Befugnis zur Steuerberatung in Deutschland und Polen


Seminar Paper, 2001

27 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Unbeschränkt befugter Personenkreis

3. Der Steuerberater
3.1. Zulassungsvoraussetzungen
3.1.1. Ausbildung und praktische Tätigkeit
3.1.2. Persönliche Voraussetzungen
3.2. Die Prüfung
3.2.1. Verlauf
3.2.2. Sonderregelungen
3.3. Die Bestellung
3.3.1. Antrag und Versagen
3.3.2. Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
3.3.3. Besonderheiten
3.4. Fazit

4. Weitere Berufe
4.1. Steuerbevollmächtigte
4.2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
4.3. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände
4.4. Beschränkte Befugnis
4.5. Fazit

5. Zusammenfassung

6. Summary

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Da es im Bereich der Steuern eine Vielzahl von Gesetzen gibt, die zu beachten sind, jedoch des öfteren kleineren und auch größeren Veränderungen unterliegen, vertrauen viele Unternehmen aber auch Privatpersonen ihre Steuerangelegenheiten einem Steuerberater an. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es über 57.000 Steuerberater[1]. Doch nicht nur sie betreiben Steuerberatung. Es ist verschiedenen Berufen bzw. Personen erlaubt sich auf diesem Gebiet zu betätigen. Den Beruf des Steuerberaters gibt es ebenso in anderen Ländern, und auch in der Republik Polen.

Seit der Wiedervereinigung von Dtl. durchlief auch Polen eine Wende und die Gesetzgebung passte sich im Laufe der Zeit der westeuropäischen immer mehr an. So finden sich oft starke Ähnlichkeiten zum deutschen Recht. Das betrifft auch das Steuerberatungsgesetz. Dieses Gesetz wurde in Polen erst im Juli 1996 geschaffen und trat am 1.1.1997 in Kraft. Zuvor gab es kein Gesetz, das die Steuerberatung regelte. Jeder konnte diese Tätigkeit ohne besondere Kenntnisse ausüben. Aufgrund der EG-Harmonisierung wurde es notwendig, auch die Steuerberatung gesetzlichen Regeln zu unterwerfen. In der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes wurde speziell darauf hingewiesen, dass das deutsche Gesetz als Vorbild diente.[2]

Aus diesem Grund soll in dieser Arbeit dargelegt werden, wer jeweils in Deutschland und Polen zur unbeschränkten Steuerberatung befugt ist. Hierbei wird der Steuerberater, dargestellt in Pkt. 3, den Mittelpunkt bilden, da dies der eigens für die Beratung in Steuersachen geschaffenen Beruf ist. Es werden die möglichen Wege einer Ausbildung betrachtet und die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes erläutert. Dabei sollen beide Länder untersucht und verglichen, sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Regelungen aufgezeigt werden. Im Rahmen dieser Arbeit ist es nicht möglich, auch alle Berufe und Personen, die beschränkt zur Steuerberatung befugt sind, detailliert zu erläutern, deshalb wird auf die beschränkte Befugnis nur kurz in Pkt. 4.4. eingegangen.

Die in der Arbeit kursiv geschriebenen Absätze beziehen sich auf Polen.

2. Unbeschränkt befugter Personenkreis

In Dtl. sowie in Polen finden sich die Vorschriften zur Befugnis im Steuerberatungsgesetz. Es ist in § 2 StBerG-D zunächst das Steuerberatungsprivileg verankert. Es besagt, dass nur Personen und Vereinigungen in Steuersachen Hilfe leisten dürfen, die dazu auch berechtigt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich, gegen Entgelt oder ohne erfolgt.[3] In Dtl. unterscheidet man zwischen der Befugnis zur unbeschränkten und beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen[4]. Im folgenden wird die unbeschränkte Befugnis behandelt.

Die Steuerberater sind in beiden Ländern an erster Stelle zu nennen, wenn es um die unbeschränkte Befugnis zur Beratung in Steuerangelegenheiten geht.[5] In Dtl. haben außerdem Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buch-prüfungsgesellschaften, sowie Personengesellschaften, deren Partner oben genannten Personen sind oder Personen und Vereinigungen, die in einem anderen Staat der EU eine Niederlassung haben und dort die Befugnisse eines Steuerberaters innehaben, das Recht zur unbeschränkten Hilfeleistung.[6] Auf die Gesellschaften soll hier allerdings nicht weiter eingegangen werden, denn sie üben die Tätigkeit über die befugten Personen aus, die in dieser Arbeit behandelt werden, wenngleich sie der Anerkennung durch die jeweilige Berufskammer bedürfen.

In Art. 3 StBerG-PL ist ausdrücklich genannt, wer zur Steuerberatung berechtigt ist. So sind in Polen neben Steuerberatern (doradca podatkowy) ebenfalls Rechtsanwälte (adwokat), Rechtsbeistände (radca prawny) und Wirtschaftsprüfer (biegly rewident) befugt unbeschränkt Hilfe in Steuersachen zu leisten.[7] In Art. 4 Abs. 1 Pkt. 1-3 StBerG-PL sind darüber hinaus noch einige Rechtssubjekte aufgeführt, die zur steuerberatenden Tätigkeit befugt sind, wenn sie diese Tätigkeit durch Beschäftigung der in Art. 3 genannten Personen ausüben.[8] Dessenungeachtet wird auf eine genauere Betrachtung der Rechtssubjekte im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.

3. Der Steuerberater

Nur wer auf Antrag nach bestandener Steuerberaterprüfung oder Befreiung derselben von der zuständigen Steuerberaterkammer[9] bestellt worden ist, darf sich in Dtl. als Steuerberater bezeichnen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.[10] Das Ziel aller künftigen Steuerberater ist es also, die Prüfung ablegen zu können und sie zu bestehen. Um die Zulassung zur Prüfung zu erhalten, hat das Gesetz in Dtl. mehrere Möglichkeiten eingeräumt, die im folgenden dargelegt werden.

In Polen ist die Bestellung, die durch Eintrag des Landesrates der Steuerberater in die Steuerberaterliste erfolgt, ebenfalls Voraussetzung zum Tragen der Bezeichnung „Steuerberater“ und zur Ausübung des Berufes. Auch hier müssen dafür bestimmte Voraussetzungen, wovon eine das Bestehen der Prüfung ist, erfüllt sein.[11]

3.1. Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Prüfung muss schriftlich beantragt werden. Der Zulassungsausschuss entscheidet dann aufgrund der eingereichten Unterlagen, ob der Antragsteller die Prüfung ablegen darf oder nicht. „Zuständig ... für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind ... die Landesfinanzministerien.“[12] Für die Bearbeitung des Zulassungsantrags hat der Bewerber außerdem eine Gebühr zu zahlen.[13] Die Zulassung ist dabei von verschiedenen Punkten abhängig, die im folgenden dargelegt werden.

3.1.1. Ausbildung und praktische Tätigkeit

In Dtl. sind in § 34 StBerG-D mehrere Tatbestände festgehalten, die eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung begründen. Es gibt im allgemeinen drei Wege, weiterhin sind für bestimmte Personengruppen Sonderregelungen getroffen worden.

Der wohl am häufigsten gewählte Weg geht über ein Universitätsstudium. Er ist in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG-D geregelt.[14] Für diesen Weg zur Prüfung sind Hochschulabschlüsse erforderlich, „deren Inhalt für die Berufsaufgaben und -ausübung als Steuerberater von Bedeutung sind“.[15] Vom Gesetz anerkannt werden hier ein betriebswirtschaftliches Studium, ein Studium mit betriebswirtschaftlicher Fachrichtung und ein rechtswissenschaftliches Studium mit jeweils einer Regelstudienzeit von mind. acht Semestern.[16] Auch ausländische Abschlüsse können anerkannt werden, wenn die Abschlüsse mit denen der deutschen Studiengänge vergleichbar sind. Speziell beim rechtswissenschaftlichen Studium ist es gleichgültig, ob es im In - oder Ausland absolviert wurde. Es kommt hier allein darauf an, dass die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt wurde. Auch muß sich das Studium nicht unbedingt dem deutschen Recht widmen.[17] Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums muss für zwei Jahre eine praktische Tätigkeit ausgeübt werden. Ein Universitätsstudium gilt als abgeschlossen, wenn die Prüfungsentscheidung über den Studienerfolg verkündet wurde. Hat der Prüfling allerdings die Möglichkeit, sich von weiteren Prüfungsteilen befreien zu lassen, ist das Studium nur als abgeschlossen zu betrachten, wenn er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht.[18]

In Polen indes ist, die Ausbildung betreffend, nur eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung von Bedeutung. Das StBerG-PL sieht in Art. 6 Abs. 1 Pkt. 5 ebenfalls vor, dass ein Hochschulstudium zu absolvieren ist. Ein Studium ist also unbedingt erforderlich, wenn man den Beruf des Steuerberaters ergreifen möchte. Aufgrund der starken Orientierung am deutschen Gesetz, wird es sich dabei wahrscheinlich auch um ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium, oder eines mit dementsprechender Ausrichtung handeln. Im Entwurf zum StBerG-PL war ebenfalls eine zweijährige praktische Tätigkeit vorgesehen, aber gemäß dem 1997 in Kraft getretenen Gesetz ist das Praktikum laut Art. 21 Abs. 4 StBerG-PL keine Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Einen Einblick, wie die Arbeit in der Praxis abläuft, erhält der Bewerber somit vor dem Ablegen der Prüfung nicht.[19]

Ein zweiter Weg führt laut § 36 Abs.1 Nr. 2 StBerG-D über ein Hochschulstudium der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaft oder eines mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung, bei dem die Regelstudienzeit geringer als acht Semester ist. Unter diese Regel fallen v. a. Fachhochschulabsolventen, da die Regelstudienzeit an einer FH oft unter acht Semestern liegt. Im Anschluss an diese Ausbildung muss ebenfalls eine praktische Tätigkeit ausgeübt werden, allerdings für die Dauer von drei Jahren.[20] Die Anmerkungen bzgl. des Universitätsstudiums, darüber wann es als abgeschlossen gilt, sind hier genauso zu beachten. Ebenso unter diese Regelung fällt ein Fachschulabschluss, der auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworben wurde, wenn die Ausbildung in der Fachschule vor dem 1.1.1991 begann, und die anschließende praktische Arbeit vier Jahre beträgt.[21]

Die dritte Möglichkeit, den Beruf des Steuerberaters anzustreben, ist der in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG-D geregelte nichtakademische Weg. Hier ist eine bestimmte Schulbildung nicht erforderlich, der Antragsteller muss lediglich eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf nachweisen, und danach zehn Jahre praktisch tätig sein. Hat der Antragsteller jedoch die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder zum Steuerfachwirt erfolgreich absolviert, ist eine praktische Tätigkeit von nur sieben Jahren erforderlich.

Die oben erwähnte praktische Tätigkeit wird regelmäßig in einem Anstellungsverhältnis, z. B. bei einem Steuerberater oder in einer Steuerberatungs-gesellschaft, geleistet und braucht nicht zusammenhängend erbracht werden.[22] „Nach der Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist dabei Voraussetzung, dass sich die praktische Tätigkeit auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezieht.“[23] In diesen Aufgabenbereich fallen u. a. die Einrichtung der Buchführung, sowie das Erstellen von Abschlüssen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, mechanische Abläufe, wie das Buchen der laufenden Geschäfts-vorfälle und Führen von Büchern, sind im Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe nicht inbegriffen. Sie reichen somit nicht aus, für die Anerkennung der Tätigkeit.[24] Diese muss außerdem mind. 16 Stunden pro Woche betragen und auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern geleistet werden.[25] Dazu gehören nicht die Grund- und Gewerbesteuer, sowie kommunale Steuern und Abgaben.[26] In der Wahl des Arbeitsplatzes ist der Antragsteller völlig frei. Während der praktischen Tätigkeit ist es aufgrund der „Komplexität und Schnelllebigkeit des Steuerrechts“ unerlässlich regelmäßig neue Literatur bzw. Entscheidungen zu lesen.[27]

Wenn der Bewerber als Beamter bei der Finanzverwaltung im gehobenen Dienst oder in einer vergleichbaren Position im Bereich der Steuern, die von Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet werden, für sieben Jahre als Sachbearbeiter tätig war, ist laut § 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG-D die Voraussetzung zur Zulassung erfüllt. Können diese Personen jedoch den Abschluß an einer FH nachweisen, ist diese Regel nicht zutreffend, denn hier greift § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-D vor, und die praktische Tätigkeit muss nur drei Jahre betragen.

3.1.2. Persönliche Voraussetzungen

Mit dem Gesetz vom 24.6.2000 wurde im StBerG-D ein Paragraph aufgehoben, in dem Voraussetzungen genannt wurden, die ein Bewerber erfüllen musste, um für die Prüfung zugelassen zu werden. Diese Voraussetzungen werden nach dem 7.StBÄndG erst bei der Bestellung geprüft. So gibt es jetzt keine weiteren persönlichen Bedingungen mehr, die zu erfüllen sind.

In Polen hingegen sind in Art. 21 Abs. 1 StBerG-PL Bedingungen aufgezählt, die ein Bewerber zur Zulassung für die Steuerberaterprüfung zu erfüllen hat. So muss es sich bei ihm um einen polnischen Staatsbürger handeln. Wenn aber die Person kein polnischer Staatsangehöriger ist, jedoch die Zustimmung zur Zulassung vom Landesrat der Steuerberater erhalten hat, weil sie die polnische Sprache fließend beherrscht, kann sie ebenfalls die Prüfung ablegen. Weiterhin muss der Bewerber unbeschränkt rechtsfähig sein und die bürgerlichen Rechte uneingeschränkt genießen können.[28]

3.2. Die Prüfung

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen sowohl in Dtl. als auch in Polen die oben erläuterten Voraussetzungen erfüllt sein. Der Bewerber soll durch die Prüfung nachweisen, dass er in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Daher müssen sowohl die theoretischen als auch die für die Praxis relevanten Kenntnisse abverlangt werden.[29] Es werden zur Vorbereitung auf die Prüfung meist spezielle Seminare und Lehrgänge angeboten, die über längere Zeit gehen, doch auch Crash- bzw. Intensivkurse können absolviert werden.[30]

3.2.1. Verlauf

Für die Durchführung der Prüfung ist der Prüfungsausschuss, dem drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft angehören, zuständig.[31] Jedes Jahr nehmen in Dtl. mehr als 6.500 Kandidaten an der Steuerberaterprüfung teil.[32] Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfungsgebiete sind in § 37 Abs. 3 StBerG-D genannt, doch es muss nicht auf alle Gebiete eingegangen werden. Im schriftlichen Teil, der jeweils Anfang Oktober stattfindet, sind drei Aufsichtsarbeiten zu schreiben. Der mündliche Teil, er findet im März/April des Folgejahres statt[33], besteht aus einem Vortrag, den der Kandidat zu halten hat und aus sechs weiteren Prüfungsabschnitten, in denen Fragen aus den Prüfungsgebieten zu beantworten sind.[34] Wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung 4,5 übersteigt, so ist die Prüfung nicht bestanden, und der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.[35] Bei Nichtbestehen der Prüfung kann diese zweimal wiederholt werden, wobei einzelne Noten der nicht bestandenen Prüfung nicht angerechnet werden können. Die Bedingungen, unter denen eine Prüfung als nicht bestanden gilt, sowie die Prüfungsordnung sind in der DVStB zu finden. Für die Wiederholung der Prüfung ist ein erneuter Zulassungsantrag zu stellen.[36] Auch für die Prüfung muss der Bewerber laut § 39 Abs. 2 S. 1 StBerG-D eine Gebühr zahlen.

[...]


[1] Vgl. Die Bundessteuerberaterkammer [2000, S. 4]

[2] Vgl. Klein/ Sach [1997, S. 60-61]

[3] Vgl. Rose [1993, S. 51]

[4] Vgl. §§ 3, 4 StBerG-D

[5] Vgl. § 3 Abs. 1 Nr.1 StBerG-D und Art. 3 Pkt.1 StBerG-PL

[6] Vgl. § 3 StBerG-D

[7] Vgl. Art. 3 Nr. 2,3 StBerG-PL sowie Sach/Klein [1997, S. 61]

[8] Vgl. Art. 4 Abs. 2 StBerG-PL

[9] Das ist die Berufskammer der Steuerberater, die von den in einem Oberfinanzbezirk niedergelassenen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten gebildet wird.

[10] Vgl. § 40 StBerG-D

[11] Vgl. Art. 9 StBerG-PL, Art. 6 StBerG-PL

[12] Puke [2000, S. 411]

[13] Vgl. § 39 Abs. 1 StBerG-D

[14] Vgl. Rose [ 1995, S. 63]

[15] Kuhls [ 1995, § 36 Rz. 4]

[16] Vgl. Gehre [1999, § 36 Rz. 3, 4]

[17] Vgl. BFH-Urteil v. 8.6.1993, BStBl II 1994, S 665

[18] Vgl. BFH-Beschluß v. 21.01.1999, BStBl II 1999, S. 141

[19] Vgl. Paryzinsky [1995, S. 253]

[20] Vgl. Steuerberaterhandbuch 2000/2001 [2000, S. 7 Rz. 14-16]

[21] Vgl. Kuhls [1995, § 36 Rz.12]; § 156 StBerG-D

[22] Vgl. Steuerberaterhandbuch 2000/2001 [2000, S. 7 Rz. 13]

[23] Puke [2000, S. 412]

[24] Vgl. Puke [2000, S. 412]

[25] Vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StBerG-D

[26] Vgl. Halaczinsky [1995, S. 296]

[27] Vgl. Rose [1995, S. 89]

[28] Vgl. Art. 21 Abs. 1, 3 StBerG-PL

[29] Vgl. Steuerberaterhandbuch 2000/2001 [2000, S. 8 Rz. 23]

[30] Vgl. Rose [1995, S. 90 f.]

[31] Vgl. Kuhls [1995, § 37a Rz. 5] und § 10 Abs. 1 DVStB

[32] Vgl. Puke [2000, S. 411]

[33] Vgl. Puke [2000, S. 412]

[34] Vgl. Gehre [1999, § 37a Rz. 5, 6]

[35] Vgl. § 25 DVStB

[36] Vgl. Gilgan [1999, S. 61 Rz. 245]

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Details

Title
Befugnis zur Steuerberatung in Deutschland und Polen
College
European University Viadrina Frankfurt (Oder)  (FB Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung)
Course
Internationale Steuerlehre/Institutionelle Steuerlehre
Grade
1,3
Author
Year
2001
Pages
27
Catalog Number
V12423
ISBN (eBook)
9783638183109
ISBN (Book)
9783656519935
File size
669 KB
Language
German
Keywords
Steuerberatung, Polen, WPO
Quote paper
Monique Ringk (Author), 2001, Befugnis zur Steuerberatung in Deutschland und Polen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12423

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