Dieser Aufsatz befasst sich explizit mit der Frage, welchen Einfluss Competition Compliance Programme (CP) von Unternehmen auf die Bußgeldbemessung der zuständigen Behörden nach einem Verstoß gegen geltendes Kartellrecht haben können. Im Verlauf der Arbeit wird dabei deutlich unterschieden zwischen CP, welche erst nach einem Kartellrechtsverstoß implementiert werden (sollen), und solchen, die zwar schon im Unternehmen existiert haben, jedoch im Falle eines Kartellrechtsverstoßes wirkungslos blieben. Darüber hinaus beleuchtet der Aufsatz die unterschiedlichen Ergebnisse, die zustande kommen, je nachdem, ob europäisches oder deutsches Kartellrecht anwendbar ist.
Inhaltsverzeichnis
I. EUROPÄISCHES BUßGELDVERFAHREN
1. Bestehende Rechtspraxis der Europäischen Kommission
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms
3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms
II. DEUTSCHES BUßGELDVERFAHREN
1. Bestehende Rechtspraxis des Bundeskartellamtes
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms
3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, inwieweit Competition Compliance Programme bei der Bußgeldbemessung im europäischen und deutschen Kartellrecht als mildernde Umstände berücksichtigt werden können und müssen.
- Rechtspraxis der Europäischen Kommission bei Compliance-Programmen
- Einfluss der nachträglichen Einführung eines Compliance-Programms auf die Bußgeldhöhe
- Bedeutung der Überarbeitung existierender Programme im Krisenfall
- Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen europäischem und deutschem Bußgeldverfahren
- Argumentation zur bußgeldmindernden Anerkennung von Compliance-Bemühungen
Auszug aus dem Buch
1. Bestehende Rechtspraxis der Europäischen Kommission
Bei Verstößen gegen Art. 81 EG ist die Kommission („KOM“) berechtigt, gegen an einem Kartell beteiligte Unternehmen Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe zu verhängen, Art. 23 II S.1 lit. a), S.2 VO 1/2003. Hierbei geht sie in einem zweistufigen Verfahren vor, indem sie zuerst einen Grundbetrag festsetzt und diesen dann nach oben oder unten anpasst. Äußerst kontrovers diskutiert wird nun in der Literatur und zwischen den Kartellbehörden selbst, ob ein Competition Compliance Programm („CP“) als mildernder Umstand im Sinne der Nr. 27, 29 der Leitlinien berücksichtigt und somit das Bußgeld herabgesetzt werden kann und darf. Zumindest auf europäischer Ebene erscheint jedoch anerkannt, die „Existenz eines effektiven und sachgerechten CP [als] einen mildernden Umstand“ ansehen zu können. In der Vergangenheit hat die KOM so eine Anpassung des Grundbetrages nach unten auch wiederholt vorgenommen, sowohl in Fällen, in denen ein CP schon vor einem Verstoß installiert war, als auch in solchen, in denen es erst danach eingeführt wurde. Auf der anderen Seite hat die KOM eine bußgeldmindernde Berücksichtigung von CP nicht grundsätzlich bejaht. Besonders bei schwerwiegenden Hardcore-Verstößen hat sie eine solche Berücksichtigung immer wieder verneint. Dies wurde dann auch mehrfach vom Gericht erster Instanz damit bestätigt, dass ein CP „nichts daran [ändere], dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde“ und die KOM nicht aufgrund dessen, dass sie in früheren Verfahren ein CP bußgeldmindernd berücksichtigt habe, dazu gezwungen sei, „ähnliche Maßnahmen im vorliegenden Fall in gleicher Weise zu berücksichtigen“.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EUROPÄISCHES BUßGELDVERFAHREN: Analysiert die aktuelle Praxis der Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Bußgeldfestsetzung unter Berücksichtigung von Leitlinien und Rechtsprechung.
1. Bestehende Rechtspraxis der Europäischen Kommission: Untersucht die generelle Akzeptanz von Compliance-Programmen als mildernder Umstand in der europäischen Kartellrechtspraxis.
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms: Erörtert, ob Compliance-Initiativen, die erst nach einem Kartellrechtsverstoß ergriffen werden, die Bußgeldhöhe positiv beeinflussen können.
3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms: Analysiert die kartellrechtliche Relevanz, wenn ein Unternehmen sein bereits existierendes Compliance-System nach einem Verstoß überarbeitet oder anpasst.
II. DEUTSCHES BUßGELDVERFAHREN: Überträgt die auf europäischer Ebene gewonnenen Erkenntnisse auf das deutsche Kartellrecht und diskutiert die Anwendbarkeit bei Bußgeldern nach GWB und OWiG.
1. Bestehende Rechtspraxis des Bundeskartellamtes: Beschreibt den status quo der deutschen Behördenpraxis, die Compliance-Bemühungen bislang weniger stark bei der Bußgeldzumessung einbezogen hat.
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms: Argumentiert für die Notwendigkeit, auch im deutschen Recht einen Mehrwert durch nachträgliche Compliance-Maßnahmen bußgeldmindernd zu honorieren.
3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms: Erörtert die spezifischen Auswirkungen der Überarbeitung eines Compliance-Programms auf die Haftungszuordnung nach § 30 OWiG.
Schlüsselwörter
Kartellrecht, Compliance, Bußgeldbemessung, Europäische Kommission, Bundeskartellamt, Compliance-Programm, Wettbewerbsrecht, Mildernder Umstand, Geldbuße, Art. 81 EG, GWB, OWiG, Unternehmenshaftung, Kartellverstoß, Rechtspraxis.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und inwiefern die Existenz oder Einführung von Compliance-Programmen in Unternehmen bei der Festsetzung von Kartellbußgeldern durch die Europäische Kommission und das deutsche Bundeskartellamt als mildernder Umstand anerkannt werden sollte.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentrale Themen sind die Bußgeldzumessung im europäischen und deutschen Kartellrecht, die Rolle von Competition Compliance Programmen (CP) sowie die rechtliche Einordnung von Compliance als Instrument zur Schadensbegrenzung bei Kartellrechtsverstößen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, dass sowohl auf europäischer als auch auf deutscher Ebene ein Anreizsystem geschaffen werden sollte, bei dem Unternehmen, die Compliance-Anstrengungen unternehmen, bei der Sanktionierung von Kartellverstößen durch eine Bußgeldreduzierung belohnt werden.
Welche wissenschaftliche Methodik liegt der Arbeit zugrunde?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Rechtsprechung, Leitlinien der Kartellbehörden und einschlägiger juristischer Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil ist in das europäische und das deutsche Verfahren unterteilt. Für beide Jurisdiktionen werden die bestehende Praxis, die Auswirkungen einer nachträglichen Einführung von Compliance-Programmen und die Rolle bei der Überarbeitung bestehender Systeme intensiv analysiert.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die wichtigsten Begriffe sind Kartellrecht, Compliance, Bußgeldbemessung, Europäische Kommission, Bundeskartellamt und bußgeldmindernde Umstände.
Wie wird das "Bösgläubigkeits-Argument" bei geschulten Mitarbeitern widerlegt?
Der Autor argumentiert, dass die durch Compliance-Schulungen entstehenden Nachteile, wie die Erschwerung von Berufungen auf leichte Fahrlässigkeit, zwingend durch eine Anerkennung des Compliance-Programms als mildernder Umstand kompensiert werden müssen, um die Nachteile für die Unternehmen nicht überwiegen zu lassen.
Warum ist die Unterscheidung zwischen „Exzessverstoß“ und regulärem Kartellverstoß für das deutsche Recht relevant?
Bei einem sogenannten Exzessverstoß durch einen Mitarbeiter unter hoher Geheimhaltung kann dem Unternehmen eine Haftung über § 130 OWiG oft nicht zur Last gelegt werden, was den Spielraum für eine Argumentation zugunsten einer Haftungsentlastung oder Bußgeldminderung maßgeblich beeinflusst.
- Quote paper
- Dominik E. Arndt (Author), 2007, Der Einfluss von Competition Compliance Programmen auf die Bußgeldbemessung im europäischen und deutschen Kartellrecht , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123784