaltungsapparat[99] eines Fußball-Clubs[100] wesentliche lohnbuchhalterische Bedeutung[101]. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der angesprochenen Gehaltsspannen sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowohl die Vertragsspieler als auch das Management und evtl. medizinisches Fachpersonal beispielsweise der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung entweder gänzlich entziehen und alternativ eine Versicherung im privaten Bereich anstreben oder ggf. parallel abschließen[102].

2. Krankenversicherung

Der Krankenversicherungsschutz[103] der Bevölkerung in der BRD wird durch das sog. „gegliederte Krankenversicherungssystem“ gewährleistet. Dieses System besteht aus den Leistungsträgern Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), realisiert im Rahmen der staatl. Sozialversicherung, auf der einen und der Privaten Krankenversicherung (PKV), über verschiedene Leistungsmodelle zumeist von großen privaten Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsvereinen a.G. (VVaG)[104] vermarktet, auf der anderen Seite. Sowohl die PKV als auch die GKV sind am Versicherungsprinzip ausgerichtet. „Versicherung“ in diesem Sinne bedeutet „... die wirtschaftliche Vereinigung zahlreicher Personen mit gleichartigen Risiken bzw. Gefahren (z.B. Krankheit), die im Einzelfall unkalkulierbar sind.“ (MERKENS/VON BIRGELEN, 1998). Durch die Gesamtheit der Interessengemeinschaft der Versicherten soll jedoch ein kalkulierbarer Vermögensbedarf durch ein System gegenseitigen Risikoausgleichs geschaffen werden. Ist der Versicherungsfall bei einem oder mehreren Versicherungsnehmern (VN) eingetreten, leistet die Gemeinschaft (Versicherungsgesellschaft) eine Kompensation des durch diesen Tatbestand hervorgerufenen Schadens[105]. Die VN wollen demzufolge für Risikofälle vorbeugen, deren wirtschaftliche Folgen sie aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen könnten. Analog zu sämtlichen anderen Versicherungssparten ist auch bei der Krankenversicherung entscheidend, dass es sich hierbei um den Zusammenschluss vieler Personen handelt, die alle wegen den wirtschaftlichen Folgen gleichartiger[106] Risiken vorsorgen wollen. Der Versicherungsgedanke fußt auf dem Glauben (sowie auf empirisch belegbaren Daten), dass der Versicherungsfall nicht bei allen VN gleichzeitig eintritt. Aus diesem Grund wird von allen VN ein (geringer) Beitrag verlangt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass an diejenigen VN, bei denen der Versicherungsfall eingetreten ist, eine (hohe) Leistung[107] erbracht werden kann.[108] Im Rahmen dieser „Pool-Lösung“[109] arbeiten sowohl die GKV als auch die PKV mit den Umverteilungsmodellen „Zeitpunkt- Umverteilung“ sowie „Zeitraum-Umverteilung“. Unter der Zeitpunkt- Umverteilung wird eine Umschichtung der finanziellen Mittel von den Gesunden zu den Kranken und unter der Zeitraum-Umverteilung eine solche von den Perioden guten auf die Perioden schlechten Gesundheitszustandes[110] verstanden.

Darüber hinaus beschreibt ARTHUR KULBE (1993) die Funktionalität der GKV nach dem Solidaritätsprinzip sowie dem Naturalleistungsprinzip. Das erstgenannte Prinzip sieht vor, dass die sozial Stärkeren die Existenz der sozial Schwächeren sichern sollen. Insbesondere bei der Beitragsgestaltung sieht dieses Prinzip vor, dass jeder VN so viel zu den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft beiträgt, wie es seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Das Naturalleistungsprinzip gestaltet sich derart, dass die VN Dienstund Sachleistungen[111] erhalten, ohne hierfür in Vorkasse treten zu müssen. Das Abrechnungsverfahren seitens der GKV mit den entsprechenden Leistungsträ- gern[112] ist hierbei am VN vorbei geregelt, d.h. die Höhe der Entlohnung für die jeweiligen Leistungen ist für ihn nicht transparent. Sieht man von Eigenbeteiligungen seitens der VN bei bestimmten Dienstund Sachleistungen, die über den tariflichen Deckungsrahmen hinausgehen, ab, tragen die Krankenkassen der GKV sämtliche Kosten unmittelbar.[113]

Als privatwirtschaftliche Unternehmungen arbeiten die Versicherungen der PKV nach dem Äquivalenzprinzip[114], welches durch den Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung geprägt ist. Die Leistungen der Versicherungsunternehmen (Kostenübernahme im Versicherungsfall)[115] werden hierbei in ein entsprechendes Verhältnis zur Gegenleistung (Beitragszahlung durch den VN) gesetzt. Von Seiten der Versicherer (VR) wird somit bereits bei Vertragsabschluss[116] und vor Beginn der Versicherung das zu erwartende Risiko kalkuliert und auf diese Weise eine Auslese vorgenommen. Versicherte, die mit dem gleichen Leistungsanspruch innerhalb eines Leistungstarifs ausgestattet sind, werden zu sog. Gefahrengemeinschaften tarifiert, deren jeweiliges Risiko versicherungs-mathematisch kalkuliert und in einem Beitrag entsprechend festgesetzt wird. Sollten VN für den VR ein exorbitantes Risiko darstellen, z.B. aufgrund von Alter, Krankheitsanfälligkeit, Berufsstand etc., kann seitens des VR entweder von einem Vertrag gänzlich abgesehen oder aber ein adäquater[117] Beitrag, ggf. mit einem Risikozuschlag versehen, eingefordert werden.[118]

Des Weiteren arbeitet die PKV über das vorbezeichnete Prinzip hinaus nach dem Kostenerstattungsprinzip. Im Gegensatz zur GKV werden keine Naturalleistungen erbracht. Dies hat zur Konsequenz, dass die VN zunächst bei Eintritt des Versicherungsfalls in Vorleistung treten. Gegen Vorlage der Rechnungen bzw. ärztlichen Atteste bei dem VR werden die Kosten gemäß den vertraglichen Rahmenbedingungen erstattet. Diese Kostenerstattung beläuft sich jedoch nicht immer auf 100%, sondern kann tarifund leistungsabhängig zwischen 65% und 100% schwanken. Die Rückerstattungen sind abhängig von vereinbarten Selbstbehalten seitens der VN sowie der Art der medizinischen Güter (z.B. Arzneimittel etc.) und Dienstleistungen (z.B. Zahnbehandlungen etc.). Da sich diese Vorgehensweise für den VN als zeitaufwendig und teilweise mühsam gestaltet, weichen die VR dieses System in manchen Fällen sukzessive[119] auf und bieten zusätzlich für verschiedene Sonderleistungen (z.B. Krankenhausaufenthalte etc.) die in der GKV übliche Krankenversicherungs-Chipkarte mit dem darin inkludierten Direktabrechnungsverfahren[120] an.[121]

Für die Vereinspraxis hat dies zur Folge, dass sich das Management, die Trainer- und Betreuerstäbe der Lizenzspielerabteilung, das med. Fachpersonal sowie die Lizenzspieler selbst aufgrund der zu vermutenden Zugehörigkeit zu einer höheren Gehaltsgruppe i.d.R. eher über das kostenintensivere, allerdings dafür auch servicestärkere Leistungsangebot der PKV absichern werden. Bei den Personalbeständen des Verwaltungsapparates hingegen ist eher von einem Gesundheitsschutz über die GKV auszugehen. Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass durchaus die Möglichkeit eines Parallelschutzes gegeben ist. Demzufolge haben sämtliche gesetzlich versicherten Angestellten die Option, eventuelle Defizite des gesetzlichen Schutzes alternativ mit einem PKV- Versicherungsschutz für bestimmte med. Teilleistungen[122] zu kompensieren.

3. Unfallversicherung

3.1 Die gesetzliche Unfallversicherung

Analog zur Gestaltung der Krankenversicherung[123] ist auch der Unfallversicherungsschutz[124] in der BRD auf gesetzlicher sowie privater Basis möglich. Folgt man den Ausführungen von PETRA BELLEM (1991), so stellt die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ebenso wie die GKV als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine Pflichtversicherung dar, deren gesetzliche Grundlagen durch das SGB VII definiert sind[125]. GABRIELE BROCK (1995) unterscheidet bei der GUV zwei bedeutsame Prinzipien: a) soziales Schutzprinzip und b) Haftungsersetzungsprinzip. Das soziale Schutzprinzip beschreibt die Tatsache, dass die GUV insbesondere eine Versicherung zum Schutz des Arbeitnehmers darstellt, da sie dem Arbeitnehmer z.B. Ansprüche auf Leistungen einräumt, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft oder ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit (Wegeunfall[126] ) eingetreten ist. Das Haftungsersetzungsprinzip hingegen zielt auf die Ablösung des Arbeitgebers durch die GUV von dessen Pflicht zur Haftung ab, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines durch den Arbeitgeber zu verantwortenden Verschuldens zu Schaden kommt (Arbeitsunfall[127] oder Berufskrankheiten[128] ). Im Normalfall ergäbe sich eine Haftpflicht seitens des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag, die jedoch durch die Unfallversicherung abgedeckt wird[129]. Dies ist auch der Grund, warum HUBERT HOLTHAUSEN ET AL. (2002)[130] der GUV innerhalb der Sozialversicherung einen Sonderstatus beimessen, da sie nicht nur eine Versicherung gegen bestimmte Unfallund Folgetatbestände, sondern auch eine solche gegen die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers (Arbeitgeber) darstellt. Daraus lässt sich auch ableiten, warum ausschließlich der Unternehmer und nicht die versicherten Arbeitnehmer mit der Zahlung von Beiträgen belastet werden[131]. Die Träger der GUV sind derzeit in der BRD durch 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften[132] und die See-Berufsgenossenschaft, 19 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die Eigenunfallversicherungsträger des Bundes, der Länder und der Gemeinden vertreten. Die Aufgaben der GUV sind sowohl die Prävention[133], also die Verhütung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, als auch die Rehabilitation und Entschädigung. Die Umsetzung der Rehabilitation kann beispielsweise durch Maßnahmen wie die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten[134], die Arbeitsund Berufsförderprogramme[135] sowie die Erleichterung der Verletzungsfolgen[136] operationalisiert werden. Entschädigungen sind durch monetäre Leistungen an den Verletzten[137], seine Angehörigen oder Hinterbliebenen[138] gestaltet[139].

Die Leistungsarten der GUV näher in Augenschein nehmend, differenziert GABRIELE BROCK (1995) zunächst zwischen „Präventionsleistungen“ und „Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls“.[140] Gem. §§ 14 ff. SGB VII sind Präventionsleistungen als „Unfallverhütung“ und „Erste Hilfe“ definiert.

Durch die vorrangige Benennung der Präventionsleistungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber diese bevorzugt, da sie bei rechtzeitiger und konsequenter Umsetzung den Umfang der zumeist kostenintensiveren „Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls“ erheblich mindern oder sogar verhindern können[141]. Bei den „Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls“ werden von der Autorin in einem weiteren Schritt „Entschädigungsleistungen“[142], welche im SGB auch unter „Geldleistungen“ zusammengefasst werden, sowie „Rehabilitationsleistungen“[143] unterschieden[144]. Ergänzend möchte ich die „Heilbehandlung“[145] an sich als ein weiteres Differenzierungskriterium hinzufügen.

In Bezug auf den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der GUV ist zu sagen, dass an dieser Stelle die für die gesamte Sozialversicherung geltende Vorschrift, § 30 SGB I, ergänzt durch das in den § 2-3 SGB IV geregelte Territorialprinzip[146] zusammenwirken. Der vorbezeichnete § 30 SGB I sieht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bzw. einen „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Geltungsbereich[147] dieses Gesetzes vor. Dies bedeutet für die Rechtspraxis, dass für die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung, respektive zur GUV, der Wohnbzw. Beschäftigungsoder Tätigkeitsort von ausschlaggebender Bedeutung ist, nicht aber die Frage, ob der VN ein Inländer oder Ausländer bzw. das arbeitgebende Unternehmen ein inländisches oder ausländisches ist. Ausnahmen dieses Axioms[148] stellen lediglich die „Ausstrahlung (§ 4 SGB IV)“[149] und „Einstrahlung (§ 5 SGB IV)“[150] dar[151]. Hieraus folgernd skizzieren HUBERT HOLTHAUSEN ET AL. (2002) den versicherten Personenkreis derart, dass zunächst die große Gruppe der „Versicherten Personen kraft Gesetz“ (Pflichtversicherte)[152] zu nennen wäre. Dies sind Arbeitnehmer[153] und arbeitnehmerähnliche Personen[154], besonders schutzbedürftige Unternehmer[155] sowie sonstige Personen[156]. Darüber hinaus besteht im Rahmen der GUV die Möglichkeit der „Versicherung kraft Satzung“[157], falls diesem Wunsch keine Zwangsversicherungen über Berufsverbände oder Standesorganisationen (z.B. wie im Fall der Rechtsanwaltskammern) entgegenstehen[158]. Die VBG (2001)[159] konkretisiert nun die oben aufgeführten Angaben für den Sportverein unter „typische versicherte Tätigkeiten im Sportbereich“, wobei sich der bezeichnete Text insbesondere auf den im BGB festgelegten „Idealverein“ bzw. „eingetragenen Verein (e.V.)“[160] oder allenfalls auf einen ausgegliederten Geschäftsbetrieb „Lizenzspieler-Abteilung“ innerhalb dieses Vereins konzentriert. Auf aus Vereinen durch Umwandlung in Kapitalgesellschaften entstandene Unternehmen wird ein lediglich mittelbares Augenmerk gerichtet, da Sportvereine durch ihre bis dato vornehmlich noch dual geprägte Struktur[161] einen Sonderstatus besitzen. Auf erfolgreich umstrukturierte bzw. umfirmierte Vereine können jedoch die für Banken, Versicherungen, Verwaltungen sowie freie Berufe üblichen GUV-Richtlinien eine analoge Anwendung finden[162]. Einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die VBG genie- ßen somit „gegen Entgelt tätige Sportler“, wobei es nicht auf die Unterscheidung zwischen „Lizenzsportler“, „Kaderathlet“, „Profi“ oder „Vertragsamateur“ ankommt. In diesem Zusammenhang stellen auch Sponsorenleistungen im Sinne des § 14 SGB IV ein Entgelt dar[163]. Eine Ausnahme stellt der Einsatz bei einem Probetraining dar, weil in der Rechtsprechung hier i.d.R. kein Versicherungsschutz angenommen wird, da die Suche nach einem Arbeitsplatz dem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Es sei denn, der abgebende Verein hat beispielsweise aufgrund einer geplanten Kaderverkleinerung einen maßgeblichen Anteil an der Mitorganisation dieses Probetrainings[164]. Alle Tätigkeiten der übrigen Vereinsmitglieder hingegen, die ausschließlich aus sportlicher Motivation unentgeltlich erfolgen[165], fallen nicht unter den Versicherungsschutz der VBG[166]. Wiederum keine Unfallversicherung auf gesetzlicher Basis genießen Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenen, jedenfalls solange diese Aufgabe eine Vereinsoder Verbandszugehörigkeit voraussetzt. Sie ist somit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und demzufolge nicht arbeitnehmerähnlich[167]. Durch den Verein zu Übungsleiterlehrgängen entsendete Vereinsmitglieder sind während der Anreise zum bzw. vom Lehrgangsort sowie bei allen praktischen und theoretischen Unterrichtseinheiten versichert. Werden sie später als weisungsgebundene Trainer für den Verein tätig, genießen sie diesen Versicherungsschutz im Rahmen ihrer Trainertätigkeiten weiter[168]. Eine zusätzliche Interessengruppe ist die der Platzund Zeugwarte. Diese sind nicht versichert, solange sie ihre Tätigkeit als Organmitglied des Vereins laut dessen Satzung ausführen. Erst wenn die Pflegeund Wartungsarbeiten erheblich über die normalen Mitgliedspflichten hinausgehen, besteht eine Versicherung gem. § 2 Abs. I oder Abs. II SGB VII[169]. Ein gleiches gilt für den Vereinsvorstand, wenn seine Arbeiten in keinem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit den Vorstandstätigkeiten stehen. Ist dieser rechtlich wesentliche Zusammenhang[170] allerdings gegeben, dann wirkt § 3 Abs. I Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 49 Abs. I c der Satzung der VBG[171], und es kann somit für den gesamten Vorstand auf dem Sitz des Vereins[172] bzw. dem Vereinsgelände Versicherungsschutz eingeräumt werden[173]. Zu ähnlichen Konstellationen kann es bei der Veranstaltung von Sportfesten oder Vereinsfeiern kommen. Handelt es sich um vereinsoder verbandsinterne[174] Feierlichkeiten, folgen nahezu sämtliche mitwirkenden Vereinsangehörigen ihren Mitgliederinteressen und sind daher nicht versichert. Sollte jedoch zu repräsentativen Zwecken[175] eine öffentlich zugängliche Veranstaltung inszeniert werden, bei der es darum geht, den Verein in der Außendarstellung möglichst vorteilhaft darzustellen, und zu diesem Anlass externe Dienstleister (z.B. Catering, Künstler, Sicherheitspersonal etc.) entgeltlich herangezogen werden, so sind diese weitestgehend unfallversichert[176]. Die Versicherung der genannten Personenkreise erfolgt jedoch nicht über den veranstaltenden Verein bei der VBG, sondern über die Berufsgenossenschaften der Fremdunternehmen bzw. im Beispiel der Künstler bei der Künstlersozialkasse[177]. Wurde bei der Buchung der Künstler keine Veranstaltungsoder Künstleragentur zwischengeschaltet, die den Verein von sämtlichen Künstlersozialabgabepflichten freistellt, so entsteht für den Verein eine solche zusätzlich zu dem durch die Künstler in Rechnung gestellten Honorar. Diese ist dann gem. § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG an die Künstlersozialkasse (KSK) zu entrichten.

[...]


[1] Gemeint sind insbesondere die DFL (Deutsche Fußball Liga GmbH; vgl. http://www.bundesliga.de) mit der 1. Bundesliga und der 2. Bundesliga sowie darüber hinaus die verschiedenen Regionalligen. Der in dieser Arbeit behandelte Begriff des Risk- Managements schließt jedoch Vereine unterhalb dieser Spielklassen nicht zwangsläufig aus.

[2] Vgl. z.B. FC Bayern München e.V..

[3] Vgl. z.B. FC Bayern München AG, 1. FC Köln KGaA, Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, etc..

[4] Vgl. hierzu auch Müller, J. Christian: Fußball-Klubs als Kapitalgesellschaften – institutionen- ökonomisch betrachtet. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.): Professionalisierung im Sportmanagement; 1999, S. 122 ff.

[5] Vgl. Benner, Gerd: Risk-Management im professionellen Sport: auf der Grundlage von Ansätzen einer Sportbetriebslehre. In: Farny, Dieter (Hrsg.): Versicherungswirtschaft, Band 9; 1992, S. 16-19 (gleichzeitig Dissertation an der Universität zu Köln).

[6] Z.B. aufgrund versicherungstechnischer Produktgestaltung.

[7] Z.B. TSV 1860 München.

[8] Ein Idealverein ist ein Verein, der sich einem bestimmten Ideal (Ideal: als ein höchster Wert erkanntes Ziel [ Duden 2000 ]) verschrieben hat. Für die u.a. in der Abgabenordnung (AO) neben mildtätigen (§ 53 AO) und kirchlichen (§ 54 AO) bezeichneten gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO) bedeutet dies, dass ein Verein der Gemeinnützigkeit dient, „... wenn seine Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit (§ 52 I AO) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 52 I i.V. mit § 55 AO) zu fördern“ (vgl. hierzu Neufang, Bernd: Tennis & Steuern – Ein Leitfaden für Vereins-Mitarbeiter; 1995, S. 10; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Vereine und Steuern – Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder; 2003, S. 8 ff.).

[9] Alternative Rechtsformen wären z.B.: AG, GmbH, KGaA, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. KGaA oder der wirtschaftliche Verein (gem. § 22 BGB) etc..

[10] Vgl. zu „Professionalisierungsdruck“Heinemann, Klaus: Ökonomie des Sports – Eine Standortbestimmung. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.), Professionalisierung ..., a.a.O., S. 13 ff.; Horch, Heinz-Dieter/Niessen, Christoph/Schütte, Norbert: Berufsfeldanalyse: Sportmanager in Sportvereinen und –verbänden. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.), Professionalisierung ..., a.a.O., S. 102 ff..; Anders, Georg: Professionalisierung im Sportmanagement. In: Sportwissenschaft: Schwerpunkt: Sportökonomik (28. Jahrgang, 1998/3-4, S. 247-479); 1998, S. 435 ff..

[11] Vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 14.

[12] Bei Benner beispielsweise Konsumenten (Zuschauer), Medien sowie Sponsoren (vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 16).

[13] Vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 14-15.

[14] Vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 15.

[15] Ideeller Bereich: Hiermit ist der gemeinnützige Schwerpunkt der jeweiligen Körperschaft (Verein) gemeint. Die Förderung der Allgemeinheit und damit die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks kann auch mittelbar durch den (Fußball-)Sport gewährleistet sein (vgl. § 52 II 2 AO; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], a.a.O., S. 86). Am Modell FC Bayern München aufgezeigt sind dies z.B. die Jugend-Fußballmannschaften sowie die Basketball-, Turnoder Schachabteilungen etc., die unter dem Dach des FC Bayern München e.V. organisiert sind.

[16] Zweckbetrieb: Ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (vgl. § 65 AO; Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen [Hrsg.], a.a.O., S. 115).

[17] Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. § 14 AO; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], a.a.O., S. 85).

[18] Am Modell FC Bayern München: Die Lizenzspielerabteilung wird dato unter der FC Bayern München AG, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Merchandising (Fanartikelhandel)“ unter der Tochtergesellschaft FC Bayern Sport Werbe GmbH geführt.

[19] Vgl. z.B. FC Bayern München AG, FC Bayern München e.V. sowie FC Bayern Sport Werbe GmbH.

[20] Anmerkung des Diplomanden: Es ist fraglich, ob Versicherer tatsächlich eine Gefahr bzw. ein Risiko des eigentlichen Risikoträgers übernehmen. Vielmehr werden i.d.R. die zumeist wirtschaftlichen Folgen eines Risikos seitens der Versicherer getragen oder zumindest abgeschwächt. Der Versicherte ist somit eher in der Lage, sich einer Gefahr auszusetzen (z.B. im Straßenverkehr mit einer Haftpflichtund/oder Unfallversicherung).

[21] Vgl. Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 702-703.

[22] Finanzierungstitel: a) Beteiligungstitel: Kreditfinanzierung (Bankdarlehen) und Beteiligungsfinanzierung (Aktien etc.) oder b) Forderungstitel: Z.B. Forderungen aus einem Lieferantenkredit oder Zinsund Tilgungszahlungen bei einem Darlehen.

[23] Auf einen Profi-Fußball-Club bezogen ist dies die Erstellung der Dienstleistung / des Produkts „Zuschauersport“ / „Unterhaltung“ und die Mitwirkung bei der Austragung eines sportlichen Vergleichswettbewerbes (Meisterschaft, Pokalrunde, Champions-League etc.) sowie ggf. „Fanartikelhandel“.

[24] Z.B. Insolvenz, mangelnde Einnahmen, Ausfall von Produktionsfaktoren, Veranstaltungsausfall (am Beispiel der Unternehmungen im Zuschauersport) etc..

[25] Vgl. Bitz, Michael et. al. (Hrsg.): Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1; 1992, S. 404 ff..

[26] Vgl. darüber hinaus die Definition zu „Selbständigkeit“ von Merkens/von Birgelen (1998), Fußnote 37.

[27] Inkonsistenz: (lat.) Unbeständigkeit (Duden 2000).

[28] Transitivität besagt, dass dann, wenn A kleiner als B ist und B kleiner als C, A auch kleiner als C ist (vgl. Heinemann, Klaus: Einführung in die Ökonomie des Sports; 1995, S. 178).

[29] Z.B. über ein mittelbares Einwirken auf das sportliche Spannungsmoment durch eine entsprechende Aktivität auf dem Spieler-Transfermarkt.

[30] Vgl. Heinemann, Klaus: Einführung in die Ökonomie des Sports; 1995, S. 178.

[31] Vgl. Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 914-915.

[32] Vgl. darüber hinaus zu „Versicherung“ und „Versicherungsprinzip“ die Interpretation von Merkens/von Birgelen (1998) in Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 28.

[33] Vgl. Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 959.

[34] Vgl. Himmelseher, Volker: Die Entwicklung der Sportversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Unveröff. Diss.; 1981, S. 14.

[35] Taktisch-strategisch: mittelbis langfristig.

[36] Z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Outsourcing (Ausgliederung von Unternehmensfunktionen), Leasing etc..

[37] Z.B. regionale, produkt-, projektoder objektbezogene Streuung.

[38] Vgl. Hinterhuber, Hans/Sauerwein, Elmar/Fohler-Norek, Christine (Hrsg.): Betriebliches Risikomanagement; 1998, S. 32-37.

[39] Z.B. betrieblich als Rückstellungen bilanziert.

[40] Vgl. Hinterhuber, Hans/Sauerwein, Elmar/Fohler-Norek, Christine (Hrsg.), a.a.O., S. 38.

[41] Vgl. ergänzend Görling, Jürgen: Risk-Management und Versicherung im Sportverein. In: Versicherungswirtschaft, Jg. 44; 16/1990, S. 1002-1004.

[42] Zur näheren Betrachtung sowie Differenzierung der Hypothese/n siehe Kapitel „13. Hypothese/n“, S. 89.

[43] Fachzeitschrift für Sport und Wirtschaft (vgl. auch http://www.sportbusiness.horizont.net).

[44] Vgl. die Anhänge A und E.

[45] Vgl. Richter, Nic: Erfolg als Schadensfall. In: Horizont Sport Business; 08/2001, S. 52 ff..

[46] Gemeint ist in diesem Fall der versicherungsspezifische Laie.

[47] Subsumieren: (lat.) unter einem Thema zusammenfassen (Duden 2000).

[48] Vgl. Hinterhuber, Hans/Sauerwein, Elmar/Fohler-Norek, Christine (Hrsg.): Betriebliches Risikomanagement; 1998.

[49] Vgl. Brühwiler, Bruno: Internationale Industrieversicherung: Risk-Management, Unternehmensführung, Erfogsstrategien; 1994.

[50] Vgl. Kölnische Beratungsgesellschaft für Risk Management mbH, Köln (Hrsg.): Risk Management – Neue Wege der betrieblichen Risikopolitik; 1985.

[51] Vgl. Mugler, Josef: Risk Management in der Unternehmung; 1979.

[52] Vgl. Head, George L./Horn II, Stephen: Essentials of Risk Management, Volume I; 1991.

[53] Vgl. Williams, C. Arthur Jr./Smith, L. Michael/Young, Peter C.: Risk Managment and Insurance; 1998.

[54] Vgl. Doherty, Neil A.: Integrates Risk Management – Techniques and Strategies for Managing Corporate Risk; 2000.

[55] Vgl. Caninenberg, Peter: Die Sportveranstaltungsausfallversicherung. In: Winter, Gerrit (Hrsg.): Versicherungsrechtliche Studien, Band 8; 1988 (gleichzeitig Dissertation an der Universität Hamburg).

[56] Vgl. Himmelseher, Volker: Die Entwicklung der Sportversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Unveröff. Diss.; 1981.

[57] Vgl. Himmelseher, Volker (Hrsg.): Privatund Sozialversicherungsrechtliche Probleme im organisierten Sportbetrieb; 1999.

[58] Vgl. Francke, Irene: Die Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht der Sportvereine und ihrer Mitglieder im Rahmen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Unveröff. Dipl.Arbeit; 1980.

[59] Vgl. Bockelmann, Kai/Görling, Jürgen: Profifußball im Fokus der Versicherer. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.): Finanzierung des Sports; 2002, S. 80 ff..

[60] Vgl. Würtembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.): Versicherungsfragen im Fußballsport– Referate bei einem Richter-Seminar am 29. und 30. Mai 1981 im Haus Waltersbühl in Wangen/Allgäu; 1982.

[61] Vgl. Hemberger, Karl/Kühl, Jochen: Versicherungen im Sport; 1990.

[62] Vgl. hierzu Anhang E.

[63] Vgl. hierzu Anhang E.

[64] Vgl. Würtembergischer Landessportbund e.V./ARAG Sportversicherung/EUROPA Kranken- versicherung AG (Hrsg.): Die Sportversicherung; 2001.

[65] Vgl. Sporthilfe Niedersachsen/ARAG Sportversicherung (Hrsg.): Die Sportversicherung in Niedersachsen; 2001.

[66] Vgl. Benner, Gerd: Risk-Management im professionellen Sport: auf der Grundlage von Ansätzen einer Sportbetriebslehre. In: Farny, Dieter (Hrsg.): Versicherungswirtschaft, Band 9; 1992 (gleichzeitig Dissertation an der Universität zu Köln).

[67] Vgl. Reichert, Bernhard: Grundriss des Sportrechts und des Sporthaftungsrechts; 1968.

[68] Vgl. Fritzweiler, Jochen/Pfister, Bernhard/Summerer, Thomas: Praxishandbuch Sportrecht; 1998.

[69] Vgl. Spieker, Ulrich/Weisemann, Ulrich: Sport, Spiel und Recht; 1997.

[70] Vgl. Hübner, Ulrich: Haftungsund Versicherungsrecht bei Risikosportveranstaltungen. In: Würtemberger, Thomas (Hrsg.): Risikosportarten; 1991.

[71] Vgl. hierzu Anhang F.

[72] Vgl. hierzu Anhang B.

[73] Vgl. hierzu Anhang C.

[74] Vgl. hierzu Anhang D.

[75] Vgl. hierzu Anhang E.

[76] Vgl. zu den sozialversicherungsspezifischen Angaben dieses Kapitels Gabler Versicherungs- lexikon; 1996, S. 313, 783, 785-786, 935-936, 961; Müller, Arnfried et al. (Hrsg.): Der Weg zur Ausbilderprüfung; 2001, Kap. III, S. 28 ff..

[77] Versorgung. Allgemein: Sicherung des Lebensunterhalts. -Öffentlich-rechtlich: Sozialleistungen für bestimmte Personengruppen, die der Allgemeinheit Dienste geleistet oder Opfer gebracht haben. -Privatrechtlich: Ein Anspruch auf Versorgung kann sich auch aus der Zusage betrieblicher Sozialleistungen der Arbeitgeber ergeben (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[78] Sozialhilfe: Öffentliche Sozialleistung im Falle der Hilfsbedürftigkeit gem. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung vom 20.01.1987 (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[79] Vgl. zu „Versicherungsprinzip“ Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 28.

[80] Selbstverwaltung. Allgemein: Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Rechtlich: Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben durch Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (Gabler Versicherungslexikon, 1996; vgl. zusätzlich § 29 SGB IV).

[81] RVO: Reichsversicherungsordnung.

[82] Im konkreten Fall der Sportvereine die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft), organisiert unter dem Dach des HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften), wo Sportvereine als „besondere Unternehmen“ geführt werden (vgl. Anhang E).

[83] Es gelten darüber hinaus allgemeine Richtlinien: SGB I („Allgemeiner Teil“) sowie SGB IV („Gemeinsame Vorschriften“).

[84] Meritorisches Gut: Ein sog. „verdienstliches Gut“ ist dadurch gekennzeichnet, dass sein Angebot zwar allgemein als wünschenswert angesehen wird, aber eine entsprechende kaufkräftige Nachfrage fehlt, so dass es auf dem Markt aufgrund einer mangelnden Produktionskostendeckung nicht angeboten wird. Im konkreten Beispiel der „Sicherung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung auf einem gewissen Mindestniveau“ kann der Staat somit wahlweise durch Anreizsysteme (z.B. staatl. Förderung privater Vorsorge wie die „Riester-Rente“) oder aber Zwangsmaßnahmen (z.B. Pflichtversicherungen) den Erhalt eines solchen Gutes sicherstellen, falls er der Meinung ist, dass es für das Allgemeinwohl von Vorteil ist (vgl . Heinemann, Klaus, Einführung in ..., a.a.O., S. 78-79, 81).

[85] Vgl. § 8 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGB V.

[86] Z.B. Innungskrankenkassen bei Handwerkerschaften etc..

[87] Selbständigkeit liegt vor, wenn der Arbeitende über seine Arbeitskraft, die Gestaltung seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit im wesentlichen frei verfügen kann, demzufolge keine Weisungsgebundenheit vorhanden ist. Darüber hinaus muss er ein eigenes Unternehmerrisiko tragen, welches dann anzunehmen ist, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist (Merkens/von Birgelen, 1998). Vgl. darüber hinaus § 7 SGB IV („Beschäftigung“).

[88] Die Jahresarbeitsentgeltgrenze stellt 75% der Beitragsbemessungsgrenze des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes (Jahresarbeitsverdienst) der Arbeitnehmer dar. Der Beitrag an der Sozialversicherung hat als Bemessungsgrundlage die Höhe des Arbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jährlich durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekanntgegeben, wobei sie bei Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherung gekoppelt ist. Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus erzielt werden, sind sozialversicherungsbeitragsfrei (Merkens/von Birgelen, 1998; Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[89] „Alternativ“ meint entweder über berufsständische Einrichtungen oder über den privaten Versicherungsmarkt.

[90] Vgl. zu „Umverteilung“ Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 29.

[91] Versicherungsfall: Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers (VR) bzw. Versicherungsträgers ausgelöst wird. Dies wären bei der Krankenversicherung „Krankheit“, bei der Rentenversicherung „Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)“ oder „Eintritt in das Rentenalter“, bei der Arbeitslosenversicherung „Arbeitslosigkeit“, bei der Unfallversicherung „Unfall/ggf. Tod/Berufskrankheit“ sowie bei der Pflegeversicherung „Pflegebedürftigkeit“ (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[92] Der Generationenvertrag beschreibt keinen Vertrag im rechtlichen Sinne. Vielmehr bezeichnet er ein Modell, das die aktive Generation zur Beitragszahlung in der Erwartung verpflichtet, dass die nachfolgenden Generationen der gleichen Verpflichtung nachkommen und somit die eigene Rente sicherstellen (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[93] Paritätisch: Gleichgestellt, zu gleichen Teilen (Duden 2000).

[94] Vgl. Kapitel „3. Unfallversicherung“, S. 32-33.

[95] Exorbitant: Übertrieben, über ein normales Maß hinausgehend (Duden 2000).

[96] Vgl. „Scheinselbständigkeitsgesetz“.

[97] Lediglich Trainertätigkeiten werden vereinzelt gegen gewerbliche Rechnungsstellung abgegolten (Honorartrainer).

[98] Leistungen der Sozialversicherung: Vgl. §§ 35 ff. SGBVI bei der Rentenversicherung, §§ 116 ff. SGB III u.a. bei der Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung (z.B. § 117 SGB III: Arbeitslosengeld; § 183 SGB III: Insolvenzgeld; § 190 SGB III: Arbeitslosenhilfe). Zu den Leistungen der Ges. Krankenversicherung vgl. Kapitel „2. Krankenversicherung“, Fußnote 107, zu denen der Ges. Unfallversicherung Kapitel „3. Unfallversicherung“, Fußnoten 135 ff..

[99] „Verwaltungsapparat“ meint hier sämtliche an der Administration und Spielbetriebsorganisation eines Fußball-Clubs beteiligten Personen, die ihre jeweilige Tätigkeit hauptamtlich und lohnsteuerpflichtig ausüben. Hierzu zählen beispielsweise die Organisationsleiter (Management), Sekretariate, Übungsleiter, Trainerund Betreuerstäbe, Spielertrainer, Scouts (Talentsichter), Marketing-/ Merchandisingabteilungen, Anlagenpflegepersonal (Gärtner, Hausmeister, Raumpfleger) etc..

[100] Gemeint ist in diesem Fall ein Fußball-Club im Sinne einer Unternehmung mit der Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ bzw. nach erfolgreicher Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.

[101] Gem. Interview mit Hr. Andreas Rettig, Sportdirektor der 1.FC Köln KGaA, am 31.01.2003.

[102] Vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten die Kapitel „1. Sozialversicherung“, S. 24 ff., „2. Krankenversicherung“, S. 30 ff., und „3. Unfallversicherung“, S. 37 ff.

[103] Krankheit: Ein nach ärztlichem Urteil anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, wobei dieser objektiv vorhanden sein muss. Objektiv meint in diesem Fall, dass das Zustandsbild im Falle der Krankheit durch ärztlichen Befund feststellbar ist und nicht dem Durchschnitt der Menschen vergleichbaren Alters, Geschlechts sowie vergleichbarer Lebensumstände entspricht. Der Versicherungsfall beginnt mit der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung und endet mit dem Wegfall der Behandlungsbedürftigkeit (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[104] VVaG: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein (vgl. § 22 BGB), der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Die Versicherung auf Gegenseitigkeit basiert auf genossenschaftlichen Zusammenschlüssen, deren Wurzeln sich bzgl. ihrer Funktionalität bis ins Mittelalter zurückverfolgen lassen. Aus Gilden und Zünften entstanden schließlich Kassen, die ihre Mitglieder aus den vereinnahmten Beiträgen bei Krankheit, Invalidität und Tod unterstützten (Gabler Versicherungslexikon, 1996). Vgl. hierzu auch „Versicherungsprinzip“ und „Pool-Lösung“.

[105] Vgl. Merkens, G./Birgelen, W. von: Gesetzliche oder private Krankenversicherung?; 1998, S. 12.

[106] „Gleichartig“ meint Risiken mit gleicher Spartenzugehörigkeit, d.h. Krankheits-, Unfall-, Haftpflichtrisiken etc..

[107] Leistungen der GKV (gem. §§ 20-59 SGB V): Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (§§ 20-24 SGB V); Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25-26 SGB V); Krankenbehandlung (§§ 27-52 SGB V) wie z.B. „ärztliche und zahnärztliche Behandlung“, „kieferorthopädische Behandlung“, „Zahnersatz“, „Arznei- und Verbandmittel“, „Heilmittel“, „Hilfsmittel“, „häusliche Krankenpflege“, „Krankenhausbehandlung“, „medizinische Rehabilitation“ und „Krankengeld“; „Sterbegeld“ (§§ 58-59 SGB V).

[108] Vgl. Merkens, G./Birgelen, W. von, a.a.O., S. 2.

[109] Der Begriff „Pool“ ist in diesem Fall metaphorisch zu sehen. Die Versicherten leisten ihre ntsprechenden Beiträge in einen gemeinsamen „Topf“, aus dem bei Vorliegen von Versicherungsfällen Kompensationen an die Begünstigten ausgezahlt werden.

[110] Beispielsweise im Hinblick auf Erkältungskrankheiten von den Wintermonaten auf die Sommermonate.

[111] Gemeint sind ärztliche und therapeutische Dienstleistungen sowie Verbandmittel, Arzneien etc..

[112] Beispielsweise Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser etc..

[113] Vgl. Kulbe, Arthur: Die gesetzliche u. private Krankenversicherung; 1993, S. 27.

[114] Äquivalent: (lat.) Gegenwert, gleichwertiger Ersatz (Duden 2000).

[115] Leistungen der PKV: Kostenerstattung z.B. für „ambulante ärztliche Behandlung / Früherkennung“, „Psychotherapie“, „Rettungsfahrten“, „häusliche Krankenpflege“, „Arzneiund Verbandmittel“, „Heilmittel“, „Hilfsmittel“, „zahnärztliche Behandlung / Funktionsanalyse“, „Kieferorthopädie“, „Implantalogie“, „Zahntechnik“, „stationäre Heilbehandlung (Krankenhausbehandlung und belegärztliche Behandlung)“, „häusliche / stationäre Entbindung“, „Krankenhaustagegeld (soll den abstrakten Finanzbedarf decken, der während eines Krankenhausaufenthalts z.B. durch Verdienstausfall entsteht [ Gabler Versicherungslexikon, 1996 ]).

[116] Grundlage dieses sowie anderer Versicherungsverträge: §§ 104 ff., 145 ff., ggf. 328 ff., ggf. 1127-1130, ggf. 1626 ff., ggf. 1896 ff., ggf. 1909 ff., ggf. 1922 ff. BGB sowie das VVG (VersicherungsvertragsG).

[117] Adäquat: (lat.) angemessen (Duden 2000).

[118] Vgl. Kulbe, Arthur, a.a.O, S. 26.

[119] Sukzessive: Allmählich, nach und nach (Duden 2000).

[120] Direktabrechnungsverfahren meint die direkte Abrechnung mit den Leistungsträgern (vgl. auch „Naturalleistungsprinzip“, S. 29).

[121] Vgl. Kulbe, Arthur, a.a.O, S. 27.

[122] Z.B. Tagegeld bei Krankenhausaufenthalten, Zahnbehandlungen und Zahnersatz etc..

[123] Vgl. Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 28 ff., sowie Kapitel „1. Sozialversicherung“, S. 23 ff..

[124] Unfall: Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich (zufällig, unentrinnbar) von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[125] Vgl. Bellem, Petra: Das Organ-Handbuch der gesetzlichen Unfallversicherung; 1991, S. 19 ff..

[126] Wegeunfall: Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit (berufliche Beschäftigung) zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Hierzu zählen auch die sog. Dienstwege und Dienstreisen. Im Falle eines Profi-Fußballers sind somit auch sämtliche Reisen zu auswärtigen Spielen und Trainingsstätten, die durch den Verein organisiert sind, als Dienstreisen zu deklarieren (vgl. VBG [Hrsg.]: Informationen für Sportvereine – Über gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, Unfallverhütung und Beitragspflicht; 2001, S. 9, 24.)

[127] Arbeitsunfall: Unfall, den der Versicherte in kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit erleidet (vgl. VBG [Hrsg.], Informationen für ..., a.a.O., S. 8).

[128] Berufskrankheiten: Krankheiten, die in der der Berufskrankheitenverordnung anliegenden Liste als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht (vgl. a) VBG [Hrsg.], Informationen für ..., a.a.O., S. 24; b) § 9 SGB VII; c).http://www.hvbg.de/d/pages/leistung/grund/bklist.htm)

[129] Vgl. Brock, Gabriele: Unfallversicherung im Überblick: Erläuterungen für Praktiker; 1995, S. 3.

[130] Vgl. Holthausen, Hubert et al.: In: BMV e.V. (Hrsg.): Individualversicherung – Versicherungslehre 2; 2002, S. 760.

[131] Vgl. Kapitel „1. Sozialversicherung“, S. 26.

[132] Vgl. VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) als Versicherungsträger bei Sportvereinen (Kapitel „1. Sozialversicherung“, Fußnote 82).

[133] Gem. §§ 1, 14, 17, 115 SGB VII (z.B. „Überwachung und Beratung“ bzgl. Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste-Hilfe [Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischer Dienst etc.] seitens der Unfallversicherungsträger).

[134] Z.B. „Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen“.

[135] Z.B. „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, „Umschulungsmaßnahmen“ etc..

[136] Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstuhl etc..

[137] „Verletztengeld“, „Verletztenrente“ etc..

[138] Beispielsweise realisiert als Hinterbliebenenrente in Form von Witwenbzw. Witwerrente, Waisenrente oder Elternrente, für den Fall, dass der Verstorbene Eltern hinterlässt, die er wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat.

[139] Vgl. Holthausen, Hubert et al., a.a.O., S. 762.

[140] Vgl. Brock, Gabriele, a.a.O., S. 102 ff..

[141] Vgl. Brock, Gabriele, a.a.O., S. 105 ff..

[142] Vgl. 45 ff. SGB VII („Verletztengeld“) §§ 49 ff. SGB VII („Übergangsgeld“, [wird in Kombination mit den „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erbracht, wenn diese z.B. im Falle von Umschulungsmaßnahmen zeitweise Mindereinkünfte zur Folge haben]) und §§ 56 ff. SGB VII („Rente an den VN“ (Verletztenrente), „Witwenund Witwerrente“, „Waisenrente“, „Sterbegeld“ oder „Erstattung von Überführungskosten“).

[143] Vgl. §§ 26 ff. SGB IX („Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“), § 35 SGB VII („Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“), §§ 39 ff. SGB VII („Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen“) und § 44 SGB VII („Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“: „Pflegegeld“ = ~ 250,00€ bis 1.100,00€ pro Monat/Person. Dieses wird mit der Rentenanpassung um den Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.).

[144] Vgl. Brock, Gabriele, a.a.O., S. 113.

[145] Vgl. §§ 27 ff. SGB VII („Erstversorgung“, „ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz“, „Arzneiund Verbandmittel“, „Heilmittel“, „Hilfsmittel“, „Häusliche Krankenpflege“, „Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen“).

[146] Territorialprinzip: Gesetzliches Prinzip, nach dem sich die Versicherung grundsätzlich auf die im Inland beschäftigten Personen erstreckt, ohne das es auf deren Staatsangehörigkeit ankommt (Gabler Versicherungslexikon, 1996).

[147] Von Ausnahmetatbeständen abgesehen das Hoheitsgebiet der BRD.

[148] Axiom: (griech.) Grundsatz (Duden 2000).

[149] Ausstrahlung: Der VN wird durch seinen Arbeitgeber im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb der BRD entsandt (BROCK, 1995).

[150] Einstrahlung: Ein ausländischer Arbeitgeber entsendet einen Arbeitnehmer im Rahmen dessen Beschäftigungsverhältnisses in die BRD (BROCK, 1995).

[151] Vgl. Brock, Gabriele, a.a.O., S. 55-58.

[152] Gem. § 2 SGB VII.

[153] Begründet durch ein Arbeits-, Dienstoder Ausbildungsverhältnis.

[154] Z.B. Berufssportler, Heimarbeiter, Artisten, Künstler, Schausteller, Sozialhilfeempfänger, Personen in Umschulungsmaßnahmen etc..

[155] Z.B. Landwirte (falls Mitglied in einer Berufsgenossenschaft), Küstenschiffer und -fischer etc..

[156] Z.B. ehrenamtlich Tätige, Kinder (in Kindergärten, Horten, Krippen), Studenten, Pflegepersonen etc..

[157] Gem. § 3 SGB VII (vgl. auch Kapitel „1. Sozialversicherung“, S. 24 ff.).

[158] Vgl. Holthausen, Hubert et al., a.a.O., S. 762 ff..

[159] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 10 ff..

[160] Gem. § 21 BGB.

[161] Duale Struktur meint in diesem Fall eine Kombination aus gemeinnützigem Sportverein und einem in diesen Verein eingelagerten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Profi-Abteilung“ o.Ä..

[162] Dies gilt im übrigen für das gesamte Gesetzeswerk der Sozialversicherung.

[163] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S 13.

[164] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 20.

[165] Z.B. Trikotwäsche durch die Mütter der Jugendspieler, elterliche Fahrdienste, Anlagen- Pflegedienste, Eigenleistungen bei Vereinsfestivitäten etc..

[166] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 19,26.

[167] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 17.

[168] Dies gilt nicht für selbständige Trainer (Honorartrainer).

[169] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 21.

[170] Z.B. Vorstandssitzung.

[171] Vgl. VBG (Hrsg.): Satzung der Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen; 1998, S. 26.

[172] Vgl. § 24 BGB.

[173] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 17-18.

[174] Z.B. Jahrespokal, Weihnachtsfeier, Jubiläumsfeier etc..

[175] Z.B. Tag der offenen Tür etc..

[176] Vgl. VBG (Hrsg.), Informationen für ..., a.a.O., S. 22.

[177] Vgl. Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Fin de l'extrait de 145 pages

Résumé des informations

Titre
Riskmanagement im Profi-Fußball
Sous-titre
Träger des wirtschaftlichen Risikos in der Zuschauersportart "Profi-Fußball": Vereine oder Versicherungswirtschaft?
Université
Sport Academy Cologne  (Sportökonomie und Sportmanagement)
Cours
Akademische Abschlussarbeit
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
145
N° de catalogue
V123233
ISBN (ebook)
9783640280216
Taille d'un fichier
1045 KB
Langue
allemand
Mots clés
Riskmanagement, Profi-Fußball, Akademische, Abschlussarbeit
Citation du texte
Helmut Henke (Auteur), 2003, Riskmanagement im Profi-Fußball, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123233

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Riskmanagement im Profi-Fußball



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur