Das Lügenverbot bei Kant

Untersucht in seiner Schrift: "Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen"


Dossier / Travail, 2006

14 Pages, Note: 1,3


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

A) Einleitung

B) Das Lügenverbot bei Kant – in der Schrift „Über ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen“
1. Vorstellung der Problematik.
2. Die kantischen Gründe für das absolute Lügenverbot
2.1. Das positiv-rechtliche Argument
2.2. Wahrhaftigkeit als vollkommene Pflicht
2.3. Recht auf Wahrhaftigkeit als Menschheitsrecht
2.4. Gewährleistung einer Rechtsverfassung
2.5. Tod als „zufällige“ Folge der Wahrheitsaussage
3. Kants Absichten
4. Standpunkte zu Kants Forderung
4.1. Christine Korsgaard: Splitting des kategorischen Imperativs
4.2. Hans Wagner: Berufung auf das Notrecht

C) Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

A) Einleitung

„Einen Fehler durch eine Lüge zu verdecken heißt, einen Flecken durch ein Loch zu ersetzen“, so tadelte schon Aristoteles die Unwahrhaftigkeit. Dass Lügen uns ohne Umwege in die Verdammnis führten, wusste Jean Jacques Rousseau, der einmal von sich gab: „Wenn nur die Lüge uns retten kann, so ist es aus, so sind wir verloren.“ Die Verachtung für die Lüge war den allermeisten Philosophen – von Aristoteles bis Hannah Arendt – gemein, auch wenn sie in anderen Aspekten grundsätzlich verschiedene Auffassungen vertraten. Diese weitgehende Übereinstimmung ist aber nicht sehr verwunderlich: Da die Philosophie die Suche nach der Wahrheit ist, steht die Lüge dem philosophieren logischerweise im Weg, denn sie versucht die Wahrheit zu kaschieren. Die Lüge ist sozusagen der größte Feind der Philosophen. Dieses selbstgenügsame Kriterium reicht aber natürlich nicht aus, um die Lüge als endgültig verwerflich zu deklarieren. Im Hauptteil wird deswegen ausführlich auf die wichtige und komplexe Argumentation Kants gegen die Lüge, bzw. deren Einsatz, eingegangen.

Doch zunächst gilt es zu klären: Was ist die Lüge überhaupt? „Exagerer n´est pas mentir“ – Übertreiben ist nicht gleich lügen, so lautet ein französisches Sprichwort und es impliziert die definitorische Schwierigkeit, die „das Lügen“ mit sich bringt. Ist das bloße Verschweigen dem Lügen gleichzusetzen? Wie verhält es sich mit Höflichkeitslügen? Eine gängige und noch heute sehr brauchbare Definition der Lüge brachte Augustinus: „Die Lüge ist eine Aussage mit dem Willen, falsch auszusagen.“[1] Er verschrieb sich einer erstmalig umfassenden Kritik der Lüge, die mit religiösen Argumenten arbeitet. Da Gott die Wahrheit sei, könne die Lüge mit Gottesmord verglichen werden.

In dieselbe kategorische Verneinung der Lüge reiht sich Kant ein. Nach seiner Auffassung ist „die Lüge ... bloß als vorsätzlich unwahre Deklaration gegen einen andern Menschen definiert, [sie] bedarf nicht des Zusatzes, dass sie einem anderen schaden müsse.“[2] Und ähnlich wie Augustinus fordert Kant die absolute Unterlassung von Lügen, egal in welcher Notlage man sich gerade befinde. Allerdings beruft sich Kants Rechtfertigungsstruktur nicht auf göttliche Autorität sondern zielt rein auf die ratio des Menschen ab und appelliert an seine Vernunftbegabung. Diese erlaubt Lügen selbst nicht in Extremfällen, wie einer von ihnen im Folgenden geschildert wird.

B) Das Lügenverbot bei Kant – in der Schrift „Über ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen“

1. Vorstellung der Problematik

In seinem Aufsatz „Über ein vermeintliches Recht aus Menschenliebe zu lügen“ bezieht sich Immanuel Kant auf den französischen Philosophen Benjamin Constant. Dieser vertrat in der Schrift „Über politische Reaktion“ die Hauptthese, dass das Moralprinzip, immer und unter allen Umständen die Wahrheit zu sagen, bei einer konsequenten Anwendung „für sich genommen, unanwendbar [ist]. Es würde die Gesellschaft zerstören.“[3] Bei seiner Argumentation griff Constant auf ein prominentes Beispiel zurück, das nun erläutert werden soll:

Eine Person (B) wird nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes (O) gefragt.[4] Der Befragte B hatte O kurz zuvor in seinem Haus Zuflucht gewährt und weiß daher genau Bescheid, wo sich O befindet. Diese zunächst harmlose und alltägliche Situation wird dadurch so brisant, dass der Fragende ein Mörder (M) ist, mit der Absicht, O zu töten. B ist auch über diese Tatsache informiert und kann, aus welchen Gründen auch immer, „einer Beantwortung mit Ja oder Nein nicht ausweichen.“[5] Das bedeutet, der Befragte muss sich entscheiden, ob er die Wahrheit sagt, oder ob er lügt und vorgibt, den Aufenthaltsort von O nicht zu kennen.

Dieses Szenario illustriert einen Extremfall, der sich darin äußert, dass sich B in einer Zwangslage befindet und das Schicksal des O (zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit) von B’s Aussage abhängt.[6] Auch kann man in dem Szenario einen Pflichtenkonflikt erkennen: Die Pflicht, nicht zu lügen, widerstrebt offenbar nach der vorherrschenden allgemeinen Meinung der Pflicht, anderen in der Not zu helfen oder der Pflicht, seine eigene Würde zu verteidigen.[7] Diese Zugespitztheit trug nicht minder dazu bei, dass nicht nur Constant und Kant vehement Stellung bezogen und ihre jeweiligen Positionen verteidigten, sondern auch selbst zum Gegenstand einer großen Debatte wurden.

Doch zurück zu der zentralen Frage: Wie soll B handeln?

Nach Constant braucht B nicht die Wahrheit zu sagen. Zwar betrachtet Constant die Wahrheitsaussage als eine Pflicht, aber nur „denjenigen gegenüber, die ein Recht auf Wahrheit haben.“[8] Im speziellen Fall bestünde dieses Recht für M nicht, da die Wahrheit O schaden würde.

Kant widersetzt sich dieser Feststellung. Um seine Position zu verstehen, ist es nicht unerheblich zu wissen, dass Kant das Problem – wie er schon in dem Titel seines Aufsatzes zu verstehen gibt – als ein Rechtsproblem betrachtet und so die politische Praxis beleuchtet[9], „während das moralische Problem (die Tugendpflicht zur Wahrhaftigkeit) ausgeklammert wird.“[10] Für ihn gibt es unter keinerlei Umständen einen Rechtsanspruch zur Lüge.

Hätte B aber in dem konkreten Fall nach Kant gehandelt, und hätte seine Aussage den Tod von O zur Folge, so könnte B nach heute geltendem Strafrecht wegen ‚Beihilfe zum Mord durch Eventualvorsatz’ schuldig gesprochen werden.[11] Welche Argumente bringt Kant nun für sein absolutes Lügenverbot vor? Wie lässt es sich rechtfertigen? Das folgende Kapitel versucht, Antworten auf diese Fragen zu geben.

2. Die kantischen Gründe für das absolute Lügenverbot

2.1. Das positiv-rechtliche Argument

Im Gegensatz zur heutigen juristischen Auslegung leitet sich für Kant aus einer pflichtgemäßen Wahrheitsaussage keinerlei Verantwortlichkeit für deren Konsequenzen ab: „Bist du ... strenge bei der Wahrheit geblieben, so kann dir die öffentliche Gerechtigkeit nichts anhaben; die unvorhergesehene Folge mag sein, welche sie wolle.“[12] Dagegen würde B von der Rechtssprechung zur Verantwortung gezogen werden, wenn aufgrund einer (selbst gutgemeinten) Lüge O ermordet würde.[13] Es zeigt sich, dass der Befragte für genau identische Folgen (beide Male ist das der Tod von O) nach Kant einmal haftbar gemacht und das andere Mal von jeglicher Schuld entlastet werden kann. Warum?

[...]


[1] Zitiert nach: Baruzzi, Arno: Philosophie der Lüge. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1996, S. 45.

[2] Kant, Immanuel: Über ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen, in: Karl Vorländer (Hrsg.): Kleinere Schriften zur Geschichtsphilosophie, Ethik und Politik. Hamburg: Felix Meiner Verlag, 1973, S. 202.

[3] Constant, Benjamin: Über politische Reaktion, in: Geismann, Georg/Oberer, Hariolf (Hrsg.): Kant und das Recht der Lüge. Würzburg: Könighausen und Neumann, 1986, S. 24.

[4] „B“ steht hier für den Befragten, „O“ für das (potentielle) Mordopfer. Diese Abkürzungen werden auch im weiteren Verlauf der Arbeit verwendet.

[5] Kant: Über ein vermeintes Recht zu lügen, 1973, S. 202.

[6] Vgl. Wagner, Hans: Kant gegen ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen’, in: Kant und das Recht der Lüge, 1986, S. 97.

[7] Vgl. Babic, Jovan: Die Pflicht nicht zu lügen – Eine vollkommene, jedoch nicht auch juridische Pflicht, in: Kant-Studien, 91. Jahrg., S. 436.

[8] Constant: Über politische Reaktion, in: Kant und das Recht der Lüge, 1986, S. 24.

[9] Vgl. Höffe, Otfried: Immanuel Kant. (3. Aufl.), München: C. H. Beck, 1992, S. 185.

[10] Ebd. S. 195

[11] Vgl. Kim, Jong-Gook: Kants Lügenverbot in sozialethischer Perspektive, in: Kant-Studien, 95. Jahrg., S. 227.

[12] Kant: Über ein vermeintes Recht zu lügen, 1973, S. 203.

[13] Kant skizziert einen derartigen Fall in seiner Schrift „Über ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügen.“

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Das Lügenverbot bei Kant
Sous-titre
Untersucht in seiner Schrift: "Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen"
Université
LMU Munich  (Geschwister Scholl Institut für politische Wissenschaft)
Cours
Immanuel Kants politische Philosophie
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
14
N° de catalogue
V123596
ISBN (ebook)
9783640286638
ISBN (Livre)
9783640286713
Taille d'un fichier
512 KB
Langue
allemand
Mots clés
Lügenverbot, Kant, Immanuel, Kants, Philosophie
Citation du texte
Philipp Hauner (Auteur), 2006, Das Lügenverbot bei Kant, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123596

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