Die Unidroit-Prinzipien


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

29 Pages, Note: 15 Punkte


Extrait


Gliederung

I. Einleitung

II. Allgemeines
1. UNIDROIT, das Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts
2. Entstehungsgeschichte der Prinzipien
3. Inhalt und Aufbau
4. Leitgedanken
a) Vertragsfreiheit
b) Handelsbräuche
c) Favor contractus
d) Guter Glaube im Internationalen Handel
e) Unbilligkeit
5. Anwendungsbereich und Abgrenzung zu anderen Instituten
a) Lando
b) UN-Kaufrecht
c) lex mercatoria

III. Funktionen
1. Aktuell-deskriptive Funktion
2. Potentiell-präskriptive Funktion
3. Aktuell-präskriptive Funktion

IV. Die Prinzipien als Kollisionsnorm
1. Saatliche Gerichtsbarkeit
2. Schiedsgerichtsbarkeit

V. Ökonomische Analyse
1. Vorüberlegungen
2. Übertragung auf den Internationalen Handel

IV. Stellungnahme

“Die UNIDROIT-Prinzipien

für Internationale Handelsverträge”[1]

I. Einleitung:

1. Historischer Hintergrund

Dass Kaufleute oftmals ihre eigenen Regeln haben, diese aus den unterschiedlichsten Gründen befolgen und nach Möglichkeit auch sanktionieren, lässt nicht nur der berühmte Handschlag beim Pferdekauf, der als Besiegelung des Kaufvertrages bis in die heutige Zeit gang und gebe ist, erkennen. Ein anderes, weniger nostalgisches Beispiel ist § 362 Handelsgesetzbuch[2], der unter bestimmten Bedingungen das Schweigen des Kaufmanns als Annahme wertet. Dies läuft der allgemeinen Wertung des deutschen Rechts zuwider, die grundsätzlich im Schweigen gerade keine rechtsverbindliche Äußerung sieht[3].

Trotz dieser Bräuche hat es bereits sehr früh Versuche gegeben, die geltenden Handelsregelungen zu kodifizieren. So hat Colbert[4] in Frankreich bereits 1663 Handelsregeln in Form eines Gesetzes aufgeschrieben. Erste internationale Handelsregelungen in Gesetzesform wurden 1671 auf seerechtlichem Gebiet mit der “codification du maritime” niedergelegt.

Jedoch bereits Jahrhunderte zuvor wurde im Römischen Reich die Notwendigkeit erkannt, für den grenzüberschreitenden Handel besondere Regelungen zu schaffen. Hier führten Unzulänglichkeiten des dem Personalprinzips verhafteten ius civile, dem Recht der römischen Bürger, zur Herausbildung des ius gentium, dem auch für Nichtrömer geltenden römischen Recht[5].

Zu Colberts Zeiten fand auch im englischen Rechtskreis die Entwicklung vom Common law zum Merchant law ihr Ende. Das Merchant law als internationales Handelsrecht wurde im Lethulier’s Case von 1692 als “a number of usages, each of which exist among merchants and persons engaged in mercantile transaction, not only in one particular country, but throughout the civilised world, and each which has acquired such notoriety, not only amongst those persons, but also in the mercantile world at large, that courts of this country will take notice of it” beschrieben[6].

2. Probleme des Internationalen Handelsrechts

Die Ursache für die frühen Bemühungen um das Festschreiben bestimmter Regelungen und die Bildung von gewissen Ausnahmen und Handelsbräuche liegen in der Natur des Handels selbst und ist bis heute unverändert:

Um Handel zu treiben, ist es oftmals nötig, die entsprechenden Güter in einem fremden Rechtskreis zu erwerben, möglicherweise durch ein Gebiet zu transportieren, das wiederum einem anderen Rechtskreis zugehörig ist, um sie dann wieder zu verkaufen. Probleme sind insbesondere bei Leistungsstörungen vorprogrammiert. Daher waren schon in früheren Zeiten allgemein anerkannte geschriebene Grundsätze, die dem Vertrag unabhängig von der jeweiligen nationalen oder territorialen Rechtsordnung zugrunde gelegt werden konnten, hilfreich und boten eine Gewähr für die sichere Abwicklung des Vertrages.

Daran hat sich bis heute nichts geändert: Jeder Staat hat seine eigene Rechtsordnung und bei internationalen Handelsgeschäften ist oft unklar, welche dieser Rechtsordnungen angewandt werden soll. Das jeweilige Internationale Privatrecht[7] ist nur bedingt hilfreich, weil dessen Kollisionsnormen lediglich auf eine bestimmte Rechtsordnung verweisen, diese aber oft der Internationalität des Sachverhalts nicht genügend Rechnung zu tragen vermag, do gibt es beispielsweise keine nationalen Regelungen, die die Frage der Vertragssprachen betreffen.

Aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist auch der “Handschlag beim Pferdekauf” zu erklären. Er stellt noch heute eine Art universelle Verpflichtung zu Treu und Glauben dar. Denn ist die Hand zum Handschlag dargeboten, versichert der Verkäufer bei seiner Ehre, dass bei dem Geschäft alles in Ordnung sei, was auf Seiten des Käufers ein Mehr an Sicherheit auch im Bezug auf eventuelle Gewährleistungsansprüche zur Folge hat. Natürlich bewegt man sich hier auf einer subjektiven Ebene, was aber im Ergebnis – dem Mehr an Sicherheit und Vertrauen in das abgeschlossene Geschäft – keinen Abbruch tut. In der heutigen Zeit wird der Pferdekauf natürlich auch vom Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches[8] geregelt und der Handschlag ist lediglich eine Tradition.

Ein anderes die Zeit überdauerndes Charakteristikum des Handels ist die Notwendigkeit, Geschäfte möglichst schnell und damit gewinn-maximierend abzuschließen. Aus diesem Grunde genügt – wie bereits erwähnt – gemäß § 362 HGB das Schweigen des Kaufmanns und wird auf eine Annahmeerklärung verzichtet.

Als weiteres Merkmal des Internationalen Handels ist die Abwesenheit jeglichen Patriotismus bezüglich des anzuwendenden Rechts zu nennen, denn Praktikabilität und Chancengleichheit stehen für die Vertragsparteien im Vordergrund: So ist es beispielsweise bei der nach IPR zulässigen Rechtswahl in internationalen Schuldverträgen[9] an der Tagesordnung, dass sich nicht für die Rechtsordnung einer Vertragspartei entschieden wird, sondern ein drittes, neutrales Vertragsstatut gewählt wird, das keiner der Vertragsparteien einen Vorteil einräumt und möglichst wenige zwingende Vorschriften enthält. Können sich die Vertragsparteien auf kein gemeinsames Vertragsstatut einigen, so wird sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt. Dies war der Fall im Tunnelprojekt zwischen England und Frankreich, bei dem zwei in vieler Hinsicht antagonistische juristische Kulturen buchstäblich aufeinanderprallten[10]. Eine Einigung erfolgte im Vertrag von Canterbury[11], in dem für den Fall des Nichtvorliegens von “principles common to both English law and French law” die Handhabung von “general principles of international trade law” als Lösung vorgesehen wird[12].

3. Gegenstand der Untersuchung: Lösung dieser Probleme

Für derartige Fallkonstellationen sollen die UNIDROIT-Prinzipien als eine Art Welthandelsrechtsordnung eine Lösung bieten, denn sie berücksichtigen die Besonderheiten des Handels gerade auf internationaler Ebene und verbinden Common-law- mit Civil-law-Grundsätzen. Wie und ob das Regelwerk mit seinen 119 Artikeln diese Aufgabe bewältigen kann, ist Gegenstand dieser Arbeit. Zunächst soll in einer allgemeinen Einführung ein Überblick über die Entstehung und den Inhalt der UNIDROIT-Prinzipien gegeben werden. Es schließen sich Untersuchungen bezüglich ihren Funktionen, ihrer Anwendung als Kollisionsnorm und eine ökonomische Betrachtung an. Den Abschluss bildet eine Stellungnahme der Bearbeiterin.

II Allgemeines

1. UNIDROIT

UNIDROIT, das Internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts, ist im Jahre 1926 zu dem alleinigen Zweck gegründet worden, die Annahme von vereinheitlichtem Privatrecht durch einige Staaten stufenweise vorzubereiten[13][14]. Bereits 1940 in der neuen Fassung der Satzung ist die Rede von nicht näher umschriebenen “rechtsvergleichenden Studien im Gebiet des Privatrechts”[15]. Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Auflösung des Völkerbundes wurde

UNIDROIT nicht zu einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, sondern unternahm als unabhängige intergouvernementale Organisation einen Neuanfang. Die Zusammenarbeit mit der UNO wurde mit einem Kooperationsabkommen sichergestellt[16].

Heute gilt das Statut in seiner Fassung vom 1983. Die Mitglieder UNIDROITs entstammen 58 Staaten aus allen fünf Kontinenten, darunter befinden sich alle Industriestaaten wie auch alle großen und wichtigen Schwellen- und Entwicklungsländer und alle EU-Mitglieder.

Die Arbeitsweise von UNIDROIT unterscheidet sich grundlegend von der anderer internationaler Organisationen, die sich nicht ausschließlich mit privatrechtlichen Themen befassen: Aufgrund der Tatsache, dass nur die Staaten bei UNIDROIT Mitglied werden, die an harmonisierter Privatrechtsmodernisierung besonderes Interesse zeigen, ist die Sache wichtiger als das Verfahren. In den Arbeitsgruppen sitzen zwar Experten verschiedenster Nationalitäten aus Wissenschaft und Praxis, ihr Anliegen ist es aber, ein Ergebnis bzw. eine Lösung ungeachtet von nationalen Identitäts- und Souveränitätserwägungen zu finden. So wird beim Vorliegen mehrerer Lösungsmöglichkeiten nach objektiven Kriterien abgewogen und für die Lösung votiert, die vom Expertenteam als am besten geeignet angesehen worden ist. Eine Vorgehensweise, die auf den ersten Blick nicht überrascht, doch beispielsweise für eine Entscheidungsfindung von UNCITRAL[17] nur schwerlich vorstellbar wäre, weil politische Faktoren oftmals Argumentation, Evaluationskriterien und die Zielsetzung der einzelnen Mitglieder beeinflussen und ein dergestalt effektives Arbeiten unmöglich machen.

2. Entstehungsgeschichte der Prinzipien

Eine Gruppe von drei Wissenschaftlern aus dem Gebiet der Rechtsvergleichung, die Civil law, Common law und den sozialistischen Rechtskreis repräsentierten, wurde bereits 1971 mit der Vorbereitung des UNIDROIT-Projekts betraut[18]. Wegen bestehender Verpflichtungen des Instituts hatte dieses Vorhaben in den ersten Jahren noch keine Priorität. Erst 1980 sollte die Ausarbeitung der Entwürfe für die einzelnen Kapitel der Prinzipien durch eine eigens dafür eingesetzte Arbeitsgruppe vorgenommen werden. Diese Gruppe bestand aus führenden Fachleuten auf den Gebieten der Rechtsvergleichung und des Internationalen Handelsrechts, die aus allen bedeutenden Rechtsordnungen und wirtschaftlich-gesellschaftlichen Systemen stammen[19]. Einige von ihnen sind hoch-rangige Richter oder Beamte, die meisten sind Wissenschaftler, doch alle sind lediglich in ihrer persönlichen Eigenschaft beteiligt[20] und somit nicht an die Ansicht ihrer Regierung, dies ist unabdingbare Voraussetzung für die oben angeführte Arbeitsweise.

Die Grundidee des Projekts war es, eine “Kodifikation” der gemeinsamen oder der besten Lösungen für Probleme internationaler Handelsverträge zu formulieren. Als Basis für die Ausarbeitung der Prinzipien dienten nationale Gesetze des Civil and Common law, und zwar insbesondere Kodifikationen jüngeren Datums[21] und solche, die auf verschiedenen ineinander verschmolzenen Rechtsordnungen beruhen[22], Internationale Übereinkommen wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge von 1980 und nichtstaatliche Regeln von Berufs- und Wirtschaftsverbänden[23].

3. Inhalt und Aufbau

Die Prinzipien bilden eine Art “Gesetz für Internationale Handelsverträge” und sind im Stil einer Civil-law-Kodifikation niedergeschrieben[24]. Sie enthalten in sieben Kapiteln 119 Artikel, die jeweils relativ kurz formuliert sind. Es wurde folgende Gliederung gewählt:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen;
Kapitel 2: Vertragsschluss;
Kapitel 3: Gültigkeit von Verträgen;
Kapitel 4: Auslegung von Verträgen;
Kapitel 5: Vertragsinhalt;
Kapitel 6: Erfüllung;
Kapitel 7: Folgen der Nichterfüllung.

Im ersten Kapitel sind lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze festgehalten, die sich wie ein roter Faden durch das gesamte Regelwerk ziehen. Die konkreten Regeln mit einem fest umrissenen Anwendungsgebiet finden sich in den folgenden Kapiteln.

Eine Besonderheit fällt dem Europäer sogleich ins Auge: Die Prinzipien folgen im Aufbau dem amerikanischen Restatement of Law, so dass jeder Artikel (“black letter”) von einer kurzen, kommentarartigen Erläuterung und erklärenden Beispielen gefolgt wird (“comment”). Auf rechtsvergleichende Anmerkungen (“notes”) hat man im Gegensatz zum Restatement (Second) of the Law of Contracts verzichtet. Dem Argument, dass die Prinzipien dadurch an Autorität verlören[25], kann mit dem Einwand J.M. Bonells[26] begegnet werden, dass die Prinzipien gerade ein Versuch sind, losgelöst von nationalen Rechtsordnungen und deren Interpretationen und Begrifflichkeiten ein internationales Handelsrecht zu schaffen.

[...]


[1] Im Folgenden Prinzipien genannt.

[2] Im Folgenden HGB.

[3] Medicus, Rnr. 52.

[4] Französischer Staatsmann. Finanzminister unter Ludwig XIV. (geb. 1619, gest. 1683) Legte durch Finanz- und Wirtschaftsreformen die Grundlagen für die Außen- und Kolonialpolitik Ludwigs. Hauptvertreter des Merkantilismus.

[5] Spickhoff, S. 118.

[6] Lethulier’s Case (1692), 2 Salk 443 (Holt).

[7] Im Folgenden: IPR.

[8] Im Folgenden: BGB.

[9] Siehe Art. 27 EGBGB bzw. Art. 3 EVÜ.

[10] Boele-Woelki, S. 164.

[11] Treaty Concerning the Construction and Operation by Private Concessionairs of a Chanell Fixed Link vom 12. Februar 1986, siehe Harris/Shepherd, An Indes of Britsh Treaties Vol. 4 (1991); S. 653.

[12] Klausel 68 lautet:”The construction, validity and performance shall in all respects be governed by and interpreted in accordance with the principles common to both English law and French law, an in the absence of such common principles by such general principles of international trade law as have been applied by national and international tribunals .

[13] International Institute for the Unification of Private Law.

[14] Vgl. Art. 2 des ursprünglichen Statuts von 1926.

[15] Vgl. Art. 1 (2) lit. c des Statutes von 1940.

[16] Kronke JZ 2001, S.1149.

[17] United Nations Commission on International Trade Law.

[18] Zimmermann, JZ 1995, S. 480.

[19] Folgende Personen gehörten dieser Arbeitsgruppe an: P. Brazil (Canberra), P.-A. Crépeau (Montréal), S.K. Date-Bah (Accra, London), A. DiMajo (Rom), U. Drobnig (Hamburg), E.A. Farmsworth (New York), M. Fontaine (Louvain-la-Neuve), M.P. Furmston (Bristol), A.S. Hartkamp (Den Haag), H. Hirose (Tokio), A.S. Komarov (Moskau), O. Lando (Kopenhagen), D. Maskow (Berlin), D. Tallon (Paris), Huang D. (Peking).

[20] Bonell, RabelZ 1992, S. 278.

[21] Beispielsweise das neue Bürgerliche Gesetzbuch der Niederlände, das Gesetz der Volksrepublik China von 1985 über Außenwirtschaftsverträge und der Entwurf eines neuen Zivilgesetzbuches für Quebec sowie der amerikanische Uniform Commercial Code.

[22] Beispielsweise das algerische und das ägyptische Zivilgesetzbuch und das südafrikanische Zivilrecht, das Zivilrecht von Sri Lanka und dasjenige von Louisiana. Von den ehemals kommunistischen Rechtsordnungen wurde insbesondere das tschechoslowakische Gesetz über die Rechtsbeziehungen im internationalen Handelsverkehr von 1963 einbezogen.

[23] Beispielsweise Incoterms, die Uniform Rules and Practices for Documentary Credits, die FIDIC Conditions of Contract (international) for Works of Civil Engineering etc.

22 Frick, S. 418.

[25] Berger, S. 218.

[26] Bonell, ZfRV 1996, S. 154.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Die Unidroit-Prinzipien
Université
University of Hannover  (Lehrgebiet Zivil- und Zivilprozessrecht)
Cours
BGB goes Europe
Note
15 Punkte
Auteur
Année
2002
Pages
29
N° de catalogue
V12428
ISBN (ebook)
9783638183154
Taille d'un fichier
927 KB
Langue
allemand
Mots clés
Unidroit-Prinzipien, Europe
Citation du texte
Sandra Paeselt (Auteur), 2002, Die Unidroit-Prinzipien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12428

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