Prüfungsergebnis und Berichterstattung über die Prüfung - Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

34 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Überblick im Prüfungsprozess

3. Gesetzliche Regelungen und Standards für die Berichterstattung

4. Prüfungsbericht
4.1. Allgemeine Grundsätze zum Prüfungsbericht
4.2. Aufbau eines Prüfungsberichtes
4.2.1. Prüfungsauftrag
4.2.2. Grundsätzliche Feststellungen
4.2.3. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
4.2.4. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
4.2.5. Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem
4.2.6. Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrages
4.2.7. Bestätigungsvermerk
4.2.8. Anlagen zum Prüfungsbericht
4.3. Unterzeichnung und Vorlage eines Prüfungsberichtes
4.4. Sonderfälle der Berichterstattung

5. Bestätigungsvermerk
5.1. Allgemeine Grundsätze zum Bestätigungsvermerk
5.2. Aufbau eines Bestätigungsvermerkes
5.2.1. Grundbestandteile
5.2.2. Einleitender Abschnitt
5.2.3. Beschreibender Abschnitt
5.2.4. Beurteilung durch den Abschlussprüfer
5.2.5. Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses
5.2.6. Hinweis auf Bestandsgefährdungen
5.3. Erteilung des Bestätigungsvermerkes bzw. Versagungsvermerkes
5.4. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken
5.5. Übereinstimmung mit ISA 700

6. Weitere Kommunikationsinstrumente der Berichterstattung

7. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Mit der Prüfungsberichterstattung, die der Dokumentation sowie der Information die- nen soll, wird die Kette der Prüfungshandlungen eines Wirtschaftsprüfers beendet. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der gravierenden gesetzlichen Veränderun- gen durch das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) aus dem Jahre 1998 auch dieser Bereich des Prüfungsprozesses einige Neuerungen zu verzeichnen hat.

Die Berichterstattung ist generell durch eine gestaffelte Publizität gekennzeichnet1,d.h. dass je nach Kommunikationsinstrument verschiedene Adressaten, die sowohl im internen, als auch im externen Bereich einer Unternehmung anzusiedeln sind, in Betracht kommen. Somit liegen verschiedene Informationsinteressen vor. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von differenzierten Informationssystemen, die die Berichterstattung aufweist. Die erstellten Unterlagen dienen ebenfalls als Re- chenschaftsbericht für alle Beteiligten und als Nachweis für die Geschäftsunterlagen. Die wichtigsten Kommunikationsinstrumente der Berichterstattung sind dabei der Prüfungsbericht (PrB), der im Unternehmen verbleibt, und der Bestätigungsvermerk (BestV), der z.B. im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Elementen, die bei einer Prü- fung dokumentationswürdig und -pflichtig werden und wie die entsprechenden Do- kumente dazu erstellt werden.

Dabei wird zunächst ein Überblick über den Stand im Prüfungsprozess gegeben. Danach erfolgt eine Aufzählung der wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Stan- dards, die bei der Berichterstattung zu beachten sind.

Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung der Charakteristika eines Prü- fungsberichtes, in der Form, dass zunächst allgemeine Grundsätze erörtert werden, bevor gemäß des Aufbaus eines Prüfungsberichtes die einzelnen Positionen erläu- tert und nahe gebracht werden. Im weiteren Verlauf wird ebenso auf die Unterzeich- nung und Vorlage des PrB sowie auf Sonderfälle der Berichterstattung eingegangen.

Im nächsten Teil werden Charakteristika des Bestätigungsvermerks in ähnlicher Wei- se dargelegt. Zunächst werden allgemeine Grundsätze behandelt, dann erfolgt eine konkrete Gliederung eines Bestätigungsvermerkes sowie entsprechende Inhalte der einzelnen Positionen. Aufbauend auf die unterschiedlichen Formen eines Bestäti- gungsvermerkes wird auf die Erteilung sowie auf deren Sonderfälle eingegangen. Ein Vergleich der Vorschriften nach den Prüfungsstandards des Instituts der Wirt- schaftsprüfer (IDW PS) mit den „International Standards on Auditing“ (ISA, insbeson- dere ISA 700) runden diesen Bereich ab.

Zum Abschluss werden weitere mögliche Kommunikationsinstrumente im Rahmen der Prüfungsberichterstattung vorgestellt und abschließend ein Fazit gezogen sowie ein Ausblick gegeben.

Den Ausführungen sind Anlagen angeheftet, die Beispiele und Auszüge aus Prü- fungsberichten bzw. Bestätigungsvermerken darstellen2.

Die weiteren Ausführungen lehnen sich hauptsächlich eng an die Gliederungen und Vorschriften der IDW Prüfungsstandards an und beschäftigen sich mit den allgemei- nen Regelungen bei Abschlussprüfungen. Auf Konzernabschlussprüfungen wird demnach nicht im Detail eingegangen.

Ausführlichere Darstellungen sind den Prüfungsstandards zu entnehmen.

2. Überblick im Prüfungsprozess

Die Urteilsmitteilung bildet zusammen mit der Berichterstattung den Abschluss des eigentlichen Prüfungsprozesses.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung: Abfolge eines Prüfungsprozesses3

Am Beginn des Prüfungsprozesses steht in der Regel die Auftragsannahme durch den Wirtschaftsprüfer. Nach der Prüfungsplanung schließt sich die Durchführung von verschiedenen Methoden zur Erlangung von Prüfungsnachweisen an. Bei der Durch- führung der anschließenden materiellen Prüfung kommt der Prüfer zu einem Urteil, das er dann im Rahmen der Berichterstattung den entsprechenden Adressaten mit- teilt.

3. Gesetzliche Regelungen und Standards für die Berichterstattung

Ausgangspunkt und gleichzeitig Grundlage bei der Beachtung gesetzlicher Regelun- gen der Prüfungsberichterstattung sind die Vorschriften nach den §§ 316 ff. Han- delsgesetzbuch (HGB), die sich mit der gesetzlichen Abschlussprüfung befassen. Dabei sind insbesondere die Ausführungen zum Prüfungsbericht (§ 321 HGB) sowie zum Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) von Bedeutung.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in seinen Prüfungsstandards (IDW PS) genaue Regelungen entwickelt, an denen sich ein deutscher Wirtschaftsprüfer orien- tieren sollte. Abweichungen bei der Anwendung der PS müssen an den entspre- chenden Stellen der Berichterstattung begründet werden.

Der IDW PS 400 beschäftigt sich dabei mit den „Grundsätzen für die ordnungsgemä- ße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“, der IDW PS 450 mit den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ und der IDW PS 460 mit den „Arbeitspapieren des Abschlussprüfers“, die hauptsäch- lich unterstützend in Form von Anlagen bei der Berichterstattung dienen.

Die ISA 700 („The Auditor’s Report on Financial Statements“) hingegen sind die eu- ropäischen Vorschriften zur Prüfungsberichterstattung und entsprechen grundsätzlich den IDW PS mit wenigen Ausnahmen.

Weiterhin anzuwenden sind Teile der Wirtschaftsprüferordnung (insbesondere die §§ 32, 48, 51b WPO), die sich mit der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken, der Siegelführung oder mit den Handakten bzw. den Arbeitspapieren des Wirtschaftsprü- fers beschäftigen.

Die Prüfungsstandards wurden im Jahre 1998 durch das KonTraG hinreichend ver- ändert4. Beispielweise besteht hiernach nun eine Pflicht zur Aushändigung des Prü- fungsberichtes an jedes Aufsichtsratmitglied.

Dies hatte auch Auswirkungen auf die Ausführungen im HGB. Der Prüfungsbericht wurde völlig neu strukturiert, d.h. er unterteilt sich nun grob in einen Vorwegbericht5, einen Hauptteil6und einen Besonderen Abschnitt7.

Im Vorwegbericht ist eine Lagebeurteilung über den Fortbestand der Unternehmung abzugeben und wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße zu nennen. Im Hauptteil ist zu prüfen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht mit Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Satzung konform sind und eventuell eine Vollständigkeits- erklärung einzuholen. Im Besonderen Abschnitt sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung darzulegen und eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 HGB abzugeben.

Detailliertere Unterteilungen des Prüfungsberichtes folgen im weiteren Verlauf der Seminararbeit.

Die Auswirkungen des KonTraG führten weiterhin zu gravierenden Änderungen im Bezug auf den Bestätigungsvermerk. Er ist nun nicht mehr als Formeltestat anzuse- hen, sondern stellt eine problemorientierte Beurteilung des Prüfungsergebnisses dar8.

Die Vorschriften des KonTraG wurden im Jahr 2002 durch das „Transparenz- und Publizitätsgesetz“ (TransPuG) weiter verschärft. Die problemorientierte Darbietung rückte immer mehr in den Mittelpunkt. Es besteht nun beispielweise eine Berichts- pflicht für schwerwiegende Verstöße in § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB. Bisher reichte eine einfache Darstellung aus.

4. Prüfungsbericht

Der Prüfungsbericht ist ein Mittel der unternehmensinternen Berichterstattung. Der Hauptadressat des Berichtes ist dabei der Aufsichtsrat. Er stellt eine schriftliche Zu- sammenfassung des Gegenstandes, Art, Umfang, Feststellungen und Ergebnissen

der Prüfung dar. Darüber hinaus beinhaltet er eine ausführliche Zusammenfassung der qualitativen und quantitativen Fehler. Die Adressaten haben jedoch noch die Ge- legenheit diese Fehler zu beseitigen. Als Hauptfunktionen des PrB sind die Doku- mentation und die Überwachung der Geschäftspolitik zu nennen.

Wichtig bei der Berichterstattung ist nach der Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer stets die Eigenverantwortlichkeit des Abschlussprüfers, der mit dem PrB eine Art

„Rechenschaftsbericht“ für seine Arbeit ablegt.

Nach IDW PS 450 ist ein Prüfungsbericht bei gesetzlichen Abschlussprüfungen, frei- willigen Prüfungen und bei erweiterten Prüfungen zu erstellen. Eine erweiterte Prü- fung stellt z.B. die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung dar. Die Grundlage bilden dabei wiederum die Vorschriften des HGB.

In der Praxis wird ein Prüfungsbericht häufig durch eine sog. „Textbaustein-Software“ mittels Standardsoftware wie etwa Microsoft Access oder mittels einer entsprechen- den Branchensoftware wie z.B. „AudiCon“ erstellt. Des Weiteren gibt es für die Arbeit des Abschlussprüfers unzählige Checklisten, die es ermöglichen stets den Überblick über die Unterlagen zu wahren und den Pflichten nachzukommen9.

4.1 Allgemeine Grundsätze zum Prüfungsbericht

Ein Prüfungsbericht sollte gewissenhaft und unparteilich aufgestellt werden10. Unter Gewissenhaftigkeit versteht man, dass die Ausführungen wahrheitsgetreu sind, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ausreichend Informationen für die Adressaten bereithalten. Unparteilichkeit hingegen liegt vor, wenn alle verfügbaren Informationen berücksichtigt wurden, eine sachgerechte Wertung stattfand und Hin- weise auf abweichende Auffassungen bei den gesetzlichen Vertretern erfolgen, falls diese vorliegen.

Der Bericht stellt eine schriftliche Dokumentation dar, die in gebotener Klarheit ver- ständlich, eindeutig und problemorientiert sein sollte. Generell kann man sagen, dass der Bericht ohne Hinzuziehung anderer Dokumente lesbar sein muss. Es sollte sich also auf das Wesentliche beschränkt werden; weitere Ausführungen sind als Anlage (z.B. in Form eines „management letters“) beifügbar. Bei der Abfassung kann ein Grundverständnis an wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den Adressaten vorausge-

setzt werden. Ansonsten können Erläuterungen in der Schlussbesprechung erfolgen, die sich nach Aushändigung des PrB anschließt.

Eine weitere Voraussetzung ist eine übersichtliche Gliederung. Eine Orientierung an der Gliederungsempfehlung des IDW ist dabei ratsam11.

Eine Erstellung von Teilberichten ist zulässig, sollte jedoch nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Die Teilberichte sind stets nur in Ver- bindung mit dem „eigentlichen PrB“ zu verwenden, wobei ein entsprechender Hin- weis auf den „Hauptbericht“ erfolgen muss.

4.2 Aufbau eines Prüfungsberichtes

Ein Prüfungsbericht gliedert sich nach Empfehlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) folgendermaßen12:

1) Prüfungsauftrag
2) Grundsätzliche Feststellungen
3) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
4) Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
5) ggf. Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem
6) ggf. Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrages
7) Bestätigungsvermerk
8) Anlagen

Im weiteren Verlauf werden die einzelnen Positionen dieser Gliederung genauer er- läutert.

4.2.1 Prüfungsauftrag

In diesem Abschnitt erfolgt keine explizite Adressierung, da sie nach IDW PS 450 als nicht sachgerecht angesehen wird. In den einleitenden Angaben ist das geprüfte Unternehmen zu bezeichnen und weitere grundlegende Fakten wie z.B. der Abschluss- stichtag des Geschäftsjahres anzugeben.

Weiterhin sind Angaben zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Art der Prüfung zu machen (Abschlussprüfung, erweiterte Prüfung oder freiwillige Prüfung). Außer- dem ist ein Hinweis auf die jeweiligen Prüfungsstandards und die individuellen Auf- tragsbedingungen, die im Vorfeld der Prüfung erstellt wurden, zwingend.

Die einleitenden Angaben sind generell auch im Deckblatt möglich, wobei in diesem Falle die Angaben zur Bestellung des Abschlussprüfers und der Hinweis auf die an- gewandten Prüfungsstandards sowie auf die Auftragsbedingungen im Abschnitt „Ge- genstand, Art und Umfang der Prüfung“13 erfolgen.

[...]


1 Wysocki v.: Grundlagen des betrieblichen Prüfungswesens, 3. Auflage, München 1988, S. 298

2 vgl. Anlagen (Seite VII ff.)

3 in Anlehnung an: Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, Stuttgart 2001, S. 141 ff

4 vgl. Graumann, M.: Auswirkungen des Internationalisierungsprozesses auf Abschlussprüfung und Abschluss- prüfer in: Steuer- und Bilanzpraxis 4/2002, o.O. 2002, S. 157 ff.

5 vgl. § 321 Abs. 1 HGB

6 vgl. § 321 Abs. 2 HGB

7 vgl. § 321 Abs. 3 HGB

8 vgl. Graumann ebenda

9 vgl. Niemann, W.: Jahresabschlussprüfung, München 2002

10 vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WPO

11 vgl. IDW PS 450 Tz. 10

12 vgl. ebenda

13 vgl. ebenda (Gliederungsempfehlung des IDW)

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Prüfungsergebnis und Berichterstattung über die Prüfung - Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
Université
University of Applied Sciences Koblenz  (RheinAhrCampus Remagen)
Cours
Wirtschaftliches Prüfungswesen
Note
1,7
Auteur
Année
2003
Pages
34
N° de catalogue
V12324
ISBN (ebook)
9783638182355
ISBN (Livre)
9783638642347
Taille d'un fichier
2656 KB
Langue
allemand
Annotations
In der folgenden Arbeit werden Elemente vorgestellt, die die Arbeit eines Wirtschaftsprüfers abrunden. Was ist dabei im Endeffekt dokumentationswürdig? Was muß beachtet werden? In Anlehnung an die Prüfungsstandards des IDW wird ein allumfassender Überblick über verschiedene Instrumente der Prüfungsberichterstattung gegeben. Dabei stehen der Prüfungsbericht sowie der Bestätigungsvermerk im Vordergrund. Weiterhin werden aktuelle Bewegungen behandelt, beispielhafte Auszüge runden die Arbeit ab.
Mots clés
Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsprüfer, Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk
Citation du texte
Jan Keiman (Auteur), 2003, Prüfungsergebnis und Berichterstattung über die Prüfung - Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12324

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