Arbeitsrecht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen


Exposé (Elaboration), 2003

18 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
KÜNDIGUNGSFRIST (§ 622 BGB)

2. KÜNDIGUNGSERKLÄRUNG
ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES (§ 620 BGB)
SCHRIFTFORM (§623 BGB)

3. ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS (§ 102 BETRVG)
3.1. RECHTFERTIGUNG FÜR DIE KÜNDIGUNG
SOZIAL UNGERECHTFERTIGTE KÜNDIGUNGEN (§ 1 KSCHG)
VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG
GRÜNDE - VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG
PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG
GRÜNDE - PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG
BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG
SOZIAL UNGERECHTFERTIGTE KÜNDIGUNGEN

4. AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
FRISTLOSE KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND (§ 626 BGB)
4.1. ABMAHNUNG, WICHTIGER GRUND
GRÜNDE - AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

5. ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, AUFHEBUNGSVERTRAG
ÄNDERUNG VON ARBEITSBEDINGUNGEN
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG (§ 2 KSCHG)
AUFHEBUNGSVERTRAG
QUELLENANGABEN:

1.Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, das nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet ist, sondern bei dem Rechte und Pflichten auf bestimmte Dauer bestehen. Es endet daher erst, wenn ein Beendigungstatbestand eingreift

Keine Beendigungstatbestände sind:

- Veräußerung des Betriebes
- Tod des Arbeitgebers
- Insolvenz des Arbeitgebers
- Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehr- oder Ersatzdienst

Beendigungstatbestände sind:

- Kündigung
-Zeitablauf
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung
- Tod des Arbeitnehmers

Regelfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung. Dabei unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Beide können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden.

Die ordentliche Kündigung muß eine bestimmte Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden Kündigungsfrist). Die außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort mit der Kündigungserklärung, vorausgesetzt, die Kündigung ist wirksam.

Die Länge der Kündigungsfrist kann geregelt sein im Gesetz, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag. Die Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern sind gleich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Arbeitsverhältnis entweder zum 15. oder zum Ende eines Monats enden. Die Kündigungserklärung muß vier Wochen vor dem Endzeitpunkt erfolgen. Absatz 2 (hier nicht abgedruckt) verlängert die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber bei lang bestehenden Arbeitsverhältnissen, gestaffelt nach ihrer Dauer: Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, hat es fünf Jahre bestanden, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats usw., wobei Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, unberücksichtigt bleiben.

Wird eine Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist ausgesprochen, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern die Kündigung wirkt erst mit Ablauf der richtigen Frist.

2. Kündigungserklärung

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§621, 622 kündigen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der Zeit, es sei denn, es wird vorher wegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt, § 626 BGB. Die meisten Arbeitsverhältnisse sind unbefristet und können durch »ordentliche« Kündigung beendet werden. Besteht kein Grund zur fristlosen »außerordentlichen« Kündigung, ist eine bestimmte Kündigungsfrist, die sich aus § 622 BGB, aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag ergeben kann, einzuhalten. Allerdings macht eine falsche Kündigungsfrist die Kündigung nicht unwirksam, das Arbeitsverhältnis endet dann erst, wenn die richtige Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung beginnt bereits mit der Kündigungserklärung, die eine einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Einseitig bedeutet, daß anders als bei einem Vertrag, der zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, nur eine Person eine Willenserklärung abgibt und damit unmittelbar rechtsgestaltend auf ein Rechtsge-

schäft einwirkt, es beendet oder begründet. Der anderen Person muß die Erklärung nur zugehen.

Wirksamkeit einer Kündigungserklärung:

- Bestimmtheit
- Zugang
- Vollmacht
-Form

Aus der Erklärung muß eindeutig zu ersehen sein, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist und welcher Art (ordentlich oder außerordentlich) die Kündigung sein soll. Die Erklärung darf grundsätzlich mit keiner Bedingung verknüpft werden, es sei denn, die Erfüllung oder Nichterfüllung hängt von einer sofort zu treffenden Entscheidung des Kündigungsgegners ab.

Die Erklärung muß dem Empfänger zugehen. Bei einer mündlichen Erklärung ergeben sich keine besonderen Probleme, anders bei einer schriftlichen Erklärung. Der Zugang ist bewirkt, wenn die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, so daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Beispiele für den Zugang: Persönliche Übergabe an den Empfänger

- sofort; Übersendung mit der Post - wenn das Schreiben im Briefkasten des Empfängers liegt; Einschreiben beim Postamt - wenn der Empfänger das Schreiben von der Post abholt. Da von den gewöhnlichen Umständen auszugehen ist, gilt der Zugang auch als bewirkt, wenn der Brief im Briefkasten des Empfängers liegt, dieser sich jedoch in Urlaub befindet.

Spricht nicht der Arbeitgeber selbst eine Kündigung oder Abmahnung aus, sondern ein anderer, so muß dieser hierzu ermächtigt sein, §§ 164 ff., 174, 180 BGB. Das gilt auch bei einer schriftlichen Kündigung für die unterzeichnende Person.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Nach § 623 BGB bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam.

3. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Bezeichnung »ordentliche« Kündigung erfolgt in Abgrenzung zur »außerordentlichen« Kündigung und macht deutlich, daß der Regel- und Normalfall die Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist ist. Nur in besonders schwerwiegenden, »außerordentlichen« Fällen erfolgt eine fristlose Kündigung. An die Wirksamkeit einer Kündigung ist eine ganze Reihe von Anforderungen zu stellen, denn die Kündigung bedeutet normalerweise einen erheblichen Einschnitt im Leben des Arbeitnehmers, so daß er ihr nicht schutzlos gegenüberstehen soll. Bei einer Prüfung ist die im Schema angegebene Reihenfolge der Prüfungspunkte einzuhalten. Denn muß ein Prüfungspunkt verneint werden, dann kann keine wirksame ordentliche Kündigung mehr vorliegen, und die Prüfung kann abgebrochen werden. Es ist jedoch auch immer zu beachten, daß nur solche Prüfungspunkte des Schemas die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen können, deren Anwendbarkeit vorher bejaht wurde. Besteht z.B. in einem Betrieb kein Betriebsrat, kann seine Nichtanhörung logischerweise keine Auswirkung auf die Kündigung haben.

[...]

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Arbeitsrecht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen
Université
University of Applied Sciences Bremerhaven
Cours
Arbeitsrecht
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
18
N° de catalogue
V12369
ISBN (ebook)
9783638182713
Taille d'un fichier
521 KB
Langue
allemand
Mots clés
Arbeitsrecht, Beendigung, Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen, Arbeitsrecht
Citation du texte
Nicolas Glaser (Auteur), 2003, Arbeitsrecht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12369

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