Die Private Limited Company by shares - Eine alternative Unternehmensform in Deutschland?


Tesis, 2007

65 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Niederlassungsfreiheit
2.2 Rechtstheorien
2.3 Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofes
2.4 Auswirkungen in der Praxis

3 Die Private Limited Company by shares
3.1 Die Gesellschaft
3.2 Die Gründung
3.2.1 Neugründung
3.2.1.1 Grundlegende Bestimmungen
3.2.1.2 Formulare
3.2.1.3 Satzung
3.2.1.4 Übermittlung
3.2.1.5 Vorgesellschaft
3.2.2 Erwerb einer Vorratsgesellschaft
3.3 Organisationsstruktur
3.3.1 Director
3.3.1.1 Überblick und Abgrenzung
3.3.1.2 Bestellung, Abberufung und Disqualifikation
3.3.1.3 Verantwortungsbereich
3.3.1.4 Treue- und Sorgfaltspflicht
3.3.2 Secretary
3.3.3 Gesellschafterversammlung
3.3.3.1 Arten der Gesellschafterversammlung
3.3.3.2 Einberufung
3.3.3.3 Abstimmung und Beschlussfassung
3.4 Kapital
3.4.1 Kapitalstruktur
3.4.2 Kapitalaufbringung
3.4.3 Anteilsgattungen

4 Die Limited in Deutschland
4.1 Anmeldung der Zweigniederlassung
4.1.1 Begriffsbestimmung
4.1.2 Formalitäten der Handelregistereintragung
4.1.3 Sonstige Formalitäten
4.2 Die Limited im Geschäftsverkehr
4.2.1 Angaben auf Geschäftsbriefen
4.2.2 Gerichtsstand
4.2.3 Kauf von Grundstücken
4.3 Haftung
4.3.1 Gesellschafter
4.3.2 Director
4.4 Rechnungslegung
4.5 Steuerrecht
4.6 Arbeitsrecht
4.7 Insolvenz

5 Gegenüberstellung der Limited und der GmbH

6 Fazit

Anhang

Literatur- und Quellenverzeichnis

Glossar

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kapitalstruktur einer Private Limited Company by shares

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht über die Arten und Voraussetzungen von Beschlüssen

Tabelle 2: Anforderungen zur Eintragung der Zweigniederlassung

Tabelle 3: Gegenüberstellung der Limited und der GmbH

1 Einleitung

In Deutschland wird mit großem Unbehagen beobachtet, dass die britische Private Limited Company by shares (Ltd), die im weiteren Verlauf der Arbeit auch Limited genannt wird, ein immer größer werdender Konkurrent zu der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darstellt. Viele Unternehmer se- hen ihre Zukunft in der Limited, die GmbH wiederum wird von ihnen als „nicht mehr dem Schönheitsideal entsprechend“ angesehen.1 In diesem Zusammen- hang stellt sich die Frage, ob die Limited wirklich ein Vorreiter in Sachen unter- nehmerfreundlicher Gesellschaftsgestaltung ist oder ob der Schein trügt. Ist die Gründung einer Limited wirklich mit nur geringem Aufwand möglich, welche Rechte und Pflichten sind mit der Gründung verbunden und wie verhalten sich die laufenden Kosten? Kurzum: Ist die britische Private Limited Company by shares eine alternative Unternehmensform in Deutschland? Um diese Frage zu klären ist es nicht nur wichtig, die Gesellschaftsform der Limited zu beleuchten, sondern auch ihr Zusammenspiel mit dem deutschen Recht darzustellen.2

Im Gang dieser Arbeit wird zunächst dargestellt, wie sich der Wandel zu dem freien Wettbewerb der Europäischen Gesellschaftsformen vollzogen hat. Im An- schluss daran werden insbesondere die Gründungsformalitäten, die Organisati- onsstruktur und das Gerüst des Kapitals der Private Limited Company by shares herausgearbeitet. Nach einer Darstellung, wie die Limited ihre Geschäftsfähigkeit in Deutschland erreichen kann und welche möglichen Schwierigkeiten sich da- durch ergeben können, wird erörtert, inwieweit sich die deutschen Regelungen auf die Limited anwenden lassen bzw. wie sie durch die britische Gesetzgebung verdrängt werden.

In diesem Zusammenhang wird vor allem betrachtet, wie sich die Bestimmungen auf das tägliche Geschäft der Limited auswirken, nach welchem nationalen Recht die Haftung der Ltd. und deren Gesellschafter gehandhabt wird und wie die Rechnungslegung einer in Deutschland tätigen Limited zu erfolgen hat. Des Weiteren wird untersucht, in welchem Land die Private Limited Company by shares ihre Einkünfte zu versteuern hat, welches Arbeitsrecht anzuwenden und wie die Insolvenzverwaltung geregelt ist. Dabei wird auf die Aufgaben, welche mit dem jeweiligen Recht verbunden sind, nicht explizit eingegangen, sondern es wird lediglich geschildert, worin hierbei für die Ltd., deren Gesellschafter oder für Außenstehende Probleme entstehen können. In den Ausführungen wird unter- stellt, dass die Private Limited Company by shares ihre Geschäftstätigkeit aus- schließlich in Deutschland ausübt.

Um festzustellen, ob die Limited wirklich so viele Vorzüge gegenüber der GmbH hat, werden die beiden ‚Kontrahenten’ zum Abschluss dieser Diplomarbeit ein- ander gegenübergestellt. Die Sachkenntnis über die Gesellschaftsform der GmbH wird unter diesem Gesichtspunkt vorausgesetzt. Abschließend wird ver- sucht, eine qualifizierte Antwort auf die Fragestellung zu geben, ob die Limited eine alternative Unternehmensform in Deutschland sein kann.

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Niederlassungsfreiheit

Um den Beweggrund zu verstehen, warum der Wettbewerb zwischen den Euro- päischen Gesellschaften inzwischen frei sein soll, muss zunächst nachvollzogen werden, dass die Europäische Union (EU) im Grunde aus drei Teilbereichen be- steht. Die Europäische Gemeinschaft (EG) ist der wohl bekannteste Bereich. Er umfasst sowohl die Handels-, Zoll- und Binnenmarktpolitik als auch die Währungs- und Wirtschaftsunion. Weitere Bereiche der EU sind die Europäische Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Innen- und Rechtspolitik. Während die EG durch Supranationalität gekennzeichnet ist, besteht zwischen den anderen Teilbereichen lediglich eine zwischenstaatliche Kooperation.3

In der konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist im Teil 3 das Niederlassungsrecht geregelt. Maßgeblich für die Fragestellung dieser Diplomarbeit sind die darin verankerten Art. 43 und Art. 48.

Art. 43 EGV:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungs- freiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen“.

Art. 48 EGV:

„Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften ei- nes Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristi- schen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“

Gemäß EGV steht es also jeder Gesellschaft zu, sich in jedem Land innerhalb des Binnenmarktes niederzulassen. Die entscheidenden Fragen des Niederlas- sungsrechts sind jedoch, ob eine Gesellschaft, die sich in einem anderen Mit- gliedsstaat niederlassen will, in diesem als rechts- und geschäftsfähig sowie als aktiv und passiv partei- und prozessfähig angesehen wird.4 Streitursache sind die nationalen Unterschiede der Rechtstheorien der Europäischen Mitglieds- staaten.

2.2 Rechtstheorien

Innerhalb der Europäischen Union gab es zwei Rechtstheorien, deren Auswir- kungen sich stark voneinander unterschieden.

Die Gründungstheorie findet ihren Ursprung im 18. Jahrhundert. Vor allem die nördlichen Länder, wie bspw. Schweden, Niederlande, Finnland und das Verei- nigte Königreich waren Anhänger dieser Theorie. In ihrem Sinne ist nicht der tat- sächliche Verwaltungssitz des Unternehmens bzw. der Gesellschaft bedeutend. Die Theorie besagt vielmehr, dass der Ort der Gesellschaftsgründung aus- schlaggebend für das anzuwendende Recht sei. Wird also eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet, so ist das Recht die- ses Staates für die Gesellschaft verbindlich, auch wenn sie zwischenzeitlich ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land verlegt hat. Die einst getroffene Rechtswahl soll für das gesamte ‚Leben’ der Gesellschaft bestehen bleiben.5 Gesellschaften der damaligen Kolonialmacht England konnten dieser Theorie zu- folge ihren Sitz in andere Länder verlegen, ohne den Schutz ihres heimischen Rechtes zu verlieren. Die Gründungstheorie ist somit als Schutztheorie der Ge- sellschaft zu sehen.

Auch die aus dem 19. Jahrhundert in Deutschland und Frankreich hervorgegan- gene Sitztheorie versteht sich als Schutztheorie. Jedoch sollen im Sinne der Sitztheorie nicht die Gesellschaft, sondern die Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter unter Schutz gestellt werden.

Entsprechend der Sitztheorie ist der Verwaltungssitz der Gesellschaft maßgeb- lich für das anzuwendende Rechtssystem.6 Die Bestimmung des jeweils gelten- den nationalen Rechts hängt folglich davon ab, in welchem Land die Gesell- schaft wirklich geführt wird - unabhängig von der Rechtslage des Gründungslan- des. Anhänger der Sitztheorie waren u.a. Deutschland, Österreich, Belgien und Spanien.7

2.3 Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofes

Aufgrund der Nichtvereinbarkeit der in einigen Mitgliedsstaaten geltenden Sitz- theorie mit der im EGV festgehaltenen Niederlassungsfreiheit wurde ein Konflikt ausgelöst. Die Sitztheorie legitimierte den BGH, eine im Ausland gegründete Gesellschaft im Inland nur anzuerkennen, sofern die Gesellschaft auch den deutschen Gründungsvorschriften entsprechend als gegründet angesehen wird.8 Dementsprechend beschränkt die Sitztheorie die in Art. 43 und Art. 48 EGV ver- ankerte Freiheit der Niederlassung.9 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bezog aufgrund mehrerer Rechtsstreitigkeiten Stellung zu dieser Problematik.

Das erste Urteil fällte der EuGH im Jahr 1988 im sog. ‚Daily Mail’ Rechtsstreit10, in dem er entschied, dass die Sitztheorie zwar „…integrationsfeindlich, aber den- noch europarechtskonform...“11 sei. Der Gründungsstaat ist demnach dazu be- rechtigt, einer Gesellschaft die Verlegung des Sitzes in ein anderes Land zu verwehren. Jedoch spekulierte man in Rechtskreisen aufgrund der unsicheren Formulierung des EuGHs mit einer baldigen Überholung des Urteils.12

Die Änderung folgte 1999 mit dem ‚Centros’-Urteil13. In ihm argumentierte der EuGH wie folgt: „Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit ent- faltet, verstößt gegen Art. 52 und 58 EGV“14.

Bereits 2002 erweiterte der EuGH die Rechte der Niederlassung von Gesell- schaften innerhalb des Europäischen Binnenmarktes. In Bezug auf die Rechts- sache ‚Überseering’15 urteilte der EuGH, dass die Rechts- und Parteifähigkeit von Scheinauslandsgesellschaften nicht durch die Sitztheorie eingeschränkt werden darf. Zudem teilte der EuGH mit, dass die Rechts- und Parteifähigkeit anhand der Gründungstheorie beurteilt werden soll.16 Gleichzeitig räumte der EuGH ein, „dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Inte- ressen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können“17.

Im vorerst letzten Urteil im Bezug auf die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaf- ten, dem ‚Inspire Art’- Urteil18, vertrat der EuGH den Standpunkt, dass weder Gläubigerschutz, noch Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit die Beschränkung des Rechts der freien Niederlassung rechtfertigt. Auch die Erhaltung einer wirksamen Steuerkontrolle oder der Lau- terkeit des Handelsverkehrs begründe keine Einschränkung der Niederlassungs- freiheit.19

Alle aufgeführten Rechtsprechungen sind auf der Internetseite des Europäischen Gerichtshofes20 nachzulesen.

2.4 Auswirkungen in der Praxis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es seit der letzten Rechtsprechung des EuGH durchaus möglich ist, dass eine britische Private Limited Company by shares ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, jedoch alleinig den britischen gesellschaftsrechtlichen Bedingungen untersteht ohne jemals im Gründungsland tätig gewesen zu sein.21 Die gleiche Option besteht auch für jede andere beste- hende Europäische Gesellschaftsform. Nationale Schutzvorschriften gegen diese sog. Scheinauslandsgesellschaften sind kaum durchsetzbar.22 Somit ist der Weg für den freien Wettbewerb Europäischer Gesellschaftsformen innerhalb der EU weitgehend geebnet.

Auch wenn die deutsche GmbH in der Beliebtheitsskala der Deutschen weit vorn liegt23 - sie steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ver- stärkt in Konkurrenz mit den Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten, wobei sich die britische Limited besonderer Beliebtheit erfreut.24 Diese Popularität ist nicht zuletzt auf die niedrigen administrativen Anforderungen bei deren Grün- dung zurückzuführen.

3 Die Private Limited Company by shares

3.1 Die Gesellschaft

Die britischen Kapitalgesellschaftsformen sind im Companies Act geregelt. Das Vereinte Königreich implementiert derzeit ein neues Gesetz für die Kapitalgesell- schaften. Dies hat zur Folge, dass momentan mehrere relevante Regelwerke existieren. Der neue Companies Act 2006 soll die bisher geltenden Companies Acts 1985 und 1989 modernisieren und nahezu vollständig ersetzen.25 Die Um- setzung des Companies Acts 2006 ist bereits teilweise erfolgt, zum Teil ist die Einführung jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Eine Übersicht der für die Umsetzung geplanten Daten ist im Anhang zu finden.

Im Verlauf dieser Arbeit umfasst der Begriff des Companies Acts die derzeit wesentlichen Bereiche der Companies Acts 1985, 1989 und 2006.

Innerhalb des Companies Act sind verschiedene Gesellschaftsformen zu unter- scheiden. Eine dieser Formen ist die Company Limited by shares. Die Company Limited by shares ist der Mantelbegriff für die Private Limited Company by shares (Ltd.) und die Public Limited Company by shares (Plc.).

‚Limited’ bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft z.B. im Falle einer Insolvenz auf ihre Einlagen beschränkt ist.26

Die Begriffe ‚Private’ und ‚Public’ beschreiben den Gesellschafterstatus. Wäh- rend an einer Plc. jede Person Anteile erwerben darf, ist es den Gesellschaftern einer Ltd. nicht gestattet, ihre Gesellschaftsanteile öffentlich zu listen um sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren.27 Die Ltd. entspricht demnach am ehesten dem Gesellschaftsbild der deutschen GmbH. Demgegenüber beschreibt die Plc. das britische Gegenstück der deutschen Aktiengesellschaft (AG).

Obwohl die britischen Gesellschaftsformen den deutschen sehr ähnlich sind, be- steht dennoch ein wesentlicher Unterschied. Dieser resultiert daraus, dass die Ltd. und die Plc. im Companies Act 1985 als ein und dieselbe Gesellschaftsform angesehen werden. Sie unterstehen demnach demselben Recht, jedoch mit un- terschiedlichen Ausprägungen und Sonderregelungen. Im deutschen Recht da- gegen ist die Gesellschaftsform der GmbH von der Gesellschaftsform der AG zu differenzieren.

Im Companys Act wird eine neu gegründete Gesellschaft grundsätzlich solange als eine Private Limited Company angesehen, bis sie den hohen Anforderungen und Voraussetzungen für eine Plc. genügt.28

3.2 Die Gründung

3.2.1 Neugründung

3.2.1.1 Grundlegende Bestimmungen

Seit der Umsetzung der Einpersonengesellschaftsrichtilinie29 in England muss eine Gesellschaft nicht mehr aus zwei oder mehreren Gesellschaftern bestehen. Zur Gründung und Führung einer Limited ist seither auch lediglich ein Gesell- schafter ausreichend. Die britische Staatsbürgerschaft ist für den Gesellschafter dabei nicht erforderlich.30 Bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft muss jedoch sowohl der Director als auch der Secretary der neuen Limited seine Unterschrift leisten. Welche Funktionen der Director und der Secretary innerhalb der Ltd. ausüben, wird in Kapitel 3.3 näher erläutert. Der Director und der Secre- tary einer Limited dürfen grundsätzlich nicht die gleiche Person sein.31 Damit kann die Haftung zwar auf eine Person beschränkt werden, zur Gründung sind aber weiterhin zwei Personen notwendig.32

Zur Neugründung einer Gesellschaft bedarf es einer Anmeldung in das Gesellschaftsregister, dem sog. Companies House, mit der die Ausstellung des Certificate of Incorporation, der Gründungsurkunde, verbunden ist. Für diesen Vorgang sind zwei Formulare, Form 10 und Form 12, in Verbindung mit der Sat- zung der künftigen Gesellschaft einzureichen. Zusätzlich ist bei Anmeldung eine Eintragungsgebühr zu entrichten.33

3.2.1.2 Formulare

Die erforderlichen Formulare zur Anmeldung der Limited werden auf der Home- page des britischen Gesellschaftsregisters34 bereitgestellt und sollen dabei helfen, alle erforderlichen Informationen zur Gesellschaftsgründung zu sammeln.

Das Form 10 enthält Informationen über den geplanten Satzungssitz der Limi- ted, wobei der Gründer zwischen England, Wales und Schottland wählen kann, sowie die Daten aller mitwirkenden Secretaries und Directors der zukünftigen Gesellschaft einschließlich deren Unterschriften.

Mit dem Form 12, welches das eigentliche Antragsformular ist, wird in Gegen- wart eines Notars, eines Friedensrichters oder eines öffentlichen Urkundenbe- amten eidesstattlich erklärt, dass die Gesellschaft den Anforderungen des Companies Act nachkommt.

3.2.1.3 Satzung

Die einzureichende Satzung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, dem Memorandum of Association und den Articles of Association. In den Companies Regulations 1985 sind bereits entsprechende Mustersatzungen ausgearbeitet. Das Memorandum of Association (Table B der Companies Regulations 1985) beschreibt die Wirkung der Gesellschaft im Außenverhältnis und muss zwingend Informationen über

- die Firma,
- den Satzungssitz,
- den Geschäftsgegenstand,
- die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter und
- die Höhe des Nennkapitals der Limited enthalten.

Im Companies Act sind hierfür einige Reglementierungen zur Gestaltung der anzugebenden Informationen verankert.35

[...]


1 Vgl. Melchior, R., Deutsche GmbH auf Diät setzten?, 5/2006, S. R 85.

2 Vgl. Zöllner, W., Konkurrenz für inländische Kapitalgesellschaften, 1/2006, S. 1.

3 Vgl. Büter, C., Außenhandel, 2007, S. 21.

4 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S.104.

5 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 106.

6 Vgl. Kersting, C., Rechtswahlfreiheit, 1/2003, S. 9.

7 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 107.

8 Vgl. Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2006, S. 349.

9 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 115.

10 EuGH-Urteil, 27.09.1988, Rs. 81/87.

11 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 118.

12 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 118.

13 EuGH-Urteil, 09.03.1999, Rs. C-212/97. 2 Rechtliche Grundlagen

14 EuGH-Urteil, 03.09.1999, Rs. C-121/97.

15 EuGH-Urteil, 05.11.2002, Rs. C-208/00.

16 Vgl. Kersting, C., Rechtswahlfreiheit, 1/2003, S. 9.

17 Kersting, C., Rechtswahlfreiheit, 1/2003, S. 10.

18 EuGH-Urteil, 30.09.2003, Rs. C-167/01.

19 Vgl. Mellert, C./Verfürth, L., Wettbewerb der Gesellschaftsformen, 2005, S. 56f.

20 http://curia.europa.eu/de/content/juris/index.htm

21 Vgl. Kallmeyer, H., Das Eigenkapitalersatzrecht, 5/2003, S. R93.

22 Vgl. Mellert, C./Verfürth, L., Wettbewerb der Gesellschaftsformen, 2005, S. 57.

23 Vgl. Merz, F./Gottschalk, M., Die GmbH im Jahr 2006, 1/2006, S. R1.

24 Vgl. Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2006, S. 349.

25 Vgl. Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, Neuerungen.

26 Vgl. Mellert, C./Verfürth, L., Wettbewerb der Gesellschaftsformen, 2005, S.98.

27 Vgl. Römermann, V./Mönchmeyer, M., Gründung und Organisation, 2006, S. 31.

28 Vgl. Römermann, V./Mönchmeyer, M., Gründung und Organisation, 2006, S. 31.

29 12. EG- Richtlinie, 21.12.1989, 89/667

30 Vgl. Degenhardt, K., Die Limited in Deutschland, 2005, S. 38. 31 Vgl. Degenhardt, K., Die Limited in Deutschland, 2005, S. 86. 32 Vgl. Companies House, Company Formation, 08. 2007.

33 Vgl. Heckschen, H., Private Limited Company, 2007, S.39f.

34 www.companieshouse.gov.uk

35 Vgl. Römermann, V./Mönchmeyer, M., Gründung und Organisation, 2006, S. 35.

Final del extracto de 65 páginas

Detalles

Título
Die Private Limited Company by shares - Eine alternative Unternehmensform in Deutschland?
Universidad
University of Applied Sciences Koblenz
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
65
No. de catálogo
V123867
ISBN (Ebook)
9783640285709
ISBN (Libro)
9783640286188
Tamaño de fichero
1170 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Private, Limited, Company, Eine, Unternehmensform, Deutschland
Citar trabajo
Bettina Feurle (Autor), 2007, Die Private Limited Company by shares - Eine alternative Unternehmensform in Deutschland?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123867

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