Die Anreizregulierung der bundesdeutschen Elektrizitätswirtschaft


Trabajo de Seminario, 2008

28 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die aktuelle kostenorientierte Entgeltregulierung

3. Motiv der Regulierung des Energiesektors
3.1 Das natürliche Monopol mit seinen Besonderheiten
3.2 Geplante Veränderung durch die Anreizregulierung

4. Besondere Aspekte der Ausgestaltung
4.1 Arten der Anreizregulierung
4.1.1 Überblick
4.1.2 Grundlagen
4.1.2.1 Der X-Faktor
4.1.2.2 Die Preissteigerung
4.1.2.3 Der Z-Faktor
4.1.3 Price Cap
4.1.4 Revenue Cap
4.1.5 Hybride Ansätze
4.2 Regulierung der Versorgungsqualität
4.2.1 Überblick
4.2.2 Informationen anhand von Kundenumfragen
4.2.3 Qualitätskenngrößen
4.2.4 Mindeststandards für Servicequalität
4.2.5 Der Erlösausgleich zur Sicherstellung der Qualität
4.2.6 Versorgungsqualität in zukünftigen Regulierungsperioden

5. Resümee

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Entscheidungsprozess

Abbildung 2 Übersicht über relevante Kernelemente der Qualitätsregulierung

Abbildung 3 Übersicht der Mindeststandards in der Servicequalität, deren Grenzwerte und Pönalen

Abbildung 4 Übersicht über relevante Kernelemente der Qualitätsregulierung

Abbildung 5 Übersicht der Mindeststandards in der Servicequalität, deren Grenzwerte und Pönalen

Abbildung 6 Übersicht der Mindeststandards für die Zuverlässigkeit, deren Grenzwerte und Pönalen

Abbildung 7 Optionale Elemente qualitätsbasierter Erlösanpassung

1. Einleitung

Am 01.01.2009 tritt die seit mehreren Jahren geplante Anreizregulierung (AReg) in Kraft. Somit wird die derzeitige kostenorientierte Entgeltregulierung, bei der die Entgelte für die Nutzung der Netze von der Regulierungsbehörde genehmigt werden müssen, ersetzt durch eine Regulierung, bei der kostensenkende Anreize zur Effizienzsteigerung führen. Um dies zu erreichen werden Obergrenzen gesetzt, welche die jährlichen Erlöse nicht überschreiten dürfen. Diese Obergrenzen sind an den Kosten effizienter Anbieter orientiert und somit unabhängig von den Kosten der einzelnen regulierten Unternehmen. Es soll eine Motivation geschaffen werden, damit die Netzbetreiber von sich aus effizienz- und motivationssteigernd handeln und sich so wohlfahrtsökonomisch verhalten.

Diese Arbeit soll die grundlegenden Veränderungen beschreiben und ihre Vor- und Nachteile aufzeigen. Dazu wird erst die bis zum Jahresende geltende kostenorientierte Entgeltregulierung erläutert und daraufhin der Sinn der Einführung einer anderen, anreizbasierenden Regulierung, in der auf das natürliche Monopol eingegangen wird. Daran schließen sich weitere Ausführungen zu der AReg an, welche die möglichen Arten der Regulierung beschreiben und schließlich auf die für die Revenue Cap Regulierung notwendige Qualitätsregulierung eingehen. In der Zusammenfassung wird endend ein letzter abschließender Überblick vermittelt, der eine kritische Stellung nimmt.

2. Die aktuelle kostenorientierte Entgeltregulierung

Die bislang in Deutschland geltende Regulierung ist eine Cost-Plus-Regulierung. Die Energieversorgungsunternehmen bilden den Preis anhand ihrer tatsächlichen Kosten zzgl. einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die zuständigen Preisaufsichtsbehörden nehmen die Lohn- und Beschaffungskosten der Netzbetreiber ohne eine rationelle, effiziente Überprüfung hin und akzeptieren eine von Wirtschaftsprüfern angefertigte Bescheinigung als Beleg.[1] Die Behörden haben dann die Aufgabe zu entscheiden, ob die Kosten tatsächlich zur Leistungserstellung benötigt wurden oder nur zu einer Preiserhöhung führen sollten.

Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht die Entscheidungsfindung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Entscheidungsprozess (vgl. Knieps, Günter und Brunekreeft, Gert: Zwischen Regulierung und Wettbewerb, 2. Auflage, Heidelberg 2003, S. 53)

Trifft die Behörde die falsche Entscheidung, so genehmigt diese einen zu hohen Tarif, welcher einen gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsverlust zur Folge hat, der vor allem zu einer Minderung der Konsumentenrente (KR) führt. Durch diese Informationsasymmetrie ist es dem Unternehmen möglich einen überhöhten Gemeinkostenanteil zu verrechnen und sich selbst so zu subventionieren. Die Preise können dann vom Unternehmen gesenkt werden und die Konkurrenten werden vom Markt gedrängt.

Am Effizientesten wäre es, wenn die Regulierung einen Preis setzt, der sich in einem Wettbewerb einstellt. Da diese jedoch nicht die genauen Kosten kennt, die sich ergeben, handelt es sich um ein „Herantasten“ an eine wettbewerbsähnliche Situation. Dadurch müssen die Verbraucher auch jene Kosten tragen, die durch die monopolartige Stellung der Netzbetreiber verursacht worden sind.

Die dynamische Anreizwirkung stellt einen weiteren Problemfaktor dar. Kostensenkende Innovationen führen in solch einer Regulierung nicht zu höheren Gewinnen, da durch diese Kostensenkung auch die Preise gesenkt werden müssen. Dadurch wird dem Netzbetreiber der Anreiz genommen in Neues zu investieren und die alten, höheren Preise bleiben bestehen.[2]

Das Bundeskartellamt (BKartA) fühlt sich nicht zuständig und verweist in Angelegenheiten, in denen die Haushaltskunden betroffen sind auf die Länder.[3]

3. Motiv der Regulierung des Energiesektors

3.1 Das natürliche Monopol mit seinen Besonderheiten

Die Elektrizitätswirtschaft weist die besonderen Merkmale natürlicher Monopole auf. Wegen der leistungsgebundenen Versorgung resultieren Unteilbarkeiten aus Dichteeffekten. Diese so genannte Subadditivität kennzeichnet sinkende Durchschnittskosten auf Grund steigender Skalenerträge: Pro Anschluss ist es also kostengünstiger eine dicht besiedelte Siedlung an das Verteilernetz anzuschließen, als ein Einsiedlerhof, da zum größten Teil die gleiche Leitung genutzt werden kann und separate Leistungsgräben nur vor den einzelnen Häusern benötigt werden.[4]

Zudem sind vor allem sunk costs ein großer Kostenfaktor, wodurch es zu einer marktspezifischen Irreversibilität kommt. Das dadurch entstehende Investitionsrisiko für potenzielle Wettbewerber lässt den Markt für neue Anbieter nicht profitabel erscheinen und der disziplinierende Druck des möglichen Wettbewerbs entfällt.[5] Durch die entstehende Monopolresistenz liegen die Preise dann zum Teil weit über den Grenzkosten, da das Angebot durch die Marktmacht künstlich verknappt wird und so anstatt eines wohlfahrtsmaximierenden Preises ein für die Netzbetreiber gewinnmaximaler Preis erzielt wird. Weniger Produktion führt zu weniger Konsum und dies zu einer allokativen Ineffizienz. Die für die

Netznutzer gedachte KR wird entzogen und wird zur Produzentenrente (PR), wodurch neue Ineffizienzen, bspw. durch Rent Seeking entstehen können.[6]

Um die Erlöse weiterhin steigern zu können, wird das Produkt zusätzlich in einer schlechteren Qualität angeboten und es herrschen weniger Anreize für technologische Neuerungen und Investitionen.[7]

3.2 Geplante Veränderung durch die Anreizregulierung

Um diese negativen Faktoren zu vermeiden gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Der Staat kann entweder die Endverbraucherpreise regulieren oder die gesamte Leistung staatlich erbringen. Da funktionierender Wettbewerb der beste Verbraucherschutz ist, soll eine Lösung gefunden werden durch staatliche Richtlinien die Netzbetreiber zu lenken.[8]

Die AReg soll also dazu führen, dass Netzbetreiber Anstrengungen unternehmen die Effizienz durch Kostenreduktion zu steigern und Marktmacht zu verhindert. Dazu werden gezielte Anreizelemente von der BNetzA gestellt und die entzogene KR wird wieder an die Verbraucher übertragen.

Diese staatliche Regulierung enthält Vorgaben zur Effizienz sowie Effektivität und setzt Grenzen für Erlöse und Entgelte, um die Kostensparpotentiale auszunutzen.[9] Anhand dieser Grenzen erfolgt eine Angleichung des Effizienzniveaus nach dem Prinzip unternehmensspezifischer Obergrenzen. Diese Obergrenzen werden anhand einer CPI-X-Formel erstellt, welche eine Inflationsanpassung (CPI), Effizienzfaktoren (X) und internationale Faktoren beinhaltet.[10]

Die Differenz zwischen den zulässigen Erlösen und den tatsächlichen wird auf einem Regulierungskonto verbucht und mit dem durchschnittlich gebundenem Betrag verzinst, welcher sich aus dem Mittelwert aus dem Jahresanfangs- und Jahresendbestand ergibt. Die Zinsen ermitteln sich derweilen aus der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere der letzten zehn Jahre.

Das Ausgangsniveau für die Berechnung der Erlösobergrenze wird auf Basis der Daten des letzten Geschäftsjahres im vorletzten Kalenderjahr ermittelt.

Wenn die Abweichung der tatsächlichen Kosten zu den Vorgaben mehr als 10% im Gasversorgungsnetz oder mehr als 5% im Stromversorgungsnetz beträgt, so müssen die Netzentgelte angepasst werden.[11]

Eine weitere Neuregelung ist auch, dass bestimmte Qualitätsvorgaben beachtet werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Kostenminderungen der Netzbetreiber nicht zum Nachteil der Konsumenten werden. Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, werden die Obergrenzen gesenkt und es müssen Pönalen an die Konsumenten gezahlt werden.[12]

4. Besondere Aspekte der Ausgestaltung

4.1 Arten der Anreizregulierung

4.1.1 Überblick

Man kann zwischen mehreren Arten der AReg unterscheiden. Die geläufigsten sind die Festsetzung von Preisobergrenzen und die Regulierung von Erlösobergrenzen.

Die Zweite erweist sich als weniger intensiv, da die Preise und Mengen aus Unternehmenssicht variabel sind und die Obergrenze für die Anbieter verschieden erreicht werden kann. Der Betreiber kann dabei zwischen mehreren Punkten auf der Nachfragekurve wählen, wobei die extremen Punkte ein hoher Preis und wenig Nachfrage oder ein niedriger Preis und eine hohe Nachfrage wären.

Negativ im Gegensatz zum Price Cap ist jedoch, dass die Produzenten anhand von Kosteneinsparungen ihre Erlöse steigern können und die Qualität vernachlässigt werden kann.[13]

Auf Grund internationaler Erfahrungen entsteht in Deutschland ein zweistufiges Regulierungskonzept, das in den ersten beiden Perioden ein hybrides Revenue- Cap-Verfahren vorsieht und ab der dritten Periode eine Yardstickregulierung einführt, auf die in diesem Beitrag jedoch nicht explizit eingegangen wird. Dadurch erfolgt zuerst eine Heranführung an das Effizienzniveau, welche dann zu der stärksten Form der AReg wird, die die Erlöse von den Kosten ankoppelt.[14]

[...]


[1] Vgl. Säcker, Franz Jürgen: Die Startwertbestimmung des Kostenniveaus in der ersten Anreizregulierungsperiode, in: Säcker, Franz Jürgen und Busse von Colbe, Walther (Hrsg.), Wettbewerbsfördernde Anreizregulierung, Frankfurt a. M. 2007, S.117-131, S.117.

[2] Vgl. Fritsch, Michael; Wein, Thomas; Ewers, Hans-Jürgen: Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 6. Auflage, München 2005, S. 228f.

[3] Vgl. Säcker, Franz Jürgen, S. 117.

[4] Vgl. Fritsch, Michael; Wein, Thomas; Ewers, Hans-Jürgen, S. 182.

[5] Vgl. Heine, Klaus: Governance-Probleme bei der erfolgreichen unternehmensinternen Umsetzung der Anreizregulierung, in: Säcker, Franz Jürgen und Busse von Colbe, Walther (Hrsg.), Wettbewerbsfördernde Anreizregulierung, Frankfurt a. M. 2007, S. 11-35, S 14f.

[6] Vgl. Haucap, Justus und Rötzer, Peter: Die geplante Anreizregulierung in der deutschen Elektrizitätswirtschaft: Einige ökonomische Anmerkungen, in: Säcker, Franz Jürgen und Busse von Colbe, Walther (Hrsg.), Wettbewerbsfördernde Anreizregulierung, Frankfurt a. M. 2007, S. 53-73, S. 56 .

[7] Vgl. Heine, S. 15.

[8] Vgl. Haucap und Rötzer, S. 56f.

[9] Vgl. IG BCE: Möglichkeiten und Grenzen der Anreizregulierung bei Strom- und Gasnetzen, in: Brancheninfo Nr. 1, Februar 2007, S.1.

[10] Vgl. von Hirschhausen, Christian und Hess, Borge: Das volkswirtschaftliche Profil einer effizienten Anreizregulierung, in: Säcker, Franz Jürgen und Busse von Colbe, Walther (Hrsg.), Wettbewerbsfördernde Anreizregulierung, Frankfurt a. M. 2007, S. 1-8, S. 4.

[11] Vgl. Bundesnetzagentur: Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – AREGV), Bonn Oktober 2007, Abschnitt 2, §5f.

[12] Vgl. Britz,Gabriele; Hellermann, Johannes; Hermes, Georg: EnWG, Auflage 1. A., München 2008, §21a Abs. 2 bis 5.

[13] Vgl. Haucap und Rötzer, S. 61ff.

[14] Vgl. Busse von Colbe, Walther: Kostenbasis für Erlösgrenzen und für Effizienzvergleiche, in: Säcker, Franz Jürgen und Busse von Colbe, Walther (Hrsg.), Wettbewerbsfördernde Anreizregulierung, Frankfurt a. M. 2007, S. 97-114, S. 98.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Die Anreizregulierung der bundesdeutschen Elektrizitätswirtschaft
Universidad
Ruhr-University of Bochum
Calificación
1,3
Autor
Año
2008
Páginas
28
No. de catálogo
V123481
ISBN (Ebook)
9783640329076
ISBN (Libro)
9783640330942
Tamaño de fichero
553 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Anreizregulierung, Elektrizitätswirtschaft
Citar trabajo
Margarethe Banach (Autor), 2008, Die Anreizregulierung der bundesdeutschen Elektrizitätswirtschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123481

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