Die Ehekonzeption in den Tristan-Fortsetzungen von Ulrich von Türheim und Heinrich von Freiberg


Dossier / Travail de Séminaire, 2008

31 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Ehe in der mittelalterlichen Feudalgesellschaft

III. Die Ehekonzeption in den Tristan-Fortsetzungen von Ulrich von Türheim und Heinrich von Freiberg
III.1. Werbung
III.2. Hochzeit und Ehevollzug

IV. Die Bewertung von Gottfrieds Minnekonzeption der außer- ehelichen Liebe

V. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

In der mittelalterlichen Literatur existieren zwei Fortsetzungen von Gottfried von Straßburgs „Tristan“. Zunächst Ulrich von Türheims „Tristan“, den er vermutlich zwischen 1230 und 1235[1] dichtete, und Heinrich von Freibergs Werk „Tristan und Isolde“[2], das zwischen 1273 und 1278[3] datiert ist. Beide Fortsetzungen reichen jedoch weder sprachlich noch konzeptionell an die Qualität von Gottfrieds Werk heran. Den Autoren wird daher wenig Wertschätzung entgegen gebracht, weshalb die Forschung die beiden Fortsetzungen eher vernachlässigt hat und somit sehr überschaubar ist.

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass zumindest bei Ulrich, der als Vorlage auf den „Tristrant“ von Eilhart von Oberge zurückgriff, die Intention zur Fortsetzung von außen gegeben wurde. Er handelte im Auftrag des Schenks Konrad von Winterstetten.

sît ez alsus nû ist komen,

daz in [Gottfried] der tôt hât hin genomen,

sô hân ich mich genomen an,

als ich aller beste kann,

daz ich diz buoch biz an sîn zil

mit sprüchen vollebringen will.

des hât mit vlîze mich gebeten

Kuonrât der schenke von Winterstetten (U. v. 19ff.)

Es ist der Tod Gottfrieds, der Ulrich dazu veranlasst, sich an eine Fortsetzung des Torsos zu wagen. Die Formulierung Ulrichs (U v. 23ff.) ist weit von einer Demutsbekundung vor Gottfried entfernt und Ulrich scheint ein eigenes Verständnis von Gottfrieds „Tristan“ gehabt zu haben, wie Meissburger in seiner Dissertation 1954 nachweisen konnte.

Die zweite Fortsetzung von Gottfrieds Tristan-Torso verfasste Heinrich von Freiberg. Seine Quellen waren neben Eilhart von Oberge auch die Fortsetzung Ulrich von Türheims und auch die Fortsetzung Heinrichs ist ein Auftragswerk.

in Behemlant ist er geborn,

dem ich diz senecliche mer

mit innecliches herzen ger

vol tichten und vol bringen sol.

von Luchtenburg ist er genant.

sin nam in eren ist bekannt

und er ist genant Reymunt. (H. v. 62ff.)

Heinrichs Dichtung ist mit 6890 Versen wesentlich umfangreicher als jene Ulrichs, die nur 3731 Verse aufweist. Eindeutige Versuche, eine ausschweifendere und sprachlich mehr durchdachte Fortsetzung zu schaffen, die sich Gottfried zum Vorbild nimmt, sind auszumachen.

Im Folgenden soll die Konzeption der beiden Autoren bezüglich der Ehe zwischen Tristan und Isolde Weißhand im Vordergrund stehen. Sie nähern sich der Verbindung unterschiedlich und auch die Bewertung der Themen Ehevollzug, Treue, Liebe in und außerhalb der Ehe bleibt nicht synchron. Daher stellt sich die Frage, ob nicht der geschichtliche Sinn und damit unterschiedliche moralische und theologische Voraussetzungen diese Differenzen erklären können. Desweiteren soll geklärt werden, inwieweit sich die Autoren der Fortsetzungen mit der Minneauffassung und auch mit der Ehekonzeption Gottfrieds identifizieren oder ob nicht veränderte gesellschaftliche Voraussetzungen und christliche Moralvorstellungen unterschiedliche Bewertungsmuster zwangsläufig machen.

Um die Ehekonzeptionen in den Tristan-Fortsetzungen herauszuarbeiten, ist zuerst ein Überblick über die Funktion der Ehe in der Gesellschaft des Mittelalters notwendig. Hierbei soll vor allem der Einfluss der Kirche im Mittelpunkt stehen. Inwieweit folgen Heinrich und Ulrich den klerikalen Vorgaben? Übernehmen die Autoren die christlichen Eheriten und erkennen sie damit als allgemeinverbindlich an, so ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass sie sich auch in Fragen der Liebe in der Ehe, des Vollzugs der Ehe und der außerehelichen Liebe von christlichen Moralvorstellungen leiten lassen.

II. Die Ehe in der Feudalgesellschaft des Mittelalters

Jeder Eheanbahnungsprozess beginnt mit der Werbung des Mannes um die Frau. Die Kirche machte hierzu keine Vorschriften, dies war immer allein ein weltlicher Akt und Verhandlungsgegenstand der involvierten Familien. Der erste Schritt war das offizielle Werben des Mannes um die Frau, gewöhnlich beim Vater der Braut. Dies geschah entweder persönlich oder durch einen Boten, der den Werbenden vertritt. Eine Heirat wurde in der Feudalgesellschaft meist aufgrund ökonomischer oder machtpolitischer Faktoren geschlossen, Liebeshochzeiten dürften die Ausnahme darstellen. Die Umworbene ist bei diesen Verhandlungen für gewöhnlich nicht anwesend, kann daher an dieser Stelle auch noch keinen Einspruch erheben.[4]

Nahezu das gesamte Mittelalter hindurch blieb der Einfluss der Kirche auf die Eheschließung verhältnismäßig gering. Zwar kam es durch zahlreiche kirchliche Verordnungen und Empfehlungen zu einem Wandel in der Praxis der Eheschließungen, besonders was das Zeremoniell betrifft, deren Wirksamkeit blieb jedoch beschränkt. Dieser Zustand hätte nur durch einen eindeutigen Kurienbeschluss geändert werden können. Doch vor der Verantwortung, die Spendung des Ehesakraments einer allgemeinverbindlichen Form zu unterwerfen, die nicht selbst von Christus vorgeschrieben war, scheute die Kurie zurück, obwohl sie sich der Dringlichkeit dieses Problems durchaus bewusst war.[5]

Um 1100 lassen veränderte Heiratsrituale erkennen, dass der Klerus seine Macht zunehmend auf das Familienleben ausgedehnt hatte. Um der Kirche ein Mitspracherecht in ehelichen Angelegenheiten überhaupt erst zu ermöglichen, musste die Ehe, zumindest in Teilen, aus ihrer irdisch pragmatischen Verankerung gelöst werden. Häufig waren die kirchenrechtlich verankerten Änderungen weniger spirituellen als vielmehr irdisch pragmatischen Motiven geschuldet. So wurde zum Beispiel das für eine Vermählung erforderliche Mindestalter für Mädchen auf zwölf Jahre, für Jungen auf vierzehn Jahre festgelegt. Damit versuchte man vor allem der feudalen Ehepraxis, Kinder aus machtpolitischem Kalkül schon in der Wiege zu verheiraten, entgegen zu wirken.[6] Durch die Abschwächung der Geschlechtsmuntschaft im 11. Jahrhundert stand der Kirche eine Tür zur Erlangung der Kontrolle und Oberaufsicht über die Eheschließung offen. Anstelle des leiblichen Vormunds konnte nun auch ein „Trauungsvormund“ den Willen beider Brautleute vollstrecken und genau diese Rolle versuchte die Kirche für sich einzunehmen. Dennoch konnte die Kirche ihren Alleinanspruch selbst aus dieser Position heraus nicht konsequent durchsetzen. Um das geistliche Vorrecht zu wahren belegte die Kirche im 13. Jahrhundert die Vermählung durch Laien schließlich mit der Exkommunikation. Doch blieben weiter verbindliche Formvorschriften aus und so ging der Kampf gegen die Laientrauung noch Jahrhunderte weiter.[7]

Im 12. Jahrhundert erweiterte die Kirche die bis dahin in französischen Adelshäusern eher realistisch-irdische Ehe-Ethik der karolingischen Zeit um eine neue Dimension, indem Kanoniker und Theologen, vornehmlich in Paris die Einstellung der Kirche zur Ehe präzisierten. Ein erster entscheidender Schritt und auch der Grundstein für die Kodifizierung eines christlichen Eherechts war das um 1140 verfasste und im Laufe des 13. Jahrhunderts stark erweiterte Decretum Gratians. Die Ehe sollte nun auf Konsens beruhen und wurde zum Sakrament erklärt. Diese Voraussetzung begann sich unter dem Einfluss des Scholastikers Petrus Lombardus (gest. um 1160) gegen Ende des 12. Jahrhunderts durchzusetzen. Damit hatten die Kleriker das Treuegelöbnis („fides“) von Mann und Frau in den Vordergrund gestellt. Durch dieses Recht der Mitsprache wurde zwar einerseits das Persönlichkeitsrecht der Frau gewahrt, andererseits beweist die mittelalterliche Realität, dass dieses beiderseitige Einverständnis ein formaler Vorgang blieb. In der Praxis dürfte es nicht allzu schwierig gewesen sein, die Zustimmung der Braut zu erlangen, da sich diese ohnehin einem chronischen Druck nach Versorgtsein ausgesetzt sah, oder ihr die Entscheidung leicht durch Repressalien abgetrotzt werden konnte. Besonders dieses Konsensprinzip spielt in einer vergleichenden Betrachtung der Hochzeit von Tristan und Isolde Weißhand in beiden Fortsetzungen eine gewichtige Rolle.[8]

Hatten die karolingischen Priester das Treuegelöbnis („fides“) der Eheleute und den Vollzug der Ehe noch als zentrales Element für die Stiftung des Bundes in den Vordergrund gestellt, spiegelt die nach 1100 einsetzende Hervorhebung spiritueller Kriterien die zunehmende Entfaltung einer klerikalen Hochkultur wider. Zwar verlor der soziale und leibliche Teil des Sakraments in der Theorie an Bedeutung und musste den spirituellen Kriterien weichen, praktisch behielt er jedoch seine Bedeutung. Zudem galt bis zum Konzil von Trient, dass die sexuelle Beziehung Verlobter die „desponsatio“ nach kanonischem Recht in eine wirkliche Ehe verwandelt, da die „leibliche Einheit“ von Mann und Frau hergestellt war. Durch den Geschlechtsverkehr willigten die Ehepartner gegenseitig ein zweites Mal in die Vermählung ein.[9]

Aber auch die Zeremonie blieb nicht vor klerikalen Eingriffen verschont. Seit dem Laterankonzil von 1215 war festgeschrieben, dass eine geplante Hochzeit vor dem Heiratstermin öffentlich in der Kirche bekanntzugeben sei. Zudem musste ein Priester bei der formalen Zeremonie anwesend sein, die Verbindung bezeugen und segnen. Das Eheversprechen wurde öffentlich vor der Kirchentür, jedoch noch nicht innerhalb der Kirche, abgelegt. Die ordentliche Heiratszeremonie beinhaltete zunächst die Verhandlungen zwischen den beteiligten Familien, die Verlobung, also das gegenseitige Eheversprechen, und schließlich die kirchliche Trauung. Konnten die Verhandlungen erfolgreich beendet werden, übergibt der Vater dem Bräutigam die Braut, die sich damit aus dem Schutz des Vaters löst und sich in die Obhut ihres neuen Mannes begibt. Die Braut lässt die Hand des Vaters los und ergreift die ihres Mannes. Dieses Ineinanderlegen der Hände wurde im 13. Jahrhundert Aufgabe des Priesters. Die Kirche interpretierte die Geste als Treuegelöbnis der beiden Eheleute, das sie sich nun vor dem Priester, im Angesicht Gottes, gaben. Dank dieser Machterweiterung auf den privaten Bereich war es nun die Kirche, beziehungsweise ein Vertreter derselben, der das Eheversprechen, den Vertrag beider Familien verbindlich machte.[10] Dennoch blieben weltliche Bräuche in der Liturgie nicht außen vor, vielmehr versuchte die Kirche, diese familiären Riten unter ihren Einfluss zu bringen, indem sie sie öffentlich machte – wodurch der Sinn nicht selten verändert wurde.[11]

Das Wirken des Geistlichen blieb in seinem Umfang jedoch beschränkt. Zunächst vergewisserte sich der Priester, dass auch tatsächlich beide Eheleute ihre Einwilligung in die Ehe gegeben haben und ob die Vermählung den Regeln der Nichtverwandtschaft genügte. Im Weiteren beschränkte sich der Priester darauf, der Zeremonie zu folgen und diese mit einem Gebet zu beschließen.

Ein entscheidender Schritt war nach der Segnung der Eheleute, die Segnung des Brautgemachs, genauer gesagt, des Bettes. In einigen nordfranzösischen „Ordines“ des 12. Jahrhunderts findet sich diese „benedictio thalami“ wieder. Der Segen sollte jeden Fluch, der die Fruchtbarkeit des Paares beeinträchtigen konnte, bannen und jede Schande durch weibliche Untreue (vor männlicher war wohl kein Schutz nötig!) abwenden. War die Segnung vollzogen, ließen sich Mann und Frau vor Zeugen - vermutlich enge Verwandte, die genaue Zusammensetzung ist nur schwer zu rekonstruieren - im Bett nieder. Hatten sich die Beobachter davon überzeugt, dass Braut und Bräutigam im Bett lagen, ließ man sie, zum endgültigen Vollzug der Ehe, allein. Dagegen gab es jedoch von Seiten der Kirche – vermutlich moralische – Einwände. Es bleibt festzuhalten, dass die Handlungen, die rund um das Bett vorgenommen wurden, nach Aussagen von Geistlichen des 13. Jahrhunderts, als konstituierender Moment der Hochzeit angesehen wurden. Demnach musste jene Machtinstanz, die das private Leben auch in dieser Hinsicht beherrschen wollte, ihre Gewalt auch auf dieses Szenario erstrecken, was zwangsläufig zu Konflikten zwischen weltlichen und geistlichen Machtinstanzen führen musste.[12]

Die Eheschließung galt bis ca. 1300 als ein in erster Linie weltlich-rechtlicher Akt, obwohl sich die Kirche bemühte alle Entscheidungsinstanzen zu vereinnahmen hatte. Die kirchliche Trauung hatte dennoch nur einen sekundären Charakter.[13]

[...]


[1] vgl. Stein (2001), S. 217

[2] Zugrunde gelegt werden die folgenden Textausgaben: Ulrich von Türheim: Tristan, Hrsg. von Thomas Kerth, Tübingen 1979 und Heinrich von Freiberg: Tristan und Isolde, Hrsg. von Danielle Buschinger und Wolfgang Spiewok, Greifswald 1993

[3] vgl. Stein (2001), S. 218

[4] vgl. Aries (1985), S. 120

[5] vgl. Faber (1974), S. 15

[6] vgl. Aries (1985), S. 132

[7] vgl. Faber (1974), S. 16f.

[8] vgl. Mälzer (1991), S. 15f.

[9] vgl. Aries (1985), S. 136

[10] vgl. ebd. S. 134

[11] vgl. Aries (1985), S. 136

[12] vgl. ebd., S. 140

[13] vgl. Mälzer (1991), S. 17

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Die Ehekonzeption in den Tristan-Fortsetzungen von Ulrich von Türheim und Heinrich von Freiberg
Université
LMU Munich  (Institut für deutsche Philologie – Germanistische Mediävistik)
Cours
Hauptseminar: Tristan
Note
1
Auteur
Année
2008
Pages
31
N° de catalogue
V123916
ISBN (ebook)
9783640281862
ISBN (Livre)
9783640284702
Taille d'un fichier
492 KB
Langue
allemand
Annotations
Sehr gute, textnahe Arbeit.
Mots clés
Ehekonzeption, Tristan-Fortsetzungen, Ulrich, Türheim, Heinrich, Freiberg, Hauptseminar, Tristan
Citation du texte
Christopher Späth (Auteur), 2008, Die Ehekonzeption in den Tristan-Fortsetzungen von Ulrich von Türheim und Heinrich von Freiberg, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123916

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