Die Reichspolitik der Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg (1220-1266/67)


Examensarbeit, 1998

121 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Die Zeit der Unmündigkeit

3. Johann und Otto im deutsch-dänischen Konflikt

4. Die Markgrafen als Gegner des Kaisers im welfischen Erbgüterstreit

5. Die Belehnung mit der Markgrafschaft

6. Auswirkungen der Fürstenprivilegien Friedrichs II. auf die Mark

7. Die Verfolgung der Häretiker

8. Der welfisch-staufische Ausgleich

9. Vollstreckung der Reichsacht gegen den Herzog von Österreich

10. Johann und Otto als Parteigänger des Kaisers

11. Die Anerkennung des Gegenkönigs Wilhelm von Holland

12. Der Kampf um die Reichsstadt Lübeck

13. Markgraf Ottos Bewerbung um den Königsthron

14. Die letzten Regierungsjahre

15. Zusammenfassung

16. Quellen und Literatur

1. Einleitung

Am Ende des 20.Jahrhunderts ist es selten geworden, dass sich die Mediävistik an die Erforschung von Einzelgestalten heranwagt, wo doch die Politikgeschichte in den letzten Jahrzehnten immer mehr zugunsten einer Herausarbeitung von Strukturen, Mentalitäten sowie Sozial- und Wirtschaftsgefügen zurückgetreten ist. Sicherlich ist dem Vorwurf zuzustimmen, dass der Blickwinkel der älteren Forschung etwas einseitig auf den sogenannten „Gestaltern von Geschichte“ gelegen hat, wofür allerdings neben gewissen gesellschaftlichen Intentionen auch die Quellensituation mitverantwortlich zu machen ist. Klerus und Adel sind Mittelpunkt der schriftlichen Überlieferungen, Bürger dagegen weniger und Bettler und Bauern fast gar nicht. Zudem ist die Regional- als auch die Reichsgeschichte jener Zeit weniger Landesgeschichte (im geographischen Sinne), denn Personengeschichte - schließlich definieren wir das hochmittelalterliche Verfassungsgebilde ja immer noch als „Personenverbandsstaat“.

Wenn sich die folgende Arbeit auf die Regierungszeit der Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg (1220-1266/67) festlegt, so soll damit nicht neue „Heldengeschichte“ geschrieben werden. Es geschieht dies lediglich zu dem Zweck, eine zeitliche Begrenzung zu haben, die eine möglichst detailgenaue Betrachtung des Themas erlaubt, ohne jedoch den vorgegebenen Rahmen der Arbeit zu sprengen. Die gewonnenen Ergebnisse ihrerseits können dann einen Mosaikstein größerer Strukturgeschichte darstellen, Zusammenhänge erhellen und zu allgemeineren Aussagen über das Verhältnis von Fürsten zu König und Reich führen.

Die Regierung genannter askanischer Markgrafen ist in der Vergangenheit zumeist aufgrund ihrer umfangreichen territorialpolitischen Aktivitäten gewürdigt und erforscht worden. Welche Rolle Johann I. und Otto III. in der Reichspolitik spielten, wurde dagegen so gut wie nie betrachtet. Die neuere Landesgeschichtsforschung behandelt dieses Thema recht stiefmütterlich. Ausdruck dessen ist seine Gewichtung in den großen zusammenfassenden Darstellungen zur Geschichte der Mark Brandenburg: SCHULTZE[1] geht lediglich am Rande darauf ein und ASSING[2] ist die Reichspolitik aller askanischen Markgrafen ganze zwei Seiten wert. Sicherlich stand im Mittelpunkt jener Darstellungen vorrangig die Markgrafschaft selbst und nicht die Reichspolitik der Landesherren. Doch auch auf der Suche nach Einzeluntersuchungen zum Thema Reichspolitik wird man nicht fündiger. In Bezug auf Johann I. und Otto III. ist das Thema lediglich einmal monographisch bearbeitet worden und zwar im Rahmen einer (mittlerweile 112 Jahre alten) Dissertation von BAUCH[3], woraus in Ermangelung neuerer Forschungsarbeiten auch heute noch zitiert wird. Nur in Hinsicht auf die nachstaufische Zeit fanden die reichspolitischen Aktivitäten auch bei der jüngeren Forschung Erwähnung und zwar innerhalb einer Analyse der Reichsgewalt im norddeutschen Raum von STEINBACH[4]. Wenn auch seit BAUCH keine neuere Gesamtdarstellung der Reichspolitik Johanns und Ottos erschienen sein mag, so hat sich doch seither in der Landes- und Reichsgeschichtsforschung einiges bewegt. Bestehende Lehrmeinungen wurden revidiert, andere Sichtweisen setzten sich durch. Die folgende Arbeit hat sich deshalb vorgenommen, die Reichspolitik genannter Markgrafen auf der Höhe des aktuellen Forschungsstandes neu zu beschreiben.

Wenn wir uns mit „Reichspolitik“ beschäftigen wollen, ist im voraus zu klären, was dieser Begriff überhaupt meint. Schon hier begegnet uns die Schwierigkeit der Abgrenzung. Man könnte es sich natürlich einfach machen und alle außerhalb der Markgrafschaft nachweisbaren Aktivitäten Johanns und Ottos jenen innerhalb getätigten gegenüberstellen. Eine solch „geographische“ Definition ist jedoch problematisch. Einerseits führen territorialpolitische und dynastische Initiativen oft über die Grenzen der Mark hinaus und andererseits sind die dafür maßgeblichen Intentionen meist nicht genau bestimmbar. Sie konnten ja gleichermaßen den Reichsinteressen dienen. Zudem ist es letzten Endes so, dass die gesamte Regierungstätigkeit in der Mark Brandenburg als Reichspolitik bezeichnet werden kann – schließlich handelt es sich bei der Markgrafschaft um Reichsgut, welches Johann und Otto als Beamte des römischen Königs lediglich verwalteten. Darüber hinaus gehörten sie dem Reichsfürstenstand an und waren somit selbst Glieder des Reiches[5]. Haben somit nicht auch alle Handlungen, die die Regierung der Mark betreffen, reichspolitische Bedeutung? Eine Beschreibung der Reichspolitik aufgrund dieses Ansatzes müsste nahezu alle verfügbaren Nachrichten zu Johann und Otto erfassen und interpretieren – ein Unternehmen, das aufgrund der Differenziertheit und Fülle der Einzelinformationen im Rahmen dieser Arbeit nicht zu leisten ist. Eine Beschränkung ist somit unerlässlich. Im folgenden soll deshalb das Augenmerk auf zwei Aspekte gerichtet werden, die ich als Ereignisfelder bezeichnen möchte:

Ereignisfeld 1: Beziehungen zum römisch-deutschen König.

Prinzipiell ist der König nicht mit dem Reich identisch, sondern lediglich dessen oberster Verwalter. In den Augen der Zeitgenossen Johans und Ottos waren beide aber noch eng verbunden. Der König verkörperte das Reich, von ihm erhielten die Edlen Ämter und Lehen, die Bischöfe ihre Bistümer. Kein Wunder, dass sie sich dem König als Person stärker verpflichtet fühlten, als dem Reich als Institution. Erst ab dem 14.Jahrhundert wurde das Reich als eigenständiges, von der Person des Königs lösbares Rechtssubjekt behandelt (und die dualistische Formel „Kaiser und Reich“ setzte sich durch)[6]. Die Markgrafen dem König gegenüber zu stellen, ist deshalb ein vertretbares und im Rahmen dieser Arbeit auch leistbares Verfahren. Dementsprechend sollen alle feststellbaren Kontakte Johanns I. und Ottos III. zum Reichsoberhaupt beschrieben werden. Von Interesse sind dabei folgende Fragen: Beteiligten sich Johann und Otto an Königswahlen? Wann und zu welchen Anlässen besuchten die Markgrafen königliche Hoftage? Leisteten sie dem König Heerfolge? Zog der König Johann und Otto zu Reichsdiensten heran, die über ihr Markgrafenamt hinaus gingen? Gab es territorialpolitische Auseinandersetzungen mit dynastischem Hintergrund, in welche die Markgrafen und der König verwickelt waren? Unterstützten Johann und Otto den König bei der Wahrung des Landfriedens?

Ereignisfeld 2: Veränderungen am rechtlichen Status der Markgrafen.

Hier sollen all jene Verfügungen oder politischen Entwicklungen aufgezeigt werden, die Einfluss auf die rechtliche Stellung Johanns und Ottos innerhalb des Reiches hatten. Dazu zählt die Übertragung von Ämtern und Reichsgütern ebenso wie die Gewährung von Privilegien, die die Stellung der Markgrafen gegenüber anderen Fürsten und Adligen des Reiches verbesserten. Statusveränderungen im negativen Sinne (Aberkennung bzw. Verlust von Lehen und Privilegien) sind natürlich gleichfalls zu erwähnen.

Es muss betont werden, dass die Formulierung der Ereignisfelder nur eine methodische Hilfskonstruktion darstellt. Beide Felder sind sicher nicht klar voneinander zu trennen, denn eine Statusveränderung setzt zumeist auch einen Kontakt mit dem König voraus, z.B. wenn dieser sie per Übertragung initiiert. Mit der Konstruktion soll jedoch veranschaulicht werden, dass Reichspolitik, so wie sie in nachfolgender Arbeit verstanden werden soll, nicht nur durch aktives Handeln der Markgrafen, sondern auch durch eine passive Komponente definiert wird.

Im Übrigen wird die chronologisch-ereignisgeschichtliche Darstellung gewählt. Diese (im klassischen Sinne) politische Geschichte soll jedoch, wenn notwendig, mit verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Elementen kombiniert werden.

2. Die Zeit der Unmündigkeit

Als am 25.Februar 1220 Markgraf Albrecht II. von Brandenburg starb[7], hinterließ er eine Mark, die nach der Verwicklung des Landesherrn in die deutsch-dänischen und welfisch-staufischen Konflikte gerade wieder etwas zur Ruhe gekommen war. Albrecht, ein energisch-kriegerischer Mann, hatte versucht, sich gegen die dänischen Expansionsbestrebungen in Norddeutschland zur Wehr zu setzen; er stand im Thronstreit bis zur Ermordung Philipps II. fest auf staufischer Seite, um dann Otto IV. anzuerkennen und entgegen päpstlicher Aufforderung bis 1217 loyal bei diesem Kaiser auszuharren. Letzteres vor allem deshalb, weil Otto ganz im Gegensatz zum jungen Friedrich II. die Dänen in die Schranken zu weisen wenigstens gewillt war und nicht, wie sein Gegenspieler, aus tagesaktuellen Gründen Teile des Reiches einfach so davon gab - inklusive jener nordöstlichen, auf die die Askanier Einfluss zu gewinnen versuchten, seit sie in den Besitz der Mark gelangt waren.

Im Alter von 56 Jahren sterbend, hinterließ Albrecht die Markgrafschaft seinen beiden noch unmündigen Söhnen Johann und Otto. Diese, zu dem Zeitpunkt mit gerade 7 bzw. 6 Jahren noch im Kindesalter stehend, wurden von Albrechts Gemahlin und nunmehriger Witwe Mechthild, einer Tochter des Markgrafen Konrads II. von der Lausitz[8], erzogen. Frauen waren jedoch nicht rechtsfähig, d.h. sie bedurften selbst der Mund, geschweige denn, dass sie im Witwenfalle nun jene über die Kinder hätten ausüben dürfen. Laut mittelalterlichem Recht trat deshalb in des Vaters Mundium nach dessen Tod der nächste männliche Schwertmagen als rechter, geborener Vormund; in Ermangelung dessen der nächste Muttermagen und endlich - wenn auch jener fehlte - ein vom Richter gesetzter treuer Mann ( insofern nicht der Vater diesen selbst bestimmt hatte ). Diese Vormundschaft war freilich begrenzt und zwar bezüglich zweier Stufen: „zu seinen Jahren kommen“ und „zu seinen Tagen kommen“.[9] Bis zum Alter von zwölf Jahren bestand demnach Vormundschaftspflicht, danach bis zur vollen Mündigkeit mit 13 lag es im Ermessen der Kinder, ob sie den Vormund weiterhin überhaupt dulden bzw. ob sie einen anderen erwählen wollten. Jener hatte das Recht, die Mündel im Gericht und außerhalb zu vertreten, woraus sich ergab, dass er für sie handelte, diese sich also nicht selbst verpflichten konnten[10]. Ihm stand mit der Sorge über die Personen auch die über das Vermögen zu, wohl verbunden mit dem Genuss des Einkommens. Doch sprechen wir hier vom Landrecht. Bezüglich des Lehnrechts bestanden wieder andere Bestimmungen. Wenn wir also in unserem Falle den Grafen Heinrich I. von Anhalt als nächsten schwertfähigen Verwandten mit der Vormundschaft über Johann und Otto betraut sehen,[11] so war dieser jedoch keineswegs berechtigt, Ansprüche auf das Reichslehen zu erheben. Hier griff das Lehnsrecht und danach lag die Verfügungsgewalt über die Mark beim König.

Diese Lehnsvormundschaft beinhaltete auch das anevelle genannte Recht, durch welches der Lehnsherr, an des unmündigen Vasallen statt, die Einkünfte des Lehens beziehen konnte.[12] Hatte der König nicht Interesse oder Zeit, die Lehnsvormundschaft selbst auszuüben, stand es ihm natürlich frei, sie weiterzuverleihen. Dies hat Friedrich II. denn auch getan und zwar übertrug er sie an den Erzbischof Albrecht von Magdeburg. Das erfahren wir durch eine Urkunde der Markgräfin Mechthild vom 20. September 1221, auf die später noch ausführlicher einzugehen sein wird.[13] Die Übertragung der Lehnsvormundschaft geschah sicherlich noch vor des Königs Romzug, welcher Ende August 1220 angetreten wurde. Denkbar wären das Frühjahr, wo der Erzbischof vom 19.April bis 1.Mai am königlichen Hof zu Frankfurt nachzuweisen ist,[14] oder aber kurz vor Aufbruch des Zuges, vom 27.Juli bis 9.August in Augsburg[15].

Wenn in der Urkunde davon die Rede ist, „Kaiser“ Friedrich hätte jene Regelung vorgenommen, so sollte man dies nicht überbewerten. Es ist unwahrscheinlich, daß dieser nach Italien gegangen wäre, ohne vorher die deutschen Verhältnisse geklärt zu wissen. Die Bezeichnung Friedrichs als Kaiser beruht einfach auf dem nachzeitlichen Blickwinkel der Markgräfin während der Abfassung der Urkunde. Zu jenem Zeitpunkt war die Krönung Friedrichs durch Papst Honorius III. (am 20.Oktober 1220)[16] schon fast ein Jahr her und seine Bezeichnung als Kaiser wohl bereits Usus.

Weshalb kam nun aber ausgerechnet der Magdeburger Erzbischof in den Genuss der Lehnsvormundschaft über die Mark?

Dies kann nur mit den komplizierten Lehnsverknüpfungen der Brandenburger Askanier und dem Erzstift zusammenhängen. Im Jahre 1196 nämlich hatte der damalige Markgraf von Brandenburg, Otto II., aus bis heute nicht ganz nachvollziehbaren Gründen den gesamten askanischen Allodialbesitz in der Mark dem Erzbistum aufgetragen und anschließend zu Lehen genommen[17]. Über die Intentionen jenes Markgraf ist in der Forschung und auch schon von Zeitgenossen kräftig spekuliert worden, eine allgemein akzeptierte schlüssige Begründung wurde jedoch bisher noch nicht gefunden[18].

Wegen der Lehnshoheit des Erzbischofs von Magdeburg über die Allodialgüter der märkischen Askanier lag es für Friedrich II. nahe, jenen benachbarten Reichsfürsten auch mit der Vormundschaft über das Reichslehen zu beauftragen. Es ist anzunehmen, dass sich der Erzbischof, der noch vor kurzem zu den erklärten Gegnern Markgraf Albrecht II. zählte, auch ausdrücklich dafür eingesetzt haben wird.

Stellt sich nun noch die Frage, wer bei der Wahl Heinrichs (VII.) zum deutschen König die Brandenburger Stimme geführt hat. BAUCH sieht die Wahlstimme zusammen mit der Reichstutel beim Erzbischof, doch bin ich mit MITTEIS der Meinung, dass die Wahlstimme zu jener Zeit noch nicht mit dem Lehen, sondern mit der Person verbunden war. Somit würde der Graf von Anhalt in seiner Eigenschaft als Privatvormund die Markgrafen bei der Königswahl vertreten haben. Ob dieser jedoch an Heinrichs Wahl teilnahm, ist unklar. Er ist zwar im Wahlort Frankfurt nachzuweisen, doch erst am 1.Mai und noch nicht am Krönungstag ( 23.April ). Ebenfalls unklar ist die Frage, ob der Graf dann statt seiner, zwei Stimmen geführt habe. MITTEIS hält das für „unwahrscheinlich in einer Zeit, die mechanisches Abzählen noch gar nicht kannte“[19].

Warum sind nun all diese Ausführungen über die Vormundschaft für unser Thema von Bedeutung? Bei einem Anspruch, die Reichspolitik im gesamten Zeitraum von 1220 bis 1267 besprechen zu wollen, besteht die Notwendigkeit der Klärung von Abhängigkeiten. Solche Abhängigkeiten beengen und behindern eine eigenständige Politik. Deshalb muss aufgezeigt werden, wer für bestimmte Entscheidungen in der Unmündigkeitszeit (die ja trotzdem zur Regierungszeit der Markgrafen gezählt wird, obwohl eine eigenständige Regierung gar nicht existieren konnte) verantwortlich ist. Markgräfliche Kontakte zum König (Ereignisfeld 1) bespielsweise konnten ja auch auf dem Umweg über die eingesetzten Vormunde stattfinden. Sie wären aus Sicht Johanns und Ottos zwar indirekter Art, aber im Rahmen dieser Arbeit trotzdem nachzuweisen. Hinsichtlich der Wahl Heinrichs (VII.) bestand, wie wir gesehen haben, bereits eine Möglichkeit dazu.

Doch zurück zur Chronologie: Die minderjährigen Markgrafen befanden sich also in Dependenz von Albrecht. Aber Markgräfin Mechthild, wie es scheint eine kluge und energische Frau, beschloss, die Lehnsmund dem Erzbischof abzukaufen. Dieser ging darauf ein und so erklärt sich jene schon oben kurz erwähnte Urkunde aus dem Jahre 1221,[20] die als Kaufpreis eine Summe von 1900 Mark Silber festlegt - zu zahlen in zwei Raten von je 950 Mark am 11.November 1221 und 24.Juni 1222 in Magdeburg und nach dortigem Gewicht[21]. Die Quelle gibt an, dass die Markgräfin und ihre Söhne den Kauf „auf den Rat ihrer Getreuen“ hin beschlossen hätten, und in der Tat erhöhte der Erwerb der Lehnsmund nicht nur die eigene Aktionsfreiheit, sondern entlastete auch die Untergebenen von möglichen Verpflichtungen gegenüber dem Erzbischof.

Doch werden dem Magdeburger für die Summe noch Auflagen erteilt. Im interessanten zweiten Teil der Urkunde erklärt er sich bereit, alsbald nach Wiedereintreffen des Kaisers in Deutschland die Markgrafensöhne auf eigene Kosten an dessen Hof zu bringen und ihnen die ordnungsgemäße Belehnung zu gesamter Hand ( sic! ) mit allen Reichslehen des Vaters zu verschaffen. Sollte ihm das nicht gelingen, so muss er das erhaltene Geld zurückzahlen. In diesem Zusammenhang werden in peinlicher, ja geradezu ängstlicher Genauigkeit alle möglichen Eventualitäten bedacht: Sollte einer der Markgrafen sterben, gilt die Abmachung für den verbleibenden und erlischt erst bei dessen Ableben. Stirbt der Erzbischof, so ist das Domkapitel angehalten, nur einen solchen Nachfolger zu wählen, der den Vertrag einzuhalten beabsichtigt. Und schließlich wird auch für den kaiserlichen Tod eine Vorsorge getroffen, welche eindeutig den Geist der vorangegangenen Thronwirrenjahrzehnte widerspiegelt: Sollten Erzbischof und Markgrafen verschiedene (Gegen)-Könige anerkennen, erlischt die Verpflichtung.

Am Ende schließlich bestätigt Henricus comes Ascharie in seiner Eigenschaft als Privatvormund den geschlossenen Vertrag und übernimmt damit gleichzeitig die Regentschaft in der Mark. Nachfolgend bezeichnet er sich denn auch in Urkunden als tutor marchie Brandenburgensis [22].

Die Ansprüche des Grafen Heinrich von Aschersleben ( Anhalt ) scheinen allerdings auch nicht unumstritten gewesen zu sein. Denn wie sonst ist jene Stelle in der sächsischen Fürstenchronik zu verstehen[23], wonach unmittelbar nach dem Tod Markgraf Albrechts II. die „Markgräfin Mechthild und ihre unmündigen Söhne durch Barone und den Herzog von Sachsen hart bedrängt“ worden seien? Graf Heinrich war der ältere Bruder des Herzogs Albrecht I. von Sachsen - mag sein, dass jener ebenfalls Ansprüche auf die Vormundschaft über Johann und Otto erhob und somit also (nach Abschluss obengenannten Vertrages) auch auf die Regierung der Mark. Welche Ansprüche das freilich gewesen sein sollen, ist nicht zu klären. Womöglich versuchte der Herzog auch nur, die in Brandenburg entstandenen unklaren Machtverhältnisse einfach für sich auszunutzen und den Besitz der askanischen Nebenlinie an sich zu bringen. Bei den „Baronen“ wird es sich vermutlich um die Edlen Gans und Plotho gehandelt haben, höchstwahrscheinlich auch um den in enger Beziehung zum Sachsenherzog stehenden Burggrafen von Brandenburg. Diese versuchten, ihre relative Selbständigkeit gegen die markgräflichen Expansionsbestrebungen zu verteidigen und gedachten die günstige Situation auszunutzen. Auf den Burggrafen wird später noch zurückzukommen sein.

Wenn sich der Graf von Anhalt auch als Tutor der Mark bezeichnet haben mag, so hielt sich seine praktische Tätigkeit jedoch in Grenzen. Lediglich zwei märkische Urkunden aus den Jahren 1224 und 1225 (Verfügungen über Grundbesitz, siehe Anm.18) tragen seine Unterschrift. Auch wenn die eigentliche Vormundschaft der Mutter über ihre Kinder zu damaligen Zeiten unbekannt war, so wurde ihr jedoch nicht selten die persönliche Fürsorge übertragen, womit der Vormund auf die Vermögensverwaltung beschränkt blieb. In unserem Fall scheint die tatkräftige Markgräfin darüber hinaus sogar wesentlichen Einfluss auf die Regierung genommen zu haben. Später ist es ihr gar gelungen, sich des agnatischen Vormunds zu entledigen, wie die Markgrafenchronik zu berichten weiß[24]. Das geschah höchstwahrscheinlich im Jahre 1225, denn dort haben wir die letzte, allerdings nicht genau datierbare, Urkunde Graf Heinrichs. Vom gleichen Jahr, leider ebenfalls nicht exakt datierbar, finden sich zwei Urkunden, welche Mechthild mit ihren Söhnen gemeinsam ausstellte,[25] ehe dann am 6.November 1225 Johann und Otto erstmals selbständig beurkunden.[26] Da die genauen Geburtsdaten der beiden nicht überliefert sind, könnte man annehmen, dass aufgrund dieser gleichzeitigen Regierungsübernahme sowie der später für beide gleichzeitig erfolgten Belehnung und auch des gemeinsam erhaltenen Ritterschlags die Brüder Zwillinge gewesen seien. Doch ist zu beachten, dass Otto zwar als Mitregent aufgeführt ist, bis Herbst 1233[27] aber Johann der einzige Siegelträger bleibt, ehe auch Otto die Urkunden besiegelt. Dies lässt darauf schließen, dass Johann seine Mündigkeit eher erreicht hat und damit als der Ältere auch prinzipieller Erbe der Markgrafschaft war - selbst wenn die Geschwister in der Praxis in trauter Gemeinsamkeit regierten. Aufgrund der oben aufgeführten zeitlichen Übereinstimmungen ist jedoch anzunehmen, dass der Altersunterschied gering gewesen ist, man geht allgemein von einem Jahr aus. Demnach ergeben sich durch Rückrechnung die Geburtsjahre 1213 für Johann sowie 1214 für Otto.

Mit seiner Mündigkeit konnte Johann nunmehr darangehen, die ordnungsgemäße Belehnung mit der Mark zu erreichen. Dazu musste er binnen „Jahr und Tag“ (also einem Jahr und sechs Wochen) seinen Lehnsherrn um Lehnserneuerung bitten.[28] Doch der Kaiser weilte noch immer in Italien und es sah keineswegs so aus, als sollte sich dies in absehbarer Zeit ändern.

Die Frage der Belehnung war für Johann und Otto von existentieller Bedeutung. Wie oben angedeutet, fiel ein Reichslehen bei Tod des Lehensmannes in jedem Fall an den Lehnsherrn zurück. Als Erben Markgraf Albrechts II. konnten Johann I. und Otto III. zwar einen Rechtsanspruch auf Erneuerung des Leihevertrages anmelden. Bevor diese aber nicht zustande kam, fehlte der markgräflichen Regierung die lehnsrechtliche Basis[29]. Grundlegend für eine dauerhafte politische Existenz war in den Augen der Zeitgenossen eine ausreichende Legitimierung, insbesondere im Hinblick auf das Reichsoberhaupt. Abgesehen von der Kurfürstenwürde bedeutete die Belehnung für Johann und Otto also auch die notwendige Autorität gegenüber den Vasallen in der Mark. Kontakte zum Kaiser (Ereignisfeld 1) dienten deshalb zuerst einmal der Herbeiführung einer Statusveränderung (Ereignisfeld 2). Zu diesem Zweck bedienten sich die Markgrafen verschiedener Mittelsmänner.

Es bestehen keinerlei Nachrichten darüber, ob der Erzbischof von Magdeburg vertragsgemäß wegen der Belehnung beim Kaiser nachgesucht hatte. Bei der auf dem Spiel stehenden hohen Summe Geldes ist jedoch davon auszugehen. Albrecht weilte damals regelmäßig am kaiserlichen Hof, wo er das Problem gewiss angesprochen haben wird. Zu der in Frage kommenden Zeit vor Fristablauf treffen wir ihn beispielsweise von März bis Juli 1226 bei Friedrich[30]. Ebenfalls nachzuweisen sind dort aber auch die Edlen von Arnstein und es macht Sinn, wenn BAUCH einen Arnsteiner als Beauftragten Johanns I. und Ottos III. dort auftreten lässt[31]. Ob es nun Gebhard war, auf den BAUCH sich festlegt, sei dahingestellt - seine Brüder Albrecht und Walter kämen ebenfalls in Frage. Die Brüder waren mit den Markgrafen verwandt, ihre Mutter Gertrud entstammte (als Enkelin Albrechts des Bären) dem askanischem Hause, außerdem prädestinierten hervorragende Verbindungen zum Magdeburger Erzstift und diplomatisches Geschick die Arnsteiner für diese Mission. Wenn BAUCH freilich behauptet, die Edlen von Arnstein seien Vasallen der Markgrafen gewesen[32], so ist dem nicht zuzustimmen. Es gibt keine einzige Quelle, aus der irgendeine Abhängigkeit dieser Herrschaft von der Mark oder sonst sich nachweisen ließe. Die Arnsteiner haben sich als Angehörige des schwäbischen Geschlechts der Steußlinger Mitte des 12. Jahrhunderts im Ostharz (vor allem durch Rodung) eine selbständige, autonome Herrschaft aufgebaut. Sie übten das Münz- und Bergregal aus und hatten eine grafengleiche Stellung inne[33]. Kleinere Teilgüter besaßen sie zwar zu Lehen, z.B. von den Stiften Magdeburg und Quedlinburg oder auch von den askanischen Linien. Eine partielle Lehnsverpflichtung minderte jedoch nicht ihre eigentliche rechtliche Stellung[34]. Somit waren sie auch nicht gezwungen, die Politik ihrer verschiedenen Lehnsherren zu unterstützen. Ihrem Wesen und ihrer Stellung nach sind die Herren von Arnstein folglich Parteigänger und nicht Vasallen gewesen. Wenn sie also in diplomatischer Mission Johanns und Ottos am kaiserlichen Hofe erscheinen, so weil sie davon auch eigenen Nutzen hatten und nicht, weil Lehnsverpflichtungen sie dazu zwangen.

Trotzdem jedoch die Arnsteiner, als auch - wie anzunehmen ist - Erzbischof Albrecht beim Kaiser im Sinne der Markgrafen intervenierten, so taten sie dies letztlich ohne Erfolg. Friedrich II. ignorierte die Fürsprachen vorerst und zögerte die Belehnung hinaus.

3. Johann und Otto im deutsch-dänischen Konflikt

Dass die Markgrafen Ende 1225 (wenigstens äußerlich) die Regierung übernahmen, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass sie trotzdem noch halbwüchsige Knaben waren und somit sicherlich noch unter dem Einfluss Erwachsener gestanden haben werden. Neben der Mutter ist hier vor allem Otto von Lüneburg zu nennen, mit dem die ältere Schwester Mechthild seit 1222 verheiratet war und mit dem in den folgenden Jahren ein enges Zusammengehen ( nicht immer zum Vorteil der Mark ) zu beobachten ist.

Otto das Kind - 1204 geboren und so genannt wegen seiner Unmündigkeit beim Ererben der väterlichen Welfengüter 1213 - war der Sohn einer dänischen Königstochter und deshalb eng an die Interessen dieser ausländischen Macht gebunden. Andererseits hatten sich auch die Beziehungen zwischen Brandenburg und Dänemark seit kurzem verbessert, nachdem es in der Vergangenheit Konflikte gegeben hatte. Vor allem die Lehnshoheit über das Herzogtum Pommern war die Ursache von, teilweise sogar militärisch geführten, Auseinandersetzungen gewesen. Schon seit der Regentschaft Albrechts des Bären hatten die märkischen Askanier ein Anrecht auf die Lehnsherrschaft über dieses slawische Reichsgebiet[35]. Unter dem Nachfolger Markgraf Otto I. hatte sich jedoch der dänische König eines großen Teils der deutschen Ostseelande inklusive Pommerns bemächtigt, was langwierige Kämpfe zwischen Brandenburg und Dänemark auch noch unter den Markgrafen Otto II. und Albrecht II. nach sich zog. Während der Regentschaft des letzteren schließlich geschah es, dass das umkämpfte Land nicht nur für die Mark, sondern sogar für das Reich selbst verloren ging. Friedrich II., der Dänemark als Unterstützung gegen Kaiser Otto IV. und dessen Anhänger ( vor allem Markgraf Albrecht II. ) gewinnen wollte, trat dem Dänenkönig 1214 per Vertrag alle bis dato jenseits von Elbe und Elde eroberten deutschen Gebiete als auch die besetzten Teile Slawiens ab[36]. Albrecht II. hielt noch bis 1217 auf Seiten Ottos IV. aus, ehe er sich von diesem trennte und mit den Dänen seinen Frieden zu machen gezwungen war. Als Zeichen und Beteuerung dessen wurde - wie damals üblich - eine Verlobung zwischen Verwandten in die Wege geleitet und zwar eben jene zwischen Albrechts Tochter Mechthild und des Dänenkönigs Neffen Otto von Lüneburg, welche 1219 gefeiert wurde[37]. Trotz des Friedensschlusses kann man davon ausgehen, dass die Askanier ihren Anspruch zwar vorläufig hintangestellt hatten, aber wohl niemals endgültig aufzugeben gedachten.

In Gestalt des Grafen Heinrich von Schwerin sollte den Markgrafen bald unerwartete Hilfe zukommen. Dieser, seit seiner Unterwerfung 1214 Vasall des Dänenkönigs, läutete im Jahre 1223 mit einem kleinen gewagten Handstreich eine Änderung der gesamten norddeutschen Verhältnisse ein.

Von einer Kreuzzugsunternehmung gegen Damiette (Äqypten) zurückgekehrt, hatte er das Erbe seines gerade verstorbenen Bruders (die halbe Grafschaft) besetzt vorgefunden. Aus Wut darüber wie auch über das erzwungene Vasallitätsverhältnis, fasste er einen Racheplan: Er begab sich zu König Waldemar II. von Dänemark auf die Insel Lyöe zur Jagd, überwältigte ihn und seinen königlichen Sohn hinterrücks und brachte beide als Gefangene nach Deutschland[38]. Dieser Hanstreich rief damals in der gesamten westlichen Welt Erregung hervor; nicht nur, weil dabei das Gastrecht arg verletzt wurde, sondern weil hier ein „ritterlicher Treubruch schlimmster Art“[39] vorlag.

Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die geschilderten Ereignisse Bedeutung für unser Thema haben. Es braucht wohl nicht betont zu werden, dass die zum damaligen Zeitpunkt gerade 10- und 9-jährigen Markgrafen weder an Planung noch Durchführung des Handstreichs Anteil gehabt haben können. Auch für eine eventuelle Beteiligung der Mutter, des Vormunds oder markgräflicher Mannschaften gibt es keinen Hinweis. Trotzdem eröffnete sich dadurch für die Markgrafen eine Aussicht auf Gewinn:

Im September 1223 wurde auf dem Hoftag zu Nordhausen hinsichtlich der weiteren Behandlung der Geiseln verhandelt. Der Kaiser weilte in Italien, gedachte aber, die Gefangenschaft der Dänenkönige auch zu seinen Gunsten auszunutzen. Deshalb betraute er, an seines unmündigen Sohnes statt, den als Reichsverweser eingesetzten Erzbischof von Köln mit den Verhandlungen. Am 24.September wurde ein Vertrag geschlossen zwischen Kaiser Friedrich II. und König Heinrich (VII.) einerseits und dem Grafen von Schwerin und dessen Freunden andererseits[40]. Nach ihm erhält der Graf für die Auslieferung der Könige an das Reich 50.000 Mark Silber sowie eine Burg zu Lehen mit 200 Mark jährlichen Einkünften und er darf im Land Boitzenburg eine Burg auf Reichskosten bauen. Seine Freunde erhalten 2000 Mark. Der Kaiser verpflichtete sich seinerseits, die Dänen nicht eher freizulassen, bevor diese dem Grafen nicht Urfehde geschworen und auf das Land diesseits der Eider verzichtet hätten.

Im Zusammenhang mit diesem geforderten Landverzicht verspricht die Urkunde auch eine Regelung bezüglich der brandenburgischen Markgrafen: Nach Rückgabe sollen den pueri de Brandenburc ihre früheren Besitzungen zurückerstattet werden. Bei diesem Besitz kann es sich nur um die an Dänemark verlorene Lehnsherrschaft über die pommerschen Herzogtümer gehandelt haben.

Höchstwahrscheinlich hat Graf Heinrich von Anhalt als Vormund die Interessen Johanns und Ottos auf dem Hoftag vertreten. Seine Anwesenheit dort ist bezeugt, weil er unter anderem Beschwerde führte über verschiedene Verbrechen der Äbtissin Sophie von Quedlinburg[41]. Als Bürge des Kaisers oder des Grafen von Schwerin in genanntem Vertrag stellte sich Heinrich aber nicht zur Verfügung. Somit finden wir hier bereits eine Andeutung dafür, dass die Askanier zwar ihre Ansprüche anzumelden gedachten, sich aber ansonsten aus den Ereignissen heraushalten wollten. Ob dies einfach so ging, war fraglich, denn die Rückerstellung der Gebiete wurde nur unter der Bedingung zugesagt, dass an ihrem Rückerwerb auch tatkräftig mitgeholfen würde[42]. Die Markgrafen von Brandenburg (bzw. wohl eher märkische Truppen) wurden somit also für einen Kriegszug in Anspruch genommen, falls die dänische Partei die Herausgabe der besetzten Gebiete weiterhin verweigern sollte.

Der Vertrag betrifft beide in der Einleitung formulierten Ereignisfelder. Im Sinne unseres Themas haben wir es hier mit einem ersten indirekten Kontakt der Markgrafen zum Kaiser (bzw. seinem Stellvertreter) zu tun – also dem 1.Ereignisfeld (Beziehungen zum römisch-deutschen König). Zwar kann von einer eigenständigen Reichspolitik Johanns und Ottos noch keine Rede sein. An den Verhandlungen waren sie nicht persönlich, sondern nur über ihren Vormund beteiligt und auch die geforderte Unterstützung beim Rückerwerb des Reichsgebietes dürfte wahrscheinlich nur märkische Truppen und nicht die Markgrafen selbst betroffen haben. Jedoch sind Johann und Otto für die Lehnsherrschaft über Pommern in Aussicht genommen – ein Aspekt, der das in der Einleitung als passive Komponente der Reichspolitik formulierte Ereignisfeld 2 (Statusveränderungen) bedient. Somit scheint mir ein weiteres Betrachten der Ereignisse unerlässlich.

Es ist zu sagen, dass dieser (für die Markgrafen so günstige) Vertrag nicht umgesetzt wurde. Die an die dänischen Könige gestellten Forderungen waren einfach zu hoch. Abgesehen von der gigantischen Summe wurde mit dem Landverzicht auch ein Eingeständnis des Scheiterns der großdänischen Politik verlangt. Waldemar II. konnte sich diese Blöße nicht geben. Er versuchte die Kurie auf seine Seite zu ziehen, indem er aus der Gefangenschaft heraus Kontakt zum Papst aufnahm und diesem mitteilte, er hätte das Kreuz genommen und würde durch den Schweriner an diesem Zug gehindert. Der empörte Papst setzte sich dann nachfolgend auch vehement für den Dänen ein[43].

Friedrich II. war zwar geneigt, die dänische Angelegenheit auszunutzen, aber nach den Protesten des Papstes musste er vorsichtig sein, denn dessen Feindschaft konnte er im Moment nicht gebrauchen - zumal er ja auch seit Jahren schon den eigenen versprochenen Kreuzzug vor sich her schob[44]. Der geschlossene Vertrag fiel ihm deshalb zu streng aus und er schickte seinen Vertrauten, den Hochmeister des Deutschen Ordens, Herrmann von Salza, zu erneuten Verhandlungen nach Deutschland. Ein neuer, am 4.Juli 1224 geschlossener, Vertrag[45] gab sich dementsprechend gemäßigter und forderte von den Dänen nur noch 40.000 Mark ( wobei der Graf von Schwerin und seine Freunde den Ausfall von 12.000 Mark vom Reich ersetzt bekommen sollten ). Nordalbingen ginge zwar ans Reich zurück, der vom Dänenkönig dort als Regent eingesetzte Graf von Orlamünde dürfte aber im Amt verbleiben. Die slawischen Gebiete, also Rügen und Pommern, sollte das Reich ebenfalls zurückerhalten, sie wurden den Dänen aber als Lehen in Aussicht gestellt. Schließlich wurde von Waldemar verlangt, er möge seine Krone als Reichslehen tragen und sich am Kaiserkreuzzug beteiligen (bzw. 25.000 Mark Ablöse zahlen).

Dieser neue Vertrag, der als Verhandlungsbasis für nun beginnende deutsch-dänische Gespräche diente, war ein Kompromiss, der beiden Seiten zugute kam. Der Kaiser würde mit der Lehnsherrschaft über Dänemark seinem universalen Anspruch näherkommen - zugleich hatte er ob der Kreuzzugsklausel den Papst zufriedengestellt. Von Waldemar II. wurden zwar noch immer hohe Opfer verlangt, aber er verlor nicht völlig das Gesicht, denn trotz formeller Unterordnung konnten ihm ja einige der eroberten Gebiete als Lehen verbleiben.

Als wesentlich ungünstiger stellte sich dieser zweite Vertrag jedoch für die Markgrafen Johann I. und Otto III. dar. Ihre Ansprüche wurden nunmehr der hohen Reichspolitik geopfert. Graf Heinrich von Anhalt ist auf dem Frankfurter Hoftag im Mai, wo der Vertrag verhandelt wurde, nicht nachzuweisen, somit hatte wohl niemand die markgräflichen Interessen vertreten. Wenn der Vertrag also in dieser Form von den Dänen akzeptiert werden sollte, so würde Pommern weiterhin verloren bleiben.

Doch die Verhandlungen scheiterten. Die im September am Verhandlungsort Bardowick ( später Bleckede ) erschienene Dänenpartei führte zwar viel Geld mit sich und war zu hohen Zahlungen bereit, keineswegs aber zu politisch-rechtlichen Zugeständnissen. Nach zähen und von beiden Seiten unnachgiebig geführten Gesprächen trennte man sich im Zorn. Wie so oft, wenn Diplomatie scheitert, kam es zur Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Ende Dezember 1224 setzten der Erzbischof Gerhard II. von Bremen und Adolf IV. von Schauenburg (unterstützt von weiteren norddeutschen Adligen) über die Elbe, um Nordalbingen mit Gewalt zurückzuerobern. Nach deren schnellen Erfolgen schien es dem bedrängten Grafen von Orlamünde ratsam, den Verwandten des Dänenkönigs, Otto von Lüneburg, zu Hilfe zu rufen. Beide verloren jedoch Ende Januar 1225 das Entscheidungsgefecht bei Mölln. Albrecht von Orlamünde geriet in Gefangenschaft und Adolf von Schauenburg konnte die Holsteiner Grafschaft, von der sein Vater vertrieben worden war, wieder in Besitz nehmen.[46]

Die Dänen, ihres während der Gefangenschaft der Könige eingesetzten Reichsverwesers beraubt, waren nunmehr gezwungen, einzulenken. Im Vertrag vom 17.November 1225[47] schwor Waldemar II. dem Schweriner Grafen Urfehde, sagte das Lösegeld zu, stellte Geiseln und gab die Gebiete zwischen Eider und Elbe zurück, gleichermaßen Slawien ( außer Rügen ). Am 21.Dezember 1225 wurde er - nach anderthalb Jahren - aus der Gefangenschaft entlassen. Sein Sohn folgte Ostern 1226 nach.

Es war natürlich klar, dass ein Mann wie Waldemar eine solche Angelegenheit nicht so einfach auf sich beruhen lassen würde. Kaum dass sein Sohn sicher zu Hause eingetroffen war, rüstete er zum Vergeltungsschlag. Papst Honorius III. hatte die Urfehde wegen des erzwungenen Eides für nichtig erklärt und so begann im Herbst 1226 der Kampf.

Es soll hier nicht der Platz sein, die nun folgenden Ereignisse ausführlich zu schildern.[48] Es reicht zu erwähnen, dass der Dänenkönig mit anfänglichen Erfolgen seine Gegner, die Grafen von Schauenburg, Schwerin, Dannenberg und Hallermund, zwang, nach weiterer Unterstützung zu suchen. Man konnte den askanischen Herzog Albrecht I. von Sachsen gewinnen. Dieser forderte allerdings einen Preis, nämlich Ratzeburg, Lauenburg, Dannenburg und das Land Hadeln sowie den Lehnseid der Grafen von Holstein und Schwerin. All dies wurde ihm zugesagt. Der Dänenkönig seinerseits versicherte sich der erneuten Unterstützung Ottos von Lüneburg. Nach einigen kleineren Scharmützeln kam es schließlich am 22.Juli 1227 zur Entscheidungsschlacht bei Bornhöved. Es standen sich die Truppen des Erzbischofs von Bremen, des Herzogs von Sachsen, der Grafen von Holstein und Schwerin, die Städteaufgebote Lübecks und Hamburgs auf der einen Seite und die Truppen des dänischen Königs, Ottos des Kindes und eines Aufgebots von Dithmarschen auf der anderen Seite gegenüber. Der harte Kampf in der Sommerhitze bescherte hohe Verluste und schließlich fielen die Dithmarschen den eigenen Leuten in den Rücken, worauf die dänische Macht zusammenbrach. Waldemar musste fliehen und Otto von Lüneburg fiel in die Hände des Gegners. Die Niederlage war total und wurde vom Dänenkönig auch als solche akzeptiert. Er schloss Frieden mit seinen Gegnern und setzte seitdem nie wieder einen Fuß über die Eider. Eine Schlacht hatte der dänischen Übermacht an der Ostsee ein Ende bereitet[49].

Die Markgrafen von Brandenburg, obwohl sie sich bei den direkten Auseinandersetzungen neutral verhalten hatten, konnten sich wieder berechtigte Hoffnungen auf Pommern machen.

4. Die Markgrafen als Gegner des Kaisers im welfischen

Erbgüterstreit

Wenn im vorigen Kapitel die Rede davon war, dass die jungen Markgrafen sich in enger Beziehung zu Otto dem Kind, ihrem Schwager, befanden, so sind weniger die deutsch-dänischen Auseinandersetzungen Indiz dafür, als vielmehr der beginnende und dazu zeitweise parallel verlaufende Konflikt des Lüneburgers mit Friedrich II. um das Braunschweiger Erbe der Welfen. Hierbei sollten Johann I. und Otto III. eine tatkräftige Rolle spielen.

Zu den Hintergründen:

Im Jahre 1211 hatte Pfalzgraf Heinrich von Braunschweig (der Bruder Kaiser Ottos IV.) die Wettinerin Agnes (einzige Schwester der Markgräfin Mechthild von Brandenburg) geheiratet. Aus dieser Ehe gingen jedoch keine Kinder hervor, so dass jene aus erster Ehe als Erben des pfälzischen und braunschweigischen Allodialbesitzes berechtigt waren. Da der einzige Sohn allerdings schon im Jahr 1214 ums Leben kam, betraf dies die Töchter Irmgard und Agnes, welche mit Markgraf Hermann von Baden bzw. Herzog Otto von Bayern verheiratet worden waren[50]. Die weibliche Nachkommenschaft ist im Falle von Hausgütern durchaus erbfähig gewesen, jedoch ging dieser Besitz dann in die Verfügungsgewalt der Mundinhaber, also ihre Ehemänner, über. Das bedeutete für Pfalzgraf Heinrich, dass nach seinem Ableben der Großteil der Welfengüter an Baden und Bayern fallen würde. Lediglich das Gebiet um die Stadt Lüneburg, welches Otto das Kind 1213 von seinem Vater geerbt hatte, bliebe der Dynastie noch übrig. Dass solche Befürchtungen berechtigt waren, zeigt ein Vertrag, den Friedrich II. noch vor seinem Kaiserkrönungszug 1220 mit dem Markgrafen von Baden abschloss[51]. Dieser Markgraf war sich seiner zukünftigen Besitzungen so sicher, dass er sie noch zu Lebzeiten des Pfalzgrafen an Friedrich veräußerte. Als Gegenleistung sollte er Ettlingen als Lehen, Durlach zum Eigentum und 2300 Mark Silber erhalten[52]. Solch eigenmächtiges Vorgehen des Schwiegersohnes wird den Pfalzgrafen, insofern er über den Vertrag im Bilde war, gewiss erzürnt haben. Doch abgesehen davon sind es sowohl die Interessen als auch der Anspruch des Welfenhauses gewesen, die Heinrich ( der sich immer noch, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage gegeben hätte, dux Saxonie nannte ) im Juli 1223 dazu trieben, per Testament alle nichtpfälzischen Allode dem einzigen männlichen Nachkommen der Dynastie, Otto von Lüneburg, zu vermachen[53]. Als er schließlich am 28. April 1227 verstarb, kam es zum erneuten Konflikt zwischen Staufern und Welfen. Kaiser Friedrich II., sehr darauf bedacht, sich in - für seine Familie eher ungewöhnlichen - nördlichen Gefilden eine Hausmacht aufzubauen, ignorierte das Testament Heinrichs und beharrte auf Durchsetzung seines Vertrages mit dem Badener Markgrafen. Bald schon brachten kaiserliche Gesandte die Stadt Braunschweig und die welfischen Ministerialen ( welche auf eine Rangerhöhung zu Reichsministerialen hofften ) auf die staufische Seite. Während Otto das Kind noch in Holstein mit den dänischen Angelegenheiten beschäftigt war, zog Heinrich (VII.) im Auftrage des abwesenden Vaters heran und suchte, gemeinsam mit dem Reichsverweser Herzog Ludwig von Bayern, Braunschweig in Besitz zu nehmen.

In diesem Moment erhalten wir erstmals Kunde von einer eigenhändigen und tatkräftigen Mithilfe der Markgrafen Johann und Otto von Brandenburg. Freilich werden sie auch jetzt noch ganz im Bann ihrer Mutter gestanden haben, was die Sächsische Fürstenchronik bestätigt, die davon spricht, dass die Markgrafen von Mechthild zur Parteinahme für den Schwiegersohn verleitet worden seien[54].

Sicherlich ging es der Mutter um das Wohlergehen ihrer ins Welfenhaus verheirateten Tochter, im übrigen sind ja die Interessen der nunmehr verwitweten Schwester Agnes berührt gewesen.

Im Mai 1227 jedenfalls belagerten die jugendlichen Markgrafen an der Seite des aus dem Norden rasch herbeigeeilten Lüneburgers die Stadt Braunschweig und eroberten sie schließlich in einem erbitterten Straßenkampf. Die Teilnahme der erst 14- bzw. 13-jährigen Markgrafen lässt auf Tapferkeit, aber auch auf frühzeitige Entwicklung schließen[55]. Mit verschiedenen Privilegien gelang es Otto von Lüneburg bald, die Bürger auf seine Seite zu bringen. Lediglich seine Ministerialen verblieben in Opposition. Anschließend begab sich der Lüneburger wieder nach Holstein, wo er bei Bornhöved in die Hände seiner Feinde fiel und als Gefangener des Grafen von Schwerin eingekerkert wurde. Dies war der Stand, als sich im Spätsommer König Heinrich, Herzog Ludwig von Bayern, dessen Sohn Otto (welcher ja auch Ansprüche auf Welfengüter erhob), der badische Markgraf sowie die Bischöfe von Würzburg und Eichstädt mit ihrer Streitmacht Braunschweig näherten[56]. Die welfischen Dienstmannen waren noch immer gegen Otto von Lüneburg eingestellt. Die Sache für diesen schien aussichtslos und verloren. Doch wiederum ergriffen Johann I. und Otto III. Partei für ihren Schwager. Sie gingen nach Braunschweig und setzten die Stadt gemeinsam mit den Bürgern in Verteidigungsbereitschaft. Es ist erstaunlich, aber mit dieser Entschlossenheit machten sie auf das gewiss nicht unbedeutende gegnerische Heer einen solchen Eindruck, dass es einen Kampf nicht einmal versuchte, sondern unverrichteter Dinge wieder heimkehrte[57]. Die brandenburgischen Askanier hatten den Welfen die Allode gerettet.

Die geschilderten Ereignisse sind der zweite Beleg für einen indirekten Kontakt der Markgrafen von Brandenburg zu Kaiser Friedrich II. bzw. König Heinrich (VII.). Diesmal ist ausschließlich Ereignisfeld 1 (Beziehungen zum römisch-deutschen König) berührt. Wenngleich es zu einem persönlichen Zusammentreffen abermals nicht kommt (da Heinrich vor einer militärischen Auseinandersetzung mit Johann und Otto zurückschreckt), sind die Markgrafen diesmal kein passives Element der Ereignisse, sondern aktiv und tatkräftig beteiligt. Es handelt sich hier um einen jener aufzuzeigenden Fälle, wo die Markgrafen und der römische König gemeinsam in dynastisch-territoriale Auseinandersetzungen verwickelt waren. Freilich standen sie hierbei auf verschiedenen Seiten.

Die Frage ist deshalb, ob sie durch ihre Gegneerschaft zum Kaiser nicht zu Feinden des Reiches und somit zu Landfriedensbrechern geworden waren?

Prinzipiell ist dies zu verneinen. Die Stadt Braunschweig und ihr Umland waren Allodialgut und kein Reichsbesitz, so sehr auch der von der kaiserlichen Partei als solcher ausgewiesen werden mochten. Über dieses Privatgut konnte der Besitzer frei verfügen. Wenn also Pfalzgraf Heinrich den Neffen seinen Töchtern vorzuziehen beschloss, so war das sein gutes und unantastbares Recht. Weder Otto das Kind noch die auf seiner Seite sich profilierenden Brandenburger Markgrafen setzten sich mit ihrer Opposition zum Kaiser ins Unrecht. Die ganze Angelegenheit besaß deshalb eher den Status einer Privatfehde, an der nur zufällig der Kaiser beteiligt war. Interessen des Reiches wurden nur insofern und eher indirekt berührt, als die Brandenburger eine Verlagerung der staufischen Hausmacht nach Norden und damit ein (eventuell) etwas stärkeres Königtum bzw. einen stärkeren königlichen Einfluss auf Norddeutschland verhindern halfen.

Natürlich haben sich die Markgrafen hinsichtlich ihrer noch ausstehenden Belehnung keinen Gefallen getan. Ihre Einsatzbereitschaft in Braunschweig wird den Kaiser alles andere als gefreut haben, glaubte er doch, nach Gefangennahme des Lüneburgers die Stadt ohne größere Gegenwehr einnehmen lassen zu können. Zudem gerieten die Brandenburger wegen Otto von Lüneburg auch noch ausgerechnet mit jenem Mann in Fehde, der sich für sie bei Kaiser Friedrich verwenden sollte: dem Erzbischof Albrecht von Magdeburg. Denn als Otto von Lüneburg nach über einjähriger Gefangenschaft Anfang 1229 wieder frei kam,[58] musste er sich mit den welfischen Dienstmannen auseinandersetzen, die die Unterstützung des Erzbischofs und des Kaisers genossen. Bei den guten Beziehungen Albrechts zum Hofe kann man annehmen, dass seine Waffenhilfe vom Kaiser angeregt worden ist. Einmal in die Geschehnisse verwickelt, dauerte es jedenfalls nicht lange, bis auch Johann und Otto in die tätlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wurden und der Krieg erstmals das Gebiet der Markgrafschaft erreichte. Am Flüsschen Plane westlich von Brandenburg kam es im Sommer 1229 zu einer Schlacht gegen die Truppen des Erzbischofs, welcher die jungen Markgrafen nicht gewachsen waren. Fliehend und vom Widersacher verfolgt, versuchten sie sich in die Neustadt Brandenburg zu retten, doch da die Dunkelheit schon eingesetzt hatte, waren die Tore geschlossen und wurden von den Bürgern auch nicht geöffnet, da sie Freund und Feind nicht zu unterscheiden vermochten. So hetzten die Markgrafen weiter bis Spandau, wo sie endlich in Sicherheit gelangten[59]. Die magdeburgischen Ministerialen beschworen Erzbischof Albrecht, den Sieg über die Markgrafen rücksichtslos auszunutzen, doch dieser übte sich in vordergründiger Versöhnlichkeit und verwies auf deren Jugendlichkeit und das bestehende Lehnsverhältnis[60]. Solcherart Entgegenkommen ist jedoch nicht auf besondere Rücksichtnahme zurückzuführen, sondern muss im Zusammenhang mit dem Vertrag von 1221 gesehen werden. Nicht nur die Markgrafen hatten ja ein Interesse an einem guten Verhältnis zu Albrecht, der ihnen die Belehnung zu verschaffen versprochen hatte. Auch der Erzbischof selbst musste ein solches anstreben, wenn nicht die gezahlte Summe von 1900 Mark zurückgefordert werden sollte.

[...]


[1] J.Schultze, Die Mark Brandenburg, 2., unveränd. Aufl., Berlin 1989, zu Johann I. und Otto III. S.137-175.

[2] H.Assing, Die Landesherrschaft der Askanier, Wittelsbacher und Luxemburger (Mitte des 12.Jahrhunderts bis Anfang des 15.Jahrhunderts), in: Brandenburgische Geschichte, hrsg.v.I.Materna u. W.Ribbe, Berlin 1995, S.85-160; zur Reichspolitik der Askanier S.126f.

[3] A.Bauch, Die Markgrafen Johann I. und Otto III. in ihren Beziehungen zum Reich 1220-1267, Breslau 1886.

[4] H.Steinbach, Die Reichsgewalt und Niederdeutschland in nachstaufischer Zeit (1247-1308), Stuttgart 1968 (=Kieler Historische Studien; 5); vor allem S.11-67.

[5] Kaiser Friedrich II. definierte sich selbst als Kopf des Reiches und die Fürsten als dessen Glieder. Zum Reichsbegriff siehe P.Moraw, Riech, in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deitschland, hrsg.v. O.Brunner, W.Conze, R.Konsellek, Bd.V, Stuttgart 1984, S.423-456, der die Fürsten als „mitkonstituierendes Element des Reichsbegriffs“ bezeichnet. Weitere Literatur: E.Schubert, König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte. Göttinegn 1979 (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Institiuts für Geschichte; 63); K.F.Krieger, König, Reich und Reichsreform im Spaätmittelalter, München 1992 (=Enzyklopädie Deutsche Geschichte, 16); H.K.Schultze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Bd.3. Kaiser und Reich, Stuttgart, Berlin, Köln 1998.

[6] Vgl. H.K.Schultze, S.25 und 90.

[7] Krabbo, Reg. 575.

[8] Mechthild war demnach Wettinerin. Sie ist 1205, unmittelbar nach Regierungsübernahme Markgraf Albrechts mit jenem verheiratet worden. Aus der Verbindung gingen außer den Söhnen noch zwei (ältere) Töchter hervor, die an Otto von Lüneburg bzw. an Heinrich Raspe von Thüringen verheiratet wurden. Vgl. F.Voigt, Über das Alter der Markgrafen Johann I. und Otto III. und ihre Familien, in: Märkische Forschungen Bd.IX, Berlin 1865, S.115.

[9] Sachsenspiegel, Landrecht, 42, §1.

[10] Ebenda.

[11] Krabbo, Reg. 577.

[12] Sachsenspiegel, Lehnrecht, 26, ,§2.

[13] Riedel B I, 8 ff.; Krabbo, Reg. 577; Mülverstedt, Reg. Magd. nr. 641.

[14] Mülverstedt, Reg. Magd. nr.579, 580, 581, 583, 584, 586.

[15] BF 1144, 1146, 1151.

[16] BF 1203.

[17] Unter Zustimmung des mitregierenden, aber von Otto II. dominierten Bruders Albrecht II. Vgl. Riedel C I, S.2 ff. und 5 ff. sowie Krabbo, Reg.485, 491, 495, 496.

[18] Die als Begründung in der Übertragungsurkunde aufgeführte „Wiedererlangung der Gnade des Erlösers“ wurde in der Vergangenheit oft dahingehend interpretiert, dass sich Otto II. im Kirchenbann befunden hätte und diesen somit lösen wollte. Doch abgesehen davon, dass es weder für Bannspruch noch für dessen Loslösung einen Quellenbeleg gibt, wäre der Preis für jene viel zu hoch. Zu dieser Zeit befand sich der Kirchenbann schon in inflationärem Gebrauch und hatte kaum noch solche abschreckende Wirkung wie zu Zeiten König Heinrichs IV. Auch wenn, wie J.Schultze (Mark Brandenburg I, S.104) vorsichtig formuliert, Ottos gesamte Taten „auf eine gewisse religiöse Gespanntheit schließen“ lassen, so gab es natürlich noch andere Intentionen - dafür war Otto Machtpolitiker genug. Allerdings erscheint mir Schultzes Idee, Otto hätte für den Fall des Erlöschens der Brandenburger Linie vermittels des Lehnsauftrags an Magdeburg den Heimfall an die askanischen Nebenlinien Anhalts und Sachsens zu verhindern gesucht (Mark Brandenburg I, S.108) ebenso wenig überzeugend wie die von ihm kritisierte Erklärung G.Heinrichs (Die Grafen von Arnstein, Abschn.10, Anm.25), man wollte die kanonisch nicht erlaubte Ehe Ottos I. (aus der Albrecht II. hervorging) nachträglich legalisieren lassen. - Zuletzt haben W.Podehl ( Burg und Herrschaft in der Mark Brandenburg, Phil. Diss. Marburg 1973, S.41-44 ) und P.Marcus [ Herzog Bernhard von Anhalt (um 1140 bis 1212) und die frühen Askanier in Sachsen und im Reich, Frankfurt/M., Berlin, Bern u.a. 1993, ( = Europäische Hochschulschriften: Reihe 3; Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 562; zugl. Köln, Univ.Diss.1993), S.171-190 ] die Meinung geäußert, bei den aufgetragenen Gebieten habe es sich nicht nur um Allode, sondern auch um einzelne altmärkische Reichslehen gehandelt, die die Askanier auf diese Weise dem Reich entziehen und mit ihren Alloden vermischen wollten. Deshalb auch die kaiserliche Bestätigung, welche bei purer Allod-Übertragung gar nicht notwendig gewesen wäre. Diese Interpretation erscheint mir schlüssig, doch bleibt auch damit die Aktion der damals noch kinderlosen Markgrafen abenteuerlich.

[19] Bauch, S.88 f.; H.Mitteis, Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur goldenen Bulle, Darmstadt 1965, S.155 f.

[20] Riedel B I, 8 ff.

[21] Drei Tage vorher hatte Erzbischof Albrecht seinem Domkapitel versprochen, jene 1800 (!) Mark Silber der Markgräfin zur Einlösung magdeburgischen Tafelsilbers verwenden zu wollen. Die am 20.September im Vertrag mit Mechthild genannten erzbischöflichen Bürgen werden beauftragt, das Geld dahingehend zu benutzen. Interessant sind die 100 Mark Differenz: Hat sich bis dahin der Preis erhöht oder hat Albrecht von vornherein 100 Mark für sich reserviert? (Mülverstedt, Reg. Magd. nr. 639) - A.Bauch, S.7 scheint diese Urkunde übersehen zu haben, wenn er mutmaßt, dass der Erzbischof die Summe von 1900 Mark als „Reisegeld“ für seine nachfolgend angetretene Italienfahrt verbraucht habe.

[22] Riedel B I, 11 und A VI, 399. - Mülverstedt, Reg. Magd. nr. 641 liegt falsch, wenn er aus Mechthilds Urkunde den Begriff „nepos“ mit „Enkel“ anstatt, wie im ndt. Raum typischer und somit hier zutreffend, mit „Neffe“ übersetzt, denn die Markgrafen waren keinesfalls Enkel Heinrichs von Anhalt. Ebenso fälschlich bezeichnet er die Grafen Heinrich (von Schwarzenberg) und Gunter (von Kevernberg) als Brüder Mechthilds, wo es doch Brüder Erzbischof Albrechts sind.

[23] Chron. princ. Sax., MG SS XXV, 478 : Mechthildis vero filios suos ut mater educavit, et multa perpessa a suis baronibus pericula et a duce Saxonie, filiorum suorum recuperata tutela...

[24] FBPG I , S.121: Quo (Heinrich ) tandem a tutela excluso terram suam consilio matris sue prudenter gubernabant.

[25] Krabbo, Reg. 583 und 584 ordnet diese Urkunden berechtigterweise hinter jene Graf Heinrichs ein, womit sich auch die Markgrafenchronik bestätigt findet.

[26] Krabbo, Reg. 586.

[27] Krabbo, Reg. 612.

[28] Sachsenspiegel II, 26 §1. Dort auch die Bestimmung zum Mindestalter: Nach unserm Recht wird ein Kint jerigk zu landtrecht, wenn es zwelff jar ist, zu lehnrecht, wenn es dreizehn jar alt wirt.

[29] Vgl. dazu H.K.Faussner, Die Verfügungsgewalt des deutschen Königs über weltliches Reichsgut im Hochmittelalter, in: Deutsches Archiv zur Erforschung des Mittelalters 29 (1973), S.345-449, hier S.350.

[30] Der Erzbischof beurkundete zwischen Anfang März und Anfang Juli dreißig Kaiserdiplome.

[31] Bauch, S.9. Im März 1226 erschien Albrecht von Arnstein beim Kaiser (BF 1598), im Juni seine Brüder Gebhard und Walter (BF 1629). Bauch schreibt beide Treffen Gebhard (dem späteren Reichslegaten in Italien) zu.

[32] Bauch, S.9 und 20.

[33] Sie titulierten sich seit dem 13.Jh. sogar mitunter als Grafen, für eine rechtmäßige königliche Bannleihe existiert jedoch kein Beleg. G.Heinrich, Die Grafen von Arnstein, S.250.

[34] Heinrich, Die Grafen von Arnstein, S.429.

[35] Seit jeher ist der markgräfliche Anspruch auf Pommern in der Forschung umstritten. So war bspw. Zickermann, Das Lehnsverhältnis zwischen Brandenburg und Pommern im 13. und 14. Jahrhundert, in: FBPG IV, 1 (1897), S.1-120, der Meinung, dass bis 1231 „weder eine Verteilung von Rechten an Brandenburg auf Pommern sich nachweisen lasse, noch dass die Askanier vor 1231 die Lehnshoheit über Pommern faktisch ausgeübt hätten.“ (S.38) Dagegen polemisiert m. E. schlüssig F.Rachfahl, Der Ursprung des brandenburgisch-pommerschen Lehnsverhältnisses, in: FBPG V (1898), S.403-436, der den Anspruch Albrechts des Bären noch aus dessen Amt als Markgrafen der Nordmark herleitet, welchem im 10.Jh Pommern unterstanden hätte (S.70). Diese Meinung deckt sich gut mit einer Urkunde Kaiser Lothars III. von 1136, in der dieser für eine Schenkung von vier Peene-Landschaften an das Bistum Bamberg erst die Zustimmung Albrechts des Bären als verantwortlichem Markgrafen einholt (Krabbo, Reg. 50). Auch Schultze, Nordmark und Altmark, in: ders., Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1964, S.17f. bestätigt die Auffassung indirekt, indem er bemerkt, die beiderseits der Peene (Grenze zwischen Billunger- und Nordmark) siedelnden Zirzipanen hätten nur den Markgrafen anerkannt. - Rachfahl versucht schließlich gar zu beweisen, dass Brandenburg zwischen 1198 und 1211 formell die Lehnshoheit über Pommern ausgeübt habe (S.73f), eine zureichend untermauerte These, der sich die jüngere Forschung mit J.Herrmann, Der Barnim und Berlins Weg zum baltischen Meer am Ende des 12. und in der ersten Hälfte des 13.Jahrhunderts, in: Hansische Stadtgeschichte-Brandenburgische Landesgeschichte, (Hansiche Studien VIII), hrsg. v. E. Engel u.a., Weimar 1989, S.29-40, (hier S.37) anschließt. Dagegen wehrte sich zuletzt K.Bobowski, Das staatsrechtliche Verhältnis Pommerns zu Brandenburg im 13.Jahrhundert, in: Pommern. Geschichte, Kultur, Wissenschaft, hrsg. v. H.Wernicke u. R.-G. Werlich, Greifswald 1993, S.67-78 (hier S.69) und unterstellt: „Die Mehrheit [der Forscher] denkt aber, dass die Quellenbasis eine solche Aussage nicht trägt.“ Dabei stützt er sich vor allem auf die polnische Geschichtsschreibung, die er in der Anmerkung aufführt. Ob nun eine zeitweilige Oberherrschaft bestanden hat oder nicht, ist schwierig zu entscheiden und eigentlich für unser Thema sekundär. Es genügt zu wissen, - und darüber besteht m. E. kein Zweifel - dass markgräfliche Ansprüche auf Pommern erhoben und auch allgemein anerkannt wurden.

[36] BF 773.

[37] Riedel B I, 7f. Aus dem Brief Papst Honorius’ III. an den Bischof von Preußen, in dem er die Dispension für das viertgradig verwandte Brautpaar erteilt, geht hervor, dass Otto von Lüneburg bis dato zu den Feinden Albrechts II. gezählt hatte.

[38] Ausführliche Beschreibung der Ereignisse bei A.Usinger, Deutsch-dänische Geschichte 1189-1227, Berlin 1867, S.286-297 und W.Lammers, Das Hochmittelalter bis zur Schlacht von Bornhöved, Bd.4,1 der Geschichte Schleswig-Holsteins, hrsg. V. O.Klose, Neumünster 1981, S.392ff.

[39] J.Schultze, Mark Brandenburg I, S.138.

[40] MG Const.II, 121 ff., Nr.98.

[41] BF 3898 a. Des weiteren ist er Zeuge in zwei Urkunden: BF 3902 und 3907.

[42] Krabbo, Reg. 578.

[43] So fordert er am 31.Okt.1223 in einem Brief ( SHRU I, Nr.403 ) vom Schweriner die Freilassung der Dänen und droht mit Kirchenstrafe. Am 4.Nov.1223 weist er den Bf. v. Verden an, den Grafen zu exkommunizieren, falls der die Könige nicht binnen Monatsfrist entlässt ( SHRU I, Nr.408 ).

[44] Vgl. auch Lammers, S.396.

[45] SHRU I, Nr.419.

[46] Vgl. Lammers, S.387 f.

[47] SHRU I, Nr. 435.

[48] Zu den Ereignissen von Herbst 1226 bis 22.Juli 1227 siehe ausführlich Usinger, S.369-377 bzw. Lammers, S.398-400 bzw. U.Lange, Grundlagen der Landesherrschaft der Schauenburger in Holstein, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-holsteinische Geschichte 100 (1975), S.87ff. Allgemeine Überblicksdarstellungen zur dänischen Geschichte in deutscher Sprache sind Mangelware, P.Laurings, Geschichte Dänemarks, Kiel 1964 ist hinsichtlich des Mittelalters wenig ergiebig. Die Standardwerke dänischer Mittelalterforschung sind: I.Skovgaard-Peterson / A.E.Christensen / H.Paludan, Tiden indtil 1340, Bd.1 der Danmarkshistorie (Gyidendal), hrsg.v.A.E.Christensen u.a., Kopenhagen 1977 und A.E.Christensen, Ret og magt: dansk middelalder, Kopenhagen 1978. Bei Unkenntnis des Dänischen mag man ausweichen auf das geläufigere Englisch oder Französisch mit: Danish Medieval History. New Currents, hrsg.v.N.Skyum Nielsen u.N.Lund, Cambridge 1981 bzw. T.Riis, Les institutions politiques centrales du Danemark (1100-1332), Paris 1977. Letzterer betont ebenso die verfassungsrechtlichen Aspekte wie N.Nerlitz, Grundzüge der dänischen Verfassungsgeschichte, Lübeck 1939; P.J.Jørgensen, Dansk Retshistorie, 3.Aufl., Kopenhagen 1939 und E.Hoffmann, Königserhebung und Thronfolgeordnung in Dänemark bis zum Ausgang des Mittelalters (=Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters; 5), Berlin u.a. 1976.

[49] Zu den Folgen der Niederlage: E.Hoffmann, Die Bedeutung der Schlacht von Borhöved für die deutsche und skandinavische Geschichte, in: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Landesgeschichte und Altertumskunde 57 (1977), S.9-37.

[50] Bauch, S.11.

[51] Huillard-Bréholles, Historia diplomatica Friderici Secundi IV, 500.

[52] Für die er die Städte Laufen, Sinsheim und Eppingen als Pfand erhielt.

[53] Testament gedruckt in Origg. Guelf. IV, 98.

[54] Chron. princ. Sax., 24: ...terram suam consilio matris sue prudentissime gubernabant.

[55] Krabbo, Reg. 590. Schultze, Mark Brandenburg, S.138.

[56] Die Teilnehmer ergeben sich aus den Zeugenreihen bei Königsurkunden während des Zuges (BF 4071 und 4073 ). Dass die Bayern und Badener die königlich-kaiserlichen Interessen verfochten, erscheint logisch - warum sich allerdings die Bischöfe an dem Zuge beteiligt haben sollen, leuchtet nicht recht ein. Vielleicht haben sie auch nur die Gelegenheit benutzt, als der König in ihrer Nähe war und suchten ihn zur Klärung verschiedener Belange auf, was also nicht notwendig bedeuten muss, dass sie den Heereszug bis Braunschweig mitzumachen gewillt waren.

[57] Krabbo, Reg. 593.

[58] Am 7.März gratulierte der englische König Heinrich III. seinem Verwandten zur Freilassung.

[59] Ausführlich berichten von den Ereignissen die Gesta archip. Magd., MG SS XIV, 421, welche davon sprechen, dass sich die Markgrafen und ihre brandenburgische, de partibus Slavie, aufgebotene Streitmacht von den Neustädtern verraten fühlten, weil jene ihnen den Eintritt verwehrten.

Die Neustadt Brandenburg war eine markgräfliche Gründung, gehörte aber, weil auf Allodialgebiet (Zauche) liegend, zu jenen dem Erzstift 1196 aufgetragenen Besitzungen. Unterstellten die Markgrafen den Bürgern einen Interessenskonflikt? Sommerfelds (S.139) Vermutung, der Burggraf von Brandenburg als alter Gegner der Markgrafen sei für den Verrat verantwortlich gewesen, ist nicht leicht nachzuvollziehen. Selbst wenn Baderich III., der ja kein Burgkommandant war, sondern sich nur ab und zu in Brandenburg sehen ließ ( überhaupt nur 1225, 1226 und 1230 dort nachzuweisen ist - Riedel A VIII, 140 u. 141; A X, 197 - und zwar stets beim Bischof Gernand) zum fraglichen Zeitpunkt sich dort befunden hat, so doch wohl in Burg oder Altstadt und nicht in der markgräflichen Neustadt, auf die er kaum Einfluss gehabt haben kann. Letztendlich wird es wohl wirklich nur Angst und keine Verratsabsicht gewesen sein, die die Bürger so handeln ließ.

[60] Die Gesta legen ihm folgende Worte in den Mund: Vasalli nostri sunt, et adhuc pueri sunt, et eorum destructionem nolumus quia adhuc ecclesie nostre servire poterunt et, si quid fecerunt, poterunt emendare. Vgl. Krabbo, Reg. 598. Zur Lehnsabhängigkeit siehe S.7.

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Details

Titel
Die Reichspolitik der Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg (1220-1266/67)
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
1998
Seiten
121
Katalognummer
V124078
ISBN (eBook)
9783640288052
ISBN (Buch)
9783640288106
Dateigröße
823 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit ist vom bewertenden Professor und dem Landesprüfungsamt Berlin als quantitativ und qualitativ sehr hochwertig beschrieben und mit der Bestnote 1,0 gewürdigt worden. Obwohl schon einige Jahre her, ist sie wissenschaftlich noch nicht überholt, da das Thema m.E. seither nicht mehr bearbeitet worden ist.
Schlagworte
Reichspolitik, Markgrafen, Johann, Otto, Brandenburg
Arbeit zitieren
Michael Liebmann (Autor:in), 1998, Die Reichspolitik der Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg (1220-1266/67), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124078

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Titel: Die Reichspolitik der Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg (1220-1266/67)



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