Islamic Banking. Ein Geschäftsfeld für den deutschen Privatkundenmarkt


Bachelor Thesis, 2008

56 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangslage und Zielsetzung
1.2 Abgrenzung und Aufbau der Thesis

2 Grundlagen des Islamic Banking
2.1 Definition Islamic Banking
2.2 Scharia
2.3 Schlusselprinzipien
2.3.1 Riba
2.3.2 Gharar
2.3.3 Maysir
2.3.4 Halal

3 Instrumente des Islamic Banking
3.1 Kreditbasierte Instrumente
3.1.1 Murabahah
3.1.2 Qard Hasan
3.2 Kapitalbasierte Instrumente
3.2.1 Mudarabah
3.2.2 Musharakah
3.3 Weitere Instrumente
3.3.1 Ijarah
3.3.2 Wadiah
3.3.3 Wakalah

4 Potenzialanalyse für Islamic Banking in Deutschland
4.1 Zahlen und Fakten zur Muslimischen Bevolkerung
4.2 Quantifizierung der Nachfrage
4.3 Weiteres Marktpotential
4.4. Resümee

5 Islamisches Finanzdienstleistungsangebot
5.1 Konten und Karten
5.1.1 Islamische Konten
5.1.2 Islamische Zahlungsverkehrskarten
5.2 Finanzierungen
5.2.1 Islamische Konsumentenkredite
5.2.2 Islamische Baufinanzierungen
5.3 Kapitalmarktanlagen
5.3.1 Islamische Anleihen (Sukuk)
5.3.2 Islamische Aktienanlagen
5.3.3 Islamische Investmentfonds
5.4 Islamische Versicherungen (Takaful)

6 Anforderungen an Anbieter von Islamic Banking
6.1 Organisatorische Anforderungen
6.2 Scharia Board
6.3 Vertrieb
6.3.1 Mitarbeiter
6.3.2 Vertriebsnetz
6.3.3 Marketing
6.4. Risikomanagement
6.5 Weitere Anforderungen

7 Schlussbetrachtung

Glossar

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Instrumente des Islamic Banking

Abb. 2: Struktur des Murabahah Instruments

Abb. 3: Struktur des Mudarabah Instruments

Abb. 4: Struktur des Musharakah Instruments

Abb. 5: Struktur des Ijarah Instruments

Abb. 6: Wirtschaftsdaten der turkischen Bevolkerung in Deutschland

Abb. 7: Religiositat der turkischen Muslime in Deutschland

Abb. 8: Zusammenfassung der empirischen Ergebnisse

Abb. 9: Struktur eines Sukuk

Abb. 10: Takaful auf Mudarabah-Basis

Abb. 11: Risiken in "Islamic Windows".

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage und Zielsetzung

Islamic Banking ist zurzeit weltweit in aller Munde. Die Berichterstattung und die An-zahl der Konferenzen zu diesem Thema - insbesondere in nicht muslimischen Ländern - hat in den letzten Jahren enorm zugenommen.1 Dies resultiert zum einem aus den ho-hen Wachstumsraten von ca. 20% pro Jahr und zum anderem auf die geringe Ausschöp-fung bzw. Sättigung des Islamic Banking Marktes.2

Damit einhergehend betreiben immer mehr internationale Banken wie HSBC, BNP Paribas und UBS im Nahen Osten und auch in Ihren Heimatländern erfolgreich Islamic Banking. Gerade in GroBbritannien und den USA werden sehr erfolgreich Islam kon-forme Finanzdienstleistungen an die dort lebende muslimische Bevolkerung abgesetzt.3

Dagegen ist das vorhandene Marktpotenzial, welches die in Kontinentaleuropa lebende muslimische Minderheit bietet, noch weitestgehend unerschlossen, insbesondere in Deutschland.4 Allerdings sind deutsche Banken und Finanzdienstleister, wie z.B. die Allianz oder die Deutsche Bank, auch im Islamic Banking aktiv, jedoch beschränken sich die Aktivitäten auf den Nahen Osten.5 Dabei ergeben sich bei einer zielgerichteten Ansprache der Bedürfnisse der muslimischen Minderheit in Deutschland groBe Wachstumsmoglichkeiten fir Banken und Finanzdienstleister.6

Ferner sind gerade die Banken und Finanzdienstleister in Deutschland aufgrund des starken Wettbewerbs im Privatkundengeschaft auf der Suche nach neuen Moglichkeiten Marktanteile zu gewinnen bzw. zu halten. Daher wird verstärkt über eine nischen- oder zielgruppenspezifische Angebotsstrategie versucht7, sich den Wünschen, Angsten und Bedürfnissen einer klar definierten Kundenschicht zuzuwenden um Wachstums-potenziale zu heben.8

Somit sollte ein Islamic Banking Angebot im deutschen Privatkundenmarkt, aufgrund eines bisher fehlenden nischen- bzw. zielgruppenspezifischen Angebotes fir die ca. 3,4 Mio. Muslime in Deutschland, die Chance bieten für die Banken und Finanzdienstleister signifikante Marktanteile zu gewinnen.9

Doch is]t dieses neue Geschäftsfeld wirklich zukunftsträchtig, nach welchen Prinzipien funktioniert es, welche Besonderheiten müssen beachtet werden, welche Anforderungen müssen erfhllt werden damit eine erfolgreiche und profitable Etablierung im Markt er-folgen kann, und lohnt sich der Aufwand uberhaupt? Diese und ähnliche Fragen stellen sich, wenn Banken und Finanzdienstleister versuchen, die sich bietenden Chancen eines Islamic Banking Angebots realisieren zu wollen.

Die vorliegende Bachelor-Thesis verfolgt das Ziel, diese zuvor gestellten Fragen zu be-antworten, und ein Verständnis fir die zugrunde liegende Philosophie des islamischen Finanzwesens zu schaffen.

1.2 Abgrenzung und Aulbau der Thesis

Die Thesis beleuchtet nur die Aspekte des Islamic Banking, die relevant fir die The-menstellung sind. Darüber hinausgehende oder vertiefende Einblicke in die geschichtlichen, ethischen und moralischen Aspekte, verschiedene Interpretationen der rechtlichen Grundlagen des Islams und weiterführende islamische Finanzierungstech-niken sind nicht Bestandteil dieser Thesis.

Generell werden in dieser Thesis um die Authentizität zu erhalten und fir interessierte Leser die Zuordnung in weiterführender Literatur zu erleichterten, die arabischen Be-griffe verwendet. Weiterhin wird der Begriff Islamic Banking, islamisches Finanzwesen oder ähnliche Bezeichnungen nur im Bezug mit Scharia-Konformer Geschaftstätigkeit verwandt.

Des Weiteren werden zur vereinfachten Lesbarkeit in dieser Thesis nicht stets die männliche und die weibliche Form von Begriffen und Personen verwandt, sondern im-mer nur eine Form.

Nach diesen einleitenden Worten und Hinweisen werden im Kapitel 2 die wichtigsten Begriffe definiert und erläutert. Weiterhin werden die Besonderheiten und grundsätzli-chen Prinzipien des Islamic Banking aufgezeigt. Darauf aufbauend werden im Kapitel 3 die speziell entwickelten Instrumente bzw. Techniken des islamischen Finanzwesens vorgestellt. Nach Erlauterung dieser wichtigen Grundlagen wird im daran anschlieBen-den Kapitel 4 aufgezeigt, welches Marktpotenzial in Deutschland besteht und welche Wünsche und Bedürfnisse in Finanzangelegenheiten die muslimische Minderheit in Deutschland hat.

AnschlieBend wird in den Kapiteln 5 und 6 aufgezeigt, wie das Produktangebot ausges-taltet werden muss und welche Anforderungen auf den Anbieter eines Islamic Banking Angebots zukommen. Insbesondere in Fragen der Organisation, des Vertriebs und des Risikomanagements. AbschlieBend wird im Kapitel 7 ein Fazit über die zentrale Fra-gestellung der Thesis nach der Zukunftstrachtigkeit von Islamic Banking in Deutsch­land gezogen.

2 Grundlagen des Islamic Banking

Im folgenden Teil wird das Konzept des Islamic Banking erläutert und definiert. Wei-terhin werden die zentralen Begriffe, Rechtsgrundlagen und Schlüsselelemente des Islamic Banking erläutert und charakterisiert.

2.1 Definition Islamic Banking

Islamic Banking umfasst jede Form von Finanzdienstleistungen, die im Einklang mit der Scharia stehen.10 Das bedeutet die Verbote Riba, Gharar und Maysir werden berück-sichtigt respektive eingehalten. Dabei basiert Islamic Banking auf dem Prinzip von Kooperation und Verantwortung. In allen geschaftlichen Aktivitäten müssen die ethisch moralischen Normen des islamischen Rechts beachtet werden. Damit werden im Islamic Banking die moralischen, ethischen und sozialen Belange auf gleiche Ebene mit den finanziellen Belangen gestellt.11

Insbesondere die Prinzipien der Risiko-, Gewinn- und Verlustteilung sind als elementar im islamischen Finanzwesen anzusehen und zu beachten.12 Die getätigten Investitionen müssen sich in dem genau definierten Bereich des Erlaubten bewegen. Dieser Bereich wird im islamischen mit Halal bezeichnet und stellt den Kern der ethischen Grundsätze des Islams dar.13

Nur wenn dieses Grundsätze und Prinzipien eingehalten sind, handelt es sich um ein Scharia-Konformes Islamic Banking, das dann entsprechend von glaubigen Muslimen genutzt werden darf.

2.2 Scharia

Im Rahmen des Islamic Banking taucht immer wieder der Begriff Scharia auf. Ebenso wird immer von Scharia-Konformen Produkten gesprochen.14 Da die Scharia das zent-rale Rechtselement in der Muslimischen Gesellschaftsordnung darstellt, und somit auch das Finanzwesen betrifft, wird dieses im Folgenden näher betrachtet.

Die Scharia ist das islamische Recht, wobei der Begriff wesentlich weiter gefasst wird als unser westlicher Rechtsbegriff15. In der Scharia werden alle Belange des Menschen, sowohl private als auch öffentliche, geregelt. So umfasst die Scharia Regelungen und Vorschriften zur Korperhygiene, zum Handels-, Familien- und Strafrecht. Weiterhin wird ein familiärer und religioser Verhaltenskodex vorgeben.16

Dabei speist sich die Scharia aus zwei primären Rechtsquellen, dem Koran und die Sunna. Der Koran ist das heilige Buch im Islam.17 Nach muslimischer Uberzeugung enthält der Koran das Wort Gottes, welches der Prophet Mohammed durch den Erzengel Gabriel empfangen und niedergeschrieben hat.18 Bei der Sunna handelt es sich um Taten und Aussprüche von Mohammed, die seine Anhanger nach seinem Tod zu-sammengefasst und niedergeschrieben haben.19

Weiterhin besteht die Scharia noch aus zwei weiteren sekundären Rechtsquellen, der Ijma und der Qiyas.20

Ijma bedeutet soviel wie Konsens und ist die Ubereinstimmung aller islamischen Rechtsgelehrten in einer Rechtsfrage, die nicht aus den primaren Rechtsquellen geklart werden konnte. Dafir müssen alle Rechtsgelehrten übereinstimmend die gleiche Mei-nung ausdrucklich und unwiderruflich vertreten. Dann ist der Konsens auf Dauer ver-pflichtend und unwiderruflich.21

Qiyas bedeutet in der islamischen Rechtswissenschaft soviel wie Analogie bzw. Analogieschluss.22 Dabei wird fir einen zu regelnden Sachverhalt in den vorhandenen Rechtsquellen nach Vorschriften, die fir ähnliche Sachverhalte formuliert wurden, ge-sucht.23 Diese werden dann entsprechend modifiziert und ubertragen auf den zu regeln-den Sachverhalt.24

Anzumerken ist, dass im Islam wie in vielen anderen Religionen auch, verschiedene Rechtsstromungen existieren, die die Scharia und somit die Rechtsquellen unterschied-lich beurteilen, interpretieren und anwenden respektive auslegen. Somit existiert kein einheitlicher Rechtsrahmen im Islam, da je nachdem welcher Rechtsstromung die Rechtsgelehrten angehoren bzw. welche Rechtstromung in Entscheidungsgremien uberwiegt, unterschiedliche oder widersprechende Entscheidungen zu gleichen Sach-verhalten entstehen können.25 Auf diese Problematik wird im weiteren Verlauf der Ar-beit noch detaillierter eingegangen.

Aus den Rechtsquellen der Scharia leitet sich für das islamische Finanzwesen das ele-mentare Prinzip der Gewinn- und Verlustteilung ab. Das eingesetzte Kapital soll nicht nur als Kapitalanlage gesehen werden, die einen möglichst hohen Gewinn erzielt, son-dern auch dem Gemeinwohl, z.B. in Form von InfrastrukturmaBnahmen dienen.26

Ferner sollen die Geschaftspartner gegenseitig von der Zusammenarbeit profitieren und nicht nur auf Kosten der einen Seite Gewinn erwirtschaften.27 Dieser Geist bzw. diese Denkweise der Scharia ist auch fir Banken von Bedeutung, da auch sie angehalten sind, mit ihren Kunden die Geschaftsbeziehung gemeinsam und kooperativ zu gestalten und somit Risiken, Gewinne und Verluste aus den Geschäften zu teilen.28

Der weitere ethisch-moralische Werterahmen für das Finanzwesen lässt sich aus der Scharia an vier charakteristischen Elementen bzw. Verboten ableiten. Bei diesen Ele-menten handelt es sich um Riba, Gharar, Maysir und Halal, die zugleich deutlich die Unterschiede zum westlichen Finanzsystem aufzeigen.29

2.3 Schlüsselprinzipien

2.3.1 Riba

Riba kann mit Zins, Zunahme oder Wucher übersetzt werden,30 und ist im Islamischen Finanzwesen ausdrücklich verboten. Dabei ist es nach gängiger Rechtsauffassung uner-heblich ob es sich um Wucherzinsen oder eine normale Zinszahlung handelt, beides ist strikt verboten.31

Das strikte Riba-Verbot wird zu einem aus dem Koran abgeleitet. Dort heiBt es in der Sure 2 Vers 275:

,, Die den Zins verzehren, stehen nicht anders da, als der, den der Satan mit einem Griff niederschlägt. Denn sie sagen: ,, Handel und Zinsnahme sind gleich " . Gott aber hat den Handel erlaubt und die Zinsnahme verboten. Wenn zu jemandem Mahnung von seinem Herrn kommt und er dann aufhort, dann gehort ihm, was vorausgegangen ist. Seine Sache steht bei Gott. Die es aber wieder tun, das sind die Geführten des Feuers. Ewig sind sie darin. "32

Damit ist - wenn auch martialisch ausgedrückt - klar, Zinsnahme ist strikt untersagt und Gewinne aus Handelstatigkeiten werden fundamental anders beurteilt als Gewinne aus dem Verleih von Geld. Somit bezieht sich das Riba-Verbot nur auf den Geldzins, andere Zinsarten wie zum Beispiel Mietzins oder Handelsgewinne sind nicht verboten.33

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Zinsen auf Darlehen oder Zinsen für Einlagen verboten sind, und somit den zentralen Unterschied zum westlichen Finanzsystem dar- stellen,34 in dem Zinsen die zentrale Rolle zur Stabilisierung und Regulierung der Wirt-schaftssysteme spielen.35

Zum anderen lässt sich das Riba-Verbot noch spezifischer aus der Sunna ableiten und weiter unterscheiden.36 In der Sunna wird nach Riba Al-Nassiah und Riba al-Fadl unter-schieden.37

Unter Riba Al-Nassiah fãllt im Wesentlichen das Zinsverbot beim Geldverleih bzw. das Zinsverbot das aus dem Koran abgeleitet wird, erganzend kommen weitere Verbote hinzu wie das Verbot der Koppelung eines Kreditvertrages mit der Verpflichtung zur Abnahme von bestimmten Gütern. Ferner ist dort das Verbot fir die Berechnung von Verzugszinsen bei Zahlungsverzug aufgefihrt.38

Riba al-Fadl bezieht sich auf Riba beim Tausch von Gütern und soll gewahrleisten, dass keine Form von Riba in Tauschgeschaften entstehen kann.39 Riba al-Fadl wird aus folgendem Ausspruch des Propheten Mohammed abgeleitet:

„ Gold für Gold, Silber für Silber, Weizen für Weizen, Gerste für Gerste, Datteln für Datteln, Salz für Salz, (und zwar) dasselbe für dasselbe, Gleiches für Gleiches, Zug um Zug, wenn diese Arten aber verschieden sind, so verkauft sie, wie ihr wollt, wenn es (nur) Zug um Zug geschieht."40

Somit ist es zum Beispiel verboten, heute 100 kg Weizen gegen 200 kg Weizen, also mit 100% Aufschlag, in einem halben Jahr zu tauschen.41 Dagegen ist der Austausch gleicher Güter mit gleicher Quantitat aber unterschiedlicher Qualitaten erlaubt.42

Nach heutiger Rechtsauffassung gilt das Riba al-Fadl Verbot nicht nur mehr für Güter oder Waren, die in früherer Zeit als Zahlungsmittel, wie vorstehend aufgefihrt, dienten, sondern auch fir den Tausch von Wahrungen bzw. Geldmitteln heutiger Zeit.43

Es bleibt festzuhalten, das Riba weit mehr als nur das Zinsverbot darstellt. Sondern eine Vielzahl von Verboten und Regelungen enthält, die im Zusammenhang mit Handel und Verschuldung stehen.44 Aufgrund des Riba-Verbots besteht im Islamic Banking die Herausforderung, die Produkte und Finanztransaktionen so zu gestalten dass diese Riba-frei sind und damit die Scharia-Konformität gewahrleistet wird.45

2.3.2 Gharar

Hinter dem Begriff Gharar verbirgt sich das Verbot von risikoreichem Handel, Unsi-cherheit und Spekulation.46 Gharar wird aus der Sunna abgeleitet und beinhaltet den Grundgedanken, niemanden einen ungerechtfertigten Gewinn oder Verlust aufzu-burden.47 Ferner soll verhindert werden, dass es aufgrund von Unklarheiten oder Unsicherheiten in Vertragen bzw. Transaktionen zu Streitigkeiten kommt.48

Dabei geht es nicht um das normale Risiko welches eine Investition beinhalten kann, dies ist ausdrücklich im Islam erlaubt. Sondern es geht vielmehr um risikoreichen Han­del und risikoreiche Vertragsgestaltung, bei dem unbewusste bzw. unsichere Kompo-nenten enthalten sind.49 Beispielsweise ist es nicht erlaubt, Vertrage abzuschlieBen, in denen die Ware bzw. das Handelsobjekt nicht eindeutig bestimmt wurde oder womög-lich noch gar nicht existiert. Weiterhin ist es nicht statthaft Vertrage abzuschlieBen, in denen unklar ist, ob uberhaupt eine Leistung stattfindet.50

Aufgrund des Gharar-Verbots sind Derivate- und Termingeschafte unzulässig, da die Erfillung dieser Geschäfte in der Zukunft liegt, diese Geschäfte generell für beide Ver-tragspartner mit Unsicherheiten behaftet sind und die Handelsobjekte ggfs. noch gar nicht existieren. Weiterhin kommt Gharar groBe Bedeutung im Versicherungsbereich zu, im Rahmen einer Versicherung werden Schadensfãlle in der Zukunft versichert. Da aber nicht feststeht, ob und wann ein Schaden eintritt, liegt bei Abschluss kein Ver-tragsgegenstand vor und dies ist, wie schon ausgefihrt, unzulässig.51

Es bleibt festzuhalten, durch Gharar soll vermieden werden, dass Unsicherheiten in Vertragen entstehen, die dann zur Spekulation benutzt werden können. Weiterhin sollen Benachteiligungen eines Vertragspartners vermieden werden52 und Unausgewogenheit von Leistungen und Gegenleistungen verhindert werden.53

Allerdings ist das Gharar Verbot nicht so strikt wie das Riba Verbot, das bedeutet eine gewisse Unsicherheit oder Spekulation ist in Vertragen durchaus erlaubt. Daher wird unterteilt in Gharar-yasir, diese Vertrage enthalten kleine unwesentliche Unsicherheiten oder Spekulationen und sind erlaubt bzw. wirksam. Unter Gharar-fahish fallen die Ver-träge, die groBe Unsicherheiten enthalten und somit unwirksam sind.54

2.3.3 Maysir

Maysir kann übersetzt werden mit Glucksspiel, und ist ebenfalls ausdrücklich durch die Scharia verboten.55 Damit sind im Finanzwesen alle Vertrage untersagt, in denen eine Seite eine definitiven Gewinn und die andere Seite definitiv einen Verlust erleidet, wenn nicht bei Vertragsabschluss feststeht, welche Seite der Gewinner und welche Seite der Verlierer ist. Das Verbot von Maysir stellt eine groBe Hürde dar, bei der Ausgestal-tung von Vertragen im Versicherungsbereich.56

Weiterhin sind durch das Maysir-Verbot im Islamic Banking alle Geschäfte und Inves-titionen, die mit dem Thema Glucksspiel zu tun haben, verboten. Das bedeutet, Glücks-spiel an sich ist verboten, aber auch Beteiligungen an Firmen die Gluckspiele anbieten bzw. betreiben.57

Ausdrücklich erlaubt sind Geschäfte am Aktienmarkt, obwohl man bei strenger Be-trachtungsweise dort auch von Glucksspiel sprechen könnte. Einzige Vorschrift, die beachtet werden muss ist, dass in Aktien von Unternehmen investiert wird, die sich im gesetzmaBigen Bereich der Scharia genannt Halal bewegen.58

2.3.4 Halal

Die Scharia erlaubt weiterhin nur Handel mit Produkten die nicht verboten sind. Auch dürfen keine Investitionen in Unternehmen erfolgen, die verbotene Produkte herstellen. Ferner müssen auch die anderen Vorschriften der Scharia eingehalten werden, wie zum Beispiel das Riba-Verbot. Stehen die Tatigkeiten im Einklang mit der Scharia werden sie als Halal bezeichnet. Dagegen werden die untersagten Tatigkeiten als Haram be-zeichnet.59

Unter Haram fallen zum Beispiel Investitionen in Unternehmen, die Zinsgeschafte täti-gen, Aktivitäten die mit Pornographie, Prostitution, Alkohol, Gluckspiel oder Tabak zusammenhangen. Auch sind Investitionen untersagt in Firmen, die in der Schweine-fleisch- oder Waffenproduktion tätig sind.60

Generell ware der Handel oder ein Geschäft mit einem Unternehmen, das auch nur mit einem geringen Teil im Haram Bereich tätig ist, untersagt. Allerdings wird den heutigen wirtschaftlichen Notwendigkeiten insofern Rechnung getragen, dass zumindest im Be-reich der Aktienbeteiligung einige Ausnahmen zugelassen werden.61 Diese werden im Kapitel 5.3 detailiert erläutert.

3 Instrumente des Islamic Banking

In dem nachfolgenden Kapitel werden die grundlegenden Investitions- und Finanzie-rungsinstrumente, die im Rahmen von Islamic Banking genutzt werden, vorgestellt. Dabei erfolgt eine Fokussierung auf die Instrumente, die eine hohe Bedeutung haben, um ein ansprechendes Privatkundenangebot zu kreieren.

Aufgrund der im Kapitel 2 vorgestellten Grundlagen mussten Instrumente entwickelt werden, die es zu einem ermoglichen, die Verbote, insbesondere das Riba-Verbot rechtmaBig, d.h. im Einklang mit der Scharia einzuhalten, und es zum anderen ermög-lichen, ein funktionales Finanzwesen zu schaffen. Erst dadurch werden Bankgeschafte und Kapitalbereitstellung fir Unternehmen ermoglicht.62

Die nachfolgende Grafik gibt eine Ubersicht über die wichtigsten Techniken, die in den anschlieBenden Kapiteln näher erläutert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Instrumente des Islamic Banking, Quelle: eigene Darstellung, inhaltliche Anlehnung an Gassner / Wackerbeck (2007), S. 52.

3.1 Kreditbasierte Instrumente

Bei den kreditbasierten Instrumenten handelt es sich um Kreditfinanzierungen, die ohne Zinszahlungen ausgestaltet werden. Anstelle von Zinszahlungen werden bei Abschluss des Vertrages feststehende Gewinnzuschlage vereinbart, d.h. es muss von vornherein ein höherer Betrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung des, um den Gewinnzu-schlag erhöhten Betrages, kann dabei in Raten oder als Gesamtsumme am Ende der Vertragslaufzeit erfolgen.63

[...]


1 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 13.

2 Vgl. Wackerbeck (2006), S. 452.

3 Vgl. Gassner (2003), S. 732.

4 Vgl. Siddiqui (2007), S. 12

5 Vgl. Middendor (2008), S. 25.

6 Vgl. Siddiqui (2007), S. 12.

7 Vgl. Swoboda (2004), S. 41.

8 Vgl. Rauscher (2006), S. 20.

9 Vgl. Ashrati (2008), S. 1.

10 Vgl. Schünemann (2007), S. 10.

11 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 23-26.

12 Vgl. Iqbal (2007), S. 24-25.

13 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 23-25.

14 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 34.

15 Vgl. Stoll (1991), S. 10.

16 Vgl. Arbeitskreis Religion und Menschenrechte (2008), o.S..

17 Vgl. Afzal (2001), S. 9.

18 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 36.

19 Vgl. von Pock (2007), S. 23.

20 Vgl. Bergmann (2008), S. 27.

21 Vgl. Nienhaus (1982), S. 80-84.

22 Vgl. Farah (2003), S. 193.

23 Vgl. Nienhaus (1982), S. 83.

24 Vgl. Bergmann (2008), S. 28.

25 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 39-43.

26 Vgl. Bergmann (2008), S. 38.

27 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 24.

28 Vgl. Khan (2005), S. 136.

29 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 25.

30 Vgl. Stoll (1991), S. 11.

31 Vgl. Hamidullah (1991), S. 200.

32 Zirker (2007), S. 40.

33 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 29.

34 Vgl. Lewis / Algaoud (2001), S. 28.

35 Vgl. Gischler / Herz / Menkhoff (2005), S. 42.

36 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 27.

37 Vgl. Stoll (1991), S. 11.

38 Vgl. Bergmann (2008), S. 33.

39 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 27.

40 Nienhaus (1982), S. 208.

41 Vgl. Nienhaus (1982), S. 208.

42 Vgl. Stoll (1991), S. 14.

43 Vgl. Wackerbeck / Gassner (2007), S. 28.

44 Vgl. Ahmad (1981), S. 13.

45 Vgl. Bergmann (2008), S. 34.

46 Vgl. Schierstädt (2007), S. 3.

47 Vgl. Udovitch (1985), S. 451.

48 Vgl. Al-Qaradawi (2003), S. 353.

49 Vgl. Bergmann (2008), S. 34.

50 Vgl. Iqbal (2007), S. 16.

51 Vgl. Schierstädt (2007), S. 4.

52 Vgl. Bergmann (2008), S. 35.

53 Vgl. Amereller (1995), S. 33.

54 Vgl. Iqbal (2007), S. 17.

55 Vgl. Iqbal / Molyneux (2005), S. 15.

56 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 31.

57 Vgl. Bergmann (2008), S. 36.

58 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 30.

59 Vgl. Altundag / Haldi (2005), S. 30.

60 Vgl. Al-Qaradawi (2003), S. 199-200.

61 Vgl. Bergmann (2008), S. 38.

62 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2007), S. 51.

63 Vgl. von Pock (2007), S. 29.

Excerpt out of 56 pages

Details

Title
Islamic Banking. Ein Geschäftsfeld für den deutschen Privatkundenmarkt
College
Frankfurt School of Finance & Management
Grade
1,0
Author
Year
2008
Pages
56
Catalog Number
V124130
ISBN (eBook)
9783640287789
ISBN (Book)
9783640287963
File size
966 KB
Language
German
Keywords
Islamic, Banking, Geschäftsfeld, Banken, Privatkundenmarkt
Quote paper
Bjoern Quast (Author), 2008, Islamic Banking. Ein Geschäftsfeld für den deutschen Privatkundenmarkt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124130

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