Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die alte Vorschrift nach § 8 Abs. 4 KStG zum Mantelkauf von der neuen Mantelkaufregelung nach § 8c KStG abgelöst. Laut Gesetzesbegründung soll die neue Vorschrift gegenüber der alten zu einer vereinfachten Rechtsanwendung führen. Insbesondere die Abschaffung des streitigen Tatbestandsmerkmals der Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen soll zur Erleichterung beitragen. Die neue Mantelkaufregelung des § 8c KStG orientiert sich nun allein am Merkmal des Anteilseignerwechsels. Zugrundeliegender Gedanke der Neuregelung ist, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das Engagement eines neuen Anteilseigners ändert.( Vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 75 f.)
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es die einzelnen Aspekte der neuen Mantelkaufregelung nach § 8c KStG aufzuzeigen und eine abschließende Wertung zum vom Gesetzgeber bezweckten Vereinfachungsanspruch abzugeben.
Dazu wird zunächst der Mantelkaufbegriff definiert. Im Anschluss folgt eine beschreibende Darstellung der alten Vorschrift nach § 8 Abs. 4 KStG aufgrund der zunächst fortbestehenden Relevanz der Norm. In diesem Rahmen werden die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen, die Rechtsfolgen und die Ausnahmeregelung für Sanierungsfälle näher untersucht. Da der Fokus der Arbeit auf der neuen Regelung des § 8c KStG liegt, wird § 8 Abs. 4 KStG lediglich beschreibend und nicht wertend dargestellt.
Anschließend wird die neue Mantelkaufregelung des § 8c KStG im Detail untersucht. Dabei wird die sachliche und zeitliche Anwendung der Norm den weitergehenden Erläuterungen vorangestellt. Das Tatbestandsmerkmal des Anteilseignerwechsels wird mit Blick auf den Erwerbsgegenstand, den Erwerber sowie den Erwerbsvorgang näher beleuchte. Im Anschluss werden die Rechtsfolgen der Neuregelung erläutert und die Ausnahmeregelungen und -möglichkeiten beschrieben. Insbesondere der im Rahmen des MoRaKG eingeführte Absatz 2 wird aufgeschlüsselt. Nach der Darstellung der Neuregelung wird abschließend auf die Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung in Bezug auf § 8c KStG beispielhaft eingegangen. Inwieweit die neue Mantelkaufregelung des § 8c KStG wirklich eine Vereinfachung darstellt, sollen die vorgenommenen Untersuchungen aufzeigen.
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriff des Mantelkaufs
3. Bisherige Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG
3.1 Anwendungsbereich des 8 Abs. 4 KStG
3.1.1 Sachliche Anwendung
3.1.2 Zeitliche Anwendung
3.2 Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 KStG
3.2.1 Rechtliche Identität
3.2.2 Wirtschaftliche Identität
3.2.2.1 Tatbestandsmerkmale für den Verlust der wirtschaftlichen Identität
3.2.2.2 Schädlicher Beteiligungserwerb
3.2.2.3 Schädliche Zuführung von neuem Betriebsvermögen
3.2.2.4 Zeitlicher Zusammenhang der Merkmale
3.3 Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 KStG
3.4 Sanierungsfall als Ausnahme nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG
3.4.1. Zuführung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Sanierung
3.4.2. Erhalt und Fortführung des Geschäftsbetriebs
4. Neuregelung des Mantelkaufs nach § 8c KStG
4.1 Anwendungsbereich des § 8c KStG
4.1.1 Sachliche Anwendung
4.1.2 Zeitliche Anwendung
4.1.3 Parallelanwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 8c KStG
4.2 Schädlicher Beteiligungserwerb als Tatbestandsmerkmal
4.2.1 Erwerbsgegenstand
4.2.1.1 Gezeichnetes Kapital
4.2.1.2 Mitgliedschaftsrechte
4.2.1.3 Beteiligungsrechte
4.2.1.4 Stimmrechte
4.2.1.5 Vergleichbare Sachverhalte
4.2.1.6 Quotenberechnung
4.2.1.7 Kapitalerhöhung
4.2.2 Erwerber und Erwerberkreis
4.2.2.1 Allgemein
4.2.2.2 Nahestehende Personen i.S.d. § 8c KStG
4.2.2.3 Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen i.S.d. 8c KStG
4.2.3 Erwerbsvorgang
4.2.3.1 Allgemein
4.2.3.2 Erwerbszeitpunkt
4.2.3.2.1 Allgemein
4.2.3.2.2 Erwerbszeitpunkt bei Umwandlungsvorgängen
4.2.3.3 5-Jahres-Zeitraum
4.2.3.3.1 5-Jahres-Zeitraum i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
4.2.3.3.2 5-Jahres-Zeitraum i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG
4.2.3.4 Übertragung nämlicher Anteile
4.2.3.5 Unmittelbare und mittelbare Anteilserwerbe
4.3 Rechtsfolgen des § 8c KStG
4.3.1 Quotaler und vollständiger Verlustuntergang
4.3.2 Rechtsfolgen bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb
4.3.2.1 Allgemein
4.3.2.2 Besonderheit bei Organschaften
4.3.3 Anwendungsbeispiel zur Wirkungsweise und den Rechtsfolgen des 8c KStG
4.3.4 Entsprechende Anwendung des § 8c KStG
4.3.4.1 Gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG
4.3.4.2 Zinsvortrag gem. § 4h EStG
4.4 Ausnahmeregelungen und -möglichkeiten
4.4.1 Unternehmenssanierung
4.4.2 Ausnahmeregelung für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
4.4.2.1 Allgemein
4.4.2.2 Ausnahmeregelung nach § 8c Abs. 2 KStG
4.4.3 Ausnahmemöglichkeit durch die derzeitige Verwaltungsauffassung
4.5 Gestaltungshinweise
4.5.1 Gesellschaftsrechtliche Gestaltung
4.5.1.1 Ausnutzung der Grenzen und Zeiträume des § 8c Abs. 1 KStG
4.5.1.2 Vinkulierung
4.5.1.3 Aufnahme einer Kompensationsklausel
4.5.2 Präventive Gestaltung
4.5.2.1 Sale-and-lease-back Verfahren
4.5.2.2 Veräußerung nichtbetriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter
4.5.2.3 Entstrickung
4.5.2.4 Verdeckte Einlage
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die neue Mantelkaufregelung des § 8c KStG, die durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt wurde, und prüft kritisch den vom Gesetzgeber postulierten Anspruch auf eine Vereinfachung der Rechtsanwendung gegenüber der alten Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG.
- Vergleich der alten Mantelkaufregelung (§ 8 Abs. 4 KStG) mit der Neuregelung (§ 8c KStG).
- Detaillierte Untersuchung der Tatbestandsmerkmale des Anteilseignerwechsels und dessen steuerliche Konsequenzen.
- Analyse der Ausnahmeregelungen, insbesondere für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und Sanierungsfälle.
- Darstellung und Bewertung der Parallelanwendung beider Regelungen in der Übergangsphase.
- Diskussion steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Verlustuntergängen.
Auszug aus dem Buch
3.2.2.1 Tatbestandsmerkmale für den Verlust der wirtschaftlichen Identität
Die zweite Voraussetzung des § 8 Abs. 4 KStG um einen Verlustabzug nach § 10d EStG geltend zu machen, ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Der Begriff der wirtschaftlichen Identität ist bis heute gesetzlich nicht definiert, sondern wird in Verbindung mit § 8 Abs. 4 KStG anhand von zwei Merkmalen negativ für Kapitalgesellschaften abgegrenzt. Laut § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG liegt keine wirtschaftliche Identität vor, wenn
§ mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und
§ wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wiederaufnimmt.
Dabei gilt es zu beachten, dass beide Merkmale erfüllt sein müssen, damit die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft verloren geht. Die bloße Anteilsübertragung von mehr als 50% der Anteile reicht allein nicht aus, erst wenn zudem eine Zuführung von neuem Betriebsvermögen erfolgt, kommt es zum Verlust der wirtschaftlichen Identität.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Darstellung der Ablösung der alten Mantelkaufregelung durch § 8c KStG und der Zielsetzung der Arbeit.
2. Begriff des Mantelkaufs: Definition des steuerrechtlichen Mantelkaufs und Abgrenzung zwischen Verlustmänteln und Mantelgründungen.
3. Bisherige Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG: Untersuchung der alten Rechtslage inklusive der Tatbestandsmerkmale von rechtlicher und wirtschaftlicher Identität.
4. Neuregelung des Mantelkaufs nach § 8c KStG: Umfassende Analyse der neuen Norm, ihrer Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen sowie diverser Ausnahmeregelungen und Gestaltungshinweise.
5. Fazit: Kritische Würdigung der Neuregelung hinsichtlich des angestrebten Vereinfachungsziels durch den Gesetzgeber.
Schlüsselwörter
Mantelkauf, Körperschaftsteuer, § 8c KStG, Verlustvortrag, Anteilseignerwechsel, Verlustgesellschaft, Unternehmenssteuerreform 2008, Betriebsvermögen, Sanierungsfall, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, Beteiligungserwerb, Verlustabzug, Steuergestaltung, Personengesellschaft, Konzernstruktur
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Diplomarbeit?
Die Arbeit untersucht die steuerlichen Regelungen zum sogenannten Mantelkauf nach dem deutschen Körperschaftsteuerrecht, insbesondere den Übergang von der alten Regelung (§ 8 Abs. 4 KStG) zur neuen Vorschrift (§ 8c KStG) durch die Unternehmenssteuerreform 2008.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Fokus stehen die Definition des Mantelkaufs, die Voraussetzungen für den Verlust von Verlustvorträgen, die verschiedenen Ausnahmeregelungen (z. B. für Wagniskapital) sowie die kritische Auseinandersetzung mit der von der Finanzverwaltung praktizierten Auslegung der Gesetze.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist es, die Komplexität der neuen Mantelkaufregelung aufzuzeigen und zu bewerten, ob der gesetzgeberische Anspruch, das Steuerrecht durch die Reform zu vereinfachen, in der Praxis tatsächlich erreicht wurde.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzestexten, Rechtsprechung des BFH, Verwaltungsanweisungen des BMF sowie aktueller Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Untersuchung der alten Mantelkaufregelung, eine umfangreiche Analyse der Neuregelung § 8c KStG (Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen, Ausnahmen) und eine beispielhafte Erläuterung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Zentrale Begriffe sind Mantelkauf, § 8c KStG, Anteilseignerwechsel, Verlustabzugsbeschränkung, Verlustvortrag und Unternehmenssteuerreform.
Warum ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Anteilserwerb wichtig?
Die Unterscheidung ist entscheidend, da die Einbeziehung mittelbarer Erwerbe durch die neue Regelung § 8c KStG die Gestaltungsmöglichkeiten für Konzerne einschränkt und zur Gefahr führen kann, dass Verlustvorträge auch bei rein konzerninternen Umstrukturierungen verloren gehen.
Welche Bedeutung hat die Verwaltungsauffassung für vermögensverwaltende Personengesellschaften?
Die Verwaltungsauffassung erlaubt bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften eine Bruchteilsbetrachtung, was dazu führen kann, dass Beteiligungen so „gestückelt“ werden, dass die schädlichen Schwellenwerte von 25 % bzw. 50 % nicht überschritten werden und somit Verlustvorträge erhalten bleiben.
Warum wird die Streichung der Sanierungsklausel kritisiert?
Da die neue Regelung keine explizite gesetzliche Sanierungsklausel mehr enthält, wird dies als schwerer Schlag für sanierungsbedürftige Unternehmen gewertet, die nun verstärkt von Insolvenz bedroht sein könnten, da Verluste bei Beteiligungswechseln nicht mehr einfach durch Sanierung gerettet werden können.
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- Dipl.-Betriebsw. (FH) Konrad Taube (Author), 2009, Die Mantelkaufregelung nach deutschem Körperschaftsteuerrecht ab 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123384