Das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich.

Beschreibung des Wahlrechts der drei politischen Systeme jeweils auf der zentralen staatlichen Ebene.


Term Paper, 2008

18 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. BESCHREIBUNG DER WAHLRECHTE / WAHLSYSTEME UND DER KOMPETENZEN DER GEWÄHLTEN PARLAMENTE
2.1 BEGRIFFSDEFINITIONEN
2.2 DEUTSCHES KAISERREICH
2.3 WEIMARER REPUBLIK
2.4 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

3. PARTEIENTWICKLUNG

4. GEGENÜBERSTELLUNG UND KRITIK DER SYSTEME
4.1 GEGENÜBERSTELLUNG DER SYSTEME
4.2 KRITIK

5. FAZIT

6. LITERATUR – UND QUELLENVERZEICHNIS
6.1 QUELLEN
6.2 LITERATUR

1. Einleitung

„Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Funktion der Wahl von einer engen Verflechtung von politischer Institutionenordnung, Zielvorstellung der durch Wahlen herbeizuführenden Repräsentation, gesellschaftlicher Struktur, Parteiwesen, Parteiensystem und Wahlsystem auszugehen“.[1] Des Weiteren wurden alle drei Systeme auch durch äußere Faktoren stark geprägt. Im Rahmen dieser Hausarbeit kann aufgrund des Umfangs nicht auf alle diese Aspekte eingegangen werden. Daher beschränkt sich diese Hausarbeit auf die Leitfrage welches die wesentlichen Faktoren für die Entwicklung des Wahlrechts hin zu seiner aktuellen Ausprägung waren. Welchen Einfluss hatten diese Faktoren auf die Demokratieentwicklung und insbesondere auf die Parteientwicklung beginnend bei der konstitutionellen Monarchie des Kaiserreichs, über die instabile erste Demokratie der Weimarer Republik, hin zur stabilen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland?

Zunächst werden deskriptiv die drei Wahlrechte und Wahlsysteme dargestellt und anschließend verglichen. Nach einer Skizzierung der Parteientwicklung folgt eine kritische Bewertung der drei Systeme, die sich an der Leitfrage orientiert. Abschließend wird der aktuelle Forschungsstand mit dem Ergebnis der Hausarbeit abgeglichen.

2. Beschreibung der Wahlrechte / Wahlsysteme und der Kompetenzen der gewählten Parlamente

2.1 Begriffsdefinitionen

Nach Douglas W. Rae gibt das Wahlrecht Auskunft darüber, welche Personen am Auswahlprozess politischer Repräsentanten beteiligt sind. Wahlsysteme geben Aufschluss über die Frage, wie Wählerpräferenzen in Form abgegebener Stimmen über die Vergabe von Ämtern beziehungsweise Mandaten entscheiden.[2]

2.2 Deutsches Kaiserreich

Das Wahlrecht im deutschen Kaiserreich hatte seinen Ursprung im Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes und wurde mit geringfügigen Modifikationen übernommen[3].

Der Reichstag wurde in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt. Auf Reichsebene waren alle Männer ab 25 Jahren wahlberechtigt, wobei das aktive Wahlrecht für Soldaten während des Wehrdienstes ruhte. Ausgeschlossen waren neben den Frauen auch Personen, die Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen und unter Vormundschaft oder in Konkurs standen.

Das Wahlsystem sah die absolute Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen mit Stichwahl im zweiten Wahlgang vor.[4]

Die Befugnisse des Reichstags beschränkten sich auf eingeschränkte Gesetzgebungs- Budget- und Kontrollrechte. Die Verantwortlichkeit der Regierung, repräsentiert durch den Reichskanzler, entfiel. Der Reichskanzler war nur vom Vertrauen des Kaisers getragen und wurde von diesem frei ernannt.[5] Eine Wahl des Reichskanzlers durch das Parlament war also nicht vorgesehen.

2.3 Weimarer Republik

Die Abgeordneten des Reichstags wurden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen die im Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte waren gewählt (Artikel 22 WRV).[6] Ausgenommen hiervon waren Soldaten, deren Wahlrecht während ihrer Zugehörigkeit zur Reichswehr ruhte. Das Wahlsystem sah eine Verhältniswahl mit starrer Liste vor.[7]

Der Reichstag übte die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Der Reichskanzler und die Reichsminister wurden vom Reichspräsidenten ernannt (Artikel 53 WRV)[8]. Eine Kanzlerwahl durch das Parlament gab es nicht.

Allerdings war der Reichskanzler und die Reichsminister vom Vertrauen des Reichstags abhängig (Artikel 54 WRV)[9]. Als starkes Gegengewicht zum Reichstag wurde das Amt des Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Der auf sieben Jahre durch Direktwahl des Volks gewählte Reichspräsident besaß das Recht zur Reichstagsauflösung. Artikel 48[10] der Weimarer Reichsverfassung gab ihm das Recht, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen.[11]

2.4 Bundesrepublik Deutschland

Der deutsche Bundestag wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zum deutschen Bundestag sind alle Männer und Frauen[12], ab dem 18. Lebensjahr, die über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, wahlberechtigt. Zu Beginn der Bundesrepublik lag das Wahlalter noch bei 21 Jahren, bis es 1970 auf 18 Jahre gesenkt wurde.

Das Wahlsystem sieht eine personalisierte Verhältniswahl mit einer Fünf- Prozent-Sperrklausel und der Möglichkeit von Überhangmandaten vor.[13] Der Bundestag hat umfassende Gesetzgebungs-, Budget und Kontrollrechte. Er ist das mächtigste der bisherigen Parlamente in Deutschland. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt (Art. 63 GG)[14] und ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Im Gegensatz zur Weimarer Republik sind die Bundesminister nicht durch ein Misstrauensvotum des Parlaments aus der Regierung zu bringen. Der Bundespräsident wird nicht wie in Weimar direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt (Art. 54 GG)[15]. Der Bundeskanzler ist als Regierungschef mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet (Art. 65 GG)[16], während die Befugnisse des Bundespräsidenten sich in erster Linie auf repräsentative Aufgaben beschränken (Art. 59 GG)[17].

3. Parteientwicklung

Der genau Zeitpunkt, zu dem sich in Deutschland politische Parteien entwickelt haben, ist in der Wissenschaft umstritten.[18]

Da in dieser Arbeit der Fokus auf der Parteientwicklung innerhalb der drei untersuchten Systeme liegt, bleibt die vorausgehende Entwicklung weitestgehend unberücksichtigt. Als Gründungsjahrzehnt wird hier der Zeitraum zwischen 1860 und 1870 angesehen. Beispielhaft für dieses Gründungsjahrzehnt sei auf die 1861 gegründete Deutsche Fortschrittspartei verwiesen. Sie war die erste Partei, die sich formal selbst den Namen Partei gab.[19] Durch die Reichsgründung 1871 entstand mit dem Reichstag eine institutionelle Arena, in der Parteien sich präsentieren konnten. Aufgrund der geringen Kompetenzen des Parlaments war der politische Einfluss der Parteien allerdings marginal. Den größten Einfluss konnte der Reichstag über sein Budgetrecht ausüben. Dieses Recht veranlasste den Reichskanzler im Parlament politische Mehrheiten zu organisieren. Da es aber keine die Regierung stützenden Fraktionen gab, was Systembedingt auch nicht notwendig war, mussten hierfür immer wieder neue Mehrheiten gebildet werden. Diese Mehrheitsfindung gestaltete sich schwierig, da die Parteien eine starke Bindung zu ihren

Milieus beibehielten und sich daher im Parlament wenig Kompromissfähig zeigten.[20] Aus diesem Grund kam es immer wieder zu ideologischen Debatten, die zu einer Schwächung, ja Zersplitterung der Parteien führten. Lösche spricht von der „Verantwortungslosigkeit“ der Parteien in der Bismarckschen Verfassungswirklichkeit.[21] Hinzu kam, dass weder die Wahlstatuten noch die Reichsverfassung Parteien als politische Entscheidungsträger kannten.

[...]


[1] Bernhard Vogel u.a. (Hg.), Wahlen in Deutschland. Theorien, Geschichte, Dokumente 1848-1970, Berlin 1971, S.13

[2] Vgl. Jürgen W. Falter, Harald Schoen (Hg.), Handbuch Wahlforschung, Wiesbaden 2005, S. 42

[3] Vogel, Wahlen in Deutschland, S. 98

[4] ebd., S. 101

[5] Ulrich von Alemann, Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 2003, S. 16

[6] Ernst Rudolf Huber (Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Dokumente der Novemberrevolution und der Weimarer Republik 1918 – 1933, Bd. 3, 2., erweiterte Auflage, Stuttgart 1966, S. 133

[7] Vogel, Wahlen in Deutschland, S. 147

[8] Huber, Dokumente, S. 137

[9] ebd.

[10] ebd., S. 136 f.

[11] http://www.dhm.de/lemo/html/weimar/verfassung/index.html Zugriff 16.02.08

[12] Als Einschränkung wird die Wohnsitznahme, der Besitz der geistigen Kräfte und der bürgerlichen Ehrenrechte und die volle rechtliche Handlungsfähigkeit gefordert. Dieter Nohlen (Hg.), Lexikon der Politik, Begriffe, Theorien, Methoden, Fakten, Digitale Bibliothek, S. 4166

[13] Manfred G. Schmidt, Das politische System Deutschlands, Bonn 2007, S. 48

[14] Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bonn 2004, S. 40

[15] ebd., S. 37

[16] ebd., S. 40 f.

[17] ebd., S. 38

[18] Ludwig Bergsträsser sieht den Beginn 1815 und macht politische Parteien am Parlamentarismus fest. Walter Tormin verbindet mit politischen Parteien einen gewissen Grad der Organisation und sieht den Beginn 1860. Peter Lösche setzt den Beginn im Jahr 1861. Werner Boldt und Dieter Langewiesche sehen die Jahre 1848 /1849 als den Beginn politischer Parteien. Vgl. hierzu Hans Fenske, Deutsche Parteigeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, Paderborn 1994, S. 16

[19] Ulrich von Alemann, Das Parteiensystem der Bundesrepublick Deutschland, Bonn 2003, S. 18

[20] vgl. Brandt, Peter/Daum, Werner, Deutsche Geschichte 1871-1945, Kurseinheit1, Das Deutsche Kaiserreich 1871-1918: Historische Vorbedingungen und politische Ausgestaltung des deutschen Nataionalstaats, Fernuniversität in Hagen, Kurs Nr. 34194, Hagen 2003, S. 82

[21] Peter Lösche, Kleine Geschichte der deutschen Parteien, Stuttgart 1994, S. 41

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich.
Subtitle
Beschreibung des Wahlrechts der drei politischen Systeme jeweils auf der zentralen staatlichen Ebene.
College
University of Hagen
Course
Modul 1.4 Geschichte von Herrschaft, Staat und Politik
Grade
2,7
Author
Year
2008
Pages
18
Catalog Number
V123255
ISBN (eBook)
9783640277407
ISBN (Book)
9783640277926
File size
485 KB
Language
German
Keywords
Weimarer Republik, Deutsches Kaiserreich, Parteientwicklung, Wahlrecht, Wahlsystem, Wahlen
Quote paper
Michael Heintz (Author), 2008, Das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich. , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123255

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich.



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free