Das Recht der Aktiengesellschaft in Bulgarien im Lichte der Rechtsangleichung an das Gemeinschaftsrecht


Doktorarbeit / Dissertation, 2008

362 Seiten, Note: 4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Vorwort

II. Die historische Entwicklung der Aktiengesellschaft bis
A. Die ersten Aktiengesellschaften in Bulgarien
B. Das Aktienrecht in der Zeit der zentralen Planwirtschaft (1947-1989)

III. Die Entwicklung des bulgarischen Aktienrechts nach dem Wegfall des kommunistischen Regimes (1989)
A. Die Aktiengesellschaft in der Übergangsphase von der Plan- zur Marktwirtschaft
B. Die Privatisierung von staatlichen Unternehmen

1. Prinzipien der Privatisierung

2. Organe der Privatisierung
2.1. Die Privatisierungsagentur
2.2. Die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle
2.3. Die Privatisierungsfonds
2.4. Die Restitution
2.5. Arten der Privatisierung

C. Das Handelsgesetz vom Jahre

IV. Die Harmonisierung des nationalen bulgarischen Gesellschaftsrechts mit dem gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand
A. Die Beitrittsassoziierung zwischen den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und der EU
B. Die Beitrittsassoziierung Bulgariens in die EU
C. Stand der Harmonisierung des bulgarischen Gesellschaftsrechts mit dem „acquis communautaire“ der Europäischen Union

V. Die Rechtsgrundlagen der Aktiengesellschaft in Bulgarien im Lichte der Rechtsangleichung an das Gemeinschaftsrecht
A. Gründung einer Aktiengesellschaft in Bulgarien
1. Europarechtliche Vorgaben
1.1. Publizitätsrichtlinie-Vorgaben
1.2. Kapitalrichtlinie-Vorgaben
1.3. Vorgaben der SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/
1.4. Zweigniederlassungsrichtlinie-Vorgaben
2. Innerstaatliches Recht
2.1. Firma
2.2. Sitz
2.3. Sitzverlegung
2.4. Errichtung einer Zweigniederlassung
2.5. Unternehmensübertragung
3. Gründungsversammlung
3.1. Europarechtliche Vorgaben
3.2. Innerstaatliches Recht
4. Eintragung ins Handelsregister
4.1. Europarechtliche Vorgaben
4.2. Innerstaatliches Recht
4.3. Das neue Gesetz über das Handelsregister
5. Kapitalaufbringung bei Gründung
5.1. Europarechtliche Vorgaben
5.2. Innerstaatliches Recht
5.2.1. Sachgründung
5.2.2. Verdeckte Sacheinlagen
5.2.3. Kaduzierung
6. Nichtigkeit der gegründeten Aktiengesellschaft
6.1. Europarechtliche Vorgaben
6.2. Innerstaatliches Recht
7. Zusammenfassung
B. Die Aktie
1. Begriff und Inhalt der Aktie
2. Arten von Aktien
2.1. Inhaber- und Namensaktien
2.2. Stamm- und Vorzugsaktien
2.3. Verbriefte und unverbriefte Aktien
2.4. Aktiengattungen
2.5. Zwischenscheine
2.6. Kupons
3. Erwerb eigener Aktien
3.1. Europarechtliche Vorgaben
3.2. Innerstaatliches Recht
3.2.1. Zulässiger Eigenerwerb nach Art 187a HG
3.2.2. Rückerwerb eigener Aktien
3.2.3. Sanktionen beim rechtswidrigen Erwerb eigener Aktien
3.2.4. Sanktionen beim rechtsmäßigen Erwerb eigener Aktien
3.2.5. Dem Eigenerwerb gleichgestellte Fälle
4. Zusammenfassung
C. Rechte der Aktionäre
1. Minderheitenrechte
2. Verwaltungsrechte der Aktionäre
2.1. Organisationsrechte
2.1.1. Stimmrecht
2.1.2. Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
2.1.3. Wahlrecht
2.1.4. Recht auf Information
2.2. Kontrollrechte
2.3. Vermögensrechte der Aktionäre
3. Zusammenfassung
D. Organe der Aktiengesellschaft
1. Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem der Aktiengesellschaft: Gemeinsame Bestimmungen
1.1. Europarechtliche Vorgaben
1.2. Innerstaatliches Recht
1.2.1. Wahl und Bestellung der Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane der Gesellschaft
1.2.2. Aufgaben der Verwaltungsorgane
1.2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane
1.2.4. Beschlussfassung
1.2.5. Haftung der Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft
2. Das zweistufige Verwaltungssystem
2.1. Europarechtliche Vorgaben
2.2. Innerstaatliches Recht
2.2.1. Vorstand
2.2.2. Aufsichtsrat
3. Das einstufige Verwaltungssystem
3.1. Europarechtliche Vorgaben
3.2. Innerstaatliches Recht
4. Hauptversammlung
4.1. Europarechtliche Vorgaben
4.2. Innerstaatliches Recht
4.2.1. Teilnahme an der Hauptversammlung
4.2.2. Kompetenzen der Hauptversammlung
4.2.3. Einberufung der Hauptversammlung
4.2.3.1. Europarechtliche Vorgaben
4.2.3.2. Innerstaatliches Recht
4.2.4. Einberufung der Hauptversammlung durch die Minderheitsaktionäre
4.2.4.1. Europarechtliche Vorgaben
4.2.4.2. Innerstaatliches Recht
4.2.5. Mehrheitsanforderungen
4.2.5.1. Europarechtliche Vorgaben
4.2.5.2. Innerstaatliches Recht
4.2.5.2.1. Einfache Mehrheit
4.2.5.2.2. Qualifizierte Mehrheit
4.2.6. Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung
4.2.7. Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung
5. Arbeitnehmerbeteiligung
5.1. Europarechtliche Vorgaben
5.2. Innerstaatliches Recht
6. Verwaltungsstruktur der Einpersonenaktiengesellschaft
6.1. Europarechtliche Vorgaben
6.2. Innerstaatliches Recht
7. Corporate Governance Prinzipien im bulgarischen Aktienrecht
8. Zusammenfassung
E. Finanzverfassung der Aktiengesellschaft
1. Erhöhung des Gesellschaftskapitals
1.1. Europarechtliche Vorgaben
1.2. Innerstaatliches Recht
1.2.1. Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien
1.2.2. Erhöhung des Kapitals durch Erhöhung des Nennwerts der Aktien
1.2.3. Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Schuldverschreibungen
1.2.4. Kapitalerhöhung durch Umwandlung des Gewinns
1.2.5. Bedingte Kapitalerhöhung
1.3. Verfahren bei der Kapitalerhöhung nach Art 192 HG
1.4. Bezugsrecht
1.5. Genehmigtes Kapital
2. Kapitalherabsetzung
2.1. Europarechtliche Vorgaben
2.2. Innerstaatliches Recht
2.2.1. Verfahren und Voraussetzungen einer Kapitalherabsetzung
2.2.2. Schutz der Gläubiger
2.2.3. Gleichzeitige Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals
3. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
3.1. Prüfung und Erstellung des Jahresabschlusses
3.1.1. Europarechtliche Vorgaben
3.1.2. Innerstaatliches Recht
3.2. Kapitalerhaltung
3.2.1. Europarechtliche Vorgaben
3.2.2. Innerstaatliches Recht
4. Zusammenfassung229 F. Umwandlung von Aktiengesellschaften
1. Arten der Umwandlung
1.1. Europarechtliche Vorgaben
1.2. Innerstaatliches Recht
2. Verschmelzung
2.1. Europarechtliche Vorgaben
2.2. Innerstaatliches Recht
2.2.1. Verschmelzung durch Übernahme
2.2.2. Verschmelzung durch Neugründung
2.3. Vertrag und Plan über die Verschmelzung
2.3.1. Europarechtliche Vorgaben
2.3.2. Innerstaatliches Recht
2.4. Verschmelzungsbericht
2.4.1. Europarechtliche Vorgaben
2.4.2. Innerstaatliches Recht
2.5. Prüfung der Verschmelzung
2.5.1. Europarechtliche Vorgaben
2.5.1. Innerstaatliches Recht
2.6. Entscheidung über die Verschmelzung
2.6.1. Recht auf Information
2.6.1.1. Europarechtliche Vorgaben
2.6.1.1.2. Innerstaatliches Recht
2.6.2. Zustimmung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung
2.6.2.1. Europarechtliche Vorgaben
2.6.2.2. Innerstaatliches Recht
2.7. Änderung des Kapitals
2.7.1. Europarechtliche Vorgaben
2.7.2. Innerstaatliches Recht
2.8. Eintragung der Verschmelzung
2.8.1. Europarechtliche Vorgaben
2.8.2. Innerstaatliches Recht
2.9. Folgen der Verschmelzung
2.9.1. Europarechtliche Vorgaben
2.9.2. Innerstaatliches Recht
2.10. Gläubigerschutz bei Verschmelzung
2.10.1. Europarechtliche Vorgaben
2.10.2. Innerstaatliches Recht
2.11. Schutz der Aktionäre
2.11.1. Europarechtliche Vorgaben
2.11.2. Innerstaatliches Recht
2.12. Austrittsrecht
3. Grenzüberschreitende Verschmelzung
3.1. Europarechtliche Vorgaben
3.2. Innerstaatliches Recht
3.3. Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung
3.3.1. Verschmelzungsplan und Verschmelzungsbericht
3.3.1.1. Europarechtliche Vorgaben
3.3.1.2. Innerstaatliches Recht
3.3.2. Prüfung der grenzüberschreitenden Verschmelzung
3.3.2.1. Europarechtliche Vorgaben
3.3.2.2. Innerstaatliches Recht
3.3.4. Entscheidung über die grenzüberschreitenden Verschmelzung
3.3.4.1. Europarechtliche Vorgaben
3.3.4.2. Innerstaatliches Recht
3.3.5. Rechtsmäßigkeitsprüfung, Eintragung und Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Verschmelzung
3.3.5.1. Europarechtliche Vorgaben
3.3.5.2. Innerstaatliches Recht
3.3.6. Gläubiger- und Aktionärsschutz
3.3.6.1. Europarechtliche Vorgaben
3.3.6.2. Innerstaatliches Recht
3.3.7. Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.7.1. Europarechtliche Vorgaben
3.3.7.2. Innerstaatliches Recht
4. Spaltung
4.1. Europarechtliche Vorgaben
4.2. Innerstaatliches Recht
4.2.1. Aufspaltung
4.2.2. Abspaltung
4.2.3. Abspaltung zu einer Einpersonengesellschaft
4.3. Spaltungsverfahren
4.3.1. Spaltungsvertrag und Spaltungsplan
4.3.1.1. Europarechtliche Vorgaben
4.3.1.2. Innerstaatliches Recht
4.3.2. Spaltungsbericht
4.3.2.1. Europarechtliche Vorgaben
4.3.2.2. Innerstaatliches Recht
4.3.3. Prüfung der Spaltung
4.3.3.1. Europarechtliche Vorgaben
4.3.3.2. Innerstaatliches Recht
4.3.4. Entscheidung über die Spaltung
4.3.4.1. Recht auf Information
4.3.4.1.1. Europarechtliche Vorgaben
4.3.4.1.2. Innerstaatliches Recht
4.3.5. Zustimmung der Spaltung durch die Hauptversammlung
4.3.5.1. Europarechtliche Vorgaben
4.3.5.2. Innerstaatliches Recht
4.4. Änderung des Kapitals
4.4.1. Europarechtliche Vorgaben
4.4.2. Innerstaatliches Recht
4.4.2.1. Kapitalerhöhung
4.4.2.2. Kapitalherabsetzung
4.5. Eintragung ins Handelsregister
4.5.1. Europarechtliche Vorgaben
4.5.2. Innerstaatliches Recht
4.6. Folgen der Spaltung
4.6.1. Europarechtliche Vorgaben
4.6.2. Innerstaatliches Recht
4.7. Gläubigerschutz bei der Spaltung
4.7.1. Europarechtliche Vorgaben
4.7.2. Innerstaatliches Recht
4.8. Aktionärsschutz bei Spaltung
4.8.1. Europarechtliche Vorgaben
4.8.2. Innerstaatliches Recht
4.9. Austrittsrecht
5. Umwandlung mittels Änderung der Rechtsform
5.1. Europarechtliche Vorgaben
5.2. Innerstaatliches Recht
5.2.1. Prüfung der Änderung der Rechtsform
5.2.2. Gläubigerschutz bei der Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft
5.2.3. Aktionärsschutz bei Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft
5.2.4. Anfechtung der Änderung der Rechtsform
5.2.5. Nichtigkeit der neu gegründeten Gesellschaft
6. Umwandlung mittels Übertragung des Vermögens einer Einpersonengesellschaft auf den Einzelinhaber
6.1. Verfahren bei der Übertragung des Vermögens einer Einpersonengesellschaft auf den Einzelinhaber
6.2. Gläubigerschutz
7. Zusammenfassung
G. Auflösung und Liquidation der Aktiengesellschaft
1. Europarechtliche Vorgaben
2. Innerstaatliches Recht
2.1. Verfahren der Auflösung
2.2. Liquidatoren
2.4. Einstellung des Liquidationsverfahrens
2.5. Fortführung der aufgelösten Gesellschaft
3. Zusammenfassung

VI. Zusammenfassung und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Vorwort

Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht die Aktiengesellschaft in Bulgarien und die Entwicklung ihrer Rechtsgrundlagen bis zum EU-Beitritts Bulgariens am 1. Jänner 2007.

Das Aktienrecht hat trotz politischer und wirtschaftlicher Turbulenzen eine lange Tradition im bulgarischen Handelsrecht. Der historische Überblick über die Geschichte des Aktienrechts in Bulgarien am Anfang dieser Arbeit dient dazu, gegenwärtige Fragen und Probleme der Rechtsangleichung des bulgarischen Aktienrechts an das Gemeinschaftsrecht besser zu verstehen.

Nach den politischen Veränderungen im Jahr 1989 wurde ein neues Kapitel in der politischen und wirtschaftlichen Geschichte Bulgariens geöffnet. Das bulgarische Handelsgesetz vom Jahr 1991 wurde als eine Kompromissvereinbarung zwischen den politischen Parteien, die in der ersten Volksversammlung nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes, vertreten waren, ausgearbeitet, um gesetzliche Rahmen für die neue wirtschaftliche Situation zu schaffen. Damit wurden die Prinzipien der Marktwirtschaft nach einer langen Pause wieder belebt.

Die Europäische Gemeinschaft hat im Juni 1988 mit der gemeinsamen Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe nach einer dreißigjährigen Pause offizielle Wirtschaftsbeziehungen mit den Ländern des sog. „Ostblock“ aufgenommen.

Ziel der sog. Europa-Abkommen zwischen den mittel- und osteuropäischen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft ist die praktische Umsetzung der Beitrittspartnerschaften sowie die Übernahme des acquis communautaire zu erleichtern.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde am 24. September 1990 abgeschlossen. In dem Abkommen verpflichtete sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, bis spätestens 31. Dezember 1995, die noch verbliebenen mengenmäßigen Beschränkungen zu beseitigen (Art 14 Abs 1). Das Abkommen beabsichtigt eine Wiederherstellung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien.

Die Beitrittsassoziierung der mittel- und osteuropäischen Staaten in die EU ist die logische Weiterentwicklung der Assoziation aufgrund der Europa- Abkommen.

Bulgarien hat zusammen mit Rumänien am 25. April 2005 den Beitrittsvertrag der Europäischen Union in Brüssel unterschrieben. Die beiden Länder sind am 1. Jänner 2007 der Europäischen Union beigetreten.

Die Entwicklung des Aktienrechts in der zweiten Hälfte der 90er Jahre in Bulgarien steht im Zeichen der Rechtsangleichung an das Gemeinschaftsrecht. Die Rechtsangleichung ist ein Teil des Gesamtprozesses der Integrationsbemühungen Bulgariens infolge des angestrebten EU-Beitritts, der im Jahr 2007 erfolgte. Der EU-Beitritt ist eine der wichtigsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen Bulgariens seit dem politischen Wandel im Jahr 1989.

Ziel der nachstehenden Arbeit ist es, die Anpassung des bulgarischen Aktienrechts im Wege der Rechtsangleichung an das Gemeinschaftsrecht zu untersuchen und eine fundierte Kenntnis über die gravierenden Änderungen im Bereich des Aktienrechts zu erlangen.

Methodisch beruht die vorliegende Arbeit auf dem klassischen Literatur- und Quellenstudium und auf Recherchen in Fachbibliotheken in Graz, Wien und Sofia.

Dank möchte ich Hrn. Univ. Prof. DDr. Waldemar Jud aussprechen, der als Erstbetreuer dieser Arbeit fungierte. Seine wertvollen Anregungen haben mir geholfen, wesentliche Problemstellungen zu erkennen und zu untersuchen. Gedankt sei auch Hrn. Univ. Prof. MMag. Dr. Tomislav Boric, dem Zweitbetreuer dieser Arbeit, der mich zur Auswahl dieses Themas bewegte.

II. Die historische Entwicklung der Aktiengesellschaft bis 1947

Die Aktiengesellschaft als Gesellschaftsform in Bulgarien ist noch aus der Zeit der türkischen Herrschaft bekannt.1 Die erste Aktiengesellschaft mit dem Name „H.M.I.S“ in Eski Sahra2 wurde im Jahr 1848 als Gesellschaft für Tuchweberei gegründet. Obwohl alle Merkmale der Gesellschaft für eine Aktiengesellschaft sprechen, kann man nicht mit Sicherheit sagen, ob die Gesellschaft als Aktiengesellschaft gegründet worden war.3 Die größte bulgarische Aktiengesellschaft aus dieser Zeit hieß “Vorsehung” und hat auch im Jahr 1862 die ersten Namensaktien emittiert.4 Die Gesellschaft hatte insgesamt 500 Aktien emittiert, wobei jede Aktie einen Wert von 10 türkischen Liren hatte.5

Die Gründung einer Gesellschaft erfolgte nach dem damals geltenden Ottomanischen Handelsgesetzbuch für Landeshandelssachen. Das Gesetz ist eine Modifikation des code de commerce français gewesen.6 Es wurde mit einer schwachen Berücksichtigung der Gewohnheiten und Eigentümlichkeiten der Landes- und Rechtsverhältnisse geschaffen und wies einige Fehler bei der Übernahme des französischen Textes auf.7

Die ersten Aktiengesellschaften hatten noch die Merkmale einer Genossenschaft. Die Gesellschafter mussten monatliche Einzahlungen leisten, aber es wurden keine Dividenden ausgeschüttet. Die Hauptversammlung bestimmte die Tätigkeit der Gesellschaft. Was die Verwaltungsstruktur betrifft, ist ein Kontrollorgan nicht vorgesehen gewesen.8 In den ersten Aktiengesellschaften herrschte das Prinzip der Untrennbarkeit der Aktie von dem Aktionär. Aus diesem Grund waren die Aktien in der Regel Namensaktien. Auch das Stimmrecht in der Hauptversammlung war eng mit der Persönlichkeit des Aktionärs verbunden. Aus diesem Grund wurde das Stimmrecht auf zwei Stimmen begrenzt, unabhängig von der Größe des Beteiligungskapitals.9

A. Die ersten Aktiengesellschaften in Bulgarien

Nach der Erlangung der nationalen Unabhängigkeit im Jahre 1878 von der türkischen Herrschaft, setzten nur drei Aktiengesellschaften ihre Tätigkeit fort. Bis zur Verabschiedung des ersten bulgarischen Handelsgesetzes (1897) wurde das türkische Handelsgesetz weiter angewendet.10

Das erste bulgarische Handelsgesetz wurde im Jahr 1897 verabschiedet und ist am 1. Jänner in Kraft getreten. Das Handelsgesetz wurde vom Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (1861-1869) und von der deutschen Aktiennovelle vom 18. Juli 1884 stark beeinflusst.11 Das deutsche Handelsgesetzbuch wurde allerdings indirekt durch die Übernahme des ungarischen Handelsgesetzbuchs (1875) übernommen.12 Bestimmte Regelungen im Handelsgesetz wurden aus den italienischen, rumänischen und französischen Handelsgesetzen übernommen. Die Bestimmungen des Handelsgesetzes vom Jahre 1897 sind eine genaue Kopie ihrer Quellen. Manche Bestimmungen sind sogar wörtlich übernommen.13

Bis zum Ersten Weltkrieg wurde eine Mehrzahl von Neugründungen registriert. In der Periode von 1879 bis 1912 wurden 274 Aktiengesellschaften gegründet.14 66 der neu gegründeten Aktiengesellschaften waren industrielle Betriebe. Die Balkankriege 1912/13 und der anschließende Erste Weltkrieg haben der positiven Entwicklung des Aktienwesens in Bulgarien ein Ende gesetzt.15 Die wirtschaftliche Situation hat sich erst Anfang der 30er Jahre von der Wirtschaftskrise erholt. In wenigen Jahren hat sich die Zahl der AG-Gründungen von ca. 500 auf 720 erhöht. Vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurden über 1.550 Aktiengesellschaften registriert. Der Anteil von ausländischen Beteiligungen an den Aktiengesellschaften hat sich um 45% erhöht.16 Den größten Anteil von ausländischen Investitionen stellten belgische, schweizerische, französische, ungarische, österreichische und deutsche Kapitalbeteiligungen dar.17

B. Das Aktienrecht in der Zeit der zentralen Planwirtschaft (1947-1989)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs hat sich das politische und wirtschaftliche System in Bulgarien geändert. Im Land wurde das kommunistische Regime eingeführt. Das Prinzip der staatlichen Planwirtschaft, das besagt, dass der Staat die Wirtschaft durch einen staatlichen Volkswirtschaftsplan zu lenken hat, wurde in der neuen kommunistischen Verfassung verankert.18 Die Gesetzgebung zur Nationalisierung in Osteuropa nach dem Zweiten Weltkrieg verneint grundsätzlich weder das Privateigentum noch die Privatinitiative. Allerdings enthalten die Verfassungen grundsätzliche Vorbehalte und Einschränkungen des Privateigentums und der Privatinitiative.19

Eine ähnliche Situation nach dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang mit der Verstaatlichung kennt man auch aus Österreich. Die Verstaatlichung in Österreich wurde durch zwei Gesetze beschlossen: Das Verstaatlichungsgesetz von 1946, mit dem ein Teil der Industrie und der Banken an den Staat übertragen wurde und das Verstaatlichungsgesetz von 1947, das sich nur auf die Elektrizitätswirtschaft bezieht.20 Die verstaatlichten Großbanken wurden teilweise durch die so genannte „Volksaktie“ reprivatisiert. Alle Anteilsrechte des Bundes an Landes- und Sondergesellschaften in der Elektrizitätswirtschaft wurden von einer Dachgesellschaft (Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG) verwaltet.21

Im Jahre 1947 wurden alle Banken und mehr als 4.120 weitere Unternehmen in Bulgarien mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Verstaatlichung der Privatunternehmen in der Industrie und im Bergbau vom 24. Dezember 1947 und mit der Verabschiedung des neuen Bankgesetzes vom 26. Dezember 1947 verstaatlicht.22 Das Handelsgesetz vom Jahre 1987 wurde 1951 durch Erlass des Ministerrats aufgehoben. Damit wurde eine lange Pause in der Entwicklung des Aktienrechts und des Handelsrechts generell gesetzt.

Für einige Unternehmen, die auf dem internationalen Markt tätig waren, wurden jedoch Ausnahmen gemacht. Diese Unternehmen durften weiter als Aktiengesellschaften auf dem Markt fungieren. Da es kein Handelsgesetz mehr gab, wurden diese Aktiengesellschaften mit einer Ministerratsverordnung gegründet.23

Nach dem Übergang zur zentralen Planwirtschaft sind ca. 80% der Überschüsse der gewinnerwirtschaftenden Unternehmen in den Staatshaushalt geflossen und wurden in der wirtschaftlichen Entwicklung des Staates reinvestiert.24 Die Bulgarische Nationalbank und die Bulgarische Investitionsbank wurden mit der Ausübung des Bankmonopols beauftragt. Die Volksbanken und Kreditinstitute blieben weiter bestehen, gaben aber jede Tätigkeit auf dem Gebiet der Produktion auf und beschäftigten sich nur mit der Betreuung von Spargeldern und der Gewährung von Krediten.25

Die Notwendigkeit von marktwirtschaftlichen Reformen setzte sich seit dem Ende der 60er Jahre immer mehr durch. Aus diesem Grund wurde Anfang 1989 der Erlass Nr. 56 über die Wirtschaftstätigkeit verabschiedet.26 Mit dem Erlass wurden die Handelsgesellschaften auf Aktien, mit beschränkter und unbeschränkter Haftung, unter der zusammenfassenden Bezeichnung „Firma” wieder eingeführt. Die Einführung dieser Firmenorganisation ist nichts anderes als ein Versuch, die Prinzipien der Marktwirtschaft unter den Bedingungen der Planwirtschaft einzuführen.27 Natürliche Personen durften jedoch keine Gesellschafter dieser Firmen sein. Nur juristische Personen, die eigentlich staatliche Institutionen waren, konnten sich an diesen Gesellschaften beteiligen oder deren Gründer sein. Nach einer Änderung des Erlasses im Jahr 1990 konnten sich natürliche Personen nur als Kaufleute mittels Gründung einer Einpersonenfirma oder als Teilnehmer an einer Genossenschaft am Wirtschaftsleben beteiligen.28

Obwohl der Erlass Nr. 56 ein oberflächlicher Versuch die Prinzipien der Marktwirtschaft in die Planwirtschaft umzusetzen gewesen ist, kann man sehr wohl sagen, dass der Erlass als eine grundlegende Basis für den Aufbau des neuen Handelsgesetzes nach den Veränderungen im Jahr 1990 gedient hat.29

III. Die Entwicklung des bulgarischen Aktienrechts nach dem Wegfall des kommunistischen Regimes (1989)

Die Aktiengesellschaft in der Übergangsphase von der Plan- zur Marktwirtschaft

Nach der politischen Wende 1989 bekannte sich Bulgarien durch die Abwendung von dem kommunistischen Regime zu einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung (Art 19 BGV30 ). Charakteristisch für die Jahre des Übergangs ist das Chaos im wirtschaftlichen Leben. Im Jahr 1997 erreichte die Inflation ein Niveau von 600%, was zu einer Entwertung der Landeswährung führte.31

Die Zeit nach den politischen Veränderungen ist durch politische Konfrontationen, steigende Kriminalität und verbreitete Korruption gekennzeichnet. Die Politik der sich ständig abwechselnden Regierungen wurde nur auf die kurzfristige Deckung der Außenschulden und auf die Erhaltung der Finanzstabilität eingeschränkt. In dieser Situation, in welcher die Marktwirtschaft noch nicht wirklich existiert hat, war es wichtig, die Wirtschaftssubjekte in Bulgarien an die marktwirtschaftlichen Prinzipien anzupassen.32

Die Aktiengesellschaft hat eine besondere Bedeutung bei der Privatisierung vom Staatseigentum. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft hat am besten den Anforderungen des Privatisierungsprozesses entsprochen. Die Aktiengesellschaft als solche entsteht im Zuge der Privatisierung meistens nicht als Reaktion auf die Herausforderungen des (an sich fehlenden) Marktes, sondern wird vom Staat künstlich geschaffen, um den Übergang zur Marktwirtschaft zu stimulieren. Die Umwandlung der staatlichen Unternehmen im Wege der Massenprivatisierung ist eigentlich nichts anderes als eine Änderung der rechtlichen Form eines bereits existierenden Betriebs in der Form einer Aktiengesellschaft. Der Vorteil der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft besteht darin, dass im Wege der Massenprivatisierung die Aufbringung von Kapital durch die Kleinanleger schneller bewirkt werden kann, da es an großen Anlegern oft fehlt. Die Aktiengesellschaft hat auch Vorteile für die ausländischen Investitionen im Wege der Kassenprivatisierung. So können ausländische Investoren leicht Anteile an einem Unternehmen erwerben und sie später verkaufen. Der Staat hat auch die Möglichkeit, einen gewissen Anteil an einem Unternehmen zu behalten.33

Eine Besonderheit in der Übergangsphase stellt die Einpersonen-AG dar. Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Umwandlung und Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen34 wurde die Einpersonen-AG als Übergangsform auf dem Weg zu privaten Aktiengesellschaften geschaffen. Die Einpersonen-AG wurde durch Regierungserlass gegründet. Der Staat ist Eigentümer der Einpersonen-AG, vertreten durch den Ministerrat. Mit dem Erlass 265 von Dezember 1992 wurde diese Funktion den entsprechenden Branchenministerien übertragen.35

Die künstliche Schaffung der sog. „staatlichen“ Einpersonen-AG widerspricht den Prinzipien der freien Marktwirtschaft.36 Der einzige Eigentümer solcher Aktiengesellschaften ist der Staat oder die Gemeinden. Der Ministerrat beauftragt mit der Ausübung der Gesellschaftsrechte im Namen des Staates einen Minister je nach Branchenzugehörigkeit. Die Aufgabe der fehlenden Hauptversammlung übernimmt der jeweilige Minister und das ihm unterstellte Ministerium. Obwohl das Kapital in Aktien aufgeteilt ist, werden keine Dividenden ausgeschüttet.37

Laut der Ministerratsverordnung Nr. 7 vom 25. Jänner 199438 wird die „staatliche“ Einpersonen-AG nunmehr von einer bestellten Geschäftsführung (Direktorenrat) verwaltet. Die Geschäftsführung wird vom Ministerrat ernannt. Die Aufgabe des Direktorenrats besteht darin, die Privatisierung der Gesellschaft vorzubereiten und Gespräche mit den potenziellen Käufern zu führen.39 Aus diesem Grund kommt es zu einer Spaltung zwischen dem Eigentümer des Gesellschaftskapitals und der Verwaltung des Unternehmens. Der Zweck solcher Betriebe in der Form einer „staatlichen“ Einpersonen-AG ist nicht das Erwirtschaften von Gewinn, sondern die kurzfristige Stabilisierung und die Vorbereitung der nachfolgenden Privatisierung der Einpersonen-AG.40

C. Die Privatisierung von staatlichen Unternehmen

Das reibungslose Funktionieren des freien Markts setzt die Wahrung der Prinzipien des freien Wettbewerbs und die Wahrung des Privateigentums voraus. Die Privatisierung von staatlichen Unternehmen ist eine wichtige Voraussetzung für den Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft gewesen. Die Privatisierung in der Übergangsphase diente auch zum Aufbringen von Finanzmitteln in den Staatshaushalt durch Verkauf von Unternehmen, die zur Tilgung der Innen- und Außenschulden und zur Stabilisierung des Haushaltes verwendet wurden.41

Die Privatisierung der Wirtschaft in den ehemaligen sozialistischen Staaten in Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa stellt einen komplizierten Transformationsprozess dar. Während die Privatisierung in Ostdeutschland bereits Ende 1994 abgeschlossen wurde, so dauerte die Privatisierung in den Ländern Ost- und Ostmitteleuropas noch längere Zeit an.42 Die Verzögerung der Privatisierung in diesen Ländern ist wie z.B. in Bulgarien oft Folge der politischen Instabilität und der inkonsequenten Politik der ständig wechselnden Regierungen.

Die Privatisierung in Bulgarien ist in mehreren Gesetze und untergesetzlichen Normativakten geregelt. Grundlage der Privatisierung in der Übergangsphase war das Gesetz über Umwandlung staatlicher und kommunaler Unternehmen (GUPSKU)43, das durch das Gesetz über die Privatisierung und Postprivatisierungskontrolle (GUPP)44 ersetzt wurde. Weitere wichtige Grundlagen der Privatisierung sind: Versteigerungs- und Bewertungsordnung für Privatisierungsobjekte45 ; Anordnung Nr. 196/92 des Finanzministeriums über die Voraussetzungen der Lizenzerteilung an natürliche und juristische Personen zur Durchführung der Bewertung von Privatisierungsobjekten46 ; Erwerbsordnung für unter erleichterten Konditionen erhältliche Aktien und Geschäftsanteile, die Staats- bzw. Kommunaleigentum sind47 und die Konkursordnung48. Die Regelung des Privatisierungsprozesses in mehreren Gesetzen und untergesetzlichen Normativakten war aufgrund der knappen Regelung der Privatisierung im Gesetz zur Umwandlung und Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen erforderlich.49

Das Privatisierungsrecht steht in enger Verbindung mit dem Handelsrecht, Verwaltungsrecht, Sachenrecht und Schuldrecht. Die Regelungen des Handelsrechts finden Anwendung insbesondere bei der Umwandlung von staatlichen Unternehmen in Einpersonen-AG oder Einpersonen-GmbH und bei dem Verkauf von Aktienanteilen, die staatliches Eigentum sind. Der Privatisierungsprozess ist sehr eng mit dem Verwaltungsrecht verbunden, da die Privatisierungsorgane staatliche Organe sind. Aus diesem Grund dürfen diese Organe Verwaltungsakte erlassen.50 Der Privatisierungskauf erfolgt auf Beschluss des entsprechenden Organs. Dieses Organ legt auch das Verfahren fest.51

Das Sachenrecht kommt zur Anwendung, wenn es um Rechtsfragen geht, die mit dem Staats- oder Gemeindeeigentum zusammenhängen, wie etwa Ersitzung, Haftung des Staats für Gebäude und Baustellen, Nutzungsregelungen usw.52 Nach erfolgter Umwandlung eines staatlichen Unternehmens in eine Einpersonengesellschaft, entfällt der sachenrechtliche Anspruch am staatlichen Eigentum. Das Eigentum wird der Einpersonengesellschaft mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten übereignet.53

Das Schuldrecht spielt eine wichtige Rolle bei dem Abschluss von Privatisierungsverträgen in Hinsicht auf Vertragsform, Vertragsinhalt, Haftung bei Nichterfüllung, Nichtigkeit, Vertragsauflösung usw.54

Im Wege der Privatisierung werden große Unternehmen samt Personal übernommen. In diesem Fall kommt es oft zu komplizierten arbeitsrechtlichen Konstellationen wie z.B. vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags, sozialversicherungsrechtliche Fragen usw. Beim Tod einer natürlichen Person, die sich am Privatisierungsprozess beteiligt hat, kommt auch das Erbrecht zur Anwendung.55

1.Prinzipien der Privatisierung

Wie jedes rechtliches Fach hat das Privatisierungsrecht seine Prinzipien. Eines der wichtigsten Prinzipien ist das Prinzip der Gleichstellung der Beteiligten an dem Privatisierungsprozess (Art 7 Abs 1 GUPP). Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, sich an dem Privatisierungsprozess zu beteiligen und Privatisierungsverträge über den Verkauf von staatlichem Eigentum abzuschließen. Sie können gem Art 45 GUPP die Entscheidungen der Privatisierungsorgane anfechten, wenn das Prinzip der Gleichstellung verletzt wurde. Dieses Prinzip wurde von dem allgemeinen Gleichheitssatz, der in der Verfassung verankert ist (Art 6 Abs 2 BGV), abgeleitet.56

Im Privatisierungsprozess herrscht das Prinzip der Autonomie der Privatisierungsorgane. Nach diesem Prinzip haben die Privatisierungsorgane das Recht zu bestimmen, in welcher Form (AG, GmbH, usw.) ein staatliches Unternehmen umstrukturiert werden soll und unter welchen Bedingungen.57 Welches Organ in Betracht kommt, hängt von der Art des Eigentums (staatlich oder kommunal) und von dem Bilanzwert der langfristigen Vermögenswerte (Aktiva) des zu privatisierenden Unternehmens ab.58

Die Privatisierung in Bulgarien ist planwirtschaftlich orientiert. Die Privatisierung folgt einem Jahresplan, der von der Privatisierungsagentur zu bestimmen ist (Art 6 Abs 1 GUPP)59.

Der Privatisierungsprozess ist öffentlich (Art 2 Abs 1 GUPP). Zu diesem Zweck werden die Entscheidungen über die Privatisierung eines Unternehmens im Staatsblatt veröffentlicht.60

Wichtig für die Privatisierungsverträge ist das Prinzip der Kontrolle über die Erfüllung der Verpflichtungen, die mit Abschließung des Privatisierungsvertrags entstanden sind. Zu diesem Zeck wird eine Agentur zur Postprivatisierungskontrolle errichtet, die die Erfüllung der Privatisierungsverträge zu kontrollieren hat und im Falle einer Nichterfüllung entsprechende Maßnahmen zu setzen hat (vgl. Art 18 und 19 GUPP61 ).

Die Privatisierungsverträge sind immer entgeltlich und zweiseitig. Diese Verträge können nach Art 87 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) aufgelöst werden.62 Eine der Vertragsparteien ist immer ein Privatisierungsorgan. Das Organ schließt den Vertrag im Namen des Staates ab. Das Privatisierungsgesetz lässt zu, dass ein Dritter das Privatisierungsorgan vertritt. Eine Zuständigkeitsübertragung an Dritte ist allerdings nicht möglich. Voraussetzung für die Schließung des Vertrags ist, dass die andere Vertragspartei an einer Versteigerung teilgenommen hat und sie gewonnen hat oder, wenn das Privatisierungsorgan den Privatisierungsvertrag davor mit einer in Kraft getretenen Entscheidung genehmigt hat. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Käufer kein staatliches Rechtsubjekt sein soll. Es ist möglich, nach dem Vertragsabschluss die Rechte des Käufers an Dritte zu übertragen. Diese Übertragung geschieht mittels eines Vertrags über die Eigentumsübertragung gegen die Schuld. Diese Übertragung ist gem Art 102 GSV nur rechtlich wirksam, wenn der Verkäufer ihr zugestimmt hat.63 Im Gesetz zur Umwandlung staatlicher und kommunaler Unternehmen sind folgende Geschäfte vorgesehen: Mietvertrag unter Vorbehalt des Kaufs, Übergabe zwecks Verwaltung unter Vorbehalt des Kaufs oder Verkauf an Dritte. Die einzelnen Arten von Privatisierungsgeschäften sind im Gesetz aber nicht erschöpft. Am häufigsten findet der Privatisierungskauf in drei Formen statt: Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt, Verkauf unter aufschiebenden Bedingungen und Verkauf unter auflösenden Bedingungen.64 Die Zahlungsfrist für den Kaufpreis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern unterliegt einer vertraglichen Vereinbarung.65

Die Privatisierung in Bulgarien unterliegt den Prinzipien des Wettbewerbs. Die potenziellen Käufer nehmen an Versteigerungen oder an Verhandlungen teil, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sein müssen. Die Wettbewerbsreglung bei der Privatisierung bezweckt, das staatliche Eigentum unter den bestmöglichen Bedingungen zu verkaufen.66

2. Organe der Privatisierung

In erster Linie sind der Ministerrat und die Ressortministerien für die Durchführung der Privatisierung zuständig. Neben dem Ministerrat und den Ressortministerien sind auch die Privatisierungsagentur (Art 12 Abs 1 GUPP) und die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle (Art 18 Abs 1 GUPP) für die Privatisierung zuständig.67

2.1. Die Privatisierungsagentur

Die Privatisierungsagentur wurde bereits im Jahr 1992 als staatliche Institution gegründet, die dem Ministerrat zugeordnet ist. Ihre Aufgabe ist die Koordinierung der Tätigkeit der staatlichen Organe im Bereich der Privatisierung.68 Die Privatisierungsagentur ist für die Privatisierung von Großunternehmen mit einer staatlichen Beteiligung von mehr als 50% zuständig (Art 13 Abs 1 GUPP). Die Privatisierungsagentur besteht aus Aufsichtsrat, Exekutivrat, allgemeiner und besonderer Verwaltung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Volksversammlung gewählt. Keine Fraktion darf mehr als drei Mitglieder stellen (Art 14 Abs 1 GUPP). Dadurch soll verhindert werden, dass die Fraktionen im gleichen Verhältnis wie in der Volksversammlung im Aufsichtsrat vertreten sind. Der Aufsichtsrat bestimmt die Hauptaufgaben der Privatisierungsagentur. Der Ministerrat bestätigt die auf Vorschlag des Aufsichtsrates erlassene Satzung. Der Aufsichtsrat bestätigt den Haushaltsentwurf und den Jahresbericht des Privatisierungsprogramms der Privatisierungsagentur.69

Der Exekutivrat besteht aus einem Exekutivdirektor und zwei Stellvertretern, die vom Ministerrat ernannt und entlassen werden (Art 15 Abs 1 GUPP70 ). Der Exekutivdirektor vertritt die Privatisierungsagentur nach außen und leitet die Tätigkeit des Exekutivrates. Die Aufgaben des Exekutivrates sind: Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Privatisierungsagentur abzuschließen, Kaufverträge im Rahmen der Privatisierung zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Exekutivdirektor darf keine anderen Ämter besetzen oder Berufstätigkeiten ausüben, mit Ausnahme von Forschung und Lehre.71

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2. Die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur zur Postprivatisierungskontrolle ist im Art 18 bis 22 GUPP geregelt. Die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle ist für die Überwachung der Erfüllung von Privatisierungsverträgen, die von staatlichen Organen abgeschlossen worden sind, zuständig (Art 19 Abs 1 GUPP). Die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle ist unter anderem berechtigt (Art 19 Abs 2 Z 1 bis 6 GUPP72 ):

- Ansprüche aus Nichterfüllung der Privatisierungsverträge durchzusetzen (Art 19 Abs 2 Z 1);
- Zahlungen im Falle der Vereinbarung einer Ratenzahlung zu kontrollieren (Art 19 Abs 2 Z 2);
- Information im Falle eines Verdachts der Nichterfüllung des Privatisierungsvertrags zu verlangen (Art 19 Abs 2 Z 3);
- die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Privatisierungsvertrag zu überprüfen (Art 19 Abs 2 Z 4);
- den Staat als Verkäufer zu vertreten und Erklärungen in seinem Namen abzugeben in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind (Art 19 Abs 2 Z 5);
- den abgeschlossenen Privatisierungsvertrag anzufechten (Art 19 Abs 2 Z 6).

Die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle hat eine ähnliche Struktur wie die Privatisierungsagentur. Die Agentur zur Postprivatisierungskontrolle wird von einem Exekutivrat, der aus 3 Mitgliedern besteht, geleitet (Art 20 Abs 1 GUPP). Die Mitglieder des Exekutivrats werden vom Ministerrat ernannt. Die Tätigkeit des Exekutivrats wird vom Aufsichtsrat überwacht. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Volksversammlung gewählt werden (Art 21 Abs 1 GUPP).73

2.3. Die Privatisierungsfonds

Die Bürger können sich auch an der Massenprivatisierung beteiligen, indem sie Privatisierungsfonds in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Grundlage der Privatisierungsfonds bildet das Gesetz über die Privatisierungsfonds (GPF)74.

Die Privatisierungsfonds sind Aktiengesellschaften, die Aktien von Unternehmen, die zur Massenprivatisierung vorgeschlagen sind, erwerben, verwalten und weiter verkaufen oder sie in Wertpapiere anderer Emittenten investieren (Art 2 Abs 1 GPF). Voraussetzung für die Gründung eines Privatisierungsfonds ist das Vorliegen eines Mindestkapitals von 70 Mio. Lewa, wobei mindestens 10 Mio. aus Geldern oder staatlichen Wertpapieren mit einer Zahlungsfrist bis zu einem Jahr bestehen müssen. Die Gründung eines Privatisierungsfonds wird von der Kommission für Wertpapiere und Effektbörsen genehmigt (Art 12 GPF).75

2.4. Die Restitution

Während der Zweck der Privatisierung die Übertragung vom staatlichen und kommunalen Eigentum in den Privatsektor mittels Verkauf ist, bezweckt die Restitution die Rückgabe vom Eigentum an seinen früheren Eigentümer oder deren Erben.76 Die gesetzlichen Rahmen der Restitution befinden sich im Gesetz über die Restitution von verstaatlichtem Eigentum77.

Die Eigentümer, deren Immobilien in den Jahren 1946-1962 enteignet wurden, hatten das Recht, innerhalb einer Präklusivfrist von einem Jahr bis spätestens 21. Dezember 1992 die Rückgabe des Eigentums zu verlangen. Dies war allerdings nur möglich, wenn sie nach Rückgabe des Eigentums eine Entschädigungssumme in der Höhe, die sie bei der Enteignung im Zeitraum vom 1975 bis 1976 erhielten, zahlen. Gemäß Art 18 Abs 1 GUPSKU78 hatten die Eigentümer, deren Immobilien verstaatlicht wurden, einen Anspruch auf einen Teil der Geschäftsanteile oder Aktien von Unternehmen, die im Wege der Umstrukturierung von staatlichen oder kommunalen Unternehmen entstanden sind. Das gleiche galt für Eigentümer, auf deren Grundstücken staatliche oder kommunale Unternehmen errichtet worden sind.79

Im Unterschied zur Privatisierung geht es bei der Restitution nur um die Rückgabe von Eigentum und nicht um die Umstrukturierung von Unternehmen. Einer Restitution unterliegt nur das Eigentumsrecht. Von der Restitution sind nur bestimmte Personen erfasst, während sich an der Privatisierung jede natürliche oder juristische Person beteiligen kann. Immobilien, die dem Gesetz über die Restitution von verstaatlichtem Eigentum unterliegen, können nicht privatisiert werden.80

Zusammenfassend kann man sagen, dass eine wirkliche Rückgabe ganzer Unternehmen in Bulgarien, mit Ausnahme einiger kleiner Objekte, nicht stattgefunden hat. In den meisten Fällen wurden nur Teile von Immobilien oder Aktienanteile bzw. Anteile eines umgewandelten Unternehmens zurückgegeben.81

2.5. Arten der Privatisierung

In Bulgarien ist zwischen zwei Modellen der Privatisierung zu unterscheiden: die Massen- und die Kassenprivatisierung. Die Kassenprivatisierung ist der Verkauf ganzer kleinerer Wirtschaftsobjekte, (so genannte kleine Privatisierung) oder der Verkauf abgesonderter Anteile in der Form von Aktien an in- und ausländischen Interessenten. Die meisten Interessenten haben schon legal oder illegal (die so genannte verdeckte Privatisierung), die dafür notwendigen Mittel aufgebracht. Der Großteil der kleineren Wirtschaftsobjekte ist bereits privatisiert (Siehe Tabelle 1).82

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

von Handelsgesellschaften, 15.

Eine der Methoden Geschäftsanteile oder Aktienanteile im Wege der Privatisierung zu verkaufen ist mittels öffentlicher Versteigerung. Voraussetzung für die Versteigerung ist eine Entscheidung über die Privatisierung der Einpersonengesellschaft mit staatlichem Vermögen mittels Verkauf von Geschäftsanteilen oder Aktienanteilen.83

Eine andere Methode zum Verkauf von Geschäftsanteilen oder Aktienanteilen ist im Wege eines Wettbewerbs. Diese Methode wird selten verwendet, da die potenziellen Käufer zusätzlichen Bedingungen entsprechen müssen, um den Wettbewerb zu gewinnen.84

Die meistens verwendete Methode ist der Verkauf im Wege einer direkten Verhandlung mit den potenziellen Käufern. In diesem Fall hat das Privatisierungsorgan einen großen Spielraum. Gemäß Art 31 Abs 1 GUPP kann das Privatisierungsorgan das Verfahren, die Bedingungen sowie eigene Bewertungskriterien festsetzen.85

Aktienanteile können auch frei verkauft werden. Nur die Privatisierungsagentur kann Aktienanteile selbstständig frei verkaufen. Die anderen Privatisierungsorgane können Aktienanteile nur nach einer Absprache mit der Privatisierungsagentur verkaufen (Art 33 Abs 1 GUPP). Diese Art von Verkauf von Aktienanteilen wird selten angewendet, weil dadurch nur einzelne Aktien verkauft werden können. Beim freien Verkauf von Aktien können viele Käufer Aktien an einem Unternehmen erwerben, was nicht immer für die Unternehmensführung zweckmäßig ist.86

Man muss allerdings sagen, dass die sog. Kassenprivatisierung nicht reibungslos funktioniert hat. Ein großer Teil der umgewandelten Unternehmen wurde unter ihrem wirklichen Preis verkauft. Der Verkauf von Geschäftsanteilen und Aktienanteilen von staatlichen Unternehmen hat zu Interessenkonflikten im politischen Leben geführt.87

Das andere Modell zur Umwandlung des staatlichen Eigentums ist die Massenprivatisierung. Die Massenprivatisierung stellt die so genannte „kostenlose“ Vergabe von Investitionsbons dar. Zuständig für die Durchführung der Massenprivatisierung ist neben dem Ministerrat und den Ressortministerien in erster Linie die Privatisierungsagentur und das Zentrum für Massenprivatisierung.88 Die Massenprivatisierung wurde gesetzlich erst mit der grundlegenden Änderung des Gesetzes zur Umwandlung staatlicher und kommunaler Unternehmen von 1994 eingeführt. Die Massenprivatisierung setzt nicht das Vorhandensein von Anlegerkapital voraus, sie stellt eigentlich eine partielle Rückgabe von Volkseigentum dar.89 Die Massenprivatisierung erfolgt in drei Etappen: 1) Erwerb der Investitionsbons durch die Bevölkerung; 2) Errichtung der spezialisierten Privatisierungsfonds; 3) Erwerb der Aktien an den staatlichen Unternehmen durch die Beteiligung der Inhaber von Investitionsbons an den zentralisierten Versteigerungen, die in drei Tagungen jährlich stattfinden sollen.90 Auch ausländische juristische Personen können im Rahmen der Massenprivatisierung einen Privatisierungsfonds gründen. Voraussetzung dafür ist, dass die juristische Person mindestens fünf Jahre nach ihrem Heimatrecht als Finanzinstitut registriert war und eine Tätigkeit als Kreditinstitut im Inland ausgeübt hat.91 Die erste Phase der Massenprivatisierung wurde im Jahre 1996 beendet. An der ersten Phase nahmen alle Privatisierungsfonds und 392.000 individuelle Investoren teil. Anhand der Ergebnisse (siehe Tabellen 2, 3 und 4) stellt man fest, dass die Privatisierungsfonds die größten Investoren und Aktionäre sind. Der große Anteil von unverkauften Aktien zeigt, dass die Bevölkerung über die Abwicklung der Massenprivatisierung zu wenig informiert wurde und dass die Verteilung von Geschäftsanteilen und Aktien noch nicht abgeschlossen ist. Das verhindert die reibungslose Geschäftsführung der privatisierten Unternehmen.92 Hindernisse entstehen auch aufgrund der fehlenden oder niedrigen Rechtskultur der mit der Privatisierung betrauten öffentlichen Institutionen. Die personelle und materielle sowie politische und soziale Schwäche der Justiz und sämtlicher Institutionen, die sich mit der Rechtsdurchsetzung befassen, erschweren zusätzlich die reibungslose Teilnahme der Bevölkerung an der Privatisierung.93

Tabelle 2 *: Erworbene Aktien in der ersten Phase der Privatisierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

von Handelsgesellschaften, 12.

Eine spezifische Form der Massenprivatisierung stellt die Privatisierung durch Arbeitnehmeraktien dar. Das ist keine kostenlose Verteilung von Investitionsbons, sondern der Verkauf von Aktien an die Belegschaft unter bestimmten Bedingungen (sog. Employee Stock Trusts)94.

Die Bildung von ESOP (Employee Stock Ownership Plan) wurde zum ersten Mal vom amerikanischen Rechtsanwalt Louis Kelso aus Kalifornien angeregt. Kelso beschreibt in seinem Buch „Kapitalistisches Manifest“ nicht nur die Notwendigkeit einer Beteiligung der Arbeitnehmer an dem Unternehmen, sondern auch ein Modell dieser Beteiligung. Nach diesem Modell werden die Arbeitnehmer schrittweise Eigentümer des Unternehmens. Die Arbeitnehmer bekommen so eine Art Garantie über ihr Einkommen und ihre weitere Beschäftigung im Unternehmen.95

Das ESOP-Modell ist aber in Osteuropa nicht sehr sozial ausgerichtet. Die Länder in Osteuropa, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, wollen ihre staatlichen Unternehmen umstrukturieren. Diese Umstrukturierung führt in den meisten Fällen zum Abbau von Arbeitsplätzen.96

Die Privatisierung durch Arbeitnehmeraktien wird in den osteuropäischen Ländern benutzt, um frische Finanzmittel für das Unternehmen zu verschaffen und die Belegschaft langfristig finanziell an das Unternehmen zu binden. Die Arbeitnehmeraktien werden aber meistens für die Arbeitnehmer zu ungünstigen Bedingungen angeboten. In vielen Fällen liegen die Dividenden unter dem geltenden Zinsniveau und der Verkauf von Aktien wird erst nach Pensionierung möglich, sodass eine Gewinnmitnahme zum bestmöglichen Zeitpunkt oft nicht möglich ist.97

D. Das Handelsgesetz vom Jahre 1991

Nach den politischen Veränderungen im Jahr 1989 wurde ein neues Handelsgesetz98 (16. Mai 1991) verabschiedet, um die gesetzlichen Rahmen für die neue wirtschaftliche Situation zu schaffen. Der Entwurf für das neue Handelsgesetz wurde nach einer Kompromissvereinbarung zwischen den politischen Parteien, die in der Volksversammlung vertreten waren, ausgearbeitet. Ziel dieser Vereinbarung war der reibungslose Übergang zu einer Demokratie. Der damalige Vorschlag für „Europäische Aktiengesellschaft“99 wurde auch in Betracht gezogen.100

Das System, das bis zu Erlassung des neuen Handelsgesetzes angewendet wurde, war für die Marktwirtschaft absolut untauglich. Die Zeit für die Ausarbeitung eines umfassenden Handelsgesetzes, das alle Aspekte des Handelsrechts regelt, ist allerdings zu knapp gewesen, da ein Handelsgesetz dringend benötigt wurde. Aus Zeitmangel musste zuerst die Rechtsstellung des Kaufmanns und der Handelsgesellschaften sowie ihre Tätigkeit geregelt werden.101

Die Erlassung des neuen Handelsgesetzes ist insbesondere aufgrund des Übergangs zur Marktwirtschaft und des Mangels an gesetzlichen Rahmen für die Ausübung einer Handelstätigkeit durch natürliche und juristische Personen erforderlich gewesen. Die Verabschiedung eines Handelsgesetzes ist eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Privatisierung gewesen. Mit dem neuen Handelsgesetz sollte auch ermöglicht werden, dass sich ausländische natürliche oder juristische Personen am Wirtschaftsleben beteiligen können.102

Vorbilder des neuen Handelsgesetzes sind das deutsche HGB und das französische Code de Commerce103 gewesen. Berücksichtigt wurden auch die Handelsgesetze von Großbritannien, Spanien, Schweiz und Italien104.

Im Handelsgesetz ist das gesamte Gesellschaftsrecht und somit auch das Aktienrecht normiert. Das Handelsgesetz wurde dabei eng an das deutsche Recht angelehnt, wie auch der bulgarische Gesetzgeber mehrfach betont hat. Aus diesem Grund kommt es öfters vor, dass man bei der Auslegung des Handelsgesetzes auf das deutsche HGB zurückgreift.105

Das Handelsgesetz vom Jahr 1991 konnte nicht mit den umfangreichen Handelsgesetzen der westeuropäischen Länder verglichen werden, da im Handelsgesetz nur ein Teil des Handelsrechts geregelt war. Die Handelsgeschäfte sind nicht vom Handelsgesetz umfasst. Für Handelsgeschäfte galten weiter nach wie vor die Bestimmungen des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und die Verträge.106 Die Handelsgeschäfte wurden erst mit einer Änderung des Handelsgesetzes im 1996 im Handelsgesetz geregelt (Art 286-379 HG, Art 419-606a HG).107

Das bulgarische Handelsgesetz regelt den Handelsverkehr und die Organisation und Verwaltung von Gesellschaften sowie aller Gesellschaftsformen, außer der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist deshalb aus dem Handelsgesetz herausgenommen worden, weil es schon ausreichende gesetzliche Regelungen über Genossenschaften gab, die während des sozialistischen Regimes erlassen worden sind.108

Im Unterschied zum deutschen und österreichischen Recht sind die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit begrenzter Haftung) nicht in eigenen Gesetzen, sondern auch im Handelsgesetz geregelt.

Nach dem bulgarischen Handelsgesetz ist der Einzelkaufmann den Handelsgesellschaften gleichgestellt. Aus diesem Grund sind die Vorschriften, die nicht von der Organisationsform eines Unternehmens abhängen, wie das Handelsregister, das Firmenrecht, die kaufmännische Buchführungspflicht und die Handelsvertretung, in einem allgemeinen Teil geregelt. Die Regelungen über die Handelsvertretung stehen im Einklang mit der Geneva-Konvention über die Handelsvertretung. Im Kapitel 6 des Handelsgesetzes wurde die Handelsvertretung zum ersten Mal im bulgarischen Handelsrecht ausführlich geregelt.109 Die Vorschriften über die Unternehmensumwandlung und das Konkursrecht und Liquidationsverfahren sind auch auf alle Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute gemeinsam anzuwenden.110 Im zweiten Teil sind die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Der zweite Teil des Handelsgesetzes ist dem deutschen Handelsgesetzbuch sehr ähnlich.

Das bulgarische Handelsgesetzbuch unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Ähnlich wie im französischen Recht sind die Personengesellschaften juristische Personen (Art 63 Abs 3 HG). Der Gesetzgeber wollte damit Spekulationen über die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaftsformen vermeiden. Sowohl die OHG als auch die KG haben im Unterschied zum deutschen Recht eine juristische Persönlichkeit mit allen Rechten und Pflichten. Allerdings entsprechen Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art 113-157 HG), die Aktiengesellschaft (Art 158-252 HG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (Art 253-260 HG) entsprechen den wesentlichen Vorstellungen von Kapitalgesellschaften, die man von deutschem Recht kennt. Den entscheidenden Unterschied erkennt man in der Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen.111

IV. Die Harmonisierung des nationalen bulgarischen Gesellschaftsrechts mit dem gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand

A. Die Beitrittsassoziierung zwischen den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und der EU

Die Europäische Gemeinschaft hat im Juni 1988112 nach einer dreißigjährigen Pause offizielle Wirtschaftsbeziehungen mit den osteuropäischen Ländern aufgenommen. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hat mit den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL), die Mitglieder des RGW113 waren, bilaterale Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen.

Auf der Basis der bilateralen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen den MOEL-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind Anfang der 90er Jahre die Europa-Abkommen entstanden, die später zur Grundlage der Beitrittsstrategie in die Europäische Union für die mittel- und osteuropäischen Länder geworden sind. Die Kooperationsabkommen mit den osteuropäischen Staaten hatten vor allem einen wirtschaftlichen Zweck.114

Am historischen Gipfeltreffen von Kopenhagen im Jahr 1993 wurden die sog. Kopenhagener-Kriterien als Maßstab für die Aufnahme von Mittel- und Osteuropäischen Staaten festgesetzt. In politischer Hinsicht verlangen die Kopenhagener-Kriterien, dass jeder Beitrittskandidat institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung von ethnischen Minderheiten als Beitrittsvoraussetzung erfüllen muss. In wirtschaftlicher Hinsicht muss eine funktionsfähige Marktwirtschaft geschaffen werden sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.115

Die Beitrittsassoziierung der mittel- und osteuropäischen Staaten in die EU ist die logische Weiterentwicklung der Assoziation aufgrund der Europa- Abkommen.116

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung „Agenda 2000“ vom 16. Juli 1997 eine Reihe von Vorschlägen zur Intensivierung der Heranführungsstrategie, für alle mittel- und osteuropäischen Länder, die der Union beitreten wollen, aufgestellt.117 Die „Agenda 2000“ soll ein kohärentes Programm für die Vorbereitung der MOEL-Staaten auf den bevorstehenden Beitritt zur Europäischen Union bieten. Die Strategie ist in einem einheitlichen Rahmenwerk, nämlich den Beitrittspartnerschaften, zusammengefasst.118 Hauptziel der Beitrittspartnerschaft ist es, die Beitrittskandidaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft zu unterstützen und ihre Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt in einem regelmäßigen Bericht der Kommission zu überwachen.119

Der EU-Beitritt einer ersten Gruppe von osteuropäischen Staaten, nämlich Zypern, Estland, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowenien, Lettland, Litauen, Malta, Slowakische Republik, erfolgte im Mai 2004. Die letzte Erweiterung der EU erfolgte mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1.Jänner 2007.

B.Die Beitrittsassoziierung Bulgariens in die EU

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde am 24. September 1990 abgeschlossen.120 In dem Abkommen verpflichtete sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, bis spätestens 31. Dezember 1995 die noch verbliebenen mengenmäßigen Beschränkungen zu beseitigen (Art 14 Abs 1 des Abkommens). Das Abkommen verfolgte eine Wiederherstellung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien.121

Das Europa-Abkommen122 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien anderseits wurde am 8. März 1993 unterzeichnet. Die Angleichung der nationalen Gesetzgebung an das Gemeinschaftsrecht wurde ausdrücklich in Art 69 des Europa-Abkommens vorgesehen. Die Republik Bulgarien hat damit eine völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, die sie innerhalb von zehn Jahren erfüllen muss.123 Dadurch sollten die Voraussetzungen für eine zukünftige Mitgliedschaft Bulgariens in der Europäischen Union geschaffen werden. Das Europa-Abkommen ist die notwendige rechtliche Voraussetzung, die die Beteiligung Bulgariens an den Strukturen der Europäischen Union ermöglicht.

[...]


1 Aladschov, Bulgariens Aktiengesellschaften in der Transformation, JOR 2001, 141.

2 Heute Stara Zagora.

3 Botschev, Das Aktienwesen im Ausland und in Bulgarien (1925) 227.

4 Aladschov, JOR 2001, 141.

5 Botschev, Aktienwesen, 231.

6 Padel, Das Handelsrecht, Wechselrecht, Konkursrecht und Seerecht der Türkei, in Borchardt (Hrsg.), Die Handelsgesetze des Erdballs3 VIII: Süd-Europa II, enthaltend das Handels-, Wechsels-, Konkurs- und Seerecht von Bulgarien, Griechenland, Montenegro, Serbien und der Türkei (1906) 7.

7 Padel in Borschardt, Die Handelsgesetze des Erdballs3 VIII, Türkei, 8.

8 Mintschev, Vergleich der Struktur und Entwicklung der Aktiengesellschaften vor 1947 und in der Periode des Übergangs zur Marktwirtschaft in Bulgarien, in Dimitrov / Petkova / Pamuktschiev / Bakardjieva / Mintschev / Kolev / Peev / Fileva, Das Aktieneigentum bei der Transformation (1994), 116.

9 Botschev, Aktienwesen, 264 ff.

10 Aladschov, JOR 2001, 142.

11 Regensburger, Das Recht der bulgarischen Handelsgesellschaften (1921) 4.

12 Gerdžikov, Kommentar zum Handelsgesetz I (1991) 10.

13 Regensburger, Handelsgesellschaften, 5.

14 Botschev, Aktienwesen, 340.

15 Aladschov, JOR 2001, 142.

Mintschev in Dimitrov /Petkova /Pamuktschiev /Bakardjieva /Mintschev /Kolev /Peev /Fileva,

16 Aktieneigentum, 118 ff.

17 Botschev, Aktienwesen, 321.

18 Katzarov, Die Nationalisierung in Osteuropa, Osteuropa Recht 1957, 8 (10).

19 Katzarov, Osteuropa Recht 1957, 8 ff.

20 Langer, Die Verstaatlichungen in Österreich (1966) 34 ff.

21 Koren, Sozialisierungsideologie und Verstaatlichungsrealität in Österreich, in Weber (Hrsg.), Die Verstaatlichung in Österreich (1964) 82, FN 11 und 12.

22 Aladschov, JOR 2001, 142.

23 Aladschov, JOR 2001, 142 ff.

24 Aladschov, JOR 2001, 143.

25 Katzarov, Osteuropa Recht 1957, 14.

26 Aladschov, JOR 2001, 143.

27 Gerdžikov, Kommentar I, 22.

28 Aladschov, JOR 2001, 143.

29 Gerdžikov, Kommentar I, 22.

30 Bulgarische Verfassung.

31 Aladschov, JOR 2001, 143ff.

32 Aladschov, JOR 2001, 144.

33 Aladschov, JOR 2001, 146 ff.

34 Staatsblatt Nr. 38/92 (vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Umwandlung und Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen, Transformation and Privatisation of state-owned and municipal enterprises act, http://archive.bild.net/legislation/docs/3/priv1.html, 13.03.08).

35 Aladschov, JOR 2001, 149.

36 Petkova, Entstehung des Aktionärseigentums in der Übergangsphase von Plan- zur Marktwirtschaft, in Dimitrov /Petkova /Pamuktschiev /Bakardjieva /Mintschev /Kolev /Peev /Fileva, Aktieneigentum, 54 (55).

37 Aladschov, JOR 2001, 149.

38 Vgl. englische Übersetzung der Ministerratsverordnung Nr. 7 vom 25.1.1994, Staatsblatt Nr.10/94, (Decree No. 7of 25 January 1994 on Adoption of Rules on the Procedure for Exercising the State's Ownership Rights in Enterprises, http://archive.bild.net/legislation/docs/3/priv9.html, 13.03.08).

39 Petkova in Dimitrov / Petkova / Pamuktschiev / Bakardjieva / Mintschev / Kolev / Peev / Fileva, Aktieneigentum, 56.

40 Aladschov, JOR 2001, 149 ff.

41 Aladschov, JOR 2001, 144 ff.

42 Roggemann, Privatisierung in Ost und West- Ansätze zu einem Transformationsvergleich, in Roggemann/Konstantinov (Hrsg.), Wege zur Privatisierung in Bulgarien, Rechtsvergleich und Rechtspraxis (1994) 26.

43 Staatsblatt Nr. 38/92 (vgl. deutsche Übersetzung von Jessel-Holst in Brunner (Hrsg.), Wirtschaftsrecht der osteuropäischen Staaten (WOS-Loseblattsammlung) EL 113 Juli 2000, Bulgarien III 5b, 1 ff) .

44 Staatsblatt Nr. 28/02. Vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Privatisierung und Postprivatisierungskontrolle (Law for privatisation and post-privatisation control, prom. SG.28/91 Mar 2002, amend. SG 39/10 May 2005).

45 Angenommen durch Ministerratsverordnung Nr. 105/92, Staatsblatt Nr. 30/93 (Vgl. englische Übersetzung der Ministerratsverordnung Nr. 105/91, Decree Nr. 105/91 on Enactment of Regulation on Auctions and Regulation on the Appraisal of Property Subject to Privatization, http://archive.bild.net/legislation/docs/3/priv2.html, 13.03.08).

46 Staatsblatt Nr. 51/92.

47 Angenommen durch Verordnung Nr. 155/92, Staatsblatt Nr. 187/92 (vgl. dt. Übersetzung von Jessel-Holst in Brunner, WOS EL 93 Juli 1999, Bulgarien III 5 e, 1 ff.

48 Angenommen durch Verordnung Nr.155/1992, Staatsblatt Nr.50/1992.

49 Konstantinov, Rahmenbedingungen der Privatisierung in Bulgarien in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 14.

50 Stojanov, Rechtliches Regime der Privatisierung in Bulgarien (1995) 16.

51 Goleminov, Einige Fragen im Zusammenhang mit den Privatisierungsverträgen in der Republik Bulgarien, in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 55 (61).

52 Stojanov, Privatisierung, 16 ff.

53 Goleminov in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 60.

54 Stojanov, Privatisierung, 17.

55 Stojanov, Privatisierung, 18.

56 Stojanov, Privatisierung, 18.

57 Stojanov, Privatisierung, 19.

58 Goleminov in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 59.

59 Strasburger, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der bulgarischen Privatisierung in der Praxis, in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 85 (86).

60 Stojanov, Privatisierung, 19.

61 Staatsblatt Nr. 28/02. Vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Privatisierung und Postprivatisierungskontrolle (Law for privatisation and post-privatisation control, prom. SG.28/91 Mar 2002, amend. SG 39/10 May 2005).

62 Stojanov, Privatisierung, 19.

63 Horozov, Der Privatisierungsvertrag, Wesen, Besonderheiten, rechtliche Wirkung (2000) 84.

64 Goleminov, in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 62 ff.

65 Konstantinov, Rahmenbedingungen der Privatisierung in Bulgarien, in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 14 (19).

66 Stojanov, Privatisierung, 19 ff.

67 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen in Mittel- und Osteuropa, Einführungen, Übersichten, Kommentare (2002) 111.

68 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen, 111.

69 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen, 113.

70 Vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Privatisierung und Postprivatisierungskontrolle, (Law for privatisation and post-privatisation control, prom. SG 28/91 Mar 2002, amend. SG 39/10 May 2005).

71 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen, 114.

72 Vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Privatisierung und Postprivatisierungskontrolle, (Law for privatisation and post-privatisation control, prom. SG.28/91 Mar 2002, amend. SG 39/10 May 2005).

73 Vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Privatisierung und Postprivatisierungskontrolle, (Law for privatisation and post-privatisation control, prom. SG.28/91 Mar 2002, amend. SG 39/10 May 2005).

74 Staatsblatt Nr. 1/96 idF Staatsblatt Nr. 114/99 (vgl. deutsche Übersetzung von Jessel-Holst in Brunner, WOS EL 113 Juli 2000, Bulgarien III 5a, 1 ff).

75 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen, 117.

76 Konstantinov, Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 15.

77 Staatsblatt Nr. 15/92 idF SG 61/1996 (vgl. englische Übersetzung des Gesetzes über die Restitution von verstaatlichtem Eigentum, Restitution of nationalized real property act, http://archive.bild.net/legislation/docs/4/civil10.html, 13.03.08).

78 Aufgehoben.

79 Konstantinov, in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 15.

80 Stojanov, Privatisierung, 22 ff.

81 Konstantinov, in Roggemann/Konstantinov, Wege zur Privatisierung, 16.

82 Aladschov, JOR 2001, 145.

83 Stojanov, Privatisierung, 109.

84 Stojanov, Privatisierung, 115.

85 Stojanov, Privatisierung, 116.

86 Stojanov, Privatisierung, 117.

87 Bojadžiev/Saikova/Keremidžiev, Die Privatisierung und Konzernführung von Handelsgesellschaften (1997) 14 ff.

88 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen, 111.

89 Aladschov, JOR 2001, 151.

90 Buseva, Die jüngste Entwicklung der bulgarischen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, WGO-MfOR 1996, 233 (236).

91 Roggemann, Privatisierungsinstitutionen, 124.

92 Bojadžiev/Saikova/Keremidžiev, Privatisierung und Konzernführung, 11 ff.

93 Buseva, WGO-MfOR 1996, 240.

94 Aladschov, JOR 2001, 152.

95 Dimitrov, Bedingungen und Faktoren der Entwicklung des Aktionärseigentums , in Dimitrov Dimitrov /Petkova /Pamuktschiev /Bakardjieva /Mintschev /Kolev /Peev /Fileva, Aktieneigentum, 8 (17).

96 Dimitrov in Dimitrov / Petkova / Pamuktschiev / Bakardjieva / Mintschev / Kolev / Peev / Fileva, Aktieneigentum, 20.

97 Aladschov, JOR 2001, 152.

98 Staatsblatt Nr. 48/1991.

99 Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft, KOM (1991) 174 endg.- SYN 218 vom 16. Mai 1991, ABl 1991 C 176, 1.

100 Popov (ehemaliger Ministerratspräsident), Motive zum Handelsgesetzesentwurf in Gerdžikov, Kommentar I, 30.

101 Stellungnahme der Gesetzgebungskommission zum Handelsgesetzesentwurf vom 29.03.1991 in Gerdžikov, Kommentar I, 35.

102 Popov, Motive zum Handelsgesetzentwurf in Gerdžikov, Kommentar I, 30.

103 Schmitz, Gesellschaftsrecht in Bulgarien [Eine Einführung mit vergleichenden Tabellen] (1996) 1 FN 5.

104 Gerdžikov, Kommentar I, 22.

105 Höffner, Aktienrecht in Bulgarien, http://www.fifoost.org/bulgarien/recht/aktienrecht/node2.php, 11.03.08).

106 Vgl. dazu Gerdžikov, Kommentar I, 24 ff.

107 Staatsblatt 38/1996.

108 Popov in Gerdžikov, Kommentar I, 30.

109 Popov in Gerdžikov, Kommentar I, 31 ff.

110 Höffner, Aktienrecht, http://www.fifoost.org/bulgarien/aktienrecht/node2.php (11.03.08).

111 Schmitz, Gesellschaftsrecht, 17 ff.

112 Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, ABl L 157 vom 24. Juni 1988, 35 .

113 Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe.

114 Evtimov, Rechtsprobleme der Assoziierung der Mittel- und osteuropäischen Länder und der Voraussetzungen für ihren Beitritt zur Europäischen Union (1999) 6 ff.

115 Fischer/Köck/Karollus, Europarecht4 (2002) Rz 92.

116 Evtimov, Rechtsprobleme, 35.

117 Sajdik/Schwarzinger, Die EU-Erweiterung: Hintergrund, Entwicklung, Fakten (2003) 27.

118 Sajdik/Schwarzinger, EU-Erweiterung, 46.

119 Sajdik/Schwarzinger, EU-Erweiterung, 38.

120 Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bulgarien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 24. September 1990, ABl L 291 vom 23. Oktober 1990, 9.

121 Evtimov, Rechtsprobleme, 16 ff.

122 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, ABl L 358 vom 31. Dezember 1994, 3 .

123 Buseva, Die Angleichung des bulgarischen Gesellschaftsrechts an das Recht der Europäischen Union, in Paschke/Popov (Hrsg.), 100 Jahre Handelsgesetzbuch. 100 Jahre Rechtsentwicklung in der Republik Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland (1998) 81.

Ende der Leseprobe aus 362 Seiten

Details

Titel
Das Recht der Aktiengesellschaft in Bulgarien im Lichte der Rechtsangleichung an das Gemeinschaftsrecht
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz
Note
4
Autor
Jahr
2008
Seiten
362
Katalognummer
V123840
ISBN (eBook)
9783656957829
ISBN (Buch)
9783656957836
Dateigröße
1682 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
recht, aktiengesellschaft, bulgarien, lichte, rechtsangleichung, gemeinschaftsrecht
Arbeit zitieren
Dr. Svetla Ermenkova (Autor:in), 2008, Das Recht der Aktiengesellschaft in Bulgarien im Lichte der Rechtsangleichung an das Gemeinschaftsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123840

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