Der absolute Souverän bei Thomas Hobbes

Argumentation und Plausibilität des Hobbesschen Ansatzes


Term Paper, 2003

23 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Gliederung:

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1. Historische Einordnung
2.1.1. Die Situation in England
2.1.2. Vorläufer des Hobbesschen Modells
2.2. Der Ansatz
2.2.1. Die Argumentationsstruktur
2.2.1.1. Die Gründe für die Entstehung eines Staates
2.2.1.2. Die Entstehung eines Staates
2.2.1.3. Die Definition eines Staates
2.2.1.4. Die Rechte des Souveräns
2.2.2. Die Interpretationsansätze
2.2.2.1. Die Charakteristika des Vertrages
2.2.2.2. Die Autorisierung des Souveräns
2.2.2.3. Die Souveränitätsrechte
2.2.2.4. Die Letztinstanzlichkeit
2.2.3. Die Kritik am Ansatz
2.2.3.1. Die Grenzen der Gehorsamspflicht
2.2.3.2. Der Zirkelschluss

3. Schluss

4. Bibliographie

1. Einleitung

Thomas Hobbes (1588-1679) lebte in einer Zeit der politischen und religiösen Unruhen, die in den englischen Bürgerkrieg (1637-1660) gipfelten. Das Miterleben dieses Krieges - obgleich zum Teil nur aus der Distanz - prägte sein Menschenbild und seine politische Philosophie.1 Sein Ziel war die Schaffung eines Staates, welcher der Anarchie eines derartigen Bürgerkrieges vorbeugen konnte. Er versuchte die realen, unübersichtlichen Bündnisse und ideologischen Zusammenhänge auszublenden, um sich auf den Einzelnen, das Individuum und die Kräfte, die es antreiben, zu besinnen. Diese Methode bezeichnet Herfried Münkler als Dekontextualisierung.2 Um die Menschen zu verstehen, brauche man nur sich selbst zu beobachten, da allen Individuen ähnliche Leidenschaften zu Eigen seien. Lediglich die Objekte, auf die sich jene Leidenschaften bezögen, seien von Mensch zu Mensch unterschiedlich.3

Entsprechend seines Programms behandelt er daher im ersten Teil des Leviathans den Menschen, seine Eigenschaften und Fähigkeiten, ebenso wie seine Leidenschaften, seine Vernunft und deren Werke. Zu diesen Werken zählen auch die natürlichen Gesetze, die in der hobbesschen Theorie jedoch nicht mehr ewig und dauerhaft verpflichtend gelten, sondern nur unter der Voraussetzung, dass durch ihre Erfüllung die Sicherheit des Individuums nicht gefährdet wird. Es handelt sich also weniger um Gesetze als um Normen, da es keine Macht gibt, die sie durchsetzen könnte.4 Vor allem im dreizehnten Kapitel zeichnet der Philosoph das Bild eines stets zur Gewalt bereiten Menschen, der nur innerhalb eines Staates wahren Frieden und Sicherheit erleben kann, wenngleich Hobbes den Staat an dieser Stelle noch nicht explizit nennt. In den Kapiteln siebzehn und achtzehn versucht er nun die Einrichtung eines solchen Staates, den Souverän und dessen weitreichende Rechte zu legitimieren.

Die Problematik dieser Arbeit ist, dass eine zu enge Betrachtungsweise bezogen auf ein großes Oberthema, wie zum Beispiel Legitimation oder Autorisation, dem in den Kapiteln siebzehn und achtzehn entworfenen Modell nicht gerecht wird, zumal sie weder inhaltlich noch argumentativ voneinander zu trennen sind. Eine umfassende Untersuchung aller Punkte ist jedoch im Rahmen dieser Hausarbeit nicht zu leisten ist, so dass es zum Teil bewusst in Kauf genommen wurde, Problemfelder nur anzureißen.

Wie oben bereits erwähnt, lassen sich die politische Konzeption von Hobbes und seiner Motive nicht losgelöst vom historischen Kontext darstellen oder angemessen bewerten. Zudem haben zwar die historischen Ereignisse das Menschenbild und auch die Vorstellung von der Souveränität und ihrer Rechte beeinflusst, dennoch sind sie nicht originär von Hobbes entwickelt worden, sondern haben Vorläufer. Aus diesem Grund soll unter Punkt 2.1. zunächst eine historische Einordnung erfolgen. Diese erfolgt auf zwei Ebenen: Zum einen auf der Ebene der historischen Ereignisse, auf der anderen Seite auf der Ebene der Vordenker von Hobbes.

Unter Punkt 2.2. wird der vertragstheoretische Ansatz an sich aus drei verschiedenen Blickwinkeln untersucht.

Zunächst soll die Argumentationsstruktur der für die Frage nach der Legitimation des Souveräns zentralen Kapitel siebzehn und achtzehn herausgestellt werden (Punkte 2.2.1.1.-2.2.1.4.). Weiterhin sollen einige übergreifende Aspekte untersucht und diskutiert werden (Punkt 2.2.2.). Hierbei wird auch auf die Terminologie der Sekundärliteratur eingegangen. In der Struktur folgt dieses Unterkapitel der Monographie von Wolfgang Kersting: Hobbes zur Einführung. Im letzten Schritt soll es um die Kritik des Ansatzes gehen (Punkt 2.2.3.). Dabei wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, die im Umfang dieser Arbeit nicht zu erreichen ist. Selektiert wird entsprechend der Frage nach der Relevanz der Kritikpunkte für die weitere Entwicklung der Vertragstheorie bzw. der Rolle des Souveräns in den zeitlich nachfolgenden Vertragskonzepten. Zuletzt soll die Frage thematisiert werden, ob Hobbes sein Ziel den Souverän plausibel zu legitimieren erreicht hat. Im Schlussteil (Punkt 3.) werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst und eine abschließende Beurteilung des hobbesschen Ansatzes und seines Einflusses auf die nachfolgenden Verfassungstheoretiker erfolgen.

2.1. Historische Einordnung

2.1.1. Die Situation in England

Wie oben bereits erwähnt, lebte Hobbes 1588 in einer Zeit des Umbruchs und der innen- und außenpolitischen, sozialen und religiösen Unruhen. Für die Entwicklung der hobbesschen Philosophie ist jedoch vor allem der Bürgerkrieg, der mit Unterbrechungen zwischen 1637 und 1660 stattfand, von Bedeutung und wird daher näher dargestellt. Die Vorgeschichte dieses konfessionellen und politischen Konflikts kann an dieser Stelle leider nicht weiter verfolgt werden, da es den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.5

Der Bürgerkrieg verlief in drei Phasen, der schottischen, der englischen und der irischen Rebellion. Er entzündete sich an den Bestrebungen Karls I. die anglikanische Einheitskirche auch im katholischen Schottland durchzusetzen. 1637 kommt es zum Aufstand, als der König die liturgischen Formen verändern will. Eine militärische Niederschlagung des Aufstandes Karls I. scheitert und er muss hohe Geldsummen an die Schotten zahlen. Um diese aufbringen zu können, ist er gezwungen das Parlament einzuberufen, welches sich nun seinerseits gegen den König und dessen absolutistische Bestrebungen stellt und viele seiner königlichen Räte anklagt und verhaftet.6 Der konstitutionelle Konflikt zwischen König und Unterhaus, der bereits seit Regierungsbeginn Jakobs I. 1603 schwelt, bricht nun offen aus. Im Zuge dieser allgemeinen Unruhen erheben sich auch die Iren gegen die nun antikatholische Politik des protestantisch dominierten Parlamentes. Die Armee übernimmt, nachdem alle Unruhen niedergeschlagen worden sind, die Regierung und zieht im so genannten zweiten Bürgerkrieg gegen den mit den Schotten verbündeten König, der 1653 gefangen genommen und hingerichtet wird. Es folgen die königslosen Jahre bis 1660. Sie sind durch wechselnde Bündnisse innerhalb Englands geprägt. Ebenfalls in diesen Zeitraum fällt der Versuch der Royalisten, den Thronanwärter Karl II. zu krönen und die Herrschaft der revolutionären Legislative zu beenden. Letztere besteht aus dem antiroyalistischen Rumpfparlament, den Soldatenräten (Agitatores) und Oliver Cromwell als Lord Protektor (1653-1658). Durch Entlassungen und Entpolitisierung konstituiert sich zwischen 1658 und 1660 eine Armee, mittels derer sich das Rumpfparlament bezwingen lässt und die Rückkehr zur Monarchie möglich wird.

Dennoch hat sich in diesen 23 Jahren vieles verändert, so dass der Absolutismus in England in der Folgezeit nicht mehr Fuß fassen kann. Zeichen hierfür ist, dass die Restauration der englischen Monarchie ohne den König selbst erfolgt ist, hat er doch das Parlament beauftragt, die Religionsfrage, die veränderten Eigentumsverhältnisse und die Bestrafung der Königsmörder zu regeln. Erst die auf Einladung des Parlamentes hin, kehrt Karl II nach England zurück.7 Der König hat nicht die Bedingungen für den Frieden diktiert, sondern man hat einen Kompromiss zwischen dem Parlament und dem König gegeben. Hierbei sind die Kompetenzen des Parlamentes wesentlich erweitert worden.8

2.1.2. Vorläufer des Hobbesschen Modells

Wie in der Einleitung bereits erwähnt wurde, sind die Grundlagen, die Hobbes verwendet – das Menschenbild und die Idee der Souveränitätsrechte – nicht originär von ihm. Für beide Aspekte gibt es Vorläufer aus verschiedensten Epochen. So liefern der antike griechische Historiograph Thukydides und der Renaissancephilosoph und –politiker Machiavelli das Menschenbild, das Hobbes als Fundament seiner politischen Konzeption verwendet. Jean Bodin dagegen entwirft im 16. Jhrd. die Idee eines souveränen Zentralstaates, auf die Hobbes zurückgreift. Allerdings erscheint das, was bei seinen Vorläufern noch Teil der Überlegung und ambivalenter Beurteilungen war, als festgesetzte, unumstößliche Wahrheit. Sowohl das Werk von Thukydides als auch die Hauptschriften von Machiavelli enthalten Aspekte, die gegen die aristotelische Auffassung vom Menschen als zoon politikon, als Gemeinschaftswesen, sprechen, aber andererseits auch Passagen, welche diese These stützen.9 Hobbes dagegen stellt sich deutlich gegen Aristoteles und beschreibt den Menschen von Natur aus als unsoziales Wesen. Die Begründung dieser These des unsozialen Wesens Mensch umfasst praktisch den gesamten ersten Teil des Leviathans. Ohne diesen Aspekt würde seinem absolutistischen Konzept die Legitimation entzogen. Gestützt wird diese These des unsozialen Menschen durch historische Beispiele, d.h. konkret durch den englischen Bürgerkrieg. Auffällig ist hierbei, dass die englische Fassung sehr viel ausführlicher und plastischer ist als die lateinische.10

Jean Bodin vertrat im 16. Jhrd. die Idee eines souveränen Zentralstaates, in dem der Inhaber der Staatsgewalt absolut und nur Gott verantwortlich herrschte. Zudem definiert er die Kennzeichen der Souveränität, wie sie auch bei Hobbes, allerdings in erweiterter Form zu finden sind.11 Hierzu zählen u.a. die oberste Richterfunktion, das Recht über Krieg und Frieden zu entscheiden und die Erhebung von Steuern.

Die Werke des Thukydides waren ihm nachweislich vertraut, da er sie als junger Mann aus dem Griechischen ins Englische übersetzte.12 Ob ihm auch die Werke der übrigen Philosophen en detail vertraut waren, oder ob diese Vorstellungen in Hobbes Zeit bereits zum allgemein bekannten Wissensfundus gehörten, kann und soll an dieser Stelle nicht geklärt werden. Es zeigt allerdings, dass das Innovative der hobbesschen Theorie nicht deren verschiedene Inhalte waren, sondern die Methode, mit der er seinen Ansatz schuf. Diese Methode, die ursprünglich durch die Naturwissenschaftler Galilei und Descartes geprägt wurde, überträgt Hobbes nun ganz bewusst auf die politische Philosophie.13

2.2. Ansatz

Mit dem 17. und 18. Kapitel des Leviathans gelangt Thomas Hobbes zu einem neuen Aspekt seiner Untersuchungen: zum Staat. Während er im ersten Teil des Leviathans die Vorraussetzungen und die Gründe, welche die Errichtung eines Staates notwendig machen, erörtert, kommt er nun zum Kern seiner politischen Philosophie: der Errichtung und Legitimation des Staates und ihrer höchsten Gewalt, dem Souverän. Im Folgenden soll zunächst die Argumentationsstruktur der Kapitel siebzehn und achtzehn dargestellt werden (Kapitel 2.2.1.), um schließlich wichtige Aspekte mit Hilfe der Sekundärliteratur genauer herauszuarbeiten und zu diskutieren (Kapitel 2.2.2.). Unter Punkt 2.2.3. schließlich sollen einige wesentliche Kritikpunkte diskutiert werden.

2.2.1. Die Argumentationsstruktur

2.2.1.1. Die Gründe für die Entstehung eines Staates

Weshalb ist die Errichtung eines Staates überhaupt notwendig? Diese Frage stellt sich Hobbes zu Beginn des siebzehnten Kapitels. Die Antwort ist, dass ein Staat notwendig sei, um die Selbsterhaltung und ein bequemes Leben zu sichern, d.h. um die Menschen aus dem Krieg aller gegen alle, dem Naturzustand, zu retten. Eine notwendige Bedingung für das Erreichen dieses Ziels sei jedoch die Furcht vor einer allgemeinen Zwangsgewalt. Die natürlichen Gesetze, die uns von unserer Vernunft gegeben werden, liefen den natürlichen Leidenschaften der Menschen zuwider, so dass sie ihnen nicht immer folgten.14 Solange der Mensch seine natürliche Freiheit ausleben könne, werde er aus sich selbst heraus den Frieden niemals wahren.

[...]


1 Thomas Hobbes befand sich zwischen 1640 und 1651 im Exil in Frankreich.

2 Vgl. Münkler, Herfried, Thomas Hobbes, Frankfurt, New York 1993, S. 69.

3 Vgl. Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart 1987, S. 6/7, (Im Folgenden zitiert als: Lev. Lat.).

4 Vgl. Hobbes, Lev. Lat., a.a.O., S. 142.

5 Für weitergehende Informationen über die Ursachen des Bürgerkrieges vgl. Münkler, a.a.O., S. 66-68 und Schulin, Ernst, England und Schottland vom Ende des Hundertjährigen Krieges bis zum Protektorat Cromwells (1455 – 1660), in: Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 3, hg. von Josef Engel, Stuttgart 1971, Nachdruck 1979, S.902- 960.

6 Steuern wurden in der Frühen Neuzeit ausschließlich im Bedarfsfall erhoben. Dabei müssen sie durch die Stände, oder im Falle Englands vom Parlament, bewilligt werden. Auch wird ihre Zahlung nicht zentral gesteuert, wie das heute der Fall ist, sondern durch die einzelnen Städte und Territorialherren, gesammelt und abgeführt.

7 Kluxen, Kurt, Großbritannien von 1660 bis 1783, Die Restauration, in: Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 4 hg. Von Fritz Wagner, Stuttgart 1968, S. 308.

8 Kluxen, a.a.O., S. 308.

9 Gegen das aristotelische Modell sprechen der Dialog der Athener mit den Meliern (Thukydides, 5. Buch) und „Der Fürst“ (Machiavelli). Dafür sprechen die Rede des Perikles auf die Gefallenen des ersten Kriegsjahres (Thukydides) und „ Die Discorsi“ (Machiavelli). Vgl. Machiavelli, Nicoló, Der Fürst, hrsg. und übersetzt von Friedrich Blaschke, 3. Auflage, Leipzig 1941; Machiavelli, Nicoló, Discorsi, Politische Betrachtungen über die alte und die italienische Geschichte, hrsg. und übersetzt von Freiherr von Oppeln- Bronikowski, Berlin 1922; Thukydides, Die Totenrede des Perikles, übersetzt von George Peter Landmann, eingeleitet von Ernesto Grassi, Bern 1945, S. 23-31; Thukydides, Die Geschichte des Peloponnesischen Krieges, 2. Teil: Buch V-VIII, hrsg. von Georg Peter Landmann, München 1993, S. 793-811.

10 Zur näheren Information vgl.: Fetscher, Iring, Einleitung, in: Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, hrsg. und eingeleitet von Iring Fetscher, Neuwied und Berlin 1966, S. XLII-XLIV.

11 Vgl. Bodin, Jean, Sechs Bücher über den Staat, Buch I-III, , hrsg. von Peter Cornelius Mayer-Tasch, Bd.1, München 1981, S. 292-308.

12 Vgl. Münkler, a.a.O., S. 40

13 Vgl. Hobbes, Thomas, Vom Menschen, Vom Bürger, hrsg. von Günter Gawlick, Hamburg 1959, S. 60/61 und Hobbes, Thomas, Elemente der Philosophie, Erste Abteilung, Der Körper, hrsg. von Karl Schuhmann, Hamburg 1997, S. 3-5.

14 Vgl. Hobbes, Lev. Lat., a.a.O., S. 151.

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Details

Title
Der absolute Souverän bei Thomas Hobbes
Subtitle
Argumentation und Plausibilität des Hobbesschen Ansatzes
College
University of Münster  (Philosophisches Seminar)
Course
Thomas Hobbes: Der Leviathan
Grade
1,7
Author
Year
2003
Pages
23
Catalog Number
V123868
ISBN (eBook)
9783640295746
File size
497 KB
Language
German
Keywords
Souverän, Thomas, Hobbes, Thomas, Hobbes, Leviathan
Quote paper
Magistra Artium Astrid Lanvermann (Author), 2003, Der absolute Souverän bei Thomas Hobbes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123868

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